Landgericht Bonn Urteil, 22. Sept. 2015 - 18 O 30/15
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war seit 1975 zunächst als angestellter Versicherungskaufmann tätig. Aufgrund eines Vertretervertrages vom 19.06.1985 arbeitete er beginnend ab dem 01.07.1985 als selbständiger hauptberuflicher Handelsvertreter für die E Lebensversicherung AG und für die E2 Versicherung AG (Anlage B 3). Die Vertragsparteien regelten in der Anlage Nr. 6 zum Vertretervertrag den Versorgungsplan zur Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung des selbständigen Außendienstes. Insoweit war konkret vorgesehen, dass die E Versicherungsgesellschaften für einen näher beschriebenen Personenkreis eine Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung einrichten. Dabei sollte nach § 2 des Versorgungsplans die Versorgung aus „einer leistungsunabhängigen Grundversorgung und aus einer leistungsabhängigen Zusatzversorgung“ bestehen; wegen der diesbezüglich näheren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Anlage B 3 (dort mit Anlage Nr. 6) Bezug genommen.
3Mit Datum vom selben Tage schloss die E Lebensversicherung AG als Versicherungsnehmerin für den 1946 geborenen Kläger als Versicherten einen Lebensversicherungsvertrag ab (Anlage K 6). Die Versicherungsnehmerin erbrachte hierauf monatliche Zahlungen in Höhe von zunächst 32,67 € und ab dem 01.04.2009 von monatlich 33,67 €. Die Versicherungsbeiträge zur Zusatzversorgung wurden jährlich aufgrund der Ausschreibungsbestimmungen zur Zusatzversorgung zur Alters – und Hinterbliebenenversorgung für den hauptberuflichen Handelsvertreter ermittelt (vgl. Anlage B 4). Die Gesamtbeitragsaufstellung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages ergibt sich aus der zu den Akten gereichten Übersicht, Anlage B 5 (Zusatzversorgung und Grundbeiträge).
4Der Lebensversicherungsvertrag endete zum 01.07.2011 und an den Kläger wurde ein Betrag von 160.378,04 € ausgezahlt.
5Die E2 Versicherung AG verschmolz als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrag vom 14.08.2006 mit der A Versicherung AG (Anlage B 1). Die E Lebensversicherung AG beschloss in der Hauptversammlung vom 14.08.2006 die Änderung der Firma in A2 Lebensversicherung AG; der Verschmelzungsvertrag datiert vom 14.08.2006 (Anlage B 2).
6Das Vertretervertragsverhältnis des Klägers endete mit Wirkung zum 31.12.2013. Die Beklagte übermittelte dem Kläger in der Folge eine vom 18.02.2014 datierende Ausgleichsberechnung nach § 89 b HGB. Sie errechnete eine unstreitige Zwischensumme von 214.737,67 €, von der sie einen kapitalisierten Arbeitgeberanteil aus Versorgungswerken in Höhe von 160.378,04 € abzog (Anlage K 1). Die Beklagte zahlte den so errechneten Ausgleichswert von 54.359,63 € an den Kläger aus.
7Der Kläger ist der Ansicht,
8sein Ausgleichsanspruch könne nicht unter Anrechnung des Barwertes der Kapitallebensversicherung ermittelt werden, da dies im konkreten Falle nicht der Billigkeit entspreche. Die Zahlung in die Lebensversicherung durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger sei vorliegend nicht freiwillig erfolgt, da sie von einer klägerischen Gegenleistung abhängig gewesen sei. So habe der Kläger jedenfalls den Beitrag für die Zusatzversorgung durch seine Leistungen und Produktivität selbst erarbeitet. Überdies könne es nicht der Billigkeit entsprechen, wenn der Kläger mit der Auszahlung des Kapitallebensversicherungsbetrags schlechter stehe, als ohne denselben. Er habe auf den Auszahlungsbetrag Sozialbeiträge (etwa 44.000,00 €), insbesondere Krankenkassen- und Pflegebeiträge zahlen müssen, was bei einem (reinen) Handelsvertreterausgleich ohne Altersversorgung nicht der Fall gewesen wäre.
9Der Kläger beantragt daher,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 160.378,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.
11Die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 2.874,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht,
15bei der Berechnung des klägerischen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB sei der Kapitalwert der ausschließlich von dem Unternehmen für den Kläger als Versicherten angesparten betrieblichen Altersversorgung aus Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen.
16Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und Schriftsätze der Parteien verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen weitergehenden Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte. Ein solcher ergibt sich weder aus §§ 89 b Abs. 1, Abs. 5, 92 Abs. 1 HGB noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen.
19Der durch die Beklagte berechnete Ausgleichsbetrag in Höhe von 54.359,63 € entspricht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles der Billigkeit. Die an den Kläger erfolgte Auszahlung von 160.378,04 € aus der Lebensversicherung führt zu einer Reduzierung der zunächst ermittelten Zwischensumme von 214.737,67 €.
20Es handelte sich bei der an den Kläger erfolgten Auszahlung des Lebensversicherungsbetrages um eine allein aus den Mitteln des Unternehmers finanzierte Altersversorgung. Eine solche kann nach ständiger Rechtsprechung billigerweise bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. auch OLG Köln 28.11.2014, 19 U 71/14, zitiert nach juris). Entscheidend ist demnach bei der Billigkeitsentscheidung nach § 89 b HGB, dass die Altersversorgung im Wesentlichen den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernimmt und dass eine doppelte Belastung des Unternehmers durch freiwillige Finanzierung einer Altersversorgung auf der einen Seite und durch die Ausgleichszahlung auf der anderen Seite nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH BB 1966, 79).
21Im konkreten Falle erfolgte die Auszahlung des Lebensversicherungsbetrages nach einer Versicherungsdauer von 26 Jahren (vgl. Anlage K 6) zeitnah zum Ende des Vertretervertrages. Der Lebensversicherungsbetrag dient nach den Gesamtumständen und den konkreten vertraglichen Vereinbarungen ebenso der klägerischen Altersversorgung, wie die Ausgleichszahlung (vgl. auch Anlage B 3, dort Anlage Nr. 6). Diese Versorgungsleistung wurde vollumfänglich von dem Unternehmen finanziert und nicht vom Kläger selbst aufgebracht. Die monatlichen Grundbeiträge entrichtete das Unternehmen. Auch die Beiträge für die Zusatzversorgung zahlte das Unternehmen. Es handelt sich ausweislich der insoweit eindeutigen vertraglichen Unterlagen nicht etwa um die Kürzung von vertraglich dem Kläger zustehenden Provisionen um die Aufwendungen des Unternehmers. Diese Zahlungsmodalitäten stellt auch der Kläger nicht substantiiert in Abrede.
