Landgericht Dortmund Urteil, 24. Juni 2016 - 3 O 430/15

ECLI:ECLI:DE:LGDO:2016:0624.3O430.15.00
bei uns veröffentlicht am24.06.2016

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 9.000,00 € trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 1 6 3 / 1 4
vom
19. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 21. März 2014 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt. Die Anschlussrevision des Klägers ist wirkungslos (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 96 % und die Beklagte zu 4 % (§§ 565, 516 Abs. 3, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog). Streitwert: bis 45.000 €

Gründe:

1
Da beide Parteien ihre Rechtsmittel mit der Kostenfolge des nach § 565 ZPO in der Revisionsinstanz entsprechend anwendbaren § 516 Abs. 3 ZPO zurückgenommen haben, sind die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog.
2
Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter den Parteien ist das Verhältnis der Werte ihrer Rechtsmittel. Der Kläger wollte mit seinen Rechtsmitteln den abgewiesenen Zahlungsantrag über 42.500 € (Hauptantrag zu III.) weiterverfolgen. Die Beklagte hat sich gegen das Berufungsurteil gewandt, soweit dem Hauptantrag zu II. und dem Hilfsantrag zu 1 in erster Stufe stattgegeben worden ist.
3
Der wirtschaftliche Wert der berufungsgerichtlichen Feststellung zum Hauptantrag zu II., das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien sei durch Widerruf des Klägers beendet worden, bemisst sich, da der Widerruf wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Beteiligung ex nunc führt, nach dem zu erwartenden Abfindungsguthaben des Klägers. Vor Durchführung der nötigen Berechnungen durch die Beklagte ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Guthaben zusteht. Insbesondere kann dieses nicht ohne weiteres mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage gleichgesetzt werden. Wegen dieser Unsicherheit bewertet der Senat das Abwehrinteresse der Beklagten mit 1.000 €.
4
In Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung des Abfindungsguthabens nach dem Hilfsantrag zu 1 ist sie durch den voraussichtlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten beschwert. Angesichts dessen, dass die Beklagte nach § 17 Nr. 4 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags bei der Berechnung einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen muss, erscheint ein Betrag von 1.000 € angemessen.
Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2011 - 323 O 150/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 11 U 201/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 33/08 Verkündet am:
10. März 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von
einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden
werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung
des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang
des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots
des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht
dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft
eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer
bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher
erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags
gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber
im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unter-
nehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig
fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher
auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer
gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.
BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
2
Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
3
Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
4
Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
5
Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist unbegründet.

I.


8
Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.

II.


10
Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
11
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
12
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
13
Die a) Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (BGHZ 172, 58, 61, Tz. 12).
14
b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
15
aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
16
bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
17
cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
18
dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
19
3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
20
a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
21
aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
22
bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
23
Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
24
(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
25
(a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
26
Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
27
Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
28
Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
29
b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
30
c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 294/14) wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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41

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 45/09 Verkündet am:
15. Dezember 2009
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene
Geschäfte sein.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bank nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
2
Die Klägerin gewährte den Beklagten durch Vertrag vom 12. September 2005 einen durch eine Lohnabtretung zu sichernden Ratenkredit in Höhe von 57.747,43 € mit einer Laufzeit von 83 Monaten zu einem effektiven Jahreszins von 14,91%. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.
3
Ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 35.305,53 € diente der Ablösung eines Darlehens vom 26. Januar 2004, das wiederum neben der Einräumung eines nicht zweckgebundenen Zusatzkredits von 20.000 € einen ebenfalls nicht zweckgebundenen Kredit vom 13. August 2002 über 26.600 € abgelöst hatte. Ein weiterer Teilbetrag des Darlehens vom 12. September 2005 in Höhe von 12.200 € wurde als nicht zweckgebundener Zusatzkredit gewährt. Der Restbetrag von 10.241,90 € wurde als Versicherungsprämie für eine ebenfalls am 12. September 2005 mit einer als "Partner" der Klägerin bezeichneten Versicherungsgesellschaft geschlossene Restschuldversicherung verwandt. Bei dieser Gesellschaft hatten die Beklagten bereits im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen vom 13. August 2002 und 26. Januar 2004 Restschuldversicherungen abgeschlossen.
4
Nachdem die Beklagten in Zahlungsrückstand geraten waren, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag vom 12. September 2005 mit Schreiben vom 8. Juni 2007. Unter dem 20. Februar 2008 widerriefen die Beklagten ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge vom 13. August 2002, 26. Januar 2004 und 12. September 2005 sowie der entsprechenden Restschuldversicherungsverträge gerichteten Willenserklärungen.
5
Die Klage auf Rückzahlung des offenen Darlehensrestsaldos in Höhe von 55.532,88 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht (WM 2009, 793) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klageforderung sei gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Der Widerruf der Beklagten vom 20. Februar 2008 sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 sei wirksam. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten müssen, weil der Verbraucherdarlehensvertrag vom 12. September 2005 und der am selben Tag geschlossene Vertrag über die Restschuldversicherung keine verbundenen Verträge seien.
9
Zweifelhaft sei bereits, ob Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bildeten. Die Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB unwiderleglich vermutet werde, lägen nicht vor. Die Klägerin als Darlehensgeberin habe sich nicht der Mitwirkung eines anderen Unternehmens bedient, sondern umgekehrt habe sich der Versicherer der Mitwirkung der Darlehensgeberin bedient. Es fehle auch an ausreichenden Indizien, um eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen. Für eine solche Einheit spreche lediglich, dass Darlehens- und Versicherungsvertrag am selben Tag geschlossen worden seien, dass sie wechselseitig aufeinander Be- zug nähmen und dass der Versicherer sich regelmäßig der Klägerin zum Abschluss seiner Versicherungen bediene. Ob dies für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ausreiche, oder ob nicht von maßgeblicher Bedeutung sei, dass der Darlehensvertrag auch ohne den freiwilligen Abschluss einer Restschuldversicherung geschlossen werden könne und auch in diesem Fall seinen Sinn behalte, dass also beide Verträge sich nicht wechselseitig bedingten, könne letztlich offen bleiben, weil die weiteren Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB nicht erfüllt seien.
10
Das Darlehen diene nämlich nicht der Finanzierung der Vereinbarung über die Restschuldversicherung. Es fehle die erforderliche finale Verknüpfung zwischen der Kreditaufnahme und dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages. Die gesetzliche Regelung des verbundenen Geschäfts solle den Verbraucher vor den Risiken der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge und der damit verbundenen Gefahr schützen, ungeachtet berechtigter Einwendungen gegen den Vertragspartner des Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsgeschäfts zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu bleiben. Eine solche Konstellation liege in Bezug auf das Verhältnis zwischen Darlehen und Restschuldversicherung nicht vor. Der Verbraucher schließe den Darlehensvertrag nicht, um in der Folge den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu ermöglichen. Vielmehr diene umgekehrt der Abschluss des Versicherungsvertrages dem Darlehensvertrag. Für einen Verbraucher, der zur Finanzierung eines nicht näher bestimmten Konsumwunsches ein mit dem Konsumgeschäft nicht verbundenes Darlehen aufnehme, begründe der zusätzliche Abschluss einer vom Darlehensgeber ebenfalls finanzierten Restschuldversicherung kein Aufspaltungsrisiko. Dieses Risiko setze voraus, dass beide Verträge grundsätzlich auch mit ein und demselben Vertragspartner geschlossen werden könnten. Es sei jedoch wirtschaftlich sinnlos, dass ein Darlehensgeber als Restschuld- versicherer die Eintrittspflicht für die Nichterfüllung seines Darlehensrückzahlungsanspruches gegen den Verbraucher übernehme.

II.

11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
12
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages vom 12. September 2005 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Anspruch in Höhe der Klageforderung. Die Beklagten haben ihre auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 20. Februar 2008 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt.
13
2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Literatur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt.
14
Nach den §§ 8, 48c VVG aF kann ein Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen seine Vertragserklärung widerrufen bzw. vom Ver- trag zurücktreten. Diese Vorschriften, die nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen (BT-Drucksache 15/2946, S. 29) "eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen" darstellen, besagen nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden können. Dies ist nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern in den §§ 358 f. BGB geregelt, die insoweit als Spezialregelung anzusehen und neben den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit von Versicherungsverträgen anwendbar sind (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 40; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 12; Mülbert/ Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242).
15
Dies führt entgegen der Auffassung von Freitag (VersR 2009, 862, 865) nicht dazu, dass die speziellen Rechtsfolgen des Widerrufs von Versicherungsverträgen nach den §§ 8, 48c VVG aF unterlaufen werden. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt gemäß § 346 ff. BGB nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages für den Restschuldversicherungsvertrag als verbundenes Geschäft ergeben, beurteilen sich daher nach §§ 8, 48c VVG aF.
16
3. a) Ob ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB sein können, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten (bejahend: OLG Rostock, NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 1347, 1348; LG Hamburg, VuR 2008, 111, 112; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79 f.; LG Bremen, WM 2009, 2215, 2216; Emmerich in von Westphalen/Emmerich/ von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn. 74; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 40; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 358 Rn. 7; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 4; Möller in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 13; jurisPK-BGB/Wildemann, 4. Aufl., § 358 Rn. 7 und 9; Geßner, VuR 2008, 84 f.; Reifner, WM 2008, 2329, 2337; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232; Bülow, WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; Dawe, NZI 2008, 513, 515; Hackländer, ZInsO 2009, 497; Knops, VersR 2006, 1455, 1457 f.; verneinend: OLG Celle, WM 2009, 1600, 1601 f.; OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 797; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 14 U 32/07; LG Essen, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 6 O 108/07; LG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 O 2019/06; LG Kiel, Urteil vom 26. Juni 2008 - 13 O 8/07; LG Münster, Urteil vom 19. Februar 2009 - 14 O 547/08; LG Braunschweig, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 4 O 2320/07 (275); Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, Rn. 545; Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 495 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Teil 2, Rn. 557; Freitag, ZIP 2009, 1297 ff.; offen gelassen: OLG Hamm, VuR 2008, 104; OLG Schleswig, WM 2009, 1606, 1607; OLG Stuttgart, WM 2009, 1361, 1362).
17
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall.
18
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdar- lehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Vertrages über die Erbringung einer Leistung, bedient.
19
aa) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen, anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, teilweise, nämlich in Höhe von 10.241,90 €, der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB).
20
(1) Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung (Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242) oder ein reines Sicherungsmittel (OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798) dar.
21
Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz. Dementsprechend unterscheidet § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 BGB zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten der Restschuldversicherung. Dass die Kosten der Restschuldversicherung gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung angegeben werden müssen, ändert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden , "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt. Die Kosten der Restschuldversicherung sind im vorliegenden Fall auch nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in den anzugebenden Preis des Kredits einzubeziehen, weil die Klägerin die Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat.
22
Die Restschuldversicherung kann auch nicht einer Kreditsicherheit gleichgestellt werden. Anders als Sicherungsmittel wie Bürgschaft oder Grund- schuld deckt die Restschuldversicherung nicht jeden Fall der Nichterfüllung der gesicherten Forderung, sondern nur den Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers ab. In diesen Fällen gewährt sie Versicherungsschutz, für den, anders als für die genannten Sicherungsmittel, als Gegenleistung eine Versicherungsprämie zu zahlen ist.
23
(2) Das Darlehen diente in Höhe von 10.241,90 € der Finanzierung der Versicherungsprämie. Es ist tatsächlich für diesen Zweck verwendet worden. Die Parteien haben im Darlehensvertrag auch ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen in Höhe dieses Teilbetrages zur Bezahlung der Versicherungsprämie verwandt werden soll (vgl. hierzu Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 24). Zwischen beiden Verträgen bestand eine finale Verknüpfung, weil die Parteien die Darlehensaufnahme in Höhe von 10.241,90 € nur vereinbart haben , um mit diesem Betrag die Restschuldversicherungsprämie zu bezahlen.
24
(3) Der Regelungszweck des § 358 BGB rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Auslegung. Es trifft zwar zu, dass das Darlehen primär zur Finanzierung anderer Geschäfte aufgenommen worden ist und die Restschuldversicherung der Absicherung und Abwicklung des Darlehens diente. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 10.241,90 € zusätzlich zur Finanzierung der Restschuldversicherung aufgenommen worden ist. Diese Finanzierung der Restschuldversicherung mit einem Teil des Darlehens reicht nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.
25
Der Abschluss des Darlehensvertrages und des Restschuldversicherungsvertrages als zweier rechtlich selbständiger Verträge begründete auch, anders als das Berufungsgericht meint, das für verbundene Geschäfte typische Aufspaltungsrisiko. In diesem Zusammenhang kommt es, anders als das Beru- fungsgericht meint, nicht darauf an, ob die darlehensgewährende Klägerin zugleich als Restschuldversicherer hätte auftreten können, sondern darauf, dass der Versicherer die Prämie selbst hätte finanzieren können (Bülow, WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232). Dass dies nicht geschehen ist und stattdessen zwei rechtlich selbständige Verträge geschlossen worden sind, begründet ein Aufspaltungsrisiko: Widerrufen die Beklagten den Restschuldversicherungsvertrag, bleiben sie an den Darlehensvertrag, auch hinsichtlich des Teilbetrages von 10.241,90 €, gebunden. Widerrufen sie den Darlehensvertrag, schulden sie gleichwohl die Versicherungsprämie (Bülow , aaO).
26
Die Revisionserwiderung macht demgegenüber unter Berufung auf Freitag (ZIP 2009, 1297, 1299) ohne Erfolg geltend, dass Restschuldversicherungen , bei denen der Versicherer die Prämie finanziert, in der Praxis nicht angeboten werden, weil ein solches Modell der besonderen Risikostruktur der Restschuldversicherung widerspreche. Restschuldversicherer vereinnahmten die Versicherungsprämie fast ausnahmslos bei Versicherungsbeginn, weil eine Kreditierung für sie das inakzeptable Risiko bergen würde, bei Eintritt des Versicherungsfalles einerseits die Versicherungssumme an den Darlehensgeber zu zahlen und andererseits mit dem Prämienanspruch gegen den Verbraucher auszufallen.
27
Diese Argumentation geht fehl. Abgesehen davon, dass die Versicherungsprämie nicht bei allen Restschuldversicherungen zu Versicherungsbeginn zu zahlen ist (vgl. Winter in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Band V/2, Anm. G 229-231), setzt die Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht voraus, dass die finanzierte Leistung auf dem Markt auch von Unternehmern angeboten wird, die selbst zur Finanzierung, etwa durch die Bewilligung von Ratenzahlungen, bereit sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch den Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge die Gefahr begründet wird, dass der Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, obwohl ihm gegen den Unternehmer, der die finanzierte Leistung erbracht hat, Einwendungen zustehen. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den Restschuldversicherungsvertrag gemäß §§ 8, 48c VVG aF widerruft und dadurch von der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie frei wird, das Darlehen aber bereits an den Versicherer ausgezahlt ist. Umgekehrt könnte sich der Verbraucher an einem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB praktisch gehindert sehen, wenn er nicht auch das Verbundgeschäft , d.h. den Restschuldversicherungsvertrag, beenden könnte. Dass der Verbraucher bei Annahme verbundener Geschäfte mit dem Widerruf des Darlehensvertrages den Schutz der Restschuldversicherung verliert und das Ausfallrisiko selbst tragen muss (vgl. hierzu Freitag, ZIP 2009, 1297, 1299), fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Das Widerrufsrecht besteht bei ordnungsgemäßer Belehrung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Sofern das Darlehen in diesem Zeitraum bereits ausgezahlt worden ist, kann der Verbraucher, bevor er sich zum Widerruf entschließt, unschwer feststellen, ob er den Schutz der Restschuldversicherung entbehren und das Darlehen selbst zurückzahlen kann.
28
Eine restriktive Auslegung des § 358 Abs. 3 BGB ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Finanzierung von Restschuldversicherungsprämien nicht der Vorstellung eines klassischen finanzierten Abzahlungsgeschäfts entspricht. Der primäre Zweck der Darlehensaufnahme liegt zwar nicht in der Prämienfinanzierung , sondern in der Finanzierung eines anderen Geschäfts. Dies ändert aber nichts daran, dass der weitere Zweck des Darlehens, nämlich des zusätzlich aufgenommenen Teilbetrages, gerade die Prämienfinanzierung ist. Auf die Unterscheidung zwischen diesen beiden Zwecksetzungen kommt es für die Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB nicht an (Bülow, aaO).
29
bb) Zwischen dem Darlehensvertrag und dem Vertrag über die Restschuldversicherung besteht im vorliegenden Fall auch eine wirtschaftliche Einheit. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB greift zwar nicht ein, weil die Klägerin sich weder bei der Vorbereitung noch beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Versicherers bedient hat. Indes sind hier die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag gegeben.
30
(1) Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 25).
31
Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (Senat, aaO, Tz. 26 m.w.N.).
32
(2) Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen vom 12. September 2005 war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde den Beklagten die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an den Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta in Höhe von 10.241,90 € genommen. Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen. Im Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Klägerin aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Der Versicherer wird ausdrücklich als "Partner" der Klägerin bezeichnet. Die Firma des Versicherers ("C. Versicherung") und die ähnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehens- und des Versicherungsvertrages legen eine geschäftsmäßige Verbundenheit der Klägerin und des Versicherers nahe. Hinzu kommt, dass der Versicherer sich zum Vertrieb seiner Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der Klägerin bedient.
33
Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Dass der Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden wäre, liegt auf der Hand. Umgekehrt wäre das Darlehen in Höhe eines Teilbetrages von 10.241,90 €, mit dem der Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist, ohne die Restschuldversicherung nicht aufgenommen worden. Im Übrigen ändert der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass den Beklagten der Abschluss der Restschuldver- sicherung freigestellt war, nichts daran, dass sie das Darlehen nicht ohne Restschuldversicherung aufnehmen wollten und tatsächlich aufgenommen haben. Für die Beklagten bedingten sich deshalb beide Verträge wechselseitig.
34
cc) (1) Die Annahme verbundener Verträge widerspricht nicht der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl Nr. L 271/16) (vgl. hierzu Freitag, ZIP 2009, 1297, 1300 f.). Die streitgegenständlichen Verträge fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weil weder festgestellt noch vorgetragen ist, dass sie im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems der Klägerin bzw. des Versicherers im Sinne des Artikels 2 a der Richtlinie geschlossen worden sind.
35
(2) Aus Artikel 11 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl Nr. L 42/48) ergeben sich ebenfalls keine Bedenken gegen die Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen einem Darlehens- und einem Restschuldversicherungsvertrag (Bülow, aaO).
36
c) Auch der Gesetzgeber ist bei der am 11. Juni 2010 in Kraft tretenden Einfügung des § 359a in das BGB durch Art. 1 Nr. 12 a des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufsund Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) davon ausgegangen, dass bereits nach geltendem Recht ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden können.
37
Nach § 359a Abs. 2 BGB ist § 358 Abs. 2 und 4 BGB entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat. Dazu wird in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 16/11643, S. 73) ausgeführt, dass Verträge über Zusatzleistungen auch Versicherungsverträge seien. Der Sachverhalt sei der Ausgangslage eines verbundenen Geschäfts vergleichbar, ohne dass jedoch zwingend die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nach § 358 BGB vorliegen müssten. Darlehens - und Zusatzvertrag bildeten nur dann ein verbundenes Geschäft, wenn die Zusatzleistung aus dem Darlehen finanziert werde.
38
Diese Ausführungen zeigen, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag nach Auffassung des Gesetzgebers verbundene Geschäfte sein können, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 358 BGB vorliegen.

