Landgericht Bonn Urteil, 09. Aug. 2013 - 24 Ks-900 Js 767/12-3/13
Tenor
Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig. Sie wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3A
4I.
5(diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten)
6Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
7II.
81. Die Beziehung mit M
9Der aus E stammende M verrichtete ab Oktober 2010 seinen Wehrdienst in der Bundeswehrkaserne L3. Dort lernte er bald die Angeklagte kennen. Beide fanden sich auf Anhieb sympathisch, so dass gemeinsame Unternehmungen folgten. Ab November/Dezember 2010 bestand zwischen beiden eine Liebesbeziehung. Diese hielten sie zunächst geheim, insbesondere weil es sich bei dem Vater der Angeklagten um den Vorgesetzten von M handelte.
10Die Beziehung verlief zunächst harmonisch. Nach etwa drei Monaten kriselte es jedoch erstmals. In der Folgezeit war die Beziehung davon geprägt, dass auf Annäherungen immer wieder Phasen des Trennens erfolgten. Mit ein Grund war der Umstand, dass die Angeklagte in I lebte, M seine freien Tage jedoch überwiegend in E verbrachte. Daneben gab es auch immer wieder gegenseitige Eifersüchteleien. Sowohl die Angeklagte als auch M hatten in dieser Zeit auch Geschlechtsverkehr mit anderen Partnern, die Angeklagte etwa im September 2011. Die endgültige Trennung zwischen beiden erfolgte zur Karnevalszeit im Februar 2012, nachdem die Angeklagte Weiberfastnacht noch – ungeschützten – Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt hatte. Die Trennung ging von beiden aus. Bis zu diesem Zeitpunkt, also auch noch im Januar und Februar des Jahres 2012, hatten beide Geschlechtsverkehr miteinander gehabt. Verhütet hatten sie dabei nicht durchgängig: Zu Beginn der Beziehung hatte die Angeklagte noch die Pille genommen, diese jedoch später abgesetzt, weil sie mit den Nebenwirkungen nicht klar gekommen war. In der Folgezeit benutzten die Angeklagte und M zumeist Kondome, es kam jedoch auch zum ungeschützten Geschlechtsverkehr. Die Angeklagte vertraute stets darauf, dass sie schon nicht schwanger werden würde.
11In der Zeit nach der Trennung von M ging die Angeklagte in den nächsten Wochen und Monaten zunächst ihrer gewohnten Lebensweise nach: Nach der Arbeit fuhr sie nach Hause; an freien Tagen traf sie sich mit Freunden und ging mit diesen aus. Wie gewohnt rauchte die Angeklagte und trank auch Alkohol.
122. Die Schwangerschaft
13Im Mai 2012 blieb die Periode der Angeklagten aus. Sie beschloss, einen Frauenarzt zu kontaktieren, um die Frage einer etwaigen Schwangerschaft zu klären. Da ihr Frauenarzt Dr. L2 urlaubsbedingt seine Praxis geschlossen hatte, suchte sie am 18.05.2012 die Arztpraxis Dr. G in I auf. Dieser bestätigte der Angeklagten, dass sie schwanger sei. Da die Schwangerschaft nach den Testergebnissen bereits in der 15. Woche war, klärte sie Dr. G darüber auf, dass eine Abtreibung nach deutschem Recht nicht mehr möglich sei. Die Möglichkeit bestünde zwar im Ausland, in Deutschland sei dies jedoch nicht legal. Den rechnerischen Entbindungstermin datierte der Arzt auf den 04.11.2012. Trotz ihres vorherigen Verdachts war die Angeklagte durch die Diagnose schockiert und brach noch in der Arztpraxis in Tränen aus. Aufgewühlt verließ sie die Arztpraxis.
14Eine konkrete Vorstellung, wie sie mit der Situation umgehen sollte, hatte die Angeklagte nicht. Ein Gespräch mit ihren Eltern kam für sie nicht in Frage, da sie sich vor deren Reaktionen fürchtete. Insbesondere befürchtete sie, ihre Eltern würden ihr nicht beistehen und sie aus der elterlichen Wohnung verweisen – was diese in der Vergangenheit indes zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt hatten.
