Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Nov. 2015 - 7 O 334/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt E Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund behaupteter Falschberatung in steuerrechtlichen Fragen. Er war vom 18.07.1997 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2004 zu 70 % an der Fa. S GmbH beteiligt und hielt diese Beteiligung in seinem Privatvermögen. Die weiteren 30 % wurden von seinem Sohn gehalten. Der Beklagte zu 1. bzw. dessen Kanzlei beriet sowohl die GmbH als auch den Kläger privat im Rahmen eines Dauermandates. Der Kläger hatte E Gesellschaft bereits 1997 Darlehen gewährt und eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Im Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten E GmbH sollte hinsichtlich der Darlehen eine Rangrücktrittserklärung gefertigt werden. Unter Vermittlung der Beklagten zu 1. wurde hiermit der Beklagte zu 3. beauftragt. Dieser entwarf die als Anlage 2 vorgelegte Vereinbarung, die auch in dieser Form am 11.08.1999 abgeschlossen wurde. Für die GmbH wurde mit Schreiben vom 11.05.2004 durch die Kanzlei des Beklagten zu 3. Insolvenzantrag gestellt.
3In der privaten Einkommenssteuererklärung des Klägers und seiner Ehefrau für das Jahr 2006 machte der Kläger eine Forderung aus den gewährten Darlehen, mit der er ausgefallen war, in Höhe von 201.000,- € als sog. krisenbestimmtes Darlehen und damit als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG geltend. Das Finanzamt und nachfolgend das Finanzgericht Düsseldorf lehnten die Berücksichtigung mit E Begründung ab, die Charakterisierung des Darlehns als „krisenbestimmt“ könne nicht festgestellt werden, da die Rangrücktrittsvereinbarung keinen Kündigungsausschluss enthalten habe und der Kläger sie jederzeit habe kündigen können. Der Bescheid des Finanzamtes erging am 30.12.2008, vom 20.06.2011 bis zum 31.12.2014 hatten die Beklagten auf die Einrede der Verjährung durch aufeinanderfolgende Erklärungen für solche Forderungen verzichtet, die bei Abgabe der Erklärungen noch nicht verjährt waren.
4Der Kläger trägt vor:
5Er sei aktivlegitimiert, jedenfalls sei er berechtigt, die Interessen seiner Ehefrau wahrzunehmen.
6Er habe die Beklagten zu 1. und 3. im Sommer 1999 damit beauftragt, gemeinschaftlich und in gegenseitiger Abstimmung alles Notwendige zur Besicherung der vom Kläger an die Gesellschaft ausgereichter Darlehensbeträge und Bürgschaften unter Beachtung der steuerlichen Konsequenzen zu prüfen und zu veranlassen. Mit dem Beklagten zu 1. habe ein Dauermandatsverhältnis nicht nur mit der GmbH sondern auch mit ihm persönlich bestanden. Daher habe dieser ihn auf die Gefahren auch hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen für seine private Steuererklärung hinzuweisen, was nicht hinreichend geschehen sei. Die Auskunft, der vorgeschlagene Rangrücktritt habe keine Auswirkungen auf den handels- und steuerbilanziellen Ausweis der jeweiligen Gesellschafterdarlehen sei fehlerhaft gewesen, da die Kündigung nicht ausgeschlossen worden sei. Aus diesem Grund habe das Finanzgericht das Darlehen nicht als Anschaffungskosten anerkannt und er habe für 2006 Einkommenssteuern in Höhe von 31.838,18 € zahlen müssen. Sofern das Darlehen anerkannt worden wäre, hätte er aufgrund von Verlustvorträgen keine Einkommenssteuer zahlen müssen. Ein Mandatsverhältnis habe aber auch zum Beklagten zu 3. bestanden. Die Bank habe auf die Vorlage eines qualifizierten Rangrücktritts gedrängt und die Einbeziehung eines Fachmannes empfohlen. Anschließend sei der Beklagte zu 1. damit beauftragt worden, den Beklagten zu 3. einzuschalten. Der Beklagte zu 1. habe bei der Übersendung des Entwurfs erklärt, der Beklagte zu 3. sei zu dem Ergebnis gekommen, der Rangrücktritt habe keine Auswirkungen auf den handels- und steuerbilanziellen Ausweis der jeweiligen GesellschafterDarlehen. Damit habe sich der Beklagte zu 1. die Beurteilung durch den Beklagten zu 3. zu Eigen gemacht, der seinerseits einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt habe.
7Erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.10.2015 hat der Kläger bestritten, dass die von ihm gewährten Darlehen in den Jahren 2000 und 2001 teilweise zurückgezahlt wurden.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 31.838,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2015 zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten zu 2. und 4. sehen sich nicht als passivlegitimiert an, da keine Direktansprüche gegen die Versicherung bestünden.
13der Beklagte zu 3. trägt vor:
14Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er gemeinsam mit seiner Ehefrau steuerlich veranlagt werde. Zwischen ihm und dem Kläger persönlich habe kein Mandatsverhältnis bestanden, er sei nur im Auftrag der GmbH tätig geworden. Steuerrechtliche Fragen habe er zudem nicht prüfen müssen, es sei vielmehr darum gegangen, eine mögliche bilanzielle Überschuldung der GmbH zu verhindern. Dies sei auch erfolgreich geschehen. E GmbH sei es darauf angekommen, sobald wie möglich das ihr vom Kläger gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Dies sei auch das Interesse des Klägers gewesen. Im Geschäftsjahr 2000 habe die GmbH das Darlehen bis auf 532.763,18 DM getilgt. Darüber hinaus sei eine Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Rangrücktritt in der damaligen steuerrechtlichen Literatur und Rechtsprechung auch noch nicht vorgenommen worden. Auch wäre der Kläger im Fall eines qualifizierten Rangrücktritts in der späteren Insolvenz gegenüber der Insolvenzmasse erstattungspflichtig geworden.
15Der Beklagte zu 1. trägt vor:
16Es habe sich hier um einen beschränkten Auftrag ausschließlich im Interesse der GmbH gehandelt, insofern habe er die einkommenssteuerrechtliche Relevanz des Rangrücktritts nicht prüfen müssen. Allein die GmbH habe den Auftrag erteilt.
17Er meint, der Schaden sei nicht ausreichend dargelegt, da kein Vermögensvergleich vorgetragen sei. So habe berücksichtigt werden müssen, dass bei einem Rangrücktritt mit Kündigungsverzicht die Rückzahlungen des Darlehens unzulässig gewesen wären und zurückgefordert worden wären. Teilrückzahlungen hätten im Jahr 2000 mit rund 445.000,- DM und im Jahr 2001 über 128.000,- DM stattgefunden. Auch sei das Darlehen zum Zeitpunkt der Erklärung des Rangrücktritts im August 1999 nicht mehr werthaltig gewesen. Daher hätte in keinem Fall ein Rangrücktritt dazu geführt, dass die Darlehensbeträge aus steuerrechtlicher Sicht in nachträgliche Anschaffungskosten hätten umqualifiziert werden können.
18Alle Beklagten berufen sich auf Verjährung. Wie auch immer man diese berechne, wäre jedenfalls die Forderung schon vor der ersten Erklärung zum Einredeverzicht verjährt gewesen.
19Für die weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Die Klage ist am 29.12.2013 bei Gericht eingegangen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist unbegründet, dem Kläger steht gegen keinen der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter steuerrechtlicher Beratung zu.
23Allerdings ist der Kläger aktivlegitimiert, da es sich bei der Forderung gegen die Beklagten zu 1. und 3. um Ansprüche aus Verträgen handelt, die der Kläger selbst geschlossen haben will. Auch wenn es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen solchen handeln dürfte, der aufgrund der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ihn und seine Ehefrau gemeinsam trifft, ist die Liquidation eines solchen Drittschadens zulässig, wenn die Parteien dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben. Dies dürfte hier der Fall sein, da die Eheleute gemeinsam veranlagt wurden und dem Steuerberater, sofern die Beratung des Klägers in privaten steuerlichen Belangen überhaupt Gegenstand des Vertrages war, insofern auch Schutzpflichten gegenüber der Ehefrau oblagen. Insofern dürfte der jeweilige Vertragspartner dann auch berechtigt sein, den gesamten Schaden selbst geltend zu machen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aful., 2015, vor § 249, Rdnr. 105).
24Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da ein Anspruch des Klägers aus anderen Gründen nicht besteht.
251.
26Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1. kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 676, 280 Abs. 1 BGB zu, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich ist, dass eine etwaige fehlerhafte Beratung durch den Beklagten zu 1. zu einem kausalen Schaden des Klägers und einer Ehefrau in der geltend gemachten Höhe geführt hat.
27Der Beklagte zu 1. kann sich allerdings nicht ohne weiteres darauf berufen, dass das ihm im Sommer 1999 erteilte Mandat steuerrechtliche Fragen in Bezug auf den Kläger selbst nicht umfasst habe und lediglich im Interesse der GmbH erteilt worden sei. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Dauermandat, aufgrund dessen der Beklagte zu 1. den Kläger fortlaufend auch persönlich hinsichtlich aller steuerrechtlichen Fragen beriet. Ein Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten X-Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, Urt. v. 23.03. 2006 – IX ZR 140/03, zitiert nach juris, Rdnr. 7).
28Das steuerrechtliche Problem bei der Formulierung E Rangrücktrittserklärung bestand darin, dass der Kläger die Darlehensforderung, mit der er im Falle der Insolvenz der GmbH auszufallen drohte, unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 17 Abs. 2 EStG als Anschaffungskosten geltend machen konnte. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um ein sog. krisenbestimmtes Darlehen handelt. Ein Darlehen, das bereits vor der Krise gewährt wird, wird zum krisenbestimmten Darlehen, wenn eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung vorliegt, aus der hervorgeht, dass sämtliche Forderungen anderer Gläubiger vorgehen, bevor das Darlehen zurückgefordert werden kann. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass die Kündigung des Darlehens in der Krise ausgeschlossen wird (vgl. hierzu das Schreiben des BMF vom 08.06.1999 IV C2-S 2244-12/99). Da insofern die Formulierung der Rangrücktrittserklärung, auch wenn sie im Interesse der GmbH aufgesetzt wurde, um deren bilanzielle Überschuldung zu beseitigen, Auswirkungen auf die steuerrechtliche Situation des Klägers persönlich haben konnte, musste der Beklagte zu 1. ihn auf diese Problematik in einer Weise hinweisen, die dem Kläger eine eigene Entscheidung ermöglichte. Soweit er sich selbst zu einer abschließenden Prüfung nicht in der Lage sah, hätte er auch hierauf hinweisen müssen, um den Kläger ggf. in die Lage zu versetzen, den Beklagten zu 3., der die Erklärung abfassen sollte, insofern umfassend mit der Klärung dieser Frage zu beauftragen. Dass die Problematik im Sommer 1999 in Rechtsprechung und Literatur bereits diskutiert wurde und bekannt war, ergibt sich schon aus dem zitierten Erlass des Bundesfinanzministeriums.
29Der Beklagte zu 1. hat auch, wie seine Äußerungen in E mündlichen Verhandlung zeigen, seine diesbezüglichen Pflichten erkannt und nach seinen Ausführungen auch die steuerrechtlichen Auswirkungen der Rangrücktrittserklärung geprüft.
30Ob dieser Prüfung ein ausreichender Hinweis an den Kläger gefolgt ist, wodurch der Beklagte zu 1) erst seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen wäre, kann offenbleiben, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht erkennbar ist, ob dieser aufgrund eines entsprechenden Hinweises die Rangrücktrittserklärung tatsächlich in einer qualifizierten Form abgegeben und damit auf die Kündigung verzichtet hätte. Insofern fehlt es schon an einem substanziierten Vortrag zur sog. haftungsbegründenen Kausalität. Zwar kann sich ein Anspruchssteller in der Regel auf eine tatsächliche Vermutung des beratungskonformen Verhaltens berufen, wenn ihm ein solches Verhalten zum Vorteil gereicht hätte (BGH, Urt. v. 30.09.1993 – IX ZR 73/93, zitiert nach juris, Rdnr. 15). Wer sich an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater wendet, tut dies gewöhnlich in der Absicht, die für sich selbst günstigste Lösung in einer rechtlichen Angelegenheit zu finden. Er erwartet von der Person, die er aufgesucht hat, besondere Sachkunde und ist in der Regel bereit, ihr Vertrauen entgegenzubringen und die erhaltenen Hinweise zu beachten. Es gehört gerade zu den typischen Aufgaben des rechtlichen Beraters, durch eine Empfehlung oder eine sachliche Information die notwendige Grundlage für eine persönliche Entscheidung seines Auftraggebers zu liefern. Ist die geschuldete Leistung in solcher Weise auf eine individuelle Willensentschließung des Auftraggebers bezogen, wird nicht selten im Falle zutreffender Information bei vernünftiger Betrachtungsweise nur eine Entscheidung sinnvoll erscheinen. Hätte dies für den Mandanten nach einer fehlerfrei erteilten Beratung zweifelsfrei zutage gelegen, so hätte er nach der Lebenserfahrung den für ihn eindeutig vorteilhaftesten X-Weg gewählt. Dann ist ein Sachverhalt gegeben, der es rechtfertigt, von einem typischen Geschehensablauf auszugehen und infolgedessen die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden (BGH, a.a.O., zitiert nach juris, Rdnr. 18).
