Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. Nov. 2015 - 6 O 346/14
Gericht
Tenor
1. Die von den Beklagten aus dem vollstreckbaren Arrestbefehl in dem Arrestverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf vom 14.07.2014, Az. 6 O 264/14, betriebene Zwangsvollstreckung in die aus der mit diesem Urteil fest verbundenen Anlage (K18) ersichtlichen zwei Skulpturen, Ton-/Terrakottaköpfe, auf dem Kaminsims („Tonköpfe“) wird für unzulässig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Gegen den Ehemann der Klägerin, Herrn B9, sowie gegen die von ihm geführten Gesellschaften T2 B5 und B4 erging am 14.07.2014 ein Arrestbefehl (Az. 6 O 264/14). Hieraus betreiben die Beklagten die Zwangsvollstreckung in die nunmehr streitgegenständlichen Gegenstände, ein Nagelbild von C, ein Bild von T, sowie zwei Ton-/Terrakottaköpfe, welche sich im von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam bewohnten J-Straße in E befanden. Die Beklagten pfändeten diese.
3Die Beklagten sind von der Klägerin, die ihr Eigentum hieran behauptet, außergerichtlich zur Freigabe der Pfandgegenstände aufgefordert worden, verweigerten diese aber.
4Die Klägerin behauptet, sie habe das Gemälde „Z“ zum Kaufpreis von 520.000,00 EUR von der D erworben, die es wiederum zu einem Preis i.H.v. 500.000,00 EUR von der H GmbH in E erworben habe, welche das Bild wiederum in Kommission vom Künstler gehabt habe und zum Verkauf berechtigt gewesen sei.
5Auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Rechnung vom 16.04.2013 habe sie entsprechend des Überweisungsträgers vom 19.04.2013 (Anlage K2) 490.000,00 EUR gezahlt. Das Geld stamme aus dem Veräußerungserlös ihres H-Straße, welcher ihr in Höhe von 1.127.875,83 EUR am 22.12.2011 gutgeschrieben worden sei. Das Geld sei zunächst als Festgeld angelegt, sowie für Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Immobilie verwendet worden.
6Sie habe bereits bei der Eröffnung der Galerie von H am 09.09.2011 das Gemälde gesehen und sodann überlegt, dieses zur Altersversorgung zu erwerben. Da ihr der Veräußerungserlös ihrer Immobilie noch nicht zur Verfügung gestanden habe, sei die D dazwischengeschaltet worden. Die verbliebene Differenz i.H.v. 30.000,00 EUR sei ihr gestundet worden. Das Gemälde sei zunächst nach Eingang des Kaufpreises beim Galeristen H in das zentrale Kunstlager der B5 verbracht und im Anschluss an ihre Zahlung zu ihr geliefert worden. Das Eigentum sei ihr von ihrem Mann als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der D übertragen worden.
7Ihr Eigentum habe sie auch in ihrem Umfeld kommuniziert. Anschließenden Rückkaufbemühungen des Galeristen, des Zeugen H, sei ihr Mann mit der Begründung entgegengetreten, dass das Werk nicht mehr ihm, sondern nunmehr ihr gehöre. Bei einem gemeinsamen Abendessen im Frühjahr 2013 habe ihr Mann der Ehefrau des Künstlers, der Zeugin V, ebenfalls mitgeteilt, dass er das Bild an seine Frau übereignet habe.
8Das Bild aus der Serie „CT-Paintings“ von T sei ihr von diesem im Dezember 2012 geschenkt worden, da sie Ateliergespräche des Künstlers moderiert und vorbereitet, sowie einen Festvortrag gehalten habe. Dies wird von Beklagtenseite nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr bestritten.
9Die zwei streitgegenständlichen Terrakottaköpfe befänden sich bereits seit ihrer Studienzeit in München in ihrem Eigentum, lange bevor sie ihren jetzigen Ehemann kennen gelernt habe.
10Die Klägerin beantragte ursprünglich,
11die von den Beklagten aus dem vollstreckbaren Arrestbefehl in dem Arrestverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf vom 14.07.2014, Az. 6 O 264/14, betriebene Zwangsvollstreckung in die Kunstobjekte
121. „Z“, Hommage an Roman Opalka, Gemälde von C, 2011, 230 x 230 cm, Nails, latex color on canvas on wood, RN 14344 („Z”),
132. Bild von T aus der Serie „CT-Paintings“, ca. 100 x 100 cm („Painting“),
143. zwei Skulpturen, Ton-/Terrakottaköpfe, auf dem Kaminsims („Tonköpfe“)
15für unzulässig zu erklären.
16Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 erweiterte die Klägerin die Klage um den Hilfsantrag,
17die Veräußerung des Kunstobjektes „Z“, Hommage an Roman Opalka, Gemälde von C, 2011, 230 x 230 cm, Nails, latex color on canvas on wood, RN 14344 („Z”), im Wege der Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
18Die Beklagten beantragten zunächst mit Schriftsatz vom 23.09.2014,
19die Klage abzuweisen.
20In der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 haben die Beklagten nach Vernehmung des Zeugen T und Konkretisierung des Klageantrags hinsichtlich des Objekts zu 2.) auf Anlage K17 ein Teilanerkenntnis erklärt. Hierüber ist am 30.03.2015 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen, mit welchem die Zwangsvollstreckung in das in Anlage K17 abgebildete Kunstwerk von T aus der Serie „CT-Paintings“, ca. 100 x 100 cm („Painting“) für unzulässig erklärt wurde.
21Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
22die von den Beklagten aus dem vollstreckbaren Arrestbefehl in dem Arrestverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf vom 14.07.2014, Az. 6 O 264/14, betriebene Zwangsvollstreckung in die Kunstobjekte
231. „Z“, Hommage an Roman Opalka, Gemälde von C, 2011, 230 x 230 cm, Nails, latex color on canvas on wood, RN 14344 („Z”),
242. zwei Skulpturen, Ton-/Terrakottaköpfe, auf dem Kaminsims („Tonköpfe“)
25für unzulässig zu erklären;
26hilfsweise,
27die Veräußerung des Kunstobjektes „Z“, Hommage an Roman Opalka, Gemälde von C, 2011, 230 x 230 cm, Nails, latex color on canvas on wood, RN 14344 („Z”), im Wege der Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
28Die Beklagten beantragen weiterhin,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagten behaupten, das Werk „Z“ sei nicht von der D erworben und anschließend wirksam an die Klägerin übereignet worden. Die Eigentumsverhältnisse hieran seien nicht nachvollziehbar. Dies gehe schon daraus hervor, dass ein Teilbetrag von 250.000,00 EUR nicht von der D, sondern einer weiteren Gesellschaft des Ehemanns der Klägerin, der B5 Gesellschaft für Kunstberatung an den Zeugen H erfolgt sei. Die Bankverbindung, an welche gemäß der Anlagen K1 und K2 die Zahlungen durch die Klägerin erfolgt sein sollen, seien ebenfalls nicht der D, sondern der B4 GmbH zuzuordnen. Aufgrund der Tatsache, dass lediglich 490.000,00 EUR gezahlt worden sein sollen, sei zudem allenfalls von einem Eigentumsvorbehaltskauf auszugehen.
31Ohnehin sei, ein entsprechender Vertrag unterstellt, von einem Scheingeschäft auszugehen.
32Eine unbefristete Stundung des Restkaufpreises unterstellt, läge zudem ein kollusives und bewusst zum Nachteil der D erfolgtes Zusammenwirken vor, welches zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes führe.
33Letztlich fehle es auch an einem vollständigen Besitzverlust, folglich an einer Übergabe, da der Zeuge B4 als Organ der Geschäftsführerin der vermeintlich veräußernden D weiterhin im Mitbesitz des Werkes geblieben sei.
34Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, sowie der zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Düsseldorf zu Az. 6 O 264/14 und 6 O 280/14 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
35Die Kammer hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 16.12.2014 Beweis erhoben über den Eigentumserwerb des Werks „Z“ durch die D vom Galeristen H und die Übereignung von der D an die Klägerin, die Übergabe des Werkes, sowie die Behauptung, die Klägerin und ihr Ehemann haben gegenüber der Zeugin V bestätigt, dass es sich um ihr Werk handele durch Vernehmung der Zeugen H, B9, V, N und F. Des Weiteren wurde Beweis erhoben über den Eigentumserwerb an dem Bild aus der Serie „CT-Paintings“ vom Künstler T durch dessen Vernehmung und ihr Eigentum an den streitgegenständlichen Terrakottaköpfen durch Vernehmung des Zeugen F. Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Inhalte der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.03.2015, vom 25.08.2015 und vom 09.10.2015 Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die Klage ist zulässig, jedoch nur in tenoriertem Umfang begründet. Bezüglich des streitgegenständlichen Kunstwerks „Z“ ist die Klage sowohl hinsichtlich des gestellten Hauptantrags als auch des Hilfsantrags unbegründet.
38I.
39Die in der Hauptsache vorliegend erhobene Drittwiderspruchsklage ist statthaft. Sie ist insbesondere auch gegenüber der Vollstreckung von Arresten und einstweiligen Verfügungen statthaft (Schmidt/Brinkmann, in Münchener Kommentar ZPO, 4. Auflage 2012, § 771, Rn. 7).
40II.
41Die Drittwiderspruchsklage ist bezüglich der gepfändeten Terrakottaköpfe begründet, hinsichtlich des Werkes „Z“ indes unbegründet.
421.
43Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn der Klägerin der ihr obliegende Nachweis gelingt, dass ihr an den streitgegenständlichen Kunstgegenständen ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht. Insoweit macht die Klägerin Alleineigentum geltend.
44Dabei wird gemäß § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB zu Gunsten der Gläubiger des Ehemannes vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner, vorliegend also dem Ehemann der Klägerin gehören. Vorliegend befanden sich sämtliche Kunstgegenstände in der gemeinsam bewohnten J-Straße in E, so dass die Vermutungswirkung des § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB von der Klägerin entkräftet werden muss.
45Die Vermutung wird nur widerlegt durch den vollen Beweis, dass die streitbefangenen Gegenstände im Miteigentum beider Gatten steht oder dass der nichtschuldende Gatte Alleineigentümer ist (Voppel, in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 1362, Rn. 43, 45; Beutler, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.08.2015, § 1362, Rn. 3).
46Den hierzu erforderlichen Nachweis ihres Alleineigentums ist der Klägerin indes nur bezüglich der Terrakottaköpfe gelungen.
472.
48Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme geht die Kammer von der Eigentümerstellung der Klägerin an den Terrakottaköpfen, wie sie sich auf dem als Anlage K18 zur Akte gereichten Lichtbild darstellen, aus.
49Bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 gab der Zeuge F hierzu glaubhaft an, dass er sich erinnern könne, in dem Studentenzimmer der Klägerin auf der Q-Straße in L unter anderem afrikanische Masken und Terrakottaköpfe gesehen zu haben. Dies begründete er nachvollziehbar mit einem engen freundschaftlichen Verhältnis zur Klägerin, was dazu führte, dass er mehrfach in ihrer Wohnung gewesen sei. Seine Erinnerungen habe er anhand privatschriftlicher Notizen auffrischen können, die er seit seinem 17. Lebensjahr führe. An der Glaubhaftigkeit der Aussage bestehen keine Bedenken.
50Zwar konnte der Zeuge lediglich bestätigen, dass die von ihm in Erinnerung befindlichen Terrakottaköpfe so ähnlich ausgesehen haben, wie auf dem Lichtbild in Anlage K 18 und er sich genauer nicht mehr an die einzelnen Terrakottaköpfe und deren Aussehen erinnern könne. Dies ist für die Kammer indes ausreichend, um den für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit von der Eigentümerstellung der Klägerin, die Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen, zu verschaffen.
