Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 10. Nov. 2016 - 1 T 87/16, 1 T 93/16

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2016:1110.1T87.16.0A
bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers (Az. 1 T 87/16) vom 30.03.2016 hin, wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes Dessau-Roßlau vom 15.03.2016 die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners zu 1.) gegen die am 08.01.2016 beantragte Räumungsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner zu 1. in die Gewerberäume im Erdgeschoss der Immobilie F., D. (Zahnarztpraxis) zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin zu 2. vom 07.04.2016 (Az. 1 T 93/16) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 15.03.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen jeweils die Vollstreckungsschuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Vollstreckungsgläubiger wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 15.03.2016, soweit in diesem auf die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners zu 1. hin die am 08.01.2016 beantragte Räumungsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner in die Gewerberäume in der Immobilie F., D., für unzulässig erklärt wurde. Die Vollstreckungsschuldnerin zu 2. wendet sich gegen diesen Beschluss vom 15.03.2016 soweit in diesem ihre Erinnerung zurückgewiesen wurde.

2

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 31.03.2016 Bezug genommen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß § 793 ZPO statthaft. Es ist rechtzeitig binnen der Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden (§§ 569, 793 ZPO).

4

Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers hat auch in der Sache Erfolg.

5

Die sofortige Beschwerde ist dann begründet, wenn die angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, § 570 ZPO. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde alle Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen für die angefochtene Entscheidung zu prüfen sind. Bei der sofortigen Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Vollstreckungsgerichts sind also in der Begründetheit der Beschwerde die Zulässigkeit und Begründetheit der Vollstreckungserinnerung zu prüfen.

6

Die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners zu 1. vom 17.02.2016 war zunächst zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, da mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann, dass der Vollstreckungstitel derart unbestimmt ist, dass er keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 120/05, NJWRR 2009, 445 Rn. 9; OLG Frankfurt, OLGR 1998, 132, 134; LAG Köln, Urteil vom 26. März 2004 - 4 Sa 1393/03, juris Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rn. 43; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 766 Rn. 15).

7

Die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners zu 1. ist jedoch unbegründet.

8

Das Beschwerdegericht folgt insoweit nicht der Auffassung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.08.2012 als Vollstreckungsgrundlage nicht in Betracht komme, weil der Titel nicht hinreichend bestimmt sei.

9

Zu Recht weist das Amtsgericht insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12 -, juris) hin, wonach ein Titel, dessen Inhalt auch durch Auslegung vom Vollstreckungsorgan nicht ermittelt werden kann, nicht Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann (vgl. auch OLG Hamm, MDR 1983, 849). In einem solchen Fall muss der Gläubiger die Reichweite des Titels durch eine Feststellungsklage klären (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 81/71, NJW 1972, 2268). Für die Auslegung des Tenors ist die Heranziehung der Entscheidungsgründe statthaft und geboten. Das Amtsgericht hat auch zutreffend, darauf verwiesen, dass in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass auf andere tatsächliche oder rechtliche Umstände als gesetzliche Vorschriften insoweit nicht zurückgegriffen werden darf (Stöber in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 704 Rn. 5 m.V.a. Hamm OLGZ 74, 59; Köln Rpfleger 92, 527).

10

Der BGH hat es in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 (a.a.O.) für zulässig erachtet, dass Gerichtsvollzieher Unklarheiten sehr wohl anhand anderer tatsächlicher Umstände oder aber unter Heranziehung sachkundiger Hilfe beseitigen kann.

11

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt ist, wenn Teile der Räumlichkeiten und Bauteile nicht zu dem zu räumenden Grundstück gehören. Insoweit führt er in seiner Entscheidung aus:

12

"Soweit sich Unklarheiten ergeben, welche Teile der Räumlichkeiten und Bauteile zu dem zu räumenden Grundstück U.-Straße gehören, muss der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan klären, welche Gebäudeteile dem Hausgrundstück zuzuordnen sind. Sollte dies anhand der Örtlichkeiten nicht ohne weiteres möglich sein, muss der Gerichtsvollzieher sich mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln - etwa Bauplänen - vergewissern, welche Räumlichkeiten und Flächen zum Gebäude U.-Straße gehören. Kann der Gerichtsvollzieher ohne sachkundige Unterstützung die Frage nicht klären, muss er, wie sonst auch bei der Räumung selbst, Hilfspersonen hinzuziehen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Vollstreckungsorgan danach nicht möglich ist, den Umfang des zu räumenden Hauses genau zu bestimmen, bestehen nicht."

