Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 17. Dez. 2012 - 2 HK O 71/12

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2012:1217.2HKO71.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.12.2012

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.151,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.Oktober 2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt,

a) dass der als „Vertriebsvereinbarung“ bezeichnete Vertrag zwischen den Parteien vom 26.11.2009/01.12.2009 sowie sämtlichen Nachträge/Nebenvereinbarungen durch die schriftliche außerordentliche Kündigung seitens der Klägerin vom 15.07.2011 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30.09.2011 hinaus fortbesteht,

b) dass der als „Vertriebsvereinbarung“ bezeichnete Vertrag zwischen den Parteien vom 26.11.2009/01.12.2009 sowie sämtlichen Nachträge/Nebenvereinbarungen auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30.09.2011 hinaus fortbesteht.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

5. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien wurde am 26.November/1.Dezember 2009 eine Vertriebsvereinbarung (Anlage K 1) mit Wirkung ab 1.Dezember 2009 geschlossen. Nach § 2 dieser Vereinbarung war der Beklagte als selbständiger Versicherungsvertreter im Hauptberuf gem. §§ 84, 92 HGB und § 34 d (4) GewO ständig damit betraut ausschließlich für die Klägerin Versicherungsverträge zu vermitteln. Für die Vermittlung von Versicherungen erhielt der Beklagte Provisionen gemäß dem Nachtrag Nr. 1 (Anlage K 2) der Vertriebsvereinbarung.

2

Gemäß den Nachträgen Nr. 5 und Nr. 8 (Anlagen K 14 - K 15) erhielt der Beklagte im Zeitraum vom 1. August 2010 bis 30.November 2010 und vom 1. Januar 2011 bis 30.Juni 2011 monatliche Provisionsvorschüsse von 5.000 €, insgesamt also 50.000 €, wobei eine Überdeckung an den Beklagten ausgezahlt und eine Unterdeckung sofort an die Klägerin zurückgezahlt werden sollte. Aufgrund einer Sondervereinbarung (Anlagen K 17 und K 18) erhielt der Beklagte daneben weitere 10.000 €.

3

Gemäß den Nachträgen Nr. 3 und Nr.6 (Anlagen K 19 - K 20) der Vertriebsvereinbarung erhielt der Beklagte im Zeitraum 1.Dezember 2009 bis 30.November 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis 30.Juni 2011 einen monatlichen Investitionszuschuss von 5.000 €, insgesamt also 90.000 €. Aufgrund einer Sondervereinbarung (Anlagen K 21 - K 23) wurde der Investitionszuschuss für die Monate Oktober und November 2011 in Höhe von insgesamt 10.000 € (2 x 5.000 €) bereits Anfang Mai 2011 an den Beklagten überwiesen.

4

Der Beklagte erhielt für seine Tätigkeit ein Vertriebs-Informations-System (V.I.S.), dessen Hard- und Software Eigentum der Klägerin waren, für die Mietzinsen zu zahlen waren. Gemäß Nachtrag Nr. 2 zur Vertriebsvereinbarung (Anlage K 24) war die Hardware am Tage der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien zurückzugeben.

5

Mit Schreiben vom 15.Juli 2011 (Anlage K 3) kündigte die Klägerin die Vertriebsvereinbarung der Parteien ohne vorherige Abmahnung fristlos.

6

Die fristlose Kündigung erfolgte, nachdem der Versicherungsnehmer A mit Schreiben vom 1 .April 2011 (Bl. 314 d.A.) eine Beschwerde bezüglich des Beklagten bei der Klägerin eingereicht und mitgeteilt hatte, in seinem Vertrag (Bl. 315 d.A.) sei eine ihm unbekannte Frau B, laut Antrag von Beruf Bürokauffrau, mitversichert. Aufforderungen der Klägerin vom 4.April und 17.Juni 2011 (Bl. 316, 317 d.A.) zur Stellungnahme ignorierte der Beklagte zunächst und auf ein Schreiben vom 7.Juli 2011 (Bl. 318 d.A.) teilte er mit Schreiben vom 13.Juli 2011 (Bl. 319 d.A.) mit, nach seinem bis 24.Juli 2011 währenden Urlaub werde er, so schnell es ihm und Frau B möglich sei, die Sache erledigen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nicht mehr. Die Recherchen der Klägerin (Anlagen 95, 96 = Bl.320-322 d.A.) ergaben, dass B bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und nicht als Bürokauffrau sondern im Rotlichtmilieu tätig war.