51Die Kammer erachtet es als naheliegend, dass die streitgegenständlichen Terrakottaköpfe auch diejenigen sind, welche der Klägerin bereits zu ihrer Studienzeit gehörten, es sich jedenfalls um ihr Eigentum handelt. Die Anforderungen an eine glaubhafte Aussage dürften hier nicht dergestalt überspitzt werden, dass nach Ablauf von rund 25 Jahren eine mit hundertprozentiger Sicherheit erfolgende Identifizierung verlangt wird. Zwar ist es aufgrund der Aussage des Zeugen auch durchaus möglich, dass die Terrakottaköpfe, die der Zeuge in Erinnerung hat, nicht (mehr) diejenigen sind, die nunmehr streitgegenständlich sind. Jedoch ist aus der Aussage eben auch zu entnehmen, dass die Klägerin bereits früher Interesse an derartigen, von den ansonsten streitgegenständlichen Gemälden abweichenden, Kunstobjekten hatte, so dass davon auszugehen ist, dass die streitgegenständlichen Köpfe, selbst wenn es sich nicht mehr um dieselben Köpfe wie im Jahre 1990 handelt, dennoch der Klägerin gehören.
523.
53Vom Eigentum der Klägerin am Nagelbild „Z“ des Künstlers C ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme indes nicht überzeugt.
54Die hierzu vernommenen Zeugen konnten die sich aus den sonstigen Umständen ergebenden Zweifel am Eigentumserwerb der Klägerin nicht beseitigen, vielmehr sind die Aussagen der Zeugen selbst Widersprüchen und Zweifeln ausgesetzt.
55a)
56Zweifel an dem behaupteten Eigentumserwerb durch die Klägerin ergeben sich bereits daraus, dass die zum Zwischenerwerb des Werks durch die D vorgetragenen Beweggründe fragwürdig erscheinen.
57Es ist zum einen nach wie vor nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin, auf deren Girokonto am 22.12.2011 ein Betrag in Höhe von 1.127.875,83 EUR gutgeschrieben worden sein soll, hiervon nicht den vollständigen Kaufpreis, sondern lediglich anderthalb Jahre später 490.000,00 EUR gezahlt hat und bezüglich des Restbetrages von 30.000,00 EUR eine offensichtlich unbefristete Stundung der Kunsthandelsgesellschaft in Anspruch nehmen musste.
58Die Klägerin ließ hierzu zunächst vortragen, dass das Geld vorerst als Festgeld angelegt worden sei (S. 3 der Klageschrift). Dem steht bereits die Aussage des Zeugen B4 entgegen, der aussagte, dass „eine Anlage dieses Geldbetrages in Festgeld […] nicht rentabel“ gewesen sei.
59Sodann trägt die Klägerin hierzu zwar weiter vor, sie habe den Verkaufserlös „zunächst vorrangig“ zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten an der J-Straße verwandt. Wann die einzelnen Arbeiten durchgeführt wurden, mit welchem Kostenaufwand gerechnet wurde und wie hoch die Kosten letztlich waren, wird indes nicht dargelegt. Es stellt sich daher weiterhin die Frage, wieso der Klägerin bereits beim Erwerb des Werkes durch die D bekannt war, dass sie sich das Werk werde leisten können, wenn selbst bei Verfügbarkeit des Geldes Ende 2011 noch nicht bezahlt wurde, sondern erst – offensichtlich nach Durchführung der Renovierung – ein Teilbetrag von 490.000,00 EUR gezahlt wurde. Wenn die Klägerin noch nicht absehen konnte, wie viel Geld sie für die Renovierung benötigte, ist nicht nachvollziehbar, wieso sie dann aber schon davon ausging, sich das Gemälde überhaupt leisten zu können.
60Des Weiteren erscheint das gewählte Konstrukt des Zwischenerwerbs auch aufgrund des jeweiligen Kaufpreises fragwürdig. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass der D ein Zuschlag von 20.000,00 EUR auf den eigentlichen Kaufpreis zugebilligt wird, auch wenn es sich hier um ein Geschäft unter Beteiligung von Eheleuten handelt, da die D nicht ausschließlich zum Vermögen des Ehemanns der Klägerin gehört und vorliegend bei einem bloßen Zwischenerwerb anderenfalls einen Betrag von 500.000,00 EUR faktisch zinsfrei zur Verfügung stellen würde. Wenn dann anschließend jedoch nur ein Teilbetrag von 490.000,00 EUR gezahlt und der Restbetrag, wobei bereits nicht vorgetragen wurde, wieso der prozentual geringfügige Restbetrag bis zuletzt nicht bezahlt wurde, auf unbestimmte Zeit gestundet wird, verliert der zugunsten der D gedachte Vorteil schlussendlich an Wert.
61Letztlich sind auch die Angaben zum genauen Zeitpunkt der Eigentumsübertragung seitens der D an die Klägerin widersprüchlich. Während in der Klageschrift auf Rechnungsdatum und Überweisung im April 2013 abgestellt wird, ist im Schriftsatz vom 30.10.2014 von einer Übereignung bereits im März 2012 die Rede, mithin mehr als ein Jahr vor der Rechnungsstellung und Bezahlung. Auch dieses Datum bleibt im Hinblick auf die Aussage des Zeugen H widersprüchlich, der insoweit angab, bereits im Jahr 2011 vom Zeugen B4 die Information erhalten zu haben, das Werk gehöre nunmehr der Klägerin.
62b)
63Diese Widersprüche konnten durch die hierzu eingeholten Zeugenaussagen nicht dergestalt beseitigt werden, dass die Kammer von der Eigentümerstellung der Klägerin überzeugt ist.
64(1) Die Aussagen der Zeugen N und A waren für die dingliche Einigung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann als Geschäftsführer der D unergiebig.
65Sie haben zwar ausgesagt, dass das Werk „Z“ vom Galeristen H in das Lager der D und von dort einige Zeit später in die Privatwohnung der Klägerin verbracht worden ist. Dies sei auf Veranlassung des Zeugen B4 erfolgt. Hintergründe seien ihnen indes nicht mitgeteilt worden.
66Die Verbringung des Bildes in das gemeinsame Haus der Klägerin und ihres Mannes, begründet indes für sich noch keine zwingende Schlussfolgerung dahingehend, dass dies der Übergabeakt einer Übereignung der D an die Klägerin darstellt, zumal auch beide Ehegatten das Bild in Empfang genommen haben.