III.

39
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nicht gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB als Widerruf des verbundenen Restschuldversicherungsvertrages gilt, weil die Beklagten die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht "nach Maßgabe dieses Untertitels" im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes widerrufen können (vgl. hierzu Münch- KommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 7, § 355 Rn. 18; Hackländer, ZInsO 2009, 497, 498; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242). Der Widerruf des Darlehensvertrages hat aber gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Folge, dass die Beklagten auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein.

Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2008 - 15 O 494/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2009 - 13 U 103/08 -

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten zu 2.) die Genehmigung der Beschlüsse zur Anpassung des Geschäftsführergehaltes des Beklagten zu 1.) vom

a) (Anlage K 10),
b) (Anlage K 11), vom
c) (Anlagen K 12 und K 13),
d) (Anlage K 14),
e) (Anlage K 16),
f) (Anlage K 17),
g) Anlage K 18) und
h) (Anlage K 19) sowie die Sonderzahlung vom
i) (Anlage K 15)

zu erteilen.

3. Der Kläger wird verurteilt, gegenüber der Beklagten zu 2.) die nachfolgenden Geschäftsvorgänge

a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)

gemäß § 4 Ziffer 2 des stillen Beteiligungsvertrages vom 23.06.1999 vorbehaltlos zu genehmigen.

4. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft.

2

Der Kläger war 1993 Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der B. u. M. GmbH, er war daneben Gesellschafter der P. M. GmbH. Der Kläger hielt an der P. M. GmbH einen Mehrheitsgesellschafteranteil von 25.500,00 DM. Diese geriet in den Jahren 1991 bis 1993 in eine wirtschaftliche Schieflage. Die B. GmbH bot ihr am 13.10.1993 die Übernahme weiterer Geschäftsanteile an (vgl. Anlage K 36). Im Jahr 1994 stand die Insolvenzreife der Firma P. M. GmbH zu befürchten. Mit notariellem Vertrag vom 18.01.1996 (Anlage K 39) veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil (ebenso wie der weitere Gesellschafter L.) für 1,00 DM an den Beklagten zu 1). Am 19.01.1996 schlossen der Kläger und die P. M. GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft (Anlage K 40). Die P. M. GmbH wurde aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 13.12.2000 liquidiert, diese Gesellschaft wurde am 19.06.2002 gelöscht. Verschiedene Vermögensgegenstände der P. M. GmbH wurden an die Beklagte zu 2) übertragen, wobei der Umfang bzw. deren Wert zwischen den Parteien streitig sind.

3

Mit UR-Nr. des Notars Dr. R. vom 23.06.1999 (Anlage K 1) beurkundeten der Kläger und die Beklagte zu 2) einen Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft. Dieser enthält die wortgleiche Regelung in § 7 wie der Vertrag vom 19.01.1996. § 1 Abs. 2 regelt den Eintritt des Klägers als atypischer stiller Gesellschafter. § 2 regelt die Vereinbarung, dass mit Ablauf der stillen Gesellschaft die Übertragung von 50 % der Geschäftsanteile als offizielle Anteilsabtretung vollzogen wird. Nur mit Vollzug der Abtretung der 50 % Geschäftsanteile werde die stille Gesellschaft aufgelöst. Diese Regelung weicht von der Bestimmung aus dem Vertrag vom 19.01.1996 ab.

4

§ 4.2 bestimmt einen Katalog von Rechtsgeschäften, die nur mit Zustimmung des stillen Gesellschafters abgewickelt werden durften, dazu gehört u. a. die Neubestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie Abschluss und Beendigung sowie Änderung von Geschäftsführerverträgen und die Vornahme von Investitionen, deren finanzielle Auswirkungen einen Betrag von 100.000,00 DM im Einzelfall übersteigen. § 7 der notariellen Vereinbarung vom 23.06.1999 regelt die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters. Wegen der Einzelheiten wird auf die Regelung Bezug genommen. § 13 Abs. 1 bestimmt, dass bei Beendigung der Gesellschaft dem stillen Gesellschafter eine Abfindung zusteht und wie sie ermittelt werden soll. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien in § 13 Abs. 4, dass sich das Abfindungsguthaben ändern würde, wenn auf Grund einer steuerlichen Gewinnfeststellung andere Ansätze verbindlich würden, als sie bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens nach Abs. 1 und 2 herangezogen wurden. In § 13 Abs. 5 heißt es „Besteht über die Höhe des Abfindungsguthabens Streit, entscheidet ein von der Industrie- und Handelskammer zu beauftragender Sachverständiger mit bindender Wirkung“. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelung insgesamt wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

5

Die Parteien stritten im Verfahren vor dem Landgericht Dessau-Roßlau 4 O 1243/06 darüber, ob der Vertrag zur Errichtung der stillen Gesellschaft wirksam wurde. Mit Rechtskraft des Urteils des OLG Naumburg vom 05.11.2010 wurde festgestellt, dass die Gesellschaft besteht.

6

Die Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 31.12.2011 aufgelöst.

7

Auf Nachfrage des Klägervertreters erklärten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 07.12.2012, dass zustimmungsbedürftige Entscheidungen gemäß § 4 Ziff. 2 des Gesellschaftervertrages nicht getroffen wurden (Anlage K 2).

8

Durch Bescheide des Finanzamtes W. vom 03.02.2012 wurde mitgeteilt, dass das Finanzamt davon ausgeht, die stille Gesellschaft sei steuerlich nicht als solche anzuerkennen. Die dagegen vom Kläger eingeleiteten Einspruchsverfahren sind noch nicht beendet. Durch die Beklagte zu 2) wird gegenüber dem Finanzamt die Rechtsauffassung vertreten, die stille Gesellschaft sei steuerlich nicht anzuerkennen (Schreiben vom 05.03.2012 und 17.07.2012, Anlage K 31 und K 32).

9

Im Verfahren 3 O 53/12 des Landgerichts Dessau- Roßlau machte der Kläger Ansprüche auf Abrechnung seines Auseinandersetzungsguthabens und abschriftliche Mitteilung von Jahresabschlüssen für die Jahre 1999 bis 2011 sowie auf Einsicht in die Bücher und Papiere für 1999 bis 2011 (mit Ausnahme 2002) geltend. Mit Rechtskraft des Urteils des OLG Naumburg in diesem Verfahren vom 28.02.2014 (10 U 40/13 Hs) wurde die Beklagte zu 2) verurteilt, dem Kläger Abrechnung über dessen Abfindungsguthaben zu erteilen, ihm abschriftliche Mitteilungen der Jahresabschlüsse zu übergeben und ihm Einsicht in die Bücher zu gewähren. Der Kläger hat dieses Einsichtsrecht wahrgenommen.

10

Im Verfahren vor dem Landgericht Dessau-Roßlau 3 O 62/15 streiten die Parteien darüber, wer als Schiedsgutachter zur Ermittlung der Höhe der Abfindung in Betracht kommt. Dieses Verfahren ist derzeit beim OLG Naumburg anhängig (10 U 37/16).

11

Noch vor Errichtung der stillen Gesellschaft gemäß Anlage K 1 schloss die Beklagte zu 2) mit dem Beklagten zu 1) mit Wirkung zum 01.11.1997 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ab. Dazu gab es noch vor Errichtung der stillen Gesellschaft weitere Änderungen, deren Einzelheiten sich aus den Anlagen K 4 bis K 8 ergeben; danach sollten dem Beklagten ab 01.06.1999 monatliche Bezüge von 9.500,00 DM gewährt werden.