22Wenn jedoch die Beitragszahlungen an die Versicherung nicht aus Mitteln des Klägers flossen, hat er faktisch keinerlei Zahlungen – weder mittelbar noch unmittelbar – zu der Altersversorgung beigesteuert (OLG Celle, 16.05.2002, 11 U 193/01, zitiert nach juris). Allein die Tatsache, dass die Zusatzversorgung nur demjenigen Versorgungsberechtigten erwachsen sollte, der die von den E Versicherungsgesellschaften jedes Jahr neu zu erlassenden Ausschreibungen erfüllte (vgl. Anlage B 3, dort Anlage Nr. 6, § 2 des Vertrages und Anlage B 4), lässt die Freiwilligkeit der Unternehmerleistungen nicht entfallen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Bemessungsgrundlage (vgl. auch Ziffer 2, Anlage B 4). Das Argument des Klägers, dass er die Zusatzversorgungsbeiträge erst durch intensiven Einsatz für die Beklagte selbst erwirtschaftet habe, greift nicht. Zwar wird die Höhe der Versorgung durch die Arbeitsleistung des Klägers bestimmt, es handelt sich aber dennoch um eine freiwillige Leistung der Beklagten und es ist nicht ersichtlich, dass die Beiträge nicht allein aus ihren Mitteln erbracht worden sind (vgl. OLG Köln, 28.11.2014, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2014, 19 U 67/14). Die Freiwilligkeit der Leistungen liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer mit der Finanzierung der Altersversorgung – wie hier – eine Aufgabe übernimmt, die an sich dem Vertreter obliegt (BGH, Urteil vom 08.05.2014, VII ZR 282/12, zitiert nach juris).
23Der an den Kläger ausgezahlte Lebensversicherungsbetrag beeinflusst demnach dem Grunde nach die Höhe der Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgesichtspunkten. Dabei ist für die Ausgleichsminderung darauf abzustellen, was dem Vertreter auf Grund der Altersversorgung effektiv zufließt (hier: 160.378,04 €). Auf die konkret an die Lebensversicherung gezahlten Aufwendungen des Unternehmers kommt es demgegenüber nicht an, abzustellen ist vielmehr auf den Versorgungseffekt (vgl. BGHZ 45, 268; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechtes Band 2., 8. Aufl. X Rn. 52 ff).
24Der Kläger verweist weitergehend darauf, dass er auf die ausgezahlte Lebensversicherungssumme Sozialbeiträge habe entrichten müssen, so dass die Minderung der Ausgleichszahlung um den vollen Lebensversicherungsbetrag unbillig sei. Im Rahmen des § 89 b HGB können nach ständiger Rechtsprechung die auf Seiten des Unternehmens durch die Finanzierung der Altersversorgung gezogenen steuerlichen Vorteile nicht in Rechnung gestellt werden (BGH BB 1984, 365), wobei dies im Gegenzug auch für die steuerliche Situation auf Seiten des Versicherungsvertreters gilt. Sachliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung für gegebenenfalls zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge auf Seiten des Versicherungsvertreters rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Etwaige Gesetzesänderungen, die den Kläger zur Abführung von Sozialabgaben aus dem ausgezahlten Lebensversicherungsbetrag verpflichteten, ändern nichts an der Doppelbelastung des Unternehmens durch die Altersversorgung und die Ausgleichszahlung. Wie die finanzielle Situation des Klägers aussehen würde, wenn er sich selbst um seine Altersversorgung in Gestalt einer Kapitallebensversicherung gekümmert hätte und ob dies bei exakter Vergleichbarkeit sämtlicher Parameter besser wäre, als die nun vorliegende Kombination von betrieblich finanzierter Altersversorgung und Handelsvertreterausgleichsanspruch, kann abschließend nicht beurteilt werden. Jedenfalls hat der Kläger durch die nicht unerheblichen Beiträge der Beklagten in erheblichem Maße eigene Beiträge für die – eigentlich ihm selbst obliegende - Altersvorsorge erspart.
25Nicht unberücksichtigt bleiben kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung schließlich, dass die Vertragsparteien auch durch die Vereinbarung der Anrechenbarkeit der (Alters-) Versorgung auf Ausgleichsansprüche in § 9 des Versorgungsplanes aus dem Jahre 1985 (Anlage B 3, dort Anlage Nr. 6) ihr grundsätzliches Verständnis darüber zum Ausdruck gebracht haben, was sie für billig im Sinne des § 89 b HGB halten. Dabei kommt es auf die rechtliche Wirksamkeit des § 9 Anlage Nr. 6 nicht an. Selbst wenn eine vertragliche Bindung insoweit nicht zustande gekommen sein sollte, können die Vorstellungen der Parteien bei der zu treffenden Billigkeitsabwägung berücksichtigt werden (vgl. OLG München 21.12.2005, 7 U 2941/05, zitiert nach juris; OLG Köln, 28.11.2014, a.a.O., OLG Köln, 20.10.2014, a.a.O.). Diese grundsätzlichen Billigkeitserwägungen der Parteien spiegeln sich auch in § 1 e des Versorgungsplans vom 19.06.1985 (Anlage Nr. 6 zu Anlage B 3), wonach ein hauptberuflich selbständiger Mitarbeiter nur dann versorgungsberechtigte Person im Sinne des Versorgungsplans ist, soweit „eine andere Versorgung durch die E noch nicht gewährt wird“. Der nunmehr fällige Ausgleichsanspruch ist zwar rechtlich kein Versorgungsanspruch, dient aber dem Kläger, der nach etwa 28 Jahren als selbständiger Handelsvertreter aus dem Unternehmen ausscheidet, tatsächlich doch zur Sicherung seiner Altersversorgung (vgl. auch BGH NJW 2003, 1241). Ein doppelter Versorgungsanspruch des Klägers zu Lasten der Beklagten war ersichtlich nicht gewollt.
