Landgericht Dortmund Urteil, 25. Okt. 2018 - 2 O 85/17
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 8.004,51 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Frau P unterhielt bei der Beklagten seit dem 16.12.2015 eine Vollkaskoversicherung mit 300,00 € Selbstbeteiligung für den erstmals am 25.05.2009 zugelassenen Pkw Audi Q7 mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ####. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 23.02.2016 (Anlage K 7) und die AKB (Anlage K 7) unter anderem mit folgenden Regelungen:
3A.2.3
4Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) versichert?
5…..
6Unfall
7A.2.3.2
8(1) Versichert ist ein Unfall des Fahrzeugs, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. …..
9A.2.6
10Was zahlen wir bei Beschädigung? …..
11Reparatur
12A.2.6.1
13(1) Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir – falls keine Werkstattbindung nach A 3 vereinbart wurde – die für die Reparatur notwendigen Kosten bis zur folgenden Obergrenzen:
14…..
15A.2.13 ……..Abtretung
16….
17(4) Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. ….
18F.2 Ausübung der Rechte
19Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. ….
20G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
21Übergang des Versicherungsvertrags auf den Erwerber
22G.7.1
23(1) Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. ….
24Die Veräußerung muss uns angezeigt werden.
25G.7.2
26Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des VVG der Verlust des Versicherungsschutzes….“
27Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die streitigen Reparaturkosten für einen streitigen Unfallschaden.
28Der Kläger behauptet, er habe mit Z im Juli 2017 einen Tausch- und Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen (Anlagen K 1, Bl. 5 der Akten, und K 2, Blatt 6 der Akten) und die Zulassungsbescheinigung Teil 2 von der Sicherungseigentümerin des Pkws Audi Q7 vor dem 15.08.2016 erhalten. Dies habe er, der Kläger, der Beklagten Mitte Juli 2016 mitgeteilt und daraufhin die Versicherungsbestätigung (Anlagen K 7, K 9, Bl. 125 der Akten, grüne Karte) erhalten.
29Am 15.08.2016 sei er, der Kläger, mit dem Fahrzeug gegen 7:40 Uhr auf der A 1 in G in M gegen eine Leitplanke gefahren. Dadurch seien die in dem Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. N vom 30.08.2016 (Anlage K 3, Bl. 7 bis 27 der Akten) dokumentierten Schäden an der linken Seite entstanden. Die Reparaturkosten beliefen sich auf netto 8.137,51 € und der Wiederbeschaffungswert auf (differenzbesteuert) 24.878,05 €.
30Der Kläger meint, er sei aktivlegitimiert und beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und Frau P vom 23.12.2016 (K 6, Blatt 32 der Akten), die „Einzugsermächtigung“ von Frau P (Anlage K 8, Blatt 53 der Akten), die Veräußerung des Fahrzeugs an ihn, den Kläger, und die vorprozessualen Schreiben der Beklagten (Anlagen K 10 bis K 12, Blatt 72 bis 74 der Akten). Er behauptet, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass er eine Abtretungserklärung der Versicherungsnehmerin beibringen solle, dann werde die Leistung in einer Woche erfolgen. Der Sachverständige müsse die Angelegenheit noch prüfen.
31Der Kläger beantragt,
32die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.004,51 € sowie weitere 928,80 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2016 zu zahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers.
36Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T und G1. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2018 verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die Klage ist nicht begründet.
39Der Kläger ist nicht klagebefugt und die Beklagte beruft sich in der Klageerwiderung auch darauf.
40Nach der wirksamen Regelung in F.2 AKB (OLG Hamm, 20 U 53/04, Urteil vom 06.10.2004, VersR 2005, 934 zu der gleichlautenden Regelung in § 3 Abs. 2 AKB a) F) steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag (vorbehaltlich hier nicht eingreifende Ausnahmebestimmungen) ausschließlich dem Versicherungsnehmer, vorliegend also Frau P, zu.
