Landgericht Düsseldorf Urteil, 16. Okt. 2014 - 4a O 116/13
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1. es zu unterlassen, gegenüber der Firma A zu behaupten oder durch Dritte behaupten zu lassen, dass die mit der Registernummer DE B für den Kläger geschützte Handyhülle, wie nachfolgend abgebildet:
ein patent- oder geschmacksmusterverletzender Artikel sei.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. 1. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2013 zu zahlen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind; diese trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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4a O 116/13 |
Verkündet am: 16.10.2014 Brassel, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
In dem Rechtsstreit
3hat die 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
4auf die mündliche Verhandlung vom 07.08.2014
5durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Crummenerl und die Richter am Landgericht Dr. von Hartz und Dr. Büttner
6für R e c h t erkannt:
7I.
8Der Beklagte wird verurteilt,
91. es zu unterlassen, gegenüber der Firma A zu behaupten oder durch Dritte behaupten zu lassen, dass die mit der Registernummer DE B für den Kläger geschützte Handyhülle, wie nachfolgend abgebildet:
10 11ein patent- oder geschmacksmusterverletzender Artikel sei.
122. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. 1. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
133. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2013 zu zahlen.
14II.
15Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind; diese trägt der Kläger.
16III.
17Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
18Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
19Tatbestand
20Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Unterlassung von Äußerungen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
21Der Kläger ist eingetragener Inhaber des Designrechts (vormaliges Geschmacksmuster) mit der Registernummer C . Dieses Schutzrecht gewährt Schutz für das Design einer Handyhülle, die mit D -Elementen veredelt ist. Wegen des genauen Designs der Handyhülle wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Der Kläger bietet solche Handyhüllen über die Handelsplattform A .de an. Seine Händlerbezeichnung lautet „E “.
22Auch der Beklagte handelt auf A mit Handyzubehör. Er ist Inhaber der Marke „L “. Unter dieser Bezeichnung wird auf der Handelsplattform A agiert. Ob dies auch der Beklagte ist, ist zwischen den Parteien streitig.
23Der Kläger bot designrechtlich geschützte Handyhüllen erstmals im März 2013 auf A an, unter anderem in nachfolgenden Auktionen: F , G, H. Diese drei Auktionen wurden als geschmacksmusterverletzend beanstandet. Dabei wurde die Beanstandung über das A -Programm M geltend gemacht, ein Programm, welches von jedermann genutzt werden kann. Aufgrund der Meldung wurden diese Auktionen beendet und der Kläger benachrichtigt und der Name des Rechtsinhabers mitgeteilt. Die beanstandeten Handyhüllen wurden im April 2013 danach wieder zum Verkauf zugelassen.
24Wenige Wochen später wurde der Kläger wegen der gleichen Warenangebote erneut von A darüber informiert, dass seine Produkte über das Programm M beanstandet wurden. Sechs Auktionen wurden wiederum vorzeitig beendet. A teilte dem Kläger mit, dass die von dem Kläger angebotenen Handyhüllen patentverletzend seien. Als Rechteinhaber wurde bezeichnet: „I “. Die eMail Adresse lautet: J .
25Mit eMail vom 04.07.2013 teilte A dem Kläger mit, dass unter der Bezeichnung „I “ als Rechteinhaber der Beklagte fungiere. Wegen des genauen Inhalts der eMail wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.
26Der Beklagte ist Inhaber zumindest eines Designrechts, welches sich auch über Handyhüllen, veredelt mit D -Steinen, verhält, sich aber von jenem des Klägers unterscheidet.
27Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2013 unter seiner eMail-Adresse abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine Reaktion hierauf erfolgt nicht. Hierfür verlangt der Kläger von dem Beklagten auf Grundlage eines Gebührenstreitwerts von 50.000,- EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich einer Postpauschale von 20,- EUR einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.379,80 EUR.