26Bei der vorgenannten Gesamtschau der zu berücksichtigenden Umstände entspricht die Berücksichtigung des ausgezahlten Kapitallebensversicherungsbetrages bei der Bemessung des klägerischen Ausgleichsanspruchs der Billigkeit. Ein weitergehender Ausgleichsanspruch besteht nicht.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2014 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 300/13 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.04.2014 - 32 O 300/13 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger war aufgrund des Vertrages vom 24.03./01.04.1992 als selbständiger Versicherungsvertreter für die E Lebensversicherung Vermittlungs-GmbH tätig. Im Vertrag war unter § 5 geregelt, dass der Kläger berechtigt war, die Aufnahme in die Versorgungseinrichtung für den Außendienst gem. § 3 der Versorgungseinrichtung für den Außendienst (VEA) zu beantragen, was auch durch ihn erfolgte. In den Satzungsbestimmungen der Versorgungseinrichtung für den Außendienst (VEA 85), die die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung der Vertreter regeln, findet sich unter § 7 die Bestimmung, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Höhe des Kapitalwerts der gesamten Versorgungsleistung nicht entsteht.
4Mit Verschmelzungsvertrag vom 22.05.2009 wurde die Rechtsnachfolgerin der E Vermittlung GmbH von der B Versicherung AG und der B Lebensversicherung AG übernommen.
5Mit Schreiben vom 01.11.2011 wurde der mit dem Kläger geschlossene Agenturvertrag nach zuvor gescheiterten Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag fristgemäß zum 31.12.2012 gekündigt. Der Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 89b HGB wurde mit 27.215,66 € ermittelt. Der Kapitalwert der betrieblichen Altersvorsorge des Klägers beträgt zum 65. Lebensjahr 31.297,54 €. Den Ausgleichsanspruch des Klägers hat die Beklagte unter Anrechnung der Versorgungsanwartschaft auf 0,00 € beziffert. Seit Beendigung des Vertretervertrages zahlt der Kläger selbst die Beiträge zur Versorgungseinrichtung.
6Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.12.2012 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel dazu auf, den Ausgleichsbetrag gem. § 89b HGB an ihn auszukehren. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2012 ab. Eine erneute klägerische Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zum 15.01.2013 blieb gleichsam erfolglos.
7Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Regelung des § 7 VEA 85 unwirksam und eine Anrechnung der Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB unbillig sei. Die Aufwendungen für die Altersversorgung seien zudem von ihm selbst erwirtschaftet und von seinen jährlich erbrachten Erträgen entnommen worden.
8Er hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.215,66 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.01.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat behauptet, dass die Versorgungsbeiträge auf freiwilliger Basis von ihr erbracht worden seien. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es der Billigkeit entspreche, die Versorgungsanwartschaft in voller Höhe anzurechnen.
13Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.04.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages gem. § 89b HGB zustehe. Es entspreche nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit, dass der in der Höhe unstreitige Barwert der von der Beklagten gewährten Altersversorgung vollständig auf einen Ausgleichsanspruch des Klägers angerechnet werde. Nach ständiger Rechtsprechung seien ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen, so dass der in Betracht kommende Ausgleich in Höhe des Kapitalwertes der Versorgungszusage nicht ungekürzt entstehe. Dies gelte auch dann, wenn zwischen der Vertragsbeendigung und dem Eintritt des Versorgungsfalles eine längere Wartezeit liege, sofern dies zwischen den Parteien entsprechend vereinbart worden sei. Es komme auch nicht auf die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung an, weil die Parteien durch ihr Einverständnis mit einer solchen Regelung zum Ausdruck bringen würden, was sie für der Billigkeit entsprechend erachten würden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei vorliegend davon auszugehen, dass die in § 7 VEA 85 geregelte Anrechnung der Billigkeit entspreche. Außerdem sei nicht festzustellen, dass der Kläger selbst die maßgeblichen Versorgungsbeiträge gezahlt habe. Vielmehr ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Beiträge durch die Beklagte bzw. die zu ihren Lasten handelnden Vertragspartner erbracht worden seien und sich lediglich die Beitragshöhe entsprechend § 4 VEA 85 an der klägerischen Produktivität gemessen habe. Dass Abzüge bei dem klägerischen Vertretereinkommen (Provisionszahlungen etc.) vorgenommen worden seien, sei ebenfalls nicht ersichtlich.
14Mit seiner am 29.04.2014 bei Gericht eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er meint, dass die Auffassung des Landgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht standhalte. Das Landgericht habe übersehen, dass die Bestimmung des § 7 VEA 85 nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam sei. Entgegen der Meinung des Landgerichts könne auch aus der unwirksamen Anrechnungsvereinbarung nicht geschlossen werden, dass die Parteien mit dieser Vereinbarung zum Ausdruck gebracht hätten, was sie für der Billigkeit entsprechend erachten würden. Die unwirksame Vertragsbestimmung enthalte nicht einmal das Wort „Billigkeit“. Zumindest sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Klausel so zu verstehen sei, dass ihm in Höhe des Kapitalwertes der Versorgungsleistung kein Ausgleichsanspruch mehr zur Seite stehe. Ein solches Verständnis hätte aber selbst die Beklagte nicht aufgewiesen, was sich aus ihren Ausführungen im Schreiben vom 18.12.2012 ergebe. Unzutreffend sei auch, dass die maßgeblichen Versorgungsbeiträge nicht von ihm, sondern von der Beklagten erbracht worden seien. Vielmehr seien die Versorgungsbeiträge von ihm selbst erarbeitet worden. Diese hätten in direkter Abhängigkeit von seinen Jahresleistungen bei dem O-Neugeschäft gestanden und somit Prämien- bzw. Vergütungscharakter aufgewiesen. Die Beitragszahlungen der Beklagten seien keineswegs freiwillig erfolgt, sondern aus dem vom Kläger erwirtschafteten Gewinn. Hätte er diesen Gewinn nicht erwirtschaftet, hätte er keinen Anspruch auf Zahlung von Versorgungsleistungen der Beklagten gehabt. Außerdem sei in § 8 Abs. 3 VEA 85 ausdrücklich geregelt, dass die Abtretung, Beleihung, Verpfändung oder der Rückkauf der Versorgungsleistungen unzulässig seien. Unter diesen Gesichtspunkten könne die unbegrenzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruches nicht unbillig sein, zumal - unstreitig - eine Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch und Versorgungsleistungen von 15 Jahren vorliege. Außerdem spreche eine Vermutung dafür, dass der Ausgleich der Billigkeit entspreche, weshalb der Unternehmer, hier die Beklagte, für dem entgegen stehende Umstände beweispflichtig sei. Dies folge auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 17 Abs. 2a der Handelsvertreterrichtlinie (Richtlinie 86/653/EWG). Die Beklagte habe aber keine anspruchsmindernden Umstände substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen.
15Der Kläger beantragt,
16die Beklagte unter Abänderung des am 08.04.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 32 O 300/13 - zu verurteilen, an ihn 27.215,66 EUR nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über die mehrmaligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 1.196,43 EUR zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
20II.
21Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
22Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 14.08.2014 hingewiesen worden.
23Der Senat hat im genannten Beschluss folgendes ausgeführt:
24„Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Nach den zugrundezulegenden Tatsachen entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB, den Kapitalwert der Altersversorgung in der Weise zu berücksichtigen, dass in korrespondierender Höhe ein Ausgleichsanspruch des Klägers nicht entstanden ist. Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass dies insbesondere aus § 7 VEA 85 folgt, wonach ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Höhe des Kapitalwerts der gesamten Versorgungsleistung nicht entsteht. Auch wenn diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 89b Abs. 4 HGB und 89b Abs. 1 HGB i. V. m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (vgl. BGH, NJW 2003, 1241; BGH, NJW 2003, 1244), kann aus der Vereinbarung der Anrechnungsklausel geschlossen werden, dass die Parteien es bei Vertragsschluss für billig erachtet haben, den Ausgleichsanspruch in Höhe der Versorgungsleistung nicht entstehen zu lassen. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urt. vom 17.08.2001 - 19 U 206/00 - VersR 2001, 1377, bestätigt durch den BGH, a. a. O., zu § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB a. F.), können Leistungen des Unternehmers zum Zwecke der Altersversorgung des Vertreters bei der gemäß § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB vorzunehmenden Abwägung von Bedeutung sein, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruches unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre. Dies beruht auf dem Gedanken der „funktionellen Verwandtschaft“ zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung sowie darauf, dass die Altersversorgung den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernimmt. Denn der Ausgleichsanspruch hat nicht nur Vergütungscharakter, sondern beinhaltet stets auch ein Element der Versorgung. Die ungekürzte Gewährung des Ausgleichsanspruches kann dann zu einer nicht gerechtfertigten Doppelbelastung des Unternehmers führen (vgl. BGH, NJW 1966, 1962; BGH, NJW 1982, 1814; BGH, NJW-RR 2006, 1542; vgl. auch Senat, Urt. vom 01.08.2003 - 19 U 39/02 - BeckRS 2010, 12407; OLG München, NJOZ 2007, 3872; OLG München, BeckRS 2009, 22694; OLG München, BeckRS 2010, 29115; OLG Celle, NJOZ 2005, 2588).
25Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch eine unwirksame Anrechnungsvereinbarung berücksichtigt, weil die Parteien durch ihr Einverständnis mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sie für der Billigkeit entsprechend erachten (vgl. BGH, NJW 2003, 1244). Ebenso ist anerkannt, dass auch eine erhebliche Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung der Anrechnung jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn dies zwischen den Parteien - wenn auch unwirksam - vertraglich vereinbart worden war (vgl. BGH, VersR 1984, 184; OLG München, BeckRS 2010, 29115). Hier schwindet zwar der funktionale Zusammenhang zwischen der Versorgungsanwartschaft und dem Ausgleichsanspruch, weil der Vertreter bei Ausscheiden nicht sofort über das Versorgungskapital verfügen kann, insbesondere, wenn es zudem - wie hier - unveräußerlich ist. Allerdings hat der Vertreter durch die freiwillige Annahme eines solchermaßen unter Anrechnungsvorbehalt stehenden Versorgungsangebotes signalisiert, dass er die Konditionen des Unternehmers akzeptiert und damit gleichsam einen wesentlichen Umstand für die Bejahung der Billigkeit einer Anrechnung gesetzt. In einem solchen Fall sind deshalb ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen auch bei Fälligkeitsdifferenz aus Billigkeitsgründen regelmäßig auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen, so dass der nach der Vorteils- und Verlustprognose in Betracht kommende Ausgleich - soweit der Kapitalwert der Versorgungszusage den Ausgleichsanspruch abdeckt - grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht.
26Das Landgericht hat die vorgenannten Grundsätze ohne Rechtsfehler auf den vorliegenden Fall übertragen und den Kapitalwert des Versorgungsanrechtes in voller Höhe angerechnet. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils keine Veranlassung.
27Dass § 7 VEA das Wort „Billigkeit“ nicht erwähnt, ändert nichts daran, dass der Sinn der Klausel nach dem objektiven Empfängerhorizont unzweideutig darin liegt, eine Doppelbelastung der Beklagten zu vermeiden. Mit diesem Verständnis kann mithin auch zwanglos angenommen werden, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sind, dass eine Anrechnung der Billigkeit entspricht. Dass der Kläger die Anrechnungsklausel insoweit missverstanden haben könnte, ist aufgrund der Klarheit ihres Sinngehaltes nicht nachvollziehbar. Dass die Beklagte selbst ein anderes Klauselverständnis aufgewiesen hat, kann dem Schreiben vom 18.12.2012 - worauf der Kläger abstellt - nicht entnommen werden. Die Beklagte hat dort lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle eines den Ausgleichswert übersteigenden Kapitalwertes des Versorgungsanrechtes die Zahlung in Höhe des Ausgleichswertes (als Mindestleistung) erst zu einem späteren Zeitpunkt (sprich bei Renteneintritt) erfolgen wird. Damit hat die Beklagte aber gerade deutlich gemacht, dass sie von einer der Billigkeit entsprechenden Anrechnung ausgeht.
28Es kann auch keinen Zweifeln unterliegen, dass die Versorgung ausschließlich und auf freiwilliger Basis aus Mitteln der Beklagten erwirtschaftet worden ist. Insofern kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Die Beklagte war von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, für den Kläger eine Altersversorgung zu begründen. An dem Charakter der Freiwilligkeit ändert es insofern nichts, dass sie dem Kläger unter § 5 des Vertrages die Möglichkeit eingeräumt hat, die Aufnahme in die Versorgungseinrichtung für den Außendienst zu beantragen (vgl. BGH, BeckRS 2014, 11252, Rn. 27; OLG Celle, NJOZ 2005, 2588). Dass sich die Höhe der Versicherungssumme an der jährlichen Leistung des Klägers (O-Neugeschäft) ausgerichtet hat, ist irrelevant. Die Arbeitsleistung des Klägers bestimmte lediglich die Höhe der Versorgung, nicht aber die Person des Beitragszahlers. Die Versorgungsbeiträge sind unstreitig bis zum 31.12.2012 allein von der Beklagten gezahlt worden.