31Ein solch eindeutiger Fall liegt hier aber nicht vor, ein typischer Geschehensablauf ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht ohne weiteres erkennbar. Der Beklagte zu 1. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Kläger im Fall eines Kündigungsverzichts nicht möglich gewesen wäre, die Darlehen teilweise in den Jahren 2000 und 2001 zurückzufordern und er ggf. mit weiteren Forderungen ausgefallen wäre. Auf die jederzeitige Möglichkeit der Rückforderung sei es dem Kläger nach der Darstellung des Beklagten zu 1. auch angekommen. Infolgedessen kann von einer tatsächlichen Vermutung dahingehend, dass der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis in jedem Fall eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung angenommen hätte, nicht ausgegangen werden.
32Soweit der Kläger mit den Schriftsätzen vom 09.10.2015 und 27.10.2015 erstmals bestreitet, dass Rückzahlungen in den Jahren 2000 und 2001 erfolgt sind, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag im Hinblick auf § 296a ZPO überhaupt berücksichtigt werden kann. Dem Kläger war in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 Schriftsatzfrist zum ergänzenden Vortrag auf die Hinweise des Gerichts gewährt worden. Das Gericht hatte, schon weil die Tilgungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien völlig unstreitig waren, Hinweise nur zur Darlegung des Schadens erteilt und hingewiesen, dass der Wegfall der Rückzahlungen in den Vergleich der Vermögenslagen mit einzubeziehen sei. Demnach stellt sich das erstmalige Bestreiten der Zahlungen als vollständig neues Vorbringen dar, das von der Schriftsatzfrist nicht umfasst war.
33Selbst wenn man den neuen Vortrag indessen berücksichtigt, führt das nicht zu einem anderen Ergebnis, da er in jeder Hinsicht unsubstanziiert und damit wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich ist. Der Kläger beschränkt sich auf das Bestreiten der Zahlungen und verweist auf ein Schreiben des ehemaligen Insolvenzverwalters der GmbH (Anl. K 35). Hieraus ergibt sich aber nur, dass dieser zu Zahlungen keine verbindlichen Auskünfte erteilen kann, da ihm Unterlagen nur rudimentär vorliegen. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Hilfe des Insolvenzverwalters zu einem umfassenden Vortrag benötigt, wenn er persönlich Darlehensgeber gewesen ist und die Zahlungen an ihn selbst zurückgeflossen wären. Im Übrigen war er selbst auch Geschäftsführer der GmbH.
34Das Bestreiten ist zudem widersprüchlich, da es den vorgelegten Unterlagen widerspricht. Der Kläger ist mit einer Darlehnsforderung in Höhe von 201.000,- € ausgefallen. Sowohl aus dem Schreiben des Finanzamts Düsseldorf-Süd (Anl. K 3) als auch aus dem Protokoll des Erörterungstermins vor dem Finanzgericht Düsseldorf vom 06.08.2010 ergibt sich jedoch, dass ursprünglich, und zwar noch in den Jahren 1999 und 2000, Darlehen in einem sehr viel höheren Umfang gewährt worden waren. Schon das spricht dafür, dass es tatsächlich zu Rückzahlungen gekommen ist. Soweit der Kläger ausführt, eine Rückzahlung könne es schon deshalb nicht gegeben haben, da die Darlehen zur Stützung der GmbH gedacht seien, kann diesem Schluss angesichts seines Vortrages vor dem Finanzgericht nicht gefolgt werden. In diesem Termin hat er gerade ausgeführt, dass es E Gesellschaft in den fraglichen Jahren 1999 bis 2001 wieder besser gegangen sei. Ein Vortrag des Klägers zu diesen Widersprüchen fehlt völlig.
