Landgericht Coburg Endurteil, 04. Feb. 2016 - 22 O 330/15

bei uns veröffentlicht am04.02.2016
nachgehend
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 24/16, 18.08.2016

Gericht

Landgericht Coburg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung geltend.

Der Kläger schloss beim Beklagten eine Krankentagegeldversicherung mit Beginn zum 01.09.1992 ab. Vereinbarungsgemäß schuldet der Beklagte dem Kläger auf Grundlage dieses Vertrages ab dem 43. Tag im Falle von Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld von täglich 94,80 €. Dieses Krankentagegeld zahlte der Beklagte an den Kläger für den Zeitraum vom 16.01.2015 bis 31.03.2015 und für den Zeitraum vom 23.06.2015 bis 09.07.2015.

Der Kläger macht geltend, auch für die Zeitraum vom 01.04.2015 bis 22.06.2015 und vom 10.07.2015 bis 14.09.2015 Anspruch auf die Zahlungen von Krankentagegeld zu haben. Er sei ausweislich der ärztlichen Atteste und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner behandelnden Ärzte arbeitsunfähig. Er verspüre einen Druck auf der Brust, leide unter Atembeschwerden, sei Diabetiker, leide unter Doppelsichtigkeit, habe Rheuma in beiden Händen sowie Neurodermitis in den Knochen und Schmerzen in beiden Knien und der rechten großen Zehe einschließlich des Zehengrundgelenks. Seine berufliche Tätigkeit bestehe darin, dass er bei der Firma ... als Maschinist und Fahrer der mobilen Brecheranlage beschäftigt sei. Er sei dort als Springer eingesetzt. Seine Arbeitszeit betrage täglich von 8 Uhr früh bis 20 Uhr abends bzw. von 6 Uhr früh bis 18 Uhr abends. Zu seinen Tätigkeiten gehöre es, die Anlage ab- und aufzubauen. Für die Beschreibung der Tätigkeit im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 24.09.2015 (Bl. 39, 40 d. A.).

Nach Klageerweiterung beantragt der Kläger:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.773,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 20.06.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.351,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte stellt vor dem Hintergrund einer seinerseits veranlassten Begutachtung des Klägers dessen Arbeitsunfähigkeit in Abrede und moniert, dass der Kläger nicht begründet habe, weshalb er seine derzeit ausgeübte Tätigkeit als Fahrer und Maschinist nicht ausüben könne. Die Angaben des Klägers zur konkreten Ausgestaltung dieser beruflichen Tätigkeit bestreitet er.

Das Gericht hat durch Verfügung vom 08.09.2015 (Bl. 29 d. A.) auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage mangels Vortrags zur konkreten Ausgestaltung der letzten beruflichen Tätigkeit des Klägers hingewiesen. Am 08.12.2015 ist dieser Hinweis nach dem zwischenzeitlich getätigten klägerseitigen Vortrag wiederholt und auch auf die mangelnden Beweisangebote hingewiesen worden (Bl. 43 R. d. A.).

Mit Schriftsatz vom 09.12.2015, bei Gericht eingegangen am 10.12.2015, hat der Kläger für den Zeitraum vom 15.09.2015 bis 31.12.2015 den erweiternden Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 10.143,60 € nebst Zinsen formuliert.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 08.12.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unschlüssig.

1.1. Der Kläger vermag mit dem gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nicht durchzudringen, weil der von ihm zur Begründung vorgetragene Sachverhalt nicht schlüssig ist. Zudem wurde für die bestrittenen Angaben auch kein aufnehmbarer Beweis angeboten.

a) Der vorgetragene Sachverhalt ist bereits nicht schlüssig.

Der zwischen den Parteien geschlossene Krankenversicherungsvertrag setzt gemäß § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung Arbeitsunfähigkeit des Klägers voraus, welche auf Grundlage der Musterbedingungen für die private Krankenversicherung nach der vertraglichen Definition dann gegeben ist, wenn der Kläger seine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbtätigkeit nachgeht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen ständiger Arbeitsunfähigkeit liegt dabei beim Versicherungsnehmer, hier also dem Kläger (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Auflage, 2015, § 45, Rn. 103).