29Nach den vorstehenden Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Darlegungen der Beklagten zur Billigkeit der Anrechnung. Welche Folgerungen aus der Rechtsprechung des EuGH zur Handelsvertreterrichtlinie in Bezug auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu ziehen sind, kann deshalb dahinstehen, zumal die Handelsvertreterrichtlinie auf den Versicherungsvertreter ohnehin nicht anwendbar und eine richtlinienkonforme Erstreckung mangels Gleichbehandlungsbedürfnisses zudem nicht geboten ist (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 674).“
30Hieran hält der Senat uneingeschränkt fest. Soweit der Kläger mit Schriftsätzen vom 08.09.2014 und 06.10.2014 Einwendungen gegen die Sichtweise des Senates erhebt, werden in der Sache keine entscheidungserheblichen Aspekte oder Fragestellungen aufgezeigt, zu denen der Senat nicht bereits im Hinweisbeschluss vom 14.08.2014 Stellung bezogen hat. Lediglich zur Klarstellung sieht sich der Senat zu folgenden Ausführungen veranlasst:
31Die vom Kläger wiederholt bemühte und vom Senat bereits erörterte Unwirksamkeit der in § 7 VEA 85 vereinbarten Anrechnungklausel steht einer Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in der vom Senat zitierten Entscheidung vom 20.11.2002 - VII ZR 211/01 - NJW 2003, 1244, 1246 folgendes ausgeführt:
32„Auch bei einer Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch einerseits und Altersversorgung andererseits von 24 Jahren hat der BGH eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs anerkannt, wenn dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden war (BGH, WM 1984, 212 = VersR 1984, 184 unter II 3), während er bei Fehlen einer solchen Vereinbarung bereits bei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren die Nichtanrechnung der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch unbeanstandet gelassen hat (Senat, NJW 1994, 1350 = WM 1994, 1118).
33Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung an (vgl. Küstner, BB 1994, 1590, [1591f.]; ders., in: Festschr. f. Trinkner, 1995, S. 193, 210; Graf v.Westphalen, DB 2000, 2255 [2258]). Jedenfalls haben die Parteien durch ihr Einverständnis mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht, was sie für der Billigkeit entsprechend erachten. Diesen Umstand durfte das BerGer. - … - im Anschluss an OLG Köln (VersR 1997, 615 [616]) im Rahmen der von ihm zu treffenden Billigkeitsentscheidung zum Nachteil des Kl., …, berücksichtigen.“
34Von diesen Erwägungen hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung (wie hier OLG Celle, VersR 2002, 976; OLG München, BeckRS 2010, 29115) auch im vorliegenden Fall leiten lassen. Hiervon abzusehen, besteht auch in Ansehung der ergänzenden Ausführungen des Klägers kein Anlass. Entgegen der Meinung des Klägers ist die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch einschlägig. Insofern ist es schlicht unzutreffend, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung über eine inhaltlich völlig andere Vertragsklausel entschieden habe. Auch in der dortigen Sachverhaltskonstellation lag eine Klausel vor, die zum Inhalt hatte, dass ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Altersversorgung nicht entstehen sollte. Sie lautete konkret wie folgt: „In Höhe des … Barwertes der … zu gewährenden Versorgungsleistungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB …” (vgl. die Ausführungen des BGH in, NJW 2003,. 1244, 1245 e. E.). Dass in der streitgegenständlichen Klausel allein eine Bezugnahme auf „den Grundsatz der Billigkeit“ fehlt, ist insofern unerheblich, worauf der Senat ebenfalls bereits im Beschluss vom 14.08.2014 hingewiesen hat. Es kommt nämlich nicht allein auf den Wortlaut der Klausel an, sondern vielmehr darauf, welchen Sinn ihr nach dem objektivierten Verständnis der Vertragsschließenden zukommen soll. Die ist hier unzweideutig das legitime Bestreben, eine Doppelbelastung der Beklagten durch Ausgleichszahlung und Leistung einer überobligatorischen Altersvorsorge zu vermeiden. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den Grundsatz der Billigkeit bedarf es nicht, weil es durch den in der Vereinbarung der Anrechnungsklausel zum Ausdruck kommenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien auf der Hand liegt, dass sie die Anrechnung jedenfalls für „billig“ erachten und diese mithin im Rahmen der Billigkeitsprüfung auch berücksichtigt werden kann.
35Maßgeblich ist mithin - um dies für den Kläger nochmals hervorzuheben - folgende Differenzierung: (1) Vereinbaren die Parteien, dass die Altersversorgung auf den Ausgleich anzurechnen ist, steht auch eine erhebliche Fälligkeitsdifferenz einer Anrechnung nicht entgegen. Auch wenn die entsprechende Vereinbarung nach §§ 307 BGB, 89b Abs. 4 HGB unwirksam ist, bringen die Parteien mit ihrem Einverständnis mit der Regelung zum Ausdruck, was sie für der Billigkeit entsprechend erachten. (2) Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist unabhängig davon je nach den Umständen des Einzelfalls über die Anrechnung zu entscheiden, wobei der funktionale Zusammenhang zwischen Ausgleich und Altersversorgung schwindet, je länger die Wartezeit ist und damit je nach Einzelfall nur eine anteilige oder auch keine Anrechnung zu erfolgen hat (vgl. OLG München, a. a. O.). Hier ist aber Variante (1) einschlägig, weil die Parteien eine - wenn auch materiell unwirksame - Anrechnung vereinbart haben.
36Es hat auch dabei zu verbleiben, dass es sich bei der streitgegenständlichen Altersversorgung um eine freiwillige Leistung der Beklagten handelt. Der verfehlte Ansatz des Klägers wird auch durch seine Wiederholung nicht richtig. Der Senat verweist auch hier auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14.08.2014. Ergänzend sei nochmals aus der Entscheidung des BGH (NJW 2003, 1144, 1246) zitiert, in der es heißt:
37„Der in anderem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Revision, die Altersversorgung werde in Fällen wie dem vorliegenden nicht vom Unternehmer, sondern - über die Kürzung des Ausgleichsanspruchs - vom Vertreter finanziert, geht fehl. Dabei wird übersehen, dass bei einer Finanzierung der Altersversorgung durch den Unternehmer dieser eine dem Handelsvertreter obliegende Aufgabe übernimmt, der anderenfalls die dafür erforderlichen Aufwendungen aus seinem laufenden Einkommen bestreiten müsste. Wenn der Rentenbarwert der Versorgungsleistungen von dem am Ende des Handelsvertreterverhältnisses fällig werdenden Ausgleichsanspruch abgesetzt wird, erfolgt auf diese Weise eine Erstattung der vom Unternehmer gemachten Aufwendungen, so dass im Ergebnis eine Doppelbelastung des Unternehmers vermieden wird…“.