13

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofes an und macht sich die Ausführungen zu Eigen.

14

Bezogen auf den hiesigen Fall bedeutet dies, dass zwar aufgrund der fehlenden Benennung der weiteren Mieterin in dem Beschluss vom 17.08.2012 zunächst unklar sein könnte, welche weitere Mieterin von dem Vollstreckungstitel nicht erfasst werden soll. Jedoch macht es den Tenor unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung nicht unbestimmt.

15

Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gerichtsvollzieher es anhand dieses Beschlusses nicht möglich ist, den Umfang der zu räumenden Gewerbeflächen nicht genau zu bestimmen.

16

Dass dem Gerichtsvollzieher die Bestimmung der Räumlichkeit anhand einer Auslegung des Beschlusstenors sehr wohl möglich war, zeigt allein die Tatsache, dass er dem Schuldner mit Schreiben vom 02.02.2016 die Räumung aufgrund des Beschlusses vom 17.08.2012 angekündigt hat.

17

Hinzu kommt, dass der vorgenannte Beschluss die Räumlichkeiten mit der Formulierung "…die auf dem Verwaltungsgrundstück genutzten Gewerbeflächen der Zahnarztpraxis im Erdgeschoss zu räumen…" zunächst -hinreichend konkret - dahingehend bezeichnet. Auch die weitere Einschränkung "die nicht dem vorhandenen Gewerbemietvertrag mit einer anderen Mieterin unterfallen." führt -entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldner- nicht zu einer von dem Gerichtsvollzieher nicht zu beseitigenden Unklarheit, dass dies zur Unbestimmtheit des Tenors führt. Durch die Formulierung "dem vorhandenen Gewerbemietvertrag" wird verdeutlicht, dass nur Mietverträge in Betracht kommen, die zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses vorhanden waren. Auf diesen zeitlichen Bereich begrenzen sich dann zwangsläufig auch die Person/en, die durch den Gerichtsvollzieher ohne weiteres bestimmt werden kann/können, indem er sich die zu diesem Zeitpunkt vorhanden Gewerbemietverträge vorlegen lässt. Schließlich LAG -auch nach den Ausführungen der Vollstreckungsschuldner- dem Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungstitel, Urteil vom 30.09.2015, gegen die Vollstreckungsschuldnerin zu 2. vor, aus dem sich ergab, welche Gewerberäume sie in der streitgegenständlichen Immobilie zu räumen hat. Dass es im Zeitpunkt des Beschlusses vom 17.08.2012 neben den Vollstreckungsschuldnern weitere Mieter gab, tragen die Vollstreckungsschuldner auch nicht vor. Wenn jedoch nur zwei Mieter im Zeitpunkt des Beschlusses vorhanden waren, dann ist es mit der Formulierung "dem vorhandenen Gewerbemietvertrag mit einer anderen Mieterin" derart offensichtlich, wer mit dieser Einschränkung gemeint ist, dass es keiner konkreten Benennung der Person bedarf.

18

Der streitgegenständliche Beschluss ist somit hinreichend bestimmt.

19

Soweit der Vollstreckungsschuldner zu 1. weiter einwendet, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen, weil der Beschluss vom 17.08.2012 einer Vollstreckungsklausel bedarf, verfängt dies nicht.

20

Der Räumungsbeschluss stellt zwar einen Vollstreckungstitel dar, da gegen ihn die sofortige Beschwerde zulässig ist (§§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 149 Abs. 3 S. 3 ZVG). Der Beschluss bedarf jedoch nach herrschender Meinung, der sich das erkennende Gericht anschließt, keiner Vollstreckungsklausel (Stöber, ZVG, § 149 Rn. 3.8; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, § 149 Rn.10; Depré/Mayer Rn. 469; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, § 149 Rn. 11), obwohl eine solche für Titel nach § 794 ZPO wegen der Verweisung in § 795 Satz 1 ZPO grundsätzlich vorgesehen ist.