Dieser Beweis kann nicht bereits durch die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Ärzte geführt werden, weil darin lediglich die medizinische Würdigung des Gesundheitszustandes eines Patienten zum Ausdruck kommt, jedoch keine Auseinandersetzung mit den konkreten Anforderungen erfolgt, die die ausgeübte berufliche Tätigkeit des Betroffenen mit sich bringt. Insofern lässt sich insbesondere die hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit auf derartige Bescheinigungen nicht stützen.

Der Versicherungsnehmer hat folglich im Einzelnen darzutun, wie sich sein Beschwerdebild darstellt und inwiefern es ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vollständig unmöglich macht. Zur schlüssigen Darlegung der Arbeitsunfähigkeit ist es dabei erforderlich, dass der Versicherungsnehmer eine konkrete Beschreibung seines Berufsbildes vorlegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.02.2008, AZ.: 5 U 1/07). Diese muss so präzise sein, dass sie im Prozess als Grundlage für eine sachverständige Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit dienen kann (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteile vom 29.08.2007, AZ.: 5 U 163/07; BGH, Beschluss vom 12.11.2008, AZ.: IV ZR 273/07).

Diesen dargestellten Anforderungen wird der klägerseitige Vortrag zu seiner Arbeitsunfähigkeit nicht gerecht. Er gibt an, einen Druck auf der Brust zu verspüren, unter Atembeschwerden zu leiden, Diabetiker zu sein, unter Doppelsichtigkeit zu leiden, in beiden Händen Rheuma sowie Neurodermitis in den Knochen zu haben. Zudem habe er Schmerzen in beiden Knien sowie in der rechten großen Zehe einschließlich des Zehengrundgelenks. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten schildert der Kläger sodann die Arbeitszeit von täglich 8 bis 20 Uhr bzw. 6 bis 18 Uhr. Er gibt an, dass es zu seinen Tätigkeiten gehöre, Brecheranlagen ab- und aufzubauen. Er schildert, welche schweren Tätigkeiten dies mit sich bringt, trägt jedoch nicht dazu vor, welchen Anteil seines Arbeitseinsatzes dies ausmacht. Es bleibt offen, aus welchen weiteren Anteilen sich die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit zusammensetzt und wie sich ein typischer Arbeitsalltag für ihn gestaltet. Auch bei einer Bestätigung seiner Leiden im Wege der Beweisaufnahme könnte auf dieser Grundlage nicht ermessen werden ob bzw. zu welchen Anteilen ihm dadurch die Ausübung seines Berufes unmöglich ist.

b) Unbesehen der dargelegten Unschlüssigkeit der Klage mangelt es klägerseits auch an erforderlichen Beweisangeboten für seinen typischen Arbeitsalltag.

Schon in der Klageerwiderung vom 01.09.2015 (Bl. 28 d. A.) wurden die beklagtenseits angeregten Schilderungen durch den Kläger zu seiner beruflichen Tätigkeit im Vorgriff hierauf bestritten. Dieses Bestreiten wurde im Schriftsatz vom 05.10.2015 (Bl. 42 d. A.) wiederholt. Es war gemäß § 138 IV ZPO als einfaches Bestreiten ausreichend, weil es sich bei der vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeit um Tatsachen handelt, die sich der Wahrnehmung der Beklagtenseite entziehen.

aa) Soweit der Kläger als Zeugen „N.N.“ anbietet, ist der Beweis mangels hinreichend genauer Angabe des Beweismittels nicht ordnungsgemäß angetreten. Der Beweis wäre daher auch bei schlüssigem Vortrag nicht zu erheben gewesen, § 373 ZPO.