7

Nach der fristlosen Kündigung gab der Beklagte einen Teil der Hardware zum V.I.S. erst auf eine von der Klägerin angestrebte Herausgabeklage im Dezember 2011 zurück. Im Zeitraum seit der Kündigung bis zur Rückgabe fielen dafür Mietkosten in Höhe von insgesamt 87,50 € an.

8

Vorliegend verlangt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung nicht verdienter Provisionen in Höhe von zuletzt 21.716,36 (nach Teilklagerücknahmen wegen Beträgen von 194,52 € - Krankenversicherungsvertrag VN C aus der Abrechnung 05/2011 - 270,17 € - Lebensversicherungsvertrag A aus der Abrechnung 05/2011 -, 35,79 € -Krankenversicherungsvertrag VN D aus der Abrechnung 07/2011 und 302,40 € -Lebensversicherungsvertrag VN A aus der Abrechnung 09/11), die Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse in Höhe von 10.584,50 €, die Rückzahlung nicht verdienter Investitionszuschüsse in Höhe von 10.000 € sowie die Zahlung für das V.I.S. in Höhe von 87,50 €, insgesamt also 42.582,93 €.

9

Sie bringt dazu im Wesentlichen vor,
das Provisionskonto des Beklagten sei per 31.März 2011 ausgeglichen gewesen, es seien also alle gutgeschriebenen Provisionen an ihn überwiesen bzw. mit den Provisionsvorschüssen verrechnet worden. Der Beklagte schulde die Rückzahlung nicht verdienter Provisionen in Höhe von 21.716,36 €, nachdem die in ihren Abrechnungen für die Zeit von 04/2011 bis 01/2012 (Anlagen K 5 bis K 13 A) aufgeführten Belastungen infolge Beendigung der betreffenden Verträge mit von dem Beklagten vermittelten Kunden zu Recht erfolgt seien. Sie habe alles Erforderliche für die Rettung gefährdeter Verträge getan. Die Versicherungsnehmer/innen seien angeschrieben und auf die Konsequenzen der Nichtzahlung von Beiträgen hingewiesen worden. Dem Beklagten seien bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung die die von ihm vermittelten Verträge betreffenden Stornogefahrmitteilungen zeitgleich mit der Korrespondenz an die Versicherungsnehmer an die gleiche Anschrift wie die Provisionsabrechnungen vermittelt worden. Nach der fristlosen Kündigung habe der Beklagte keinen Anspruch auf die Auszahlung von Provisions- und Investitionszuschüssen mehr gehabt, weshalb er diese zurückzuzahlen habe. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen. Nachdem der Beklagte zu der Beschwerde des Versicherungsnehmers A keine Stellung genommen habe, habe sie - die Klägerin - davon ausgehen müssen, dass er die Person B im Vertrag „A" ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers und ohne Angabe der richtigen Daten zu der Person B mitversichert habe. Aufgrund dieser Täuschung sei ihr eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht länger zumutbar gewesen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beklagte zu verurteilen, an sie € 42.582,93 nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.9.2011 zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er trägt im Wesentlichen vor,
die Klage sei bereits unzulässig, da der Gegenstand der erhobenen Klageansprüche nicht hinreichend bestimmt sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen, da sie ihrer Pflicht zur Nachbearbeitung der Verträge nicht nachgekommen sei. Er - der Beklagte - habe die behaupteten Stornogefahrmitteilungen nicht erhalten. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, da die diesbezügliche Kontoaufstellung der Klägerin nicht nachvollziehbar sei und deren Richtigkeit bestritten werde. Die Klägerin könne auch die Investitionszuschüsse nicht zurückverlangen, da die Vertriebsvereinbarung der Parteien durch die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung nicht aufgehoben worden sei. Die geltend gemachten Mietzahlungen würden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Im Übrigen seien Mietzahlungen von ihm nicht geschuldet gewesen, da er insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gehabt habe, weil ohne sie eine Vermittlungstätigkeit für die Klägerin nicht möglich gewesen sei. Der Zinsanspruch werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

15

Es werde bestritten, dass er - der Beklagte - einen Grund bzw. mehrere Gründe geliefert habe, die eine außerordentliche Kündigung des Rechtsverhältnisses rechtfertigen würden. Der Sachverhalt sei durch ihn und die Zeugin B gegenüber der Klägerin richtig gestellt und geklärt worden, dass der Vorwurf der Klägerin frei erfunden gewesen sei. Außerdem werde gerügt, dass die Klägerin ihm vor der fristlosen Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen habe.