15Stattdessen suchte die Angeklagte das Gespräch mit M. Auf der Arbeit fing sie ihn ab und erklärte ihm vor dem Unteroffiziersheim, dass sie schwanger sei. M zeigte nicht die von der Angeklagten erhoffte Reaktion des ihr Beistehens und Helfens. Vielmehr wollte er von der Sache nichts wissen. Er glaubte der Angeklagten nicht, dass diese schwanger war, und hielt es für eine Lüge, dass, sollte sie gleichwohl schwanger sein, das Kind von ihm sei. Auch sonst bot er keinerlei Hilfe an oder machte Vorschläge, wie mit der Situation umgegangen werden könnte.
16Die Angeklagte fühlte nach dem Gespräch mit M Angst und Verzweiflung. Ideen, wie sie mit der Situation umgehen sollte, hatte sie keine. Entsprechend ihrer Persönlichkeitsveranlagung unterdrückte sie ihre Gefühle und begann stattdessen, die Gedanken an die Schwangerschaft beiseite zu schieben. Ihre Gewichtszunahme redete sie sich mit der Erklärung zurecht, dass sie als Köchin häufiger esse bzw. Essen probiere. Ihrem Umfeld blieb in den folgenden Wochen und Monaten ihre Gewichtszunahme am Bauch nicht verborgen. Freunde und Bekannte stellten in der Folgezeit mehrfach die Frage, ob sie, die Angeklagte, schwanger sei. Die Angeklagte verneinte dies jedoch stets und schob ihre Gewichtszunahme – wie auch zu ihrer inneren Rechtfertigung – stets auf ihre Arbeit zurück. Entsprechende Fragen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis waren beispielsweise erfolgt im Anschluss an einen einwöchigen Urlaub, den die Angeklagte mit Kollegen im Juni 2012 verbracht hatte. Im Anschluss hieran waren diverse Fotos auf Facebook eingestellt worden, die die Gerüchte nährten, die Angeklagte sei schwanger. Weitere Fragen erfolgten etwa im August anlässlich des Geburtstages ihrer Freundin X sowie seitens X auf der Feier des Geburtstages der Angeklagten im Oktober. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt – jedenfalls aber zur Sommerzeit – hatte auch ihre beste Freundin C die Angeklagte gefragt, ob diese ein Kind erwarte. Die Antworten der Angeklagten waren hierauf stets kurz und apodiktisch verneinend.
17An ihrem Lebensstil hatte die Angeklagte bis dahin nichts geändert. Sie war weiterhin häufig ausgegangen, hatte hierbei geraucht und Alkohol, auch in größeren Mengen, getrunken. Die Gedanken an die Schwangerschaft waren auch hierbei von der Angeklagten ausgeblendet worden.
18Am 31.10.2012 feierte die Angeklagte zusammen mit ihrer Mutter und Freunden in einer Ier Kneipe Halloween. Als die Angeklagte am Abend die Toilette aufsuchte, sprach ihre Mutter die Freundinnen der Angeklagten C und X an, ob diese etwas über eine Schwangerschaft wüssten. Sie meine – so erklärte die Mutter –, vor dem Weggehen links um den Bauch der Angeklagten Schwangerschaftsstreifen gesehen zu haben. Als die Angeklagte zurückkam, sprachen sie die drei auf eine Schwangerschaft an. Die Angeklagte verneinte dies, wie auch schon in den Monaten zuvor, zunächst bestimmt. Ihre Mutter äußerte in diesem Zusammenhang, dass sie auch in jungen Jahren Mutter geworden sei und dass die Situation gemeinsam bewältigt werden würde. C hatte zu diesem Zeitpunkt aufgrund des äußerlichen Erscheinungsbildes der Angeklagten keine Zweifel mehr, dass diese tatsächlich schwanger war. Sie erklärte daher unmissverständlich und autoritär, beide sollten in den nächsten Tagen zusammen einmal zum Frauenarzt gehen. Die Angeklagte willigte hierin ein, um nicht weiteren Fragen ausgesetzt zu sein. Sodann war das Thema Schwangerschaft für den Abend beendet.