Die Benennung des Disponenten ... im Schriftsatz vom 18.01.2016 (Bl. 83 d. A.) als Zeugen für die Angaben zur Tätigkeit des Klägers kann gemäß § 286 a ZPO nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in deren Anschluss auch keine Schriftsatzfrist gewährt wurde, nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen heißt es - unter Bezugnahme auf die Tätigkeit des Klägers als Maschinist und Fahrer der mobilen Brecheranlage - erneut lediglich, die Tätigkeit sei körperlich sehr anstrengend, schmutzig, laut und der Witterung ausgesetzt. Auch hierdurch erhellt der typische Arbeitsalltag des Klägers nicht.

bb) Auch der angebotene Beweis durch Augenschein wäre selbst im Fall der Schlüssigkeit der klägerseitigen Angaben nicht zu erheben gewesen, weil das Beweisangebot den Anforderungen in § 371 ZPO, nach welchem die zu beweisende Tatsache und der Gegenstand des Augenscheins zu bezeichnen sind, nicht ordnungsgemäß angetreten ist. Eingeleitet wird das Beweisangebot mit dem Passus „Beweis zum Ganzen“. Dies steht unter dem Drucktext einer DIN A 4-Seite, in welchem eine Vielzahl von Tätigkeitsabläufen, aber auch innerem Erleben des Klägers geschildert werden. Teile dieses Vortrags sind einem Augenscheinsbeweis bereits nicht zugänglich.

cc) Auch eine Parteieinvernahme des Klägers hätte - auch bei schlüssigem zugrundeliegenden Vortrag - nicht erfolgen können.

Allein auf Antrag wäre dies nicht möglich gewesen, weil sich der Beklagte nicht mit einer Vernehmung des Klägers einverstanden erklärt hat, § 447 ZPO. Das Einverständnis des Gegners stellt eine Prozesshandlung dar. Es muss ausdrücklich erklärt sein (Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 447 Rn. 2). Das Unterlassen einer ausdrücklichen Verwahrung gegen die Parteieinvernahme führt dabei nicht zu einem schlüssig erklärten Einverständnis. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, auf das Fehlen einer solchen Erklärung hinzuweisen oder darauf hinzuwirken (vgl. Zöller a. a. O.). Für eine Vernehmung des Klägers von Amts wegen gemäß § 448 ZPO hätte es gewichtiger Anhaltspunkte dafür bedurft, dass die Angaben der zu vernehmenden Partei richtig, also eher wahrscheinlich sind, als die Angaben der gegnerischen Partei. Dies war bis dato - vor schlüssigem Sachvortrag - nicht abzusehen.

c) Ein - weiterer - Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Klage und die unzureichenden Beweisangebote war nicht veranlasst.

Die materielle Prozessleitung des Gerichts soll rechtliches Gehör und ein faires Verfahren gewährleisten. Zudem soll ein effektiver Verfahrensablauf gefördert werden. Andererseits hat das Gericht das Verfügungsrecht der Parteien über den Prozessstoff zu respektieren und Neutralität zu wahren (vgl. Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Vorwerk/Wolf, 18. Edition, Stand: 01.09.2015, § 139, Rn. 5-8).

Ein gerichtlicher Hinweis ist dabei dann entbehrlich, wenn die Parteien von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2007, AZ.: IX ZR 207/05 m. w. N.). Vorliegend hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 01.09.2015 (insbesondere Blatt 27, 28 d. A.) ausführlich dargelegt, welcher konkrete Vortrag klägerseits für die Schlüssigkeit einer Klage auf Krankentagegeld erforderlich ist. Dies geschah in klarer, verständlicher Sprache und unter Heranziehung von Urteilszitaten.

Dennoch hat auch das Gericht in der Verfügung vom 08.09.2015 den Hinweis erteilt, dass es für die Schlüssigkeit der Klage an einem entsprechenden Vortrag zur konkreten Ausgestaltung der letzten beruflichen Tätigkeit des Klägers fehlte.

