Landgericht Dortmund Urteil, 29. Juli 2016 - 3 O 429/15
Gericht
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 3.150.000,00 € bis zum 16.06.2016 und von bis zu 3.500.000,00 € seitdem trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seinen Beitritten zu folgenden Schiffsfonds:
3- E GmbH & Co. Tankschiff KG,
4- E2 GmbH & Co. Tankschiff KG,
5- E3 GmbH & Co. Tankschiff KG,
6- E4 GmbH & Co. Tankschiff KG.
7Die vom Kläger unterzeichnete formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem E mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 500.000,00 EUR zuzüglich 5 % Agio (= 25.000,00 EUR) mittelbar durch die E5 GmbH zum Gegenstand hatte, wurde von der E GmbH am 19.11.2004 gegengezeichnet (Anlage K1).
8Die vom Kläger unterzeichneten formularmäßigen Beitrittserklärungen, die seine Beitritte zu dem E2 mit Kommanditeinlagen in Höhe von 2.000.000,00 EUR zuzüglich 5 % Agio (= 100.000,00 EUR; „Dynamik-Kommanditist Tranche III (2006)“) sowie in Höhe von 1.500.000,00 EUR zuzüglich 5 % Agio (= 75.000,00 EUR; „Dynamik-Kommanditist Tranche II (2005)“) jeweils mittelbar durch die E5 GmbH zum Gegenstand hatten, wurden von der E2 GmbH am 23.11.2004 gegengezeichnet (Anlagenkonvolut K2).
9Unter dem 11.08.2005 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem E3 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1.000.000,00 EUR zuzüglich 5 % Agio (= 50.000,00 EUR) mittelbar durch die E5 GmbH zum Gegenstand hatte. Die Gegenzeichnung der Beitrittserklärung durch die E5 GmbH erfolgte am 12.08.2005 (Anlagenkonvolut K9). Tatsächlich beteiligte sich der Kläger – unstreitig – nur mit einer Summe von 200.000,00 EUR zuzüglich 5 % Agio (= 10.000,00 EUR).
10Ebenfalls unter dem 11.08.2005 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem E4 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1.000.000,00 EUR zuzüglich 5 % Agio (= 50.000,00 EUR) mittelbar durch die E5 GmbH zum Gegenstand hatte. Die Gegenzeichnung der Beitrittserklärung durch die E5 GmbH erfolgte auch insoweit am 12.08.2005 (Anlagenkonvolut K9). Tatsächlich beteiligte sich der Kläger auch hier – unstreitig – nur mit einer Summe von 200.000,00 EUR zuzüglich 5 % Agio (= 10.000,00 EUR).
11Mit der vorliegenden Klage, die ursprünglich nur die Beteiligungen an den E und E2 zum Gegenstand hatte (nachfolgende Klageanträge zu Ziff. 1.-5.) und mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 03.06.2016 (dort S. 5 ff. = Bl. 81 ff. d.A.) um die Beteiligungen an den E3 und E4 (nachfolgende Klageanträge zu Ziff. 6.-8.) erweitert worden war, begehrt der Kläger die Rückzahlung sämtlicher Kommanditeinlagen abzüglich erhaltener Ausschüttungen (E: 181.666,67 EUR; E2: 892.000,00 EUR; E3 und E4: jeweils 48.000,00 EUR) sowie abzüglich zum Teil erhaltener Sonderzahlungen (E: 65.000,00 EUR; E2: 195.000,00 EUR). Ferner verlangt der Kläger Freihaltung von Forderungen auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen sowie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
12Der Kläger wirft der Beklagten verschiedene Aufklärungspflichtverletzungen vor (Einzelheiten: S. 4-7 der Klageschrift = Bl. 4-7 d.A.; S. 7 f. des Schriftsatzes der Replikschrift vom 03.06.2016 = Bl. 83 f. d.A.). Er ist ferner der Ansicht, dass die Emissionsprospekte (betreffend den E vom 18.09.2004: Anlage K3; betreffend den E2 vom 28.06.2004: Anlage K4; betreffend den E3 vom 03.06.2005: Anlagenkonvolut K10; betreffend den E4 ebenfalls vom 03.06.2005: ebenfalls Anlagenkonvolut K10) fehlerhaft bzw. unvollständig seien (Einzelheiten: S. 7 ff. der Klageschrift = Bl. 7 ff. d.A.; S. 8 ff. des Schriftsatzes der Replikschrift vom 03.06.2016 = Bl. 84 ff. d.A.).
