Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Jan. 2016 - 13 U 207/15
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
I.
Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
II.
Nach dem derzeitigen Sachstand hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten die Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat. Hierauf kommt es nicht an, denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufrist nicht in Gang gesetzt hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom 22./29.11.2010 (GA 132 f.) enthält die Klausel: „ .. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezgl. der vorgenannten Darlehensbeträge abgegolten.“ Auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche nach einem -unterstellt wirksamen - Widerruf seiner auf den Abschluss des Darelehnsvertrages gerichteten Willensklärung hat der Kläger damit vertraglich verzichtet. Soweit der Kläger erstinstanzlich darauf hingewiesen hat, dass die Ausgleichsklausel nur die Darlehensbeträge nicht die Darlehensverträge erfasse und deshalb dem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und der Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Forderungen nicht entgegenstehe (GA 137), vermag der Senat dem im Ergebnis nicht zu folgen. In der Aufhebungsvereinbarung sind die einzelnen Positionen, Darlehensvaluta, Vorfälligkeitsentschädigung und Gebühren aufgeführt. Damit erfasst die Klausel nicht nur die zurückgeforderte Vorfälligkeitsentschädigung, sondern auch die geltend gemachte Nutzungsentschädigung, denn die in dem Aufhebungsvertrag aufgeführten Darlehenssummen stellen ersichtlich die von dem Kläger geleisteten Zins- und Teilungsleistungen berücksichtigende Salden dar. Mit der Ausgleichsklausel sind mithin auch die in die Salden eingeflossenen Positionen ausgeglichen.
III.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.