Landgericht Duisburg Beschluss, 17. Juni 2015 - 11 OH 59/14

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 13.06.2014 über 2.124,03 € (UR-Nr. 130/2014) aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 2.124,03 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Berechtigung der Kostenberechnung des Antragsgegners vom 13.06.2014 in Höhe von 2.124,03 € (Bl. 7 d.A.).
4Der Rechnung liegt die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs durch den Antragsgegner zugrunde. Ob die Antragstellerin die Erstellung des Entwurfs erforderte, ist zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig.
5Ende März/Anfang April 2014 kontaktierte der Geschäftsführer der J GmbH, der Zeuge I, die Antragstellerin für einen Kaufinteressenten für ein von dieser zu veräußerndes Grundstücks. Die Antragstellerin verfügte zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Kaufvertragsentwurf (Bl. 42 ff d.A.), der im Auftrag eines weiteren Kaufinteressenten im Februar 2014 von einem anderen Notar erstellt worden war. Mit Schreiben vom 07.04.2014 (Bl. 41 d.A.) bat der Zeuge I für seinen Kaufinteressenten um schriftliche Reservierung des Objektes bis zum 30.04.2014, die die Antragstellerin bestätigte. Anfang Mai 2014 fand ein Baustellentermin auf dem zu veräußernden Grundstück statt, an dem der Geschäftsführer T, der Zeuge I und ein Architekt teilnahmen. Anlässlich des Termins wurde dem Zeugen I der für den anderen Kaufinteressenten gefertigte Kaufvertragsentwurf übergeben. Am 12.05.2014 begab sich der Zeuge I zum Antragsgegner. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig.
6Am 13.05.2014 erstellte der Antragsgegner den der streitgegenständlichen Kostenberechnung zugrunde liegenden Kaufvertragsentwurf (Bl. 51 ff d.A.). Am 14.05.2015 fand ein Telefongespräch zwischen dem Antragsgegner und einem Vertreter der Antragstellerin statt. Am 15.05.2015 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin einen geänderten zweiten Kaufvertragsentwurf (Bl. 68 ff d.A.). Im Rahmen eines daraufhin mit dem Zeugen I geführten Telefonates brach die Antragstellerin die Vertragsverhandlungen ab.
7Mit Schreiben vom 13.06.2014 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin die streitgegenständliche Kostenberechnung. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2014 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie keinen Auftrag zur Erstellung des Kaufvertragsentwurfs erteilt und den Zeugen I insoweit auch nicht bevollmächtigt habe. Es folgten Schreiben des Antragsgegners vom 30.06.2014 (Bl. 11 f d.A.) und der Antragstellerin vom 01.07.2014 (Bl. 13 f d.A.), woraufhin der Antragsgegner die Zustellung der Kostenberechnung nebst Vollstreckungsklausel am 04.07.2014 veranlasste.
8Die Antragstellerin behauptet, der Geschäftsführer T habe dem Zeugen I den bereits vorliegenden, geschwärzten Kaufvertragsentwurf des anderen Kaufinteressenten mit dem Hinweis übergeben, dass der Abschluss eines Kaufvertrages nur unter den dort angegebenen Zahlungsmodalitäten in Betracht komme. Der Zeuge I sei gebeten worden, sich nach der Lektüre des Vertragsentwurfs zeitnah telefonisch bei dem Geschäftsführer T zu melden. Es sei keine Rede davon gewesen, dass der Zeuge I nunmehr einen eigenen Entwurf anfertigen lasse. Im Rahmen des am 14.05.2014 mit dem Antragsgegner geführten Telefonates habe der Lebensgefährte der Mitgesellschafterin T2, der Zeuge X, erläutert, dass die Antragstellerin kein Interesse an dem Zeugen I oder dessen Kunden habe, wenn diese nicht bereit seien, die in dem geschwärzten Entwurf enthaltenen Zahlungsbedingungen zu erfüllen.
9Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass anlässlich des Gesprächs zwischen dem Zeugen I und dem Antragsgegner am 14.05.2014 ein notarieller Vertragsentwurf in Auftrag gegeben wurde und der Zeuge I auf Nachfrage erklärte, die Antragstellerin sei Auftraggeberin.