16

Der Beklagte beantragt widerklagend,

17

1. festzustellen, der der als „Vertriebsvereinbarung“ bezeichnete Vertrag zwischen den Parteien vom 26.11.2009/01.12.2009 sowie sämtlichen Nachträgen/Nebenvereinbarungen durch die schriftliche, außerordentliche Kündigung seitens der Klägerin vom 15.07.2011 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30.09.2011 hinaus fortbesteht.

18

2. festzustellen, dass der als „Vertriebsvereinbarung“ bezeichnete Vertrag zwischen den Parteien vom 26.11.2009/01.12.2009 sowie sämtlichen Nachträgen/Nebenvereinbarungen auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30.09.2011 hinaus fortbesteht.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Widerklage abzuweisen.

21

Sie bringt dazu vor,
die fristlose Kündigung sei berechtigt gewesen.

22

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2012 (Bl. 563, 564 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.November 2012 (Bl. 590 - 594 d.A.) und zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig, führt aber in der Sache nur teilweise zum Erfolg. Die Widerklage ist begründet.

24

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

25

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich die Klageforderung und deren Zusammensetzung aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und anhand der von ihr dazu gegebenen Erläuterungen nachvollziehen und ist damit, ebenso wie die der Klageforderung zugrundeliegenden Einzelforderungen, hinreichend bestimmt.

26

Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen wirksam abgeschlossener aber später stornierter Verträge nur teilweise Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen aus § 92 Abs.2, Abs.4 i.V. m. § 87 a Abs.3 S.2 HGB. Die Anspruchsvoraussetzungen dafür liegen nur in einem Teil der geltend gemachten Fälle vor bzw. sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von ihr nicht nachgewiesen.

27

Voraussetzung des Rückforderungsanspruchs ist, dass ein Provisionsanspruch wegen Nichtzahlung der Erstprämie gemäß § 92 Abs. 4 HGB nicht entstanden ist oder dass der Anspruch wegen Zahlungsverzuges und Kündigung des Versicherungsunternehmens oder Kündigung des Versicherten entfallen ist.

28

Weitere Voraussetzung einer Rückzahlungspflicht des Vertreters ist außerdem, dass der Unternehmer gem. § 92 Abs.2 i. V .m. § 87 a Abs.3 S.2 HGB die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu vertreten hat.

29

Zu der Frage, ob der Unternehmer die Nichtausführung zu vertreten hat, sind von der Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt worden:

30

Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versicherungsverhältnisses ergeben, ist dabei anerkannt, dass das Versicherungsunternehmen im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige Versicherungsnehmer vorzugehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang „nachbearbeitet“ hat, wobei Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (vgl. dazu BGH NJW 2011, 1590). Sieht der Versicherer von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen Versicherungsvertreter ab und nimmt er sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Insoweit kann der Versicherer zwar auch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreter mit der Nachbearbeitung beauftragen; die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger ist indes keine ausreichende Maßnahme, denn der Bestandsnachfolger wird den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers dienen wollen (BGH WM 2012, 1600).

31

Hinsichtlich der Stornogefahrmitteilungen gilt, dass das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht genügt, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei der Versicherungsvertreter zu rechnen ist (BGH NJW 2011, a.a.O.).

32

Dafür, dass eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages stattgefunden hat, ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH WM 2012 und NJW 2011, jeweils a.a.O. m.w.N.).

33

Gemessen daran gilt im Streitfall zunächst, dass die Klägerin mit ihren Rückforderungsansprüchen weit überwiegend nicht durchdringen kann, soweit sie behauptet, dem Beklagten seien die die von ihm vermittelten Verträge betreffenden Stornogefahrmitteilungen zeitgleich mit der Korrespondenz an die Versicherungsnehmer an die gleiche Anschrift wie seine Provisionsabrechnungen übermittelt worden. Den diesbezüglichen, der Klägerin als Versicherer obliegenden Beweis hat sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich nicht geführt.

