Landgericht Düsseldorf Urteil, 07. Aug. 2013 - 12 O 624/11

Gericht
Tenor
I.
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jeden Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass sie die nachfolgend abgebildete Ausführungsformeiner Tasche im geschäftlichen Verkehr in Deutschland angeboten und/oder vertrieben hat:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 5.375,20 EUR zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin zu 1) ist Herstellerin hochwertiger Lederwaren, Handtaschen und Koffer im mittleren bis oberen Preissegment. Die Klägerin zu 2) ist die deutsche Tochterfirma der Klägerin zu 1) und ist mit dem Alleinvertrieb der Artikel der Klägerin zu 1) in Deutschland betraut und zur Ausübung sämtlicher Rechte gegenüber Nachahmungen ermächtigt.
3Im Jahre 1993 entwickelte die Klägerin zu 1) das nachfolgend abgebildete, der Kammer als Anlage K 1 a und 1 b im Original vorliegende, Handtaschenmodells „M“, das seit Mitte der 1990er Jahre über die Klägerin zu 2) in Deutschland vertrieben wird:
4Diese Handtasche existiert in allen möglichen Farben, verschiedenen Größen und in zwei verschiedenen Henkellängen. Alle Modelle der „M“ weisen folgende Merkmale auf:
6Die Taschen bestehen aus einem aus Nylon oder nylonartigen Material gefertigten Korpus in querformatiger Trapezform, an dessen Oberseite Tragegriffe sowie ein zwischen diesen befindlicher Überschlag angebracht sind, die jeweils in Kontrast zum Korpus aus Leder sind. Außerdem sind die Taschen faltbar, wobei der gefaltete Zustand mit dem zwischen den Henkeln befindlichen Überschlag und einem auf der Rückseite des Korpus‘ unten befindlichen Druckknopf fixiert werden kann.
7Über die in Rede stehende Tasche der Klägerinnen wurde seit 1994/1995 durch verschiedene Medien berichtet. So war die „M“ Gegenstand von Berichterstattungen, u. a. in der G (1994), C (1995), C1 (1994), G1 (2005), C2 (1995), C3 (2005), X (2005), W1 (2006), J (2006), F (2007). Die Taschen der Klägerinnen wurden in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit bekannten Personen abgebildet (vgl. Klageanlage K 11.1 bis 11.15).
8Die „M“-Taschen der Klägerinnen sind auf dem Markt außerordentlich erfolgreich. Die Klägerin zu 2) erzielte mit den Taschen im Jahr 2001 in Deutschland einen Umsatz von rd. 900.000,- EUR, der sich im Jahr 2002 um etwa 50% auf rd. 1.400.000,- EUR erhöhte. Im Jahre 2003 wurde der Umsatz auf 2.900.000,- EUR verdoppelt. Im Jahr 2004 lag die Umsatzzahl bei über 3 Millionen Euro; in den Jahren 2005 bis 2008 ebenfalls. In den Jahren 2009 und 2010 konnten die Umsätze weiter gesteigert werden.
9Die Beklagte betreibt Großhandel u. a. mit Taschen und Accessoires.
10Am 12.04.2011 erwarben die Klägerinnen die aus dem Tenor ersichtliche Tasche über das F1-Angebot (Anlage K 15) der gewerblichen Verkäuferin D. Auf das Auskunftsverlangen der Klägerinnen teilte die Verkäuferin mit, sechs Taschen zu je 3,50 € von der Beklagten erworben zu haben und übersandte den Klägerinnen die als Anlage K 17 zur Akte gereichte Rechnung der Beklagten vom 20.01.2011.
11Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2011 mahnten die Klägerinnen die Beklagte ab und verlangten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunft über die Herkunft der streitgegenständlichen Taschen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 06.07.2011 und behauptete, weder „M1“-Taschen noch ähnliche Taschen anzubieten. Nachdem die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 25.07.2011 weitere Informationen zum Nachweis der Verletzungshandlung verlangt hatte und die Klägerinnen sie wiederholt auf die Angaben der Verkäuferin N hingewiesen hatten und die entsprechende Quittung der Beklagten übermittelten, gab die Beklagte schließlich die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (Anlage K 23). Mit Schreiben vom 16.09.2011 verlangten die Klägerinnen nochmals Auskunft über die Herkunft unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte. Mit Schreiben vom 28.09.2011 ließ die Beklagte sämtliche Ansprüche zurückweisen.
12Die Beklagte hat in der Klageerwiderung zunächst vorgetragen, die Zeugin N habe die 6 Taschen als Restposten erworben. Sie teilte darüber hinaus ihren Hauptlieferanten mit. Die Zeugin habe die Tasche in einer offenen Kiste mit Taschen von der genannten Firma gesehen und die Verkäuferin gefragt, ob es noch mehr dieser Taschen gebe. Die Verkäuferin kannte diese Taschen nicht und begab sich gemeinsam mit der Zeugin N zu der Kiste und suchte nach weiteren Taschen. Insgesamt wurden 6 Taschen gefunden und an Frau N verkauft. Die Geschäftsführerin der Beklagten könne sich weder an die Taschen noch an den Vorgang erinnern. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.04.2012 teilte sie mit, lediglich die bereits genannte Firma könne Lieferantin der im Streit stehenden Taschen gewesen sein. Weitere Auskunft könne sie nicht erteilen. Sie habe sämtliche Anstrengungen unternommen, insbesondere nach den Buchungsbelegen gesucht. In der gesamten Buchführung gebe es keine Bestellung der Taschen.
