Landgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Nov. 2015 - 17 Qs 47/15

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 05.10.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29.09.2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Am 27.02.2013 wurde durch das Amtsgericht Neuss gegen den (ehemaligen) Angeklagten ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung erlassen (Bl. 26, 27 d.A). Nach Einspruch gegen den Strafbefehl legte der bisherige Verteidiger des (ehemaligen) Angeklagten mit Schriftsatz vom 26.03.2013 das Mandat nieder (Bl. 30 d.A.). Mit Schriftsatz vom 26.03.2013 bestellte sich sodann Rechtsanwalt Dr. Bauer als neuer Verteidiger unter Beifügung einer vom (ehemaligen) Angeklagten unterschriebenen Prozessvollmacht. Hinsichtlich des näheren Inhalts der Prozessvollmacht wird auf Bl. 32 d.A. verwiesen. Das Amtsgericht Neuss (Az.: 4 Cs-100 Js 7601/12-34/13) verurteilte den (ehemaligen) Angeklagten zunächst mit Urteil vom 06.05.2013 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 50,00 (Bl. 73-80 d.A.). Darüber hinaus entzog es ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, dem (ehemaligen) Angeklagten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis blieb erfolglos (Bl. 89 bis 93 d.A.). Auf die gegen das Urteil gerichtete Sprungrevision des (ehemaligen) Angeklagten wurde das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 06.05.2013 mit den Feststellungen durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 (Az.: III-1 RVS 51/13, 5 Ss 116/13) auf Verfahrensrüge (Verletzung des Rechts auf Erteilung des letzten Wortes) aufgehoben (Bl. 155 ff. d.A.). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuss zurückverwiesen.
4Der Antrag des (ehemaligen) Angeklagten vom 22.10.2013, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wurde vom Amtsgericht Neuss durch Beschluss vom 11.12.2013 zurückgewiesen (Bl. 179, 180 d.A.). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 20.12.2013 verworfen (Bl. 190 d.A.).
5Am 31.01.2014 hob das Amtsgericht Neuss – nachdem am 13.01.2014 ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hatte- den Beschluss vom 06.05.2013 auf, mit welchem dem (ehemaligen) Angeklagten gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden war (Az.: 7 Cs- 100 Js 7691/12-643/13).
6Mit Urteil vom 10.02.2014 (Az.: 7 Cs-100 Js 7601/12-643/13) sprach das Amtsgericht Neuss den Angeklagten frei (Bl. 224 ff. HA). Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf legte gegen dieses Urteil Berufung ein (Bl. 222 HA). Mit Urteil vom 02.07.2014 (Az.: 022 Ns-100 Js 7601/12-39/14 7 Cs 643/13 AG Neuss) verwarf das Landgericht Düsseldorf die Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass die Staatskasse auch die Kosten der Revision und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt. Die Kosten der Berufung und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des (ehemaligen) Angeklagten wurden ebenfalls der Staatskasse auferlegt (Bl. 300 ff.).
7Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein (Bl. 275), welche durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.02.2015 (Az.: III-1 RVs 91/14, 5 Ss 174/14, 100 Js 7601/12 StA Düsseldorf) als unbegründet verworfen wurde (Bl. 344 ff. d.A.). Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem (ehemaligen) Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse (ebenfalls) auferlegt.
8Mit Kostenerstattungsantrag vom 25.02.2015, welcher bei Gericht am 26.02.2015 einging, beantragte der Verteidiger des (ehemaligen) Angeklagten eine Erstattung der notwendigen Auslagen des (ehemaligen) Angeklagten in Höhe von insgesamt € 6.711,65 im Einzelnen wie folgt:
9- für die erste Tatsacheninstanz vor dem Amtsgericht Neuss in Höhe von insgesamt € 1.191,40
10- für die erste Revisionsinstanz in Höhe von € 737,80
11- für die erneute Tatsacheninstanz vor dem Amtsgericht Neuss in Höhe von insgesamt € 1.688,36
12- für die Berufungsinstanz vor dem Landgericht Düsseldorf in Höhe von insgesamt € 1.686,56
13- für die erneute Revisionsinstanz vor dem OLG Düsseldorf in Höhe von insgesamt € 1.407,53.
