Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. März 2014 - 33 O 119/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
3Die Beklagte ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragene Aktiengesellschaft. Das Grundkapital in Höhe von 78.631 EUR ist aufgeteilt in 78.631 auf den Namen lautende Stückaktien. Der Kläger hält seit einem vor dem 12. September 2013 liegenden Zeitpunkt an der Beklagten 4.548 Aktien und ist im Aktienregister der Beklagten eingetragen.
4Am 12. September 2013 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt. Nach der Einladung war Gegenstand der Tagesordnung der Hauptversammlung:
5• Die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2012
6• ein Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
7• ein Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats.
8Am Tage der Versammlung wurde die Tagesordnung um den Tagesordnungspunkt „Gewinnverwendung“ ergänzt.
9In der Versammlung wurde der Jahresabschluss 2012 ausführlich diskutiert und der Kläger erklärte, nachdem dieser Jahresabschluss mit Mehrheit der Stimmen gebilligt worden ist, seinen Widerspruch zu Protokoll. Mit der Mehrheit der Stimmen wurde auch über die Gewinnverwendung, die Entlastung der Vorstände sowie der Entlastung der Aufsichtsräte entschieden.
10Der Kläger behauptet,
11er habe auch bezüglich der Beschlüsse zur Gewinnverwendung und der Entlastung der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Entlastung des Aufsichtsrates seinen Widerspruch zu Protokoll erklärt.
12Der Kläger ist der Ansicht,
13der Jahresabschluss sei nichtig und die weiteren Beschlüsse der Hauptversammlung seien anfechtbar. Sie seien insgesamt für nichtig zu erklären, weil sie unter Verletzung der Eigenkapitalschutzvorschriften zustande gekommen seien. Die Beklagte habe entgegen den Bestimmungen der §§ 71 ff Aktiengesetz eigene Aktien zu einem Preis von 3,88 EUR/Stück erworben. Darüber hinaus habe die Gesellschaft Aktionären Darlehen gewährt, um diese in die Lage zu versetzen, weitere Aktien der ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes Herr C und Herrn Y zu erwerben.
14Der Kläger beantragt,
15der Jahresabschluss 2012 der Beklagten wird für nichtig erklärt;
16der Verlaub Versammlung der Beklagten am 12. September 2013 gefasste Beschluss über die Gewinnverwendung wird für nichtig erklärt;
17der von der Versammlung Beklagten am 12. September 1937 gefasste Beschluss über die Entlastung der Vorstände wird für nichtig erklärt;
18der Verlauf Versammlung Beklagten am 12. September 2013 gefasste Beschluss über die Entlastung der Aufsichtsräte wird für nichtig erklärt.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Auffassung,
22da es sich bei der Hauptversammlung der Beklagten um eine Vollversammlung gehandelt hat, bei der sämtliche Aktionäre erschienen und/oder ordnungsgemäß vertreten waren, sei es zulässig gewesen, den Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresabschlusses“ noch mit auf die Tagesordnung zu setzen.
23Die Klage sei auch verfristet, da dem Gericht die ladungsfähigen Anschriften der Aufsichtsratsmitglieder nicht innerhalb der Klagefrist mitgeteilt worden seien. Die Nichtigkeitsvoraussetzungen für den Jahresabschluss seien abschließend in § 256 AktG geregelt, diese Voraussetzungen für eine Nichtigkeitserklärung würden aber nicht vorliegen.
24Wegen des weiteren Sach– und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist nicht begründet.
27I.
28Der Jahresabschluss 2012 ist nicht nichtig.
291.
30Einer Feststellung der Nichtigkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG steht bereits entgegen, dass der Inhalt des Jahresabschluss nicht unrichtig ist.
31Dies wäre nur der Fall, wenn der Jahresabschluss Auszuweisendes verschweigt oder falsche Angaben macht. Geht ein gesetzwidriges Rechtsgeschäft in den Jahresabschluss ein, liegt kein Inhaltsfehler vor (vgl. dazu BGHZ 124, 111,117, 119; Schulz in Bürgers/Körber, AktG 3. Auflage § 256 Rdn. 4).
