Landgericht Düsseldorf Urteil, 19. Aug. 2013 - 31 Ns 34/13 U. 100 Js 6006/11 Staatsanwaltschaft Düsseldorf


Gericht
Tenor
Die angefochtenen Urteile werden teilweise abgeändert.
Der Angeklagte ist schuldig des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln in fünf Fällen, des Betruges in 52 Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln in fünf Fällen, des versuchten Betruges in elf Fällen, des Missbrauchs von Titeln in fünf Fällen, des Hausfriedensbruchs in zwei Fällen sowie des Missbrauchs von Notrufen.
Er wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Staatskasse hat dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen zu erstatten, soweit er freigesprochen worden ist.
1
G r ü n d e :
7I.
8Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 3. Juli 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr – unter Strafaussetzung zur Bewährung – und durch weiteres Urteil vom 16. Mai 2013 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
9Urteil vom 3. Juli 2013 | |||
Nr. | Tatdatum | verurteilt wegen … | Einzelstrafe |
1 | 25.11.2009 | Betruges/ Urkundenfälschung | 70 Tagessätze |
2 | 17.04.2010 | Betruges/Urkundenfälschung | 4 Monate |
3 | 21.06.2010 | Versuchten Betruges/Urkundenfälschung | 4 Monate |
4 | 17.03.2010 | Betruges/Urkundenfälschung | 2 Monate |
5 | 18.03.2010 | Betruges/Urkundenfälschung | 2 Monate |
6 | 09.06.2010 | Hausfriedensbruchs | 50 Tagessätze |
7 | 20.06.2010 | Hausfriedensbruchs | 60 Tagessätze |
8 | 09.06.2010 | Missbrauchs von Notrufen | 60 Tagessätze |
9 | 14.04.2010 | Betruges | 50 Tagessätze |
10 | 14.04.2010 | Betruges | 50 Tagessätze |
11 | 25.04.2010 | Betruges | 50 Tagessätze |
12 | 26.04.2010 | Betruges | 50 Tagessätze |
13 | 03.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
14 | 06.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
15 | 10.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
16 | 11.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
17 | 14.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
18 | 17.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
19 | 18.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
20 | 22.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
21 | 23.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
22 | 24.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
23 | 28.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
24 | 30.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
25 | 31.05.2010 | Betruges | 2 Monate |
26 | 01.06.2010 | Betruges | 2 Monate |
27 | 01.06.2010 | Betruges | 2 Monate |
28 | 02.06.2010 | Betruges | 2 Monate |
29 | 04.06.2010 | Betruges | 2 Monate |
30 | 15.04.2011 | Betruges | 4 Monate |
Urteil vom 16. Mai 2013 | |||
Nr. | Tatdatum | verurteilt wegen … | Einzelstrafe |
1 | 26.06.2011 | versuchten Betruges | 1 Jahr |
2 | 26.05.2011 | Betruges | 3 Monate |
3 | 06.05.2011 | Betruges | 3 Monate |
4 | 17.02.2011 | Betruges | 3 Monate |
5 | 18.02.2011 | Betruges | 3 Monate |
6 | 22.02.2011 | Betruges | 3 Monate |
7 | 03.05.2011 | versuchten Betruges | 3 Monate |
8 | 05.06.2011 | Betruges | 3 Monate |
9 | 07.06.2011 | Betruges | 3 Monate |
10 | 22.07.2011 | Betruges | 3 Monate |
11 | 02.08.2011 | Betruges | 3 Monate |
12 | 09.03.2011 | Betruges | 6 Monate |
13 | 10.03.2011 | Betruges | 3 Monate |
14 | 28.03.2011 | Betruges | 3 Monate |
15 | 03.05.2011 | Betruges | 3 Monate |
16 | 25.05.2011 | Betruges | 3 Monate |