67(2) Der Zeuge B4 bestätigte den klägerischen Vortrag zur Eigentumsübertragung an die Klägerin zwar insgesamt. Jedoch sind die bereits genannten Widersprüche zur Kaufpreiszahlung verblieben. Des Weiteren war die Aussage in weiteren Punkten widersprüchlich, teilweise nicht nachvollziehbar, im Ergebnis jedenfalls erheblichen Bedenken ausgesetzt.
68So schilderte der Zeuge zunächst, das Bild für eine seiner Firmen erworben zu haben. Die Klägerin habe sich erst „im nächsten Jahr“ entschieden, dass sie das Exponat gerne erwerben würde. Obwohl der Erwerb durch die Klägerin hier noch als unsicher dargestellt wurde, gab der Zeuge an, dass man Gründe für einen erforderlichen Zwischenerwerb durch die D gehabt habe. So sei das Grundstück auf der H-Straße zwar bereits verkauft, der Kaufpreis aber noch nicht geflossen, weswegen die D zwischengeschaltet werden sollte. Dies wiederum macht nur Sinn, wenn von Anfang an ein Erwerb durch die Klägerin intendiert gewesen ist.
69Weiter gab der Zeuge an, dass der Kaufpreis an sie um 20.000,00 EUR zugunsten der D erhöht worden sei, jedoch i.H.v. 30.000,00 EUR auf unbestimmte Zeit gestundet wurde, da die Klägerin dieses Geld noch für Umbauarbeiten zurückhalten wollte. Es sei noch unklar gewesen, wie viel Geld eine Renovierung des Hauses verbrauchen wird. Auf der anderen Seite sei aber „zu keiner Zeit die Rede davon gewesen, dass die Klägerin den Kaufpreis nicht mehr zahlen können werde“. Dieser Vortrag erscheint absolut ins Blaue hinein. Die Klägerin erhielt durch die Veräußerung des Objekts E T3 am 22.12.2011einen Betrag in Höhe von 1.127.875,83 EUR. Wie bereits ausgeführt und vom Zeugen auch nicht weiter unterlegt, ist nicht ersichtlich, ob zur Zeit der behaupteten Kaufpreiszahlung der Klägerin im April 2013 die behaupteten Umbaumaßnahmen bereits fertig waren und nur noch kleinere Arbeiten ausstanden, die einen Einbehalt der gestundeten 30.000,00 EUR rechtfertigt oder ob möglicherweise noch gar nicht begonnen wurde. Überhaupt ist weder dem klägerischen Vorbringen, noch den Angaben des Zeugen nachvollziehbar zu entnehmen, mit welchen Beträgen man bezüglich des Umbaus kalkuliert hat und wieso man bei einem verfügbaren Betrag von 1,1 Mio. EUR davon ausging, dieses Geld einerseits für die Renovierung zu benötigen, andererseits sicher sein konnte, dass die Klägerin den Kaufpreis schlussendlich bezahlen werde können.
70(3) Des Weiteren steht die Aussage des Zeugen B4 bezüglich einzelner Punkte im Widerspruch zur Aussage des Zeugen H, die bereits an sich ebenfalls Zweifel offenlässt.
71So bestätigte der Zeuge H zwar, dass der Zeuge B4 das Bild erworben und anschließend auf seine Nachfragen wegen weiterer Interessenten geäußert habe, dass das Bild nunmehr seiner Frau, der Klägerin, gehöre. Jedoch weicht die Aussage in nicht unerheblicher Weise von den Schilderungen des Zeugen B4 ab.
72Dieser gab an, dass er mit dem Zeugen H in Gegenwart der Klägerin auf der Eröffnung von dessen Galerie über das Bild gesprochen habe. Der Zeuge H, der angab, dass die Galerieeröffnung ein persönlicher Höhepunkt seines Lebens und das Bild „Z“ das bedeutendste Exponat der Ausstellung gewesen sei, konnte sich indes nicht mehr erinnern, ob die Klägerin bei der Eröffnung überhaupt anwesend war, bezüglich des Zeugen B4 verneinte er sogar eine Anwesenheit.
73Zu seinen späteren Nachfragen, ob der Zeuge B4 das Bild wieder verkaufen wolle, äußerte sich der Zeuge sodann sehr zielorientiert auch ohne gerichtliches Befragen. Seine Aussage konzentrierte sich selbständig auf den wesentlichen Punkt, dass der Zeuge B4 ihm gegenüber gesagt habe „Das Bild gehöre jetzt der O“, so dass die Aussage zumindest insoweit vorbereitet wirkte.
74Abweichungen ergaben sich diesbezüglich zudem darin, dass der Zeuge H sogar zwei weitere Nachfragen beim Zeugen B4 schilderte, dieser aber nur eine Anfrage. Vor allem ergibt sich, wie bereits ausgeführt, ein wesentlicher Widerspruch aber auch daraus, dass der Zeuge U einer Anfrage noch im Jahr 2011 berichtete, auf die ihm ebenfalls erwidert worden sei, das Bild gehöre jetzt der Klägerin, obwohl nach eigenem Vorbringen der Klägerin eine Übereignung frühestens 2012 erfolgt sein soll.
75Eine weitere wesentliche Abweichung der Aussagen liegt aber auch darin, dass der Zeuge H den Vortrag des Zeugen B4 dahingehend nicht bestätigte, dass er auf eine schnelle Zahlung des Kaufpreises bestanden habe. Der Zeuge B4 begründete das Erfordernis der Zwischenschaltung der D gerade damit, dass der Zeuge H das Geld schnell haben wollte, der Erlös aus dem Hausverkauf bei der Klägerin aber noch nicht verfügbar gewesen sei, weswegen eben die D zwischengeschaltet werden musste. Dies verneinte der Zeuge H. Eine besondere Eilbedürftigkeit wies er zurück, es seien übliche Zahlungsfristen vereinbart worden.
76(4) Letztlich hat auch die Aussage der Ehefrau des Künstlers, V, die Kammer nicht von einem Eigentumserwerb der Klägerin überzeugen können.
