Landgericht Bonn Urteil, 04. Aug. 2016 - 2 O 483/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Hinblick auf zwei zur Immobilienfinanzierung zwischen den Parteien geschlossene Darlehensverträge in Anspruch.
3Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Antragsverfahren einen Darlehensvertrag zu der Kontonummer ########## (vgl. Darlehensantrag, Anlage L 1) über die Gewährung eines Wohnungsbaudarlehens in Höhe von 135.000 € mit einem Zinssatz von 4,23 %, monatlichen Zinsraten von 475,88 € sowie einer Zinsfestschreibung bis 31.12.2028. Die Tilgung dieses Darlehens wurde gegen Einzahlung eines Bausparvertrags ausgesetzt. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag der Kläger mit Erklärung vom 22.12.2008 an (Anlage L 2). Der Darlehensantrag enthält auf Seite 6 f. eine Belehrung über das „Widerrufsrecht“, wegen deren näheren Einzelheiten auf die Anlage L 1 (Bl. ## f. d. A.) verwiesen wird.
4Die Kläger schlossen mit der Beklagten außerdem unter dem 19.03.2009 einen Darlehensvertrag zu der Kontonummer ########## ON ###### über einen Nettodarlehensbetrag von 100.000 € zu einem Zinssatz von 4,25 %, mit vierteljährlichen Raten von 1.062,50 € sowie einer Zinsfestschreibung bis 31.03.2019 (Anlage L 3). Dem Vertragsformular war ebenfalls eine Widerrufsbelehrung beigefügt.
5Die Kläger bedienten die Darlehen in der Folge ordnungsgemäß.
6Im Jahr 2015 wurde die finanzierte Immobilie verkauft. Die Beklagte teilte den Kläger mit Schreiben vom 15.05.2015 (Anlage L 4) die Höhe des aus ihrer Sicht geschuldeten Ablösebetrags von 315.205,83 € mit und dass sie über die zu Treuen Händen übersandte Löschungsbewilligung bzgl. der Sicherheit erst verfügen dürfe, wenn sichergestellt sei, dass dieser Betrag an die Beklagte gezahlt und die beigefügte „Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung“ unterzeichnet der Beklagten vorliege. Mit Schreiben vom 03.06.2015 (Anlage B 2) übersandte die Beklagte den Klägern eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage B 1, Bl. ## d.A.), welche von der Beklagten unter dem 15.05.2015 unterzeichnet worden war. In dieser wird u.a. die Zahlung der Darlehensvaluta und einer Vorfälligkeitsentschädigung (i.H.v. insgesamt 34.275,36 €) als Bedingung für die vorzeitige Vertragsaufhebung zum 30.06.2015 vereinbart und es heißt am Ende vor Datum und Unterschriften:
7„Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten.“
8Die Kläger unterzeichneten diese Vereinbarung unter dem 08.06.2015.
9Die Kläger zahlten in der Folge den von der Beklagten geforderten Betrag, was diese den Klägern mit Schreiben vom 30.07.2015 (Anlage L 5) bestätigte.
10Mit Schreiben vom 12.08.2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer Vertragserklärungen und forderten die Beklagte zur Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung auf (Anlage L 6).
11Eine Zahlung erfolgte nicht.
12Der Prozessbevollmächtige der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.11.2015 auf, den Widerruf der Kläger anzuerkennen und das gezahlte Vorfälligkeitsentgelt zu erstatten (Anlage L 7).
13Die Beklagte wies den Widerruf zurück.
14Die Kläger erklärten den Widerruf der beiden vorgenannten Darlehen sodann vorsorglich nochmals in der Klageschrift.
15Die Kläger begehren mit der Klage die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung für die streitgegenständliche Darlehen zzgl. Zinsen sowie die Zahlung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
16Die Kläger behaupten, es habe sich bei den Darlehensvertragsabschlüssen jeweils um Geschäfte gehandelt, die die Voraussetzungen des sog. „Fernabsatzgeschäfts“ erfüllt hätten.
17Sie sind der Ansicht, dass sie nicht gesetzeskonform belehrt worden seien und die Beklagte auch keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen könne. Wegen der Einzelheiten der von den Klägern erhobenen Rügen wird auf die Schriftsätze des klägerischen Prozessbevollmächtigten verwiesen.
18Auch sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt.
19Die Kläger beantragen,
20die Beklagte zu verurteilen,
211. an sie 34.275,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.09.2015 zu zahlen;
222. an sie 1.809,75 € vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurückfordern können.
26Denn die Aufhebungsvereinbarung bilde zum einen Rechtsgrund für die Leistung der Entschädigung an die Beklagte. Auch hätten die Kläger durch die Vereinbarung wirksam auf ihr Widerrufsrecht verzichtet. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Verwirkung.
27Auch ist sie der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung ein Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags nicht mehr möglich gewesen ist. Die Belehrungen seien nämlich gesetzeskonform, jedenfalls aber der Musterbelehrung entsprechend erfolgt.
28Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 12.07.2015 verwiesen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
31I. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 34.275,36 €, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines durch Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses und nicht unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten.
32Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der von der Beklagten im Jahr 2008/2009 verwendeten Widerrufsbelehrungen steht etwaigen Rückforderungsansprüchen nämlich die zwischen den Parteien im Mai bzw. Juni 2015 geschlossene Aufhebungsvereinbarung entgegen.
33Mit dieser Vereinbarung haben die Kläger zum einen wirksam auf ein etwaiges noch bestehendes Widerrufsrecht verzichtet.
34Hierzu kann auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 25.01.2016 (Az. 13 U 207/15, zitiert nach juris) zu einer wortgleichen Abgeltungsklausel verwiesen werden, in dem es heißt:
35„Auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche nach einem – unterstellt wirksamen – Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung hat der Kläger damit vertraglich verzichtet. Soweit der Kläger erstinstanzlich darauf hingewiesen hat, dass die Ausgleichsklausel nur die Darlehensbeträge nicht die Darlehensverträge erfasse und deshalb dem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und der Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Forderungen nicht entgegenstehe (…), vermag der Senat dem im Ergebnis nicht zu folgen. In der Aufhebungsvereinbarung sind die einzelnen Positionen, Darlehensvaluta, Vorfälligkeitsentschädigung und Gebühren aufgeführt. Damit erfasst die Klausel nicht nur die zurückgeforderte Vorfälligkeitsentschädigung, sondern auch die geltend gemachte Nutzungsentschädigung, denn die in dem Aufhebungsvertrag aufgeführten Darlehenssummen stellen ersichtlich die von dem Kläger geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigende Salden dar. Mit der Ausgleichsklausel sind mithin auch die in die Salden eingeflossenen Positionen ausgeglichen.“
36Desweiteren bildet die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung auch einen Rechtsgrund für die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung und steht daher etwaigen Rückforderungsansprüchen unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten entgegen.
37Hierzu kann auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 08.12.2014 (Az. 13 U 103/14, zitiert nach juris) verwiesen werden, in dem es heißt:
38„Es entspricht allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen, dass die Parteien eines Darlehensvertrages sich über die Vorfälligkeitsentschädigung, die dem Darlehensgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Gesetz (§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB) zusteht, auch im Wege einer den Darlehensvertrag aufhebenden vertraglichen Vereinbarung einigen können. Eine solche Aufhebungsvereinbarung – und nicht mehr der ursprüngliche Darlehensvertrag – bildet dann die Rechtsgrundlage für die Entschädigungszahlung, die der Darlehensnehmer im Hinblick auf die vorzeitige Darlehensablösung zu leisten hat (…). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Darlehensgeber, der – wie hier – im Hinblick auf die sonst beeinträchtigte wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers zur Einwilligung in die vorzeitige Kreditabwicklung gegen eine seine Interessen wahrende Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist, eine Entschädigung erhalten hat, die die mit einer vorzeitigen Darlehensabwicklung verbundenen Nachteile überstiegen hat. Nur insoweit kann die Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht als Rechtsgrund für die empfangene Zahlung herangezogen werden (…).“
39Anhaltspunkte für das Vorliegen der in der vorgenannten Entscheidung gemachten Ausnahme liegen vorliegend nicht vor.
40Im Übrigen könnte die Beklagte sich jedenfalls erfolgreich auf die von ihr erhobene Einrede der Verwirkung berufen: Denn nach Ablauf von ca. sechs bis sieben Jahren seit Vertragsschluss und nach der bzgl. der Vorfälligkeitsentschädigung vorbehaltlosen Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung musste die Beklagte nicht mehr mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechnen.
41II. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
42III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
43Streitwert: 34.275,36 €
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
I.
Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
II.
Nach dem derzeitigen Sachstand hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten die Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat. Hierauf kommt es nicht an, denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufrist nicht in Gang gesetzt hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom 22./29.11.2010 (GA 132 f.) enthält die Klausel: „ .. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezgl. der vorgenannten Darlehensbeträge abgegolten.“ Auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche nach einem -unterstellt wirksamen - Widerruf seiner auf den Abschluss des Darelehnsvertrages gerichteten Willensklärung hat der Kläger damit vertraglich verzichtet. Soweit der Kläger erstinstanzlich darauf hingewiesen hat, dass die Ausgleichsklausel nur die Darlehensbeträge nicht die Darlehensverträge erfasse und deshalb dem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und der Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Forderungen nicht entgegenstehe (GA 137), vermag der Senat dem im Ergebnis nicht zu folgen. In der Aufhebungsvereinbarung sind die einzelnen Positionen, Darlehensvaluta, Vorfälligkeitsentschädigung und Gebühren aufgeführt. Damit erfasst die Klausel nicht nur die zurückgeforderte Vorfälligkeitsentschädigung, sondern auch die geltend gemachte Nutzungsentschädigung, denn die in dem Aufhebungsvertrag aufgeführten Darlehenssummen stellen ersichtlich die von dem Kläger geleisteten Zins- und Teilungsleistungen berücksichtigende Salden dar. Mit der Ausgleichsklausel sind mithin auch die in die Salden eingeflossenen Positionen ausgeglichen.
III.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.