17 | 20.06.2011 | Betruges | 3 Monate |
18 | 22.06.2011 | Betruges | 6 Monate |
19 | 11.07.2011 | Betruges | 3 Monate |
20 | 08.08.2011 | Betruges | 6 Monate |
21 | 30.01.2012 | Betruges | 6 Monate |
22 | 29.07.2011 | Betruges | 1 Jahr und 2 Monate |
23 | 29.07.2011 | Betruges | 1 Jahr und 2 Monate |
24 | 14.08.2011 | Betruges | 1 Jahr und 2 Monate |
25 | 06.02.2012 | Betruges/Missbrauchs von Titel | 3 Monate |
26 | 28.08.2012 | Betruges | 3 Monate |
27 | 27.08.2012 | Betruges | 3 Monate |
28 | 13.08.2012 | Betruges/Missbrauchs von Titel | 3 Monate |
29 | 15.08.2012 | Betruges/Missbrauchs von Titel | 3 Monate |
30 | 17.08.2012 | versuchten Betruges/Missbrauchs von Titel | 3 Monate |
31 | 10.09.2012 | versuchten Betruges/Missbrauchs von Titel | 3 Monate |
32 | 09.10.2012 | versuchten Betruges/Missbrauchs von Titel | 3 Monate |
33 | 29.06.2012 | Betruges/Missbrauchs von Titel | 3 Monate |
34 | 21.01.2013 | Betruges/Missbrauchs von Titel | 3 Monate |
35 | 24.09.2011 | Betruges | 2 Jahre |
36 | 30.07.2012 | Missbrauchs von Titel | 2 Monate |
37 | 13.08.2012 | Missbrauchs von Titel | 2 Monate |
38 | 06.08.2012 | Missbrauchs von Titel | 2 Monate |
39 | 15.08.2012 | Betruges/Missbrauchs von Titel | 6 Monate |
40 | 16.08.2012 | Betruges/Missbrauchs von Titel | 6 Monate |
41 | 13.08.2012 | Missbrauchs von Titel | 2 Monate |
42 | 16.07.2011 | Betruges | 3 Monate |
43 | 08.12.2012 | Betruges | 3 Monate |
44 | 09.12.2012 | Betruges | 3 Monate |
45 | 10.12.2012 | Betruges | 3 Monate |
46 | 10.12.2012 | Betruges | 3 Monate |
47 | 13.12.2012 | § 132a | 2 Monate |
48 | 27.08.2012 | versuchten Betruges/Missbrauchs von Titel | 6 Monate |
49 | 04.01.2013 | versuchten Betruges/Missbrauchs von Titel | 3 Monate |
50 | 08.10.2011 | Betruges | 3 Monate |
51 | 30.12.2011 | Betruges | 3 Monate |
52 | 18.01.2012 | Betruges | 3 Monate |
53 | 23.01.2012 | Betruges | 3 Monate |
54 | 12.02.2012 | versuchten Betruges | 3 Monate |
55 | 20.02.2012 | versuchten Betruges | 3 Monate |
56 | 20.02.2012 | versuchten Betruges | 3 Monate |
57 | 15.03.2012 | versuchten Betruges | 3 Monate |
58 | 11.05.2012 | Betruges | 3 Monate |
59 | 12.09.2012 | versuchten Betruges | 3 Monate |
60 | 12.09.2012 | versuchten Betruges | 3 Monate |
61 | 12.09.2012 | versuchten Betruges | 3 Monate |
Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 Berufung eingelegt, die er hinsichtlich der dort unter den Nrn. 2, 4 bis 19, 21, 25 bis 33, 35, 37, 41 bis 45 sowie 50 bis 61 festgestellten Taten auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat. Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr gegen das Urteil vom 3. Juli 2012 eingelegte Berufung vollständig und ihre gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 eingelegte Berufung insoweit auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt, als auch der Angeklagte sein Rechtsmittel beschränkt hat.
11Die Kammer hat beide Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und das Verfahren wegen der Fälle 22 bis 24 des Urteils vom 16. Mai 2013 zur anderweitigen Entscheidung abgetrennt.
12Die Berufung des Angeklagten führt zu seinem Freispruch in zwei Fällen (Fälle 48 und 49 des Urteils vom 16. Mai 2013), zu einer Verurteilung wegen versuchten statt wegen vollendeten Betruges in den Fällen 3, 34, 40 und 46 des Urteils vom 16. Mai 2013, teilweise zu einer Herabsetzung der Einzelstrafen sowie zu einer geringfügigen Verringerung der Gesamtfreiheitsstrafe.
13II.