77Zwar bestätigte auch die Zeugin den insoweit von Klägerseite erbrachten Vortrag dahingehend, dass im Frühjahr 2013 anlässlich eines Besuches der Zeugin bei der Klägerin ihr gegenüber angegeben worden sein soll, dass das Bild nunmehr der Klägerin gehöre, jedoch bestehen auch insoweit Bedenken an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage.
78Zunächst erfolgte auch die, im Übrigen detailarme Aussage der Zeugin zielgerichtet auf die Beweisfrage, die nahezu wörtlich bestätigt worden ist. Dies begegnet insbesondere deshalb Bedenken, da die Zeugin sich nicht einmal erinnern konnte, wer an dem gemeinsamen Abendessen teilgenommen hat, auf der anderen Seite allerdings wörtlich wiedergeben konnte, was zu dem Bild gesagt worden sein soll.
79Des Weiteren erachtet es die Kammer zumindest als ungewöhnlich, dass, wie von der Zeugin geschildert, die erste Aussage der Klägerin, angesprochen auf das Werk, gewesen sein soll, dass sie das Bild von ihrem eigenen Geld gekauft habe und es ihr gehöre. Das Erfordernis der von der Zeugin geschilderten besonderen Betonung durch die Klägerin, das Bild von ihrem „eigenen Geld“ erworben zu haben, erschließt sich der Kammer auch nach ergänzender Befragung der Zeugin nicht.
80c)
81Im Ergebnis ist die Kammer daher nicht davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Werk „Z“ tatsächlich von der Klägerin zu Alleineigentum von der D, deren Erwerb dahinstehen kann, erworben wurde.
82Die Kammer sieht es weder als erwiesen an, dass eine wirksame unbedingte Übereignung von der D an die Klägerin durch den Zeugen B4 erfolgt ist, noch dass dieser Eigentumserwerb anschließend gegenüber den Zeugen H und V auch kommuniziert worden ist.
83Die Kammer ist dementsprechend auch nicht von einer auf die vollständige Bezahlung des behaupteten Kaufpreises von 520.000,00 EUR bedingten Übereignung, die schlussendlich nicht einmal von Klägerseite behauptet wird, und somit einem Erwerb eines Anwartschaftsrechtes auf Seiten der Klägerin überzeugt, so dass die Klage auch hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags abzuweisen war.
84III.
85Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
86Bezüglich der Höhe der zu leistenden Sicherheit im Rahmen der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist der geschätzte Wert der Sachen, deren Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird, anzusetzen (vgl. Lackmann, in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 771, Rn. 37).
87Den Streitwert setzt die Kammer fest auf insgesamt 530.000,00 EUR, bestehend aus dem von Klägerseite angegebenen Wert des Kunstwerkes „Z“ in Höhe von 520.000,00 EUR, sowie dem geschätzten Wert des Bildes von T in Höhe von 7.500,00 EUR und dem geschätzten Wert der Terrakottaköpfe in Höhe von 2.500,00 EUR. Somit ergibt sich insgesamt auch der von Klägerseite angegebene vorläufige Streitwert von 530.000,00 EUR ergibt.
88Dementsprechend unterliegen die Beklagten, welche die Klage bezüglich des Bildes von T anerkannt haben und bezüglich der Terrakottaköpfe unterliegen, mit einem Streitwert von 10.000,00 EUR, der sich im Vergleich zum Gesamtstreitwert als verhältnismäßig geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellt und mangels Gebührensprungs keine höheren Kosten veranlasst hat, so dass die Kosten insgesamt der Klägerseite auferlegt werden können, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob seitens der Beklagten noch nach Durchführung der Beweisaufnahme ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO möglich war.
89Der Streitwert wird auf 530.000,00 EUR festgesetzt.
90Rechtsbehelfsbelehrung:
91Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
921. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
932. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
94Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
95Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
96Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
97Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Annotations
Tenor
I.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger als Gläubiger zur gesamten Hand 19.360.760,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2014 zu zahlen.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzen Betrages, welche auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.
1
T a t b e s t a n d :
3Die Kläger sind die Abkömmlinge und in ungeteilter Erbengemeinschaft alleinige Erben des am 26. November 2012 im Alter von 58 Jahren an einer Krebserkrankung verstorbenen B. B (fortan: Erblasser).
4Der Erblasser war eines von zwei Söhnen des im Jahr 2010 verstorbenen T B Senior. Dieser war der Gründer der in Z ansässigen Unternehmensgruppe M. Der Erblasser war ausgesprochen vermögend. Er gehörte zu den reichsten Menschen in der Bundesrepublik Deutschland.
5Der in F ansässige, wegen Vorgängen der vorliegenden B2 zur Zeit in Untersuchungshaft befindliche Beklagte zu 1. ist ein ausgewiesener und anerkannter Kunstkenner. Er berät Käufer bei dem Erwerb von Kunstgegenständen und anderen Exponaten.
6Im Jahr 2007 lernten sich der Erblasser und der Beklagte zu 1. kennen. In der Folgezeit entschloss sich der Erblasser dazu, ein Teil seines Vermögens verstärkt in Kunstgegenstände zu investieren. Weil er befürchtete, dass dann, wenn sich seine Person als Erwerber herausstellen würde, die Veräußerer erhöhte Kaufpreise verlangen würden, bat der Erblasser den Beklagten zu 1. darum, ihn bei solchen Geschäften zu helfen. Um für die Exponate möglichst günstige Preise zu erzielen, bot der Beklagte zu 1. dem Erblasser an, dass er die Kunstwerke bei Galeristen kaufe, hart über die Preise verhandele und sie dann an den Erblasser weitergebe. Für seine Bemühungen sollte der Beklagte zu 1. eine Provision in Höhe von 5 Prozent des Nettokaufpreises erhalten.