13Die Klägerinnen hatten ursprünglich angekündigt, zu beantragen,
14I.
15die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang des Anbietens und des Vertriebs im geschäftlichen Verkehr in Deutschland und über die Herkunft der nachfolgend abgebildeten Ausführungsform einer Tasche,
16und zwar unter Angabe
18a) der von ihr bezogenen und von ihr selbst oder durch Dritte abgesetzten Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, den Bezugs- und Liefermonaten sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen;
19b) der/des Namen(s) und der Adresse(n) ihres oder ihrer Lieferanten und des oder der Hersteller(s) der oben abgebildeten Ausführungsform einer Tasche,
20c) des Ortes an dem ihr die oben abgebildete Ausführungsform angeboten wurde und des Lieferortes, zu dem ihr diese geliefert wurden,
21jeweils unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis;
22II. die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, den Klägerinnen jeden Schaden zu ersetzen, der diesen aus den oben unter Ziffer 1 genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird;
23III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen € 5.375,20 zu bezahlen.
24In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Antrag zu I. mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt.
25Die Klägerinnen beantragen nunmehr sinngemäß,
26zu erkennen wie geschehen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31Die zulässige Klage ist begründet.
32Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung des Bestehens einer Schadensersatzpflicht aus §§ 9 Satz 1, 3, 4 Nr. 9a UWG zu, denn die Beklagte hat gegenüber den Klägerinnen eine unlautere geschäftliche Handlung begangen.
33Nach §§ 3, 4 Nr. 9a UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (BGH GRUR 2010, 80 [81f.]).
34Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da die Klägerinnen als Anbieterinnen von Taschen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten stehen. Der Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass mit dem Angebot der Klägerinnen und dem der Beklagten wegen des eklatanten Preisunterschieds der angebotenen Produkte unterschiedliche Abnehmer angesprochen werden. Wenn das Angebot der Nachahmung wie im hier vorliegenden Fall jedenfalls geeignet ist, den Absatz des Originals zu beeinträchtigen, ist auch von einem entsprechenden Wettbewerbsverhältnis auszugehen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 2 UWG Rn 110).
35Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Taschen angeboten. Mit „anbieten“ im Sinne von § 4 Nr. 9a UWG ist nicht nur das konkrete Verkaufsangebot gemeint, sondern jede Handlung, die auf den Vertrieb gerichtet ist (Köhler aaO., § 4 UWG Rn 9.39). Insbesondere der Umstand, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Taschen nicht an Endkunden, sondern an einen gewerblichen Zwischenhändler vertrieb, steht einem Anbieten nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2003, 892 [893]) genügt bereits das Ausliefern der Nachahmung an einen Zwischenhändler.
36Die von den Klägerinnen hergestellten bzw. vertriebenen Handtaschen besitzen wettbewerbliche Eigenart. Eine wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 [797] – Handtasche).
37Dies hat die Kammer in einer Vielzahl von Entscheidungen entschieden; vorliegend besteht kein Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die von den Klägerinnen hergestellten bzw. vertriebenen Handtaschen des Modells „M“ weisen besondere Merkmale auf. Die „M“ besteht aus einem trapezförmig querformatigen Korpus aus Nylon. Auf der Oberseite (Öffnung) befindet sich ein Reißverschluss. Ferner ist ein deutlicher Überschlag zwischen den Ansätzen der Tragegriffe zu erkennen. Diese Tragegriffe sind voluminös ausgestaltet und aus Leder. Es besteht ein optischer Kontrast zwischen dem Korpus und den Tragegriffen bzw. Tragehalterungen. Die Tasche kann gefaltet werden. Die Tasche unterscheidet sich von den sonstigen auf dem Markt erhältlichen Taschen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich der 101 Taschen, welcher aus Anlage K7 ersichtlich ist. Taschen mit den gleichen prägenden Merkmalen sind so nicht zu erkennen. Bereits bei einer flüchtigen Betrachtung fällt im Hinblick auf die prägenden Merkmale lediglich das Original ins Auge, die Nr. 23. Die hohe Marktpräsenz wird gesteigert durch die vielfache Erwähnung in Zeitschriften. Dort wird jeweils ein Bild bzw. der Name der Tasche bzw. der Name der Tasche und des Herstellers wiedergegeben. Beispielhaft sei die Darstellung aus der Zeitschrift „J“ von April 2006 angeführt, wo die Tasche zweifach abgebildet wird, einschließlich der Nennung des „Werbeträgers“ L1 sowie der Herstellerin. Gerade die trapezförmige Form sowie der farbliche Kontrast zwischen dem Korpus und den Henkeln bzw. der Überschlag prägen die Tasche der Klägerinnen und weisen auf die Klägerin zu 1) als Herstellerin hin.