19Am 02.11.2012 fuhren C und die Angeklagte absprachegemäß nach T zu einem Frauenarzt, da die Arztpraxis Dr. L2 erneut urlaubsbedingt geschlossen hatte. Nachdem die Angeklagte eine Urinprobe abgegeben hatte, suchte die Sprechstundenhilfe die Angeklagte und C im Wartezimmer auf und erklärte, dass der Test positiv angeschlagen habe und nach den Werten eine Frühschwangerschaft, also eine Schwangerschaft in frühem Stadium, bestünde. Sie gab der Angeklagten diverse Broschüren mit. Eine ärztliche Untersuchung sollte erst in den folgenden Tagen erfolgen. Die Angeklagte und C verließen hierauf die Praxis. Beide fuhren mit der Bahn nach I zu X, wo die drei zum gemeinsamen Frühstück verabredet waren. Dort sprachen sie auch über die Schwangerschaft und wie es weitergehen könne. Dabei erklärten X und C übereinstimmend, dass sie der Angeklagten beistünden.
20In den folgenden Tagen kam es zu keinen weiteren persönlichen Gesprächen zwischen den drei Frauen. Allerdings kommunizierte C mit der Angeklagten per SMS sowie über „Whats´s app“. Die Angeklagte schrieb ihrer Freundin in diesem Zusammenhang, dass – was nicht der Wahrheit entsprach – ihre Mutter bereits über die Schwangerschaft informiert sei. Zudem gab sie an, noch Angst zu haben, es ihrem Vater zu sagen. Zu einem späteren Zeitpunkt schrieb sie an C auf deren Nachfrage, dass sie bei ihrem Frauenarzt in I gewesen sei. Auch diese Angabe entsprach nicht den Tatsachen.
213. Die Tat
22Am 12.11.2012 suchte die zu diesem Zeitpunkt stark erkältete Angeklagte ihre Hausärztin Dr. H auf. Diese untersuchte die Angeklagte und hörte sie in diesem Zusammenhang im oberen Brustbereich sowie am Rücken ab. Der hochschwangere Zustand der Angeklagten fiel der Ärztin nicht auf, wobei diese angesichts des bestehenden Zeitdrucks – es herrschte eine Erkältungswelle, das Wartezimmer war voller Patienten – sich nicht viel Zeit für die Untersuchung nahm. Dr. H diagnostizierte einen grippalen Infekt und schrieb die Angeklagte für eine Woche krank. Die folgenden Tage verbrachte die Angeklagte zumeist liegend in der elterlichen Wohnung.
23Am 15.11.2012 begab sich die Angeklagte zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr in ihr Zimmer. In der Nacht vom 15. auf den 16.11.2012 traten bei ihr infolge einsetzender Wehen zunehmend stärker werdende Bauchschmerzen auf. Sie blieb jedoch allein in ihrem Zimmer und verständigte ihre in der Wohnung schlafenden Eltern nicht. Auch das Platzen der Fruchtblase und die mit den Wehen einsetzenden Krämpfe veranlassten sie hierzu nicht; sie wollte die Geburt unbedingt vor ihren Eltern geheim halten. Aus diesem Grunde verhielt sich die Angeklagte die gesamte Nacht über still in ihrem Zimmer. Am Morgen des 16.11.2012 verließen ihre Eltern gemeinsam die Wohnung. Die Angeklagte unterrichtete auch bei dieser Gelegenheit ihre Eltern nicht über die eingesetzten Wehen oder zumindest die starken Schmerzen, unter denen sie litt. Nachdem die Eltern weg waren traten die Presswehen ein. Die Angeklagte hatte zunächst den Eindruck, auf Toilette zu müssen und suchte zunächst das Badezimmer auf. Nachdem sie gemerkt hatte, dass ihre Einschätzung falsch war, ging sie in ihr Zimmer zurück. Dort hockte sie sich hin. Im Rahmen einer nächsten Presswehe drückte sie den Kopf des Kindes hinaus. Mit der nächsten Presswehe gebar sie ihr Kind vollständig. Während dieses Vorganges erlitt sie einen Dammriss und fing stark an zu bluten. Es kam auch zu inneren Blutungen an der Placenta.