7In dieses Angebot willigte der Erblasser ein, woraufhin der Beklagte zu 1. den Kauf und die Weitergabe von Kunstgegenständen über die Beklagte zu 2. abwickelte, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. Oktober 2014 - 501 IN 158/14 - zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
8Auf diese Weise erwarb der Beklagte zu 1. für den Erblasser bis zu dessen Ableben 21 Gemälde und Skulpturen der Künstler Ernst Ludwig Kirchner, Gerhard Richter, Roy Lichtenstein, Francis Picaba, Tony Cragg, Oskar Kokoschka, Pablo Picasso, Juan Múnoz, Barry Flanagan, Albert Oehler und Takashi Murakami zu einem Kaufpreis von insgesamt 24.083.957,35 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Die betreffenden Kaufpreise rechnete der Beklagte zu 1. gegenüber den Erblasser nicht in gleicher Höhe ab. Vielmehr nahm er auf den jeweiligen Kaufpreis nach eigenem Ermessen einen Aufschlag vor, dessen Berechtigung zwischen den Parteien streitig ist. Mehrfach tauschte er hierbei die in den Rechnungen der Veräußerer mit US $ angegebene Währung durch Euro aus. Infolgedessen zahlte der Erblasser für die Exponate mit 33.651.193,97 EUR einschließlich Mehrwertsteuer 6.886.517,67 EUR mehr, als der Beklagte zu 1. an die Veräußerer geleistet hatte.
9Im Jahr 2010 überzeugte der Beklagte zu 1. den Erblasser davon, für diesen in vergleichbarer Weise Oldtimerfahrzeuge zu erwerben. An Provision sollte der Beklagte zu 1. für solche Geschäfte 3 Prozent des Nettokaufpreises erhalten. Auch mit diesem Vorschlag ging der Erblasser einig, woraufhin der Beklagte zu 1. den Ankauf und die Weitergabe von Oldtimerfahrzeugen über die Beklagte zu 3. bewerkstelligte, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. Oktober 2014 - 501 IN 159/14 - gleichfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet wurde.
10Für den Erblasser erwarb der Beklagte zu 1. elf Oldtimer der Fabrikate Ferrari 121 LM, Fiat 642 RN2 Renntransporter, Ferrari 250 GT Berlinetta, Ferrari 250 GT SWD California Spyder, Bentley Mulsanne, Jaguar E-Type V12, Bugatti 57 "Aravis", BMW AFM 504 Rennwagen, Bentley 8l Speed, Mercedes Benz 540K Special Roadster und Mercedes Benz 680 S Saotchik zu einem Gesamtkaufpreis von 48.116.969,54 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch bei diesen Geschäften rechnete der Beklagte zu 1. die geleisteten Kaufpreise nicht in gleicher Höhe gegenüber dem Erblasser ab. Neuerlich nahm er nach eigenem Ermessen Aufschläge auf die Kaufpreise vor, deren Berechtigung zwischen den Parteien gleichfalls in Streit steht. Infolgedessen leistete der Erblasser an den Beklagten zu 1. mit 63.295.474,85 EUR einschließlich Mehrwertsteuer insgesamt 12.474.243,12 EUR mehr, als der Beklagte zu 1. für die Oldtimerfahrzeuge gezahlt hatte.
11Die Kläger sind der Auffassung, bei der Rechtsbeziehung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1. habe es sich um Kommissionsgeschäfte gehandelt.
12Sie behaupten, der Beklagte zu 1. sei nicht dazu berechtigt gewesen, neben der ausgehandelten Provision einen Aufschlag auf die an die Veräußerer geleisteten Kaufpreise vorzunehmen. Von solchen Aufschlägen habe der Erblasser nichts gewusst. Mit den Aufschlägen habe der Beklagte zu 1. den Erblasser vorsätzlich übervorteilt und geschädigt. In Höhe der Aufschläge sei er daher zum Schadensersatz verpflichtet.
13Die Kläger beantragen gegenüber dem Beklagten zu 1.,
14zu erkennen, wie geschehen.
15Der Beklagte zu 1. beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er ist der Ansicht, die Rechtsbeziehung zum Erblasser seien keine Kommissionsgeschäfte gewesen, sondern auflösend für den Fall einer Rückgabe der Exponate bedingte Kaufverträge. Dies verstehe sich vor dem Hintergrund, dass der Erblasser dazu berechtigt gewesen sei, die Kaufgegenstände innerhalb einer Frist von 5 bzw. 7 Jahren ohne Angaben von Gründen zurückzugeben. In einem solchen Fall hätte er den Kaufpreis zurückzahlen und zusätzlich auf den Kaufpreis Verzinsung in Höhe von 4 Prozent leisten sollen. Dieses Rückgaberecht und das ihn hierdurch treffende Risiko sei ein maßgebendes Kriterium für die Höhe der Aufschläge gewesen, mit denen der Erblasser einverstanden gewesen sei. Weitere Kriterien seien der tatsächliche Marktwert und ein Wertsteigerungspotenzial der Exponate gewesen.
18Selbst ohne eine Rücknahmeverpflichtung sei es im Kunsthandel nicht unüblich, einen Aufschlag von mehr als 50 Prozent auf den an den Veräußerer geleisteten Kaufpreis vorzunehmen. Hier hätten die Provisionen nicht ausgereicht, um seine mit dem Kauf und die Weitergabe der Exponate verbundenen Aufwendungen zu decken. Hinzu komme noch, dass er für den Erblasser im Zusammenhang mit den Oldtimerfahrzeugen Schönheitswettbewerbe und Oldtimerrallys finanziert habe.
19Auf den Wunsch des Erblassers habe er dessen Ehefrau nicht von den Aufschlägen berichtet. Dies deshalb nicht, weil die Ehefrau des Erblassers nicht dazu in der Lage gewesen sei, die wirtschaftlichen Dimensionen und Handhabungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kunstgegenständen der hier einschlägigen Größenordnung zutreffend einzuordnen. Weil die Ehefrau des Erblassers zu den durchgeführten Geschäften Nachweise verlangt habe, habe aus diesem Grund die von den Veräußerern ausgestellten Rechnungen abgeändert.
20Weiter wendet der Beklagte zu 1. ein, weil die von ihm erworbenen und dann an den Erblasser weitergegebenen Exponate inzwischen eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hätten, machten die Kläger von dem vereinbarten Rückgaberecht bewusst keinen Gebrauch. Denn durch die Rückgabe und das weitere Wertsteigerungspotenzial würde ihnen ein Verlust in Millionenhöhe entstehen.