12

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass für die weiteren Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages - nach dem Vortrag der Beklagten in Ansehung vermeintlich nicht bestehender gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen - eine Zustimmung des Klägers von der Beklagten zu 2) weder erbeten noch sonst eingeholt wurde,. Durch diese Beschlüsse wurden die Geschäftsführergehälter für den Beklagten zu 1.) angepasst bzw. Sonderzahlungen beschlossen. Das sind die Beschlüsse wie im Tenor zu 2.) - Anlagen K 9 bis K 19.

13

Der Kläger erklärte in der Klageschrift, diese gesamten vorgenannten zustimmungsbedürftigen Geschäfte nicht zu genehmigen (Klageschrift vom 17.12.2015).

14

Die Beklagtenvertreter haben in einem früheren Verfahren 3 O 93/11 für die Beklagte zu 2) für die Jahre 2005 bis 2010 Investitionszulagenbescheide nach dem jeweiligen Investitionszulagegesetz vorgelegt.

15

Es ist unstreitig, dass durch den Kläger zu diesen Investitionen keine Zustimmung erteilt wurde. Im Einzelnen handelt es sich um die Investitionszulagebescheide des Finanzamtes W. vom 19.10.2006 in Höhe von 110.719,00 €, vom 06.07.2007 über 630.345,25 €, vom 07.05.2009 über 202.685,63 €, vom 07.06.2010 über 27.471,50 € und vom 19.08.2011 über 16.356,40 € (Anlagen K 22 bis 26). Durch diese Investitionen wurde der Erwerb der im Tenor zu 3.) genannten Anlagen ermöglicht.

16

Der Kläger erklärt, er wäre im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und weil die Maßnahmen wirtschaftlich wohl sinnvoll waren, zur Zustimmung verpflichtet gewesen. Dies aber nur, soweit die Beklagte zu 2) einem Ausgleich des hierdurch dem Kläger entstehenden wirtschaftlichen Nachteils zugestimmt hätte. Denn die Zulagen wirkten nicht gewinnerhöhend, die angeschafften Investitionsgüter könnten jedoch gewinnmindernd abgeschrieben werden.

17

Er erklärte in der Klageschrift vom 17.12.2015, er „erteilt seine Zustimmung daher nur mit der Maßgabe, dass die Zulagen entweder zum Zweck der Ermittlung des Abfindungsguthabens auch gewinnerhöhend oder alternativ die hieraus resultierenden Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind“.

18

Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 hat der Kläger die Feststellungsklage erhoben.

19

Er meint, die Feststellungsklage sei zulässig. Es bestehe ein Feststellungsinteresse deshalb, weil nach Auffassung des Klägers zwar die Haftung der Beklagten feststehe, nicht jedoch die Höhe des Schadens. Die Schadenshöhe könne erst nach Erstattung des Schiedsgutachtens abschließend beziffert werden. Dies wird dann offensichtlich, wenn der Schiedsgutachter die oben genannten Sachverhalte bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens nicht als gewinnerhöhend berücksichtige und daher ein negativer Saldo für den Kläger ermittelt werde. Dies gelte auch für die Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Investitionszulagen. Ebenso für die etwaigen Schadensersatzansprüche wegen steuerlicher Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft. Insoweit stehe schon nicht fest, ob das Finanzamt überhaupt und für welche Zeiträume es zu einer Nichtanerkennung gelange. Ein Schadenseintritt sei nach den Mitteilungen des möglicherweise in Betracht kommenden Schiedsgutachters eine reale Möglichkeit, so dass auch die Feststellungsklage zulässig sei.

20

Die Einrede des Schiedsgutachtensvertrages könne allenfalls die Beklagte zu 2) treffen. Sie stehe auch sonst den Feststellungsanträgen im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nicht entgegen. Es sei nicht abschließend geklärt, ob die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die wirtschaftlich gegebenenfalls in einer Abänderung der jeweiligen Jahresabschlüsse der Beklagten zu 2) einzufließen hätten und damit bei der Berechnung des Abfindungsguthabens durch den Schiedsgutachter jedenfalls nach Ansicht des Klägers berücksichtigt werden müssten, tatsächlich von den möglichen Schiedsgutachtern berücksichtigt werden. Diese offene Rechtsfrage könne durch das erkennende Gericht nicht abschließend geklärt werden, so dass den Ansprüchen des Klägers eine Unsicherheit, hilfsweise die Verjährung drohe und damit die Feststellungsklage rechtfertige. Die Bezifferung des Schadensersatzes hänge von der Ermittlung der Höhe des Abfindungsguthabens ab, der Schaden sei erst nach Feststellung des Abfindungsergebnisses bezifferbar.

21

Der Kläger meint, die Beklagte zu 1) hafte gegenüber dem Kläger auf Schadensersatz, denn seine Rechtsstellung als Gesellschafter der stillen Gesellschaft sei verletzt worden. Die Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages seien ohne Zustimmung des Klägers erfolgt und daher unwirksam, weil sie einen Missbrauch der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) darstellten. Der von der Beklagten geschilderte Arbeitsaufwand des Beklagten zu 1) sei mit Nichtwissen zu bestreiten, es sei nicht ersichtlich, dass eine Äquivalenzstörung zwischen Arbeitsaufkommen und Gehalt vorgelegen habe. Unter Einbeziehung der gewährten Tantiemen seien insgesamt die Zahlungen an den Geschäftsführer unangemessen hoch. Aber selbst wenn man deren Wirksamkeit annehmen wollte, so wäre der Kläger im Rahmen eines Schadensersatzanspruches so zu stellen, als wären sie nicht abgeschlossen und durchgeführt worden. Die Nichteinholung der Zustimmung des Klägers für die Investitionen führe ebenfalls zur Haftung der Beklagten für die dem Kläger hieraus erwachsenden Nachteile. Diese lägen darin, dass der Kläger redlicherweise zwar die Zustimmung hätte erteilen müssen bzw. seine Zustimmung nach Treu und Glauben davon hätte abhängig machen müssen, dass bei der Berechnung seiner Abfindung die auf die Investitionen entfallenden Abschreibungen herauszurechnen seien. Die Zustimmung habe in jedem Fall von dieser Wahrung eigener Interessen abhängig gemacht werden können. Würde die Gesellschaft auch weiter steuerrechtlich vom Finanzamt nicht anerkannt werden, stelle dies ebenfalls eine Aushöhlung seiner Gesellschafterrechte dar und rechtfertige einen Schadensersatzanspruch. Der Beklagte zu 1) habe bei Vornahme dieser Rechtsgeschäfte vorsätzlich gehandelt, da ihm klar sein musste, dass die Änderung ohne Zustimmung des Klägers herbeigeführt werde. Die Beklagte zu 2) hafte wegen der Schlechterfüllung des Vertrages.

22

Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt, da wegen der Investitionszulagen und der steuerlichen Nichtanerkennung erst nach Vorlage der entsprechenden Bescheide im Jahr 2012 Kenntnis erlangt worden sei. Wegen der Ansprüche aus den Erhöhungen des Geschäftsführergehalts sei die Verjährungsfrist von zehn Jahren ebenfalls noch nicht abgelaufen bzw. könne sich die Beklagte wegen der Grundsätze von Treu und Glauben darauf nicht berufen, weil sie jahrelang die Existenz der Gesellschaft geleugnet habe.

23

Der Kläger beantragt,

24

I. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger auf Ersatz desjenigen Schadens haften, der dem Kläger aus den nachfolgend aufgeführten Rechtsgeschäften der Beklagten zu 2.: Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen den Beklagten und deren Ausführung und der Inanspruchnahme von Investitionszulagenmitteln und hieraus resultierender Abschreibungen nach Maßgabe nachstehender Bescheide des Finanzamtes W. durch die Beklagte zu 2. entstanden ist oder entsteht:

1.

25

a) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K9, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes von 9.500 DM auf 12.500 DM,

26

b) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K10, Einmalzahlung von 5.000 DM,

27

c) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage KU, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 14.000 DM

28

d) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K12, K13, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 15.200 DM,

29

e) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K14, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 8.500 EUR (=16.624,55 DM),

30

f) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K15, Sonderzahlung in Höhe von 5.000 EUR,

31

g) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K16 Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 10.500 EUR,

32

h) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K17, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 12.750 EUR,

33

i) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K18 Festsetzung des Geschäftsführergehaltes auf 5.000 EUR

34

j) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K19 Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 7.500 EUR,

2.

35

a) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K22 in Höhe von 110.719 EUR,

36

b) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K23 in Höhe von 630.345,25 EUR,

37

c) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K24, in Höhe von 202.685,63 EUR,

38

d) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K25 in Höhe von 27.471,50 EUR,

39

e) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K26 16.356,40 EUR.

40

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger auf Ersatz auch desjenigen Schadens haften, der dem Kläger aus steuerlicher Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft gemäß Vertrag vom 23.06.1999 zwischen der Beklagten zu 2. und dem Kläger durch das zuständige Finanzamt entsteht, soweit hierdurch ein Abfindungsguthaben des Klägers im schiedsgutachterlichen Verfahren über die Ermittlung gemäß § 13 Ziff. 4 und 5 des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 23.06.1999 ganz entfallt oder in seiner Höhe verringert wird.

41

III. Es wird festgestellt, dass die Haftung des Beklagten zu 1. auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht und

42

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klage gegen die Beklagte zu 2) wegen der erhobenen Einrede des Schiedsgutachtens abweist, wie folgt:

43

IV. Es wird festgestellt, dass der Schiedsgutachter gemäß § 13 Ziff. 5 des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 23.06.1999, gekündigt zum 31.12.2011, das Abfindungsguthaben des Klägers gegen die Beklagte zu 2. mit folgenden Maßgaben zu ermitteln hat:

44

a) Dem Kläger steht für die Jahre 1999 bis einschließlich 2011, ausschließlich des Jahres 2002, eine tätigkeitsunabhängige Gewinnbeteiligung gemäß § 7 Ziff. 1 und 3 dieses Vertrages zu.

45

b) Die Negativbescheide des Finanzamtes W. über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2010 beeinträchtigen den Abfindungsanspruch des Klägers nicht.

46

c) Die von der Beklagten zu 2. ohne Einholung einer Zustimmung der in § 4 Ziff. 2 des vorgenannten Vertrages bezeichneten, von der Beklagten zu 2. vorgenommenen und vom Kläger nicht genehmigten Geschäfte gemäß Hauptantrag zu LI. (Gehaltserhöhungen) sind nicht zu berücksichtigen.

47

d) Die von der Beklagten zu 2. vorgenommenen Abschreibungen sind, sofern und soweit die zugrundeliegenden Investitionen mit Mitteln nach dem Investitionsfördergesetz gemäß dem Hauptantrag zu 1.2. (Investitionszulagenbescheide) finanziert wurden, nicht zu berücksichtigen.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Klage abzuweisen

50

und im Wege der Widerklage:

51

2. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten zu 2.) die Genehmigung der Beschlüsse zur Anpassung des Geschäftsführergehaltes des Beklagten zu 1.) (Anlage K 9), (Anlage K 10), (Anlage K 11), (Anlagen K 12 und K 13), (Anlage K 14), (Anlage K 16), (Anlage K 17), Anlage K 18) und (Anlage K 19) sowie die Sonderzahlung (Anlage K 15) zu erteilen.

52

3. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsvorgänge

53

a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)

54

im Sinne des § 4 Ziffer 3 des Vertrages vom 23.06.1999 als genehmigt galten;

55

hilfsweise den Kläger zu verurteilen, gegenüber der Beklagten zu 2.) die vorgenannten Geschäftsvorgänge gemäß § 4 Ziffer 2 des stillen Beteiligungsvertrages vom 23.06.1999 vorbehaltlos zu genehmigen.

56

Die Beklagten meinen, es fehle ein Feststellungsinteresse des Klägers, der Kläger verfüge über alle notwendigen Informationen. Für einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, der lediglich nicht bezifferbar sei, fehle es an den Voraussetzungen. Im Übrigen sei der Kläger auf dem Weg des Schiedsgutachtens gemäß § 13 Abs. 5 des Beteiligungsvertrages verwiesen. Es sei ihm verwehrt, einzelne Ansprüche im Wege einer Zivilklage gegenüber den Beklagten geltend zu machen und im Übrigen die Abfindungsansprüche bereits im laufenden Schiedsgutachterverfahren zu verfolgen. Die Schiedseinrede werde ausdrücklich erhoben. Der Kläger habe bereits im Vorverfahren 3 O 53/12 versucht, die Beklagte zu 2) zu verpflichten, die Abfindung ohne Berücksichtigung der vom Kläger nicht genehmigten Geschäfte zu errechnen soweit die Inanspruchnahme von Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz erfolgte. Dazu habe das OLG im Urteil vom 28.02.2014 erklärt, dass ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers nicht bestehe. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Sinne von Vorgaben für den Sachverständigen seien unzulässig. Dies versuche der Kläger nunmehr über den Umweg einer Schadensersatzforderung. Er könne einen solchen Anspruch jedoch nicht gesondert, sondern nur im Rahmen des Schiedsverfahrens geltend machen. Schadensersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung des Gesellschaftsvertrages seien dem Grunde nach nicht gegeben, der Kläger habe nicht in die Auseinandersetzung über die Höhe des Abfindungsentgeltes diese einbringen können, er könne dieselben Tatsachen nunmehr nicht zur Grundlage von Schadensersatzansprüchen machen. Sie meinen, es liege mangels Erkennbarkeit des Bestehens solcher Rechte zum Zeitpunkt der Entscheidung keine schuldhafte Verletzung von Mitgliedsrechten des Klägers vor.

57

Mit der Widerklage begehren die Beklagten die Genehmigung der Beschlüsse, mit denen die Gehälter des Beklagten zu 1.) angepasst wurden und der Investitionen.

