Landgericht Dortmund Urteil, 22. Jan. 2016 - 3 O 158/15
Gericht
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 19.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage aus eigenem und abgetretenem Recht seiner geschiedenen Ehefrau die Rückzahlung einer unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16.191,95 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
3Am 21.05.2010 schlossen der Kläger und seine damalige Ehefrau M L mit der Beklagten einen Vertrag über ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ mit der Kto.-Nr. ######### im Nennbetrag von 100.500,00 € (Bl. 118-124 d.A.).
4Der Vertrag enthielt in separater Anlage die nachfolgende Widerrufsbelehrung (Bl. 122 d.A.):
5Hier folgt eine Widerrufsbelehrung
6Verbraucher
7…
8Widerrufsbelehrung zum o.a. Darlehenskonto
9…
10Widerrufsfolgen
11…
12Finanzierte Geschäfte
13…
14Ort, Datum - Unterschrift des Verbrauchers
15Mit Schreiben an die Beklagte vom 08.10.2014 (Anlage 3 = Bl. 20 d.A.) widerriefen der Kläger und seine damalige Ehefrau den Darlehensvertrag aufgrund vermeintlich fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Die Beklagte reagierte hierauf zunächst nicht. Mit Schreiben vom 20.10.2014 (Anlage 4 = Bl. 21 d.A.) teilten der Kläger und seine damalige Ehefrau der Beklagten mit, dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen werde.
16Mit Vertrag vom 30.03.2015 trat Frau M L sämtliche Ansprüche hinsichtlich der Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber der Beklagten an den Kläger ab, der die Abtretung annahm (Anlage 1 = Bl. 9 d.A.).
17Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
18Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
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1. an den Kläger 16.191,95 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 zu zahlen,
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2. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie ist der Ansicht, dass der erklärte Widerruf verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28I.
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
301.
31Dem Kläger steht weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zu.
32Der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 21.05.2010 hat sich nicht infolge des mit Schreiben des Klägers und seiner damaligen Ehefrau vom 08.10.2014 erklärten Widerrufs in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt.
33Zwar stand den Eheleuten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der Widerruf aus dem Jahr 2014 entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen war.
34Die von der Beklagten in dem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung genügt in ihrer optischen und inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, so dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht darauf ankam, ob das von der Beklagten verwendete Formular dem damaligen Muster (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 04.08.2009 bis 10.06.2010) sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprach (vgl. statt vieler: BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – II ZR 163/14 – BeckRS 2015, 07952, Rn. 8 m.w.N.).
35Die vom Kläger eingewandten Bedenken inhaltlicher Art – optische Gestaltungsverstöße werden nicht gerügt – lassen die Belehrung nicht falsch erscheinen. Im Einzelnen:
36a.
37Insbesondere ist die Widerrufsbelehrung nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote „1“ zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält. Zwar geht aus der Gestaltung und dem Text der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig hervor, dass sich die Fußnote „1“ ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstituts wendet. Das wäre nur dann der Fall, wenn im Text der Belehrungen – wie häufig bei von Behörden und Versicherungsgesellschaften verwendeten Antragsformularen – zusätzlich vermerkt wäre, dass der jeweilige Abschnitt nur für die interne Bearbeitung bestimmt ist. Nur dann wird dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass sich die in dem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht an ihn richten. Im Streitfall wird der durchschnittliche Verbraucher den Fußnotentext indes als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen und so verstehen, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt. Der durchschnittliche Verbraucher wird durch die Angabe „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ jedenfalls nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt; der gegenteiligen Rechtsauffassung des Landgerichts Essen in dem Urteil vom 23.07.2015 (Az.: 6 O 181/15; BeckRS 2015, 16348) vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – von dem Unternehmer eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. Der durchschnittliche Verbraucher muss nämlich annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkrete Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen. Unter den gegebenen Umständen wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte. Abgesehen davon, dass weithin bekannt und dem durchschnittlichen Verbraucher daher geläufig sein dürfte, dass es sich bei Fernabsatzgeschäften um Verträge handelt, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – und somit nicht in Geschäftsräumen – abgeschlossen werden, konnte der Kläger gerade wegen der ihn betreffenden konkreten Angaben in der Widerrufsbelehrung keine Zweifel daran haben, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht und die ihm gegebene Belehrung sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht (so auch zum selben Fußnotentext: Urt. dieser Kammer v. 27.11.2015 – 3 O 68/15 – BeckRS 2015, 20956; OLG München, Vfg. v. 30.04.2015 – 19 U 4833/14 – zit. nach juris, Rn. 25 f.; Beschl. v. 20.04.2015 – 17 U 709/15 – zit. nach juris, Rn. 4; Beschl. v. 21.05.2015 – 17 U 709/15 – zit. nach juris, Rn. 6; LG Heidelberg, Urt. v. 21.04.2015 – 2 O 284/14 – BKR 2015, 417, 419 f.; Urt. v. 13.01.2015 – 2 O 230/14 – NJW 2015, 1462, 1463, Rn. 23).
