Landgericht Bochum Beschluss, 22. Sept. 2014 - I-7 T 115/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 18.11.2013, Aktenzeichen 13-2552528-0-8. Mit Auftragsschreiben vom 18.12.2013 beauftragte die Gläubigerin die weitere Beteiligte zu 2) zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass die gütliche Einigung erfolglos verläuft, beantragte die Gläubigerin die Einholung der Vermögensauskunft gem. § 802 f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
4„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums.
5Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses.“
6Der Zwangsvollstreckungsauftrag ging am 08.01.2014 bei der weiteren Beteiligten zu 2) ein. Sie stellte am Folgetag fest, dass die Schuldnerin am 21.11.2013 zu dem Aktenzeichen DR II 1164/13 eine Vermögensauskunft erteilt hatte. Mit Schreiben vom 09.01.2014 übersandte die weitere Beteiligte zu 2) der Gläubigerin diese Vermögensauskunft. Mit Kostenrechnung vom 09.01.2014 hat die weitere Beteiligte zu 2) unter anderem eine Gebühr nach KV‑Nr. 261 zum GvKostG in Höhe von 33,00 Euro sowie eine anteilige Auslagenpauschale nach KV‑Nr. 716 zum GvKostG in Höhe von 6,60 Euro angesetzt.
7Mit Schriftsatz vom 15.01.2014 hat die Gläubigerin gegen die Erhebung von Gebühren für die Zuleitung der Vermögensauskunft Erinnerung eingelegt und das Vermögensverzeichnis vom 21.11.2013 an die weitere Beteiligte zu 2) zurückgesandt. Zur Begründung ihrer Erinnerung hat die Gläubigerin auf den genauen Wortlaut ihres Antrages vom 18.12.2013 hingewiesen und ausgeführt, aus § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebe sich lediglich ein Anspruch des Gläubigers auf ein bereits abgegebenes Vermögensverzeichnis. Dieser Anspruch müsse nicht geltend gemacht werden und dürfe nicht in eine Pflicht zur Abnahme des Vermögensverzeichnisses umgedeutet werden. Für die Zuleitung des nicht erbetenen Vermögensverzeichnisses könnten deshalb keine Gebühren erhoben werden. Die Gläubigerin hat auf den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 31.10.2013 (6 T 210/13) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die weitere Beteiligte zu 2) der Gläubigerin mit, sie werte das Schreiben vom 15.01.2014 als Kostenerinnerung und helfe dieser nicht ab. Der weitere Beteiligte zu 1) hat dem Amtsgericht Recklinghausen die Erinnerung der Gläubigerin zugeleitet und ausgeführt, er halte diese Erinnerung für unbegründet. Aus § 802 d ZPO ergebe sich, dass ein Gerichtsvollzieher einen Abdruck einer vorhandenen Vermögensauskunft an den Gläubiger übersenden müsse. Der Gerichtsvollzieher habe keine Möglichkeit, beim Vorliegen eines Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft und bereits abgegebener Vermögensauskunft durch den Schuldner von der Übersendung abzusehen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO erfolgen könne, was wiederum mit der Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern nicht vereinbar sei. Unter Übersendung von Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur hat der weitere Beteiligte zu 1) ausführlich begründet, der Gesetzgeber habe keine Möglichkeit des Verzichts auf die Erteilung eines Ausdrucks eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses eingeräumt.
8Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Kostenansatz der weiteren Beteiligten zu 2) vom 09.01.2014 auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 15.01.2014 hin aufgehoben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Überleitung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin und die anschließende Geltendmachung der Gebühren sei zu Unrecht erfolgt. Die Gläubigerin habe nämlich ausdrücklich auf die Übersendung einer Abschrift eines bereits erteilten Vermögensverzeichnisses verzichtet. Im Rahmen der Dispositionsbefugnis des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren stelle dies eine zulässige Bedingung dar. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Vermögensauskunft eine allgemeine Bonitätsauskunft bezüglich möglicher Schuldner habe schaffen wollen. Es gehe vielmehr darum, die Sachaufklärung für die Gläubiger zu erleichtern und diesen dann zu ermöglichen, selbständig über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu entscheiden. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde zugelassen.
