Landgericht Bonn Beschluss, 01. Sept. 2015 - 6 OH 5/15

Gericht
Tenor
Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Kostenrechnung des Notars Dr. J vom 30.01.2015 (Nr. #####) sind unbegründet.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragsteller sind Eheleute. Im Jahr 2014 beabsichtigten sie, dem jeweils anderen Ehegatten Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten und eine vorsorgliche Betreuungsvollmacht zu erteilen, darüber hinaus auch die Einrichtung einer „Ersatzbetreuung“ für den Fall, dass der jeweils andere zur Betreuung nicht mehr in der Lage sein sollte. Aus diesem Anlass fertigte ihr jetziger Verfahrensbevollmächtigter Entwürfe für diese Erklärungen, wobei er für jeden Ehegatten eine eigene Urkunde entwarf. Diese Entwürfe übersandte er dem Antragsgegner und teilte mit, der Termin für die Beurkundung der Erklärungen könne Ende Mai/Anfang Juni 2014 stattfinden. Der genaue Termin solle über ihn abgestimmt werden, da er eine persönliche Teilnahme wünsche. Der Antragsgegner fertigte daraufhin unter Verwendung der eigenen Vorlagen den Entwurf einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung und vorsorglicher Betreuungsverfügung, wobei die Erklärungen beider Antragsteller in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst waren. Im Unterschied zu den von den Antragstellern übermittelten Entwürfen sah der notarielle Entwurf vor, dass die jeweiligen Vollmachten wirksam werden sollten, sobald der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der Vollmacht besitzt (Ziff. V. des Entwurfs). Eine Beschränkung der Wirksamkeit der Vollmacht dahingehend, dass diese erst mit Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit wirksam werden solle, war nach der notariellen Urkunde ausdrücklich ausgeschlossen. Im Gegensatz hierzu sahen die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller übermittelten Entwürfe vor, dass die Bevollmächtigung nur für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eintreten sollte. Den Entwurf übermittelte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit Email vom 23.05.2014. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.07.2014 zogen die Antragsteller den Beurkundungsauftrag zurück. Der Antragsgegner stellte mit Kostenrechnung vom 30.01.2015 eine 1,0-Gebühr nach KV Nr. 24101 GNotKG in Rechnung und legte einen Geschäftswert von 90.000,00 Euro zugrunde, den die Antragsteller nicht angreifen. Zuzüglich Umsatzsteuer beläuft sich die Kostenrechnung auf 292,74 Euro.
4Die Antragsteller sind der Auffassung, dem Antragsgegner stehe von der Rahmengebühr, die KV Nr. 24101 bzw. nach der Stellungnahme der Bezirksrevisorin KV Nr. 21303 vorsehe, höchstens eine 0,5-Gebühr zu. Denn die beauftragte Tätigkeit des Antragsgegners habe sich darauf beschränkt, die eigenen Textbausteine zu verwenden und die persönlichen Daten der Antragsteller zu übernehmen. Insbesondere sei eine Überarbeitung der übersendeten Textentwürfe nicht nötig bzw. nicht erwünscht gewesen.
5Der Antragsgegner wendet ein, der Bevollmächtigte der Antragsteller habe ihm die Entwürfe mit Schreiben vom 13.05.2014 übersandt und hierin „für den Fall, dass (er) Änderungen im Text“ empfehle, um einen „entsprechenden Vorschlag gebeten“. Daraufhin habe er die übersandten Entwürfe eingehend geprüft und in einem Telefonat vom 22.05.2015 Rücksprache mit dem Anwalt der Antragsteller gehalten. Er habe ihm erläutert, dass die Vollmachten nach dem anwaltlichen Entwurf für den Grundbuchverkehr untauglich seien, da sie nach der dortigen Fassung unter der aufschiebenden Bedingung der Betreuungsbedürftigkeit stünden. In dem Telefonat sei man überein gekommen, dass der Antragsgegner eine grundbuchtaugliche Erklärung erstellen solle.
6II.
7Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG zulässig; in der Sache selbst sind die Einwendungen gegen die Rechnung des Notars jedoch unbegründet.
8Wie in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 01.06.2015 ausgeführt, ist die Kostenrechnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insoweit sie sämtliche Pflichtangaben nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 GNotKG enthält. Soweit die Bezirksrevisorin rügt, dass die Rechnung in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen von § 19 Abs. 3 GNotKG entspricht, da einzelne Soll-Vorgaben nicht erfüllt sind, lässt dies die Wirksamkeit der Rechnung nach § 19 Abs. 4 GNotKG unberührt (Neie, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, § 19 Rn. 42; Sikora/Tiedtke, NJW 2013, 2310 (2316)). Es besteht auch kein Anlass, die Rechnung aus diesen Gründen aufzuheben. Insbesondere die Tatsache, dass in der Rechnung lediglich ein einheitlicher Geschäftswert angegeben ist, ohne deutlich zu machen, dass dieser sich aus der Summe der für zwei unterschiedliche Beurkundungsgegenstände anzusetzenden Geschäftswerte ergibt, führt nicht zu ihrer Aufhebung. Denn die Angabe nur eines einheitlichen Geschäftswertes hat hier nicht zur Irreführung der Antragsteller geführt. Diesen war aus der Korrespondenz ihres Verfahrensbevollmächtigten mit dem Antragsgegner hinreichend bekannt, dass es sich bei dem angegeben Geschäftswert lediglich um die Summe der für die unterschiedlichen Beurkundungsgegenstände einzeln angesetzten Werte handelt. Dies ergibt sich aus der dem Gericht vorliegenden Handakte des Antragsgegners. Im Übrigen greifen die Antragsteller den Gegenstandswert der Sache nach auch gar nicht an.