38Der Charakter der „Freiwilligkeit“ entfällt auch nicht - insoweit wiederholt sich der Senat - dadurch, dass der Kläger nach Beitritt zur Versorgungseinrichtung einen vertraglichen Anspruch auf die versprochene Altersversorgung erworben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kommt es für eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung lediglich darauf an, dass der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung erhalten oder zu erwarten hat. Darauf, ob sich der Unternehmer gegenüber dem Vertreter zum Aufbau einer Altersversorgung vertraglich verpflichtet hat, kommt es hingegen nicht an. Eine derartige Einschränkung ist auch nach Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen, eine doppelte Belastung des Unternehmers durch die freiwillige Finanzierung einer Altersversorgung, mit der der Unternehmer eine an sich dem Vertreter obliegende Aufgabe übernimmt, und durch eine Ausgleichszahlung zu vermeiden, nicht geboten. Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung fällt unter die Anrechnungsbestimmungen auch eine Altersversorgung, die der Unternehmer zwar gegenüber dem Vertreter vertraglich zugesagt hat, zu deren Finanzierung er ursprünglich aber (im Gegensatz zur gesetzlichen AV) nicht verpflichtet war (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 928, 929). Die vom Kläger im Schriftsatz vom 06.10.2014 (Bl. 103 GA) hierzu angestellte Kontrollüberlegung ist abseitig.
39III.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Streitwert für das Berufungsverfahren: 27.215,66 EUR
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 111.430,27 € nebst Zinsen zu zahlen.
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Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Der Kläger verlangt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten Zahlung von Handelsvertreterausgleich.
- 2
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Der Kläger war seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten in verschiedenen Sparten tätig.
- 3
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Die Beklagte schloss auf den Namen des Klägers lautende Altersversorgungsverträge bei Drittunternehmen ab und überwies Beiträge hierfür an diese Unternehmen.
- 4
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Am 27. November 2006 kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2007. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
- 5
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Der Kläger hat in erster Instanz unter anderem einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in Höhe von mindestens 669.000 € geltend gemacht und diesen weitgehend auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten "Grundsätze Sach", "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "Grundsätze Bauspar" dargelegt, deren Geltung zwischen den Parteien nicht vereinbart ist.
- 6
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Ausgleichsanspruch in Höhe eines "Mindestbetrages von 250.000 €" nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und zudem die Erteilung eines Buchauszugs für die Jahre 2006 und 2007 begehrt. Mit dem ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Klageänderung betreffend die Erteilung des Buchauszugs als unzulässig angesehen und die Berufung insgesamt zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 das genannte Berufungsurteil überwiegend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- 7
-
Der Kläger hat nach der Zurückverweisung in der Berufungsinstanz zuletzt unter anderem beantragt, an ihn einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in Höhe von 565.156,11 € nebst Zinsen zu zahlen und ihm einen Buchauszug für die Jahre 2006 und 2007 zu erteilen.
- 8
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Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 111.430,27 € nebst Zinsen zu zahlen und dem Kläger einen Buchauszug für die Jahre 2006 und 2007 zu erteilen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Beide Parteien haben hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
- 9
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Der Senat hat die Revision der Beklagten zugelassen, soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 111.430,27 € nebst Zinsen wendet, und im Übrigen die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Ferner hat der Senat die Revision des Klägers zugelassen, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte wendet, und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen zurückgewiesen.
- 10
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Die Beklagte verfolgt im Rahmen der Zulassung ihrer Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger verfolgt im Rahmen der Zulassung seiner Revision den Anspruch auf Zahlung weiteren Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen weiter. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe
- 11
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Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 111.430,27 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist, und auch im Umfang dieser Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 12
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Im Streitfall ist § 89b Abs. 1 HGB, auf den § 89b Abs. 5 HGB für den Versicherungs- und den Bausparkassenvertreter mit bestimmten Modifikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemmissionen und zur verbesserten Durchsetzung von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) am 5. August 2009 anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJWRR 2012, 674 Rn. 20).
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I.
- 13
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Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, dem Kläger stehe als ehemaligem Handelsvertreter nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB ein Anspruch auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 111.430,27 € zu.
- 14
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Der Ausgleichsanspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB), nämlich angesichts des Vertragsendes zum 31. Dezember 2007 am 20. Februar 2008.
- 15
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Die Höhe des Ausgleichs sei auf der Grundlage der "Grundsätze" nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, nachdem der Kläger die im ersten Berufungsurteil und im zuvor erteilten Hinweis vermisste Substantiierung zu den ausgleichsrelevanten Vermittlungsanteilen der Folgeprovisionen noch immer nicht nachgeholt habe. Bezüglich der Sparten Sach, Kranken und Bauspar sei von den vom Kläger vorgetragenen und nicht bestrittenen Zuflüssen auszugehen. Damit liege eine ausreichende Schätzungsgrundlage vor.
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Gemäß den "Grundsätzen Sach" ergebe sich ein Betrag von 59.626,08 €, gemäß den "Grundsätzen Leben" ein Betrag von 18.081,47 €, gemäß den "Grundsätzen Kranken" ein Betrag von 29.181,14 € und gemäß den "Grundsätzen Bauspar" ein Betrag von 4.551,58 €. Zusammen ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 111.430,27 €. Dieser Betrag bleibe, auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Sparten, deutlich unter der Kappungsgrenze von drei Jahresprovisionen der letzten fünf Vertragsjahre.
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Auf den nach den "Grundsätzen" errechneten Ausgleichsanspruch sei nicht nach deren Abschnitt V der kapitalisierte Barwert einer vom Prinzipal aufgebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 €, vom Kläger zur Höhe mit Nichtwissen bestritten, behaupte. Die in den "Grund-sätzen" vorgesehene Anrechnung des Kapitalwerts einer Altersversorgung setze nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufgebracht worden sei, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen sei. Aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich zum Nachteil der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht, dass die Anrechnungsvoraussetzungen vorlägen. Sie folgten insbesondere nicht schon daraus, dass die Beklagte die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Versorgungsverträge veranlasst habe. Diese Überweisungen hätten vielmehr Entgeltcharakter und seien wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.
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II. Revision der Beklagten
- 18
-
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit im Umfang der Revisionszulassung zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
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1. Soweit das Berufungsgericht unter Heranziehung der "Grundsätze" [Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) - "Grundsätze Sach"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) für dynamische Lebensversicherungen - "Grundsätze Leben"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) in der privaten Krankenversicherung - "Grundsätze Kranken"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) im Bausparbereich - "Grundsätze Bauspar", abgedruckt bei Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl., Anhang, S. 933 ff.] als Schätzgrundlage einen Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 111.430,27 € angenommen hat, wird dies von der Revision der Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dass eine Anrechnung der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung unterblieben ist.