34

Der Zeuge E hat zwar eingehend die automatisierten Abläufe bei der Klägerin bei der Überwachung des Zahlungsverkehrs geschildert und dabei ein beeindruckendes Zahlenwerk in Bezug auf den zu bewältigenden Schriftverkehr abgeliefert; den Schluss, dass an den Beklagten konkret Stornogefahrmitteilungen versandt wurden, konnte er indes nur aus seiner Kenntnis der automatisierten Abläufe ziehen und aus dem Umstand, dass keine ihn betreffenden Mitteilungen an die Klägerin zurückgelangt sind. Der Zeuge hat ausdrücklich eingeräumt, keine Angaben dazu machen zu können, ob der Beklagte konkret Stornogefahrmitteilungen erhalten hat. Auf entsprechenden Vorhalt des Beklagtenvertreters musste er zudem einräumen, dass offenkundig nicht alle angeblich an die bei der Klägerin bekannte Anschrift des Beklagten übersandten Mitteilungen tatsächlich dorthin abgesandt wurden. Die den Versicherungsnehmer F (Krankenversicherungsvertrag, Abrechnung 12/2011 I) betreffende Stornogefahrmitteilung ging offenbar an die Büroanschrift des Vertriebsdirektors G, wie sich dem Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 2011 (Bl. 427 d.A.) an den Versicherungsnehmer entnehmen lässt. Der Zeuge E nimmt zwar an, dass dieser das Schreiben "mit Sicherheit im eigenen Interesse" an den Beklagten weitergeleitet hat; ob dies aber tatsächlich der Fall war, kann der Zeuge E nicht beurteilen.

35

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Nachweis dafür geführt hat, dass sie in den von ihr behaupteten Fällen Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten versandt hat und damit ihrer Nachbearbeitungsverpflichtung nachgekommen ist.

36

Für die konkret geltend gemachten Rückforderungsansprüche der Klägerin bedeutet die Anwendung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze, bezogen auf die einzelnen Abrechnungsmonate folgendes:

37

Abrechnung 04/2011:

38

Die Gesamtforderung der Klägerin aus dieser Abrechnung beläuft sich auf 4.763,61 €.

39

Der Anspruch ist insgesamt unbegründet, weil nicht nachgewiesen ist, dass eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung mittels Übersendung von Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten erfolgt ist.

40

Abrechnung 05/2011

41

Die Gesamtforderung der Klägerin aus dieser Abrechnung beläuft sich - nach Teilklagerücknahme in Höhe von 194,52 € und 270,17 € - auf 1.395,96 €.

42

Die Klägerin hat Rückforderungsansprüche in Höhe von 34,15 €, 11,04 € sowie 711,41 € betreffend die Krankenversicherungsverträge der Versicherungsnehmer F, H und I. Nach dem zuletzt unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin reduzierten sich die von den Versicherungsnehmern zu zahlenden Beiträge innerhalb der jeweiligen Provisionshaftungszeiten (1.11.11 - 1.1.12 bei VN F und I, 1.7.101.7.11 bei VN H) mit der Folge, dass auch eine geringere Provision für den Beklagten von der Klägerin geschuldet war.

43

Unbegründet ist aber die Forderung der Klägerin in Höhe von 132,89 € (Krankenversicherungsvertrag VN J). Unstreitig hat der Beklagte insoweit keine Stornogefahrmitteilung erhalten. Die Klägerin behauptet insoweit Besuchsaufträge an den Abschlussvermittler K, was der Beklagte bestreitet. Den Übersendungsnachweis kann die Klägerin, wie auch in Bezug auf den Beklagten selbst, nicht führen. Dem Beklagten ist überdies darin zuzustimmen, dass im Hinblick auf die ihm gegenüber bestehende Nachbearbeitungsverpflichtung Stornogefahrmitteilungen an den Abschlussvermittler nicht ausreichen.

44

Auch ein Anspruch auf Provisionsrückzahlung in Höhe von 506,46 € (Krankenversicherungsvertrag VN L) besteht nicht, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der Beklagte insoweit Stornogefahrmitteilungen erhalten hat.

45

Aus der Abrechnung 05/2011 kann die Klägerin sonach insgesamt Zahlung in Höhe von 756,60 € verlangen.

46

Abrechnung 06/2011

47

Die Gesamtforderung der Klägerin aus dieser Abrechnung beläuft sich auf 5.074,96 €.

48

Die Klägerin hat einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 190,62 € betreffend den Krankenversicherungsvertrag des Versicherungsnehmers H. Da, wie vorstehend im Rahmen der Ausführungen zu der Abrechnung 06/2011 erörtert, die Provisionshaftungszeit noch nicht abgelaufen war, als der Vertrag wegen Wartezeitanrechnung geändert wurde, was zu einer Beitragsermäßigung bei dem Kunden führte, schuldete die Klägerin dem Beklagten eine geringere Provision als ursprünglich errechnet.

49

Gleichfalls begründet ist ihr Anspruch auf Provisionsrückzahlung betreffend den Kraftfahrtversicherungsvertrag des Versicherungsnehmers VN M in Höhe von 9,91 €. Diesbezüglich hat der Beklagte die Berechtigung der Klägerin, Rückforderung verlangen zu können, nicht in Abrede gestellt.