38b.
39Es kann dahinstehen, ob die die Wörter „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“ enthaltende Fußnote „2“ aus der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu“ wegen der eindeutigen optischen Trennung Teil des Textes der Belehrung ist und den Text inhaltlich überhaupt betreffen könn (ablehnend: OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14 – BeckRS 2015, 16580, Rn. 10). Denn jedenfalls richtet sich die Fußnote „2“ erkennbar an Mitarbeiter der Beklagten mit der Aufforderung, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen (vgl. Urt. dieser Kammer v. 27.11.2015, a.a.O.; LG Köln, Urteile jeweils v. 24.09.2015: 15 O 27/15, BeckRS 2015, 17158; 15 O 58/15, BeckRS 2015, 17156; 15 O 99/15, BeckRS 2015, 17157; 15 O 149/15, BeckRS 2015, 17152; 15 O 100/15, BeckRS 2015, 17150; 15 O 130/15, BeckRS 2015, 17151; 15 O 184/15, BeckRS 2015, 17153).
40c.
41Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine „Sammelbelehrung“ für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und entgegen den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsbelehrung der allgemein formulierte Satz 2 des Musters nicht durch die für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks bestimmten Hinweise ersetzt, sondern ergänzt wurde. Auch insoweit wurde der Kläger weder verwirrt noch fehlerhaft über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten belehrt; der auch insoweit gegenteiligen Rechtsauffassung des Landgerichts Essen in dem Urteil vom 23.07.2015 (a.a.O.) vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Es darf nämlich vorausgesetzt werden, dass der durchschnittliche Verbraucher weiß und danach unterscheiden kann, ob er ein Grundstück oder eine bewegliche Sache finanziert hat. Der Kläger konnte daher dem Text der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich entnehmen, dass der jeweils letzte Abschnitt der Belehrung für ihn keine Relevanz hat und unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks eine wirtschaftliche Einheit mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anzunehmen ist. Außerdem konnte er erkennen, dass die Belehrung insoweit nur die Frage betrifft, ob der Widerruf des Darlehensvertrages auch Konsequenzen für den finanzierten Vertrag hat. Dass der allgemein formulierte Satz 2 entgegen den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsbelehrung nicht durch die Hinweise für den Erwerb eines finanzierten Grundstücks ersetzt, sondern ergänzt wurde, ist für das Verständnis der Widerrufsbelehrung unschädlich, weil der durchschnittliche Verbraucher durch die sprachliche Gestaltung („Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes (…) ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, (…)“) hinreichend klar darüber ins Bild gesetzt wird, welche besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Unterschied zu anderen finanzierten Geschäften vorliegen müssen. Durch die – sprachlich verständliche und inhaltlich zutreffende Belehrung – über die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften wurde das Verständnis der Kläger vom Bestehen und den Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts auch nicht unzumutbar erschwert. Es ist daher unschädlich, dass im Streitfall gar kein verbundenes Geschäft vorlag (so auch zur gleichlautenden „Sammelbelehrung“ unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“: Urt. dieser Kammer v. 27.11.2015, a.a.O.; OLG München, Vfg. v. 30.04.2015, a.a.O., Rn. 14; Beschl. v. 20.04.2015, a.a.O., Rn. 3; Beschl. v. 21.05.2015, a.a.O., Rn. 5; LG Heidelberg, Urt. v. 21.04.2015, a.a.O., S. 420; Urt. v. 13.01.2015, a.a.O., S. 1463 f., Rn. 25; LG Bonn, Urt. v. 29.04.2015 – 2 O 294/14 – BeckRS 2015, 12642).
42d.
43Soweit der Kläger meint, dass die Übernahme des Gestaltungshinweises 4 aus der Musterwiderrufsbelehrung (kursiver Klammerzusatz) in die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den Verbraucher verwirre, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Text des Gestaltungshinweises 4 wurde in die Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht vielmehr dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 4. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen oder die Deutlichkeit beeinträchtigt werden darf. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 4 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 4 hat die Beklagte nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist, ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 01.06.2015 – 6 U 13/15 – BeckRS 2015, 18024, Rn. 45 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
44e.
45Da der vom Kläger im Jahre 2014 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.
462.
47Der Klageantrag zu Ziff. 2. auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist damit, da er dem Schicksal des Hauptantrages zu Ziff. 1. folgt, ebenfalls unbegründet.
48II.
49Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
50III.
51Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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Annotations
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.