Landgericht Dortmund Urteil, 12. Nov. 2014 - 10 O 109/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 10.000 € der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte beteiligte sich mit einer Beitrittserklärung € als Kommanditist an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Tankschiffes ist (Einlage 50.000,00 €).
3Grundlage der Beteiligung des Beklagten an der Klägerin ist ein Gesellschaftsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen enthält:
4§ 4 Ziffer 9:
5„Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten.
6Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
7Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
8…“
9§ 11 Ziffer 3 lautet:
10Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung gemäß § 4 Ziff. 6 drittletzter Absatz einen Betrag in Höhe von voraussichtlich
11für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig
127,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital in 2004
137,5 % in 2005-2009
148,0 % in 2010-2013
159,0 % in 2014 und 2015
1610,0 % in 2016
1711,0 % in 2017
1817,0 % in 2018
1918,0 % in 2019
20des Kommanditkapitals p. a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.“
21Die Klägerin zahlte an den Beklagten Ausschüttungen in Höhe der Klageforderung aus.
22Mit Schreiben vom 31.07.2012 erklärte sie die Kündigung der „in der Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen“ gegenüber dem Beklagten.
23Am 17.10.2012 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Kapitalerhöhung, welche es den Gesellschaftern ermöglichte, der Klägerin freiwillig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte schloss sich der Kapitalerhöhung nicht an. Daraufhin forderte die Klägerin von dem Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2012 die Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 % seines Kommanditkapitals, mithin 10.000,00 €.
24Die Klägerin meint, ein Rückforderungsanspruch ergebe sich eindeutig aus § 4 Ziffer 9 und § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages, wo ausdrücklich geregelt sei, dass die Ausschüttungen als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft gebucht würden und zurückzuzahlen seien, wenn die Liquiditätslage dies erfordere. Im Unterschied zu den Regelungen, die den Entscheidungen des BGH (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) zugrunde lagen, sei hier eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto enthalten. Danach seien auf dem Darlehenskonto nur rückforderbare Ausschüttungen zu buchen, wobei klargestellt werde, dass es sich um eine Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter handele. Dabei sei zu beachten, dass in § 11 Ziffer 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages nicht von „einer“, sondern von „der“ Darlehensverbindlichkeit die Rede sei. Hierdurch werde die Verbindung zu § 4 Ziffer 9 Abs. 3 hergestellt.
25Der Beklagte sei daher verpflichtet, die gewinnunabhängigen Ausschüttungen im Sinne des § 11 Ziffer 3 zurückzuzahlen.
26Die Weigerung des Beklagten, sich an dem Sanierungskonzept zu beteiligen, sei darüber hinaus sittenwidrig und treuwidrig. Andere Gesellschafter hätten die Rückzahlung nicht verweigert oder sich an der Kapitalerhöhung beteiligt. Die Verpflichtung zur Mitwirkung ergebe sich, weil sonst die nicht mitwirkenden Gesellschafter ohne eigenen Beitrag von einer möglichen Sanierung profitieren würden. Das Sanierungskonzept diene der Vermeidung der Insolvenz, welche dazu führen würde, dass der Beklagte seine gesamte Beteiligung verlieren und ein Insolvenzverwalter sodann gewinnunabhängige Ausschüttungen von den Gesellschaftern gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückfordern würde.
27Ein Anspruch ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte über die Treuhandgesellschafterin dem Sanierungskonzept zugestimmt habe.
28Die Klägerin beantragt,
29den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 zu zahlen,
30ferner, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er macht geltend, eine wirksame Regelung zur Zurückforderung der Ausschüttung enthalte der Gesellschaftsvertrag nicht. Es liege ein offensichtlicher Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.
34Er bestreitet, dem Sanierungsprogramm der Klägerin durch eigene Handlung oder Vertretung durch etwaige Treuhänder zugestimmt zu haben.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die zulässige Klage ist unbegründet.
38Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der „gewinnunabhängigen Ausschüttungen“ nicht zu.
39I.
40§ 169 Abs. 1 HGB sieht einen Anspruch des Kommanditisten auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns vor, wenn sein Kapitalanteil nicht durch Verlust oder Auszahlung unter die bedungene Einlage herabgemindert ist. Allerdings können sich Ansprüche auf Zahlung einer nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttung durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag ergeben, so wie hier aus § 11 Ziffer 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages.
41Solche Zahlungen können zu einem Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führen, § 172 Abs. 4 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt jedoch nur gegenüber den Gläubigern ein, d. h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen II ZR 73/11, TZ 9 ff.).
42II.
43Eine vertragliche Vereinbarung im vorgenannten Sinne lässt sich dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen. Aus § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages folgt eine Rückzahlungspflicht nicht.
44Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen. Daraus folgt in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich daher die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechten und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (BGH aaO, TZ 14).
45An der erforderlichen Klarheit fehlt es hier.
461.
47Die in § 11 Ziffer 3 und 4 verwendeten Begriffe „Ausschüttung“ und „Entnahme“ weisen gerade nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hin. Der Begriff der Ausschüttung wird im HGB vielmehr im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwendet (§ 268 Abs. 8 HGB), die vom Kommanditisten gemäß § 169 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht zurückzuzahlen sind. Gleiches gilt für den Begriff der Entnahmen. Diese verbleiben grundsätzlich dem Gesellschafter, § 122 Abs. 1 HGB (zu diesen Gesichtspunkten BGH, aaO, TZ 17).