141. Der Angeklagte wuchs ohne Geschwister bei seinen Eltern auf. Der – inzwischen verstorbene – Vater des Angeklagten betätigte sich mit dem Vertrieb von Finanzprodukten und beging in diesem Zusammenhang auch Straftaten, die zu mehreren Haftaufenthalten führten. Auch im Übrigen wohnte der Vater nicht durchgehend bei seiner Familie, sondern verließ diese immer wieder für gewisse Zeit. Das Maß des Wohlstandes innerhalb der Familie schwankte infolge wenig konstanter Einkommensverhältnisse des Vaters stark. Die Mutter des Angeklagten war jedoch durchgehend als Arzthelferin tätig.
15Der Angeklagte besuchte die Grundschule sowie eine Realschule in R. Von dieser wechselte er auf eine Privatschule nach N. Während der mündlichen Abiturprüfung täuschte er dort eine Erkrankung vor, wiederholte die Prüfung jedoch anschließend nicht mehr.
16Eine Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte nicht. Zeitweilig arbeitete er aushilfsweise bei den .
17Der Angeklagte ist wie folgt rechtskräftig vorbestraft:
18Sämtliche Geldstrafen sind bezahlt.
202. Aufgrund der teilweisen Beschränkung der jeweiligen Rechtsmittel sind die Schuldsprüche sowie die zugrunde liegenden Feststellungen, die die Schuldsprüche tragen, bei sämtlichen von dem Amtsgericht mit dem Urteil vom 3. Juli 2012 abgeurteilten Taten sowie bei den in dem Urteil vom 16. Mai 2013 unter den Nrn. 2, 4 bis 19, 21, 25 bis 33, 35, 37, 41 bis 45 sowie 50 bis 61 festgestellten Taten in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen wird daher auf die entsprechenden Ausführungen in den schriftlichen Gründen der angefochtenen Urteile Bezug genommen.
213. Im Übrigen hat die Kammer folgende Feststellungen treffen können:
22Der Angeklagte verfügte in den Jahren 2011 und 2012 über keinerlei Einkommen und Vermögen. Er hatte zudem am 1. Juli 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dort im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit kundgetan. Gleichwohl versuchte er durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit in zahlreichen Fällen Waren und Wertgegenstände zu erlangen.
23a) Nr. 1 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
24(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
25Am 26. Mai 2011 bestellte der Angeklagte bei der Firma G zwei PKW zum Kaufpreis von 66.486,80 € (abzüglich Nachlass in Höhe von 3.486,80 €) und 65.998,90 € (abzüglich Nachlass in Höhe von 3.498,90 €). Dem Angeklagten war bewusst, dass er nicht in der Lage sein würde, auch nur einen Teil des Kaufpreises zu entrichten. Er täuschte gegenüber dem Verkäufer, dem Zeugen T, jedoch vor, er sei Copilot ene Luftfahrtunternehmens und verfüge über das für den Erwerb der Fahrzeuge benötigte Einkommen. Zu diesem Zweck erschien er bei dem Zeugen in einer Pilotenuniform.
26Der Angeklagte hatte bei Abschluss der Kaufverträge die Hoffnung, trotz fehlender Zahlungsmittel irgendwie in den Besitz der beiden Fahrzeuge, deren Auslieferung für Juli/August 2011 angekündigt war, zu gelangen und diese nutzen und eventuell veräußern zu können. Eine Auslieferung erfolgte jedoch nicht.
27b) Nr. 3 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
28(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
29Am 6. Mai 2011 bestellte der Angeklagte unter dem Namen „A“ über das Internet bei der Firma „d“ eine Lampe zum Verkaufspreis von 198,00 €. Er täuschte bei der Bestellung unzutreffend vor, zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage zu sein. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Lampe zu bezahlen.
30Ob die Lampe tatsächlich ausgeliefert wurde, konnte nicht festgestellt werden.
31c) Nr. 20 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
32(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
33Am 8. August 2011 bestellte der Angeklagte unter dem Namen „M“ über das Internet bei der Firma „Q“ in T ein Pilotensakko sowie einen Pilotenkoffer zum Gesamtpreis von 1.302,27 €. Er täuschte bei der Bestellung unzutreffend vor, zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage zu sein. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Gegenstände zu bezahlen. Er hatte bei dem Unternehmen bereits zuvor acht Bestellungen aufgegeben, die Ware erhalten, jedoch nicht bezahlt.
34Auf die Bestellung vom 8. August 2011 wurde jedenfalls das Pilotensakko an den Angeklagten geliefert. Ob auch der Koffer geliefert wurde, konnte nicht festgestellt werden.