38Von einer Nachahmung ist dann auszugehen, wenn dem Hersteller im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts das Original als Vorbild bekannt gewesen sein muss und das Produkt bzw. Teile des Produkts mit dem Original Produkt übereinstimmt oder zumindest so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Dies ist hier der Fall.
39Es ist davon auszugehen, dass der Hersteller Kenntnis vom Original der Klägerinnen hatte. Stimmt die Nachahmung wie im hier vorliegenden Fall weitgehend mit dem Original überein, spricht ein Anscheinsbeweis für die Kenntnis, dass eine Nachahmung hergestellt wurde (Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, 5. Aufl. 2010, § 4 Rn 9.46), der durch die Beklagte nicht widerlegt wurde.
40Es liegt eine fast identische Leistungsübernahme vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Nachahmung im Gesamteindruck nur unerhebliche Abweichungen zum Original aufweist (BGH GRUR 2000, 521 [524] – Modulgerüst). Die von der Beklagten angebotene und vertriebene Tasche entspricht in den wesentlichen Merkmalen der Tasche der Klägerinnen.
41Die prägenden Gestaltungsmerkmale, nämlich die Form des Korpus und die Formen der Henkel und des Überschlags, sind nahezu identisch übernommen worden. Die Qualität der Nähte und die Länge der Henkel sowie die leicht abweichende Form der Überschlagslasche treten nur bei direkter Gegenüberstellung hervor, die für den Verbruacher in der Kaufsituation nicht gegeben ist. Auch die farbliche Gestaltung lässt große Übereinstimmungen erkennen. Henkel und Überlasche sind farblich gleich gestaltet und stehen in deutlichem Kontrast zur Farbe des Korpus. Die Musterung des Korpus der Tasche führt nicht dazu, eine Übernahme zu verneinen.
42Vorliegend sind aufgrund der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahmen (BGH GRUR 2007, 795 [797] – Handtasche) geringe Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen. Hier ist von einer fast identischen Übernahme der Taschen auszugehen. Die wesentlichen prägenden Merkmale wurden übernommen. Bei einer sehr hohen wettbewerblichen Eigenart – begünstigt durch die starke öffentliche Präsenz – sind deshalb geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen.
43Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals, wobei auf den Gesamteindruck zwischen dem Original und der Nachahmung abzustellen ist. Dies ist vorliegend der Fall.
44Aufgrund der Übernahme sämtlicher berühmter und das Gesamterscheinungsbild der „M“ prägenden Merkmale ist im Sinne einer unmittelbaren Herkunftstäuschung davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur davon ausgehen, beide Produkte würden von demselben Hersteller kommen, sondern der Verkehr vielmehr die Nachahmung für eine Original „M-Tasche“ halten wird.
45Die Beklagte handelte durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Taschen wenigstens fahrlässig. Aufgrund der Vielzahl der Veröffentlichungen über die Taschen der Klägerinnen hätten diese der Beklagten als gewerblicher Händlerin bekannt sein müssen. Der konkrete Schaden der Klägerinnen steht noch nicht fest, so dass sie ein besonderes Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz haben.
46Den Klägerinnen steht ferner ein Anspruch auf Zahlung von 5.375,20 EUR gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Das Abmahnschreiben war berechtigt. Insbesondere ist der der Abmahnung zugrunde gelegte Streitwert von 250.000,- EUR angesichts des hohen Bekanntheitsgrades der Taschen der Klägerinnen und des in die Zukunft wirkenden Unterlassungsbegehrens angemessen.
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.
48Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, der Beklagten die Kosten hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs aufzuerlegen, da sie insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Den Klägerinnen stand ursprünglich der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 9, 3, 4 Nr. 9a UWG i.V.m. § 242 BGB zu. Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung folgt ebenfalls aus §§ 9, 3, 4 Nr. 9a UWG i.V.m. § 242 BGB. Beruht die Wettbewerbswidrigkeit, wie im hier vorliegenden Fall, auf einer nahezu identischen Leistungsübernahme ist auch im Wettbewerbsrecht ein Rechnungslegungsanspruch zu gewähren (Köhler, aaO., § 9 UWG Rn 4.7.).
49Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, dass heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (Köhler aaO., § 9 UWG Rn 4.5 mwN). Diese Voraussetzungen waren nach dem Vorstehenden erfüllt.
50Die von der Beklagten vorprozessual erteilte Auskunft war unvollständig, weil sie jedenfalls keine hinreichende Anstrengung erkennen ließ, anhand der Geschäftsunterlagen die Angaben, über die Auskunft zu erteilen war, zu ermitteln.
51Die den Klägerinnen zustehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind erst Verlauf des Rechtsstreits durch die im Schriftsatz vom 11.04.2012 enthaltene Wissenserklärung und die Behauptung der gebotenen Nachforschung in den Geschäftsunterlagen unbegründet geworden; eine Zwangsvollstreckung mit dem Ziel, eine anderslautende Auskunft zu erlangen, wäre danach verfassungsrechtlich nicht zulässig gewesen (BVerfG NJOZ 2011, 1423).
52Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
53Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
54W |
T |
Richter L ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert W |

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.