21Schließlich beruft sich der Beklagte zu 1. auf die Einrede der Verjährung.
22In einem nachgelassenen Schriftsatz im 08. Dezember 2014 führt der Beklagte zu 1. ergänzend aus, das Wissen des Erblassers von den Aufschlägen und dessen diesbezügliches Einverständnis folge auch daraus, dass der Zeuge Y diesem gegenüber für die Oldtimerfahrzeuge Ferrari 121 LM und Fiat Renntransporter auf Nachfrage Endpreise in Höhe von 9.600.000 EUR bzw. 1.600.000 EUR angegeben habe, obgleich der Zeuge bei diesem Gespräch einleitend klargestellt habe, dass konkrete Verkaufsverhandlungen mit der damaligen Eigentümerin der Fahrzeuge noch gar nicht begonnen hätten. Auch sei er von der Ehefrau des Erblassers Mitte August 2012 in P dafür zur Rede gestellt worden, dass diese über den Kauf eines Kunstgegenstandes nicht informiert worden sei. Er habe daraufhin im Beisein des Erblassers jovial und freundlichschaftlich erwidert, dass das ja alles überhaupt kein Problem sei, weil es ja eine Rücknahmegarantie gebe.
23Die Akten 6 O 346/14 und 6 O 364/14 des Landgerichts Düsseldorf wurden dem Rechtsstreit beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 11. November 2014 Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die bis jetzt allein gegen den Beklagten zu 1. zur mündlichen Verhandlung gekommene Klage hat umfassenden Erfolg.
27I.
28Der Beklagte zu 1. ist den Klägern sowohl aus §§ 241, 280 Abs. 1, als auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. § 826 BGB - jeweils in Verbindung §§ 1922, 2033, 432 BGB - in Höhe der Klageforderung zum Schadensersatz verpflichtet.
29Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger in Fällen, in denen der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies ist hier der Fall, in dem es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Rechtsbeziehung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1. Kommissionsgeschäfte oder auflösend bedingte Kaufverträge gewesen sind. Denn in jedem Fall stimmen die Parteien zutreffend darin überein, dass es zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1. zu einem Schuldverhältnis gekommen ist, so dass es hierzu keiner näheren Ausführungen bedarf.
30Aufgrund dieses Schuldverhältnisses ist der Beklagte zu 1. dazu verpflichtet gewesen, den Erblasser im Zusammenhang mit dem Erwerb und die Weitergabe der in Rede stehenden Kunstgegenstände und Oldtimerfahrzeuge unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren. Es gilt der Grundsatz, dass der Schuldner zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 1962, VII ZR 248/60, BGHZ 36, 328; BGH, Urteil vom 19. Februar 1975, VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 49, Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 280 BGB, Rdnr.30).
31So liegt der Fall hier, in welchen der Beklagte zu 1. unstreitig im Verhältnis zu den an die Veräußerer geleisteten Kaufpreise Aufschläge vorgenommen und gegenüber dem Erblasser abgerechnet hat. Zu solchen Aufschlägen ist er nicht berechtigt gewesen. Insbesondere hat es sich bei den Aufschlägen nicht um ein vom Erblasser für den eigentlichen Marktwert und ein Wertsteigerungspotenzial, insbesondere auch nicht für ein vereinbartes Rückgaberecht ausgehandeltes Äquivalent gehandelt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten ist nicht nur lebensfremd, sondern in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, so dass das Gericht ihm auch ohne Beweisaufnahme nicht bereit ist näher zu treten.
32So lässt es sich bereits nicht in Einklang bringen, wenn der Beklagte zu 1. einerseits behauptet, er habe der Ehefrau des Erblassers das Rückgaberecht und den sich hieraus rechtfertigenden Aufschlag verheimlichen sollen, auf der anderen Seite aber im nachgelassenen Schriftsatz vom 08. Dezember 2014 vorträgt, er habe die Ehefrau des Erblassers wegen eines ihr nicht mitgeteilten Kunstkaufs mit dem Hinweis auf das Rückgaberecht zu besänftigen versucht.
33Gegen ein Rückgaberecht und einem dem Beklagten zu 1. hierfür zustehenden Zuschlag spricht auch, dass der Erblasser seinen Angehörigen hiervon trotz seines sich fortschreitend verschlechternden Gesundheitszustandes nichts berichtet hat. Sollte es die von dem Beklagten zu 1. behauptete Übereinkunft gegeben haben, so hätte es für eine exponierte Unternehmerpersönlichkeit, wie sie der Erblasser gewesen ist, in jedem Fall im Angesicht seines Ablebens nicht nur nahe gelegen, sondern geradezu aufgedrängt, das Rückgaberecht gegenüber seinen Angehörigen offen zu legen. Andernfalls hätte er sich mit den Aufschlägen in Millionenhöhe ein Äquivalent gekauft, von dem er keinen Gebrauch gemacht hat und seine Angehörigen in Ermangelung entsprechender Kenntnis nicht in der Lage waren, zukünftigen Gebrauch zu machen. Dies lässt sich wirtschaftlich nicht einsehen und ist von dem Beklagten zu 1. auch nicht schlüssig erläutert worden. Vielmehr hätte es für den Erblasser auch deshalb nahe gelegen, seinen Angehörigen von dem Rückgaberecht - so es dieses gegeben haben sollte - zu berichten, weil er hiermit insbesondere gegenüber seiner offenbar skeptischen Ehefrau die Höhe der geleisteten Kaufpreise hätte rechtfertigen können.