28Mit Beschluss vom 12.07.2013 untersagte das Landgericht Köln (Az: 84 O 154/13) im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Beklagten, gegenüber Dritten, insbesondere der Firma A , zu behaupten oder durch Dritte behaupten zu lassen, dass die mit der Registernummer DE K für den Antragsteller geschützte Handyhülle ein patent- oder rechtsverletzender Artikel sei, mit welchem der Antragsteller gewerbliche Schutzrechte verletzen würde. Als Streitwert setzte das Landgericht Köln einen Betrag in Höhe von 50.000,- EUR fest. Eine Abschlusserklärung gab der Beklagte nicht ab.
29Der Kläger behauptet, der Beklagte verberge sich hinter der Bezeichnung „I “. Er habe die Auktionen des Klägers zu Handyhüllen bei A unter Berufung auf design- und patentrechtlichen Schutz beanstandet und diese über das Programm M beenden lassen. Dies sei über das A Benutzerkonto des Beklagten erfolgt. Der Beklagte habe allein Zugang zu dem Benutzerkonto. Ein einfacher Lizenznehmer könne keine Rechte aus den jeweiligen Schutzrechten gegenüber Dritten geltend machen.
30Der Kläger beantragt unter teilweiser Klagerücknahme,
31zu erkennen wie geschehen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er behauptet, dass die Eheleute O und P selbständig unter der Bezeichnung „I “ über das A Benutzerkonto agieren würde. Er habe mit ihnen einen Lizenzvertrag über eine diesbezügliche Marke sowie Patente geschlossen. Sie hätten die Auktionen des Klägers löschen lassen. Er habe auf das Benutzerkonto „*L “ keinen Einfluss.
35Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37Die Klage hat Erfolg.
38I.
39Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Mit Erfolg macht er darüber hinaus die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.
401.
41Der Beklagte ist dem Kläger auf Unterlassung aufgrund seiner täterschaftlichen Haftung als Inhaber des M -Kontos verpflichtet, von dem aus die beiden streitgegenständlichen Verkaufsauktionen des Klägers als schutzrechtsverletzend moniert wurden, §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG. Soweit der Beklagte eine Verantwortung für die beiden M -Anzeigen bei A verneint, kann dem nicht beigetreten werden.
42a)
43Die Haftung des Beklagten ergibt sich daraus, dass er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei M durch Dritte nicht hinreichend gesichert hat, so dass Dritte keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses Mitgliedskontos erlangen konnten. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei A , nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte (vgl. BGH, GRUR 2009, 597 – Halsband; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rz. 2.14).
44b)
45Für Waren, die gegen die Grundsätze von A verstoßen, weil sie gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, bietet A das Programm M an. Dieses steht jedem Rechteinhaber offen. Teilnehmer des M -Programms, deren Rechte verletzt werden, können von A über dieses Programm verlangen, dass das rechtsverletzende Angebot entfernt wird.
46Der Kläger hat vorgetragen, das M -Konto des Beklagten sei genutzt worden, um zwei Auktionseinheiten des Klägers wegen einer Geschmacksmuster- bzw. Patentverletzung durch A beenden zu lassen. Ausweislich der eMail vom 04.07.2013, teilte A dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass zu diesem Zeitpunkt als Rechteinhaber „I “, N – mithin der Beklagte – mit Wohnsitz in Erftstadt, gemeldet sei.
47Dieser Sachvortrag wird auch gestützt durch eine weitere Auskunft der Firma A vom 12.08.2014, wonach sich der Beklagte im Jahr 2011 zu dem M -Programm angemeldet hatte.
48c)
49Dem tritt der Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen. Er trägt zunächst lediglich vor, er habe eingetragene Patente wie auch den Namen „L “ per Vertrag an die Eheleute O und P abgegeben. Dies lässt zum einen kein hinreichendes Bestreiten des Sachvortrags des Klägers erkennen, wegen einer Geschmacksmusterverletzung sei die erste Auktionseinheit beendet worden. In rechtlicher Hinsicht wäre der Beklagte selbst berechtigt gewesen, diese Rechte geltend zu machen. Neben dem ausschließlichen Lizenznehmer ist der Rechteinhaber klageberechtigt, wenn einzelne Nutzungsrechte bei ihm verblieben sind oder wenn er sich eine fortlaufende Teilhabe an dem wirtschaftlichen Ertrag vorbehalten hat (vgl. Eichmann/von Falckenstein, GeschmG, 4. Aufl., § 31 Rz. 27). Nach den patentrechtlichen Vorschriften ist der Patentinhaber zur gerichtlichen Geltendmachung (vgl. § 30 PatG) von Rechten aus dem Patent befugt. Dass der Beklagte ein oder mehrere Patente auf die Eheleute Gebauer übertragen hätte, hat er nicht behauptet.
