Landgericht Bonn Urteil, 30. Juni 2016 - 17 O 114/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit über die Wirksamkeit eines am 10.02.2015 erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2009.
3Der Kläger suchte im Jahr 2009 aufgrund seiner zuvor erfolgten Ehescheidung eine Eigentumswohnung für sich. Zum Zwecke der Wohnungssuche wandte er sich an eine Maklerin. Diese empfahl ihm zur Hilfe bei der Finanzierung der Eigentumswohnung die N Finanzierungs-Vermittlungs-GmbH in T. Zuständiger Berater des Klägers war der Berater D. Diesem schilderte der Kläger, dass er dringend einen Darlehensvertrag zum Kauf der Wohnung benötige. Aufgrund der finanziellen Situation des Klägers fand der Berater D zunächst keine Finanzierungsmöglichkeit für den Kläger. Nachdem ca. zehn Tage vergangen waren, ohne dass eine finanzierende Bank gefunden werden konnte, bot der Kläger gegenüber dem Berater D an, seine Lebensversicherung als Sicherheit zu stellen. Daraufhin suchte der Berater erneut nach möglichen Finanzierungen für den Kläger.
4Sodann legte er dem Kläger das Angebot der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von 81.000,00 € vor und erklärte diesem, dass das Angebot aufgrund der gestellten Sicherheit in Form der Lebensversicherung in zwei Unterkonten geteilt sei. Zudem müsse der Kläger die Wohnung selbst renovieren und auch die Nebenerwerbskosten selbst tragen.
5Sodann unterzeichnete der Kläger das mit ,,Darlehensantrag" überschriebene Angebot der Beklagten für einen Darlehensvertrag über 81.000,00 € mit der Darlehensnummer ########## am 09.12.2009 in Gegenwart des Beraters D in den Räumen der N Finanzierungs-Vermittlungs-GmbH. Der Nominalzinssatz für das Unterkonto -### über 56.000,00 € betrug 5,01 % p.a. (effektiv 5,13 %) bei einer Festzinsperiode bis zum 31.12.2019. Für das Unterkonto ### über 25.000,00 € betrug der Nominalzinssatz 4,84 % p.a. (effektiv 4,95 %) bei einer Festzinsperiode bis zum 31.12.2017. Das Darlehen war mit einer Grundschuld im Grundbuch von T sowie mit der kapitalbildenden Lebensversicherung des Klägers besichert. Der Berater D leitete den Antrag an die Beklagte weiter. Diese nahm den Darlehensantrag mit Schreiben vom 11.12.2009 an.
6Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die in Auszügen wie folgt lautete:
7„[...] Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
8- ein Exemplar dieser Belehrung
9- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder des Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat.
10Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
11Adressat des Widerrufs
12E2 Bank - ein Geschäftsbereich der E AG, Bonn
13E2 Bank T2
14L-Straße
15##### T2
16[...]
17Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail-Adresse [email protected] senden
18Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs enthielt die Widerrufsbelehrung nicht. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K1 Bl. #ff.) Bezug genommen.
19Der Berater D wies den Kläger zudem darauf hin, dass er demnächst Unterlagen für das Qident-Verfahren nach Hause geschickt bekäme. Nachdem diese eingegangen waren, begab sich der Kläger zur Q und führte dort das Qident-Verfahren durch. In den folgenden Wochen erhielt er jedoch keine weiteren Nachrichten von der Beklagten. Daher wandte er sich an den Berater D, der ihm jedoch versicherte, es sei alles in Ordnung. Schließlich wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte. Diese teilte ihm mit, dass die Unterlagen des Qident-Verfahrens bei ihnen nicht eingegangen seien. Daraufhin musste der Kläger das Qident-Verfahren erneut durchlaufen. Daher verzögerte sich die Auszahlung des Darlehens um rund einen Monat. Der Kläger war daher angesichts der Versicherung seines Beraters, es sei alles in Ordnung, mit diesem höchst unzufrieden.
20In der Folge wurde das Darlehen ausgezahlt und der Kläger leistete die geschuldeten Annuitäten.
21Mit Schreiben vom 10.02.2015 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Diesen wies die Beklagte zurück.
22Der Kläger ist der Ansicht, seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen zu haben. Die erteilte Widerrufsbelehrung genieße weder den Schutz der maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung noch entspreche sie den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere gelte dies für die Ausführungen zum Beginn der Widerrufsfrist, die keine erforderlichen Zusatzangaben für Fernabsatzgeschäfte enthielten, sowie die insgesamt fehlenden Angaben betreffend die Rechtsfolgen eines Widerrufs.
23Der Kläger beantragt,
241. festzustellen, dass der Beklagten bis zum 10.02.2015 keine höhere Forderung als 77.009,42 € aus dem Vertragsverhältnis vom 09.12.2009 mit der Darlehensnummer ###### #### zusteht,
252. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € zu zahlen
26Hilfsweise beantragt der Kläger,
27festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 09.12. /11.12.2009 aufgrund wirksamen Widerrufs des Klägers am 10.02.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf des Kläger sei verfristet. Der Darlehensvertrag sei nicht im Wege des Fernabsatzes zu Stande gekommen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2015 (Bl. ##ff.) und vom 25.04.2016 (Bl. ###ff.) Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
34l. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis keine höhere Forderung als 77.009,42 € zusteht.
35Der im sog. Antragsverfahren zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand dem Kläger kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss und bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im Dezember 2009 geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden.
36Der von dem Kläger am 10.02.2015 erklärte Widerruf ist verfristet. Er ging nicht innerhalb der 14tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei der Beklagten ein. Der Kläger kann sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S.3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Februar 2015 bereits erloschen. Der Kläger-ist ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
37Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV (BGBl. I 2008, 292, 293) unterfällt, da sie von dieser inhaltlich abweicht.
38Indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall.
39Die von dem Kläger gegen die Belehrung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Belehrung ist weder hinsichtlich ihrer optischen noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung zu beanstanden. Nach Ansicht der Kammer genügt die Belehrung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot. Insbesondere ist die Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist nicht zu beanstanden.
401. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
41Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 13.01 .2009, Xl ZR 1 18/08).
42Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist gemessen daran nicht zu beanstanden.
43Der Beginn der Widerrufsfrist ist zutreffend wiedergegeben, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann im streitgegenständlichen Antragsverfahren bei einer Präsenzunterzeichnung kein Missverständnis des Darlehensnehmers in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist entstehen.
44§ 355 Abs. 2 BGB a.F. stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, „zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (...) in Textform mitgeteilt worden ist (...)". Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen – wie hier - legt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darüber hinaus noch fest, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diese Voraussetzungen einschließlich entsprechender Belehrungen sind hier erfüllt. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vorliegend nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 (Az. Xl ZR 33/08) eine nahezu gleichlautende Widerrufsbelehrung als nicht ordnungsgemäß und den Widerruf des Vertrages mithin als wirksam bewertet. Diese Entscheidung befasste sich jedoch mit einer anderen, mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbaren Ausgangssituation. Der dort maßgebliche Darlehensvertrag wurde im Wege des Angebotsverfahrens geschlossen. In diesem Verfahren erhielt der Verbraucher im Postwege ein unterschriebenes Darlehensangebot des Darlehensgebers, welches zudem bereits mit ,,Darlehensvertrag" überschrieben war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es entstehe aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers der Eindruck, die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der dortigen Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Angebots der Bank, und zwar unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers (BGH, a.a.O., Rdnr. 16).