21

Dies vorangestellt, hat die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers Erfolg, mit der Folge, dass die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners zu 1. zurückzuweisen ist. Daher ist der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 15.03.2016 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

22

Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin zu 2. hat keinen Erfolg.

23

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin zu 2. ausweislich des Schriftsatzes vom 22.04.2016 nicht gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 30.09.2015 wendet. Soweit sich die Vollstreckungsschuldnerin allein gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 17.08.2012 gewandt hat, weil dieser nach ihrer Auffassung zu unbestimmt sei, musste der Erfolg ihrer Beschwerde aus den oben aufgeführten Gründen versagt bleiben. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführerin (Vollstreckungsschuldnerin zu 2.) zurückzuweisen, § 97 ZPO.

24

Gründe, die Rechtsbeschwerden (§ 574 ZPO) zuzulassen, liegen nicht vor.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 10. Nov. 2016 - 1 T 87/16, 1 T 93/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 10. Nov. 2016 - 1 T 87/16, 1 T 93/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 10. Nov. 2016 - 1 T 87/16, 1 T 93/16 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel


Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 149


(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. (2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 10. Nov. 2016 - 1 T 87/16, 1 T 93/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 10. Nov. 2016 - 1 T 87/16, 1 T 93/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - I ZB 61/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/12 vom 11. April 2013 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 766, 885 Abs. 1 a) Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2008 - I ZB 120/05

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 120/05 vom 4. Dezember 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk : ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 885 Abs. 1 Muss der Schuldner aufgrund eines Titels ein grundbuchmäßig hinreichend bestimmtes Grundstüc

Referenzen

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

9
1. Eine Herausgabevollstreckung nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt zunächst voraus, dass der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist. Insbesondere muss er das herauszugebende Anwesen grundbuchmäßig (Gemarkung, Band, Blatt und Flurstücksnummer) bezeichnen. Im Streitfall erfüllt der Herausgabetitel diese Voraussetzung. Der Gerichtsvollzieher kann sich anhand der Angaben im Titel über die Lage der dort genannten Flurstücksnummern mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln wie Grundbuchauszug und Flurkarte in Kenntnis setzen (vgl. OLG München DGVZ 1999, 56 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 61/12
vom
11. April 2013
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses
verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen
Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der
Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen)
und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was
zu dem zu räumenden Haus gehört.

b) Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766
ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei
eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der
Wohnung.
BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12 - LG Koblenz
AG Sinzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuldner jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.200 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Schuldner hatten das Hausgrundstück U.-Straße 6 in Bad B. zusammen mit Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Nachbarhauses U.-Straße 4 vom Gläubiger gemietet. Die Häuser sind im Erdgeschoss verbunden; im Wohnzimmer des Hauses U.-Straße 6 befindet sich ein Durchbruch zum Haus U.-Straße 4.
2
Die Schuldner sind rechtskräftig verurteilt, das Einfamilienhaus U.Straße 6 in Bad B. einschließlich Garage, Kellerraum und Garten zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben.
3
Aufgrund eines Zwangsvollstreckungsauftrags des Gläubigers hat die Gerichtsvollzieherin Termin zur Räumung des Hauses angesetzt. Dagegen haben die Schuldner Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht haben, die Räumung allein des Anwesens U.-Straße 6 liefe auf eine unzulässige Teilräumung hinaus. Zudem nutze ihr volljähriger Sohn, der im Obergeschoss des Hauses U.-Straße 4 wohne, die Küche des Hauses U.-Straße 6 mit.
4
Das Amtsgericht Sinzig hat auf die Erinnerung der Schuldner die Zwangsräumung für unzulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht Koblenz den Beschluss des Amtsgerichts Sinzig aufgehoben und die Erinnerung der Schuldner zurückgewiesen.
5
Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner.
6
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Zwangsräumung des Einfamilienhauses U.-Straße 6 in Bad B. aufgrund des Vollstreckungstitels nach § 885 ZPO zulässig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Auch wenn der Termin zur Zwangsräumung am 7. Mai 2012 zwischenzeitlich verstrichen sei, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren, weil die Räumung des Hauses noch nicht durchgeführt sei. Ein Mitbesitz des volljährigen Sohns der Schuldner an den Räumen des Hauses U.-Straße 6 sei nicht festgestellt. Der Vollstreckungstitel sei auch inhaltlich klar und unmissverständlich. Die Gerichtsvollzieherin könne ohne weiteres auch im Erdgeschoss der Häuser U.-Straße 4 und 6 die Räume feststellen, die vom Vollstreckungstitel erfasst seien.
8
III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
9
1. Die Erinnerung der Schuldner ist nach § 766 ZPO zulässig. Den Schuldnern fehlt nicht das für die Erinnerung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass der Termin zur Zwangsräumung vom 7. Mai 2012 verstrichen ist, macht die Erinnerung nicht unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung nach § 766 ZPO gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers nach § 885 Abs. 1 ZPO besteht regelmäßig solange, bis die Zwangsvollstreckung beendet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, MDR 2005, 648; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09, NJW-RR 2010, 785 Rn. 9 und 10). Im vorliegenden Fall ist die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet, weil die Schuldner das Hausgrundstück U.-Straße 6 noch nicht geräumt haben und - je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens - mit der Anberaumung eines neuen Räumungstermins durch die Gerichtsvollzieherin rechnen müssen.
10
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Schuldner ausschließlich Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen , die Rechte Dritter betreffen. Die Schuldner berufen sich auf eine Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels. Damit stützen sie die Erinnerung auf einen Verstoß gegen das Vollstreckungsrecht, der sie selbst beschwert.
11
2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
12
a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der volljährige Sohn der Schuldner habe keinen Mitbesitz an den Räumen des Hauses U.-Straße 6. Das Obergeschoss des Hauses U.-Straße 4, das der Sohn der Schuldner angemietet habe, verfüge weder über ein Wohnzimmer noch eine Küche. Da das Obergeschoss des Hauses nicht vom Erdgeschoss getrennt sei, hätten die Schuldner dem Sohn den Mitbesitz auch an dem Wohnzimmer der Häuser U.-Straße 4 und 6 und den übrigen Räumen des Hauses U.-Straße 6 eingeräumt.
13
Mit der Erinnerung können die Schuldner nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, die sie selbst beschweren. Daran fehlt es, wenn die Schuldner eine Beeinträchtigung durch die Herausgabevollstreckung aus dem Recht eines Dritten ableiten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08, NJW-RR 2010, 281 Rn. 9). Das ist der Fall, weil die Schuldner sich auf den Mitbesitz eines an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Dritten berufen.
14
b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, der Vollstreckungstitel sei hinreichend bestimmt. Es gebe keine Zweifel, dass alle Räume innerhalb des Hauses U.-Straße 6 zu räumen seien. Diese Räume könne die Gerichtsvollzieherin ohne weiteres bestimmen. Daran sei sie auch nicht dadurch gehindert, dass im Erdgeschoss des Wohnzimmers des Hauses U.-Straße 6 ein Durchbruch zu einem Raum des Hauses U.-Straße 4 bestehe.
15
Die Rechtsbeschwerde macht dagegen geltend, es bestehe nicht lediglich ein Durchbruch zwischen den Häusern U.-Straße 4 und 6. Vielmehr sei das Wohnzimmer des Hauses U.-Straße 6 von dem weiteren Raum im Erdgeschoss des Hauses U.-Straße 4 räumlich nicht getrennt. Die räumliche Trennung fehle auch bei dem Wintergarten und einer Terrasse im ersten Obergeschoss der Häuser. Die Stromversorgung der Häuser sei ebenfalls nicht getrennt. Diese Angriffe verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.
16
Allerdings kann mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden, der Tenor eines Vollstreckungstitels sei derart unbestimmt, dass er keinen vollstreckbaren Inhalt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 120/05, NJW-RR 2009, 445 Rn. 9; OLG Frankfurt, OLGR 1998, 132, 134; LAG Köln, Urteil vom 26. März 2004 - 4 Sa 1393/03, juris Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rn. 43; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rn. 15). Ein Titel, dessen Inhalt auch durch Auslegung vom Vollstreckungsorgan nicht ermittelt werden kann, kann nicht Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein (vgl. OLG Hamm, MDR 1983, 849). In einem solchen Fall muss der Gläubiger die Reichweite des Titels durch eine Feststellungsklage klären (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 81/71, NJW 1972, 2268).
17
Der vorliegende Vollstreckungstitel ist hinreichend bestimmt. Die Schuldner sind verurteilt worden, das Einfamilienhaus U.-Straße 6 in Bad B. einschließlich Garage, Keller und Garten zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. Soweit sich Unklarheiten ergeben, welche Teile der Räumlichkeiten und Bauteile zu dem zu räumenden Grundstück U.-Straße 6 gehören, muss der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan klären, welche Gebäudeteile dem Hausgrundstück zuzuordnen sind. Sollte dies anhand der Örtlichkeiten nicht ohne weiteres möglich sein, muss der Gerichtsvollzieher sich mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln - etwa Bauplänen - vergewissern, welche Räumlichkeiten und Flächen zum Gebäude U.-Straße 6 gehören. Kann der Gerichtsvollzieher ohne sachkundige Unterstützung die Frage nicht klären, muss er, wie sonst auch bei der Räumung selbst, Hilfspersonen hinzuziehen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Vollstreckungsorgan danach nicht möglich ist, den Umfang des zu räumenden Hauses genau zu bestimmen, bestehen nicht. Auch die nach dem Vortrag der Schuldner bestehende gemeinsame Stromversorgung der Häuser macht den Vollstreckungstitel nicht unbestimmt.