50

Unbegründet sind demgegenüber die restlichen Forderungen der Klägerin aus der Abrechnung 06/2011 in Höhe von insgesamt 4.874,43 € betreffend den Lebensversicherungsvertrag VN N, den Lebensversicherungsvertrag VN O, den Lebensversicherungsvertrag P, den Lebensversicherungsvertrag VN Q, den Haftpflichtversicherungsvertrag VN R GmbH und die Kraftfahrtversicherungsverträge VN S. Ihre Behauptung, dem Beklagten seien diesbezüglich Stornogefahrmitteilungen übersandt worden, ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, nicht erwiesen.

51

Aus der Abrechnung 06/2011 kann die Klägerin sonach insgesamt Zahlung in Höhe von 200,53 € verlangen.

52

Abrechnung 07/2011

53

Die Gesamtforderung der Klägerin aus dieser Abrechnung beläuft sich auf 11.771,37 €.

54

Die Klägerin hat einen Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 64,39 € betreffend die beiden Lebensversicherungsverträge, bei denen der Beklagte selbst Versicherungsnehmer war. Als Vertragspartner der Klägerin im Vertrieb waren ihm die Konsequenzen der Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen selbstverständlich bekannt, und dass ihn die Anschreiben der Klägerin angeblich nicht erreicht haben, hilft ihm deshalb in seinen eigenen Fällen nicht weiter, weil eine „Nacharbeit" der Klägerin selbst zweifellos erfolglos geblieben wäre.

55

Unbegründet sind demgegenüber die restlichen Forderungen der Klägerin aus der Abrechnung 07/2011 in Höhe von insgesamt 11.706,98 € betreffend den Krankenversicherungsvertrag VN T, den Krankenversicherungsvertrag Q, den Lebensversicherungsvertrag VN U, die Lebensversicherungsverträge VN V, den Lebensversicherungsvertrag VN W, den Lebensversicherungsvertrag VN X, den Lebensversicherungsvertrag Y und den Unfallversicherungsvertrag VN Z. Die Behauptung der Klägerin, dem Beklagten seien diesbezüglich Stornogefahrmitteilungen übersandt worden, ist, wie vorstehend ausgeführt, nicht erwiesen. Im Fall der Versicherungsnehmerin Z reicht, wie gleichfalls bereits ausgeführt, die Stornogefahrmitteilung an den Abschlussvermittler K, deren Versendung der Beklagte gleichfalls bestritten hat, für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung nicht aus.

56

Aus der Abrechnung 07/2011 kann die Klägerin sonach insgesamt Zahlung in Höhe von 64,39 € verlangen.

57

Abrechnung 08/2011

58

Die Gesamtforderung der Klägerin aus dieser Abrechnung beläuft sich auf 3.020,86 €.

59

Sie hat einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 696,59 € betreffend den Krankenversicherungsvertrag und den Lebensversicherungsvertrag, bei denen der Beklagte selbst Versicherungsnehmer war. Eine „Nacharbeit" der Klägerin in Bezug auf die Verträge mit dem Beklagten war, wie bereits vorstehend ausgeführt, nicht angezeigt.

60

Unbegründet sind demgegenüber die restlichen Forderungen der Klägerin aus der Abrechnung 08/2011 in Höhe von insgesamt 2.325,27 € betreffend den Krankenversicherungsvertrag VN A, den Krankenversicherungsvertrag AA, den Krankenversicherungsvertrag VN Q, den Lebensversicherungsvertrag VN AB, den Lebensversicherungsvertrag VN AC, den Lebensversicherungsvertrag VN AD und den Lebensversicherungsvertrag VN F R. Die Behauptung der Klägerin, dem Beklagten seien diesbezüglich Stornogefahrmitteilungen übersandt worden, ist nicht erwiesen.

61

Aus der Abrechnung 06/2011 kann die Klägerin sonach Zahlung in Höhe von 696,59 € verlangen.

62

Abrechnung 09/2011

63

Die Gesamtforderung der Klägerin aus dieser Abrechnung beläuft sich auf 10.320,76 €.

64

Die Klägerin hat einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 403,20 € betreffend den Lebensversicherungsvertrag VN AE GmbH, versicherte Person AF. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen dargetan und belegt, dass die versicherte Person wegen Elternzeit den Monatsbeitrag reduziert hat, was nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Vertriebsvertrag auf Auswirkungen auf die Provision des Beklagten hat. Einer Stornogefahrmitteilung an den Beklagten bedurfte es im Hinblick auf die Beweggründe für die Beitragsreduzierung nicht.