24Nachdem das Kind auf die Welt gekommen war, fühlte die Angeklagte – wie schon in der Zeit zuvor – eine innere Leere. Sie nahm das schreiende Kind an den Hüften und hielt es kurze Zeit in die Höhe. Dann legte sie es wieder hin. Nach wie vor war sie innerlich leer. Gefühle zu dem Kind baute sie nicht auf. Nicht auszuschließen ist, dass aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Blutverlustes bei ihr – leichte – Bewusstseinstrübungen vorlagen. Spätestens jetzt beschloss die Angeklagte, den Säugling zu töten. Sie griff zu einer in der Nähe befindlichen Schere und durchschnitt die Nabelschnur. Anschließend nahm sie ein neben sich befindliches Kissen und drückte dieses auf das Kind. Unklar ist wie lange, jedenfalls drückte sie das Kissen mehr als 1 Minute lang auf das Kind, bis dieses schließlich erstickt den Tod fand. Erschöpft legte sich die Angeklagte zurück auf ihr Bett und schlief ein.
25Als die Angeklagte wach wurde, war sie über sich selbst und das Geschehene erschrocken. Sie räumte die Gegenstände, die auf das Geschehene hindeuteten, auf und warf die Decke über ihr vollgeblutetes Bett. Blut auf den Fußböden in Flur und Badezimmer wischte sie weg. Den Leichnam des Kindes wickelte sie in Handtücher und steckte diese mitsamt dem Leichnam in einen blauen Müllsack, den sie aus der Küche geholt hatte. Den Müllsack verschloss sie und stellte ihn in eine Ecke ihres Zimmers. Da ihr zunehmend schlechter wurde, rief sie ein Taxi, um ein Krankenhaus aufzusuchen.
26Kurze Zeit später fuhr der Taxifahrer H2 mit seinem Taxi vor und brachte die Angeklagte in das Krankenhaus nach T. H2 hatte die Angeklagte in der Vergangenheit schon öfters mit dem Taxi gefahren, zuletzt etwa drei bis vier Wochen zuvor. Die Angeklagte wirkte auf ihn zwar zerzaust und etwas schmaler. Den Eindruck, dass die Angeklagte dringend das Krankenhaus aufsuchen müsse, hatte aber nicht. Ein Gespräch mit ihr war problemlos möglich. Er unterhielt sich mit ihr auch während der Fahrt über Handys.
27Gegen 12:30 Uhr kam die Angeklagte im Ter Krankenhaus an. Sie begab sich zum Sekretariat der gynäkologischen Ambulanz, wo die Sekretärin die diensthabende Ärztin Dr. S verständigte. Dr. S erkundigte sich bei der Angeklagten über deren Zustand. Die Angeklagte erklärte, sie habe eine Hausgeburt gehabt; der Mutterkuchen löse sich allerdings nicht, zudem blute sie. Auf die Frage, wo denn das Kind sei, erwiderte die Angeklagte, dieses befände sich bei der Hebamme. Dr. S kam dies ungewöhnlich vor und fragte, weshalb die Nabelschnur nicht abgeklemmt sei. Hierauf entgegnete die Angeklagte, dass die Nabelschnur sehr wohl zunächst abgeklemmt worden sei, wahrscheinlich sei die Klemme aber auf dem weg verloren gegangen. Dr. S versuchte auf der von der Angeklagten genannten Festnetznummer mehrfach, die Hebamme zu erreichen. Sie erreichte jedoch niemanden. Die Angeklagte erklärte hierauf, dass die Hebamme wahrscheinlich mit dem Kind beschäftigt sei. Während der ganzen Zeit wirkte die Angeklagte gefasst, ruhig und freundlich. Sie war zwar blass, jedoch in allen Bereichen orientiert und machte auf die Fragen von Dr. S plausible Angaben.