- 20
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2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung nicht abgelehnt werden.
- 21
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a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, getroffen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb vom Vorbringen der Beklagten zum Wert der durch ihre Beiträge aufgebauten Altersversorgung in Höhe von 129.494,57 € auszugehen.
- 22
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b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung der von der Beklagten durch ihre Beiträge aufgebauten Altersversorgung gemäß den Bestimmungen der "Grundsätze" verneint.
- 23
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aa) Ein Vertreter hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, seinen Ausgleichsanspruch unbeschadet der Schutznorm des § 89b Abs. 4 HGB nach den "Grundsätzen" zu berechnen. Die "Grundsätze" können jedenfalls dann, wenn deren Geltung zwischen Vertreter und Unternehmer nicht vereinbart ist, als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichsbetrags herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 38, 46).
- 24
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bb) Die hier relevanten Bestimmungen der "Grundsätze" hinsichtlich der Anrechnung einer Altersversorgung (vgl. Nr. V. der "Grundsätze Sach"; Nr. V. der "Grundsätze Leben"; Nr. V. der "Grundsätze Kranken"; Nr. VI. der "Grund-sätze Bauspar"; fortan: Anrechnungsbestimmungen) gehen sämtlich davon aus, dass bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung ein Ausgleichanspruch insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus dieser Versorgung erhalten oder zu erwarten hat, und dass der kapitalisierte Barwert bzw. Kapitalwert der Versorgung von der gemäß den "Grundsätzen" errechneten Höhe des Ausgleichsanspruchs abzuziehen ist.
- 25
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cc) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "durch Beiträge des Versicherungsunternehmens aufgebaute Altersversorgung" (vgl. Nr. V. der "Grundsätze Sach"; Nr. V. der "Grundsätze Leben"; Nr. V. der "Grundsätze Kranken") hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die Auslegung des Begriffs "durch Beiträge des Bausparunternehmens aufgebaute Altersversorgung" (vgl. Nr. VI. der "Grundsätze Bauspar") gilt Entsprechendes.
- 26
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(1) Die Bestimmungen der "Grundsätze", die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809), sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, NJW 2013, 2421 Rn. 14 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 546 Rn. 6, jeweils zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die "Grundsätze" sind nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Bestimmungen einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Durchschnittsadressaten unter Berücksichtigung der von den beteiligten Verbänden verfolgten Zwecke verstanden wird. Dabei ist insbesondere der Kompromisscharakter der "Grundsätze" zu berücksichtigen. Diesem Kompromisscharakter der "Grundsätze" entspricht es, dass sie nur einheitlich als Ganzes angewendet werden können (vgl. Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 89b HGB Rn. 537; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 11), wobei allerdings die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht prinzipiell ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809).
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(2) Nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmungen kommt es für eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung lediglich darauf an, dass der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung erhalten oder zu erwarten hat. Darauf, ob sich der Unternehmer gegenüber dem Vertreter zum Aufbau einer Altersversorgung vertraglich verpflichtet hat, kommt es nach dem Wortlaut hingegen nicht an. Eine derartige Einschränkung ist auch nach Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen nicht geboten. Mit diesen Bestimmungen wird erkennbar der Zweck verfolgt, eine doppelte Belastung des Unternehmers durch freiwillige Finanzierung einer Altersversorgung, mit der der Unternehmer eine an sich dem Vertreter obliegende Aufgabe übernimmt, und durch Ausgleichszahlung zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 273; Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350, 3351). Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung fällt unter die Anrechnungsbestimmungen auch eine Altersversorgung, die der Unternehmer zwar gegenüber dem Vertreter vertraglich zugesagt hat, zu deren Finanzierung er ursprünglich aber nicht verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212, 213 f.). Nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen kommt es auch nicht darauf an, ob die Beiträge des Unternehmers zum Aufbau einer Altersversorgung vom Vertreter zu versteuern sind. Auch dies ändert nichts daran, dass der Unternehmer mit der freiwilligen Finanzierung einer Altersversorgung eine Aufgabe übernimmt, die an sich dem Vertreter obliegt (vgl. auch OLG Saarbrücken, VW 1988, 1375, 1376). Außerdem ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass in den Anrechnungsbestimmungen - entsprechend dem mit den "Grundsätzen" verfolgten Zweck, die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 33) - nicht auf die Verhältnisse im Einzelfall abgestellt, sondern generell eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung vorgesehen wird (vgl. Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 256). Insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB kein Raum.
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dd) Den vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vertreter und Unternehmer, die unter Ausschluss anderer Billigkeitsgesichtspunkte im Voraus die Anrechnung einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung anordnet, wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, BGHZ 153, 6, 15). Der Kläger hat die "Grundsätze" nach Beendigung des Vertragsverhältnisses als Schätzgrundlage herangezogen, was ihm freisteht, wozu er aber nicht gezwungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 38). Hätte sich der Kläger mit der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf die Anwendung der "Grundsätze" geeinigt, so wäre die Schutznorm des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht anwendbar gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 808 f.; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 32 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund steht es der Anwendung der "Grundsätze" als Ganzes im Falle der Heranziehung als Schätzgrundlage nicht entgegen, dass einzelne Klauseln der "Grundsätze" den gesetzlichen Maßstäben nicht vollständig entsprechen.
- 29
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ee) Vergeblich macht die Revisionserwiderung des Klägers geltend, die Parteien hätten vereinbart, dass die Altersversorgung wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen sei. Soweit die Würdigung des Berufungsgerichts dahin verstanden werden könnte, wäre dies fehlerhaft. Das ergibt sich schon daraus, dass aus Nr. 15 der Zusatzvereinbarung II unbeschadet deren Unwirksamkeit zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beklagte die Beiträge zur Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch anrechnen lassen wollte.
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Unerheblich ist, dass die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2008 eine teilweise Verrechnung von Einzahlungen bezüglich der Altersversorgung vorgenommen hat. Diese betraf lediglich die Einzahlungen zur Aufbauversorgung, die innerhalb der letzten sechzig Monate vor Vertragsbeendigung erfolgt sind; dies belegt nicht, dass die Beiträge zur Altersversorgung an sich wirtschaftlich dem Kläger zuzuordnen sind.
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III. Revision des Klägers
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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die weitergehende Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist.