35d) Nr. 34 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
36(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
37Am 21. Januar 2013 bestellte der Angeklagte unter dem Namen „Dr.“ über das Internet bei der Firma „m“ einen Standartenhalter – Vorrichtung zum Anbringen von Fahnen an Fahrzeugen – zum Preis von 227,41 €. Er täuschte bei der Bestellung unzutreffend vor, zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage zu sein. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Gegenstände zu bezahlen. Er hatte bei dem Unternehmen bereits im Juni 2012 Bestellungen aufgegeben, die Ware erhalten, jedoch nicht bezahlt.
38Ob die Bestellung vom 21. Januar 2013 ausgeliefert wurde, konnte nicht festgestellt werden.
39Der Angeklagte wusste, dass er zum Führen eines akademischen Titels nicht berechtigt war.
40e) Nr. 36 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
41(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
42Spätestens im Juli 2012 oder in nicht rechtsverjährter Zeit davor richtete sich der Angeklagte auf dem Online-Netzwerk „Facebook“ eine Internetseite unter dem Namen „Dr.“ ein. Er gab dort als Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie/Neurochirurg“ an.
43Der Angeklagte hatte das Bedürfnis, als promovierter Arzt aufzutreten und wollte zudem unter dieser Legende Bestellungen aufgeben. Zu diesem Zweck hatte er auf der Internetseite der Universitätsklinik Düsseldorf nach einem promovierten Mediziner mit dem Vornamen M gesucht und war dabei auf den – ihm unbekannten – Zeugen Dr. S gestoßen.
44Nachdem er die Internetseite eingerichtet hatte, schickte er per Internet über das Portal „Facebook“ eine Vielzahl sogenannter „Freundschaftsanfragen“ an weibliche Bedienstete der Universitätsklinik. Darin brachte er zum Ausdruck, dass er am Aufbau einer persönlichen Beziehung zu den Angeschriebenen bzw. an einer Intensivierung des Verhältnisses interessiert sei.
45Die Maßnahme hatte für den Zeugen Dr. S zur Folge, dass er von mehreren Mitarbeiterinnen auf diese Anfrage angesprochen wurde und diese ihm vorhielten, was dergleichen denn solle. Der Zeuge sah sich durch die Aktion des Angeklagten – für die Kammer nachvollziehbar – dem unzutreffenden Verdacht ausgesetzt, in distanzloser Weise Kontakt zu Mitarbeiterinnen aufnehmen zu wollen, zumal er nicht sicher war, dass es ihm gelingen würde, gegenüber sämtlichen von dem Angeklagten angeschriebenen Damen klarzustellen, dass sich ein Fremder seines Namens bedient habe.
46Der Zeuge Dr. S beauftragte einen Rechtsanwalt damit, dafür Sorge zu tragen, dass der Eintrag auf dem Portal „Facebook“ gelöscht werde. Dies dauerte jedoch längere Zeit, während derer der Zeuge die – berechtigte – Sorge hatte, der Angeklagte werde weiterhin unter seinem Namen auftreten. Für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts hatte er mehr als 2.000,00 € aufzuwenden.
47Der Angeklagte wusste, dass er zum Führen eines akademischen Titels nicht berechtigt war.
48f) Nr. 38 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
49(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
50Am 6. August 2012 bestellte der Angeklagte bei der „Deutschen Gesellschaft für N)“ kostenlose Informationsmaterialien. Dabei gab er sich als „Dr. S, Stationsarzt U“ aus.
51Der Angeklagte wusste, dass er zum Führen eines akademischen Titels nicht berechtigt war.
52g) Nr. 39 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
53(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
54Am 15. August 2011 bestellte der Angeklagte unter dem Namen „Dr. S“ über das Internet bei der Firma „G“ in S drei Repliken von Bildern des Künstlers xy („T“, „P“ und „V“) zu einem Gesamtpreis von 1.680,00 €. Er täuschte bei der Bestellung unzutreffend vor, zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage zu sein. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Gegenstände zu bezahlen.
55Die Bilder wurden an den Angeklagten ausgeliefert. Eine Bezahlung erfolgte jedoch, wie von ihm beabsichtigt, nicht.