58

Sie meinen, der Kläger habe der Erhöhung der Gehälter zustimmen müssen, denn es habe sich jeweils um eine angemessene Anpassung gehandelt, die dem Arbeitsumfang des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer eines mittelgroßen Unternehmens mit einer Beschäftigtenzahl von 59 Mitarbeitern im Jahre 2008 adäquat erfolgt sei. Die Sonderzahlung im Jahre 2002 sei infolge des überdurchschnittlichen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit den Flutschäden angemessen und daher ebenfalls zustimmungspflichtig gewesen. Die Ansprüche seien auch im Verhältnis zu den durch den Beklagten zu 1) übernommenen Bürgschaften und dem damit für die Beklagte zu 2) übernommenen Risiko angemessen.

59

Der Kläger sei zur Genehmigung der Investitionen verpflichtet, denn diese Investitionen seien geeignet gewesen, die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Bestreben voranzubringen. Die über die Investitionen angeschafften Maschinen seien zum Wiederaufbau der Firma und Produktion nach der Schädigung durch die Flut notwendig gewesen und insgesamt geeignet gewesen, die Fertigung und damit die Produktivität der Firma zu erhöhen. Die Zustimmung zu diesen Investitionen sei nicht von der Berücksichtigung beim klägerischen Abfindungsanspruch abhängig, weil es sich bei Investitionen nicht um Einkommen im steuerrechtlichen Sinne handele.

60

Die Beklagten meinen, die Ansprüche seien verjährt, der Kläger habe bereits durch die Schreiben vom 13. September 2011 und 08.11.2011 Kenntnis von den Investitionen erlangt (Anlage B 5 und B 7). Darüber hinaus habe es ihm als Gesellschafter oblegen, sich rechtzeitig über die Entwicklung der Gesellschaft zu informieren.

61

Ein Schadensersatzanspruch wegen der Entscheidungen des Finanzamtes bestehe nicht.

62

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

63

Die Klage ist abzuweisen, die Feststellungsklage ist nicht zulässig.

64

Der Kläger hat kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO.

65

Zwischen den Parteien ist eine stille Gesellschaft begründet worden. Das ist durch die Entscheidung im Verfahren 4 O1243/06 rechtskräftig festgestellt worden.

66

Diese Gesellschaft ist mit Wirkung zum 31.12.2011 beendet.

67

Nach ihrer Beendigung steht dem Kläger ein Anspruch auf Abrechnung und ein Abfindungsguthaben zu, § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages.

68

Dieses Abfindungsguthaben ist noch zu ermitteln. Denn die Parteien streiten über die Höhe der Abfindung, nachdem die Beklagte zu 2.) vorgerichtlich mitgeteilt hat, dass sich für den Kläger ein Abfindungsguthaben von „0“ ergebe. Der für die Ermittlung des Sachverständigen des Abfindungsbetrages zu beauftragende Sachverständige steht noch nicht fest, darüber streiten die Parteien im noch anhängigen Verfahren 4 O 62/15.

69

Über die vom Kläger geltend gemachten und zur Vorbereitung der Ermittlung des Abfindungsguthabens dienenden Einsichtsrechte und Auskunftsansprüche ist im Verfahren 4 53/12 entschieden worden.

70

Der Kläger stützt seinen jetzigen Feststellungsanspruch darauf, dass mit der Gefahr eines Schadensersatzanspruches zu rechnen sei, wenn die von ihm - unstreitig - nicht genehmigten Gehaltserhöhungen für den Beklagten zu 1.) bzw. die von der Beklagten zu 2.) getätigten Investitionen die Änderung der für die Abfindung zugrunde zulegenden Jahresabschlüsse bedingten und sich dadurch auf das Abfindungsguthaben auswirkten.

71

Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Vermögensschäden hängt davon ab, ob ein auf die Verletzungshandlung zurückzuführender Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Ausreichend dafür ist, das nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schaden angenommen werden kann. Voraussetzung ist, dass ein Schaden tatsächlich droht. Bei Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (BGH, Urteil vom 24.01.2006, NJW 2006, 830). Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (vergleiche BGH, Urteil vom 17.07.2014, MDR 2014, Seite 1341 m. w. N.).

72

So liegt es hier:

73

Der Anspruch auf Schadensersatz kann nicht nur nicht beziffert werden, sondern er ist dem Grunde nach fraglich und ungewiss.

74

Für den Anspruch des Klägers auf ein Abfindungsguthaben ist der Eintritt eines Schadens, der auf einer Verletzungshandlung der Beklagten beruht, noch völlig ungewiss. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens ist nicht erkennbar. Denn bislang steht lediglich fest, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, einen Abfindungsbetrag zu ermitteln. Wie dieses berechnet wird, das ist durch die Satzung vorgegeben. Welcher Abfindungsbetrag sich daraus ergeben wird, ist völlig offen. Es ist derzeit nicht einzuschätzen, ob sich ein auszuzahlender Abfindungsbetrag errechnet oder ein negativer Betrag ergeben könnte. Denn die Berechnung der Abfindung hat noch nicht einmal begonnen. Es steht nicht fest, durch wen das Abfindungsguthaben zu ermitteln ist. Denn über die Person des Sachverständigen besteht zwischen den Parteien Streit. Somit ist aber auch völlig offen, aus welchen Grundlagen die Ermittlung des Abfindungsguthabens erfolgen wird und wie sich das auf den zu berechnenden Abfindungsbetrag auswirken wird. Dabei ist auch völlig offen, inwieweit sich die im Verfahren streitgegenständlichen Beschlüsse bzw. Investitionen überhaupt auf die Ermittlung des Abfindungsbetrages auswirken werden. Soweit sich aus einem Schreiben des von der Beklagten vorgeschlagenen Sachverständigen ergibt, dass möglicherweise bestimmte, dem Kläger wesentlich erscheinende Berechnungsfaktoren nicht oder anders, als es der Kläger sich vorstellt, in die Ermittlung Eingang finden könnten, so reicht dies als Anknüpfung dafür nicht aus, dass nach der Abfindungsberechnung beim Kläger genau aus diesen Geschäften ein Schaden eintreten könnte. Der Kläger kann dem Sachverständigen keine Vorgaben für die Abfindungsbeträge machen. Das ist so bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 28.02.2014 (3 O 53/12)festgestellt worden. Den nach der Satzung selbstständig einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Auseinandersetzungsrechnung hat der Kläger im dortigen Verfahren mit dem Antrag auf Abrechnung der Abfindung und Herausgabe der Abrechnung geltend gemacht. Die Beklagte ist verurteilt worden, eine solche geordnete Zusammenstellung zu erteilen. Zugleich hat das Oberlandesgericht in dieser Entscheidung aber auch bereits festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von der Beklagten die Erteilung der Auseinandersetzungsrechnung unter bestimmten Vorgaben oder Maßgaben zu verlangen. Dies ergebe sich für den Abrechnungsanspruch weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Gesetz. Der Kläger könne auch nicht durch jeweils einzelne Feststellungsanträge eine Erteilung der Abfindungsrechnung nach bestimmten Vorgaben begehren. Der Kläger könne nicht geltend machen, festzustellen, dass bestimmte Rechnungsposten zu seinen Gunsten bei der Erstellung der Abrechnung zu berücksichtigen wären. Das käme einem Streit über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens gleich, der jedoch der Schiedsklausel unterfiele und voraussetze, dass ein Abfindungsguthaben zunächst ermittelt wird.

75

Nichts anderes kann für die jetzt geltend gemachte Feststellung gelten. Denn damit wird lediglich über den „Umweg“ einer möglichen Schadensersatzpflicht angestrebt, bestimmte Vorgaben bzw. die Berücksichtigung einzelner Positionen als Grundlage für die Ermittlung durch den Sachverständigen vorzugeben. Das ist nicht zulässig und auch nicht geeignet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt und ein daraus resultierendes besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung zu rechtfertigen.

76

Ein solches Feststellungsinteresse liegt auch für den Antrag zu II. nicht vor.

77

Denn das Finanzamt W. geht - mit der Rechtsauffassung der Beklagten zwar davon aus, dass die stille Gesellschaft steuerlich nicht anzuerkennen ist. Gegen die diesbezüglichen Bescheide hat der Kläger Widerspruch erhoben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

78

Gleichwohl rechtfertigt sich daraus kein besonderes rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Denn für diesen Fall sieht der Gesellschaftsvertrag eine eigene Regelung vor. Gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ist vereinbart worden, dass dann, wenn auf Grund einer steuerlichen Gewinnfeststellung andere Ansätze verbindliche sind, als sie für die Ermittlung des Abfindungsguthabens herangezogen wurden, sich das Abfindungsguthaben entsprechend ändert. Damit haben die Parteien bereits im Gesellschaftsvertrag eine Grundlage dafür geschaffen, ein mögliches Abfindungsguthaben entsprechend anzupassen. Dass aus der künftigen Entscheidung des Finanzamtes dadurch ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist kann nicht erkannt werden. Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht daher nicht.

79

Die auf Feststellung gerichtete Klage ist nicht zulässig und deshalb abzuweisen.

80

Eine Auseinandersetzung mit der Einrede des Schiedsgutachtens und der Einrede der Verjährung kann dahingestellt bleiben.

81

Über die Hilfsanträge ist ebenfalls nicht zu entscheiden, denn die Bedingung ist nicht eingetreten.

II.

82

Die Widerklage ist zulässig, § 33 ZPO.

83

Sie ist begründet.

a)

84

Der Kläger hat die o. g. Beschlüsse der Beklagten zu 2.), mit der das Gehalt des Beklagten zu 1.) als Geschäftsführer angepasst wurde bzw. ihm Sonderzahlungen gewährt wurden, zu genehmigen.

85

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. k des Gesellschaftsvertrages bedarf es für die Änderung von Geschäftsführerverträgen der Zustimmung des stillen Gesellschafters.

86

Es ist unstreitig, dass für diese Beschlüsse die Zustimmung des Klägers nicht eingeholt wurde.

87

Der Kläger ist jedoch zur Zustimmung verpflichtet. Das folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Denn die einem als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter gezahlte Vergütung muss angemessen sein und darf in keinem Missverhältnis zur vergüteten Leistung sowie zu dem Entgelt stehen, welches ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte. Dabei richtet sich die Höhe des Vergütungsanspruches nach verschiedenen Parametern, zu denen sowohl der zeitliche Umfang des Geschäftsführers für die von ihm aufzuwendende Tätigkeit, die Anzahl möglicher weiterer Geschäftsführer und der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sowie die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und die persönliche Haftung des Geschäftsführers gehören. Die Beklagten haben nachvollziehbar und schlüssig zum Umfang der Tätigkeit des Beklagten zu 1.) sowie zur Entwicklung der Beklagten zu 2.) vorgetragen. Der Kläger ist diesem Vorbringen nicht mit erheblichen Einwendungen entgegengetreten. Er kann sich hier auch nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen, denn als Gesellschafter standen ihm während der Zeit des Gesellschaftsverhältnisses eigene Kontroll- und Informationspflichten zu, die er hätte wahrnehmen können.

88

Aus dem dargelegten Tätigkeitsumfang, in Verbindung mit der dargestellten Größe des Unternehmens, zu dem 59 Mitarbeiter gehörten und das am Markt wirtschaftlich tätig war, sowie aus der besonderen Situationen, die sich aus der Belastung des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Hochwasser 2002 ergeben hat, stellen sich insgesamt die dem Beklagten zu 1.) gewährten Gehälter - auch unter Berücksichtigung der vom Klägern noch mit angeführten Tantiemen - als nicht unangemessen hoch dar. Dabei ist in der Abwägung auch die vom Beklagten zu 1.) übernommene Bürgschaft für die Beklagte zu 2.) mit einzubeziehen, ebenso, dass der Beklagte zu 1.) alleiniger Geschäftsführer gewesen ist. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass es sich um solche Gehälter handelte, die nicht auch einem Fremdgeschäftsführer zu zahlen gewesen wären.

89

Es liegen keine Anknüpfungstatsachen dafür vor, dass die Gehälter in dieser Höhe völlig unberechtigt oder unangemessen wären. Es handelte sich um adäquate Gegenleistungen für die Leistungen des Beklagten zu 1.) als Geschäftsführer.

90

Der Kläger hat diese Beschlüsse zu genehmigen. Denn wenn sich der Wert der Leistung ganz oder teilweise mit dem Wert der Gegenleistung deckt, ist der Gesellschafter zur Genehmigung auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet ( BGH, Urteil vom 11.02.20166, BGHZ 111, 224).

b)

91

Nach § 4 Abs. 2 lit. f des Gesellschaftsvertrages bedürfen Investitionen, deren finanzielle Auswirkungen einen Betrag von DM 100.000 im Einzelfall übersteigen der Zustimmung des Klägers als stillen Gesellschafter.

92

Unstreitig ist, dass die von der Beklagten angeführten Investitionen nicht mit Zustimmung des Klägers beantragt und durchgeführt worden sind

93

Der Kläger ist zur Zustimmung verpflichtet. Diese Zustimmung muss vorbehaltlos erfolgen.

94

Der Kläger ist nach seinen gesellschaftsrechtlichen Treueverpflichtungen gehalten, denjenigen Rechtsgeschäften zuzustimmen, die die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Bestreben voranzubringen vermögen und die hinreichende Aussicht auf ein positives Saldo zwischen Investitionen und Ertrag antizipieren lassen.

95

Bei den o. g. Erwerbsvorgängen handelte es sich um solche Geschäfte.

96

Das räumt der Kläger ein, denn er hat vorgetragen, dass er zur Zustimmung wohl verpflichtet gewesen wäre, weil die Investitionen wirtschaftlich sinnvoll gewesen seien.

