Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 17. Juli 2012 - 1 T 161/12

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2012:0717.1T161.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.07.2012

Tenor

Auf die Beschwerde des Drittschuldners zu 1) wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köthen vom 13.01.2012 - 10 M 466/11 - dahingehend abgeändert, dass der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner zu 1. lediglich in den Grenzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt zur „Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister (zuletzt in der Fassung vom 30.10.2009, MBl. LSA 2008, 874) pfändbar ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 6.771,78 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Drittschuldner zu 1) wendet sich gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

I.

2

Der Gläubiger beantragte am 19.04.2011 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Bernburg vom 13.09.2005 - AZ: 12 B 675/05 - wegen einer Hauptforderung von 2.918,27 € nebst Nebenleistungen. Als Drittschuldner bezeichnete er den ... sowie ..., den zu pfändenden Anspruch des Schuldners mit „Bezüge“. Der Schuldner ist Kreistagsabgeordneter des ..., dort Fraktionsvorsitzender ..., Mitglied des ...-ausschusses sowie Vorsitzender des ...-ausschusses. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 13.01.2012 erlassen und dem Drittschuldnerin zu 1) am 20.12.2012 zugestellt.

3

Der Drittschuldner legte gegen den Beschluss am 23.01.2012 „Erinnerung“ ein mit der Begründung, dass zum einen die Drittschuldnerin zu 2) nicht passiv legitimiert sei und dass die Bezüge des Schuldners aus seinem Abgeordnetenmandat nicht pfändbar seien. Der Gläubiger ist hingegen der Ansicht, dass zum einen der Drittschuldner zu 1) nicht erinnerungsbefugt sei und zum anderen im Rahmen des § 850 a Nr. 3 ZPO nur die „üblichen“ Bezüge unpfändbar seien, im Übrigen die Aufwandsentschädigung der Pfändung unterliege. Hinsichtlich der Üblichkeit sei sich an den steuerrechtlichen Vorgaben zu orientieren.

4

Das Amtsgericht hat der Erinnerung mit Beschluss vom 24.05.2012 nicht abgeholfen. Auf die Frage der Unpfändbarkeit komme es nicht an. Vielmehr seien die Einwendungen des Drittschuldners im Rahmen des § 840 ZPO zu tätigen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei zudem bestimmt genug, denn dem Drittschuldner sei die Berechnung des pfändungsfreien Betrages ohne Weiteres möglich.

5

Gegen diesen ihm am 4.6.2012 zugestellten Beschluss legte der Drittschuldner zu 1) am 11.6.2012 unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Argumentation sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

6

Die zulässige Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet.

7

Die Erinnerung/sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Drittschuldner zu 1) erinnerungs-/beschwerdebefugt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., Rz. 30, 29 zu § 829 ZPO, Rz. 36 zu § 766 ZPO), jedoch nur insoweit als er auch beschwert ist. Soweit ... als weiterer Drittschuldner in dem Beschluss bezeichnet ist, berührt dies die Rechte des Beschwerdeführers nicht. Er ist auch nicht befugt, als insoweit jeglicher Dritte, die prozessuale oder materielle Richtigkeit des Beschlusses zu überwachen. Dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit unrichtig ist, haben der Schuldner, der Gläubiger oder die Drittschuldnerin zu 2) zu monieren, nicht aber der Drittschuldner zu 1).

8

2. Die Erinnerung ist, soweit sie zulässig ist, jedoch nur insoweit begründet als sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch für den Drittschuldner nachvollziehbar ergeben muss, in welcher Höhe die Aufwandsentschädigungen pfändbar sind.

9

Dass eine Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner unpfändbar ist, ist bereits bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu prüfen (vgl. statt vieler: MüKo/Smid, ZPO3. Aufl., Rz. 16 zu § 850 ZPO), d.h., wenn die Aufwandsentschädigung generell unpfändbar wäre, dürfte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch nicht erlassen werden.