56Der Angeklagte wusste, dass er zum Führen eines akademischen Titels nicht berechtigt war.
57h) Nr. 40 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
58(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
59Am 16. August 2011 bestellte der Angeklagte wiederum unter dem Namen „Dr. S“ über das Internet bei der Firma „G“ in S zwei Repliken von Bildern („S“ und „C“) zu einem Gesamtpreis von 1.030,00 €. Er täuschte auch bei dieser Bestellung unzutreffend vor, zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage zu sein. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Gegenstände zu bezahlen.
60Ob die Bilder an den Angeklagten ausgeliefert wurden, konnte nicht festgestellt werden.
61Der Angeklagte wusste auch in diesem Fall, dass er zum Führen eines akademischen Titels nicht berechtigt war.
62i) Nr. 46 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
63(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
64Am 10. Dezember 2012 bestellte der Angeklagte über das Internet bei der Firma „Pizza S“ in D Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis von 80,90 €. Er täuschte bei der Bestellung unzutreffend vor, den Kaufpreis bereits über das Onlineverfahren „Paypal“ beglichen zu haben. Der Angeklagte hatte – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Bestellung zu bezahlen.
65Da der Angeklagte bereits zuvor in drei Fällen Bestellungen bei diesem Unternehmen aufgegeben und nicht bezahlt hatte, unterrichtete der Betreiber die Polizei, die den Angeklagten aufsuchte. Zu einer Auslieferung der Speisen und Getränke kam es nicht.
66j) Nr. 47 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
67(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
68Am 13. Dezember 2012 sandte der Angeklagte eine E-Mail an das Polizeipräsidium Düsseldorf, in der er sich als „Dr.“ bezeichnete.
69Der Angeklagte hatte zuvor käuflich eine Urkunde erworben, die angeblich von einer amerikanischen Universität ausgestellt war und ihn berechtigte, diesen Titel zu führen. Tatsächlich war der Angeklagte jedenfalls in der Bundesrepublik nicht berechtigt, einen akademischen Titel zu führen, was er auch wusste.
70k) Nrn. 48 und 49 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
71(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
72Von dem Vorwurf, unter dem Namen „Dr. G“ am 27. August 2012 und am 4. Januar 2013 medizinisches Gerät bestellt zu haben, hat die Kammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil er seine Täterschaft in Abrede gestellt hat und Beweismittel zu einem Tatnachweis nicht zur Verfügung standen.
73l) Nrn. 22 bis 24 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013
74(unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft)
75Insoweit hat die Kammer das Verfahren zur gesonderten Entscheidung abgetrennt.
76m) Soweit der Angeklagte Taten nach dem 3. Juli 2012 beging, war ihm bewusst, dass er hiermit das mit dem Urteil vom selben Tage in ihn gesetzte Vertrauen, er werde keine weiteren Straftaten begehen, enttäuschte.
77n) Bei Begehung der Taten war die Fähigkeit des Angeklagten, sich nach der vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu verhalten, nicht erheblich vermindert.
78III.
791. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben und dem Inhalt des Bundeszentralregisters.
802. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten sowie hinsichtlich der unter II3a und II3e festgestellten Taten ergänzend auf den Bekundungen der Zeugen T (Verkäufer Dr. S).
81Der Angeklagte hat auch jeweils eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, die bestellten Gegenstände nicht bezahlen zu können. Die Zahlungen des Herrn Wolter (Fall 35 des Urteils vom 16. Mai 2013) habe er, was die Kammer ihm abnimmt, unmittelbar nach Erhalt für aufwendige Besuche in einem Düsseldorfer Bordell („xx“) verwendet, so dass sie für die Tilgung von Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung standen und auch nicht hierfür gedacht waren.
82Soweit der Angeklagte angedeutet hat, er sei davon ausgegangen, den Titel „Dr. h.c. G“ aufgrund der käuflich erworbenen Urkunde tatsächlich führen zu dürfen (oben II3j), glaubt die Kammer ihm nicht. Die Kammer hält den Angeklagten nicht für so naiv, dass er davon ausgegangen wäre, sich einen akademischen Titel, den er in der Bundesrepublik führen darf, ohne Weiteres „kaufen“ zu können.
833. Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (oben II3n) hat die Kammer mit Hilfe der Sachverständigen Dr. T und Prof. Dr. E (jeweils Psychiater) getroffen. Beide Sachverständigen haben übereinstimmend ausgeführt, dass von den ersten drei Eingangsmerkmalen des § 20 StGB (Schwachsinn, krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung) offensichtlich keines vorliege. Hinsichtlich des verbleibenden Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit sei eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit starken dissozialen Anteilen zu diskutieren. Der Angeklagte, der bislang in seinem Leben nichts Nennenswertes erreicht habe, habe ein gesteigertes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit, dass er zu stillen versuche, indem er das Sozialprestige des Pilotenberufs auf sich ziehe, der von ihm als hochwertig angesehen werde, und indem er als Akademiker oder Adeliger auftrete. Dieser narzisstische Persönlichkeitsanteil sei kombiniert mit starken dissozialen Anteilen, was nicht nur an den begangenen Taten erkennbar sei, sondern sich auch darin zeige, dass der Angeklagte – abgesehen von seiner Mutter – über keinerlei Bezugspersonen verfüge, denen er seine tatsächliche – wenig beeindruckende – Biographie offenbare. Trotz dieser devianten Persönlichkeitsstruktur habe der Angeklagte seine Taten jedoch geplant und gezielt ausgeführt. Sicherlich seien die Taten auf die Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass seine Handlungsmöglichkeiten infolge dessen maßgeblich eingeschränkt gewesen seien, er quasi unter einem inneren Zwang gehandelt habe, ergäben sich jedoch – gerade vor dem Hintergrund, dass die Taten nicht aus einem spontanen Entschluss heraus begangen wurden – nicht.
84Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen in Anwendung eigener Sachkunde. Die in der Persönlichkeit des Angeklagten verwurzelte Neigung zur Begehung von Straftaten ist jedenfalls nicht auf eine „schwere“ Abartigkeit zurückzuführen, die ihrerseits ähnliche Auswirkungen wie eine psychische Erkrankung hätte. Hiergegen sprechen bereits die auf eine vollständig erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit hindeutenden Beweisanzeichen: planmäßiges Vorgehen, Handlungsablauf in Etappen, Hervorgehen der Taten aus dissozialen Charakterzügen (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03 – BGHSt 49, 45 [53]). Auch könnte – eine „schwere“ Abartigkeit unterstellt – nicht von einer „erheblichen“ Verminderung der Steuerungsfähigkeit gesprochen werden. Gerade unter – bei der Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals heranzuziehenden – normativen Gesichtspunkten ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten die ihm von Rechts wegen abzuverlangende Kraft, sich normgerecht zu verhalten, nicht hätte aufbringen können (vgl. BGH a.a.O.).
85IV.
86Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte – soweit die Schuldsprüche angefochten sind – wie folgt strafbar gemacht:
87- im den Fällen II3a, III3b, II3i wegen versuchten Betruges (§§ 263, 22, 23 StGB),
88- in den Fällen II3d und II3h wegen versuchten Betruges (§§ 263, 22, 23 StGB) in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB),
89- in den Fällen II3e, II3f und II3j wegen Missbrauchs von Titeln (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB),
90- im dem Fall II3c wegen (vollendeten) Betruges (§ 263 StGB), da – auch wenn der bestellte Koffer fehlte – jedenfalls das mitbestellte Kleidungsstück geliefert wurde,
91- in dem Fall II3g wegen Betruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit Missbrauch von Titel (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
92Soweit der Verteidiger des Angeklagten im Schlussvortrag ausgeführt hat, in den Fällen, in denen der Angeklagte unter dem Namen und mit dem akademischen Titel des Zeugen Dr. S aufgetreten ist, sei der Tatbestand des § 132a StGB nicht erfüllt, da nur über die Identität der handelnden Person, nicht jedoch über den Titel getäuscht worden sei, folgt die Kammer dem nicht. Es handelte sich jeweils um ein Auftreten im Rechtsverkehr, also außerhalb des rein privaten Bereichs, so dass der Angeklagte den akademischen Titel aktiv für sich in Anspruch genommen, ihn mithin „geführt“ hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte die Identität des Zeugen Dr. S nach eigenem Bekunden gerade im Hinblick auf dessen berufliche und durch den Titel belegte akademische Qualifikation „ausgesucht“ und verwendet hat.
93V.