9Auch der Umstand, dass der Antragsgegner anstelle des eigentlich einschlägigen Gebührentatbestandes (KV Nr. 20200 i.V.m. 21303 GNotKG) den Gebührentatbestand KV Nr. 24101 GNotKG angegeben hat, führt nicht dazu, dass die Rechnung gem. § 19 Abs. 4 GNotKG unwirksam oder nach § 19 Abs. 5 GNotKG aufzuheben wäre. Die bloße Falschbezeichnung ist zu unterscheiden von dem gänzlichen Fehlen der Pflichtangaben nach § 19 Abs. 1, 2 GNotKG. Die Falschbezeichnung hat hier auch nicht zu einer Intransparenz geführt, die die Aufhebung der Rechnung gebieten würde. Denn beide Gebührentatbestände beziehen sich letztlich auf die Erstellung eines Entwurfs. Der Unterschied besteht nur darin, dass dieser Entwurf im vorliegenden Fall im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens gefertigt worden ist, während KV Nr. 24101 GNotKG nur Entwürfe erfasst, die außerhalb eines Beurkundungsverfahrens erstellt werden. Die Falschbezeichnung hat sich auch nicht auf die Rechnungshöhe ausgewirkt. Denn ebenso wie KV Nr. 24101 GNotKG sieht auch 21303 GNotKG eine Rahmengebühr vor, die eine maximale Gebühr von 1,0 erlaubt. Dass die Rahmengebühr in KV Nr. 24101 von 0,3 bis 1,0 reicht, die einschlägige Gebühr KV Nr. 21303 GNotKG aber von 0,5 bis 1,0 ist unerheblich. Denn der Antragsteller hat im vorliegenden Fall die nach beiden Vorschriften identische Höchstgebühr geltend gemacht.
10Das ist in der Sache nicht zu beanstanden. Gem. § 92 Abs.1 GNotKG bestimmt der Notar bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. Demnach kann die Kostenrechnung, d.h. der Ansatz einer 1,0-Gebühr von Seiten der Kammer hin auch nur daraufhin überprüft werden, ob er ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Zwar kann sich der Antragsgegner zur Rechtfertigung der 1,0-Gebühr nicht auf § 92 Abs. 2 GNotKG berufen. Hiernach ist bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben. Der Antragsgegner hat dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller einen vollständigen Entwurf übersandt. Diesem lag allerdings ein Fremdentwurf zugrunde, sodass § 92 Abs. 2 GNotKG keine direkte Anwendung findet (Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Rn. 17 zu KV Nr. 21302 GNotKG m.w.N.).
11Die Wertung des § 92 Abs. 2 GNotKG kann jedoch bei der Bemessung der Gebühren ermessensleitend berücksichtigt werden (Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Rn. 17 zu KV Nr. 21302 GNotKG m.w.N.). Unter Berücksichtigung des Umfangs der von dem Antragsgegner erbrachten und dem Auftragsinhalt nach auch geschuldeten Leistung ist der Ansatz der Höchstgebühr im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft. Denn der Antragsgegner hat die ihm übermittelten anwaltlichen Entwürfe einer sorgfältigen Überprüfung unterzogen und im Hinblick auf die festgestellten Probleme, die die avisierten Regelungen im Grundbuchverkehr mit sich brächten, eine andere Regelung vorgeschlagen und in den notariellen Entwurf übernommen. Zwar behaupten die Antragsteller, der Antragsgegner hätte lediglich den anwaltlichen Textentwurf übernehmen und ggf. durch eigene Textbausteine ergänzen sollen. Eine Überprüfung sei gerade nicht erforderlich gewesen. Es ergibt sich aus der Handakte des Antragsgegners jedoch das Gegenteil. Denn diese beginnt mit dem anwaltlichen Beauftragungsschreiben, welches auf den 13.05.2014 datiert ist. Hierin heißt es wörtlich:
12„Für den Fall, dass Sie Änderungen im Text empfehlen, bitte ich um einen entsprechenden Vorschlag. Ich werde diesen dann mit den Mandanten bei mir im Büro erörtern.“
13Hiernach war eine Überprüfung der anwaltlichen Entwürfe durch den Notar sogar ausdrücklich gewünscht. Insoweit erklärt sich nicht, weshalb dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30.03.2015 ein Auftragsschreiben vom 28.04.2014 beigefügt war, dass sich erstens im Datum, zweitens auch im Inhalt von dem in der Handakte des Antragsgegners befindlichen Anschreiben deutlich unterscheidet. Das dem Antrag als Anlage A3 (Bl. 16) beigefügte Schreiben enthält zudem handschriftliche Streichungen wesentlicher Textpassagen. Es ist daher bereits aufgrund dieser Streichungen nicht klar, ob es sich bei diesem Exemplar eventuell nur um den Entwurf des später mit Datum vom 13.05.2014 übersandten Schreibens an den Notar handelt. Jedenfalls befindet sich in der Handakte des Notars weder ein auf den 28.04.2014 datiertes noch ein mit Anlage A3 inhaltsgleiches Schreiben. Der Antragsgegner konnte also nur davon ausgehen, dass er nicht lediglich einen Fremdentwurf beurkunden, sondern in Bezug auf den Inhalt dieser Erklärungen auch seiner notariellen Überprüfungs- und Beratungspflicht nachkommen sollte. Dies hat er auch getan. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller erklärt, sich an den Inhalt des Telefonats vom 22.05.2014 nicht mehr erinnern zu können; auch befindet sich in der dem Gericht vorgelegten Handakte ein diesbezüglicher Telefonvermerk nicht. Allerdings hat der Antragsgegner die beiden Textentwürfe bearbeitet, sie – aus Gründen der Kostenersparnis – in eine einheitliche Urkunde zusammengefasst und darüber hinaus die Erklärungen der Antragsteller auch noch im Hinblick auf die Grundbuchtauglichkeit geändert. Da der notarielle Entwurf hierzu ausdrücklich folgender Erklärung enthält:
14„Eine Wirksamkeitsbeschränkung der Vollmacht dahingehend, dass erst mit Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden kann, wünschen wir nach Beratung des Notars über die hierzu bestehenden Möglichkeiten ausdrücklich nicht.“
15ist auch von einem entsprechenden Hinweis an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller auszugehen. Andernfalls hätte der Antragsgegner keinen Anlass gehabt, eine derartige Erklärung aufzunehmen. Hätte er lediglich seine eigenen Textbausteine verwendet, ohne die Entwurfsvorlage der Antragsteller zu prüfen, hätte er auf eine entsprechende Beratung nicht hinweisen müssen. Diese wurde nur deshalb erforderlich, weil der anwaltliche Entwurf an dieser Stelle davon abwich.
16Aufgrund der von dem Antragsgegner vorgenommenen Überprüfung des anwaltlichen Entwurfs ist der Ansatz der Höchstgebühr nach § 92 Abs.1 GNotKG nicht ermessensfehlerhaft. Denn die Überprüfung eines fremden Entwurfs, der als Grundlage der notariellen Urkunde dienen soll, kann ebensolche, wenn nicht gar noch größere Sorgfalt und damit größeren Aufwand erfordern, als die schlichte Übernahme der eigenen Vorlagen (so auch Bormann, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, § 92 Rn. 9 zur Überprüfung oder Überarbeitung eines Fremdentwurfs im Rahmen von KV Nr. 24100 ff.; Neie, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, Vorb. 2.1.3 KV Rn. 18; Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Rn. 17 zu KV Nr. 21302 GNotKG). Letztere bedürfen im Regelfall kaum einer Überprüfung, sondern nur der Anpassung an die persönlichen Verhältnisse der Mandanten. Nach vollständiger Durchsicht bzw. Überprüfung des Fremdentwurfs scheint der Ansatz der Höchstgebühr daher nicht ermessensfehlerhaft (Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Rn. 17 zu KV Nr. 21302 GNotKG). Im vorliegenden Fall war nach dem Wortlaut des Schreibens vom 13.05.2014 auch eine vollständige Überprüfung der Fremdvorlage gewünscht und geschuldet. Dass der Antragsgegner eine solche vollständige inhaltliche Überprüfung auch durchgeführt hat, ergibt sich dem Inhalt nach bereits aus dem von ihm vorgelegten und an die Antragsteller übersandten Entwurf. Der Antragsgegner hat nicht lediglich sprachliche Änderungen vorgenommen oder den ihm vorgelegten Entwurf ergänzt. Er hat die Erklärungen inhaltlich geprüft, jedenfalls in einem Punkt maßgeblich geändert und in eine Urkunde zusammengefasst.
17III.
18Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Zu einem Vergleichsvorschlag, wie von den Antragstellern erbeten, hat sich die Kammer nicht in der Lage gesehen, da öffentliche Gebühren einer vergleichsweisen Anpassung nicht zugänglich sind.
19Rechtsmittelbelehrung:
20Gegen diese Entscheidung ist unabhängig vom Beschwerdewert die Beschwerde zulässig. Sie wäre binnen 1 Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Landgericht Bonn unter Angabe des Aktenzeichens 6 OH 14/14 einzulegen ( § 129 GNotKG i.V.m. § 63,64 FamFG).
21Das Beschwerdeverfahren ist nicht gebührenfrei.

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Annotations
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.