34Entscheidend kommt hinzu, dass die vom Beklagten zu 1. vorgenommenen Aufschläge der Intention des Erblassers, ihn mit dem Kauf und der Weitergabe von Kunstgegenständen und Oldtimerfahrzeugen zu beauftragen nicht nur widersprechen, sondern geradezu konterkarieren würden. In den Kauf der hier in Rede stehenden Exponate ist der Beklagte zu 1. eingeschaltet worden, weil der Erblasser befürchtete, die Veräußerer würden ihre Preise in die Höhe treiben, wenn er direkt mit ihnen in Kaufverhandlungen treten würde. Aufgabe des Beklagten zu 1. ist es gewesen, mit den Veräußerer hart zu verhandeln und dann einen möglichst günstigen Kaufpreis zu vereinbaren. Diese Intention lässt sich mit einem völlig intransparenten Aufschlag, den der Beklagte zu 1. nach eigenem Ermessen festlegen durfte, nicht in Einklang bringen. In einem solchen Fall hätte der Erblasser die Exponate zu einem Kaufpreis erworben, bei denen er nicht einmal die Marktangemessenheit hätte abschätzen können. Kein wirtschaftlich einsichtiger Mensch und erst recht nicht eine Unternehmerpersönlichkeit, wie sie der Erblasser gewesen ist, hätte sich auf eine solche völlig undurchsichtige Preisgestaltung eingelassen. Dessen ungeachtet lässt es sich in diesem Zusammenhang nicht einsehen, warum es dem Beklagten zu 1. angeblich eingeräumten Ermessen entsprochen haben soll, in mehreren Fällen - so bei den Gemälden "London Tower Bridge II" von Oskar Kokoschka, "La Famille du Jardinier" von Pablo Picasso, "Thinker on Rock Bronze" von Barry Flangan sowie "Yume Lion" von Takashi Murakami die von den Veräußerer in US $ ausgestellten Rechnungen in einen Währungsbetrag in Euro umzuändern.
35Für die Höhe des zu ersetzenden Schadens ist eine eventuelle Wertsteigerung, welche die in Rede stehenden Exponate in der Zwischenzeit erfahren haben sollen, ohne Belang. Der Beklagte zu 1. hatte aus den zuvor ausgeführten Gründen gegenüber dem Erblasser die Kaufpreise offen zu legen, welche er seinerseits für die Kunstgegenstände und Oldtimerfahrzeuge gezahlt hatte. Ein Aufschlag hätte ihm nur dann zugestanden, wenn er den Erblasser hierüber aufgeklärt und dieser sich damit einverstanden erklärt hätte. Dies ist nicht geschehen. Eventuelle Wertsteigerungen sind nicht den Aufschlägen, sondern den erworbenen Exponaten immanent, die der Beklagte zu 1. gegenüber dem Erblasser ohne Aufschlag abzurechnen hatte.
36Das zur Rechtfertigung der Aufschläge weitere Vorbringen des Beklagten zu 1. im nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 gibt keinen Grund zu einer anders lautenden Entscheidung und auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzuöffnen.
37Allein die Tatsache, dass dem Erblasser im Zusammenhang mit dem Erwerb der Oldtimerfahrzeuge Ferrari 121 LM und Fiat Renntransporter Endpreise bezeichnet worden sein sollen, obgleich ihm zuvor mitgeteilt worden sein soll, dass konkrete Verkaufsverhandlungen mit den damaligen Eigentümern noch gar nicht begonnen hatten, lässt keine ausreichend tragfähigen Schlussforderungen auf ein Wissen des Erblassers zu, dass die ihm gegenüber abgerechneten Kaufpreise gegenüber denjenigen, welche der Beklagte zu 1. an die Veräußerer leistete, überhöht waren bzw. überhöht sein würden. Dies gilt auch deshalb, weil sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen lässt, dass der Erblasser zum seinerzeitigen Zeitpunkt bereits rechtsverbindlich in die ihm angeblich genannten Endpreise eingewilligt hat. Von daher sieht die Kammer keine Grundlage, den vom Beklagten zu 1. vorgetragenen Schlussfolgerungen näher zu treten.
38Nichts anderes gilt für den spontanen Hinweis auf das Rückgaberecht, den der Beklagte zu 1. gegenüber der Ehefrau des Erblassers bei einem Zusammentreffen in P geäußert haben will, geht doch aus dem angeblich spontanen Hinweis nicht hervor, dass sich der Erblasser das Rückgaberecht mit Aufschlagzahlungen erkauft haben soll.
39Der Beklagte zu 1. ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB dazu berechtigt, den von den Klägern eingeklagten Schadensersatz zu verweigern. Die gegen ihn gerichtete Forderung ist nicht verjährt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dass die Kläger, richtigerweise der Erblasser, bereits vor dem 01. Januar 2011 Kenntnis von seiner Übervorteilung durch den Beklagten zu 1. hatte, lässt sich nicht einsehen und ist von den Parteien auch nicht inhaltlich hinterlegt dargetan worden. Innerhalb der sich daher nach Ablauf des 31. Dezember 2011 anschließenden dreijährigen Frist ist die Verjährung wirksam gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die dem Beklagten am 27. August 2014 zugestellte Klage gehemmt worden.
40II.
41Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 30. Dezember 2014 gegenüber dem Beklagten zu 1. enthaltene Klageerhöhung bleibt für den vorliegenden Rechtsstreit unberücksichtigt. Zwar fallen neue Sachanträge nicht unter § 296a ZPO, demgemäß nach Schluss der mündlichen Verhandlung Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können. Gleichwohl sind solche Anträge aber in der Regel unzulässig, da sie, wie aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO folgt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen waren (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992, XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085). Zwar kann das Gericht gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder eröffnen. Um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, kommt dies allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (BGH, Urteil vom 19. April 2000, XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512). Weil die bisher gegen den Beklagten zu 1. anhängig gemachte Klage aus dem zuvor ausgeführten Gründen entscheidungsreif ist, besteht hier für eine Wiederöffnung kein Grund. Die Klageerweiterung wird dem Beklagten zu 1. daher nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos übermittelt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 296a ZPO, Rdnr. 2a). Die Kläger wurden dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob ihr Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 als neue gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage behandelt werden soll. In einem solchen Fall wird ihnen aufgegeben, den Schriftsatz in entsprechender Weise umzuformulieren. Weitere Anordnungen werden dann von Amts wegen ergehen.
42III.
43Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
44IV.
45Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
46V.
47Der Streitwert wird gegenüber dem Beklagten zu 1. auf 19.360.760,79 EUR festgesetzt.
48Rechtsbehelfsbelehrung:
49Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
50a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
51b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
52Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D2, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
53Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
54Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
55Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
56(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