18
c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist mit der Einweisung des Gläubigers in den Besitz am Haus U.-Straße 6 auch keine unzulässige Einräumung von Mitbesitz am Haus U.-Straße 4 verbunden. Die Einweisung in den Besitz des Hauses U.-Straße 6 ist auf die zu diesem Gebäude gehörenden Räume und Flächen beschränkt, deren genaue Zuordnung die Gerichtsvollzieherin zu klären hat. Dass eine derartige Beschränkung rechtlich und tatsächlich möglich ist, zeigt die Vorschrift des § 865 BGB über den Teilbesitz.
19
d) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, eine Zwangsräumung des Hauses U.-Straße 6 sei mit Art. 13 GG unvereinbar. Durch dieses Grundrecht werde der angemietete Wohnraum als Privatsphäre vor dem Eingriff Dritter, auch des Eigentümers, geschützt. Der Schutz des Mieters an den Mieträumen als Ort seines Lebensmittelpunkts ginge ins Leere, wenn er einen räumlich nicht abgetrennten Teil weiter nutzen dürfe, den übrigen Teil aber herausgeben müsse.
20
Mit diesem Angriff ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren der Erinnerung nach § 766 ZPO ausgeschlossen. Mit der Erinnerung können nur Anträge, Einwendungen und Erinnerungen geltend gemacht werden, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei ihr vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen. Dagegen können mit der Erinnerung keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den durch den Vollstreckungstitel rechtskräftig zuerkannten Anspruch geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2010, 281 Rn. 13). Die Vollstreckungsorgane sind wegen der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren nicht befugt, den Vollstreckungstitel einer materiell-rechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, NJW 1994, 460, 461; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, NJW 2009, 1887 Rn. 14). Die Prüfung, ob dem Gläubiger als Vermieter ein Räumungsanspruch beschränkt auf das Haus U.-Straße 6 zusteht oder der Räumungsanspruch nur einheitlich für den gesamten, auch das Erdgeschoss des Hauses U.-Straße 4 umfassenden Mietgegenstand geltend gemacht werden kann, setzt eine umfassende materiell-rechtliche Würdigung voraus, die nicht von den Vollstreckungsorganen vorzunehmen ist.
21
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG Sinzig, Entscheidung vom 30.05.2012 - 6 M 916/12 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.08.2012 - 2 T 377/12 -

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.