Dieser Hinweis wurde im Verhandlungstermin vom 08.12.2015 (Bl. 43 R. d. A.) unter Bezugnahme auf die hierzu bereits vorhandenen Akteninhalte wiederholt. Dabei wurde ausgeführt, dass auch der Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24.09.2015 keinen hinreichend substantiierten Vortrag zur bisher ausgeübten Berufstätigkeit des Klägers beinhaltete. Die prozessrechtlichen Bedenken gegen die Erfolgsaussicht der Klage wurden ergänzend auch damit begründet, dass der zwischenzeitlich getätigte klägerseitige Vortrag durch den Beklagten bestritten wurde. Nachdem dargelegt wurde, weshalb die Klage immer noch unschlüssig war, erfolgte der Hinweis auf die mangelnden Beweisangebote dabei nachrangig. Konkrete Ausführungen dazu, dass das Beweisangebot „Zeugnis N.N.“ keinen hinlänglichen Beweisantritt darstellt, waren nicht angezeigt, weil sich aus dem Umstand des Angebots dieses Beweises bereits ergibt, dass die Klägerseite die Beweisbedürftigkeit der fraglichen Tatsache erkannte. Das Kürzel „N.N.“ steht für „Nomen Nominandum“, mithin einen Namen, der noch zu benennen ist. Es beinhaltet damit die Selbstmahnung, ein solches Beweisangebot noch zu vervollständigen. Insofern bedarf es auch keiner Fristsetzung nach § 356 ZPO, weil nichts dafür ersichtlich ist, einem korrekten Beweisangebot ein behebbares Hindernis ungewisser Dauer entgegensteht (vgl. Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, 18. Edition, Stand: 01.09.2015, § 139, Rn. 28.1).

Der legitime Aufklärungsbedarf des Klägers wurde durch die erteilten Hinweise hinlänglich befriedigt. Diese waren erforderlich, aber auch ausreichend und bedurften insbesondere keiner - erneuten - Wiederholung. Im Gegenteil wären damit für das Gericht, welches auch die jeweiligen prozessualen Rechte und Interessen der Gegenseite zu berücksichtigen hat, die Grenzen der Unparteilichkeit überschritten gewesen. Nachdem der Klägervertreter auch nicht nach § 139 V ZPO eine Frist für die Stellungnahme auf die gerichtlichen Hinweise beantragte, war das Verfahren entscheidungsreif und die mündliche Verhandlung zu schließen. Dem stand auch keineswegs entgegen, dass es sich um den ersten Termin in diesem Rechtsstreit handelte, denn nach § 272 I ZPO ist der Rechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. An eine gescheiterte Güteverhandlung soll sich die mündliche Verhandlung dabei unmittelbar anschließen, § 279 I 1 ZPO.

Die gesamte Verhandlung vom 08.012.2015 war geprägt von der sich vor dem Hintergrund des klägerseitigen Vortrags abzeichnenden Entscheidungsreife des Verfahrens. Um dennoch zu einer sach- und interessengerechten Lösung zu kommen, wurden intensive Vergleichsgespräche geführt. Die Äußerung des Klägervertreters dahingehend, für seine Klageerweiterung nach Sitzungsschluss keine prozessualen Hinderungsgründe zu sehen (Bl. 43 Rs d. A.), erfolgte als Erwiderung auf die insofern geäußerten Bedenken des Gerichts. Hieran anknüpfend - nämlich um auf diesem Wege einen sich abzeichnenden zweiten Rechtsstreit über die Forderungen des Klägers, die Gegenstand der Klageerweiterung sein sollten, zu vermeiden - beabsichtigten die Parteivertreter, die Zeit bis zum Verkündungstermin für intensive Vergleichsgespräche zu nutzen. In der Tat wurden sie hierin zur Vermeidung einer Beweislastentscheidung durch das Gericht bestärkt.

d) Die Klageerweiterung der Klägerseite im Schriftsatz vom 09.12.2015 (Bl. 48 ff. d. A.) welche nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte, kann im hiesigen Verfahren prozessual keine Berücksichtigung mehr finden, da Sachanträge, wie aus §§ 261 II, 297 ZPO folgt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen sind (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 296 a, Rn. 2 a).

1.2 Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

2. Die Kostenentscheidung gemäß § 91 I ZPO beruht auf dem vollständigen Unterliegen der Klägerseite.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für das nur für die Beklagtenseite in den Kosten vollstreckbare Endurteil aus § 709 1, 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 373 Beweisantritt


Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 356 Beibringungsfrist


Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 371 Beweis durch Augenschein


(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Über

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 273/07
vom
12. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 12. November 2008