10

Fraglich ist zwar bereits, ob die an die Kreistagsabgeordneten Aufwandsentschädigungen überhaupt § 850 a Nr. 3 ZPO entfallen. Denn sie haben keinen Entgeltcharakter wie Arbeitslohn, sondern sie sollen einen Ausgleich für den ehrenamtlich Tätigenden dafür schaffen, dass er Sonderausgaben wegen seiner Repräsentations- (z.B. Kleidung) und Mitwirkungsfunktion hat (vgl. BezG Frankfurt/Oder, Beschl.v. 22.3.1993, AZ: 13 T 1293, RPfleger 1993, 457 f.; LG Würzburg, Beschl. v. 12.02.2010, AZ: 9 T 2518/09, Rz. 10, 11, zitiert nach juris). Gleichwohl sieht die wohl herrschende Meinung dies anders (vgl. a.a.O., Rz. 7 zu § 850 a ZPO). Wenn aber § 850 a Nr. 3 ZPO Anwendung findet, ist entsprechend dieser Vorschrift a.E. auch die darin formulierte partielle Pfändbarkeit zu berücksichtigen, nämlich dahingehend, inwieweit die Aufwandsentschädigung den Rahmen des „Üblichen“ i.S. dieser Vorschrift überschreitet, denn nur unterhalb dieser Schwelle liegt Unpfändbarkeit vor, während die darüber hinaus gehenden Beträge pfändbar sind (vgl. MüKo, a.a.O., Rz. 7 zu § 850 a ZPO). Ggf. hat auch eine Zusammenrechnung mit mehreren Entschädigungen oder gar Einkommen stattzufinden (vgl. BezG Frankfurt/Oder, a.a.O.).

11

Die Ermittlung der sich hieraus ergebenden Beträge wird von Gesetzes wegen generell dem Drittschuldner aufgebürdet (vgl. MüKo, a.a.O., Rz. 6 zu § 850 ZPO). Ob die Pfändung somit letztlich ins Leere läuft, ergibt sich erst nach Ermittlung der entsprechenden Beträge.

12

Zur Ermittlung des Üblichen ist dem Drittschuldner jedoch im Sinne des Bestimmtheitsgebots - bei Vorliegen der entsprechenden Angaben - seitens des Vollstreckungsgerichts eine Richtschnur an die Hand zu geben: Auf jeden Fall üblich sind diejenigen Grenzen, die seitens des Fiskus vorgegeben werden. Vorliegend sind dies zumindest derzeit die Beträge entsprechend lit. B Ziff. I des Erlasses des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.11.2010 - 42- S 2121-10 lit B I. Da lit. C des Erlasses jedoch den Nachweis von höheren Aufwendungen zulässt, sind darüber hinaus aber als Rahmen des Üblichen die Vorgaben des Innenministeriums LSA zur „Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister“ in der jeweiligen Fassung heranzuziehen, denn insoweit akzeptiert die Kommunalaufsicht bestimmte Grenzen als wirtschaftlich, so dass insoweit auch parallel - auf den Abgeordneten bezogen - die Entschädigung nur als angemessen beurteilt werden kann. Ferner sind die von dem Beschwerdeführer angegebenen Mehrfachfunktionen des Schuldners zu berücksichtigen, die ihrerseits aber auch wieder zur Folge haben können, dass bspw. der Bekleidungsmehraufwand nicht mehrfach angesetzt werden kann, da quasi derselbe Anzug in mehreren Sitzungen getragen werden kann (vgl. BezG Frankfurt/Oder, a.a.O.; MüKo, a.a.O., Rz. 10 zu § 850 a ZPO). Entsprechend ist gem. Teil 2 Nr. 2.1., 2.4. des Rundschreibens des BMI in der Fassung vom 30.10.2009, MBl. LSA 2008, S. 874, eine Mehrfachberücksichtigung der Funktion als Ausschussmitglied/-vorstand und Fraktionsvorsitzender in den Grenzen der Ziff. 2.4 durch Verdoppelung der Beträge zulässig (mit der von der Rechtsprechung gesetzten Einschränkung der Kürzung um den mehrfachen Nutzen eines Sachaufwands für mehrere Funktionen). Inwieweit diese Beträge über- oder unterschritten sind, kann anhand der Beschwerdeangaben nicht geprüft werden. Dies möge die der Drittschuldner im Rahmen der Drittschuldner-Erklärung ausführen.

III.

13

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO.

14

Der Beschwerdewert wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rz. 16 zu § 3 ZPO „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“) auf 6.771,78 € entsprechend der Angaben im Antrag festgesetzt.


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Referenzen - Gesetze

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 17. Juli 2012 - 1 T 161/12 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung


(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderun

Referenzen

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.