45Ein solches Missverständnis kann indes bei der vorliegenden Vertragsschlusssituation, bei der der Kläger den Darlehensantrag im Büro des Beraters D der N Finanzierungs-GmbH ausgehändigt bekommen und unmittelbar unterzeichnet hat, nicht eintreten. lm Rahmen der Auslegung der Belehrung ist der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte dem Kläger die hier fragliche Belehrung erteilt und wollte sie aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (vgl. OLG Köln Urt. v. 24.02.2016, 13 U 84/15; Urt. v. 02.03.2016, 13 U 52/15 juris Rz. 14; jeweils m.w.N.). Da der Kläger die Belehrung unmittelbar anlässlich seiner Unterzeichnung des Darlehensantrags erhalten hat, kann für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den Tag der Unterzeichnung als Ereignistag ankommt (vgl. OLG Köln Urt. v. 02.03.2016, 13 U 52/15 juris R2.17). Erhalt der Darlehensunterlagen/Widerrufbelehrung und Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers fallen nicht - wie in der vom BGH im Urteil vom 10.03.2009 entschiedenen Konstellation - zeitlich auseinander.
462. Soweit der Kläger geltend macht, es fehle im Rahmen der Ausführungen an sämtlichen erforderlichen Zusatzangaben für Fernabsatzgeschäft, dringt er mit dieser Rüge nicht durch. Der vorliegende Vertragsschluss betreffend den Darlehensvertrag vom 09.12./11.12.2009 erfolgte nicht im Wege des Fernabsatzes. Daher bedurfte es keiner Belehrung/Information gem. §§ 312 d, 312 c BGB, § 1 BGB-lnfoV.
47Fernabsatzverträge sind gem. § 312b Abs. 1 S. 1, 1 HS BGB a.F. Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Ein Fernabsatz liegt danach nicht vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt vom Beginn der Vertragsanbahnung bis zum Abschluss des Vertrags ein Mittel der Direktkommunikation eingesetzt worden ist. Die eingesetzte Direktkommunikation muss dabei grundsätzlich auch geeignet sein, die typischen Defizite des Fernabsatzes auszugleichen. Es muss für den Verbraucher die Möglichkeit einer substantiellen Aufklärung gegeben sein, d.h. bei dem persönlichen Kontakt muss die Möglichkeit bestanden haben, Auskünfte über den Vertragsinhalt und die vorgesehenen Leistungen zu erhalten. Soweit der Unternehmer nicht selbst tätig wird, sondern Dritte eingeschaltet sind, die in der Lage sind, diese Auskünfte zu erteilen, brauchen diese Personen keine Angestellten des Unternehmers zu sein. Es kann sich dabei auch um eigenständige Dienstleister handeln (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, BGB, 37. Edition, Stand 13.6.2014, § 312 c Rz. 29, 34, 38 m.w.N; BGH Urt. v. 21.10.20104, III ZR 380/03, openjur Rz. 35.).
48Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht ausschließlich über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Zwar hat es keine direkte Kommunikation zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeben. Indes hat unstreitig eine solche Direktkommunikation zwischen dem Kläger und dem als Vermittler tätigen Berater D von der N Finanzierungs-GmbH stattgefunden. In den unstreitig mit Herrn D geführten Beratungsgesprächen bestand für den Kläger die Möglichkeit, Auskünfte über den Vertragsinhalt des Darlehensvertrages und die vorgesehenen Leistungen, insbesondere auch die zu stellenden Sicherheiten, zu erhalten. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Fernabsatzvorschriften nach Ansicht der Kammer ausreichend, um die Annahme eines Fernabsatzgeschäfts zu verneinen. An dieser Einordnung ändert es entgegen der Auffassung des Klägers nichts, dass das dem Vertragsschluss nachfolgende Qident-Verfahren nicht unter Einschaltung des Beraters D durchgeführt wurde.
493. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung keine Ausführungen zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs enthält. Zum im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste daher zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vergl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 355 BGB a.F., Rdn. 14).
50Aus der Vorschrift des § 312d Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes. Zwar sieht § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB- lnfoV auch eine Belehrung betreffend die Rechtsfolgen eines Widerrufs an. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der widerrufene Darlehensvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde. Dies ist hier jedoch aus den soeben aufgeführten Gründen (Ziff. 1.2) nicht der Fall.
514. Da eine wirksame Widerrufsbelehrung von der Beklagten erteilt worden ist und mithin der erst am 10.02.2015 erklärte Widerruf deutlich nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist erfolgt ist, bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob der von der Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung durchgreift.
52II. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage unbegründet. Der Darlehensvertrag vom 09.12./11.12.2009 hat sich durch den Widerruf des Klägers aus Februar 2015 nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Widerruf war verfristet. Die Widerrufsbelehrung war aus den oben unter Ziffer I aufgeführten Gründen ordnungsgemäß. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen.
53lll. Mangels eines wirksamen Widerrufs ist auch kein Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gegeben.
54lV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Urteil, 30. Juni 2016 - 17 O 114/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bonn Urteil, 30. Juni 2016 - 17 O 114/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Bonn Urteil, 30. Juni 2016 - 17 O 114/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 294/14) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht – nach teilweiser Reduzierung des Antrags hinsichtlich der Zug um Zug Einschränkung - die Freigabe des zur Sicherung eines Darlehens eingetragenen Grundpfandrechts Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 geltend. In der Berufungsinstanz begehrt er zudem die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
4Die Parteien schlossen am 04.03.2009 in einer Filiale der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag von 140.000,00 € zur Konto-/Vertragsnummer 05xx62xxx9 mit einer Zinsbindung bis zum 28.02.2019. Als Verwendungszweck wurden der Kauf und die Renovierung des Einfamilienhauses des Klägers angegeben. Besichert wurde das Darlehen durch eine Grundschuld über denselben Betrag, lastend auf dem Grundstück des Klägers in F, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt 1xxx3. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auf einem gesonderten DIN-A4 Blatt gedruckt war und wie folgt lautete:
5(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
6Der Kläger unterzeichnete die Belehrung am 04.03.2009.
7Ebenfalls am 04.03.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag zur Kontonummer 05xx62xxx7 mit einem Nennbetrag von 18.000,00 € und einer Zinsbindung bis zum 30.10.2014.
8Mit Schreiben vom 26.04.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Er gab dabei versehentlich die Nummer 05xx62xxx7 des zweiten Vertrages an.
9Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 06.05.2014 als unbegründet und nicht nachvollziehbar zurück. Daraufhin erläuterte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2014 den ausgesprochenen Widerruf. Versehentlich gab er erneut die Nummer des zweiten Darlehensvertrages an. Schließlich erklärte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 08.07.2014 sein Anliegen und sprach vorsorglich den Widerruf des Darlehensvertrages zu Kontonummer 05xx62xxx9 aus.
10Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen.
11Zur Begründung führt das Landgericht aus, es könne im Ergebnis dahinstehen, ob die in der Belehrung im Darlehensvertrag vom 04.03.2009 enthaltenen Abweichungen vom Muster entsprechend Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB – InfoV tatsächlich Ausdruck einer – für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen – inhaltlichen Bearbeitung seien, da nicht schon jedes Abweichen vom Muster allein zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führe. Die dem Kläger erteilte Belehrung sei vollständig und inhaltlich zutreffend. Insbesondere sei unerheblich, dass die Belehrung unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ hinter der Frist von 2 Wochen einen Klammerzusatz „(einem Monat)1“ enthalte. Die Ausgestaltung führe einen Verbraucher nicht in die Irre, da sie eindeutig und unmissverständlich sei. Der Verbraucher könne eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt worden sei. Dementsprechend sei für ihn auch erkennbar, ob die Zweiwochenfrist maßgeblich sei. Selbst wenn man insoweit Zweifel hege, könne dem Verbraucher nur die einmonatige Widerrufsfrist zustehen, die im Jahr 2014 für den Kläger bereits lange verstrichen gewesen sei.