9Der weitere Beteiligte zu 1) hat unter dem 24.02.2014, beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen am 25.02.2014 gegen die Aufhebung des Kostenansatzes Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Gläubigerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren ihre Ansichten ergänzend begründet und weitere Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur zur Akte gereicht.
10II.
11Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) ist gem. § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Dass die Landeskasse Beschwerde erheben kann, ergibt sich bereits daraus, dass § 66 Abs. 1 GKG sie als Beteiligte des Kostenerhebungsverfahrens ausweist.
12Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Kostenansatz der weiteren Beteiligten zu 2) vom 09.01.2014 zu Recht aufgehoben.
13Mit ihrer Erinnerung hat die Gläubigerin geltend gemacht, dass die weitere Beteiligte zu 2) Kosten für die Zuleitung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses vom 21.11.2013 nicht hätte erheben dürfen. Die Erinnerung kann sich auch gegen die Frage der Zahlungspflicht, also gegen die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten, richten (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, § 5 GvKostG, Rn. 22). Mit der Erinnerung gem. § 5 Abs. 2 GvKostG kann deshalb auch der Gläubiger geltend machen, angesetzte Vollstreckungskosten seien nicht notwendig gewesen. Die Erinnerung der Gläubigerin war auch begründet, da vorliegend aufgrund des entsprechend eingeschränkten Antrages vom 18.12.2013 nicht die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses, sondern eine Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen hätte erfolgen müssen.
14In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 ZPO verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann, was zur Folge hätte, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
15Eine verbreitet vertretene Auffassung geht davon aus, dass eine derartige Dispositionsbefugnis des Gläubigers bezogen auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Verfahrens der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO. Mit der Formulierung „Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses eine unbedingte Folge des Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft sei und gerade nicht der Disposition des Gläubigers unterliege. Ließe man einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, könnten Folgeeintragungen in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO nicht vorgenommen werden. Dann könnte das Schuldnerverzeichnis seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrages habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger deshalb das Vermögensverzeichnis zu übersenden. Diese Ansicht wird von den Bezirksrevisoren in Nordrhein-Westfalen, der Landesjustizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher und in der Fachliteratur des Gerichtsvollzieherwesens vertreten (u.a. TOP C 9/2013 der Niederschrift über die 42. landesweite Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 29. bis 31. Oktober 2013 in Recklinghausen; Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bielefeld vom 24.04.2014; Wasserl in DGVZ 2013, 88 ff.; Volpert, Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, S. 122, Rn. 71). Diese Ansicht wird von Teilen der Literatur geteilt (vgl. Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 35. Aufl., § 802 d, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., KV-Nr. 261, Rn. 3 a.E.). In der Rechtsprechung wird diese Ansicht verbreitet vertreten (LG Münster DGVZ 2014, 201 ff.; LG Kiel SchlHA 2014, 321 ff.; u.a. Amtsgericht Bochum, Beschlüsse vom 02.05.2013 (51 M 1177/13) und 18.06.2013 (49 M 1438/13); Amtsgericht Heidelberg DGVZ 2013, 166 f.; AG Mühldorf DGVZ 2013, 193). Überwiegend wird aus dieser Ansicht die Konsequenz gezogen, dass auch aufgrund des für unstatthaft gehaltenen eingeschränkten Antrages das in einem anderen Verfahren abgegebene Vermögensverzeichnis zu übermitteln und die entsprechenden Kosten zu erheben sind. Vereinzelt wird vertreten, dass der Gerichtsvollzieher die Durchführung eines solchen eingeschränkten Zwangsvollstreckungsauftrages abzulehnen hätte. Führe er den Auftrag gleichwohl aus, liege eine unrichtige Sachbehandlung vor (AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11.03.2014, zitiert nach JURIS).
