Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2008 - IV ZR 273/07
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 273/07
vom
12. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 12. November 2008
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen , weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt hat. Im Übrigen ist geklärt, dass ein Anspruch auf Krankentagegeld auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 MB/KT 94 nur besteht, wenn der Versicherte die von ihm konkret ausgeübte Berufstätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, auch nicht durch geringfügige Akquisitionstätigkeiten , und tatsächlich auch nicht ausübt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - VersR 2007, 1260 Tz. 18 ff.). Im Hinblick auf die Angaben des Klägers, im Immobilienbereich tätig zu sein und sich mit der Vermie- tung, Verpachtung, Aufteilung und Veräußerung von Eigentumswohnungen zu befassen, ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die berufliche Tätigkeit des Klägers erschöpfe sich nicht in körperlich besonders anstrengenden handwerklichen Tätigkeiten; daher ergebe sich aus den vorgetragenen Diagnosen (Skoliose der Lendenwirbelsäule, Lumbalsyndrom, Beckenschiefstand , Beinlängendifferenz rechts -0,5 cm) allein noch nicht, dass jegliche Berufstätigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Die Ablehnung einer Beweiserhebung durch Vernehmung der behandelnden Ärzte beruht daher auf Gründen des materiellen und des Verfahrensrechts und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.367 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt hat. Im Übrigen ist geklärt, dass ein Anspruch auf Krankentagegeld auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 MB/KT 94 nur besteht, wenn der Versicherte die von ihm konkret ausgeübte Berufstätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, auch nicht durch geringfügige Akquisitionstätigkeiten , und tatsächlich auch nicht ausübt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - VersR 2007, 1260 Tz. 18 ff.). Im Hinblick auf die Angaben des Klägers, im Immobilienbereich tätig zu sein und sich mit der Vermie- tung, Verpachtung, Aufteilung und Veräußerung von Eigentumswohnungen zu befassen, ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die berufliche Tätigkeit des Klägers erschöpfe sich nicht in körperlich besonders anstrengenden handwerklichen Tätigkeiten; daher ergebe sich aus den vorgetragenen Diagnosen (Skoliose der Lendenwirbelsäule, Lumbalsyndrom, Beckenschiefstand , Beinlängendifferenz rechts -0,5 cm) allein noch nicht, dass jegliche Berufstätigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Die Ablehnung einer Beweiserhebung durch Vernehmung der behandelnden Ärzte beruht daher auf Gründen des materiellen und des Verfahrensrechts und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.367 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.02.2007 - 12 O 305/05 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 U 163/07-16- -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)