12Der Fristbeginn sei ebenfalls weder unzutreffend noch verwirrend dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich keine Unklarheit aus der Notwendigkeit „ein Exemplar„ der Vertragsurkunde zur Verfügung zu stellen. Bei zeitgleichem Erhalt von Vertragsurkunde und Belehrung könne kein Missverständnis über den Beginn der Frist eintreten, da sie nur den Schluss zulasse, dass es auf die Überlassung der Belehrung in Textform ankomme.
13Es sei unschädlich, dass die Belehrung zu den Widerrufsfolgen nur die Angabe der Frist für die Rückgewähr der Leistung durch den Kläger und nicht auch die Fristsetzung für die Gegenseite enthalte, da auch insoweit nicht die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werde. Der durchschnittliche Verbraucher, der widerrufe, wisse ohnehin, dass er die Leistungen zurückzuerstatten habe. Dass auch die Gegenseite empfangende Leistungen zu ersetzen habe, folge bereits aus Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen.
14Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klageabweisung und macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend, die gesetzliche Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht dem Muster Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. So weise die Belehrung inhaltliche Fehler auf, die geeignet seien, beim Verbraucher Unklarheiten über die Dauer der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrung unterliege einer rein abstrakten Betrachtungsweise. Dem Verbraucher dürfe insoweit nicht das „Subsumtionsrisiko“ auferlegt werden, das der Gesetzgeber dem strukturell überlegenen Unternehmer übertragen habe. Der Verwender der Belehrung dürfe den Verbraucher nicht über die konkrete Länge der Frist im Unklaren lassen. Der Verbraucher könne nicht eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde.
15Die Belehrung der Beklagten lege das Verständnis nahe, dass die Frist unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers mit der Übergabe der benannten Schriftstücke laufe. Weiter werde der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen, dass nicht nur er selbst, sondern auch die Bank verpflichtet sei, die empfangenen Leistungen binnen 30 Tagen zurückzugewähren.
16Schließlich sei die Belehrung zum Punkt „Finanzierte Geschäfte“ verwirrend. Der durchschnittliche Verbraucher könne nicht subsumieren, ob ein finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorliege.
17Soweit der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens in Aussicht gestellt hat, weitergehende Anträge zu stellen, hat er dieses Vorhaben in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2016 nicht umgesetzt, sondern vielmehr – unter teilweiser Einschränkung des Antrags zur Zug-um-Zug Verurteilung – beantragt,
181. unter Abänderung des am 29.04.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 2 O 294/14, die Beklagte zu verurteilen, eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten im Grundbuch von F, Blatt 1xxx3 erstrangig eingetragene Grundschuld über 140.000 €, lastend auf dem Grundstück F zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 (118.839,52 €) betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 05xx62xxx9 bzw. zum 30.10.2014 betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 50xx62xxx7.
192. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nr. 05xx62xxx9 durch den Widerruf vom 24.06. bzw. 08.07.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
203. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2014 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung mit den nunmehr gestellten Anträgen zurückzuweisen.
23Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und vertritt die Auffassung, die Belehrung entspreche § 355 Abs. 2 BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Es sei für den Verbraucher offensichtlich, dass keine Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt sei. Zudem könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters gemäß Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV berufen. Schließlich sei ein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
27Der seitens des Klägers erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis ist zwar nach § 533 ZPO als zulässig anzusehen. Jedoch ist auch dieser Antrag in der Sache unbegründet.
28Soweit im Berufungsverfahren weitergehende Anträge angekündigt aber nicht gestellt wurden, hat der Senat von deren Darstellung abgesehen, da sie sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben.
29Die mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände sind nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung noch wurde der ursprüngliche Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass auch der nunmehr gestellte Feststellungsantrag nicht begründet ist.
30Dem Kläger stand im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zu, das er hätte ausüben können.
31Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. § 355 BGB ist in seiner vom 08.12.2004 bis zu 10.06.2010 geltenden Fassung anwendbar.
32Unstreitig hat der Kläger weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch innerhalb der Monatsfrist des § 355 BGB a.F. den Widerruf erklärt.
33Das Widerrufsrecht erlischt zwar nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wird. Vielmehr ergibt sich im Falle einer unzureichenden Belehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Maßgeblich ist insoweit, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wurde.
34Dies ist nach der Auffassung des Senats in allen Punkten der Fall.
351. Bezüglich des Inhalts der Belehrung gilt, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf den Inhalt eines vom Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zur Verfügung gestellten Musters verlassen darf (§ 14 BGB-Info-V a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.).
36Belehrt der Unternehmer - hier die Beklagte - entsprechend dem Muster, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, das Muster sei fehlerhaft, die darin enthaltene Belehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen wie in § 355 Abs. 2 BGB a.F. Es gilt insoweit die Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13).
37Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung der Beklagten vom 04.03.2009 weicht in mehreren Punkten von dem Mustertext Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV ab. So stellt etwa die Belehrung der Beklagten nur auf die „Abschrift … des Vertragsantrages“ ab, wohingegen in dem Muster eine Zuordnung durch Verwendung des Possessivpronomens „Ihr schriftlicher Antrag“ erfolgt. Auch die Ausgestaltung in der Fußnote stimmt nicht mit dem Muster überein.
38Wie bereits vom Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, kann es im Ergebnis offen bleiben, inwieweit die in der Belehrung enthaltenen Abweichungen vom Muster tatsächlich Ausdruck einer – für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen – Bearbeitung sind.
39Das Abweichen vom Muster allein führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn – entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts – die Einzelprüfung ergibt, dass dem in § 355 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Deutlichkeitsgebot entsprochen worden ist.
402. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, - XI ZR 156/08 -, juris – Tz. 17f).
41Die dem Kläger am 04.03.2009 erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen:
42a) Die Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist ist sowohl hinsichtlich der optischen Ausgestaltung als auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
43aa) Gegen die konkrete Art der Ausgestaltung bestehen keine Bedenken. Die mit „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“ überschriebene Erklärung vom 04.03.2009 (Anlage K3) enthält nur Informationen zum Widerrufsrecht. Die Belehrung genügt zunächst ohne weiteres den drucktechnischen Anforderungen. Sie ist gut lesbar und übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert.
44Auch gegen die Verwendung einer Fußnote bestehen in der Sache keine Bedenken. Der durchschnittliche Verbraucher wird im Alltag regelmäßig mit der Fußnote als Darstellungsform konfrontiert, so dass davon auszugehen ist, dass ihm die Existenz dieser Gestaltungsweise zur ergänzenden Darstellung dem Grunde nach bekannt ist. Nicht nur in Vertragswerken und Sachtexten werden Fußnoten verwendet, sondern auch auf Lebensmitteln zur Wiedergabe der Inhaltsstoffe sowie in Werbetexten zur Mitteilung der Angebotskonditionen sind Fußnoten regelmäßig zu finden.
45Der Abdruck des Fußnotentextes am Ende des Dokumentes entspricht der gängigen Praxis, wie sie der Verbraucher beispielweise von Produktinformationen zu Lebensmitteln kennt. Auch die Kenntlichmachung durch eine hochgestellte Ziffer entspricht der allgemeinen Praxis, so dass davon auszugehen ist, dass sie für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres verständlich ist.
