Landgericht Bonn Beschluss, 18. März 2015 - 4 T 79/15
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 11.03.2015 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den auf Genehmigung einer Zwangsmedikation gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 vom 02.02.2015 nicht mit der Begründung abzulehnen, eine solche Behandlung sei im Rahmen eines Heimaufenthaltes aus rechtlichen Gründen generell unzulässig.
1
Gründe:
2I.
3Zum Hintergrund des vorliegenden Betreuungs- und Beschwerdeverfahrens sowie zur Frage der in der Vergangenheit sachverständig eruierten Behandlungskonzepte verweist die Kammer zunächst auf ihre ausführliche Entscheidung vom 11.12.2012, mit welcher u.a. die zwangsweise intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol Decanoat 100mg/ml, 3 ml alle 28 Tage, zwecks Heilbehandlung bis zum 25.12.2014 in der geschlossenen Einrichtung B ## in O mit der Maßgabe genehmigt wurde, dass sie unter ärztlicher Aufsicht und Dokumentation stattfindet (Bl. #### ff d.A.).
4Seit dem 12.12.2014 befindet sich die Betroffene in dieser Einrichtung, wo ihre geschlossene Unterbringung bis zum 11.12.2016 genehmigt ist (Bl. #### d.A.). Sie bewohnt dort ein eigenes Zimmer und hat in Abstimmung mit dem Pflegepersonal Ausgang. Das Betreuungsverfahren wird nunmehr vom Amtsgericht Waldbröl geführt.
5Vor der dortigen Übernahme des Verfahrens hat das Amtsgericht Bonn auf entsprechenden Antrag der Betreuerin (Bl. #### d.A.) und nach Anhörung der Betroffenen (Bl. #### d.A.) noch mit Beschluss vom 30.01.2015 die Fortführung der Zwangsbehandlung mit Haloperidol Decanoat intramuskulär 100 mg/ml, 3 ml alle 21 Tage, bis zum 13.03.2015 genehmigt (Bl. #### d.A.).
6Grundlage dieser Entscheidung war zunächst das von der Betreuerin eingereichte Attest des Facharztes für Neurologie T vom 19.12.2014, bezüglich dessen Einzelheiten auf Bl. #### f d.A. Bezug genommen wird. Dieser ist für die ärztliche Versorgung der Betroffenen in der Einrichtung B zuständig. Er gelangte zu dem Ergebnis, die Betroffene sei erheblich agitiert und psychomotorisch unruhig, wechsle innerhalb weniger Sekunden ihre Stimmung und leide unter Wahrnehmungsstörungen. Er hielt eine konstante medikamentöse Behandlung insbesondere mit Haloperidol Decanoat – notfalls zwangsweise – für unverzichtbar.
7Zudem hatte das Amtsgericht Bonn bei der Sachverständigen T2 als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches diese am 12.01.2015 vorlegte (Bl. #### ff d.A.). Sie stellte auf der Grundlage einer persönlichen Exploration und fremdanamnestischer Erhebungen fest, dass die Betroffene in der Einrichtung nach anfänglicher Kooperation mehrere Personen körperlich angegriffen hatte. Ursache hierfür war die (infolge des Beschwerdeverfahrens und der fehlenden gerichtlichen Genehmigung) verspätete Gabe des Depotneuroleptikums. Auch gegenüber der Sachverständigen trat die Betroffene ohne Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft bei deutlich eingeschränkter Urteils- und Kritikfähigkeit gereizt auf. Die Ärztin bestätigte erneut das Vorliegen einer chronifizierten Schizophrenie, welche weiterhin medikamentös behandelt werden müsse, um eine „nicht zu verantwortende Verschlechterung ihres Zustandes“ abzuwenden. Der Nutzen der Zwangsmaßnahme überwiege die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich. Das Injektionsintervall sei auf 21 Tage zu verkürzen. Einen freien Willen zu der Behandlung könne die Betroffene zwar nicht bilden, allerdings sei auch nicht abzusehen, ob sie tatsächlich aktiven Widerstand gegen die Depotgabe zeigen werde.