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1. Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers allerdings geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen, der von ihm geltend gemachten, in den "Grundsätzen" nicht abgebildeten Leistung des Strukturaufbaus durch einen Zuschlag bei der Anwendung der "Grundsätze" Rechnung zu tragen. Der Kläger hat die "Grundsätze", die wegen ihres Kompromisscharakters nur einheitlich als Ganzes herangezogen werden können, auf der Grundlage der ihm bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Grundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags herangezogen. Zwar ist die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" nicht prinzipiell ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809). Für eine Modifikation der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" durch einen darin nicht vorgesehenen Zuschlag wegen fallbezogener Besonderheiten besteht jedoch kein Anlass, wenn ein Vertreter diese, obwohl er nicht dazu gezwungen ist, als Grundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags heranzieht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision des Klägers erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO.
- 33
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2. Das Berufungsgericht hätte allerdings, wie die Revision des Klägers mit Recht rügt, den Kläger vor der genannten Klageabweisung gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Unklarheiten und Defizite seines Vorbringens zur Ausgleichsberechnung unter Heranziehung der "Grundsätze Leben" hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, auf einen solchen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren.
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a) Ausgangspunkt für die Ausgleichsberechnung nach den "Grundsätzen Leben" ist die Versicherungssumme der dynamischen Lebensversicherungen zur Zeit der Beendigung des Vertretervertrags. Diese Summe ist nach den "Grundsätzen Leben" mit verschiedenen Faktoren zu multiplizieren (vgl. Thume in Küstner/Thume aaO, Kap. XX Rn. 158 ff.).
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b) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. April 2012, Seite 7 im Berufungsurteil dahingehend gewürdigt, dass mit dem dort genannten Betrag von 1.241.177 € die Gesamtversicherungssumme per 2006 gemeint sei. Es hat diesen Betrag im Wege der Schätzung, was für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, als Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (31. Dezember 2007) angesetzt, zum Ausgangspunkt für die Ausgleichsberechnung nach den "Grundsätzen Leben" genommen und diesen Betrag mit den vom Kläger angeführten Faktoren multipliziert. Eine - in den "Grundsätzen Leben" nicht vorgesehene - Multiplikation des sich danach ergebenden Betrags von 18.081,47 € mit dem weiteren Faktor 21, wie sie der Kläger vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht abgelehnt.
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c) Diese Würdigung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
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aa) Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass er allein das Volumen des Jahres 2006 kenne, das allerdings schon bei 1.241.177 € liege. Er hat zwar in diesem Schriftsatz auch zu einem Gesamtversicherungsbestand in gleicher Höhe ausgeführt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sich der von ihm auf dieser Grundlage errechnete Ausgleichsanspruch nur aus dem Lebensversicherungsbestand des Jahres 2006 ergebe und auf die 21 Jahre des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses hochzurechnen sei. Der ihm zustehende Ausgleichsanspruch könne erst dann konkret berechnet werden, wenn die Beklagte zur Auskunft verurteilt werde und die zur Berechnung notwendigen Angaben geliefert habe. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, allein im Jahr 2006 habe das Volumen der Lebensversicherungsverträge 1.241.177 € betragen und eine Hochrechnung auf 21 Jahre Vertretertätigkeit vorgenommen. Er hat gleichzeitig um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht die Auffassung vertrete, der klägerische Vortrag sei unvollständig, und darauf hingewiesen, dass er in diesem Fall Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage geltend machen würde. Im nachgelassenen Schriftsatz hat er schließlich erläuternd vorgetragen, bei dem Wert von 1.241.177,90 € handele es sich nicht um das Abschlussvolumen, sondern um den Bestand. Bereits im Jahre 2006 habe der Kläger einen Eigenumsatz im Beitragsvolumen in Höhe von 1.338.334 € gehabt. Bei dem angegebenen Wert von 1.241.177,90 € im Bereich der Lebensversicherungen handele es sich nicht um das Bestandsvolumen. Dies müsse angesichts des Beitragsvolumens deutlich höher sein. Um den korrekten Wert feststellen zu können, sei ein Buchauszug notwendig.
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bb) Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht ohne die nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotene Aufklärung dahin werten, das Abschlussvolumen aller Versicherungsverträge zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung betrage 1.241.177 €. Denn der Kläger hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er die nach den "Grundsätzen" erforderliche Berechnung mangels ausreichender Angaben der Beklagten nicht vornehmen könne. Vor diesem Hintergrund sind die teilweise irreführenden Angaben zum Bestand und Bestandsvolumen zumindest missverständlich, wenn auch alles darauf hindeutet, dass der Kläger nicht hat behaupten wollen, das maßgebliche Volumen betrage 1.241.177 €. Vielmehr liegt es nahe, dass er die Hochrechnung des Bestandes allein aus dem Jahre 2006 auf 21 Jahre der Vertragsdauer vornahm, weil es sich bei diesem Bestand um das im Jahr 2006 erzielte Volumen handelt und Angaben aus weiteren Jahren fehlten. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres von einem Vorbringen des Klägers ausgehen, wonach ohne jeden sachlichen Grund von den "Grundsätzen" abgewichen werde, indem das Rechenergebnis auf der Basis von 1.241.177 € mit dem Faktor 21 multipliziert wird. Es war vielmehr gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gehalten, den nach seinem Wortlaut teilweise widersprüchlichen Vortrag in seiner Bedeutung aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass eine Klarstellung erfolgt und der Kläger Gelegenheit erhält, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren. Dass ausreichende Hinweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erteilt worden sind, lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen.
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cc) Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist entscheidungserheblich. Nach dem plausiblen Vorbringen des Klägers hätte er bei einer ausreichenden Aufklärung der Widersprüche darauf hingewiesen, dass der Betrag von 1.241.177 € lediglich das im Jahr 2006 erzielte Volumen betrifft. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger, falls das Gericht die von ihm vorgenommene Hochrechnung als Schätzung nach § 287 ZPO nicht akzeptiert hätte, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise reagiert hätte und dass eine für den Kläger günstigere Entscheidung ergangen wäre.
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IV.
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1. Das Urteil des Berufungsgerichts kann somit in dem vorstehend erörterten Umfang nicht bestehen bleiben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf der Basis der "Grundsätze" Feststellungen zum gemäß den vorstehend genannten Anrechnungsbestimmungen zu berücksichtigenden Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542 Rn. 22; Urteil vom 23. Mai 1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 276 f.), zu treffen haben wird.
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Kniffka Eick Halfmeier
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Kartzke Jurgeleit
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.