16Nach der Gegenansicht kann der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein oder jederzeit widerrufen. Aufgrund der im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime stehe dem Gläubiger auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall einzuschränken bzw. zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gem. § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht. Der Gerichtsvollzieher habe vielmehr in diesem Fall dem Gläubiger dem beschränkten Antrag entsprechend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden. Eine Zuleitung des Vermögensverzeichnisses dürfe dann - weil vom Antrag nicht gedeckt - nicht erfolgen. Gebühren nach KV-Nr. 261 und 716 entstünden dann nicht. Diese Auffassung ist in der Kommentarliteratur verbreitet (Beck OK-ZPO-Utermark/Fleck, 2014, § 802 d, Rn. 6 c ff.; Musielak-Voit, ZPO, 11. Aufl., § 802 d, Rn. 3 a.E.; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802 d, Rn. 13). Sie wird von Teilen der Rechtsprechung und sonstiger Literatur befürwortet (Landgericht Essen, Beschluss vom 06.06.2014, 7 T 142/14; Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 03.06.2014, 4 T 130/14; AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff.; AG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2014, 29 eM 93/14; zustimmend Goebel FoVo, 86 ff.).
17Die Kammer folgt im Grundsatz der zuletzt genannten Auffassung. Ein beschränkter Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft ermöglicht bzw. erzwingt jedenfalls nicht die Zuleitung der in einem Verfahren abgegebenen Vermögensauskunft nebst Erhebung der entsprechenden Kosten. Deshalb waren vorliegend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden - obwohl die Schuldnerin die Vermögensauskunft erst kurz vor Eingang des Zwangsvollstreckungsantrags vom 18.12.2013 abgegeben hat und damit der Gläubigerin ein ganz aktuelles Vermögensverzeichnis entgangen wäre.
18Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, orientiert auch an der Gesetzesbegründung, lässt sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Gläubigerin und ein Automatismus der Zuleitung eines in einem anderen Verfahren abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht herleiten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Kiel enthält das Gesetz eine sprachlich eindeutige Bestimmung für den vorliegenden Fall im Sinne einer Unzulässigkeit bzw. Unstatthaftigkeit eines beschränkten Zwangsvollstreckungsantrages nicht. Von der unzutreffenden Annahme, der Gesetzeswortlaut sei eindeutig, gehen letztlich alle Befürworter der Gegenansicht aus. Der bestehende Meinungsstreit ergibt jedoch gerade, dass der Gesetzeswortlaut eben nicht eindeutig ist. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Formulierung „Andernfalls leitet … .“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Gegenansicht spricht. § 802 d und § 882 c Abs. 1 ZPO sowie auch KV-Nr. 260 und 261 zum GvKostG sehen als Alternative in der Tat auf den ersten Blick nur die Abgabe der Vermögensauskunft oder die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses vor. Nach dem oben Gesagten sind die gesetzlichen Regelungen jedoch durchaus einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung zugänglich. Diese führt zu der hier vertretenen Ansicht.
19Die Möglichkeit einer eingeschränkten Antragsstellung folgt aus der Dispositionsmaxime bzw. dem Antragsgrundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts. Diese Dispositionsmaxime ist tragendes grundlegendes Prinzip des gesamten Zivilprozessrechts und damit auch des Zwangsvollstreckungsrechts. Die Dispositionsmaxime ist nur ausnahmsweise dort eingeschränkt, wo der Wille der Parteien dem öffentlichen Interesse unterzuordnen ist (Zöller-Greger, a.a.O., vor § 128, Rn. 9). Die Zwangsvollstreckung dient den Gläubigerinteressen. Deshalb bestimmt der Gläubiger mit seinem Antrag Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Das Zwangsvollstreckungsverfahren endet daher, wenn der Gläubiger dies verlangt (Zöller-Stöber, a.a.O., vor § 704 Rn. 19). Zwar wird die auf Antrag eingeleitete Zwangsvollstreckung von Amts wegen fortgeführt und Voraussetzungen und Grenzen staatlichen Vollstreckungshandelns sind daher Abmachungen der Parteien grundsätzlich entzogen. Fortzuführen ist das Verfahren aber nur so lange, bis der geltend gemachte Anspruch durchgesetzt ist, der Gläubiger das Verfahren zum Stillstand bringt oder mit Antragsrücknahme beendet (Zöller-Stöber, a.a.O., vor § 704, Rn. 20, 24). Zur Durchbrechung dieses grundlegenden Prinzips hätte es einer sprachlich eindeutigen gesetzlichen Regelung im Sinne einer Formenstrenge der zu stellenden Anträge bzw. einer Unstatthaftigkeit bzw. Unzulässigkeit eingeschränkter Anträge bedurft, die jedoch nicht gegeben ist. Die Gesetzesbegründung greift vielmehr die Dispositionsmaxime auf. Dort ist ausgeführt, die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung überlasse dem Gläubiger einer Geldforderung die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er sein Recht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen will. § 802 a Abs. 2 ZPO bestimme den Standardumfang der Vollstreckungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers, der jedoch im Einzelfall durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers beschränkt werden könne (Bundestags-Drucksache 16/10069, S. 20 f.).