28Dr. S war klar, dass die Angeklagte umgehend operiert werden musste. Sie erkundigte sich daher nach einem Operationssaal. Da ein solcher nicht frei war, versorgte sie die Angeklagte entsprechend und legte zur Kreislaufstabilisierung Infusionen. Sodann brachte ein Rettungswagen die Angeklagte in die nächstgelegene B-Klinik nach B2.
29Als die Angeklagte gegen 13:30 Uhr in B2 ankam, nahm sie die behandelnde Oberärztin Dr. D in Empfang. Auch ihr gegenüber war die Angeklagte gefasst und reagierte auf Fragen adäquat. Im Übrigen war der Kreislauf der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits problematisch, sie konnte nur noch liegend bei Bewusstsein gehalten werden. Während der Untersuchung durch Dr. D floss aus dem Unterleib der Angeklagten schwallartig eine erhebliche Menge Blut, etwa 0,8 – 1 l, das sich hinter dem Mutterkuchen gesammelt hatte. Aufgrund der akuten Lebensgefahr wurde die Angeklagte sofort operiert; hierbei entfernten die Ärzte die Plazenta und nahmen im Übrigen Ausschabungen vor. Das nach der Operation genommene Blutbild ergab, dass die Angeklagte insgesamt etwa 2 – 2,5 l Blut verloren hatte.
30Nach der Operation sprach Dr. D gegen 15:30 Uhr die Angeklagte, die während der Operation bereits schmerzstillende und sedierend wirkende Medikamente erhalten hatte, auf das Kind an. Dr. D erschien es ungewöhnlich, dass die Hebamme mit dem Kind zwischenzeitlich noch nicht erschienen war. Die Angeklagte war hierbei orientiert und ansprechbar, gab aber keine befriedigenden Antworten. Nachdem Dr. D keine Gewissheit über den sicheren Verbleib des Kindes erhalten hatte, verständigte sie schließlich die Polizei.
31Hierauf erschienen die Kriminalbeamten M2 und I2. Diesen gegenüber äußerte die Angeklagte zunächst, dass sie das Kind in einer Babyklappe in I3 abgegeben habe. Nachdem der Beamte I2 nach Rücksprache mit seiner Leitstelle in Erfahrung gebracht hatte, dass in I3 keine Babyklappe vorhanden war, erklärte die Angeklagte nach kurzem Überlegen auf Befragen, eine Freundin habe sich darum gekümmert. Sie nannte auch Adresse und Hausnummer der Freundin. Erneute Ermittlungen ergaben jedoch schnell, dass Straße und Hausnummer nicht zusammen passten, da eine entsprechende Hausnummer nicht existierte.
32M2 konfrontierte die Angeklagte mit den weiteren Ermittlungsergebnissen. Hierauf fing die Angeklagte an zu weinen und gestand, ihr Kind umgebracht zu haben. Sie erklärte, wo sich der Leichnam befinde. Die sofort eingeleiteten weiteren Ermittlungen bestätigten die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten.
33Am Folgetag, den 17.11.2012, suchte die zuständige Haftrichterin des Amtsgerichts T die Angeklagte in der B-Klinik in B2 auf. Die Angeklagte erklärte ihr gegenüber, sich derzeit nicht weiter zur Sache äußern zu wollen. Hierauf erließ die Haftrichterin noch am selben Tage einen Haftbefehl gegen die Angeklagte. Da die Angeklagte aufgrund ihres Gesundheitszustandes zunächst die Klinik nicht verlassen durfte, blieb sie dort noch einige Tage. Anschließend wurde sie in die JVA L4 verlegt. Am 25.01.2013 fand eine Haftprüfung statt, in deren Rahmen sich die Angeklagte zur Sache einließ und erneut gestand, das Kind erstickt zu haben. Mit Beschluss vom 25.01.2013 setzte das Amtsgericht T den Haftbefehl hierauf außer Vollzug.
34B
35Den getroffenen Feststellungen zur Folge hat sich die Angeklagte gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie dem Säugling unmittelbar nach der Geburt ein Kissen auf das Gesicht gedrückt und ihn hierdurch bewusst zu Tode erstickt hatte. Die Angeklagte handelte hierbei rechtswidrig. Sie handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Schuldfähigkeit vollständig aufgehoben war, bestehen keine.