65

Weitergehende Ansprüche der Klägerin aus der genannten Abrechnung bestehen aber nicht. Betreffend den Krankenversicherungsvertrag VN A genügt die von der Klägerin behauptete „Nacharbeit" nicht den daran zu stellenden Anforderungen. Hierfür reicht es nicht aus, dass sie die versicherte Person und den Versicherungsnehmer angeschrieben hat. Betreffend den Krankenversicherungsvertrag VN AG hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dem Beklagten eine Stornogefahrmitteilung übersandt zu haben.

66

Hinsichtlich des Lebensversicherungsvertrages VN AH wurde nach Angaben der Klägerin allein der Abschlussvermittler K informiert, was aber, wie bereits dargelegt, als „Nacharbeit" nicht ausreicht. Hinsichtlich des Lebensversicherungsvertrages VN AF behauptet die Klägerin eine „Nacharbeit" selbst nicht. Betreffend die Lebensversicherungsverträge VN AI hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Beklagte Stornogefahrmitteilungen erhalten hat. In Bezug auf den Lebensversicherungsvertrag VN AJ wurde nach Darstellung der Klägerin der Vertriebsdirektor G informiert. Dies reicht als „Nacharbeit" indes ebenso wenig aus wie die Benachrichtigung der jeweiligen Abschlussvermittler. Betreffend die Lebensversicherungsverträge VN AG und AK hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Beklagte Stornogefahrmitteilungen erhalten hat. Hinsichtlich der Unfallversicherungsverträge VN AL hat die Klägerin eine „Nacharbeit" nicht einmal behauptet.

67

Aus der Abrechnung 09/2011 kann die Klägerin sonach Zahlung in Höhe von 403,20 € verlangen.

68

Abrechnung 10/2011

69

Die Gesamtforderung der Klägerin aus dieser Abrechnung beläuft sich auf 1.089,28 €.

70

Rückforderungsansprüche der Klägerin bestehen nicht. Betreffend den Krankenversicherungsvertrag VN W ist nicht nachgewiesen, dass dem Beklagten eine Stornogefahrmitteilung übersandt wurde. In Bezug auf den Lebensversicherungsvertrag VN AM ist die Klägerin Vortrag dazu schuldig geblieben, inwiefern die behauptete Vertragsänderung Auswirkungen auf den Provisionsanspruch des Beklagten haben soll. Betreffend den Lebensversicherungsvertrag VN K hat die Kläger ihrer eigenen Darstellung zufolge lediglich den für sie als Vermittler tätigen Versicherungsnehmer selbst angeschrieben, was aber für eine ordnungsgemäße „Nacharbeit" in Bezug auf den Beklagten nicht ausreicht. Einen - weiteren - (vgl. vorstehende Ausführungen betreffend die Abrechnung 09/2011) Rückforderungsanspruch betreffend den Lebensversicherungsvertrag VN AE GmbH, versicherte Person AF in Höhe von 100,74 € hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan. Angeblich handelt es sich bei dem mit der Abrechnung 10/2011 geforderten Betrag um eine Korrekturbuchung. Näher erläutert ist diese indes nicht.

71

Betreffend den Unfallversicherungsvertrag VN A kann die Klägerin von dem Beklagten keine Provision zurückverlangen, weil ihre „Nacharbeit" sich auf Anschreiben an die Versicherungsnehmerin beschränkt hat und damit ihre diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

72

Abrechnung 12/2011 I

73

Die Gesamtforderung der Klägerin aus dieser Abrechnung beläuft sich auf 1.670,12 €.

74

Die Klägerin hat Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 29,94 €. Diese resultieren aus der Provisionsrückbelastung betreffend den Krankenversicherungsvertrag VN F - versicherte Person B F - in Höhe von 17,02 € und dem Lebensversicherungsvertrag VN AN in Höhe von 12,92 €. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin sieht ihr Tarifwerk für die Krankenversicherungen einen Beitragsrabatt von 10 % auf den Tarif KVE vor bei bestandenem Gesundheitscheck. An diese Rabattierung war auch der Beklagte als Vertriebspartner in Bezug auf seine Provisionsansprüche gebunden. Die Versicherungsnehmerin AN hatte die Reduzierung des Monatsbeitrages auf 35,00 € beantragt (Anlage K 13 j). Die Bewilligung dieser Reduzierung ist als bestandserhaltende Maßnahme der Klägerin anzusehen, an der sich auch der Beklagte zu beteiligen hat.