46Schließlich steht einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen, dass die Schriftgröße des Fußnotentextes hinter der der vorstehenden Ausführungen zurückbleibt. Zum einen ist auch dies eine allgemein übliche Vorgehensweise, die dem durchschnittlichen Verbraucher vertraut ist. Entscheidend ist jedoch, dass auch die konkrete Art der Ausgestaltung der Fußnote - unmittelbar unter der Unterschrift des Kunden – keinen Grund zu der Annahme bietet, dieser Teil der Belehrung könnte leicht übersehen werden. So ist davon auszugehen, dass der die Belehrung lesende Kunde entweder gleich bei der Lektüre des Satzes 1 unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ bei Erreichen der hochstellten Ziffer den Blick auf den Text der Fußnote richtet oder spätestens bei Unterzeichnung des Formulars.
47bb) Auch inhaltlich genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen.
48Zwar ist mit der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 (- 6 U 107/15 -, Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) davon auszugehen, dass die alternative Formulierung in der Fußnote verschiedene Verständnismöglichkeiten erlaubt. Inwieweit dies bezogen auf alle denkbaren Fallkonstellationen mit dem Deutlichkeitsgebot vereinbar ist, bedarf im konkreten Fall keiner Entscheidung durch den Senat.
49Maßgeblich ist, ob das für die Widerrufsbelehrung verwendete, unter Umständen missverständliche Belehrungsformular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher – hier den Kläger – über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren.
50Der Auslegung der Belehrung ist der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte dem Kläger die hier fragliche Belehrung erteilt und wollte sie auch aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (vgl. BGH Urteil vom 06.12.2011 – XI ZR 401-10, juris-Tz. 27; BGH Urteil vom 11.03.2008, XI ZR 317/06, juris-Tz. 16f., BGH Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157f, juris-Tz. 18f ).
51Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass nur eine Belehrung, die keinerlei Alternativen aufweist und insoweit eine eigene Subsumtion durch den Verbraucher von vorneherein entbehrlich macht, dem Deutlichkeitsgebot entspricht. Im Gegenteil geht der Senat in Einklang mit dem Bundesgerichtshof (BGH 23.09.2003, - XI ZR 135/02 -, juris-Tz. 24) davon aus, dass von einem durchschnittlichen Verbraucher die Auslegung der Widerrufsbelehrung ebenso wie des Vertragstextes erwartet werden kann. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Belehrung ist, ob diese bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis dem Deutlichkeitsgebot genügt. Dies ist hier der Fall.
52Unstreitig wurde die Vertragsurkunde durch beide Parteien am 04.03.2009 in der Filiale der Beklagten unterzeichnet. Dem Kläger wurden sowohl die Vertragsurkunde als auch die Widerrufsbelehrung unmittelbar bei Unterzeichnung in der Filiale ausgehändigt und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt.
53Unter diesen Umständen musste einem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeter Verbraucher - auf den hier abzustellen ist - klar sein, dass die Widerrufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde bzw. mitgeteilt werden konnte, so dass der Klammerzusatz mit dem Fristlauf von einem Monat sowie die Fußnote für den Kläger offenkundig keine Bedeutung hatten. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme des Verbrauchers, ihm stehe eine Widerrufssfrist von mehr als zwei Wochen zu, begründen könnten, liegen bei objektiver Betrachtungsweise nicht vor.
54Auf die Frage, inwieweit die Belehrung in der Fußnote zu Missverständnissen bei Verbrauchern führen kann, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ist allenfalls die Belehrung zu Fallgestaltungen missverständlich, die für den Verbraucher erkennbar nicht einschlägig sind und liegen - wie hier - keine abweichenden Anhaltspunkte vor, so ist auch nicht davon auszugehen, dass die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (zur Frage der objektiven Eignung vgl. BGH Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156 / 08, juris-Tz 25).
55cc) Eine abweichende Entscheidung des Falles ist in diesem Punkt auch nicht aufgrund der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidungen geboten.
56Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 23.07.2015 – 6 O 181/15 – (juris-Tz. 43) zugrunde lag, enthält die hier streitgegenständliche Fußnote keine Ausführungen zu Fernabsatzgeschäften und erweckt nicht den Eindruck, es handele sich um einen Vermerk für die interne Bearbeitung, so dass sich schon aus diesem Grunde keine Irritation durch die für den Verbraucher offene Frage, ob die Anmerkung überhaupt für ihn bestimmt war, ergeben konnte. Für einen Verbraucher in der Situation des Klägers konnte kein Zweifel daran bestehen, welche Frist im Falle des Präsenzgeschäftes gelten sollte.
57Auch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 – 6 U 107-15 – (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, da es nach den obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob sich unabhängig vom konkreten Vertragsverhältnis für den Verbraucher ein Interpretationsspielraum eröffnet. Abzustellen ist vielmehr auf die Auslegung im konkreten Vertragsverhältnis.
58b) Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen.
59Das Gesetz (in der hier gültigen Fassung) knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellten wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.).
60Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verbraucher, der eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992).
61Auch wenn in der Belehrung der Beklagten das besitzanzeigende Fürwort keine Erwähnung findet, musste dem Kläger als Verbraucher klar sein, dass ihm sowohl seine Erklärung als auch die der Gegenseite verbrieft in der Vertragsurkunde im Termin am 03.04.2009 überlassen wurde.
62Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
6310.03.2009 ( - XI ZR 33/08, juris - Tz. 15 f- auf die die seitens des Klägers angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 Bezug nimmt) zu Grunde lag, lagen zwischen dem Zugang des schriftlichen Angebotes auf Abschluss eines Darlehensvertrages beim Verbraucher und dessen Unterschrift nicht mehrere Wochen.
64Der Kläger hat die Belehrung unmittelbar bei Vertragsschluss in der Filiale erhalten, so dass für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den 04.03.2009 als Ereignistag ankommen konnte. Insofern lag im konkreten Vertragsverhältnis (anders als im Fall des BGH) für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck nahe, die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen.
65Ausweislich des klaren Wortlauts der Widerrufsbelehrung begann der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit orientiert sich die Belehrung an der gesetzlichen Vorgabe in §§ 187, 188 BGB. Im konkreten Vertragsverhältnis konnte für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass die Frist ab dem 05.03.2009 zwei Wochen lief.
66Im Jahr 2014 konnte dementsprechend kein Widerrufsrecht mehr ausgeübt werden, so dass im Ergebnis auch offen bleiben kann, auf welche der drei Widerrufserklärungen des Klägers gegebenenfalls abzustellen wäre.
67c) Auch die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen steht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang.
68Nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. Der hier einschlägige § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in vollem Umfang hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 355 BGB a.F., Rn. 14).
69Vielmehr beschränkte sich der Gesetzgeber im Jahr 2009 darauf, die Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen in einzelnen Spezialvorschriften festzuschreiben. Das Gesetz sah insbesondere in § 312 Abs. 2 BGB für Fälle des Haustürgeschäftes vor, den Verbraucher gesondert auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, 3 BGB hinzuweisen. Insoweit handelte es sich um ein zusätzlich zu erfüllendes, spezielles Belehrungserfordernis (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2014,- 17 U 239/ -, juris - Tz 16; MüKo/Masuch, § 312 BGB a.F., 5. Auflage 2007, Rn. 85).
70Die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergab sich also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2009 nur in Ergänzung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. aus einzelnen Spezialvorschriften (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 312 BGB, Rn. 31). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vergleichbare Verpflichtung bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehen gerade nicht bestand. Es stand dem Gesetzgeber frei, für alle Fälle der Widerrufsbelehrung unmittelbar in § 355 Abs. 2 BGB a.F. die Notwendigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen festzuschreiben. Diesen Weg hat er jedoch nicht gewählt, so dass davon auszugehen ist, dass auch nur in den Fällen, in denen eine Spezialregelung getroffen wurde, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen bestand.
