Landgericht Essen Urteil, 27. Okt. 2016 - 4 O 132/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Mitarbeiter des Referats Erziehung und Bildung der Stadt H.
3Der Beklagte ist Betreiber der Internetseite „www...com“.
4Auf dieser Seite veröffentlichte der Beklagte am 26.09.2015 infolge des sogenannten „Jugendamtsskandals“ in H1 im Jahr 2015 unter der Überschrift „Erste Einschätzung der gestrigen Sitzung“ folgenden Eintrag:
5„H1. Leider bin ich derzeit gesundheitlich angeschlagen, so dass es vorab nur zu einer Kurz-Info reicht:
6- Für eine erste Einschätzung ist der X-Bericht nicht schlecht. Etwas mehr Information darf es aber schon sein. Ich gebe allerdings zu bedenken, dass es einige Inputs gab, wonach man annehmen darf, dass demnächst noch einige Mitarbeiter des Jugendamts disziplinarische Konsequenzen fürchten müssen.Ob das T-Heim geschlossen werden sollte, ist eine Frage, die oft gestellt wurde. Selbst von Hr. Q. Der Vertreter des Landesjugendamt, Hr. M (M1) wird wohl einige unruhige Nächte diesbezüglich haben.
- Dabei ist das T nach Auskunft von X1 d a s Kinderheim H1 und ein über die Stadtgrenzen hinaus anerkannt gutes Haus. Die Frage, ob ein rechtswidriges Handeln, wie von X1 offen zugestanden, also zur Schließung des Heimes führt, ist mit der Betriebserlaubnis unter Auflagen bis 2016 erst einmal beantwortet. Landesjugendamt und Stadt H brauchen ein Jugendheim. Das wissen die Betreiber offenbar und haben sich Narrenfreiheit ausbedungen, der bis 2016 erst mal Grenzen gezogen sind.
- Die Ansicht von Hr. M – M1 – ist treffend wiedergegeben. Mit jedem Kind, das zusätzlich in die Gruppe kommt, erhalten die anderen nicht die ihnen zustehenden Hilfen. Damit tritt Kindeswohlgefährdung ein, wenn Überlegungen nicht nur vorübergehend, sondern ein geplanter Dauerzustand ist, der zwischen Jugendamt H2 und der Geschäftsführung von T1 (u.a. X1 persönlich) seit 1998 jährlich verabredet wurde.
- Mein erstes Zwischenfazit: Der zahnlose Tiger – B – hat endlich seine Zähne gefunden. Interessanterweise war unter den Ausschussmitgliedern eine gewisse solidarische Menschlichkeit zu spüren, als klar wurde, dass die Akteure über Jahre letztlich eine fortgesetzte Kindeswohlgefährdung verabredet haben. Der Ausschuss könnte sich damit als Einheit gefunden haben, die sich auch in Zukunft bei kritischen Fragen nicht den Mund verbieten lässt. Das wäre angenehm, weil dann solche Mätzchen, wie heute von der T2, sich bei einem Antrag nicht an der Abstimmung zu beteiligen, dem Vergessen angehören würden.7
“
Der Eintrag wurde sodann am 28.09.2015 um den weiteren Eintrag mit der Überschrift „Der Untreue-Tatbestand C“ wie folgt ergänzt:
9„H1. Wer sich § 266 Strafgesetzbuch zu Gemüte führt, erkennt leicht, dass die geschäftsmäßigen Entgeltvereinbarungen unter Berücksichtigung der Überbelegungen des T Heims über Jahre den Tatbestand der fortgesetzten Untreue erfüllen können.
10Wird die Stadt wenigstens jetzt die Staatsanwaltschaft einschalten, denn bisher hat sie das – entgegen anderslautender Beteuerungen – noch nicht getan, wie eine meiner J-Anfragen ergab?“
11Mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2015 wurde der Beklagte außergerichtlich vom Kläger aufgefordert, den Eintrag auf seiner Internetseite zu entfernen und gleichzeitig eine vorbereitete Widerrufs- und Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
12Der Beklagte kam dem Ansinnen des Klägers letztlich nicht nach, so dass Letzterer Klage erhob.
13Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Löschung des Eintrages und die zukünftige Unterlassung bestimmter Äußerungen in Bezug auf ihn zu tätigen. Zudem verlangt er den schriftlichen Widerruf der getätigten Äußerungen sowie die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Mindesthöhe von 5.000,- €.
14Er ist der Auffassung, dass es sich bei den Äußerungen des Beklagten um unrichtige Tatsachenbehauptungen handele, deren Verbreitung er nicht zu dulden habe, da er hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Insbesondere sei der Umstand, dass er in Zusammenhang mit den im Raum stehenden Vorwürfen gegen die ehemalige Leitung des Jugendamts H2 gestellt werde und ihm insoweit eine strafrechtliche Beteiligung sowie eine fortgesetzte Kindeswohlgefährdung vorgeworfen werde, ehrenrührig und daher nicht hinzunehmen. Weder habe sich der Kläger an den damaligen Vorkommnisse beteiligt, noch habe per juristische Definition eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen. Mit dem Eintrag würde er bildlich gesprochen „an den Pranger gestellt“ werden.
15Weiterhin sei ihm ein aufgrund der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, da durch den Eintrag seine Reputation beschädigt worden sei. So werde der Kläger von Mitarbeitern anderer Träger, im Arbeitsumfeld, aber auch im Familien- und Freundeskreis immer wieder auf die erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem sogenannten „Jugendamtsskandal“ angesprochen. Infolge der Berichterstattung sei zudem eine genehmigte Nebentätigkeit als Co-Referent bei einem durch die J1 GmbH veranstalteten Seminars nicht zustande gekommen.
16Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
171. auf seiner Website den Eintrag „Der Untreue-Tatbestand C“ zu entfernen und künftig die Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei beteiligt an „Tatbeständen der fortgesetzten Untreue aufgrund von abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen unter Berücksichtigung von Überbelegungen des KH T über Jahre“ sowie an „verabredeter Kindeswohlgefährdung über Jahre“,
182. die in dem Antrag zu 1. genannten Behauptungen schriftlich gegenüber dem Beklagten zu widerrufen,
193. an ihn eine angemessene Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte ist der Auffassung, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unbegründet seien.
23Durch die Überschrift „Der Untreue-Tatbestand C“ sei keine Zuordnung zur Person des Klägers herbeigeführt worden. Vielmehr handele es sich um eine umgangssprachliche Formulierung, so dass es bereits an einer Verletzungshandlung fehle.
24Im Übrigen habe der Beklagte keine Tatsachenbehauptungen verbreitet, sondern lediglich seine durch Art. 5 GG geschützte Meinung kundgetan.
25Die Meinungsäußerung sei vom Kläger hinzunehmen, da er neben den früheren Leitern des Jugendamtes – den Herren X2 und G – zentrale Gestalt des „Jugendamtsskandals“ gewesen sei. Damit falle die Berichterstattung unter die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen der journalistischen Meinungskundgabe im öffentlichen Raum. Hierbei sei die Rolle des Klägers kritisch und kontrovers beleuchtet worden.
26Die Grenzen zur Verdachtsberichtserstattung würden nicht überschritten. Auch liege kein Fall von Schmähkritik vor. Insbesondere werde dem Kläger an keiner Stelle vorgeworfen, dass er sich bei den damaligen Vorkommnissen persönlich bereichert habe.
27Im Übrigen sei der Eintrag – mangels Aktualität – inzwischen auf der Internetseite gelöscht worden.
28Letztlich stehe dem Kläger mangels Verletzungshandlung auch kein Entschädigungsanspruch zu. Unabhängig davon sei das geforderte Schmerzensgeld auch maßlos überzogen.
29Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den beigereichten Anlagen Bezug genommen.
30Die Klageschrift vom 09.03.2016 ist dem Beklagten am 23.03.2016 zugestellt worden.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
33I.
34Dem Kläger steht – und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beklagte den beanstandeten Eintrag inzwischen auf seiner Internetseite gelöscht hat – kein Anspruch gemäß §§ 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, 1004 Abs. 1 BGB analog auf Löschung des Eintrages „Der Untreue-Tatbestand C“ zu.
351.
36Der Kläger wird durch den streitgegenständlichen Eintrag in seiner Sozialsphäre berührt. Dies folgt aus dem Umstand, dass in der Überschrift ausdrücklich der Familienname des Klägers, wenn auch in Kleinschrift, genannt wird. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass es sich hierbei um eine bloße umgangssprachliche Verkürzung der Worte „…“ handeln würde, überzeugt dies nicht, da die Überschrift unter Berücksichtigung des weiteren Kontextes keinen Sinn ergibt. Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass hiermit der Kläger als möglicher Beteiligter der damaligen Vorkommnisse angesprochen werden sollte.
372.
38Indes liegt keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers durch den beanstandeten Eintrag vor, so dass sich dementsprechend kein Unterlassungsanspruch ergibt.
39Aufgrund der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH NJW 2016, 1584 m.w.N.). Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, ob die beanstandete Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber sind Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. hierzu BGH a.a.O, m.w.N.). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe und verfälschte (vgl. hierzu BGH a.a.O., m.w.N.). Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Bei der Sinnbedeutung ist von dem Verständnis auszugehen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst (vgl. BGH a.a.O, m.w.N.). Dabei ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH a.a.O, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Begriff als strafrechtlicher Vorwurf gewertet wird. Grundsätzlich darf ein Kritiker auch eine strafrechtliche Bewertung vornehmen, selbst wenn seine Rechtsauffassung objektiver Beurteilung nicht stand hält. Als Tatsachenmitteilungen sind nur solche Angaben zu qualifizieren, wenn sie bei Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgänge hervorrufen, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).
40Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen ist vorliegend der beanstandete Eintrag als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu werten. Zwar könnte in der Überschrift „Der Untreue-Tatbestand C“ die Behauptung gesehen werden, dass der Kläger sich des Straftatbestandes der Untreue § 266 StGB strafbar gemacht hat. Indes ist die Überschrift im Kontext mit dem nachfolgenden Textbeitrag zu sehen, in dem ausgeführt wird, dass „die geschäftsmäßigen Entgeltvereinbarungen unter Berücksichtigung des T Heims über Jahre den Tatbestand der fortgesetzten Untreue erfüllen können.“ Im Kontext erschließt sich, dass es sich vorliegend nicht um die Behauptung des Vorliegens tatsächlichen strafbaren Verhaltens handelt, sondern lediglich die Meinung vertreten wird, dass durch die konkreten Vorgänge der Tatbestand der Untreue erfüllt sein könnte. Dies stellt letztlich eine subjektive Wertung dar.
41Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung überwiegt auch nicht das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit des Beklagten. Dahingehend ist zu sehen, dass der Eintrag im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufklärung der damaligen Vorkommnisse beim Jugendamt der Stadt H erstellt worden ist und der Kläger Mitarbeiter des Jugendamtes im fraglichen Zeitraum war und hierbei auch mit im Fokus der Betrachtungen stand. Damit handelt es sich um in einem Öffentlichkeitsbezug stehende Vorkommnisse, an deren Berichterstattung ein Interesse der Öffentlichkeit zu bejahen ist. Schließlich dient die Berichterstattung dazu, sich mit den Vorgängen im Rahmen einer öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung auseinanderzusetzen. Hierbei ist auch durchaus zulässig, im Rahmen der Meinungsäußerung harte, scharf und überspitze, provokative, abwertende, übersteigerte, polemische und ironische Äußerungen zu tätigen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rn. 103 m.w.N.). Die Grenzen sind hierbei erst dann überschritten, wenn es sich bei der Äußerung um einen reinen Angriff auf die Menschenwürde oder um Schmähkritik oder um eine Formalbeleidigung handelt. Diese Grenzen werden allerdings durch den vorliegenden Eintrag nicht überschritten.