32Der Umstand, dass die Beklagte eigene Aktien erworben hat, mag dies nun Anforderungen der §§ 71 ff AktG entsprochen haben oder nicht, worüber die Parteien streiten, wird in dem Jahresabschluss ausgewiesen. Dieser Erwerb mag, wenn man der Auffassung des Klägers folgt rechtswidrig gewesen sein, führt jedoch nicht zur Feststellung, dass der Jahresabschluss inhaltlich fehlerhaft sein. Allein dadurch, dass dieses Geschäft - nach der Ansicht des Klägers – unter einer unzutreffenden Bilanzposition aufgenommen wurde, führt nicht zu einem Inhaltsfehler. Dies setzt voraus, das ein Verstoß gegen § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG vorliegt.
332.
34Ein Verstoß gegen § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG kann aber nicht festgestellt werden.
35Ein Satzungsverstoß liegt nicht vor, da eine Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage aus einem Jahresüberschuss gerade nach der Satzung der Beklagten nicht bestand. Der Ersteller des Jahresabschluss hat insoweit lediglich eine Falschbezeichnung verwendet. Diese ist aber unschädlich, da die Klarheit und Übersichtlichkeit des Abschlusses nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 256 Abs. 4 AktG). Dies gilt in gleicher Weise für den mutmaßlich Verstoß gegen § 272 AktG)
36II.
37Soweit der Kläger begehrt, die auf der Versammlung vom 12. September 2013 gefassten Beschlüsse bezüglich der Gewinnverwendung, der Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für nichtig zu erklären, ist die Klage ebenfalls unbegründet.
38Insoweit fehlt dem Kläger die für die Anfechtungsklage erforderliche Anfechtungsbefugnis(§ 245 AktG), die eine Begründetheitheitsvoraussetzung darstellt (vergleiche dazu Spindler/Stilz-Dörr, AktG, § 245 Rn. 4).
39Es kann insoweit nicht festgestellt werden, dass er bezüglich dieser Beschlussfassungen einen Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Der Widerspruch gegen die Beschlussfassung ist aber wesentliches Element der Anfechtungsbefugnis (§ 245 Nr. 1 AktG). Der Aktionär ist insoweit zwar nicht gehalten, den Begriff des „Widerspruches“ zu verwenden, er muss aber zu Protokoll der Hauptversammlung hinreichend klar zum Ausdruck bringen, dass er seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zum Ausdruck bringt (vergleiche dazu Spindler/Stilz-Dörr, AktG, § 245 Rn. 24).
40Aus dem Protokoll der Hauptversammlung ergibt sich ein derartiger Widerspruch nicht.
41Da zwischen Parteien streitig ist, ob der Kläger auch bezüglich dieser Beschlussfassungen Widerspruch erklärt hat, hätte es ihm oblegen, den erklärten Widerspruch in anderer zulässiger Weise nachzuweisen. Dieses ist jedoch nicht erfolgt. Entsprechende Beweisantritte sind nichtdargetan. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung sind weder dargelegt noch erkennbar.
42Über diese drei Beschlussfassungen ist auch nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG), bei der es eines Widerspruches nicht bedarf (vergleiche dazu Spindler/Stilz-Dörr, AktG, § 249 Rn. 8) zu entscheiden. Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 241 Nr. 1-4 AktG liegen nicht vor und werden auch nicht dargelegt.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
44Streitwert: 100.000,- EUR (25.000 EUR je Antrag)

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(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn
- 1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind, - 2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist; - 3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind: - a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs, - b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, - c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
- 4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.
(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.
(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung
- 1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist, - 3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.
(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn
- 1.
Posten überbewertet oder - 2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.
(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.
(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.
(3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; - 2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; - 3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte; - 4.
der Vorstand; - 5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.
(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.