941. Für die Strafzumessung hat die Kammer in denjenigen Fällen, in denen die Taten lediglich versucht wurden, den gemäß §§ 23, 49 gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Dies gilt nicht im Fall 3 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 3. Juli 2012, da hier tateinheitlich auch der Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) verwirklicht war. Insoweit ist der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt worden.
95Der gemäß §§ 23, 49 gemilderte Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB liegt der Strafzumessung auch in denjenigen Fällen zugrunde, in denen ein versuchter Betrug tateinheitlich mit Missbrauch von Titeln zusammentrifft.
962. Für den Angeklagten sprach jeweils, dass er die ihm zur Last gelegten Taten umfassend eingeräumt hat.
97Gegen den Angeklagten sprach – neben der Vielzahl der Taten – der Umstand, dass er sich auch durch die Verurteilung vom 3. Juli 2012 nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen, sondern sein betrügerisches Handeln zügig fortgesetzt hat. Im Fall II3e hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Zeuge Dr. S – von dem Angeklagten jedenfalls vorhersehbar – neben materiellen Einbußen auch Vorhaltungen seiner Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die Kontaktaufnahmen über „Facebook“ ausgesetzt war, was ihm – nachvollziehbar und ebenfalls voraussehbar – für einen nicht unerheblichen Zeitraum peinlich berührte.
98Im Übrigen hat die Kammer die Einzelstrafen nach Maßgabe des beabsichtigten Vermögensvorteils bzw. des verursachten Schadens bemessen. Insoweit stechen die Taten zu II3a und die Tat zu Nr. 35 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 (Darlehen W) wegen der Höhe des angerichteten Schadens (220.000,00 €) bzw. des erstrebten Vermögensvorteils besonders heraus.
99Soweit die Kammer Freiheitstrafen von weniger als sechs Monaten verhängt hat, war dies aufgrund besonderer Umstände, die in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte hat – wie die Vielzahl der Taten sowie der Umstand ihrer Fortsetzung nach der Verurteilung vom 3. Juli 2012 zeigen – eine in seiner Persönlichkeit verwurzelte Neigung zu strafbarem Verhalten. Durch lediglich ambulante Maßnahmen wie die Verhängung einer Geldstrafe ist daher nicht wirksam auf ihn einzuwirken. Es bedarf daher deutlich fühlbarer Sanktionen, um den Angeklagten im Sinne einer präventiven Wirkung der Strafe überhaupt erreichen zu können.
100Die Kammer hat auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen die folgenden Einzelstrafen festgesetzt, wobei in der Darstellung zur besseren Orientierung auch in denjenigen Fällen auf die Ordnungsziffern der angefochtenen Urteile Bezug genommen wurde, in denen die Schuldsprüche angefochten waren:
101Urteil vom 3. Juli 2012 | |
1 | 4 Monate Freiheitstrafe |
2 | 4 Monate Freiheitstrafe |
3 | 4 Monate Freiheitstrafe |
4 | 3 Monate Freiheitstrafe |
5 | 3 Monate Freiheitstrafe |
6 | 50 Tagessätze zu jeweils 1,00 € Geldstrafe |
7 | 50 Tagessätze zu jeweils 1,00 € Geldstrafe |
8 | 50 Tagessätze zu jeweils 1,00 € Geldstrafe |
9 | 2 Monate Freiheitstrafe |
10 | 2 Monate Freiheitstrafe |
11 | 2 Monate Freiheitstrafe |
12 | 2 Monate Freiheitstrafe |
13 | 2 Monate Freiheitstrafe |
14 | 2 Monate Freiheitstrafe |
15 | 2 Monate Freiheitstrafe |
16 | 2 Monate Freiheitstrafe |
17 | 2 Monate Freiheitstrafe |
18 | 2 Monate Freiheitstrafe |
19 | 2 Monate Freiheitstrafe |
20 | 2 Monate Freiheitstrafe |
21 | 2 Monate Freiheitstrafe |
22 | 2 Monate Freiheitstrafe |
23 | 2 Monate Freiheitstrafe |
24 | 2 Monate Freiheitstrafe |
25 | 2 Monate Freiheitstrafe |
26 | 2 Monate Freiheitstrafe |
27 | 2 Monate Freiheitstrafe |
28 | 2 Monate Freiheitstrafe |
29 | 2 Monate Freiheitstrafe |
30 | 2 Monate Freiheitstrafe |
Urteil vom 16. Mai 2013 | |
1 | 9 Monate Freiheitstrafe (Fall II3a) |