71Eine Pflicht zur weitergehenden Belehrung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Muster der Anlage zur Info-V Ausführungen zur Frist von 30 Tagen umfasst. Es stand dem Darlehensgeber frei, die Musterbelehrung oder einen eigenen Text zu verwenden. Eine Wiedergabe sämtlicher Informationen aus der BGB-Info-V war nicht zwingend erforderlich (MüKo/Masuch, § 355 a.F. BGB, 5. Auflage 2007, Rn. 46).
72Die Aufnahme der 30-Tages-Frist in die Musterbelehrung ist nicht als Indiz für einen Willen des Gesetzgebers zu einer entsprechenden Belehrungspflicht anzusehen. Denn die Einführung der Belehrungspflicht bezüglich der Rechtsfolgen in § 312 Abs. 2 BGB a.F. wurde damit begründet, dass für Haustürgeschäfte eine Vereinheitlichung mit der Regelung zu Fernabsatzverträgen erfolgen sollte (§ 312d Abs. 3 BGB-E, so BT-Drs. 14/7052, S. 190/191). In beiden Fällen liegt – anders als beim Verbraucherdarlehen - der Grund für die Einräumung eines Widerrufsrechts in der besonderen Situation des Vertragsschlusses. Ein Wille des Gesetzgebers zur Belehrungspflicht auch in allen anderen Fällen der Widerrufsbelehrung hätte durch diesen zum Ausdruck gebracht werden können und müssen.
73Den Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, hat die Beklagte auch ohne Angabe der 30 Tagesfrist erfüllt (vgl. zum Zweck MüKo/Masuch, 5. A. 2007, § 355 BGB, Rn. 46).
74Eine andere Beurteilung des Falles ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Belehrung über die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Eine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht.
75In Abweichung von den seitens des Klägers in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Köln in den Sachen 21 O 295/14 (Urteil vom 17.03.2015) sowie 21 O 361/14 (Urteil vom 26.05.2015) ist nicht davon auszugehen, dass der Hinweis auf den Fristlauf für beide Seiten ein wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Belehrung ist. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung erfordert.
76Für die Zeit zwischen dem 08.12.2004 und im 10.06.2010 waren die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe jedoch in § 357 BGB a.F. geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 2 fand § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen entsprechende Anwendung. Die dort bestimmte Frist von 30 Tagen begann mit der Widerrufserklärung des Verbrauchers.
77Hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt. Hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung – dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz.
78Insoweit erscheint der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, nicht objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten.
79d) Schließlich ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Sammelbelehrung über die Folgen eines Widerrufs für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält - auch wenn hier unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, 23 U 172/13, CR 2015, 319, 321; OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14-, BKR 2016, 30, 32f).
80aa) Zunächst liegt kein inhaltlicher Fehler der Belehrung zum verbundenen Geschäft vor. Die Belehrung gilt insoweit – der Musterbelehrung folgend – unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 Abs. 3 BGB (a.F.) und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig.
81bb) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 –ZR 156/08, juris-Tz. 24). Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.
82Der Senat hält hinsichtlich der Belehrung über den Widerruf verbundener Geschäfte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine nur vorsorgliche, inhaltlich jedoch zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts keinen unzulässigen Zusatz darstellt, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, – 13 U 168/14 –, juris - Tz. 6).
83Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie - wie vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht.
84Die Frage, ob materiell-rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es dem durchschnittlichen Verbraucher auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht ohne weiteres möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (so BGH Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, juris – Tz. 12f), muss es einem Kreditinstitut möglich sein, die entsprechende Belehrung – wie in der Musterbelehrung vorgesehen – vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14- , BKR 2016, 30, 33).
85Für die grundsätzliche Möglichkeit der alternativen Belehrung über verschiedene Fallkonstellationen spricht, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2003 (XI ZR 135/02, juris-Tz. 24) ausgeführt hat: „Der bloße Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss“ (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14-, BKR 2016, 30, 33).
86Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Essen vom 09.10.2014 (6 O 214/14), die daran anknüpfende Endscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015 (31 U 155/14) sowie die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.09.2015 (6 U 21/15, juris-Tz. 34), die eine Anpassung der Belehrung an den Einzelfall für erforderlich und eine Sammelbelehrung für unzulässig halten, rechtfertigen mit Blick auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs keine abweichende Entscheidung.
87Gegen einen Willen des Gesetzgebers, der Verwender müsse die Belehrung so genau anpassen, dass nur noch der konkrete Einzelfall des jeweiligen Verbrauchers erfasst wird, spricht auch, dass die Musterbelehrung seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vorsah, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können – und nicht müssen -, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. In der Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung v. 12.3.2008 (BAnz 2008, 957, 962) hieß es dementsprechend:
88„Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann.“
89Auch soweit die Belehrung zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusätzlich zu der allgemeinen Belehrung aufgeführt wird, ergibt sich vorliegend aus der Darstellung mehrerer grundsätzlich denkbarer Fallkonstellationen allein kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.
90Aus objektiver Kundensicht hat – wie bereits ausgeführt - die Auslegung der Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung des konkreten Vertragsverhältnisses der Parteien zu erfolgen. Danach musste einem durchschnittlichen Verbraucher bei objektiver Betrachtung klar sein, dass schon dem Grunde nach kein verbundenes Geschäft vorlag und sich ein solches auch nicht im Hinblick auf den Passus zum Immobiliengeschäft ergab. Auch nach dem Klägervortrag fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Partei des Immobiliengeschäfts war.
91Bei der Auslegung der Widerrufsbelehrung im konkreten Vertragsverhältnis ergibt sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, da nicht davon auszugehen ist, dass bei umfassender Würdigung des zugrunde zu legenden Auslegungsstoffes des Vertragsverhältnisses für den durchschnittlichen Verbraucher die Gefahr eines Missverständnisses besteht. Da unstreitig schon kein verbundenes Geschäft vorliegt, ist nicht davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung der Sammelbelehrung objektiv geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
923. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
93a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung - wie oben jeweils dargelegt - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Widerrufsbelehrungen sowie zur Wahrung des Deutlichkeitsgebots bei der Belehrung über finanzierte Geschäfte entspricht.
94b) Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen, wirft der Fall nicht auf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355, 358 BGB a. F oder die BGB-Info-V betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06, Tz. 19). Klärungsbedürftig sind zudem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06, RdNr. 19). Dies ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, da sich die Entscheidung des Senats an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Soweit die Parteien über die Subsumtion von Tatsachen im Einzelfall streiten, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.
954. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
96Streitwert: 140.000,00 €.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.3.2015 (21 O 295/14) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger begehren die Feststellung, dass der zwischen ihnen und der Beklagten im April 2008 geschlossene Darlehensvertrag durch den am 3.1.2014 erklärten Widerruf beendet worden ist. Sie berufen sich darauf, dass die zum Vertrag erteilte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß und daher nicht geeignet gewesen sei, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Sie weise mehrere inhaltliche Fehler auf, die geeignet seien, bei ihnen Unklarheiten über den Beginn der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen.
4Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17.3.2015, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), antragsgemäß verurteilt und festgestellt, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages hätten, nachdem sie ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen hätten. Die gesetzliche Widerrufsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden, weil ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Sie sei geeignet, Unklarheiten über den Beginn der Widerrufsfrist hervorzurufen. Die Wendung „Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde“ könne aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden den Eindruck entstehen lassen, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Frist bereits mit der Übermittlung des Vertragsantrags der Beklagten erfüllt seien. Zudem fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs.