8Unter dem 02.02.2015 – Eingang beim Amtsgericht: 03.02.2015 – beantragte die Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht Waldbröl, die zwangsweise Behandlung mit Haloperidol über den 13.03.2015 hinaus zu genehmigen (Bl. #### d.A.). Ein entsprechender Beschluss werde benötigt, um die Betroffene dazu zu bewegen, die Depotgabe letztlich ohne tatsächliche Anwendung von Zwang zu akzeptieren. Der Antrag wurde beim Amtsgericht trotz der erkennbaren Eilbedürftigkeit zunächst nicht bearbeitet, weshalb die Beteiligte zu 1 am 26.02.2015 darauf hinwies, dass die nächste Depotgabe am 17.03.2015 erfolgen müsse (Bl. #### d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2015 (Bl. #### d.A.) teilte sie dem Amtsgericht mit, die Betroffene befinde sich in „keiner guten Verfassung“, die Fortsetzung der Medikation sei unbedingt erforderlich.
9Unter dem 09.03.2015 bestellte das Amtsgericht Waldbröl die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin und äußerte rechtliche Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Krankenhauses (Bl. ####, #### d.A.). Die Beteiligte zu 1 teilte daraufhin mit, die Betroffene akzeptiere auf dem Hintergrund eines die notfalls zwangsweise Medikamentengabe genehmigenden Beschlusses die Verabreichung der Depotspritze durch das Pflegepersonal. Sie verwies im Übrigen auf die Kammerentscheidung vom 11.12.2014.
10Mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung vom 11.03.2015 hat das Amtsgericht Waldbröl sodann – ohne vorherige Anhörung der Betroffenen, der Verfahrenspflegerin oder eines Sachverständigen – den Genehmigungsantrag der Betreuerin abgelehnt.
11Zur Begründung hat es ausgeführt, im Rahmen einer auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützten Unterbringungsmaßnahme sei die Zwangsmedikation generell unzulässig. Im Rahmen einer Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sei sie nur bei der Unterbringung in einem Krankenhaus oder – was immer dies heißen mag – „wenigstens in einer ähnlichen Einrichtung“ möglich. Denn einerseits könne der Versuch, mit der Betroffenen eine Medikamenten-Compliance herzustellen, nur von einem Arzt unternommen werden. Andererseits gelte es, die Gefahren von pharmakologischen Nebenwirkungen abzuwenden, wofür allein die Medikamentengabe durch einen Arzt und dessen zeitweilige Überwachung der Patientin nicht ausreichend seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung verweist die Kammer auf den angefochtenen Beschluss Bl. #### ff d.A..
12Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Betreuerin vom 13.03.2015, bezüglich deren Begründung auf Bl. #### f. d.A. Bezug genommen wird. Ohne sich mit den vorgebrachten Einwendungen inhaltlich erkennbar auseinanderzusetzen oder zumindest der Verfahrenspflegerin rechtliches Gehör zu gewähren, hat das Amtsgericht die Sache unter dem 13.03.2015 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
13Die Kammer hat die Verfahrenspflegerin in das Verfahren einbezogen. Auf deren Stellungnahme wird Bezug genommen, Bl. #### d.A.. Danach konnte der Betroffenen die Depotmedikation am 16.03.2015 ohne Gegenwehr verabreicht werden.
14II.
15Auf die statthafte und zulässige Beschwerde der Betreuerin war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts nicht, die Genehmigung einer Zwangsbehandlung i.S.d. § 1906 Abs. 3 BGB sei ausnahmslos an die Unterbringung zur Heilbehandlung in einer Klinik gebunden. Diesbezüglich wird zunächst auf die Kammerentscheidung vom 11.12.2014 verwiesen.
16Die abweichende Auffassung des Amtsgerichts Waldbröl überzeugt nicht. Es verkennt zunächst, dass die Kammer eine medikamentöse Behandlung ausdrücklich auch zum Zwecke der Heilbehandlung genehmigt hatte. Die theoretischen Ausführungen des Amtsgerichts zu § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehen mithin ins Leere. Ohnehin ist es die Aufgabe des Gerichts, den Genehmigungsantrag der Betreuerin umfassend an den Voraussetzungen des § 1906 BGB zu messen.
