Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. Nov. 2015 - 6 O 346/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1106.6O346.14.00
published on 06.11.2015 00:00
Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. Nov. 2015 - 6 O 346/14
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Gericht

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Tenor

1.         Die von den Beklagten aus dem vollstreckbaren Arrestbefehl in dem Arrestverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf vom 14.07.2014, Az. 6 O 264/14, betriebene Zwangsvollstreckung in die aus der mit diesem Urteil fest verbundenen Anlage (K18) ersichtlichen zwei Skulpturen, Ton-/Terrakottaköpfe, auf dem Kaminsims („Tonköpfe“) wird für unzulässig erklärt.

2.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.         Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages.


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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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published on 20.01.2015 00:00

Tenor I. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger als Gläubiger zur gesamten Hand 19.360.760,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2014 zu zahlen. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem S
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Annotations

(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.

(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.