482.
49Auch aus der Verwendung der Begriffe „Darlehenskonto“ und „Darlehensverbindlichkeit“ lässt sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht mit der erforderlichen Klarheit herleiten. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Buchung der Ausschüttung „auf das Darlehenskonto des Gesellschafters“ die Bildung einer Verbindlichkeit des Kommanditisten gegenüber der Klägerin begründen soll. Je nach Kontoführung der Gesellschaft kommt entweder eine Buchung zu Lasten der Gesellschaft oder aber eine solche zu Lasten des Gesellschafters in Betracht. § 11 Ziffer 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages kann daher auch so verstanden werden, dass eine beabsichtigte Ausschüttung bis zur tatsächlichen Auszahlung auf dem Darlehenskonto als Guthaben des Gesellschafters verbucht wird. Der durch diese Buchung abgebildete Auszahlungsanspruch würde dann mit der Auszahlung erlöschen (BGH, aaO, TZ 20 f.). § 11 Ziffer 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Auch eine zu Gunsten des Gesellschafters bis zur Auszahlung vorzunehmende Buchung würde „entfallen“, wenn der Kommanditist im Hinblick auf eine möglicherweise im Außenverhältnis nach § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebende Haftung auf eine Ausschüttung verzichtet (BGH, aaO, TZ 22).
503.
51Auch die Regelung in § 4 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung bietet keine hinreichend klare und eindeutige Vereinbarung eines Rückzahlungsanspruches im Innenverhältnis zwischen Kommanditist und Klägerin. Die Regelung in Absatz 3 stellte zunächst lediglich klar, dass bei der Klägerin für jeden Kommanditisten ein drittes variables Konto geführt wird. Zwar heißt es in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auch, dass sämtliche Entnahmen, soweit sie zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen, „als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft“ gebucht würden. Jedoch folgt hieraus nicht mit hinreichender Klarheit, dass die in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 angesprochenen Buchungen mit denjenigen des § 11 Ziffer 3 identisch sind. § 11 Ziffer 3 beinhaltet keinen ausdrücklichen Verweis auf § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Hieran ändert auch die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ in § 11 Ziffer 3 Satz 3 nichts. Denn auch hieraus folgt eine direkte Verweisung auf § 4 Ziffer 9 Abs. 3 nicht. Diese Regelung erfasst zudem nur Entnahmen/Ausschüttungen „soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen“, wobei § 11 Ziffer 3 diese Einschränkung nicht enthält. Dies kann auch für einen verständigen Anleger den Schluss nahe legen, dass die Buchungen nach § 11 Ziffer 3 eben nicht mit denen nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages identisch sind.
524.
53Letztlich spricht auch gegen die Annahme eines wirksam vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruches, dass es an einer konkreten Regelung über die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruches mangelt. Eine solche Regelung wäre jedoch nahe liegend gewesen, da es nicht dem Willen der Gesellschafter entsprechen dürfte, Liquiditätsüberschüsse, die den Kommanditisten nach der Regelung des § 11 Ziffer 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich zustehen und auch bei diesen verbleiben sollen, ohne besonderen Grund und näher bestimmten Voraussetzungen wieder entziehen zu können (vgl. BGH aaO, TZ 23). Hier wird in § 4 Ziffer 9 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages lediglich bestimmt, dass eine Rückzahlung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig ist. Dabei ist nichts dafür ersichtlich, wie die Liquiditätslage gestaltet sein soll, einen Rückzahlungsanspruch auszulösen. Unklar ist auch, wer dazu berufen sein soll, eine entsprechende Liquiditätsklage mit der Folge der Rückforderung festzustellen.
54III.
55Ein Rückzahlungsanspruch lässt sich auch nicht aus einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht herleiten. Die vom BGH in dem Urteil vom 19.10.2009 (Aktenzeichen II ZR 240/08) angestellten Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen, weil es dort um die Haftung von OHG-Gesellschaftern ging, welche unbegrenzt auch mit ihrem privaten Vermögen haften, während vorliegend die Haftung auf die Einlage begrenzt ist.
56IV.
57Letztlich folgt ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch nicht aus einer Zustimmung des Beklagten zum Sanierungskonzept. Eine solche Beschlussfassung ist von dem Beklagten bereits in Abrede gestellt worden. Die Klägerin hat hierzu lediglich das Versammlungsprotokoll der Gesellschafterversammlung vom 18.10.2012 zu der Akte gereicht. Daraus folgt allein eine Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung, nicht jedoch zu der Begründung einer Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen. Eine Zustimmung des Beklagten ist zudem nicht ersichtlich, wobei nach den Unterlagen auch offen geblieben ist, ob der Beklagte selbst oder ein Treuhandkommanditist an der Gesellschaft beteiligt war.
58Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben. Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden.
(2) (weggefallen)
(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
- 1.
die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen, - 2.
dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und - 3.
dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.
(8) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.