13Der Kläger beantragt:
141.
15Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 278.333,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit 06.12.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der E GmbH & Co. Tankschiff KG.
162.
17Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.588.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit 06.12.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der E2 GmbH & Co. Tankschiff KG.
183.
19Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Forderungen auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 181.666,67 € und 892.000,00 € aus den in den Anträgen zu 1. und 2. näher bezeichneten Beteiligungen freizuhalten.
204.
21Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der in den Anträgen zu 1. und 2. näher bezeichneten Rechte in Verzug befindet.
225.
23Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 20.077,56 € freizuhalten.
246.
25Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 162.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der E3 GmbH & Co. Tankschiff KG.
267.
27Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 162.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der E4 GmbH & Co. Tankschiff KG.
288.
29Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Ansprüchen auf Rückforderung erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 48.000,00 € und weiteren 48.000,00 € aus den in den Anträgen zu 6. und 7. näher bezeichneten Beteiligungen freizuhalten.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie erhebt die Einrede der Verjährung.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
351.
36Die zulässige Klage ist unbegründet.
37Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte weder aus den §§ 311 Abs. 2 u. Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
38Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers sind verjährt.
39a. Entstehung der Ansprüche
40Die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB begann mit der Entstehung der Ansprüche, hier mit der jeweiligen Annahme des Beitritts des Klägers zu den streitgegenständlichen Kapitalanlagen am 19.11.2004, 23.11.2004 und zweimal am 12.08.2005.
41Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur Urt. v. 11.07.2012 – IV ZR 164/11 – NJW 2012, 3647, 3653, Rn. 70 m.w.N.) kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher – unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage – dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage.
42Nach Auffassung des LG Hamburg (Urt. v. 12.12.2013 – 314 O 72/13 – BeckRS 2016, 02895) soll der Anspruch bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligung und nicht erst mit Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist entstehen (a.A., allerdings ohne Begründung: LG Hannover, Urt. v. 16.10.2013 – 11 O 224/12 – zit. nach juris, Rn. 58). Zur Begründung führt das LG Hamburg aus: „Soweit der BGH jeweils den Klammerzusatz „unwiderruflich“ und „vollzogen“ verwendet, kommt diesem Klammerzusatz nicht die Bedeutung zu, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Erlöschen eines etwaigen Widerrufsrechts oder dem dinglichen Vollzug oder der vollständigen Einzahlung der Kapitalanlage beginnt. Das Gericht versteht den Klammerzusatz vielmehr so, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs oder einer wirksamen Rückabwicklung der Schadensersatzanspruch entfällt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2013 (Az.: XI ZR 498/11, NJW 2013, 1801, 1802, Rn. 25; ebenso: Urt. v. 08.04.2014 – XI ZR 341/12 – NJW 2014, 2348, 2350, Rn. 25; ferner: OLG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2013 – 23 U 246/12 – BKR 2013, 433, 435 f., Rn. 52; Urt. v. 02.08.2013 – 19 U 298/12 – BeckRS 2013, 14555; Urt. v. 11.11.2013 – 23 U 144/12 – BeckRS 2013, 20739) den Lauf der Verjährungsfrist am Tag der Zeichnung der Kapitalanlage beginnen lassen. So heißt es dort: „Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligung am 15.09.2003 i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist.“ Der BGH hat in dieser Entscheidung nicht den Beginn der Verjährungsfrist vom Ablauf irgendeiner Widerrufsfrist oder vom dinglichen Vollzug des Rechtsgeschäfts oder von der vollständigen Einzahlung der gezeichneten Anlage abhängig gemacht.“
43Der XI. Senat des BGH verweist in seiner Entscheidung vom 26.02.2013 (Az.: XI 498/11) in Rn. 25 ausdrücklich auf die „Unwiderruflich-und-vollzogen-Rechtsprechung“ des III. und IV. Senates (konkret: Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 – NJW 2010, 3292, 3294, Rn. 24) und sieht dennoch die Entstehung des Anspruchs bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligung als gegeben an. Im Übrigen hat der XI. Senat des BGH in einem weiteren Urteil vom 24.03.2015 (Az.: XI ZR 278/14, NJW-RR 2015, 1076, 1077 f., Rn. 19 ff.) ausgeführt, dass die „Unwiderruflich-und-vollzogen-Rechtsprechung“ des III. und IV. Senates „als missverständlich aufgefasst werden könnte“ (Rn. 21), da mit dem „Erwerb der Wertpapiere“ (im Sinne von § 37a WpHG a.F.) nicht erst das dingliche Ausführungsgeschäft (dinglicher Vollzug), sondern bereits der schuldrechtliche Vertragsschluss gemeint sei (Rn. 19). Wenn es also für die Anspruchsentstehung auf den Vollzug des Anlagenerwerbs nicht ankommt, ist nicht ersichtlich, weshalb es auf die Unwiderruflichkeit des Anlagenerwerbs ankommen soll. Dafür, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Ablauf der Widerrufsfrist nicht ankommen kann, spricht nicht zuletzt auch, dass im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden würde.
