Landgericht Flensburg Beschluss, 01. Feb. 2018 - 6 HK O 51/17, 6 HKO 51/17


Gericht
Tenor
Der Antrag des Beklagten vom 29.01.2018 auf Berichtigung des Tatbestandes des Endurteils des Landgerichts Flensburg - 6. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - vom 29.12.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.
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Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO soll der Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihremwesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf ihre Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Aber auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Schriftsätze und Anlagen sind sie Gegenstand des Streitstoffs, weil die Parteien mit der Antragstellung im Zweifel auf deren Inhalt Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 07.12.1995, III ZR 141/93 NJW-RR 1996, 379, BGH, Urteil vom 16.06.1992, XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148, [2149], zitiert Beck-online; OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.11.2008, 17 U 364/08, zitiert Beck-online). Eine vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens kann daher nicht mehr zu den Funktionen des Urteilstatbestandes zählen, nachdem sich das Gesetz in § 313 Abs. 2 ZPO mit einer "knappen" Darstellung nur des "wesentlichen Inhalts" der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel begnügt (BGH, Urteil vom 12. März 2004, V ZR 257/03, Rn. 23, zitiert Juris). Es besteht also von Gesetzes wegen ein Knappheitsgebot, das die vollständige Wiedergabe des Sachvortrags der Parteien von vornherein ausschließt, es ist nur der dem Gericht wesentliche erscheinende Sachverhalt, und dieser nur kurz, darzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.6.2015, 5 W 48/13, Beck-online). Das Berufungsgericht wäre an der Berücksichtigung übergangenen Vorbringens nicht deshalb gehindert, weil dieser Vortrag weder durch eine Darstellung im Tatbestand noch durch eine § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO genügende Bezugnahme in dem erstinstanzlichen Urteil Erwähnung gefunden hat (BGH, Urteil vom 12. März 2004, V ZR 257/03, Rn. 22, zitiert Juris).
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Die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung besteht nur, soweit der Tatbestand des Urteils gemäß § 314 ZPO den - nur durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden - Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert. Sie soll verhindern, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (Elzer, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, § 320 Rn. 21).
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Dagegen erbringt der Tatbestand keinen Beweis, dass nicht erwähnte Angriffs- und Verteidigungsmittel auch tatsächlich unterblieben sind (BGH, Urteil vom 12.03.2004,- V ZR 257/03, NJW 2004, 1876 [1879], zitiert Beck-online). Damit ist ein Rechtschutzbedürfnis betreffend Anträge zweifelhaft, die darauf gerichtet sind, die tatbestandlichen Feststellungen um das schriftsätzliche Vorbringen der Partei zu ergänzen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.11.2008, 17 U 364/08, zitiert Beck-online).
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Der Tatbestand des Urteils weist hiernach keine solchen Unrichtigkeiten oder Auslassungen auf, die eine Ergänzung um den Parteivortrag zu 1) bis 9) der Antragsschrift vom 29.01.2018 notwendig machen.
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1. Ergänzungsantrag
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„Die Klägerin mahnte die Werbung der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 nicht nur als irreführend, sondern auch als anpreisend ab.“
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Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Ergänzung besteht. Vorliegen und Inhalt einer Abmahnung sind für die Entscheidung über den Unterlassungsantrag nicht relevant. Dass der Kläger mit der Abmahnung auch eine anpreisende Werbung beanstandete, bedurfte auch deshalb keiner Erwähnung, weil der Unterlassungsantrag aufgrund der vom Gericht angenommenen Irreführungsgefahr begründet war.
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2. Ergänzungsantrag
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„Die Klägerin behauptet, es mache einen erheblichen Unterschied, ob in einer Zahnarztpraxis für das bestimmte Feld ein ausgebildeter Fachzahnarzt tätig ist, oder lediglich ein Zahnarzt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt gerade hier liegt. Sie moniert, dass es die Fachzahnarztbezeichnung für Implantologie Endodontie nicht gibt und deswegen die Bezeichnung „Zahnärzte für…“ nicht im Zusammenhang mit der Implantologie und Endodontie Verwendung finden darf. Sie behauptet, dass Verbraucher durch die Angabe „Zahnärzte für ..“ getäuscht werden.“
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Es ist kein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten ersichtlich, den Tatbestand um Behauptungen des Klägers zu ergänzen. Im Übrigen wird der Kern des klägerischen Vortrags im Tatbestand auf Seite 3 (unten) mitgeteilt.