42Damit steht dem Kläger kein Anspruch auf Löschung des streitgegenständlichen Beitrages zu.
43II.
44Dem Kläger steht ferner gegenüber dem Beklagten kein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG 1004 BGB analog auf Unterlassung der Behauptungen, der Kläger sei an „Tatbeständen der fortgesetzten Untreue aufgrund von geschlossenen Entgeltvereinbarungen unter Berücksichtigung von Überlegungen des KH T über Jahre“ sowie an „verabredeter Kindeswohlgefährdung über Jahre“ beteiligt, zu.
451.
46Im Hinblick auf die Unterlassung der Aussage, der Kläger sei an Tatbeständen der fortgesetzten Untreue aufgrund von geschlossenen Entgeltvereinbarungen unter Berücksichtigung von Überbelegungen des KH T über Jahre beteiligt, ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine insoweit geartete Tatsachenbehauptung getroffen hat.
47Bezugspunkt für die Äußerungen des Beklagten ist der Eintrag vom 28.09.2015. Hierin wird allerdings nicht die vom Kläger dargestellte, konkrete Behauptung aufgestellt, sondern es handelt sich – wie bereits unter Ziffer I. dargestellt – um eine reine Meinungsäußerung des Beklagten, wonach der Tatbestand der Untreue aufgrund der Umstände vorliegen könnte. Demnach wird gerade nicht mit Bestimmtheit das Vorliegen einer strafbaren Handlung als wahre Tatsache behauptet, sondern ein Werturteil geäußert.
48Die Kundgabe dieser Meinungsäußerung hat der Kläger indes im Hinblick auf die unter Ziffer I. gemachten Ausführungen hinzunehmen und zu dulden.
492.
50Im Übrigen steht ihm auch kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „der Kläger sei an verabredeter Kindeswohlgefährdung über Jahre beteiligt“ zu.
51Diesbezüglich fehlt es bereits eindeutig an einer Verletzung seiner Rechtsposition. In dem Eintrag unter der Überschrift „Der Untreue-Tatbestand C“ sind keine Ausführungen zu einer irgendwie gearteten Kindeswohlgefährdung zu entnehmen, die der Kläger zu verantworten hätte. Ausführungen zu einer „Kindeswohlgefährdung“ sind lediglich dem weiteren Beitrag mit der Überschrift „Erste Einschätzung der gestrigen Sitzung“ vom 26.09.2015 zu entnehmen. Dieser Beitrag enthält allerdings keinen klaren und eindeutigen Bezug zum Kläger.
52III.
53Da ausweislich der vorgenannten Ausführungen keine Rechtgutverletzung des Klägers vorliegt, steht ihm – unabhängig von der Frage, ob der Antrag auch ausreichend bestimmt ist – auch kein Anspruch gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog auf schriftlichen Widerruf der beanstandeten Behauptungen zu.
54IV.
55Letztlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung gegen den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, 253 BGB zu.
56Der Anspruch scheitert bereits daran, dass – wie ausgeführt – keine rechtswidrige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Beklagten besteht. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dezidiert dargelegt, dass die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen kausal auf die Berichterstattung auf der Internetseite des Beklagten zurückzuführen sind. Dahingehend ist zu beachten, dass der sogenannte „Jugendamtsskandal“ Gegenstand einer breiten, vorangegangenen Berichterstattung, insbesondere eines Fernsehberichts der Sendung „N“ in der B1 im April 2015, war.
57V.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.