44b. Verjährungsverzichtsvereinbarung
45Die bis zum 31.12.2014 befristete Verjährungsverzichtsvereinbarung vom 06.11./17.11.2014 – nur – in Bezug auf die Beteiligungen des Klägers an den E und E2 (Anlage S&J 2) berührt den Ablauf der Verjährungsfrist nicht; weder wird die Verjährung gehemmt noch verlängert sich die Verjährungsfrist (vgl. BGH, Versäumnisbeschl. v. 07.05.2014 – XII ZB 141/13 – NJW 2014, 2267, 2268, Rn. 18 m.w.N.; Windorfer, NJW 2015, 3329, 3330). Folge des Verzichts war lediglich, dass das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten für den hier ausdrücklich bis zum 31.12.2014 vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen war. Um die Verjährung seiner Ansprüche zu vermeiden, muss der Gläubiger einen „Antrag auf Rechtsverfolgung (Klage) innerhalb der Verzichtsfrist“ einreichen (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2009 – II ZR 32/08 – NJW 2009, 1598, 1600, Rn. 22). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Da der einzureichende Antrag auf Rechtsverfolgung darauf gerichtet sein muss, eine endgültige Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen, ist insbesondere die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht ausreichend (vgl. Windorfer, a.a.O., S. 3332).
46c. Hemmungstatbestände
47aa. § 203 BGB (schwebende Verhandlungen)
48Ursprünglich hat der Kläger vorgetragen, dass er „mit der Beklagten seit April 2014 in ständigen Vergleichsgesprächen über die hier benannten Ansprüche“ gestanden habe (S. 15 der Klageschrift = Bl. 15 d.A.). Den Vortrag zum Beginn der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.06.2016 (dort S. 2 = Bl. 78 d.A.) konkretisiert: Da die Verhandlungen „tatsächlich beinahe ein Jahr lang“ angedauert hätten (mit zunächst telefonischen Verhandlungen und später zwei persönlichen Gesprächen zwischen RA Dr. I und Herrn H am 13.08. und 24.09.2014, s. Schriftsatz der Klägervertreter vom 21.07.2016, dort S. 2) und das finale Telefonat zwischen RA Dr. I und Herrn H am 14.04.2015 stattgefunden habe, können die Vergleichsgespräche nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vor dem 15.04.2014 aufgenommen worden sein.
49Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags wäre die Verjährung wegen schwebender Vergleichsverhandlungen zunächst einmal vom 15.04.2014 bis zur Verweigerung der Fortsetzungen der Verhandlungen durch die Beklagte am 05.12.2014 – somit für 235 Tage – gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen.
50Dass die Verhandlungen durchgängig bis zum 14.04.2015 zwischen den Parteien weiter geschwebt hätten, hat der Kläger schon nicht vorgetragen. Dabei kann dahinstehen, ob Herr H in seinen Eigenschaften als Mitgeschäftsführer der Q Vertriebs-GmbH (AG Dortmund HRB #####) und der K Verwaltungs-GmbH (AG Dortmund HRB #####), die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co. KG (AG Dortmund HRA #####) ist (s. zu den gesellschaftsrechtlichen Verknüpfungen dieser Gesellschaften mit der Beklagten S. 49 des Prospekts zum E) – was die Beklagte bestreitet – Verhandlungsvollmacht für die Beklagte hatte. Jedenfalls hat der Kläger keine Verhandlungen mit der Beklagten zwischen dem 05.12.2014 und dem 28.03.2015 (Datum der E-Mail von RA Dr. I an Herrn H, Anlage K8) vorgetragen. Eine weitere Hemmung zugunsten des Klägers käme daher allenfalls – wollte man, was angesichts der ablehnenden Haltung von Herrn H („Ihre Einwände kann ich in keiner Weise nachvollziehen.“) fraglich sein könnte, diese E-Mail, die Antwort-E-Mail von Herrn H vom 06.04.2015 und das finale Telefonat zwischen den beiden vom 14.04.2015 als Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB ansehen – für 18 Tage in Betracht. Dafür, dass Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien nicht durchgängig geschwebt haben, sondern – wenn überhaupt – lediglich kurzzeitig wiederaufgenommen worden sind, spricht auch der Betreff in der E-Mail von Herrn H („Re: Dr. T – Wiederaufnahme der Vergleichsverhandlungen“).