2 | 2 Monate Freiheitstrafe |
3 | 1 Monat Freiheitstrafe (Fall II3b) |
4 | 2 Monate Freiheitstrafe |
5 | 2 Monate Freiheitstrafe |
6 | 2 Monate Freiheitstrafe |
7 | 2 Monate Freiheitstrafe |
8 | 2 Monate Freiheitstrafe |
9 | 2 Monate Freiheitstrafe |
10 | 2 Monate Freiheitstrafe |
11 | 2 Monate Freiheitstrafe |
12 | 2 Monate Freiheitstrafe |
13 | 2 Monate Freiheitstrafe |
14 | 2 Monate Freiheitstrafe |
15 | 2 Monate Freiheitstrafe |
16 | 2 Monate Freiheitstrafe |
17 | 2 Monate Freiheitstrafe |
18 | 2 Monate Freiheitstrafe |
19 | 2 Monate Freiheitstrafe |
20 | 2 Monate Freiheitstrafe (Fall II3c) |
21 | 2 Monate Freiheitstrafe |
22 | Verfahren abgetrennt |
23 | Verfahren abgetrennt |
24 | Verfahren abgetrennt |
25 | 2 Monate Freiheitstrafe |
26 | 2 Monate Freiheitstrafe |
27 | 2 Monate Freiheitstrafe |
28 | 2 Monate Freiheitstrafe |
29 | 2 Monate Freiheitstrafe |
30 | 1 Monat Freiheitstrafe |
31 | 1 Monat Freiheitstrafe |
32 | 1 Monat Freiheitstrafe |
33 | 2 Monate Freiheitstrafe |
34 | 1 Monat Freiheitstrafe (Fall II3d) |
35 | 2 Jahre Freiheitstrafe |
36 | 4 Monat Freiheitstrafe (Fall II3e) |
37 | 50 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils 1,00 € |
38 | 50 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils 1,00 € (Fall II3f) |
39 | 2 Monate Freiheitstrafe (Fall II3g) |
40 | 1 Monat Freiheitstrafe (Fall II3h) |
41 | 50 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils 1,00 € |
42 | 2 Monate Freiheitstrafe |
43 | 2 Monate Freiheitstrafe |
44 | 2 Monate Freiheitstrafe |
45 | 2 Monate Freiheitstrafe |
46 | 1 Monate Freiheitstrafe (Fall II3i) |
47 | 50 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils 1,00 € (Fall II3j) |
48 | Freispruch |
49 | Freispruch |
50 | 3 Monate Freiheitstrafe |
51 | 3 Monate Freiheitstrafe |
52 | 2 Monate Freiheitstrafe |
53 | 3 Monate Freiheitstrafe |
54 | 1 Monat Freiheitstrafe |
55 | 1 Monat Freiheitstrafe |
56 | 1 Monat Freiheitstrafe |
57 | 1 Monat Freiheitstrafe |
58 | 3 Monate Freiheitstrafe |
59 | 1 Monat Freiheitstrafe |
60 | 1 Monat Freiheitstrafe |
61 | 1 Monat Freiheitstrafe |
3. Ausgehend von der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe war eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei die Geldstrafen aus den gegen den Angeklagten ergangenen Strafbefehlen nicht mehr einzubeziehen waren, da diese bereits beglichen und damit erledigt sind.
103Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten die Vielzahl der Taten sowie den Umstand berücksichtigt, dass er sein strafbares Verhalten auch nach dem Urteil vom 3. Juli 2012 fortgesetzt hat. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. Insgesamt konnte es daher bei einer maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe sein Bewenden haben, so dass die Kammer zu einer
104Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren
105gelangt.
106VI.
107Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467, 473 Abs. 1 und 4 StPO. Die Kammer hat in der Urteilsformel versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass die jeweiligen Berufungen – im Übrigen – verworfen werden. Angesichts des jeweiligen Teilunterliegens ist die Anordnung eioner weitergehenden Auslagenerstattung nicht veranlasst.
108(D)

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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer unbefugt
- 1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, - 2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, - 3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder - 4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer unbefugt
- 1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, - 2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, - 3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder - 4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.