41§ 44 Abs. 2 VVG kann abbedungen werden (OLG Hamm, 20 U 53/04, Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 44 Rn. 25). Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, festzulegen, dass er sich nur mit seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer, auseinandersetzen muss. Im Bereich der Fahrzeugversicherung besteht ein solches berechtigtes Interesse zudem deshalb, weil bei Zulassung von Klagen der Versicherten der Versicherer in diesen Fällen zunächst einmal prüfen müsste, ob der Anspruchsteller tatsächlich Versicherter ist, was vielfach nicht einfach ist. Der Versicherte ist hingegen ausreichend dadurch geschützt, dass sich der Versicherer bei den für den Versicherten unerträglichen Härten nach § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Klausel berufen darf (OLG Hamm, 20 U 53/04).
42Die Abtretung vom 23.12.2016 (Anlage K 6, Blatt 32 der Akten) verstößt gegen die wirksame Regelung in A.2.13 AKB (Prölss/Martin, 350, A.2.14 AKB, Rn. 4 und 5). Dies gilt auch für die Einzugsermächtigung Anlage K 8, Blatt 53 der Akten (Prölss/Martin, 350, A.2.14 AKB, Rn. 5, BGH, X ZR 146/94, Urteil vom 11.03.1997, NJW 1997, 3434), weil ansonsten im Wege der Prozessstandschaft erreicht würde, was durch den Abtretungsausschluss verhindert werden soll.
43Aus § 95 VVG und G.7 AKB ergibt sich die Klagebefugnis des Klägers nicht. Es handelte sich unstreitig um eine Fremdversicherung, denn die Versicherungsnehmerin P war nicht die Eigentümerin des Fahrzeugs. § 95 VVG und G.7 AKB betreffen nur die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges durch den Versicherungsnehmer (OLG Hamm, 20 U 284/95, Urteil vom 19.04.1996, NZV 1996, 412, Stiefel/Maier, Kraftfahrversicherung, 19. Aufl., AKB G.7, Rn. 26, Prölss/Martin, § 95 Rn. 94, 350, AKB, G.7, Rn. 2).
44Sinn und Zweck von § 95 VVG und G.7 AKB liegt darin, das Versicherungsverhältnis dem versicherten Interesse folgen und deshalb auf den Erwerber der Sache übergehen zu lassen. Veräußert aber, wie im vorliegenden Fall, nicht der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug, und liegt von Vornherein eine Fremdversicherung vor, ist für einen Übergang der Versicherungsnehmerstellung kein Raum. Der Erwerber rückt anstelle des Veräußerers in die Position des Versicherten ein (Prölss/Martin, § 95 Rn. 24) und nicht in die des Versicherungsnehmers.
45Der Beklagten fällt kein Rechtsmissbrauch zur Last. Der Versicherer darf sich auf eine Klausel, wie sie hier in Rede steht, gegenüber dem Versicherten nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne billigenswerten Grund nicht gewillt ist, sein Einziehungsrecht zu Gunsten des Versicherten wahrzunehmen und der Versicherte deshalb Gefahr läuft, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können (OLG Hamm, 20 U 53/04 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
46Dass die Versicherungsnehmerin nicht bereit ist, den hier streitgegenständlichen Anspruch durchzusetzen, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
47Die Vorkorrespondenz ist unerheblich, denn die Beklagte hat sowohl mit der Versicherungsnehmerin als auch mit dem Kläger als Fahrer des Unfallfahrzeuges korrespondiert. Aus den Schreiben K 10 und K 11 ergibt sich ausdrücklich, dass die Beklagte davon ausging, dass Frau P Versicherungsnehmerin ist. Frau P hat der Beklagten den Schaden auch unstreitig angezeigt.
48Der Kläger hat nicht beweisen können, dass die Beklagte ihm die Zahlung der Entschädigung telefonisch zugesagt hat. Die Zeuginnen T und G1 haben dazu widersprüchliche Angaben gemacht und die Kammer war mangels objektiver Anhaltspunkte außer Stande insoweit hinreichend sichere Feststellungen (dazu BGH, IV ZR 116/11, Beschluss vom 18.01.2012, VersR 2012, 849) zu treffen.
49Die Klage war daher mangels Aktivlegitimation des Klägers mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.