51Verjährung für etwaige Ansprüche des Klägers aus seinen Beteiligungen an den E und E2 wäre dann spätestens am 29.07. bzw. 03.08.2015 (235 + 18 Tage nach dem 19.11. bzw. 24.11.2014, einem Montag) eingetreten. Bei Gericht eingegangen ist die Klage jedoch erst am 30.09.2015 (vorab per Fax, s. Bl. 1 d.A.).
52Verjährung für etwaige Ansprüche des Klägers aus seinen Beteiligungen an den E3 und E4 wäre spätestens am 04.04.2016 (235 + 18 Tage nach dem 12.08.2015) eingetreten. Bei Gericht eingegangen ist die Klageerweiterung (Schriftsatz vom 03.06.2016) jedoch erst am 03.06.2016 (vorab per Fax, s. Bl. 76 d.A.).
53bb. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags)
54Es kann offenbleiben, ob der an die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle Hamburg gerichtete Güteantrag des Klägers vom 30.12.2014 (Anlage S&J 3, betrifft nur seine Beteiligungen an den E2 und E) überhaupt den vom Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt: Urt. v. 03.12.2015 – III ZR 231/14 – BeckRS 2016, 02021, Rn. 17 m.w.N.) gestellten Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht (insoweit wäre auch § 6 Abs. 1 S. 3 bis 5 ÖRA-VO v. 01.02.2011, HmbGVBl. 2011, S. 49, zu beachten; s. hierzu auch die Bedenken unter Ziff. 11.4 auf S. 20 f. der Klageerwiderungsschrift).
55Die Inanspruchnahme des Güteverfahrens durch den Kläger stellt sich jedenfalls nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 526/14 – BeckRS 2015, 18766, Rn. 34; Urt. v. 17.02.2016 – IV ZR 374/14 – NJOZ 2016, 645, Rn. 12; Urt. v. 25.05.2015 – IV ZR 1/15 – BeckRS 2016, 10586, Rn. 19; Urt. v. 25.05.2015 – IV ZR 110/15 – BeckRS 2016, 10403, Rn. 17; Urt. v. 25.05.2015 – IV ZR 197/15 – BeckRS 2016, 10404, Rn. 19) als rechtsmissbräuchlich dar. Wenn nämlich schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat, ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens – die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen – nicht erreicht werden kann. Hier hat die Beklagte die Vergleichsgespräche am 05.12.2014 abgebrochen. Dies führt dazu, dass es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des – nicht einmal einen Monat nach Abbruch der Vergleichsgespräche gestellten – Güteantrags zu berufen.
562.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
583.
59Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 3, 5 ZPO.
60Mit der Klageerweiterung um die Beteiligungen des Klägers an den E3 und E4 hat sich der Streitwert von ursprünglich 3.134.749,98 € (bis zu 3.150.000,00 €) auf 3.482.749,98 € (bis zu 3.500.000,00 €) erhöht. Auf die einzelnen Klageanträge entfallen folgende (Einzel-)Streitwerte:
61Ziff. 1.: 278.333,33 €,
62Ziff. 2.: 2.588.000,00 €,
63Ziff. 3.: 268.416,65 €,
64Ziff. 4.: 0,00 €,
65Ziff. 5.: 0,00 €,
66Ziff. 6.: 162.000,00 €,
67Ziff. 7.: 162.000,00 €,
68Ziff. 8.: 24.000,00 €.
69Der Streitwert für die Anträge zu Ziff. 3. und 8. bemaß sich dabei nach 25 % der jeweils erhaltenen Ausschüttungen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.04.2016 – I-34 U 264/15 – n.v.).
704.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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Annotations
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.