50Mithin kann auch der Beklagte seine Rechte noch über das Programm M geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass er – nach seinem Vortrag – auf das Benutzerkonto „L “ bei A keine Einflussmöglichkeiten hat, da die Eheleute Gebauer völlig selbstständig unter dem Benutzerkonto agierten und die A Auktion des Klägers haben löschen lassen. Entscheidend ist vorliegend allein, dass die Beendigung der A -Auktionen über das M -Konto erfolgte.
51d)
52Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf eine eMail von der Firma A vom 05.08.2014 vorgetragen hat, Herr O Gebauer sei Inhaber des Kontos „www*L *de“ und dieses Konto würde ausschließlich zum Melden rechtsverletzender Angebote im Rahmen des A M -Programms verwendet werden, vermag dies eine andere tatsächliche Würdigung des Falles nicht zu rechtfertigen. Bereits der zeitliche Bezug für eine mögliche Übertragung eines solchen M -Kontos wird aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht deutlich. Der eMail der Firma A vom 05.08.2014 kann nicht entnommen werden, seit wann Herr O Gebauer Inhaber des M -Kontos sein soll, welches maßgeblich war für die Rüge von Schutzrechtsverletzung durch A -Auktionen des Klägers. Insbesondere findet sich kein Hinweis in dem Sachvortrag des Beklagten, der einen Bezug zu den – entscheidungserheblichen – Zeitpunkten der ausgesprochenen Rügen im Jahr 2013 erkennen lässt. Dem Sachvortrag des Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, wie Herr O Gebauer Inhaber des ursprünglich dem Beklagten zuzuordnenden M -Kontos geworden sein soll.
53e)
54Über das M -Konto des Beklagten wurde eine unerlaubte Absatzbehinderung begangen, § 4 Nr. 10 UWG.
55Dies gilt im vorliegenden Fall dann, wenn keine Schutzrechtsverwarnung, sondern lediglich eine Beanstandung aufgrund von vermeintlichen Schutzrechten ausgesprochen worden ist. Eine solche ist unzulässig, wenn die äußeren Umstände diese als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878, 880 – Fräsautomat; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2011, I-2 W 58/10 –, juris;).
56Vorliegend ist von einer gezielten Störung des Absatzmarktes des Klägers auszugehen. Über das M Programm kann einfach eine Auktion bei A beendet werden, ohne dass es zu einer materiellen Prüfung der Rechtslage von Schutzrechten gekommen ist. Es ist somit sehr einfach, den Absatz von Produkten anderer – auch Wettbewerber – zu unterbinden. Dieser Vorgang erfolgte bereits zum zweiten Mal wegen des gleichen Verkaufsprodukts. Der jeweilige vermeintliche Rechtsinhaber hat anschließend seine Rechte indes nicht weiterverfolgt bzw. geltend gemacht. Ersichtlich wurde das M -Konto des Beklagten ausgenutzt, um den Absatz der Produkte des Klägers wettbewerbswidrig zu erschweren.
572.
58Aus vorstehenden Gründen steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die ausgesprochene Abmahnung war berechtigt. Grund und Höhe hat der Beklagte nicht angegriffen.
593.
60Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
61II
62Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr.1; 281 Abs. 3 ZPO.
63Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
64Streitwert: 50.000,- EUR.
65Dr. Crummenerl Vorsitzender Richter am Landgericht |
Dr. von Hartz Richter am Landgericht |
Büttner Richter am Landgericht |
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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(5) (weggefallen)
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.