75

Weitergehende Rückforderungsansprüche der Klägerin aus der Abrechnung 12/2011 I bestehen nicht. Betreffend den Krankenversicherungsvertrag VN AO erhielt nach eigener Darstellung der Klägerin die bestandsbetreuende Vermittlerin G GmbH eine Stornogefahrmitteilung, was aber, wie oben ausgeführt, als ordnungsgemäße „Nacharbeit" nicht ausreicht. Betreffend den Lebensversicherungsvertrag VN AP trägt die Klägerin als „Nacharbeit" lediglich Anschreiben an den Versicherungsnehmer vor, die aber im Verhältnis zum Beklagten gleichfalls nicht ausreichend sein. Betreffend den Lebensversicherungsvertrag VN AQ erhielt nach der Darstellung der Klägerin der betreuende Vermittler K Stornogefahrmitteilungen, was aber, wie bereits ausgeführt, als „Nacharbeit" nicht ausreicht. Betreffend den Unfallversicherungsvertrag VN AI hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Beklagte eine Stornogefahrmitteilung erhielt.

76

Aus der Abrechnung 12/2011 I kann die Klägerin sonach Zahlung in Höhe von 29,94 € verlangen.

77

Abrechnung 01/2012

78

Die Gesamtforderung der Klägerin aus dieser Abrechnung beläuft sich auf 3.078,98 €.

79

Rückforderungsansprüche der Klägerin aus dieser Abrechnung bestehen nicht.

80

In Bezug auf den Krankenversicherungsvertrag VN AR erhielt nach eigener Darstellung der Klägerin der Vermittler K die Stornogefahrmitteilungen, was aber, wie bereits dargestellt, als „Nacharbeit" nicht ausreichend ist. Auch betreffend den Krankenversicherungsvertrag VN AS kann die Klägerin keine Provisionsrückzahlung verlangen. Die Stornogefahrmitteilung ging in diesem Fall an den betreuenden Vermittler G. Hinsichtlich des Lebensversicherungsvertrages VN AT hat die Klägerin selbst keinerlei „Nacharbeit" behauptet.

81

Nach alledem belaufen sich die Rückforderungsansprüche der Klägerin auf insgesamt 2.151,25 €; im Übrigen bleibt ihr Rückforderungsbegehren erfolglos.

82

Auch der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse in Höhe von 10.584,50 € ist unbegründet.

83

Der Beklagte erhielt gemäß den Nachträgen Nr. 5 und Nr. 8 zur Vertriebsvereinbarung der Parteien einen monatlichen Provisionsvorschuss von 5.000 €, insgesamt also 50.000 €. In den Nachträgen ist geregelt, dass eine Überdeckung an den Beklagten ausgezahlt wird. Eine Unterdeckung ist sofort an die Klägerin zurückzuzahlen.

84

Dass eine Unterdeckung in der behaupteten Höhe besteht, hat die Klägerin indes nicht nachgewiesen. Zwar hat sie anhand der Kontoaufstellung (Anlage K 16) und ergänzend in ihren Schriftsätzen vom 6.Juni 2012 (Bl. 108 ff d.A.) und 15.August 2012 (Bl. 385 ff d.A.) die behauptete Provisionsvorschussunterdeckung dargelegt und erläutert; der Einwand des Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, ob die jeweiligen Monatsabrechnungen der Richtigkeit entsprechen, welche Verträge betroffen sind und welche konkreten Provisionen zurückgefordert werden, ist indes berechtigt. Auch für das Gericht sind die Berechnungen der Klägerin nicht nachvollziehbar, zumal, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, auch die Abrechnungen 04/2011, 05/2011 und 06/2011 in die Berechnung einbezogen sind. Die diese Abrechnungszeiträume betreffenden, angeblich zu Unrecht gezahlten Provisionen sind aber bereits Gegenstand der auf insgesamt 22.519,29 € bezifferten Forderung auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen.

85

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, ob die von der Klägerin geleisteten Provisionsvorschüsse tatsächlich in dem von ihr behaupteten Umfang zu Unrecht an den Beklagten ausgezahlt wurden.

86

Begründet ist demgegenüber die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung nicht verdienter Investitionszuschüsse in Höhe von 10.000 €.

87

Gemäß der Nachträge Nr. 3 und Nr. 6 zur Vertriebsvereinbarung der Parteien erhielt der Beklagte im Zeitraum vom 1.Dezember 2009 bis 30.November 2010 und vom 1.Dezember 2010 bis 30.Juni 2011 einen monatlichen Investitionszuschuss von 5.000 €. Daneben erhielt er aufgrund einer Sondervereinbarung gemäß der Anlagen K 21 - K 23 bereits im Mai 2011 die für Oktober und November 2011 vorgesehenen Zuschüsse von insgesamt 10.000 €.