14Zudem beantragte er, die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen.
15Hinsichtlich der näheren Berechnung der Hauptforderung wird auf Bl. 366, 367 d.A. verwiesen.
16Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neuss setzte, nachdem der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 04.08.2015 (Bl. 393 bis 397 d.A.) und 24.08.2015 (Bl. 410 bis 411) zum Kostenfestsetzungsantrag Stellung genommen hatte, mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2015 (Az.: 7 Cs-100 Js 7601/12-643/13), die dem (ehemaligen) Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt € 5.369,59 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.02.2015 fest. Hinsichtlich der näheren Berechnung und Begründung wird auf Bl. 424, 425 d.A. verwiesen.
17Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2015 wurde ausweislich des auf Bl. 427 d.A. befindenden Empfangsbekenntnis dem Verteidiger des (ehemaligen) Angeklagten am 02.10.2015 zugestellt.
18Der Verteidiger hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2015 mit Schriftsatz vom 05.10.2015, welcher noch am gleichen Tag per Telefax beim Amtsgericht Neuss einging (Bl. 428 d.A.), sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,
19die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten gemäß dem Kostenfestsetzungsantrag vom 25.02.2015 auf insgesamt € 6.711,65 nebst Zinsen festzusetzen.
20Zur Begründung hat er auf seine Stellungnahmen mit Schriftsätzen vom 14.08. (Bl. 404 bis 407 d.A) und 31.08.2015 (Bl. 415 bis Bl. 416) verwiesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 404 bis 407 und Bl. 415 bis Bl. 416 d.A. verwiesen.
21Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neuss half mit Beschluss vom 16.10.2015 dem Rechtsmittel nicht ab (Bl. 439 d.A.) und legte dem Landgericht Düsseldorf die Akten vor.
22II.
23Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 311 Abs. 1 StPO statthaft.
24Die Beschwerde ist jedoch mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Beschwerdebefugt ist allein der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerte (ehemalige) Angeklagte. Dieser hat selbst keine Beschwerde eingelegt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 05.10.2015 jedoch für den (ehemaligen) Angeklagten sofortige Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz des Verteidigers ist entsprechend auszulegen. Hiergegen spricht auch nicht die vom Verteidiger gewählte „Ich“-Formulierung, da diese auch in früheren Schriftsätzen gewählt wurde, in denen erkennbar Rechtsmittel für den (ehemaligen) Angeklagten eingelegt wurden (siehe Bl. 68, 72, 84, 181 d.A.). Hinzu kommt, dass ohnehin im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Kostenantrag namens des Angeklagten gestellt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. 2014, § 464b Rdn. 2). Dieser Zweifelssatz muss dann auch entsprechend für das nachgelagerte Beschwerdeverfahren gelten.
25Da das Betragsverfahren nach § 464b StPO jedoch nicht mehr zum Strafverfahren gehört, benötigt der Verteidiger für den Antrag eine besondere Vertretungsvollmacht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 464b Rdn. 2 m.w.N.). Eine solche Vollmacht wurde vorliegend weder mit der Vollmacht vom 22.03.2013 erteilt, die diesen diesen Fall nicht abdeckt (siehe Bl. 32 a.A.), noch im weiteren Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt.
26Die Beschwerde wäre auch unzulässig, wenn sie – entgegen der Gesamtumstände - als vom Verteidiger im eigenen Namen eingelegte Beschwerde auszulegen wäre. Antragsberechtigt kann zwar auch der Verteidiger als Rechtsnachfolger des nach der Gerichtsentscheidung Erstattungsberechtigten sein. Dies setzt aber voraus, dass an den Verteidiger Ansprüche abgetreten wurden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 464b Rdn. 2). Eine entsprechende Abtretung ist ebenso wenig mit der Vollmacht vom 22.03.2013 und auch nicht im weiteren Verfahren erfolgt.
27III.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
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auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.