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen , weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt hat. Im Übrigen ist geklärt, dass ein Anspruch auf Krankentagegeld auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 MB/KT 94 nur besteht, wenn der Versicherte die von ihm konkret ausgeübte Berufstätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, auch nicht durch geringfügige Akquisitionstätigkeiten , und tatsächlich auch nicht ausübt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - VersR 2007, 1260 Tz. 18 ff.). Im Hinblick auf die Angaben des Klägers, im Immobilienbereich tätig zu sein und sich mit der Vermie- tung, Verpachtung, Aufteilung und Veräußerung von Eigentumswohnungen zu befassen, ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die berufliche Tätigkeit des Klägers erschöpfe sich nicht in körperlich besonders anstrengenden handwerklichen Tätigkeiten; daher ergebe sich aus den vorgetragenen Diagnosen (Skoliose der Lendenwirbelsäule, Lumbalsyndrom, Beckenschiefstand , Beinlängendifferenz rechts -0,5 cm) allein noch nicht, dass jegliche Berufstätigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Die Ablehnung einer Beweiserhebung durch Vernehmung der behandelnden Ärzte beruht daher auf Gründen des materiellen und des Verfahrensrechts und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.367 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.02.2007 - 12 O 305/05 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 U 163/07-16- -

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 207/05
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
am 20. Dezember 2007

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Beschwerdegegenstand wird auf 377.155,32 € festgesetzt.

Gründe:


1
zulässige, Die insbesondere statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem möglicherweise verspätet erteilten Hinweis des Berufungsgerichts, weil der Kläger infolge des eingehenden, von ihm richtig erfassten Beklagtenvortrags zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.
2
1. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH, Urt. v. 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, WM 2007, 984, 986 Tz. 19; v. 24. September 1987 - III ZR 188/86, NJW 1988, 696 f; v. 2. Oktober 1979 - VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f).
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei ineinander greifende Erwägungen gestützt, nämlich das Fehlen einer ärztlichen Feststellung innerhalb der 15-Monatsfrist in Verbindung mit der objektiven Unmöglichkeit, eine solche ärztliche Feststellung fristgerecht herbeizuführen. Auf beide Aspekte war der Kläger durch den Beklagten unmissverständlich hingewiesen worden.
3
2. a) Bereits erstinstanzlich hat der Beklagte in Übereinstimmung mit der späteren rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts geltend gemacht, dass die Dauerfolgen weder innerhalb der Frist von 15 Monaten ärztlich festgestellt noch tatsächlich eingetreten seien. In seiner Berufungsbegründung hat er die Schlüssigkeit der Klage beanstandet und abermals vorgetragen, dass es nicht auf die Frage der fristgerechten Anmeldung ankomme, weil für einen Dauerschaden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestanden hätten und eine entsprechende ärztliche Feststellung nicht habe herbeigeführt werden können. Eine auf den Unfall rückführbare Invalidität habe nicht vorgelegen oder sei zumindest (noch) nicht feststellbar gewesen. Dieses Vorbringen hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 18. April 2005, also ein halbes Jahr vor der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005, mit dem Bemerken vertieft, der Kläger wolle trotz des ausführlichen Berufungsvortrags die Rüge der Unschlüssigkeit der Klage "einfach nicht zur Kenntnis nehmen".
4
b) Der Kläger hat - wie seine schriftsätzlichen Äußerungen belegen - dieses Vorbringen richtig verstanden. Auf die Berufungsbegründung hat er erwidert , es komme entscheidend auf die Versäumung der 15-Monatsfrist und die Tatsache an, dass innerhalb der Frist die bei dem Kläger bereits vorliegende Invalidität nicht festgestellt worden sei. Dieses Verständnis entspricht - aus der Warte des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers formuliert - exakt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach eine dauerhafte Funktions- beeinträchtigung innerhalb der 15-Monatsfrist ärztlich feststellbar sein muss. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage war ein zusätzlicher gerichtlicher Hinweis nicht geboten.
5
3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch deshalb ausscheidet, weil der Kläger auf den verspäteten Hinweis des Berufungsgerichts nicht reagiert und es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung Vertagung oder einen Schriftsatznachlass zu beantragen oder zumindest innerhalb der Spruchfrist einen Schriftsatz nachzureichen.
Fischer Ganter Kayser
Gehrlein Vill
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.10.2004 - 1 O 648/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2005 - I-4 U 218/04 -

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.