97

Der Auffassung des Klägers, die Zustimmung sei nur dann zu erteilen, soweit die Beklagte zu 2.) einem Ausgleich des hierdurch dem Kläger entstehenden wirtschaftlichen Nachteils zugestimmt hätte, kann nicht gefolgt werden. Denn Maßstab für die Entscheidung über die Investitionen sind der Gesellschaftszweck, das Interesse der Gesellschaft, ihr Bestehen und ihre Fortentwicklung am Markt. Die Maßnahmen waren geeignet, wesentliche Werte der Gesellschaft zu erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch die eigenen schutzwürdigen Interessen des Klägers unzumutbar beeinträchtigt wurden. Mögliche Aspekte und Kriterien, die sich im ungünstigsten Fall auf die Rechte der Gesellschafter auswirken stehen dabei nicht im Vordergrund.

98

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Interessen und den Vorbehalt für seine Zustimmung nicht direkt an die Entscheidung zu den Investitionen knüpft, sondern an die dafür in Anspruch genommenen Mittel aus Investitionszulagen. Dafür aber bedurfte die Beklagte zu 2.) gem. § 4 Abs. 2 lit. f keiner Zustimmung des Klägers.

99

Der Kläger hat die Geschäfte zu genehmigen.

100

Die Genehmigung gilt auch nach den Schriftsätzen der Beklagten vom 13.09.2011 und 08.11.2011 nicht als erteilt. Denn die Genehmigungsfiktion des § 4 Abs. 3 des Gesellschafsvertrages greift nur dann ein, wenn durch den Hauptgesellschafter eine Maßnahme nach § 4 Abs. 2 beabsichtigt ist und auf eine entsprechende Information der stille Gesellschafter nicht reagiert. Diese Situation liegt nicht vor, denn zum Zeitpunkt dieser Schreiben waren die Maßnahmen nicht erst beabsichtigt, sondern bereits erfolgt.

101

Auf den Hilfsantrag ist der Kläger deshalb zur Genehmigung zu verteilen.

III.

102

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, § 91 ZPO. Er ist insgesamt die im Verfahren unterliegende Partei.

103

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 19.000,00 € trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 21 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51

Gründe

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 09.12.2014 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatsächliche Feststellungen:

Die Kläger machen gegen die beklagte... Rückgewähransprüche nach erklärtem Darlehenswiderruf geltend.

Am 12.03.2009 schlossen die Kläger mit der Beklagten den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag über ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ in Höhe von 153.000.- €. Das Darlehen diente den Klägern zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie. Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:

Bild

Mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 2) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten der Widerruf des Darlehensvertrags. Die Kläger haben das Darlehen inzwischen zurückgeführt und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.749,61 € bezahlt.

Die Kläger meinen, der Widerruf sei wirksam, weil ihr gesetzliches Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erloschen gewesen sei, da die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Die Beklagte habe das Muster der BGB-lnfo-VO in der damals gültigen Fassung nicht ordnungsgemäß übernommen und könne sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil die Hinweise für „Finanzierte Geschälte“ mehr als 50% des gesamten Textes der Widerrufsbelehrung darstellten und schon deshalb in hohem Maße geeignet seien, von dem eigentlichen Belehrungsinhalt abzulenken. Außerdem könne ein durchschnittlicher Leser nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für ein finanziertes Geschäft in seinem Fall nicht gegeben seien. Er könne die Widerrufsbelehrung daher so verstehen, dass ein Widerruf des Verbraucherkreditvertrags auch die Unwirksamkeit des Grundstücksgeschäftes zur Folge hätte. Die Hinweise seien außerdem widersprüchlich, weil sie sich auf alle verschiedenen Varianten eines finanzierten Geschäfts bezögen. Den Klägern sei auch -wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - unbekannt, was unter einem Fernabsatzgeschäft zu verstehen sei. Sie hätten daher nicht gewusst, ob in ihrem Fall ein Fernabsatzgeschäft gegeben sei oder nicht. Die Abstimmung über den Darlehensvertrag sei nämlich teilweise unter Einsatz von Fernkommunikationsmittels erfolgt, so dass durchaus ein entsprechendes Geschäft gegeben hätte sein können. Im Ergebnis hätten die Kläger deshalb nicht gewusst, ob sich die Widerrufsbelehrung an sie gerichtet habe oder für ihren Fall ausweislich der Fußnote 1 gar kein Widerrufsrecht habe bestehen sollen. Den Klägern sei zudem - wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - nicht bekannt gewesen, unter welchen genauen Voraussetzungen ein verbundenes Geschäft gegeben sei. Aus ihrer Sicht hätten beide Verträge eine „wirtschaftliche Einheit“ dargestellt. Die Kläger hätten die Hinweise unter „Finanzierte Geschäfte“ daher auf sich bezogen und befürchtet, dass ein Widerruf des Darlehensvertrags sich auf den Kaufvertrag der Immobilie auswirken könne. Sie hätten erstmals durch ihren heutigen Prozessbevollmächtigten erfahren, dass die Hinweise über „Finanzierte Geschäfte“ für sie gar nicht zuträfen und in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines verbundenen oder finanzierten Geschäfts gar nicht vorlägen.

Die Beklagte meint, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil kein wirksamer Widerruf vorliege. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspreche der auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag anwendbaren Gesetzeslage. Zudem entspreche die Belehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-lnfo-VO in der Fassung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 bzw. sie enthalte keine inhaltliche Bearbeitung dieser Widerrufsbelehrung, sondern allenfalls unerhebliche sprachliche Abweichungen bzw. rein redaktionelle Abweichungen ohne sachliche Einschränkung des Widerrufsrechts. Der Teil der Widerrufsbelehrung über „Finanzierte Geschäfte“ sei unschädlich, weil in Gestaltungshinweis [10] der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfo-VO bestimmt sei, dass die Hinweise für „Finanzierte Geschäfte“ entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Niehl) bestimmt sei, dass derartige Hinweise entfallen müssen. Die Belehrung über das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bzw. einer „wirtschaftlichen Einheit“ sei inhaltlich vollständig richtig. Auch die Hinweise, dass „paketfähige Sachen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden“ seien, und dass „nicht paketversandfähige Sachen bei Ihnen abgeholt werden“ und auf das Zurückführen einer Verschlechterung einer Sache aufgrund einer Prüfung „wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre“, seien inhaltlich richtig. Eine Verwirrung über die Widerrufsfolgen bei den Klägern habe dadurch nicht entstehen können. Diesen sei ohne Weiteres klar gewesen, dass derartige Hinweise sich nicht auf einen finanzierten Immobilienverkauf beziehen konnten. Ein (angeblicher) Fehler in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich eines nicht einschlägigen Teils - hier des Teils über „Finanzierte Geschäfte“ - könne für eine Entscheidung des Verbrauchers auch nicht kausal sein und sei daher von vornherein unbeachtlich. Die Fußnote 1 zum Fernabsatzgeschäft sei unschädlich, weil unstreitig kein Fernabsatzgeschäft vorliege und die Kläger daran auch nicht gezweifelt hätten. Außerdem stelle die sehr kleingedruckte Fußnote außerhalb der eigentlichen Belehrung und im Zusammenhang mit einer weiteren Fußnote 2, so dass sich eindeutig ergebe, dass es sich bei den Fußnoten um Bearbeiterhinweise an den Sachbearbeiter der Beklagten handele. Die Angabe in der Überschrift der Belehrung („Verbraucher[...]“) und die Nennung des Rechtsgeschäfts („Darlehensvertrag vom [...]“) stellten keine Mängel dar, sondern seien rein formelle Abweichungen. Der kursive und in Klammer gesetzte Text sei deutlich als rein interner Hinweis gestaltet und ohne Weiteres als solcher zu verstehen, nachdem hinter der Klammer die entsprechenden Angaben zu den Kontaktdaten der recht der Beklagten in die Belehrung eingefügt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers r sei auch bereits verwirkt gewesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung von 20.749,61 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung genüge weder der Musterbelehrung noch der Anforderungen von § 355 Abs. 2 BGB a. F., weil es an der danach erforderlichen deutlichen Gestaltung der Belehrung fehle. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Da die Hinweise zu finanzierten Geschäften für den verfahrensgegenständlichen Vertrag nicht einschlägig seien, handele es sich dabei um eine ablenkende, dem Deutlichkeitsgebot zuwiderlaufende Ergänzung.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Nach Ablauf der Berufungsbegründung haben die Kläger als weiteren Belehrungsfehler noch gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zur Zahlung weiterer 9.085,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2014 zu verurteilen, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern, die Klage abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat ohne Beweisaufnahme entschieden.

Begründung

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustand.

1. Vorauszuschicken ist, dass sich die in den Vordergrund der Berufungserwiderung der Kläger gestellte Frage nach der Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung nur und erst stellen würde, wenn die Kläger zuvor einen inhaltlichen Fehler der hier verwendeten Widerrufsbelehrung nachgewiesen hätten (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13, zum Beginn der Widerrufsfrist „frühestens ...“, wie es in früheren Musterbelehrungen vorgesehen war). Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist primär an den damaligen gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 II, 358 V BGE$ a. F. und nicht etwa an der Musterbelehrung zu messen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; wohl allg. Meinung z. B. OLG Stuttgart Urteil vom 29.04 2015, Gz. 9 U 176/14; das wird übersehen von OLG Hamm, Urteil vom 25.03.201i - 31 U 155/14, Rz. 10, das sich allein mit dieser Frage befasst, ohne zuvor einen Belehrungsfehler festzustellen).

Gemäß § 2 55 II 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt wurde, die ihm u. a. seine Rechte deutlich machte. Gemäß § 355 III 3 BGB i. d. F. d. OLGVertrÄndG 2002 erlosch das Widerrufsrecht jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das daraus ggf. resultierende „ewige Widerrufsrecht“ entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und sollte durch „leichte und sichere Widerrufsbelehrungen“ gemäß vorgegebener Muster kompensiert werden (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Der Rspr. des EGH zufolge, der sich der Senat anschließt, kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 04.07.2002 -1 ZR 55/00). Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall:

a) Als neuer Belehrungsfehler wird klägerseits nunmehr gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei. Das ist zwar offensichtlich verspätet gem. §§ 530 f. ZPO, aber gleichwohl im Berufungsverfahren noch zuzulassen, da der Inhalt der Belehrung als solcher unstreitig ist und die Zulassung den Rechtsstreit auch nicht verzögert (vgl. GrSzs, Beschluss vom 23.06.2008, Gz. GSZ 1/08).

Die vorlegende Fallgestaltung ist allerdings nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) zugrunde lag. Dort lautete die Widerrufsbelehrung im maßgeblichen Satz: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, könne diese Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH a. a. O. unter II 2 b bb).

Diese unzutreffende Vorstellung kann die vorliegend streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden jedoch nicht hervorrufen. Die Formulierung des § 355 IE 3 BGB a. F. „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ wird hier in der Widerrufsbelehrung mit „Ihr schriftlicher Antrag“ wiedergegeben, wie dies auch in der Musterbelehrung vorgesehen ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Belehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB a. F. beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. Der unbefangene durchschnittliche Kunde erkennt vielmehr unschwer, dass ihm zum genau benannten Darlehen eine Widerrufsbelehrung erteilt werden soll. Unklarheiten hinsichtlich der für den Fristbeginn erforderlichen Vertragsunterlagen bestehen daher nicht (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.08.2015, Az. 23 U 178/14).

Aber selbst wenn die Belehrung insoweit gleichwohl unklar wäre, müsste sie als Teil der AGB danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt. Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden würde die Widerrufsfrist dann spätestens mit Erhalt der Darlehensvertragsurkunde beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08). Die in Fällen dieser Art ungerechtfertigte Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts würde dagegen - zumindest ohne anwaltliche Beratung - kein Verbraucher erwarten.

b) Soweit die Kläger die Darstellung der „Finanzierten Geschäfte“ als fehlerhaft rügen, liegt zumindest ein inhaltlicher Fehler der Belehrung nicht vor. Die Belehrung gilt insoweit - der Musterbelehrung folgend - unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 I und II BGB und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig. Daher stellt sich hier auch die Frage nicht, ob und welche Rechtsfolgen eine inhaltlich unrichtige Belehrung über ein -in Wahrheit nicht vorliegendes - verbundenes Geschäft hätte (vgl. dazu Münscher in: Schimansky/Bunte-Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. A. 2011, Bd. I § 81 Rz. 427).

Der von den Klägern diesbezüglich angesprochene Art. 247 EGBGB wurde erst durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355) angefügt mit Wirkung ab 11.06. 2010, gilt also für die vorliegende Widerrufsbelehrung vom März 2009 noch nicht. Nach dem hier noch maßgeblichen § 358 V BGB 2002 musste die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht zwar auf die Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen. Das schließt als solches eine vorsorgliche Belehrung aber nicht aus.

c) Inhaltlich unrichtig wird die Belehrung auch noch nicht dadurch, dass eine - für den jeweiligen Fall durchaus zutreffende - „Sammelbelehrung“ für alle Fälle eines finanzierten Geschäftes verwendet wurde, dass die Fußnoten nicht entfernt wurden oder durch die kursiven Angaben zum Adressaten des Widerspruchs etc.

d) Ein Verstoß gegen das sog. Deutlichkeitsgebot (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. A. 2015, Art. 24 EGBGB Rnr. 14 m. w. N.) liegt ebenfalls nicht vor. Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 II BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 24). Diesen eher drucktechnischen Anforderungen genügt die vorliegenden Belehrung, die gut lesbar und sehr übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert ist, ohne weiteres.

e) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung daneben allerdings grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten. Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken. Entscheidend ist auch dabei, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (BGH, Urteil vom 04.D7.2002 -1 ZR 55/00). Das ist hier nach Auffassung des Senats ebenfalls der Fall:

(1) Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt:

Die Frage, ob materiell-rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es den Klägern und anderen durchschnittlichen Verbrauchern auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist somit auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung anerkanntermaßen unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, zur Restschuldversicherung), muss es einem Kreditinstitut daher möglich sein, die entsprechende Belehrung - wie in der Musterbelehrung vorgesehen - vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt. Ansonsten müsste der - i. d. R. nicht juristisch vorgebildete - Kreditsachbearbeiter diese mitunter sehr schwierige Rechtsfrage in jedem Einzelfall einer Kreditvergabe bindend vorentscheiden mit der Folge, dass bei einem Rechtsirrtum jeweils keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorläge und als Rechtsfolge ein ewiges Widerrufsrecht bestünde. Das kann nach Auffassung des Senats nicht richtig sein (ebenso OLG München, 17. Zivilsenat, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; Hanseatisches OLG; Urteil vom 03.07.2015 - 13 U 26/15; zumindest im Ergebnis auch OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 I- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; a. A. Teile der Lit., z. B. Gansel/Gängel/Huth, NJ 2014, 230 Fn. 26; Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 358 Rnr. 71).

