Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 13. Juli 2012 - 3 O 31/12

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2012:0713.3O31.12.0A
published on 13.07.2012 00:00
Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 13. Juli 2012 - 3 O 31/12
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Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die auf ihrem Betriebsgelände in …, aufgestellte Fahne mit dem Symbol der … sofort zu entfernen.

2. Der Verfügungsbeklagten wird – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer - untersagt, auf dem Betriebsgelände in …, Fahnen mit dem Symbol der … zu präsentieren.

3. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin ist Vertragspartnerin der …. Sie betreibt in … ein … Autohaus. Die Verfügungsbeklagte, die ihren Hauptsitz in … hat, betreibt an ihrer Niederlassung in … in der … ein … Auto- und Motorradhaus.

2

Die Verfügungsbeklagte hat auf ihrem Betriebsgelände innerhalb der zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge deutlich sichtbar eine Fahne mit dem Symbol der … aufgestellt, platziert zwischen einem Aufsteller der … und einer Fahne der A… . Wegen der konkreten Situation wird auf die Fotos unter Anlage K 1 Bezug genommen.

3

Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 14.05.2012 aufgefordert, die Fahne zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Verfügungsbeklagte bat mit Schreiben vom 16.05.2012 um Fristverlängerung, die ihr nicht eingeräumt wurde.

4

Die Verfügungsklägerin macht mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.05.2012 den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend.

5

Sie behauptet, das Verwenden einer Fahne mit einem …-Symbol sei wettbewerbswidrig, die auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten befindliche Fahne erwecke für den Verbraucher den Eindruck, es würden dort auch Autos und Serviceleistungen der … angeboten. Der Verweis darauf, es sei damit ein Hinweis auf den Servicepartner mit Sitz in … verbunden, sei für den Verbraucher nicht ersichtlich und hebe die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung nicht auf. Die Verfügungsbeklagte sei daher gehalten, diese Fahne zu entfernen und ein erneutes Anbringen zu unterlassen.

6

Die Verfügungsklägerin beantragt,

7

1. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die auf dem Betriebsgelände … aufgestellte Fahne mit dem Symbol der …, dem Markenzeichen …, sofort zu entfernen.

8

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, auf dem Gelände Fahnen mit dem Symbol der …, dem Markenzeichen …, vorzuhalten und zu präsentieren.

9

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

10

den Antrag zurückzuweisen.

11

Sie macht geltend, sie sei für den Anspruch nicht passiv legitimiert, die Fahne sei vom Autohaus … mit Sitz in … aufgestellt worden, damit werde auf deren Leistungen in … hingewiesen und im Autohaus der Verfügungsbeklagten auch nochmals deutlich auf das Autohaus … als Servicepartner verwiesen. Es handele sich mithin um eine Werbemaßnahme des Autohauses …. Die Verfügungsbeklagte selbst stelle lediglich die Geschäftsbeziehung dar, was nicht wettbewerbswidrig oder irreführend sei. Als Servicepartner der … sei das Autohaus … auch zur Werbung berechtigt. Angesichts der aufgestellten Fahne gingen die Kunden der Verfügungsbeklagten nicht davon aus, dass die Leistungen bei der Beklagten erbracht werden. Der Verfügungsklägerin stehen markenrechtliche Ansprüche an diesem Logo nicht zu, so dass sich auch daraus ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nicht ergebe.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

14

Ein Verfügungsanspruch steht der Verfügungsklägerin zu, §§ 935, 940 ZPO i. V. m. § 3, § 5 Abs. 2 UWG.

15

Die Verfügungsklägerin ist zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche auch klagebefugt, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG.

16

Die Parteien betreiben jeweils in … Autohäuser und sind somit in direktem Wettbewerb auf dem Markt tätig.

17

Als Mitbewerberin ist die Verfügungsklägerin zur Durchsetzung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche berechtigt.

18

Die Verfügungsbeklagte ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch passiv legitimiert. Denn die Werbemaßnahme findet auf bzw. vor dem Grundstück der Verfügungsbeklagten statt. Selbst wenn die Fahne nicht von der Verfügungsbeklagten, sondern von dem Servicepartner, dem Autohaus …, aufgestellt worden sein sollte, ändert das an der Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten nicht, denn sie nimmt eine solche Werbemaßnahme auf ihrem Grundstück hin und duldet diese Werbemaßnahme, so dass sie als Störer im Sinne des Wettbewerbsrechtes gilt und von ihr insoweit auch Unterlassung verlangt werden kann.

19

Der Anspruch der Verfügungsklägerin ist begründet, § 5 Abs. 2, § 3 UWG.