10Die Antragstellerin ist der Ansicht, die nicht bestehende Vertretungsmacht des Zeugen I sei durch etwaige Anfragen des Antragsgegners weder begründet, noch geheilt worden. Angesichts der in den Entwürfen des Antragsgegners enthaltenen Zahlungsmodalitäten sei davon auszugehen, dass der Zeuge I den Antragsgegner darum gebeten habe, einen Gegenentwurf zu dem bereits vorhandenen Entwurf mit großzügigen Zahlungsmodalitäten zu fertigen. Der Zeuge I hafte vorbehaltlich § 179 Abs. 3 BGB gemäß § 179 Abs. 1 BGB.
11Die Antragstellerin beantragt,
12die Kostenberechnung Nr. ########## des Antragsgegners vom 13.06.2014 über 2.124,03 € aufzuheben.
13Der Antragsgegner beantragt,
14die Kostenbeschwerde zurückzuweisen.
15Er behauptet, der Zeuge I habe ihn am 12.05.2013 um Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes gebeten und sei dabei auf Anfrage ausdrücklich als Vertreter der Antragstellerin aufgetreten. Auf nochmalige Nachfrage habe der Zeuge I bestätigt, dass er von der Antragstellerin bevollmächtigt worden sei, für diese einen Kaufvertragsentwurf in Auftrag zu geben. Da der Zeuge I im Besitz eines Altvertrages gewesen sei, aus dem wesentliche Modalitäten der Zahlungsentwicklung übernommen werden sollten, hätten Gründe, an der Vertretungsmacht des Zeugen I zu zweifeln, nicht bestanden. Dieser habe mitgeteilt, dass der Altentwurf dahingehend geändert werden sollte, dass nicht der gesamte Kaufpreis, sondern ein Sicherungsbetrag in Höhe von 30.000,00 € auf ein Notaranderkonto gezahlt werden sollte. Am 14.05.2014 habe er mit einem Vertreter der Antragstellerin, dem Mitgesellschafter T oder dem Zeuge X, telefonisch den Inhalt des vorliegenden Kaufvertragsentwurfs besprochen, den Hintergrund für die Teilzahlung über Notaranderkonto erläutert. Es seien diverse Änderungswünsche mitgeteilt und um Übersendung eines geänderten Vertragsentwurfs gebeten worden.
16Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin sei unabhängig davon, ob der Zeuge I von ihr bevollmächtigt worden sei, Kostenschuldnerin. Nach der ständigen Rechtsprechung werde ein Beteiligter, der dem Notar Änderungswünsche mitteile und um Übersendung eines geänderten Entwurfs bitte, selbst aufgrund eines eigenen Erforderns Kostenschuldner.
17Die Kammer hat den Geschäftsführer T der Gesellschafterin L2 mbH der Antragstellerin sowie den Antragsgegner angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I und X. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.05.2015 (Bl. 131 ff d.A.) Bezug genommen.
18Der Q – C – hat zu dem Verfahren Stellung genommen. Auf die Stellungnahme vom 30.12.2014 (Bl. 97 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 hat der Antragsgegner eine berichtigte Kostenrechnung (Bl. 104 d.A.) zu den Akten gereicht.
19II.
20Die gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Notarkostenbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Erhebung der Gebühren gemäß der Kostenberechnung des Antragsgegners vom 13.06.2014 über 2.124,03 € für den Entwurf des Kaufvertrages ist nicht gerechtfertigt.
21Fertigt der Notar im Auftrag eines Beteiligten nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben, § 119 GNotKG. Voraussetzung dafür ist, dass der Notar seine Arbeit im Auftrag eines Beteiligten geleistet hat. Der Auftraggeber hat den Entwurf erfordert, soweit gerade er und nicht nur der Geschäftsgegner zumindest zunächst oder überhaupt nur, aber nach Treu und Glauben doch eindeutig die Herstellung einer selbständigen notariellen Tätigkeit unter Billigung der gesetzlichen Kostenpflicht verlangt hat. Er kann einen solchen Auftrag auf einen selbständigen Entwurf auch dann eindeutig erteilen, wenn dies stillschweigend geschehen ist. Es gelten die normalen Regeln zur Auslegung einer Willenserklärung (Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, Vorbem. 2.4.1 KVfG Rn. 12 m.w.N.).