Auch die Musterbelehrung sah deshalb seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vor, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt (vgl. Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten Verordnung vom 12. März 2008, BAnz 2008, 957 ff, unter B II 2 i (2): „Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann.“) Selbst die in Gesetzesrang erhobene Musterbelehrung in Anlage 3 zu Art 246t, § 2 III EGBGB sieht dies in Gestaltungshinweis 6 unverändert so vor.

Die Kläger weisen dazu zwar zutreffend darauf hin, dass Art 246b, § 2 III EG-BGB nicht für Verbraucherdarlehensverträge gilt. Dafür gilt Anlage 7 zu Art. 247, §§6, 12 EGBGB. Dort hat der Gesetzgeber in der Tat für die Zeit ab 24.0'r.2010 zu seinem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge die Auffassung vertreten, dass der Darlehensgeber sich zunächst festlegen müsse, ob im konkreten Fall ein verbundener Vertrag gemäß § 358 BGB vorliege (vgl. BT-Drs. 17/1394 S. 27). Ob das wirklich so einfach ist, wie der Gesetzgeber scheinbar meint, mag dahinstehen. Das ändert aber nach Auffassung des Senats jedenfalls nichts daran, dass für die hier fragliche Zeit davor keine Rechtsnorm eine vorsorgliche Belehrung verboten und die Musterbelehrung des BMJ diese sogar ausdrücklich vorgesehen hatte.

Auch wenn der BGH zu dieser Rechtsfrage, soweit ersichtlich, bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen zu haben scheint, sieht sich der Senat durch einige Äußerungen des BGH in seiner Rechtsauffassung bestärkt: So hat der BGH z. B. in seinem Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02 ausgeführt: „Der et Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss“. Im Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 25, hat er angemerkt, dass es in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht widerrufbar ist, keineswegs unerheblich sei, wenn das Finanzierungsinstitut missverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem Unternehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufs rechts informiert habe. Demnach ist vorsorgliche Belehrung grundsätzlich zulässig; sie darf dann nur nicht missverständlich sein. Das ist hier, wie bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.

(2) Dadurch, dass im vorliegenden Falle entgegen der Musterbelehrung einige Sätze nicht gestrichen wurden (die Beklagte hat Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt, vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015 - 2 O 230/14, Juris-Rz. 25), entsteht angesichts der - primär der schwierigen Rechtslage geschuldeten - Gesamtkomplexität des Hinweises kein erhebliche zusätzliches Ablenkungspotential mehr, zumal z. B. die mangelnde Einschlägigkeit der Hinweise auf die „Rücksendung“ bei Grundstücksgeschäften auch für einen durchschnittlichen Verbraucher noch ohne weiteres erkennbar ist.

Zu bedenken ist dabei nach Auffassung des Senats auch, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/i)2). Das wird im vorliegenden Falle besonders deutlich: Auch wenn der streitgegenständliche Darlehensvertrag den Klägern unstreitig zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie diente, so haben sie doch ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ abgeschlossen. Konsequenterweise ist dann auch die Widerrufsbelehrung entsprechend weit für alle denkbaren Finanzierungszwecke formuliert. Ansonsten müsste der Kreditsachbearbeiter der Bank je nach konkretem, von ihm zu erfragendem Finanzierungszweck (z. B. „wollen Sie mit dem Darlehen vielleicht eine paketfähige Sache kaufen?“) die Belehrung individuell anpassen. Das hält der Senat weder für sinnvoll noch für zumutbar (ebenso zumindest im Ergebnis z. B. Hanseatisches OLG, Urteil vom 03.(17.2015 - 13 U 26/15; OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 II- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; LG Heidelberg, BKR 2015, 417).

(3) Fernliegend erscheint dem Senat eine Irreführung durch die aus der Musterbelehrung übernommenen kursiven Klammerangaben zum Adressaten des Widerspruchs. An wen der Widerspruch im vorliegenden Falle konkret zu richten gewesen wäre, ergibt sich unzweideutig aus der nachfolgenden konkreten Adressangabe.

(4) Ebenfalls kein Irreführungspotential kommt nach Auffassung des Senats der Fußnote 1 „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ zu. Sofern er diese - mit Bück auf das Deutlichkeitsgebot (s. o.) sehr klein geschriebene - Fußnote überhaupt wahrnimmt, wird der durchschnittliche Verbraucher daraus schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. In Zusammenschau mit der zweiten Fußnote - bei der es sich ganz: offensichtlich um einen Ausfüllhinweis für das Bankpersonal handelt -wird der unbefangene durchschnittliche Kunde auch unschwer erkennen, dass sich auch bei der ersten Fußnote nur um einen Hinweis für das Bankpersonal handelt. Jedenfalls wenn dem Verbraucher - wie hier - eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und die sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, ist eine Irreführung von vorneherein ausgeschlossen. Der durchschnittliche Verbraucher wird dann nämlich zu Recht annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkreten Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.(15.2015, Gz. 17 U 709/15; LG Heidelberg, BKR 2015,417).

Darauf, ob ein Fernabsatzgeschäft hier in der konkreten Situation überhaupt nahelag, kommt es daher nicht an. Allerdings haben die Kläger insoweit konkret nur behauptet, der Darlehensvertrag sei ihnen von einem Herrn Steiner zuhause vorgelegt worden (allerdings offensichtlich bereits mit Unterschrift der Beklagten, vgl. Anlage K 1). Wie bereits die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, würde es sich dann aber keinesfalls um ein Fernabsatzgeschäft handeln (sondern allenfalls um ein Haustürgeschäft, auf das sich die Kläger mangels Vorliegen der Voraussetzungen aber nicht berufen haben, wie ihr Prozessbevollmächtigter im Termin vor dem Senat - insoweit nicht protokolliert - klargestellt hat).

Insgesamt ist der Senat deshalb der Auffassung, dass der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten hier konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch ausreichend erreicht wird. Die ggf. allenfalls vorliegenden geringfügigen Unschärfen erscheinen ihm deutlich zu marginal, um ein ernsthaftes Hindernis für eine fristgemäße Ausübung des Widerrufsrechtes durch die Kläger darzustellen mit der Folge, dass ihnen deshalb die Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts einzuräumen wäre.

2. Daher kann dahinstehen, ob sich die Beklagte bei - hier nicht gegebener - Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auf die sog. Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-lnfoVO (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2014II ZR 109/13) berufen könnte, obwohl sie deren Text keinerlei inhaltlicher Anpassung unterzöge i hat. Sie hat vielmehr entgegen der Ausfüllanleitung der Musterbelehrung Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 der Musterbelehrung sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt (für die Zulässigkeit einer solchen Sammelbelehrung und das Eingreifen der Gesetzlichkeitsvermutung in einem solchen Fall auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts z. B. OLG Düsseldorf vom 12.06.2015, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 Il-Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15 a. A. OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14).

Für die Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens spricht zwar, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02). Angesichts des weiten Verwendungszwecks des streitgegenständlichen Darlehensvertragsformulars („Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“) musste aber auch das Formular für die Widerrufsbelehrung ebenfalls entsprechend weit gefasst werden. Dass die Beklagte daneben offensichtlich auch die Bearbeitungshinweise und Fußnoten des Formularerstellers in der Belehrung belassen hat, kann damit allerdings wohl kaum mehr gerechtfertigt werden.

II. Die ebenfalls zulässige Berufung der Kläger erweist sich damit schon deshalb als unbegründet, weil ihnen kein Widerrufsrecht mehr zustand.

III. 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die vorliegende Entscheidung entspricht, wie oben jeweils dargelegt, der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung. Ein Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14, besteht schon deshalb nicht, weil dort - ohne Revisionszulassung - nur die Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung behandelt wurde, ohne einen Belehrungsfehler festzustellen. Soweit sich die die Kläger daneben noch auf OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, berufen haben, betrifft diese Entscheidung eine „Ankreuz-Widerrufsbelehrung“ ab dem Jahr 2011 im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355 II, 358 V BGB a. F. oder die BGB-lnfo-VO betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt jedoch, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Klärungsbedürftig sind außerdem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2D08, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Auch das verneint der Senat für den vorliegenden Fall:

Es mag sein, dass die streitgegenständliche Belehrung auf einem Formular des ... beruht und zwischen 2002 und 2010 in einer mindestens siebenstelligen Zahl von Fällen verwendet worden ist, wie die Kläger vorbringen. Das bedeutet aber noch nicht, dass alle ... dabei - wie im vorliegenden Falle - auch immer dieselbe Sammelbelehrung mit den Bearbeiterhinweisen des Formularerstellers verwendet hätten. Das hält der Senat daher nicht füll eine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern für eine Frage des Einzelfalls.

Grundsätzliche Bedeutung könnte somit allenfalls der Frage zukommen, ob eine vorsorgliche Belehrung über ein verbundenes Geschäft im Streitjahr 2008 noch statthaft war (zum Streitstand s. o.). Da der BGH in den letzten Jahren zahllose Widerrufs-Verfahren entschieden hat, ohne diese Frage zu problematisieren, hält der Senat das aber mit der übrigen obergerichtlichen Rspr. (s. o.) nicht für ernstlich zweifelhaft und somit auch nicht für höchstrichterlich klärungsbedürftig.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 17 U 709/15

23 O 2511/14 LG Landshut

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 17. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 20.04.2015

folgenden

Beschluss

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15.01.2015, Az. 23 O 2511/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat nach zutreffender Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage zu Recht abgewiesen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung vom 25.02.2015 (Bl. 98/117 d. A.) und im Schriftsatz vom 16.04.2015 (Bl. 128/129 d. A.) ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Das Landgericht hat sich bereits umfassend und überzeugend mit allen aufgeworfenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:

1. Zu Unrecht meint der Kläger, am offensichtlichsten sei die Fehlerhaftigkeit der Belehrung im Hinblick auf die überflüssige Belehrung über finanzierte Geschäfte. In den Gestaltungshinweisen zur vorliegend maßgeblichen Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 29.07.2009) heißt es in Ziffer 10, dass die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei unschädlich, dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehle, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht in der Überlassung von Sachen bestünden, entfallen könne (BGH Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 2022 unter II 3 d; Hervorhebung durch den Senat). Demgemäß wäre es auch hier unschädlich gewesen, wenn die Widerrufsbelehrung den Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht enthalten hätte. Dessen Vorhandensein war jedoch nicht schädlich. Hinzu kommt, dass sich dem unbefangenen durchschnittlichen Kunden bereits aus dem ersten Satz dieses Abschnitts erschließt, dass im hier nicht vorliegenden Fall von finanzierten Geschäften mit dem Widerruf des Darlehensvertrags weitere für den Kunden positive Rechtsfolgen verbunden sind.

2. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht im Hinblick auf die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ unwirksam. In der streitgegenständlichen Widerrufserklärung wird der Kunde namentlich mit voller Adresse benannt. Danach folgt die Überschrift „Widerrufsbelehrung zu“ mit darauffolgend eingesetzter Darlehensnummer und mit dem Darlehensbetrag. Dem unbefangenen durchschnittlichen Kunden wird durch diese Konkretisierung unmissverständlich klargemacht, dass ihm zu dem genau bezeichneten Rechtsgeschäft eine Widerrufsbelehrung erteilt wird. Sofern er die streitgegenständliche Fußnote überhaupt wahrnimmt, wird er daraus schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. In Zusammenschau mit der zweiten Fußnote erkennt der unbefangene durchschnittliche Kunde unschwer, dass es sich um Verwendungs- und Ausfüllhinweise für das Bankpersonal handelt.

3. Der Fristbeginn ist nicht unklar.

a. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, ist die vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung des Bundesgerichts vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123) zugrunde lag. Dort lautete die Widerrufsbelehrung im maßgeblichen Satz: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, könne die Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der (für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen) Fassung vom 23.07.2002 beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH a. a. O. unter II 2 b bb).

Diese unzutreffende Vorstellung kann die vorliegend streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden nicht hervorrufen. Die Formulierung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der (vorliegend maßgeblichen) Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: a. F.) „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ wird in der Widerrufsbelehrung (Anlage K 1) mit „Ihr schriftlicher Antrag“ (Hervorhebungen durch den Senat) wiedergegeben, wie dies auch die Musterbelehrung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV macht. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Belehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.

b. Der unbefangene durchschnittliche Kunde erkennt - wie bereits oben unter Ziffer 2 dargelegt - unschwer, dass ihm zum genau benannten Darlehen eine Widerrufsbelehrung erteilt werden soll. Unklarheiten hinsichtlich der für den Fristbeginn erforderlichen Vertragsunterlagen bestehen daher nicht.