36C
37Abweichend von dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB hat die Kammer vorliegend den Strafrahmen § 213 StGB entnommen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Merkmale erweist sich die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen hart, um der Schuld der Angeklagten angemessen Rechnung zu tragen. Bei einer Gesamtbetrachtung der für und gegen sie sprechenden Umstände überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte derart, dass das sich die Tat als – unbenannter – minder schwerer Fall im Sinne von § 213 StGB darstellt.
38Bei der anzustellenden Gesamtschau hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt,
39- dass sie die Tat gestanden hat;
40- dass sie nicht vorbestraft ist;
41- dass sie im Tatzeitpunkt gerade erst das 22. Lebensjahr vollendet hatte und somit erst verhältnismäßig kurze Zeit dem Erwachsenenstrafrecht unterfiel;
42- dass sie sich über zwei Monate in Untersuchungshaft befunden hat, wobei sie als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich war;
43- dass sie sich zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hatte; dieser war darauf zurückzuführen, dass die Angeklagte die Schwangerschaft über weite Strecken – auch aufgrund der Reaktion des mutmaßlichen Kindesvaters M – für sich verleugnet hatte;
44- dass sie nach der Geburt, die sich vom ersten Einsetzen der Wehen an über einen Zeitraum von mindestens 12 Stunden erstreckt hatte, psychisch und körperlich erschöpft war;
45- dass aufgrund des erlittenen Blutverlustes im Tatzeitpunkt vorhandene – leichte – Bewusstseinstrübungen nicht auszuschließen sind,
46- dass sie aufgrund ihrer ausgeprägten Persönlichkeitsproblematik die nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S2 durch Selbstunsicherheit, soziale Hemmung, soziale Unreife und mangelnde Bewältigungsstrategien geprägt ist, mit der Situation überfordert war.
47Bei der Prüfung der Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall zu qualifizieren ist, hat die Kammer zunächst die Umstände, die dem psychischen Ausnahmezustand der Angeklagten zugrundelagen, außer Acht gelassen. Insoweit weicht die Tat jedoch noch nicht der Art nach von dem gesetzlichen Regelbild des Totschlags ab, dass sich dessen Regelstrafrahmen als nicht mehr angemessen darstellt. Dies kann vielmehr erst aufgrund einer Gesamtschau aller für die Angeklagten sprechenden Umstände, mithin unter Berücksichtigung ihres psychischen Ausnahmezustandes, angenommen werden.
48Eine weitere Prüfung, ob im Hinblick auf § 21 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist, kommt aufgrund des Doppelverwertungsverbots des § 50 StGB nicht in Betracht. Einziger Anknüpfungspunkt in tatsächlicher Hinsicht wären insoweit die den psychischen Ausnahmezustand begründenden Umstände, die bereits zur Einstufung der Tat als minder schwerer Fall führen. Die Kammer erachtet insoweit den Strafrahmen des § 213 StGB gegenüber dem sich nach §§ 212 Abs. 1, 21, 49 StGB ergebenden Strafrahmen für angemessener. Ergänzend merkt die Kammer an, dass die Einschätzung der Sachverständigen, es sei nicht auszuschließen, dass der psychische Ausnahmezustand vorliegend eine schwere andere seelische Abartigkeit begründet habe, schon deshalb ausscheidet, weil es sich – auch nach der Einschätzung der Sachverständigen – nicht um einen Dauerzustand handelte. Zudem hatten die den psychischen Zustand begründenden Umstände keinerlei Einfluss auf die Persönlichkeit der Angeklagten. Die Kammer hat insoweit allerdings gesehen, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB in Betracht kommt.
49Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann nochmals die im Rahmen der Strafrahmenwahl angeführten Umstände in den Blick genommen und vor dem Hintergrund des gesamten Tatbildes bewertet. Dabei wurde auch bedacht, welche Folgen sich durch die Strafe für das zukünftige Leben der Angeklagten ergeben. Hiernach war auf die tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
50drei Jahren
51zu erkennen.
52D
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.