22Auf der Grundlage der nach dieser Maßgabe durchgeführten Ermittlungen steht nicht fest, dass die Antragstellerin von dem Antragsgegner einen Kaufvertragsentwurf erfordert hat. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass der Zeuge I den Antragsgegner mit der Erstellung des Kaufvertragsentwurfs beauftragt hat, ohne hierzu von der Antragsstellerin bevollmächtigt zu sein (§ 179 Abs. 1 BGB).
23Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage des Geschäftsführers T. Dieser hat angegeben, dass er dem Zeugen I im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Kopie eines Notarvertrages zu lesen gegeben habe, die ihren Vorstellungen entsprochen hätten mit dem Hinweis, er möge diesen durchlesen und sich dann melden. Stattdessen hätten sie den Vertragsentwurf des Antragsgegners erhalten, wovon vorher nicht die Rede gewesen sei. Der Geschäftsführer T hat weiterhin bekundet, dass er dem Zeugen I nicht den Auftrag erteilt habe, für die Antragstellerin einen Vertragsentwurf fertigen zu lassen.
24Zwar hat der Zeuge I ausgesagt, dass der Geschäftsführer T ihm den Auftrag erteilt habe, den Kaufvertrag von dem Antragsgegner entwerfen zu lassen im Sinne des zuvor in Kopie übergebenen notariellen Altvertrages. Die weiteren Angaben des Zeugen I sind jedoch insgesamt nicht glaubhaft. Er konnte zum einen nicht plausibel erklären, warum die in dem Entwurf des Antraggegners enthaltenen Regelungen zur Kaufpreiszahlungen seinen diesbezüglichen Anweisungen, die Zahlungsbedingungen des Altvertrages zu übernehmen, nicht entsprachen. Darüber hinaus sind die Bekundungen des Zeugen I in sich widersprüchlich und teilweise mit den Angaben des Antragsgegners nicht in Einklang zu bringen. So hat er zunächst auf Vorhalt der Kammer angegeben, dass er mit dem Antragsgegner nicht über Zahlungsmodalitäten gesprochen habe, sondern ihn darauf verwiesen habe, die Angelegenheit mit der Verkäuferseite zu besprechen. Auf Nachfrage des Antragsgegners hat er demgegenüber bekundet, dass es doch zutreffe, dass die Verkäufer wegen der Kosten der Durchführung des Vertrages eine Sicherung haben wollten, weil sie schon mal schlechte Erfahrungen gemacht hätten. Er hat zudem bestätigt, dass die handschriftlichen Eintragungen in einer Kopie des Altvertrages in der im Kammertermin vorgelegten Handakte des Antragsgegners, die sich auf Zahlungsmodalitäten beziehen, von ihm stammten.
25Darüber hinaus widersprechen die Angaben des Zeugen I zum Ablauf des Gesprächs am 12.05.2014 der Aussage des Antragsgegners. Dieser hat ausgesagt, der Zeuge I habe ihm den Altvertrag gegeben mit der Bitte, einen Kaufvertragsentwurf für ein Grundstück zu fertigen. Auf nochmalige Nachfrage seinerseits habe der Zeuge I erklärt, den Auftrag für die Antragstellerin zu erteilen. Er habe gleichwohl ihm den ersten Vertragsentwurf übersandt, weil er darum gebeten habe. Demgegenüber hat der Zeuge I angegeben, dass er dem Antragsgegner von sich aus gesagt habe, dass er den Entwurfsauftrag für die Verkäuferseite erteile. Der Antragsgegner habe dazu nicht weiter nachgefragt.