4. Zur vermeintlich zwingenden Rückzahlung in 30 Tagen und zum Bearbeiterhinweis „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen“ ist den Ausführungen des Landgerichts (dort unter II 3 und II

5, Bl. 89, 90 und 92 d. A.) nichts hinzuzufügen.

5. Es besteht auch kein weiterer inhaltlicher Fehler der Belehrung innerhalb des Abschnitts über finanzierte Geschäfte. Bereits die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, eine Widersinnigkeit des Nachsatzes (= dritter Absatz der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften) darzulegen. Zudem lassen diese Ausführungen völlig außer Betracht, dass sich der dritte Absatz nicht nur auf den (in der Berufungsbegründung auszugsweise wiedergegebenen) zweiten Absatz, sondern auch auf den ersten Absatz der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften bezieht. Sieht man diesen Gesamtzusammenhang, ist der dritte Absatz nicht widersinnig, sondern völlig zutreffend. Es verwundert deshalb nicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften vollständig der Musterbelehrung entspricht.

6. Bei dem landgerichtlichen Urteil handelt es sich nicht deshalb nur um einen Urteilsentwurf, weil das in der Sitzung vom 15.01.2015 verkündete Urteil dem Protokoll nicht mehr als Anlage beigefügt ist (vgl. Verfügungen des Senats vom 16.03.2015 und des Landgerichts vom 25.03.2015 (Bl. 121 und 123 d. A.).

a. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt, wenn ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht verkündet, den Parteien aber zu Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt wird, eine bloß fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt. Verkündungsmängel stehen jedoch dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehören, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist dagegen eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch anderen Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform (§ 310 Abs. 3 ZPO) erfüllt. Wird ein § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes Urteil den Parteien an Verkündungs statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (vgl. BGH Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 37/03, NJW2004, 2019 unter II 1 b; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 310 Rn. 9).

b. Nach diesen Grundsätzen ist das erstinstanzliche Urteil wirksam verlautbart worden. Im Gegensatz zur genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Verkündung vorliegend erfolgt und lediglich nicht ordnungsgemäß protokolliert worden. Der Wille, die Entscheidung zu erlassen, steht außer Frage. Die Zustellung des Urteils ist am 16.02.2015 an die Parteivertreter ordnungsgemäß erfolgt.

a. c. Ist somit von einer wirksamen Verlautbarung des Urteils auszugehen, stellt sich die fehlerhafte Protokollierung der Verkündung lediglich als Verfahrensfehler dar, der auf eine Rüge hin nur dann zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils geführt hätte, wenn die Entscheidung auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruhte (§ 513 Abs. 1 ZPO), ohne den Fehler also anders hätte ausfallen können (vgl. BGH a. a. O. unter II 1 c). Dafür ist hier aber nichts vorgetragen und nichts ersichtlich: Die mündliche Verhandlung war abgeschlossen. Die Verkündung ist durch Verlesen des handschriftlich niedergelegten und unterschriebenen Tenors erfolgt. Das Versehen bei der Protokollierung ist erst dem Senat aufgefallen (vgl. Verfügung vom 16.03.2015).

Der Senat regt daher - auch aus Kostengründen - an, die Berufung zurückzunehmen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten seiner Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 1.310,21 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des früheren Klageantrags erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 9 10 11 12 13 14 15 16 18 20 22 23