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3. Ergänzungsantrag
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„Die Bezeichnung „Fachzahnärztin für…“ wird von der Beklagten unstreitig an keiner Stelle verwendet“
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Gegenteilige Feststellungen finden sich nicht im Tatbestand. Da der Kläger nicht behauptet hat, dass die Beklagte die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ geführt habe, musste auch nicht das Bestreiten der Beklagten zum Gegenstand des Tatbestandes gemacht werden.
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4. Ergänzungsantrag
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„Die Beklagte bestreitet, dass eine falsche Erwartungshaltung bei Patienten dadurch geweckt wird, dass die Anzeige unter den streitgegenständlichen Rubriken inseriert ist. Die Behauptung der Klägerin, es handelt sich um eine Täuschung, sei eine reine Mutmaßung, die nicht belegt ist.“
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Für eine Ergänzung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Beklagte vorgetragen hat, bei den Patienten werde durch die Anzeige keine falsche Erwartungshaltung erweckt, kommt im Tatbestand ebenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck. Der Vortrag des Klägers, es bestehe die Gefahr einer Verwechslung mit einem Fachzahnarzt und einer Täuschung über die Qualifikation, wird auf Seite 3 des Tatbestandes aufgegriffen und insoweit - wenngleich nicht als Behauptung gekennzeichnet – als streitig dargestellt, was kenntlich macht, dass der Vortrag von der Beklagten bestritten worden ist. Darüber hinaus ist im Tatbestand auf Seite 5, 3. Absatz, das Bestreiten einer Irreführung und einer berufswidrig anpreisenden Werbung ausdrücklich aufgenommen worden.
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5. Ergänzungsantrag
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„Bei den streitgegenständlichen Begriffen handelt es sich vor allem auch um Suchbegriffe im Rahmen eines Stichwortverzeichnisses. Patienten können - das ist unbestritten - über die Eingabemaske „Stichwortsuche“ Ärzte oder Zahnärzte in ihren jeweiligen Bereichen auffinden. Sowohl bei der Implantologie als auch bei der Endodontie handelt es sich - unbestritten - um ganz bestimmte Behandlungen im Bereich der Zahnheilkunde, die von den Patienten und spezifisch gesucht werden. Deswegen sind diese Rubrik, unbestritten als zusätzliche Unterbegriffe unter der Rubrik Zahnärzte eingestellt. Gerade wenn Patienten in einem Onlinetelefonbuch das Suchkriterium selbst eingeben können, werden sie – unbestritten – bei der Arztsuche gewöhnlich nach Behandlern „für“ bestimmte Behandlungen suchen und das entsprechende Suchkriterium auch wortwörtlich so eingeben. Dies ist weder unüblich noch ist es verboten.“
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Dass die Suchbegriffe in den Branchenverzeichnissen vorgegeben waren, ist auf Seite 5 des Tatbestandes, 2. Absatz, als unstreitig dargestellt worden. Ein Rechtsschutzbedürfnis, das gesamte Vorbringen der Beklagten in dem Tatbestand aufzunehmen, ist nicht ersichtlich.
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6. Ergänzungsantrag
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„Der Patient ist auf der Suche nach einem Zahnarzt, der die Behandlung anbietet und sucht - unbestritten – nach den entsprechenden Stichworten, die das entsprechende Telefonverzeichnis zu diesem Gebiet bereithält. Es handelt sich um eine schlichte Sachinformation, die für Patienten von Interesse ist.“
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Dass die Beklagte diese Rechtsauffassung vorgetragen hat, ist ebenfalls Teil des Tatbestandes (Seite 5, 2. Absatz). Dort wird ihre Auffassung wiedergegeben, dass der wahrheitsgemäße Hinweis eines Zahnarztes auf das Betätigungsfeld Implantologie für einen Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen wolle, einen wertvollen Suchhinweis darstelle.