5Mit ihrer zulässigen Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Landgerichts zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Bereits der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33 / 08) sei nicht zu folgen. Jedenfalls aber könne eine ihr nachteilige Entscheidung im vorliegenden Fall nicht unter Bezugnahme auf dieses Urteil begründet werden, weil sich der vorliegende Sachverhalt von der der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fallgestaltung deutlich unterscheide. Im vorliegenden Fall werde aus der verwendeten Formulierung hinreichend deutlich, dass Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist der Erhalt entweder einer Vertragsurkunde oder eines Vertragsantrags des Verbrauchers sei. Mehr sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu fordern. Eines gesonderten Hinweises auf die Rechtsfolgen habe es zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages nur im Bereich von Haustürgeschäften bedurft. Deshalb sei die Rechtsauffassung des Landgerichts auch insofern fehlerhaft.
6Die Beklagte beantragt,
7das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.3.2015 (21 O 295/14) abzuändern und die Klage abzuweisen.
8Die Kläger beantragen,
9die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
10Sie verteidigen das angefochtene Urteil gegen die von der Beklagten dagegen geführten Angriffe unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen rechtlichen Ausführungen zur Frage der an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu stellenden Anforderungen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
12II.
13Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Abweisung der Klage. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. Daher stehen den Klägern die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der ursprüngliche Darlehensvertrag hat sich nicht infolge des Widerrufs vom 3.1.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, denn den Klägern stand im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zu, das sie hätten ausüben können.
14Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem 8.12.2004 und dem 10.6.2010 geltenden, hier maßgeblichen Fassung begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. Unstreitig haben die Kläger weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch innerhalb der Monatsfrist des § 355 BGB a.F. den Widerruf erklärt. Das Widerrufsrecht erlischt zwar nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wird. Vielmehr ergibt sich im Falle einer unzureichenden Belehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Maßgeblich ist insoweit, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wurde.
15Dies ist nach der Auffassung des Senats in allen Punkten der Fall.
16Zwar kann sich die Beklagte – wie die Kammer richtig entschieden hat – im vorliegenden Fall nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion (§ 14 BGB-Info-V a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.) berufen, weil sie das in der BGB-Info-VO zur Verfügung gestellte Muster in mehrfacher Hinsicht abgeändert hat.
17Das Abweichen vom Muster allein führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn die Einzelprüfung ergibt, dass den in § 355 BGB a.F normierten kommenden Anforderungen entsprochen worden ist. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.1.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - XI ZR 156/08 -, juris – Tz. 17 f). Maßgeblich ist, ob das für die Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher – hier den Kläger – über den Beginn der Widerrufsfrist richtig zu informieren. Dabei ist im Rahmen der Auslegung der Belehrung der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte den Klägern die hier fragliche Belehrung erteilt und wollte sie auch aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (vgl. BGH Urteil vom 6.12.2011 – XI ZR 401/10, juris-Tz. 27; BGH Urteil vom 11.3.2008, XI ZR 317/06, juris-Tz. 16 f, BGH Urteil vom 24.4.2007, XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157f, juris-Tz. 18 f).
18Die den Klägern erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen:
19Der Senat hält es bereits für zweifelhaft, dass ein durchschnittlicher Kunde – wie das Landgericht meint – aus der streitgegenständlichen Belehrung herleiten könne, für den Fristbeginn genüge bereits der Erhalt eines Vertragsantrages der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. Der unbestimmte Artikel „einer“ besagt gegenüber dem bestimmten Artikel „der“ lediglich, dass es sich um „eine“ – von in der Regel mehreren – Vertragsurkunden handelt. Er ändert aber nichts daran, dass sich der unbestimmte Artikel auf eine Vertragsurkunde bezieht, mit der grundsätzlich ein bereits geschlossener, d.h. von beiden Seiten und damit auch vom Darlehensnehmer unterzeichneter Vertrag gemeint ist. Das ergibt sich jedenfalls aus dem weiteren Belehrungstext, in dem für den Fristbeginn alternativ auf den Erhalt „Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift … Ihres Vertragsantrags (Unterstreichungen durch den Senat)“ – also des Antrags des Darlehensnehmers – abgestellt wird. Das unterscheidet die streitgegenständliche Belehrung auch von derjenigen, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33 / 08) zu Grunde lag, denn dort war der Fristbeginn lediglich daran geknüpft, dass dem Darlehensnehmer neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder – alternativ – „der“ schriftliche Darlehensantrag (Unterstreichung durch den Senat) oder einer Abschrift desselben zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitfall heißt es dagegen „Ihres Vertragsantrags“, so dass nicht zweifelhaft ist, dass der Fristbeginn den Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers voraussetzt.
20Die Kläger haben die Belehrung unmittelbar anläßlich ihrer Unterzeichnung des Darlehensvertrages in der Filiale erhalten, so dass für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den 21.4.2008 als Ereignistag ankommen konnte. Auch insofern lag im konkreten Vertragsverhältnis (anders als im Fall des BGH) für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck nahe, die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Ausweislich des klaren Wortlauts der Widerrufsbelehrung begann der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit orientiert sich die Belehrung an der gesetzlichen Vorgabe in §§ 187, 188 BGB. Im konkreten Vertragsverhältnis konnte für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass die Frist ab dem 22.4.2008 zwei Wochen lief. Im Jahr 2014 konnte dementsprechend kein Widerrufsrecht mehr ausgeübt werden
21Zweifel daran, dass das Begriffspaar „eine Vertragsurkunde“ von einem verständigen Durchschnittskunden in diesem Sinne verstanden wird, bestehen deshalb nicht. Selbst wenn das aber so wäre, wäre die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung dennoch nicht als fehlerhaft anzusehen. Sie entspricht nämlich – insoweit wörtlich und im Übrigen inhaltlich – der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (08.12.2004 bis 10.06.2010), in der es heißt: „Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde (Unterstreichung durch den Senat), der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde“. Den gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung ist damit im vorliegenden Fall Genüge getan. Dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der gesetzlichen Vorschrift nicht insgesamt wörtlich entspricht, spielt keine Rolle. Auf eine vollständige und wörtliche Übernahme kommt es nur an, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und sich der Darlehensgeber auf den durch die Anl. 2 zu § 14 BGB-Info-VO vermittelten Vertrauensschutz berufen will.
22Nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. Der hier einschlägige § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste daher zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vergl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 355 BGB a.F., Rdn. 14). Vielmehr beschränkte sich der Gesetzgeber im Jahr 2008 darauf, die Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen in einzelnen Spezialvorschriften festzuschreiben. Das Gesetz sah insbesondere in § 312 Abs. 2 BGB für Fälle des Haustürgeschäftes vor, den Verbraucher gesondert auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, 3 BGB hinzuweisen. Insoweit handelte es sich um ein zusätzlich zu erfüllendes, spezielles Belehrungserfordernis (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2014,- 17 U 239/ -, juris - Tz 16; MüKo/Masuch, § 312 BGB a.F., 5. Auflage 2007, Rn. 85). Die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergab sich also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im April 2008 nur in Ergänzung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. aus einzelnen, hier nicht einschlägigen Spezialvorschriften (vergl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 312 BGB, Rn. 31). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vergleichbare Verpflichtung bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehen gerade nicht bestand. Es stand dem Gesetzgeber frei, für alle Fälle der Widerrufsbelehrung unmittelbar in § 355 Abs. 2 BGB a.F. die Notwendigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen festzuschreiben. Diesen Weg hat er jedoch nicht gewählt, so dass davon auszugehen ist, dass auch nur in den Fällen, in denen eine Spezialregelung getroffen wurde, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen bestand. Eine Pflicht zur weitergehenden Belehrung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Muster der Anlage zur Info-V Ausführungen zur Frist von 30 Tagen umfasst. Es stand dem Darlehensgeber frei, die Musterbelehrung oder einen eigenen Text zu verwenden. Eine Wiedergabe sämtlicher Informationen aus der BGB-Info-V war nicht zwingend erforderlich (MüKo/Masuch, § 355 a.F. BGB, 5. Auflage 2007, Rn. 46).