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs.
Die Kläger nahmen als Verbraucher bei der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 09.09.2009/11.09.2009 (Anlage K 1) ein Immobiliardarlehen zur Finanzierung des von ihnen bewohnten Hausgrundstücks T. Weg … in E.-N. im Nennbetrag von 200.000,00 EUR auf. Der effektive Jahreszins beträgt 4,21 % und ist bis zum 30.09.2024 unveränderlich. Der Vertrag wurde in den Geschäftsräumen der S. H., die die Beklagte beim Vertragsschluss vertrat, unterzeichnet. Bei Abschluss des Darlehens unterzeichneten die Kläger zugleich eine Widerrufsbelehrung (Anlage K 2), die ihnen anschließend ausgehändigt wurde. In dem Belehrungsformular ist die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ mit einer hochgestellten Eins versehen. Die entsprechende Fußnote befindet sich nach dem Feld für die Unterschriften und der Anmerkung „Ende der Widerrufsbelehrung“ und enthält den erläuternden Text: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Die Widerrufsbelehrung ist gegliedert in drei Abschnitte, die mit den Begriffen „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ überschrieben sind. Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ enthält die Belehrung auszugsweise folgenden Text:
„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“
Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ wurden abweichend von dem damals gültigen Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV die Worte „uns“ durch „S.-Versicherung“ ersetzt. Außerdem enthält die Belehrung dort - insoweit übereinstimmend mit der Muster-Widerrufsbelehrung - den Satz:
„Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“
Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ enthält das Formular eine Sammelbelehrung mit allgemeinen Ausführungen zu finanzierten Geschäften und mit Ausführungen zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts und zur Finanzierung der Überlassung einer Sache. Abweichend von der Vorgabe der damals gültigen Muster-Widerrufsbelehrung wurde Satz 2 des Musters („Dies ist insbesondere anzunehmen ...“) nicht durch die Hinweise für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ersetzt, sondern um diese Hinweise ergänzt.
Mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2014 (Anlage K 3) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. In der Folgezeit führten die Parteien Vergleichsverhandlungen, die jedoch zu keiner Einigung führten. Mit Anwaltsschreiben vom 15.07.2014 (Anlage K 10) kündigten die Kläger die Erhebung einer Klage an und boten zugleich die Rückführung des Darlehens und unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach gerichtlicher Klärung die Zahlung der von der Beklagten errechneten Vorfälligkeitsentschädigung an. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 16.07.2014 (Anlage K 14), dass sie der vorzeitigen Rückzahlung - auch unter Entrichtung des vollen Vorfälligkeitsentgelts - nicht zustimme.
Die Kläger tragen vor,
die Widerrufsbelehrung (Anlage K 2) sei fehlerhaft und entspreche nicht der Muster-Widerrufsbelehrung, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist bis heute nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Belehrung weiche erheblich von dem damals geltenden gesetzlichen Muster ab. Die Abweichung zeige sich schon in der hochgestellten Eins nach dem Wort „Widerrufsbelehrung“ und der zugehörigen Erläuterung „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. In dem Abschnitt über die Widerrufsfolgen sei das Wort „uns“ durch „S.-Versicherung“ ersetzt worden. In dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ sei Satz 2 nicht durch den für die Finanzierung von Grundstücksgeschäften vorgesehenen Satz ersetzt, sondern durch diesen Satz ergänzt worden. Außerdem ergebe sich aus den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung, dass beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 zu entfallen hätten. Da in dem von der Beklagten verwendeten Muster die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 nicht gestrichen worden seien, liege eine weitere wesentliche Änderung gegenüber dem Gesetzesmuster vor. Eine weitere Abweichung gegenüber der Muster-Widerrufsbelehrung liege darin, dass das verwendete Formular die Namen der Kläger, die Darlehensnummer und den Text „Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 09.09.2009“ enthalte. Aufgrund der Abweichungen vom gesetzlichen Muster könne die Beklagte sich nicht auf die Wirksamkeitsfiktion berufen. Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV dürfe der Unternehmer nur in Format und Schriftgröße vom Muster abweichen. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch sonst nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die hochgestellte Eins und die Erläuterung „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ sei geeignet, den Verbraucher zu verwirren und ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Der Darlehensnehmer müsse sich bei diesem Belehrungsinhalt Gedanken machen, ob die Widerrufsbelehrung überhaupt für ihn gelte. Immerhin hätten die Kläger nie die Geschäftsräumlichkeiten der S.-Versicherung betreten oder Kontakt mit Mitarbeitern der S.-Versicherung gehabt. Der in dem Abschnitt „Widerrufsfolgen“ verwendete Satz, dass Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden müssen, entspreche zwar der Muster-Widerrufsbelehrung. Die Formulierung sei aber geeignet, den Darlehensnehmer von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abzuhalten, weil sie einen Hinweis darauf vermissen lasse, welche Konsequenz die Nichtzahlung nach 30 Tagen für den Darlehensnehmer habe. Stattdessen werde ein einseitiges Drohszenario aufgebaut. Außerdem sei der Hinweis unzutreffend, weil die Verzugsfolgen des § 286 Abs. 3 BGB nach Darlehenswiderruf nicht automatisch und ohne Mahnung eintreten würden. Die Widerrufsbelehrung sei darüber hinaus deswegen fehlerhaft, weil sie Zusätze zum verbundenen Geschäft enthalte, obwohl ein solches gar nicht vorliege. Dadurch werde dem Darlehensnehmer die Prüfung zugemutet, ob es sich hinsichtlich des Darlehens- und des Kaufvertrages um verbundene Geschäfte handle. Dasselbe gelte für die Belehrung hinsichtlich der Finanzierung einer Sache. Schließlich entstehe durch den Wortlaut der Belehrung zum Fristbeginn der Eindruck, dass die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn das Finanzierungsinstitut ein Darlehensangebot unterbreitet habe.
Im Rahmen der Rückabwicklung sei zu berücksichtigen, dass die Kläger seit der Geldüberlassung einen höheren Zins gezahlt hätten als marktgerecht gewesen wäre. Aus der Differenz zwischen Marktzins und tatsächlich gezahltem Zins und den von der Beklagten zu verzinsenden Tilgungszahlungen ergebe sich ein Zahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 6.470,31 EUR (Klageantrag Ziffer 2; im Einzelnen: AS 25 f.). Den Klägern liege ein schriftliches Angebot der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG zur Ablösung des widerrufenen Darlehensvertrages mit 1,6 % Jahreszinsen vor. Indem die Beklagte sich weigere, den Widerruf anzuerkennen und die Darlehensmittel gegen Freigabe der Sicherheiten entgegenzunehmen, hindere sie die Kläger daran, das Darlehensangebot der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG mit den günstigeren Konditionen anzunehmen. Die Beklagte sei den Klägern deshalb zum Schadensersatz verpflichtet (Klageantrag Ziffer 3).
10 
Die Kläger beantragen:
11 
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 09./11.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag Nr. ... mit dem Darlehensnennbetrag EUR 200.000,00 durch Widerrufsschreiben vom 16.06.2014 widerrufen ist.
12 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 6.470,31 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen.
13 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Widerruf nicht anerkannt hat.
14 
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere EUR 1.372,13 (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Beklagte trägt vor,
der Widerruf des Darlehensvertrages sei verfristet, weil die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung orientiere sich an der Muster-Widerrufsbelehrung und enthalte nur marginale Abweichungen ohne sinntragende oder inhaltliche Auswirkung. Die Beklagte habe den Mustertext keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Die vorgenommenen marginalen Veränderungen tangierten den Vertrauensschutz nicht. Die Fußnote „1“ (“nicht für Fernabsatzgeschäfte“) sei von der Widerrufsbelehrung räumlich getrennt und damit nicht Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Der Fußnotentext richte sich zudem eindeutig an den Sachbearbeiter der Beklagten und soll diesem die Herausgabe des zutreffenden Belehrungsformulars erleichtern. Für den Verbraucher ergäbe sich auch dann keine negative Auswirkung, wenn man den Fußnoteninhalt in die Widerrufsbelehrung einbezöge. Ein Fernabsatzgeschäft habe unzweifelhaft nicht vorgelegen. Indem die Beklagte im Abschnitt über die Widerrufsfolgen zweimal des Wort „uns“ durch das Wort „S.-Versicherung“ ersetzt habe, habe sie nur eine unwesentliche grammatische Veränderung und keine inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes vorgenommen. Es sei auch unschädlich, dass die Beklagte über die Widerrufsfolgen bei verbundenen Geschäften belehrt habe, ohne dass ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe. Ebenso stehe es dem Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht entgegen, dass parallel über die Widerrufsfolgen bei verschiedenen Arten von verbundenen Geschäften belehrt worden sei; eine solche Sammelbelehrung sei zulässig und unschädlich. Hinsichtlich des Fristbeginns hätten die Kläger den Formulartext absichtlich falsch zitiert und durch das Setzen von Auslassungspunkten („...“) an der maßgeblichen Stelle einen fiktiven Belehrungstext zur Grundlage der rechtlichen Würdigung gemacht. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche auch dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB. Die Fußnote „1“ („nicht für Fernabsatzgeschäfte“) sei nicht verwirrend, weil ein durchschnittlicher Verbraucher nicht in Erwägung ziehen würde, dass im vorliegenden Fall ein Fernabsatzgeschäft vorliegen und ihm deshalb kein Widerrufsrecht zustehen könnte. Durch den Hinweis auf die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen werde der Verbraucher zutreffend belehrt und keine einseitige Drohkulisse aufgebaut. Auch die kumulativen Belehrungen hinsichtlich finanzierter Geschäfte seien inhaltlich zutreffend und erschwerten nicht das Verständnis der im jeweiligen Fall einschlägigen Belehrungsalternative. Dass die Beklagte insoweit überobligatorisch belehrt habe, mache die Widerrufsbelehrung nicht unwirksam.
18 
Der Widerruf sei allein aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und laufe dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zuwider. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei deshalb treuwidrig. Das Widerrufsrecht sei auch verwirkt (im Einzelnen: AS 113 ff. und AS 233 ff.). Ein Zahlungsanspruch stehe den Klägern nicht zu. Hinsichtlich der von der Beklagten gezogenen Nutzungen könne nicht auf die Zinssätze für Tagesgeld abgestellt werden. Die Beklagte sei eine Versicherungsgesellschaft und erziele am Kapitalmarkt geringere Renditen als eine Bank. Bei Vertragsschluss sei der marktübliche Zins höher gewesen als der vertraglich vereinbarte Zins von 4,21 %.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21 
1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 09.09.2009/11.09.2009 (Nr. ...) nicht wirksam widerrufen, weil sie den Widerruf nicht rechtzeitig erklärt haben. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft. Damit stehen den Klägern gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, auf Wertersatz und auf Schadensersatz zu.
22 
a. Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. durch die Erklärung vom 16.06.2014 (Anlage K 3) nicht rechtzeitig ausgeübt, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen war. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung (Anlage K 2) hat die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, weil sie ordnungsgemäß war. Die Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004, weil sie deutlich gestaltet ist, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und Pflichten deutlich macht und die notwendigen Angaben enthält.
23 
aa. Insbesondere ist die Widerrufsbelehrung nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote „1“ zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält. Zwar geht entgegen der Argumentation der Beklagten aus der Gestaltung und dem Text der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig hervor, dass der Fußnotentext sich ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstituts wendet. Das wäre nur dann der Fall, wenn im Text der Widerrufsbelehrung - wie häufig bei von Behörden und Versicherungsgesellschaften verwendeten Antragsformularen - zusätzlich vermerkt wäre, dass der jeweilige Abschnitt nur für die interne Bearbeitung bestimmt ist. Nur dann wird dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass sich die in dem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht an ihn richten. Im Streitfall wird der durchschnittliche Verbraucher den Fußnotentext indes als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen und so verstehen, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt. Entgegen der Argumentation der Kläger wird der durchschnittliche Verbraucher durch die Angabe „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ aber nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher - wie im Streitfall - von dem Unternehmer im persönlich geführten Vertragsgespräch eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. Der durchschnittliche Verbraucher muss nämlich annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkrete Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen. Unter den gegebenen Umständen wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte. Dass die Beklagte beim Vertragsschluss von der S. Heidelberg vertreten wurde, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass weithin bekannt und dem durchschnittlichen Verbraucher daher geläufig sein dürfte, dass es sich bei Fernabsatzgeschäften um Verträge handelt, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - und somit nicht in Geschäftsräumen - abgeschlossen werden, konnten die Kläger gerade wegen der sie betreffenden konkreten Angaben in der Widerrufsbelehrung keine Zweifel daran haben, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und die ihnen gegebene Belehrung sich auf den von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht.
24 
bb. Soweit in dem Abschnitt über die Widerrufsfolgen abweichend von der Muster-Widerrufsbelehrung an mehreren Stellen das Wort „uns“ durch das Wort „S.-Versicherung“ ersetzt wurde, kann allenfalls darüber gestritten werden, ob diese Veränderung die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lässt. Dass die von den Klägern beanstandete - inhaltlich belanglose - Abweichung vom gesetzlichen Muster die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft macht, liegt indes auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung.
25 
cc. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Sammelbelehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und entgegen den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung der allgemein formulierte Satz 2 des Musters nicht durch die für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks bestimmten Hinweise ersetzt, sondern ergänzt wurde. Auch insoweit wurden die Kläger weder verwirrt noch fehlerhaft über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten belehrt. Es darf vorausgesetzt werden, dass der durchschnittliche Verbraucher weiß und danach unterscheiden kann, ob er ein Grundstück oder eine bewegliche Sache finanziert hat. Die Kläger konnten daher dem Text der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich entnehmen, dass der letzte Abschnitt der Belehrung für sie keine Relevanz hat und unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks eine wirtschaftliche Einheit mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anzunehmen ist. Außerdem konnten sie erkennen, dass die Belehrung insoweit nur die Frage betrifft, ob der Widerruf des Darlehensvertrages auch Konsequenzen für den finanzierten Vertrag hat. Dass der allgemein formulierte Satz 2 entgegen den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung nicht durch die Hinweise für den Erwerb eines finanzierten Grundstücks ersetzt, sondern ergänzt wurde, ist für das Verständnis der Widerrufsbelehrung unschädlich, weil der durchschnittliche Verbraucher durch die sprachliche Gestaltung („Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes ... ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen ...“) hinreichend klar darüber ins Bild gesetzt wird, welche besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Unterschied zu anderen finanzierten Geschäften vorliegen müssen. Durch die - sprachlich verständliche und inhaltlich zutreffende Belehrung - über die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften wurde das Verständnis der Kläger vom Bestehen und den Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts auch nicht unzumutbar erschwert. Es ist daher unschädlich, dass im Streitfall gar kein verbundenes Geschäft vorlag.
26 
dd. Der - der Muster-Widerrufsbelehrung entnommene - Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ macht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht fehlerhaft. Er informiert den Verbraucher schon deswegen nicht unrichtig über dessen Pflichten beim Widerruf des Darlehensvertrages, weil in § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung geregelt war, dass § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend gilt und die dort bestimmte Frist mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers beginnt. Es trifft zwar zu, dass die Belehrung nicht auf die Rechtsfolge des Verzugseintritts hinweist und der Verbraucher daher gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB nach Ablauf der 30-Tages-Frist nicht automatisch in Verzug gerät. Der für den Verbraucher eher günstige Umstand, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges daher zusätzlich einer Mahnung bedarf, führt den Verbraucher indes nicht hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten in die Irre und ist auch nicht geeignet, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Denn bei einem vollständigen Hinweis auf die Rechtsfolge des Verzugseintritts nach Ablauf der 30-Tages-Frist wäre der Verbraucher ebenfalls dem Druck ausgesetzt, die an ihn ausgezahlten Darlehensmittel rechtzeitig zu beschaffen und dem Unternehmer zurückzuzahlen. Entgegen der Argumentation der Kläger wird durch den Hinweis auf die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen daher keine falsche Drohkulisse aufgebaut, erst recht keine einseitige, weil der Hinweis auf die Pflicht zur Erstattung von Zahlungen für beide Vertragsparteien gilt.
27 
ee. Die Widerrufsbelehrung unterrichtet die Kläger auch richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und erweckt entgegen dem unrichtigen Vortrag der Kläger nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn das Finanzierungsinstitut ein Darlehensangebot unterbreitet habe. Denn die Belehrung zum Widerrufsrecht enthält entgegen dem sinnentstellenden Tatsachenvorbringen der Kläger in der Klageschrift (dort Seite 12, AS 23) den Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Darlehensnehmer auch dessen schriftlicher Antrag („Ihr schriftlicher Antrag“) zur Verfügung gestellt worden ist. Die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 180, 123) ist daher nicht einschlägig. Im Unterschied zu der Widerrufsbelehrung, die der genannten Entscheidung des BGH zugrunde lag, kann die hier verwendete Widerrufsbelehrung von einem Verbraucher nicht dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von seiner Vertragserklärung bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt.
28 
b. Da nach den Ausführungen unter a. bereits von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist, kommt es auf die Fragen, ob die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann und ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, nicht mehr an.
29 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21 
1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 09.09.2009/11.09.2009 (Nr. ...) nicht wirksam widerrufen, weil sie den Widerruf nicht rechtzeitig erklärt haben. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft. Damit stehen den Klägern gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, auf Wertersatz und auf Schadensersatz zu.
22 
a. Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. durch die Erklärung vom 16.06.2014 (Anlage K 3) nicht rechtzeitig ausgeübt, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen war. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung (Anlage K 2) hat die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, weil sie ordnungsgemäß war. Die Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004, weil sie deutlich gestaltet ist, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und Pflichten deutlich macht und die notwendigen Angaben enthält.
23 
aa. Insbesondere ist die Widerrufsbelehrung nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote „1“ zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält. Zwar geht entgegen der Argumentation der Beklagten aus der Gestaltung und dem Text der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig hervor, dass der Fußnotentext sich ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstituts wendet. Das wäre nur dann der Fall, wenn im Text der Widerrufsbelehrung - wie häufig bei von Behörden und Versicherungsgesellschaften verwendeten Antragsformularen - zusätzlich vermerkt wäre, dass der jeweilige Abschnitt nur für die interne Bearbeitung bestimmt ist. Nur dann wird dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass sich die in dem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht an ihn richten. Im Streitfall wird der durchschnittliche Verbraucher den Fußnotentext indes als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen und so verstehen, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt. Entgegen der Argumentation der Kläger wird der durchschnittliche Verbraucher durch die Angabe „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ aber nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher - wie im Streitfall - von dem Unternehmer im persönlich geführten Vertragsgespräch eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. Der durchschnittliche Verbraucher muss nämlich annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkrete Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen. Unter den gegebenen Umständen wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte. Dass die Beklagte beim Vertragsschluss von der S. Heidelberg vertreten wurde, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass weithin bekannt und dem durchschnittlichen Verbraucher daher geläufig sein dürfte, dass es sich bei Fernabsatzgeschäften um Verträge handelt, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - und somit nicht in Geschäftsräumen - abgeschlossen werden, konnten die Kläger gerade wegen der sie betreffenden konkreten Angaben in der Widerrufsbelehrung keine Zweifel daran haben, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und die ihnen gegebene Belehrung sich auf den von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht.
24 
bb. Soweit in dem Abschnitt über die Widerrufsfolgen abweichend von der Muster-Widerrufsbelehrung an mehreren Stellen das Wort „uns“ durch das Wort „S.-Versicherung“ ersetzt wurde, kann allenfalls darüber gestritten werden, ob diese Veränderung die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lässt. Dass die von den Klägern beanstandete - inhaltlich belanglose - Abweichung vom gesetzlichen Muster die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft macht, liegt indes auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung.
25 
cc. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Sammelbelehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und entgegen den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung der allgemein formulierte Satz 2 des Musters nicht durch die für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks bestimmten Hinweise ersetzt, sondern ergänzt wurde. Auch insoweit wurden die Kläger weder verwirrt noch fehlerhaft über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten belehrt. Es darf vorausgesetzt werden, dass der durchschnittliche Verbraucher weiß und danach unterscheiden kann, ob er ein Grundstück oder eine bewegliche Sache finanziert hat. Die Kläger konnten daher dem Text der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich entnehmen, dass der letzte Abschnitt der Belehrung für sie keine Relevanz hat und unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks eine wirtschaftliche Einheit mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anzunehmen ist. Außerdem konnten sie erkennen, dass die Belehrung insoweit nur die Frage betrifft, ob der Widerruf des Darlehensvertrages auch Konsequenzen für den finanzierten Vertrag hat. Dass der allgemein formulierte Satz 2 entgegen den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung nicht durch die Hinweise für den Erwerb eines finanzierten Grundstücks ersetzt, sondern ergänzt wurde, ist für das Verständnis der Widerrufsbelehrung unschädlich, weil der durchschnittliche Verbraucher durch die sprachliche Gestaltung („Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes ... ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen ...“) hinreichend klar darüber ins Bild gesetzt wird, welche besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Unterschied zu anderen finanzierten Geschäften vorliegen müssen. Durch die - sprachlich verständliche und inhaltlich zutreffende Belehrung - über die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften wurde das Verständnis der Kläger vom Bestehen und den Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts auch nicht unzumutbar erschwert. Es ist daher unschädlich, dass im Streitfall gar kein verbundenes Geschäft vorlag.
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dd. Der - der Muster-Widerrufsbelehrung entnommene - Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ macht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht fehlerhaft. Er informiert den Verbraucher schon deswegen nicht unrichtig über dessen Pflichten beim Widerruf des Darlehensvertrages, weil in § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung geregelt war, dass § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend gilt und die dort bestimmte Frist mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers beginnt. Es trifft zwar zu, dass die Belehrung nicht auf die Rechtsfolge des Verzugseintritts hinweist und der Verbraucher daher gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB nach Ablauf der 30-Tages-Frist nicht automatisch in Verzug gerät. Der für den Verbraucher eher günstige Umstand, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges daher zusätzlich einer Mahnung bedarf, führt den Verbraucher indes nicht hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten in die Irre und ist auch nicht geeignet, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Denn bei einem vollständigen Hinweis auf die Rechtsfolge des Verzugseintritts nach Ablauf der 30-Tages-Frist wäre der Verbraucher ebenfalls dem Druck ausgesetzt, die an ihn ausgezahlten Darlehensmittel rechtzeitig zu beschaffen und dem Unternehmer zurückzuzahlen. Entgegen der Argumentation der Kläger wird durch den Hinweis auf die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen daher keine falsche Drohkulisse aufgebaut, erst recht keine einseitige, weil der Hinweis auf die Pflicht zur Erstattung von Zahlungen für beide Vertragsparteien gilt.
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ee. Die Widerrufsbelehrung unterrichtet die Kläger auch richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und erweckt entgegen dem unrichtigen Vortrag der Kläger nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn das Finanzierungsinstitut ein Darlehensangebot unterbreitet habe. Denn die Belehrung zum Widerrufsrecht enthält entgegen dem sinnentstellenden Tatsachenvorbringen der Kläger in der Klageschrift (dort Seite 12, AS 23) den Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Darlehensnehmer auch dessen schriftlicher Antrag („Ihr schriftlicher Antrag“) zur Verfügung gestellt worden ist. Die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 180, 123) ist daher nicht einschlägig. Im Unterschied zu der Widerrufsbelehrung, die der genannten Entscheidung des BGH zugrunde lag, kann die hier verwendete Widerrufsbelehrung von einem Verbraucher nicht dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von seiner Vertragserklärung bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt.
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b. Da nach den Ausführungen unter a. bereits von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist, kommt es auf die Fragen, ob die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann und ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, nicht mehr an.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.