17Danach gilt rechtlich Folgendes:
18Widerspricht eine ärztliche Maßnahme – wie vorliegend bislang jedenfalls phasenweise – dem erklärten natürlichen Willen der Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so darf die Betreuerin in sie nur einwilligen und das Amtsgericht sie nur genehmigen, wenn
19 die Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
20 zuvor versucht wurde, sie von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
21 die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl der Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
22 der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
23 der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
24Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, hat das Amtsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus freilich konsequent – nicht geprüft.
25Diesen Standpunkt vermag die Kammer indes nicht zu teilen. Sie bejaht die maßgebliche Rechtsfrage, ob eine im Rahmen der Heilbehandlung erforderliche Zwangsmedikation auch jenseits des klinischen Rahmens unter den Bedingungen einer geschlossenen Heimunterbringung zulässig und genehmigungsfähig ist. Die entgegenstehende Auffassung überzeugt nicht. Danach sollen angesichts der in § 323 Abs. 2 FamFG angesprochenen Verantwortung eines Arztes für die Durchführung und Dokumentation sowie wegen der Bindung an eine geschlossene Unterbringung ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung stets nur in einem Krankenhaus, nicht aber in einem Wohn- oder Pflegebereich rechtlich möglich sein. Es müsse sichergestellt werden, dass ein der Zwangsbehandlung unterworfener Patient ganztägig ärztlich begleitet wird. Das Amtsgericht Waldbröl meint zudem, selbst Überzeugungsversuche hinsichtlich der Notwendigkeit einer (dann freiwilligen) Einnahme von Medikamenten könnten nur von einem Arzt vorgenommen werden.
26Diese Ansicht verkennt, dass dem Gesetz eine ausdrückliche Bindung der Heilbehandlung an eine medizinische Klinik nicht zu entnehmen ist. Vielmehr knüpft § 1906 Abs. 1 BGB eine solche Maßnahme „lediglich“ an die freiheitsentziehende Unterbringung. Diese ist in der Praxis vielgestaltig und wird – schon aus Gründen der gebotenen medizinischen Sorgfalt – oftmals in somatischen oder psychiatrischen Kliniken vollzogen. Zwingend ist das jedoch nicht. So finden auch in geschlossenen Heimen Heilbehandlungen statt, etwa in Gestalt der regelmäßigen Gabe von Medikamenten, zu denen auch Neuroleptika gehören.
27Die generelle Beschränkung einer – ohnehin an strenge materielle Voraussetzungen geknüpften – zwangsweisen Heilbehandlung an die Durchführung in einer Klinik würde auch in grundgesetzlich geschützte Positionen der Betroffenen eingreifen. Schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Eingriffsintensität im Rahmen jedweder hoheitlicher Tätigkeit, insbesondere also im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen, stets so gering wie möglich zu halten. Gerade der vorliegend zu entscheidende Fall zeigt aber, dass angesichts der strukturellen Unterschiede die langfristige Unterbringung in einer Klinik mit hoher Patienten- und Ärztefluktuation für die Patientin erheblich belastender sein kann, als der zwangsweise Aufenthalt in einem Heim. Dort sind nach den Erfahrungen der Kammer auch die Möglichkeiten einer individuellen Förderung und damit einer gesundheitlichen Verbesserung im Einzelfall sehr viel ausgeprägter als in einer psychiatrischen Klinik. Es ist daher inhaltlich nicht ersichtlich, warum die Möglichkeit der (auch zwangsweisen) Heilbehandlung in einem Heim – mangels ausdrücklichem gesetzlichen Verbot – selbst dann generell unzulässig sein soll, wenn gesundheitliche Gefahren hierdurch nicht entstehen. In diesem Fall stellt die mit einer Sicherung der Medikamentengabe verbundene Heimunterbringung nämlich einen weniger belastenden Eingriff dar.