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7. Ergänzungsantrag
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„Es ist einem Branchenverzeichnis - unbestritten - immanent, das Stichworte und Rubrikbezeichnungen der besseren Auffindbarkeit von Dienstleistern dienen. Es ist für jeden Patienten ersichtlich, dass die Angabe “Zahnärzte für Implantologie/Endodontie“ nicht Bestandteil der Anzeige der Beklagten selbst ist, sondern dass es sich vielmehr um eine Suchüberschrift im Telefonbuch handelt.“
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Es handelt sich bei der Frage, ob Patienten erkennen können, ob eine Angabe Bestandteil der Anzeige ist oder nicht, um eine Bewertung der Partei, die nicht Gegenstand des unstreitigen Tatbestandes sein kann. Im Übrigen muss nicht der gesamte Sachvortrag einer Partei im Tatbestand aufgenommen werden.
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8. Ergänzungsantrag
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„Die Beklagte trägt vor, dass kein Patient in unsachlicher oder gar falscher Weise beeinflusst wird. Von der Beklagten wird nichts versprochen, was Sie nicht einhalten kann und weswegen die Patienten ein Nachteil entsteht.“
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Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Ergänzung des Tatbestandes wird insoweit nicht vorgetragen. Da die Beklagte zu den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruches nicht die Darlegungs- und Beweislast trägt, sondern sich insoweit auf ein Bestreiten zurückziehen kann, reicht es aus, dass der den Unterlassungsanspruch tragende Sachvortrag des Klägers insoweit als streitig dargestellt worden ist.
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9.Ergänzungsantrag
- 31
„Die Beklagte trägt weiter vor, dass, wenn es eine von der Berufsordnung vorgesehene Facharztbezeichnung unstreitig nicht gibt, dann wird der Patient auch nicht nach einem Fachzahnarzt auf diesem Gebiet suchen bzw. einen solchen finden können. Das Beste was der Patient – unbestritten – auf dem Feld der Implantologie und Endodontie deutschlandweit bekommen kann, ist ein Zahnarzt, der seinen Behandlungsschwerpunkt auf diese Bereiche legt und über einen entsprechenden Erfahrungsschatz verfügt. Es nicht ersichtlich, welche Gemeinwohlbelange entgegenstehen“
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Für eine Ergänzung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis auf Wiedergabe sämtlicher von den Parteien zur Stützung ihrer Rechtsauffassung vorgetragenen Argumente im Tatbestand.
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10. Ergänzungsantrag
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„Die Bezeichnung „Zahnärzte für Implantologie oder Endodontie“ ist unbestritten keine besonders geschützte Wortkombination. Es gibt unbestritten keine ausdrückliche Regelung in der Berufsordnung der Zahnärzte, die diese Bezeichnung per se verbietet“.
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Für eine Ergänzung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Wenn es eine geschützte Wortkombination wäre oder ein solches Verbot gäbe, wäre dies von dem Kläger vorzutragen gewesen.
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Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis auf Wiedergabe sämtlicher von den Parteien zur Stützung ihrer Rechtsauffassung vorgetragenen Argumente im Tatbestand. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
- 37
11. Ergänzungsantrag
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„Anders als für den Bereich Kieferorthopädie und Oralchirurgie gibt es für den Bereich Endodontie und Implantologie unbestritten keine nach der Berufsordnung vorgesehene weitergehenden Voraussetzungen, abgesehen von der Approbation als Zahnarzt, um auf diesen Gebieten behandeln zu dürfen. Die Beklagte hält entgegen, dass keine entgegenstehende Gemeinwohlbelange ersichtlich sind, wenn die Anzeige der Beklagten lediglich unter einer Rubrikbezeichnung aufgeführt wird, die unverkennbar lediglich einen Suchhinweis für Patienten darstellt, die diese Behandlung durchführen wollen und entsprechend Behandler aus dem Bereich suchen.“
- 39
Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit wird auf Nr. 10 verwiesen.


Annotations
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.