26Da die Angaben des Zeugen I hinsichtlich wesentlicher Details widersprüchlich sind und darüber hinaus auch nicht mit den Angaben des Antragsgegners in Einklang zu bringen sind, erachtet die Kammer die Aussage als insgesamt nicht glaubhaft. Unabhängig davon bestehen nach der Aussage des Antragsgegners Zweifel, ob dieser nach dem Gespräch mit dem Zeugen I tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin diesen mit der Erteilung des Entwurfsauftrags bevollmächtigt hatte. Denn er hat angegeben, dass er nach dem Telefonat mit dem Zeugen X keinen Zweifel mehr gehabt habe, dass der Zeuge I auftragsgemäß für die Verkäuferin den Entwurf veranlasst hatte, was impliziert, dass er sich vorher offenbar nicht sicher war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er weiterhin angegeben hat, dass er die Rechnung ohne das Telefonat mit dem Zeugen X mit der Besprechung der Änderungen vermutlich nicht an die Antragstellerin gestellt hätte.
27Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nicht fest, dass der Zeuge X im Rahmen des mit dem Antragsgegner geführten Telefonats um Übersendung des geänderten Vertragsentwurfs gebeten hat. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob – entsprechend der von dem Antragsgegner zitierten Fundstellen in der Literatur - der Vertragsbeteiligte, der dem Notar Änderungswünsche mitteilt und um Übersendung des geänderten Entwurfs bittet, selbst auf Grund eines eigenen Erforderns zum weiteren Kostenschuldner wird (vgl. Bengel/Tiedtke, in: Korintenberg/Lappe, KostO, 17. Auflage, § 145 Rn. 70a, Tiedtke/Sikora, in: Würzburger Notarhandbuch, 3. Auflage, Teil 1 Kap. 5 Rn. 117), bedarf daher keiner Entscheidung.
28Zwar hat der Antragsgegner angegeben, dass in dem Telefonat mit dem Zeugen X der gesamte Vertragstext im Einzelnen besprochen worden sei. Danach habe er einen geänderten Entwurf auch an die in Aussicht genommene Verkäuferin geschickt. Auf Nachfrage hat er allerdings ausgesagt, dass die Gestaltung der Kaufpreiszahlung bzw. Absicherung der Verkäufer wegen der Kosten nicht strittig diskutiert worden seien. Den Angaben des Antragsgegners lässt sich zudem nicht entnehmen, dass der Zeuge X um Übersendung des Kaufvertragsentwurfs gebeten hat.
29Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, dass er den Antragsgegner im Rahmen des Telefonats nur auf die Abweichungen seines Entwurfs bezogen auf den bereits vorliegenden Kaufvertrag des Notars I2 aufmerksam gemacht habe. Abschließend habe er ihm noch gesagt, dass er davon ausgehen könne, dass die Gesellschafterin T2 der Antragstellerin mit Sicherheit keinen Vertrag unterzeichnen werde, in dem nicht die volle Kaufpreiszahlung vorab geregelt sei. Er hat weiterhin ausgesagt, dass er den Antragsgegner nicht gebeten habe, ihm oder der Antragstellerin einen geänderten Vertragsentwurf zu schicken. Das Telefonat sei kurz gewesen und der Vertrag sei nicht Punkt für Punkt im Einzelnen durchgegangen worden, weil sich der Antragsgegner sehr kooperativ gezeigt habe. Der Zeuge X hat den Ablauf des Gesprächs und die Begleitumstände detailgetreu, in sich widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft geschildert.
30Da dementsprechend weder nach den Angaben des Antragsgegners, noch nach der Aussage des Zeugen X seitens der Antragstellerin darum gebeten wurde, den geänderten Kaufvertragsentwurf zu übersenden, ist diese auch nicht aufgrund eines eigenen Erforderns im Rahmen der Mitteilung von Änderungswünschen Kostenschuldnerin.
31III.
32Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ein Grund, der die Erstattung außergerichtlicher Kosten oder gerichtlicher Auslagen gemäß § 81 FamFG gebietet, ist nicht ersichtlich.
33IV.
34Rechtsbehelfsbelehrung
35Gegen diese Entscheidung kann ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes binnen einer Frist von einem Monat, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, Beschwerde eingelegt werden, § 129 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht Duisburg einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts gewahrt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 64 FamFG. Die Beschwerde soll begründet werden.

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(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.