28Warum – wie das Amtsgericht meint – unter Betreuung stehende Heimbewohner, die mit potentiellen Nebenwirkungen behaftete Medikamente freiwillig einnehmen, einen geringeren staatlichen Schutzanspruch haben sollen als solche Patienten, deren natürlicher Wille sich gegen eine Medikation richtet, erschließt sich der Kammer nicht. Wären im Einzelfall tatsächlich ernstliche Nebenwirkungen konkret zu befürchten, so müssten auch im Rahmen der freiwilligen Medikamenteneinnahme staatliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Es bedarf folglich stets einer Gesamtabwägung der Risiken und Chancen einer medizinischen Behandlung, wie sie vorliegend bereits Gegenstand zahlreicher Gutachten war.
29Sachverständiger Hilfe hat sich das Amtsgericht jedoch nicht bedient. Ob eine Fortführung der Zwangsbehandlung medizinisch notwendig ist, hat es offengelassen. Wenn es insoweit zur Begründung anführt, die Behandlung dürfe nicht dazu dienen, die „Führbarkeit“ der Betroffenen zu erleichtern, so liegt dies neben der Sache. Zum einen verbirgt sich hinter diesem Begriff auch die Möglichkeit der Betroffenen zur sozialen Teilhabe, die je nach Ausprägung der Erkrankung aufgehoben sein kann. Zum anderen dürfte die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung angesichts des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufes – wie er der Kammerentscheidung vom 11.12.2014 zu entnehmen ist – auf der Hand liegen.
30Das Amtsgericht ist entgegen § 26 FamFG auch nicht der Frage nachgegangen, welche ärztlichen Überwachungsmaßnahmen bei der Betroffenen im Rahmen der konkreten Medikation bei zwangsweiser Verabreichung aus medizinischer Sicht tatsächlich erforderlich sind, ob sich dann insbesondere die permanente Anwesenheit eines Arztes in der Einrichtung als unerlässlich erweist. Es bliebe dem Amtsgericht unbenommen, im Rahmen einer Genehmigungsentscheidung das Nötige – neben der zwingenden ärztlichen Verabreichung der Medikamente und Dokumentation – zur Auflage zu machen.
31Das Amtsgericht wird folglich die notwendigen Verfahrensschritte unverzüglich nachzuholen haben. Dies umfasst die Einholung eines Sachverständigengutachtens, dessen Bekanntgabe an die Betroffene sowie deren Anhörung im Beisein der Verfahrenspflegerin.
32Im Rahmen der sodann vorzunehmenden rechtlichen Bewertung wird das Amtsgericht – neben obigen Ausführungen – zu beachten haben, dass seine Auffassung, Überzeugungsversuche bezüglich der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme könnten „sinnvoll nur durch einen Arzt erfolgen“, im Gesetz keine Stütze findet. Hier genügen die Bemühungen durch eine „überzeugungsfähige und -bereite Person“ (so BGH XII ZB 169/14 Tz 15). Als solche kommen Mitarbeiter des Pflegepersonals ebenso in Betracht, wie die äußerst erfahrene Beteiligte zu 1. Welche Überzeugungsversuche in letzter Zeit mit welchem Erfolg stattgefunden haben, wird das Amtsgericht folglich ebenso festzustellen haben wie den bisherigen Behandlungsverlauf in der Einrichtung B und die möglichen Chancen und Risiken einer dortigen Zwangsbehandlung.
33Im Rahmen der abschließenden Entscheidung wird das Amtsgericht schließlich ggfls. zu erwägen haben, ob eine notwendige Medikation im Bedarfsfall auch im Wege einstweiliger Anordnungen genehmigt werden kann, da die Depotgabe – wie etwa am 16.03.2015 – phasenweise offenbar dem natürlichen Willen der Betroffenen entspricht.
34Sollte sich die Fortsetzung der Zwangsmedikation in der bisherigen Art und Weise als erforderlich erweisen, so weist die Kammer schon jetzt darauf hin, dass die Depotgabe durch Pflegepersonal rechtlich bedenklich erscheint. Die konkrete ärztliche Überwachung und Dokumentation ist unerlässlicher Bestandteil der zwangsweisen Medikamentengabe (vgl. BGH XII ZB 470/14).
35Eine Kostenentscheidung war entbehrlich.
36Rechtsmittelbelehrung:
37Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen.
38Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
39Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden.
40Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
411. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge)
422. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
43c. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
44d. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Annotations
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch
- 1.
die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie - 2.
den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet.
(2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.