35Soweit der Kläger offenbar die Ansicht vertritt, die Beklagten müssten zu den Zahlungen weiter vortragen, trifft dieses nach Auffassung des Gerichts nicht zu. Es geht hier nicht um die Frage E Erfüllung einer Darlehensforderung, sondern um die Frage der Kausalität des behaupteten Schadens zu der behaupteten Pflichtverletzung. Insofern trifft die Darlegungs- und Beweislast allein den Kläger.
36Darüber hinaus wird trotz des Hinweises des Gerichts auch mit den nachgelassenen Schriftsätzen der aus einer etwaigen Pflichtverletzung entstandene kausale Schaden nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Ein etwaig eingetretener Schaden kann aufgrund des Vortrages nicht berechnet werden. Zwar wird nunmehr in Ansätzen ein Vergleich der Vermögenslagen mit und ohne qualifiziertem Rangvorbehalt aufgestellt. Nicht berücksichtigt wird indessen weiterhin die Frage der Rückzahlung der Darlehensforderungen. Auch insoweit beschränkt sich der Kläger auf das bloße Bestreiten E Rückzahlungen, was nach den obigen Ausführungen unbeachtlich ist. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einem Verzicht auf das Kündigungsrecht Rückzahlungen in der von den Beklagten behaupteten Höhe entgangen wären, was zu einem weit über dem streitgegenständlichen Steuerschaden liegenden Vermögensschaden geführt hätte.
37Darüber hinaus fehlt es angesichts der Darlegungen E Beklagten an jeglichem Vortrag des Klägers dazu, inwiefern das Darlehen überhaupt noch soweit werthaltig gewesen ist, so dass es, auch im Fall einer qualifizierten Rangrücktrittserklärung als Anschaffungskosten berücksichtigt hätte werden können. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass nach dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 08.06.1999 zunächst davon auszugehen ist, dass ein sog. „stehengelassenes Darlehen“ im Gegensatz zu einem von vornherein „krisenbestimmten Darlehen“ erheblich unter dem Nennwert des Darlehens, im Einzelfall sogar mit Null anzusetzen ist.
382.
39Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3. besteht über die obigen Erwägungen hinaus schon deshalb nicht, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 3., von wem auch immer, mit der Prüfung der Auswirkungen der Erklärung auf die steuerlichen Belange des Klägers persönlich beauftragt war. E Beklagte zu 3. hatte unstreitig einen beschränkten Auftrag zur Formulierung der Rangrücktrittserklärung. Inwieweit sich daraus eine Beratungsverpflichtung für den Kläger persönlich ergeben sollte, ist nicht ersichtlich, ebenso ist nicht erkennbar, ob der Beklagte zu 3. in irgendeiner Weise über die persönlichen Verhältnisse des Klägers informiert war. Soweit ihn der Beklagte zu 1. ihn ggf. hierüber hätte aufklären müssen, begründet dies jedenfalls kein Verschulden des Beklagten zu 3..
403.
41Ein Direktanspruch gegen die als Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. und 3. in Anspruch genommenen Beklagten zu 2. und 4. besteht schon deshalb nicht, da das Gesetz keinen allgemeinen Direktanspruch gegen Versicherer vorsieht, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Pflichtversicherungen handelt. Auch wenn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 115 VVG zunächst ein derartiger allgemeiner Direktanspruch vorgesehen war, haben diese Pläne letztlich keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Ein Anspruch besteht vielmehr lediglich unter den Voraussetzungen des § 115 VVG, die hier nicht vorliegen.
42Gem. § 115 Ziff. 1 VVG besteht u.a. dann ein Direktanspruch, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Das Pflichtversicherungsgesetz regelt indessen die Pflichtversicherung für Kfz-Halter, ist hier also nicht einschlägig. Ziff. 2 und 3 der Vorschrift sind ebenfalls nicht anwendbar, da weder der Aufenthalt der Beklagten zu 1. und 3. unbekannt ist noch ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gestellt ist. Die vorgelegten Gerichtsentscheidungen und Publikationen stützen die gegenteilige Auffassung des Klägers, die gegen den klaren Gesetzeswortlaut verstößt, im Übrigen nicht.
434.
44Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
45Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nachgelassenen und nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
46Streitwert: 31.838,18 €
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(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.