23Vor diesem Hintergrund genügt der in der Belehrung enthaltene Hinweis, dass im Falle des Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (Zinsen) herauszugeben sind, den gesetzlichen Anforderungen, denn damit sind jedenfalls die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien – nicht nur des Darlehensnehmers – umschrieben. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ auch eine Belehrung über die Folgen eines Widerrufs für den Fall einer nicht, teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand möglichen Rückgewähr der empfangenen Leistung vorsieht. Die Belehrung, ist in diesem Fall Wertersatz zu schulden für sich genommen nicht falsch und daher nicht geeignet, den Verbraucher, der weiß, dass er eine Geldleistung empfangen hat, zu verwirren.
24Auch die weiteren gegenüber der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Die Verwendung des Ausdrucks „ein Exemplar“ ist nicht zu beanstanden; sie kann insbesondere nicht zu Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen. Auch die am Ende der Widerrufsbelehrung verlangte Bestätigung des Erhalts der Belehrung ist rechtlich bedenkenfrei (BGH XI ZR 33/08, juris-Tz 18), wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat..
25Das Urteil des Landgerichts war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO abzuändern. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
26Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
27Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 110.000 €.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesverwaltungsamts eingetragener Verbraucherschutzverband , verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, in einer bestimmten Vertriebsform Mobiltelefone und Telefondienstleistungsverträge abzusetzen, ohne auf das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht hinzuweisen.
Der Vertrieb vollzieht sich wie folgt: Die Beklagte bew irbt durch Anzeigen ein "Multimedia-Paket", mit dem sie ein Mobiltelefon zusammen mit einem sogenannten Kartenvertrag anbietet. Die Anzeige, die Ende 2000 erschien,
enthält eine kurze Beschreibung des angebotenen Geräts und die Mitteilung seines Werts. Außerdem sind in ihr unter anderem die Anschluß- und Grundgebühren , die einzelnen Tarife für Telefonate in das deutsche Festnetz und in das gleiche Mobilfunknetz, der Rahmen für die Verbindungspreise in andere Mobilfunknetze sowie die 24 Monate betragende Laufzeit des Kartenvertrags angegeben. Ferner ist in der Annonce die Nummer einer "Bestell-Hotline" aufgeführt , bei der das beworbene Leistungspaket angefordert werden kann. Auf entsprechenden Anruf eines Interessenten bereitet die Beklagte einen schriftlichen Vertrag vor, dem sie auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügt. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthalten die Unterlagen nicht. Das Vertragsformular bringt sie zusammen mit dem Mobilfunkgerät und der dazu gehörenden Chipkarte zum Versand. Sie bedient sich hierfür des Postident 2-Verfahrens der Deutschen Post AG. Der Postzusteller identifiziert dabei anhand eines Ausweises den Kunden, holt dessen Unterschrift unter das Vertragsformular der Beklagten ein, händigt die Sendung aus und benachrichtigt anschließend die Beklagte hiervon. Diese schaltet sodann den Anschluß frei.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Form des Vertriebs stel le einen Fernabsatz dar mit der Folge, daß den Kunden der Beklagten ein Widerrufsrecht zustehe, über das sie belehren müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufung sgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , der Kunde gebe in dem Telefonat mit der "Bestell-Hotline" ein bindendes Vertragsangebot ab, das die Beklagte durch die Versendung der Unterlagen und des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte nach § 151 BGB annehme. Da sich diese Vorgänge allein im Wege der Fernkommunikation vollzögen, vertreibe die Beklagte ihre Leistungen im Fernabsatz. Es bestehe deshalb ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 BGB, auf das die Beklagte hinzuweisen habe. Falls der Vertrag hingegen erst mit der Unterschrift des Kunden unter das von der Beklagten übersandte Formular zustande käme, läge ein Umgehungsgeschäft (§ 312f Satz 2 BGB) vor.
II.
Dies rügt die Revision vergeblich.
1. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG befugt, den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
2. Das Berufungsgericht hat auf den Sachverhalt zutreffend nicht mehr die im Jahr 2000 geltenden Vorschriften angewandt, obgleich die Anzeige bereits in diesem Zeitraum erschienen war. Da die Unterlassung für die Zukunft verlangt wird, richtet sich der Anspruch des Klägers trotz Art. 229 §§ 5, 9 EGBGB nach §§ 312b bis 312d BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - I ZR 90/01 - NJW-RR 2004, 841, 842).
3. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt, da das Vorgehen der Beklagten bei Anbahnung und Abschluß der mit der Anzeige beworbenen Verträge unter die für den Fernabsatz geltenden besonderen Vorschriften fällt. Die Kunden der Beklagten haben deshalb ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 und § 355 BGB. Über dieses Recht hat die Beklagte zu informieren (§ 312c Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 BGB-InfoV).
a) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Vorinstanz, daß der Telefondienstleistungsvertrag und der Kaufvertrag über das Mobilfunkgerät bereits mit der Absendung der Vertragsunterlagen und des Telefons zustande kommt. Es kann dabei auf sich beruhen, ob der Kunde, der aufgrund der Anzeige der Beklagten unter der Nummer der "Bestell-Hotline" anruft, bereits in diesem Telefonat ein verbindliches Angebot auf Abschluß der in der Annonce beworbenen Verträge abgibt.
aa) Hiergegen spricht, daß die Erklärung des Kunden, zu den in der Anzeige der Beklagten genannten Bedingungen das sogenannte MultimediaPaket bestellen zu wollen, aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht mit dem für das Vorliegen eines Vertragsangebots (§ 145 BGB) erforderlichen
Rechtsbindungswillen abgegeben werden dürfte. Dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher ist, für einen objektiven Empfänger erkennbar, bewußt, daß es sich bei einem auf mindestens 24 Monate Laufzeit angelegten Telefondienstleistungsvertrag um ein Rechtsverhältnis handelt, dem typischerweise ein detailliertes Regelungswerk zugrunde liegt, dessen Bedingungen in der Anzeige nicht erschöpfend aufgeführt sein können. Er stellt sich deshalb darauf ein, von dem Anbieter noch ein Vertragsformular mit weiteren Regelungen zu erhalten. Der Empfänger der telefonischen Bestellung wird aus diesem Grund nicht annehmen können, daß sich der Kunde bereits in dem Telefonat zu den Bedingungen der Beklagten vertraglich binden will, obgleich ihm diese noch nicht bekannt sind.
bb) Legt man hingegen die Auffassung des Berufungsgeri chts zugrunde, daß die telefonische Bestellung des Multimedia-Pakets ein bindendes Angebot des Kunden darstellt, zu den in der Anzeige aufgeführten Bedingungen mit der Beklagten einen Telefondienstleistungs- und Kaufvertrag zu schließen, fehlt es an der Annahme dieser Offerte. Die Versendung des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte und schriftlichen Vertragsunterlagen ist keine Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß § 151 Satz 1 BGB.
(1) Nach dieser Vorschrift kommt ein Vertrag durch die A nnahme eines Angebots zustande, ohne daß dies dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme, das heißt eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt
botsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (z.B.: BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277 m.w.N.; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, § 151 Rn. 3) In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann nur in Würdigung des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen, sondern darauf, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen läßt (BGH aaO; Bamberger/Roth/Eckert aaO).
