Landgericht Essen Urteil, 02. Sept. 2014 - 8 O 223/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vorläufig vollstreckbaren Beträge.
1
Tatbestand
2Der Kläger fordert Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom …. Er ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
3Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Halter und Eigentümer eines Pkw S mit dem amtlichen Kennzeichen …. Ein Q mit dem amtlichen Kennzeichen … stand im Eigentum der Beklagten zu 2) und war bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Am … gegen 20.45 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug in H die I-Straße. Die Beklagte zu 2) befuhr zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Fahrzeug die I-Straße in entgegengesetzter Richtung. Die Fahrzeuge stießen zusammen. Die Beklagte zu 2) wurde mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 € belegt.
4Die Beklagte zu 1) wurde mit Schreiben vom 22.05.2013 zur Regulierung aufgefordert. Auf deren Wunsch erfolgte am 08.07.2013 eine Nachbesichtigung des klägerischen Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 10.07.2013 legte die Beklagte zu 1) eine Regulierung der Ansprüche ab.
5Der Kläger behauptet, aus Unachtsamkeit sei die Beklagte zu 2) in einer Linkskurve auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit seinem Fahrzeug zusammengestoßen, wodurch die geltend gemachten Schäden eingetreten seien. Für ihn sei der Unfall unabwendbar.
6Er macht folgende Schäden unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen H1 vom 21.05.2013 geltend:
7Wiederbeschaffungswert 11.500,00 €Merkantile Wertminderung 600,00 €Pauschale Nebenkosten 25,00 €Gutachterkosten 1.060,89 € =========
8Zwischensumme 13.185,89 €abzgl. Restwert - 3.725,00 € ==========
9Gesamtsumme 9.460,89 €
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.460,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen;die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlich nicht anrechenbaren Anwaltskosten in Höhe von 399,72 € freizustellen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte zu 1) bestreitet, dass der Verkehrsunfall sich überhaupt und zwar in geschilderter Art und Weise ereignete. Es handele sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Der geschilderte Unfallhergang weise Ungereimtheiten auf und sei nicht plausibel. Auch die beteiligten Fahrzeuge seien typisch für ein manipuliertes Unfallereignis, ebenso, dass der Kläger Ersatz auf rein fiktiver Basis geltend mache. Es handele sich zudem um ein Unfallereignis mit angeblich klarer Haftungslage. Weiterhin fehlten unbeteiligte Zeugen. Im Übrigen seien die Parteien befreundet. Der vom Kläger angesetzte Restwert sei zu niedrig bemessen.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16In der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2014 sind der Kläger und die Beklagte zu 2) angehört worden. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll Blatt 100 d.A. verwiesen. Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen I1. Hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten vom 13.05.2014 verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist unbegründet.
19Der Kläger hat aus keinen rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten. Insbesondere die Voraussetzungen der §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. §§ 823 f., 249 f. BGB i.V.m. § 115 VVG sind nicht erfüllt.
20Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Unfall für den Kläger nicht unfreiwillig war, sondern, dass es sich um einen sogenannten manipulierten Verkehrsunfall handelt. Damit hat der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt, diese Einwilligung lässt die Rechtswidrigkeit der Eigentumsbeschädigung entfallen (vgl. BGH Versicherungsrecht Nr. 1978, Seite 862).
21Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis für eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeugs im Wege des Indizienbeweises erbracht. Dieser Beweis einer Einwilligung des Klägers ist am Maßstab des § 286 ZPO zu messen. Es gelten weder die Grundsätze über den Anscheinsbeweis noch reicht es aus, wenn der Versicherer nur die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Verkehrsunfalls nachweist. Andererseits dürfen die Anforderungen an den in solchen Fällen regelmäßig anzutretenden Indizienbeweis nicht über spannt werden. Das Gericht darf und muss sich zur Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der im Zweifel Schweigen gebietet ohne sie völlig auszuschließen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemanden mehr anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich (BGHNJWRR 2007, 312; OLG Versicherungsrecht 2001, 1127). Eine gesamte Würdigung des Beweisergebnisses einschließlich aller Indizien muss, bei einer Gesamtwürdigung, den Schluss auf die gesuchte Haupttatsache rechtfertigen.
22Aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien ist die Kammer vom Vorliegen eines provozierten Unfalls überzeugt.
23Ausgangspunkt für die Bewertung der abzuwägenden Umstände ist die Art des Unfalls. Es ist typisch für einen gestellten Unfall, dass den Schäden die volle Haftung für den Schaden aufgrund einer vermeintlich eindeutigen Situation ergibt. Die Beklagte zu 2) ist in das Klägerfahrzeug gefahren, die Frage der Haftung ist in solchen Konstellationen meist eindeutig. Auch die Art der Abrechnung sowie die beteiligten Fahrzeuge sprechen für eine Unfallmanipulation in Form eines provozierten Verkehrsunfalls. Der Kläger rechnet auf Nettobasis aufgrund eines Sachverständigengutachtens ab. Das Fahrzeug des Klägers war erst seit dem 10.01.2013 auf ihn zugelassen. Es handelt sich um ein höherwertiges Fahrzeug, an dem Schäden entstanden sein sollen. Das Fahrzeug der Beklagten ist ein 13 Jahre alter Q1 mit einer Laufleistung von über 150.000 Kilometern, also nahezu wertlos.
24Weiteres Indiz ist, dass die Beteiligten sich bereits vor dem Unfall kannten, was sie zunächst bestritten haben, dann aber aufgrund der Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Es bestand mithin zumindest die Möglichkeit einer Absprache.
25Ausweislich der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen T, dem die Kammer sich vollumfänglich anschließt, lassen sich die Beschädigungen an den Fahrzeugen zwar plausibel einander zu ordnen. Die Position der beiden Fahrzeuge zu Kontaktbeginn am Unfallort war jedoch nicht derart, dass die Position des Beklagtenfahrzeugs mit einem Schneiden des Kurvenbereichs in Einklang zu bringen ist. Auch wenn zum Kollisionszeitpunkt nicht zwangsweise von dem vollen Lenkeinschlag für das Beklagtenfahrzeug auszugehen ist, muss die Beklagte zu 2) die Kurve zunächst mit deutlicher Orientierung zum rechten Fahrbahnrand mit einem Abstand von maximal 0,5 m durchfahren haben. Erst als sie sich mit ihrem Fahrzeug bereits im Kurvenscheitelpunkt befand, hat sie durch massiven Lenkeinschlag nach links das Fahrzeug nach links gelenkt und somit die Kurve nicht nur geschnitten, sondern das Fahrzeug über den Mittelbereich des Fahrzeugs hinaus nach links gelenkt, wo es mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert ist. Dabei ergibt sich eine maximale Kollisionsausgangsgeschwindigkeit für das Beklagtenfahrzeug von ca. 25 km/h. Dagegen hat das Fahrzeug des Klägers zwischen Kollisionsbeginn und Endstellung maximal eine Fahrstrecke von 25 cm zurückgelegt, auch ein Stillstand des Klägerfahrzeugs während der Kollision ist möglich.
26Die Beklagte konnte nicht nachvollziehbar darlegen, wie es zu einem Verhalten ihrerseits gekommen ist. Ein nachvollziehbarer Anlaß für ein solches Fahrverhalten ist nicht feststellbar. Die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge waren zudem relativ gering, so dass der Vorgang gut beherrschbar war und zudem das Risiko einer Verletzung äußerst gering.
27Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Beteiligten sprechenden Gesichtspunkte ist die Kammer daher von einer Unfallmanipulation überzeugt.
28Mangels Hauptanspruch stehen dem Kläger auch keine Nebenansprüche zu.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.