88

Nachdem die Klägerin die Vertriebsvereinbarung der Parteien gekündigt hat, hat der Beklagte die Zuschüsse ohne rechtlichen Grund erhalten und ist deshalb gem. § 812 Abs.1 S.1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet.

89

Dabei kann an in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die mit Schreiben der Klägerin vom 20.Juli 2011 ausgesprochene Kündigung als fristlose Kündigung wirksam war. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Vertragsverhältnis der Parteien jedenfalls am 30.September 2011 geendet hat. Damit hatte der Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Provisionsvorschüssen für die Monate Oktober und November 2011 mehr und muss diese deshalb zurückzahlen.

90

Unbegründet ist indessen der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Miete für das Vertriebs-Informations-System (V.l.S.-System) in Höhe von 87,50 €.

91

Wie der Beklagte zutreffend eingewandt hat, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2011, 2423) die im Nachtrag Nr. 2 zur Vertriebsvereinbarung der Parteien geregelte Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses für das V.l.S.-System gem. § 86 a Abs.3 HGB unwirksam, weil die Klägerin dem Beklagten gem. § 86 a Abs.1 HGB die unverzichtbare Vertriebssoftware unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hatte. Die Klägerin hat hiergegen zuletzt auch nichts mehr erinnert.

92

Die Klägerin kann nach alledem von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 12.151,25 € verlangen.

93

Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB (Prozesszinsen) seit 6.Oktober 2011 (Tag der Zustellung des Mahnbescheides) begründet. Dass sich der Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug befunden hätte, hat die Klägerin nicht dargetan. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs.1 S.2 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins begehrt, hat sie keinen Anspruch, da der betreffende Zinssatz gem. § 288 Abs.2 BGB nur für - hier nicht gegebene - Entgeltforderungen gilt.

94

Die Widerklage, mit der der Beklagte die Feststellung begehrt, dass die Vertriebsvereinbarung der Parteien nicht vorzeitig beendet wurde sondern bis zum 30.September 2011 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, ist zulässig und begründet.

95

Die Klägerin hat den Vertrag der Parteien zu Unrecht fristlos gekündigt.

96

§ 89 a Abs.1 HGB erlaubt die Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund. Grundsätzlich ist ein Kündigungsgrund wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, also Abwarten unzumutbar ist (vgl. dazu Baumbach-Hopt, HGB, 35 Aufl., Rdnr. 6 zu § 89 a).

97

Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ist eine Abmahnung grundsätzlich immer notwendig auch wenn, wie im Streitfall, der Kündigungsgrund in der Störung der Vertrauensseite besteht (vgl. dazu Baumbach-Hopt, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N.). Nachdem die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung gegenüber dem Beklagten nicht ausgesprochen hatte, war diese als fristlose Kündigung unwirksam und ist in eine ordentliche Kündigung umzudeuten (vgl. dazu Baumbach- Hopt, a.a.O., Rdnr. 5 m.w.N.). Aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich, dass die Klägerin an einer Fortsetzung des Vertrages mit dem Beklagten kein Interesse mehr hatte.

98

Die fristlose Kündigung der Klägerin wäre aber auch dann unwirksam gewesen, wenn man die Auffassung vertreten wollte, eine vorherige Abmahnung sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Die von der Klägerin vorgebrachten Umstände rechtfertigen es nicht, eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten als unzumutbar anzusehen.

99

Gegen eine Unzumutbarkeit fällt im Streitfall ins Gewicht, dass der nächste ordentliche Kündigungstermin bereits zum 30.September 2011 anstand, also nur rund zweieinhalb Monate abzuwarten waren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH BB 79, 242). Außerdem hatte der Beklagte mit seinem Schreiben vom 13.Juli 2011 (Bl. 319 d.A.) - seinerzeit seit 29.Juni 2011 in Urlaub - eine Klärung der Angelegenheit nach seinem Urlaub (bis 24.Juli 2011) angekündigt. Diese Stellungnahme hat die Klägerin indes nicht abgewartet sondern bereits am 15.Juli 2011 die fristlose Kündigung ausgesprochen.

100

War sonach die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses seitens der Klägerin unberechtigt, hat dies zur Folge, dass der im Wege der Widerklage erhobenen Feststellungsklage des Beklagten stattzugeben ist.

101

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 17. Dez. 2012 - 2 HK O 71/12 zitiert 12 §§.

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(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren, ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die Änderung die in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung.

(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.

(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(5) Im Falle des Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.