20

Denn durch die auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten aufgezogene …-Fahne, wird über die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse getäuscht.

21

Die Verfügungsbeklagte handelt mit …-Fahrzeugen und ist zu einer darauf bezogenen Werbung in jedem Fall berechtigt.

22

Durch das Aufstellen einer für das Angebot von …Fahrzeugen und …-Serviceleistungen typischen … Fahne mit dem …-Logo auf ihrem Grundstück, deutlich sichtbar für vorbeifahrende und vorbeigehende Verbraucher, täuscht sie über die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse. Denn es wird dadurch der Eindruck erweckt, dass bei der Verfügungsbeklagten auch die für …-Händler und …- Servicebetriebe typischen Leistungen erbracht werden. Es wird der Eindruck suggeriert, die Verfügungsbeklagte sei als …-Partner tätig. Dabei ist diese Werbung geeignet, Kunden und Verbraucher anzulocken, die dann erst auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten feststellen werden, dass damit lediglich auf den Servicepartner, das Autohaus … hingewiesen werden soll. Der Umstand, dass sich ein entsprechender Hinweis erst im Autohaus befindet, unterstreicht nach Auffassung der Kammer die Wettbewerbswidrigkeit dieser Art der Werbung, denn die Kunden werden, angelockt durch die aufgezogene Fahne mit …-Logo, das Geschäft der Verfügungsbeklagten betreten und erst dort feststellen, dass die für diese Leistungen lediglich auf den Servicepartner mit Sitz in … hingewiesen werden.

23

Damit jedoch ist der wettbewerbswidrige Tatbestand des verbotenen Anlockens von Kunden bereits erfüllt, denn allein wegen des Eindrucks für den Kunden, dort auch …-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wird er das Autohaus betreten. Stellt er dann dort erst fest, dass ihm diese Leistungen dort nicht oder nicht in vollem Umfang angeboten werden können, hat die Verfügungsbeklagte den Kunden jedoch bereits angelockt und damit wettbewerbswidrig gehandelt.

24

Dabei ist es unerheblich, ob die Möglichkeit besteht, mit dem Markenlogo des Automobilherstellers zu werben. Es kommt nicht darauf an, ob der Imagetransfer des durch die Marke geschützten Inhabers beeinträchtigt wird, sondern, dass im Rahmen des zwischen den einzelnen Autohäusern bestehenden Wettbewerbs die Verfügungsbeklagte neben der von ihr angebotenen und beworbenen Automarke mit einer weiteren Marke wirbt. Nur markenunabhängige Händler dürfen die Wort- und Bildmarken eines Herstellers für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen nutzen, wenn durch die werbliche Gestaltung nicht der Eindruck erweckt wird, der werbende Händler sei Vertragshändler der entsprechenden Marken.

25

Durch die Einbeziehung der … Fahne mit dem …-Logo begibt sich die Verfügungsbeklagte in die Sogwirkung der von dem Markenzeichen und der typischen Gestaltung der Fahne ausgehenden Anziehungskraft, um selbst ihren Ruf und ihr Ansehen aufzubessern, so dass damit verbunden eine Unterscheidungskraft der Marke die Marke ausgenutzt und zugleich – und hier streitentscheidend - der Wettbewerb durch die Täuschung über geschäftliche Verhältnisse beeinträchtigt werden kann. Bei der hier vorliegenden Möglichkeit der Verwechslung der angebotenen Produkte mit anderen Waren besteht ein auf den Schutz der Verbraucher gerichteter Anspruch, der von allen nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten geltend gemacht erden kann. Mögliche Ansprüche des Markeninhaber konkurrieren mit den Unterlassungsansprüchen des Mitbewerbers (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. A., § 5 Rn. 1.85).

26

Unter diesem Gesichtspunkt steht der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

27

Damit ist verbunden, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, die vorhandene Fahne sofort zu entfernen und ihr ist zugleich zu untersagen, derartige Fahnen künftig zu präsentieren. Das von der Verfügungsklägerin geforderte Unterlassen des Vorhaltens solcher Fahnen geht über das begehrte Unterlassungsziel hinaus.

28

Im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

29

Der Verfügungsgrund wird in Wettbewerbssachen vermutet, § 12 Abs. 2 UWG.

30

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in diesem Umfang stattzugeben.

31

Die unterliegende Prozesspartei ist die Verfügungsbeklagte. Sie hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

32

Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar, ohne das es einer Entscheidung darüber bedarf.

33

Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an einem geschätzten Interesse der Verfügungsklägerin an der geltend gemachten Unterlassung.

34

Beschluss

35

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Annotations

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.