(2) Der Versendung des Geräts und der Vertragsunterlag en ist der Wille der Beklagten, ein etwaiges telefonisches Angebot des jeweiligen Kunden zu den Bedingungen der Anzeige uneingeschränkt akzeptieren, nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gibt die Beklagte aus Sicht eines objektiven Dritten dadurch, daß sie der Sendung den schriftlichen Vertragstext unter Einschluß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Unterschrift des Kunden beifügt, zu erkennen, daß sie hierzu nicht bereit ist. Vielmehr geht ihr nach außen zutage getretener Wille dahin, den ihr angesonnenen Vertrag nur unter Einbeziehung der in den Unterlagen enthaltenen zusätzlichen Bedingungen zu schließen. Der Versand des Geräts und des Vertragstexts stellt sich damit nicht als Betätigung des Annahmewillens der Beklagten, sondern als Abgabe eines neuen Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) dar.
b) Hiernach gibt die Beklagte durch die Versendung des Mobilfunkgeräts und des Vertragstexts ein Angebot auf Abschluß eines Telefondienstleistungsund Kaufvertrags ab. Dabei handelt es sich, je nach rechtlicher Bewertung der
telefonischen Bestellung des Kunden, entweder um ein erstmaliges Angebot oder um eine neue Offerte gemäß § 150 Abs. 2 BGB. Der Vertrag kommt durch die Annahme des jeweiligen Kunden zustande, die er mit der von dem Postmitarbeiter eingeholten Unterschrift auf dem Vertragsformular der Beklagten erklärt. Dieser Vertragsschluß erfolgt bei wertender Betrachtung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs. 1, 2 BGB) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems.
aa) Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB Kommunikationsmittel , die zur Anbahnung oder zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk-, Teleund Mediendienste.
bb) Bei Anbahnung und Abschluß der Telefondienstleistu ngs- und Kaufverträge finden in dem hier in Rede stehenden Vertriebsweg ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB, und zwar Telefon und Postversand, Verwendung. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Postident 2-Verfahren vermittelt im Gegensatz zu der von ihr vertretenen Auffassung nicht die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien nach § 312b Abs. 2 BGB.
(1) Entgegen der in der Literatur feststellbaren Ten denz (Härting, Fernabsatzgesetz , 2000, § 1 Rn. 37 f; Lütcke, Fernabsatzrecht, 2002, § 312b Rn. 67; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 312b Rn. 42, siehe jedoch auch Rn. 44: bei Einschaltung von Angestellten eines Logistikunternehmens
soll § 312f Satz 2 BGB eingreifen; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 312b Rn. 8; nicht eindeutig: Reich EuZW 1997, 581, 583: "Repräsentanten" schließen Anwendung des Fernabsatzrechts aus; anders wohl Bamberger/Roth/ Schmidt-Räntsch, BGB, § 312b Rn. 22) bedeutet der Einsatz von Boten beim Vertragsschluß oder bei seiner Anbahnung nicht stets, daß Direktkommunikationsmittel Verwendung finden.
(a) Der Schutzzweck der §§ 312b bis 312d BGB gebietet es, es als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu bewerten, wenn bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll.
§§ 312b bis 312d BGB sowie das zuvor geltende inhaltsgle iche Fernabsatzgesetz beruhen auf der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - FernAbsRL (Abl. EG Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19). Nach Nr. 14 der Erwägungsgründe der Richtlinie war Anlaß für die Schaffung von besonderen Vorschriften für den Fernabsatz, daß der Verbraucher in der Praxis keine Möglichkeit hat, vor Abschluß des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Die Fernabsatzvorschriften sollen dementsprechend zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen (BGHZ 154, 239, 242 f; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO, Rn. 24; vgl. auch MünchKommBGB/ Wendehorst aaO, Rn. 47): Der Verbraucher kann vor Abschluß des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen, und er kann sich an keine natür-
liche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen (Bamberger/ Roth/Schmidt-Räntsch aaO). Diese Defizite vermag eine Person, deren Rolle sich auf die Botenfunktion in dem oben geschilderten engen Sinn beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit nicht zu beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluß durch den Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierboten nicht notwendig persönlich gegenüber steht. In diesen Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des Fernabsatzrechts vor (§ 312b Abs. 2 BGB; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Fernabsatzgesetz vom 9. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2658 S. 31 zu § 1 Abs. 2).
(b) Etwas anderes dürfte gelten, wenn die eingeschalte te Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen , sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben. Dies kann beispielsweise bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (vgl. MünchKommBGB /Wendehorst aaO), der Fall sein.
(2) Das Postident 2-Verfahren vermittelt dem mit dessen Ausführung betrauten Mitarbeiter der Deutschen Post AG jedoch lediglich die Stellung eines bloßen Boten. Er ist nicht befugt und in aller Regel auch nicht in der Lage, den Kunden der Beklagten über die Vertragsleistung Auskunft zu geben.
(a) Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deut schen Post AG über den Postident-Service umfaßt der Postident 2-Dienst lediglich die
Identifikation natürlicher Personen anhand des Personalausweises oder Reisepasses , die Erfassung der Ausweisnummer, die Einholung von zwei eigenhändigen Unterschriften des Empfängers zu den vom Auftraggeber definierten Zwecken und die Aushändigung von Unterlagen an den Empfänger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 der AGB). Zum Leistungsumfang gehört hingegen nicht die Abgabe von Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur für den Auftraggeber gegenüber dem Empfänger der Sendung.
(b) Der Postmitarbeiter besitzt zudem - von denkbaren Zu fällen abgesehen - nicht die tatsächlichen und rechtlichen Kenntnisse, die erforderlich sind, um etwaige Fragen des Kunden zu den von der Beklagten angebotenen Leistungen beantworten zu können. Der Zusteller muß im Laufe einer Lieferfahrt in aller Regel eine Vielzahl verschiedenartiger Sendungen aushändigen und ist weder in der Lage noch mit dieser Zielsetzung beauftragt, sich mit dem Inhalt der einzelnen Aufträge zu befassen oder sich gar Wissen anzueignen, das über die Informationen, die der Auftraggeber dem Empfänger über das versandte Produkt zukommen läßt, hinausgeht. Zudem verfügt er nicht über die nötige Zeit, um abzuwarten, daß der Empfänger die übersandte Ware prüft und sich mit den Vertragsbedingungen des Versenders vertraut macht, um sodann gegebenenfalls weitergehende Informationen zu verlangen.
c) Die Beklagte handelt mit dem hier fraglichen Absatz der Mobilfunkgeräte und Kartenverträge im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems, wie es weitere Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge ist (§ 312b Abs. 1, 2. Halbsatz BGB). Hierfür ist erforderlich, daß der Unternehmer durch die personelle und sachliche Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Bedingungen ge-
schaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Fernabsatzgesetzes aaO, S. 30; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO, Rn. 11 m.w.N.; MünchKommBGB/Wendehorst aaO, Rn. 49 m.w.N.; Fuchs ZIP 2000, 1273, 1275; Lorenz JuS 2000, 833, 838; Meents CR 2000, 610, 611). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da sich die Beklagte durch die Angabe der "Bestell -Hotline" systematisch die Technik der Fernkommunikation zunutze macht und für ihren Betriebsablauf in personeller und sächlicher Hinsicht ein eingespieltes Verfahren entwickelt hat, um den Abschluß und die Ausführung des Vertrages regelmäßig im Postwege zu vollziehen.
4. Soweit die Revision meint, die Verurteilung sei in jedem Fall zu weit gehend , da auch Fälle erfaßt würden, in denen dem Kunden bei der telefonischen Bestellung erläutert werde, daß der Vertragsschluß erst durch Unterzeichnung des Vertragsformulars und dessen Übergabe an den Postmitarbeiter erfolge, ist dem nicht zu folgen. Für die rechtliche Bewertung des von der Beklagten gewählten Vertriebswegs als Fernabsatzgeschäft ist es ohne Bedeutung, ob dem Verbraucher das Verfahren bei Vertragsanbahnung erklärt wird.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.