20Aus dem Wortlaut des § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich eine Einschränkung des Dispositionsbefugnis des Gläubigers deshalb nicht herleiten. Zwar ist die Übersendung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses nicht von einem gesonderten Antrag des Gläubigers abhängig gemacht worden. Diese Regelung hat jedoch den Zweck einer Verfahrensbeschleunigung und zwingt den Gläubiger nicht zu einer kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses auch gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen (LG Essen, a.a.O.). Auch § 882 c ZPO steht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht entgegen. Zwar erfolgt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht, wenn dem Gläubiger wegen seines Verzichts kein vorhandenes Vermögensverzeichnis zugeleitet wird. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses bezüglich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern zwingen dennoch nicht zu dem Auslegungsergebnis der Gegenansicht. Die Wahrung öffentlicher Interessen durch das Zivilprozessrecht stellt, wie oben ausgeführt, eine Ausnahme dar. Auch eine solche Ausnahme hätte eine sprachlich eindeutige gesetzliche Regelung erfordert. Die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses findet zwar insbesondere in § 882 f ZPO ihren Niederschlag und findet sich auch in der Gesetzesbegründung. Sie ist jedoch nicht Selbstzweck oder auch nur Hauptzweck der Regelungen in §§ 802 a ff. ZPO oder §§ 882 b ff. ZPO. Ziel der Regelungen in §§ 802 a ff. ZPO ist die Einholung der Vermögensauskunft mit einem möglichst aktuellen Stand, was der Mehrheit der Gläubiger auch am Meisten dient. § 802 d ZPO gleicht die Interessen von Gläubigern und Schuldnern diesbezüglich aus. Im Vordergrund der gesetzlichen Regelung steht es, Gläubigern Sachaufklärung über verwertbares Vermögen des Schuldners zu geben, um eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu geben. Dem dienen die grundlegenden Neuerungen der Gesetzesreform: Die Möglichkeit, schon vor der Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen Informationen über die Vermögensverhältnisse der Schuldner zu erlangen, die Einholung von Fremdauskünften (§ 802 l ZPO) sowie die Elektronisierung und Zentralisierung von Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnis-Datenbank (vgl. Bundestags-Drucksache 16/10069, S. 20 f.). Die Gegenansicht würde zwar zu einer weitgehenden Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger eines Schuldners führen. Neben dem Umfang des Vermögens ist dies der zweite wesentliche Aspekt zur Beurteilung der Vollstreckungsaussichten. Dass diese lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger nicht vordringlicher Gesetzeszweck ist, zeigen bereits die Regelungen in §§ 882 c Abs. 1 Nr. 3, 882 d und 882 e Abs. 3 ZPO. Hiernach ist die Löschung einzelner Eintragungen möglich, wenn einzelne Vollstreckungsforderungen erfüllt werden oder diesbezüglich die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wegfallen.
21Die Gegenansicht argumentiert schließlich damit, für einen eingeschränkten Antrag der Gläubiger gäbe es kein schützenswertes Interesse, weil die Gläubiger die gewünschte Information durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erlangen könnten. Auch dieses Argument greift nicht durch. Zwar folgt aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO, dass ein Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt hat. Diese Eintragung wird möglicherweise erst nach 3 Jahren wieder gelöscht (§ 882 e Abs. 1 ZPO). Das Datum der Vermögensauskunft und damit, ob der Schuldner nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bereits erneut zur Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis jedoch nicht. Dies ist nur aus der zentralen Datei der Vermögensverzeichnisse gem. § 802 k ZPO ersichtlich. Außer bestimmten Vollstreckungsbehörden kann nur der Gerichtsvollzieher in diese zentrale Datei Einsicht nehmen.
22Auch aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen lässt sich für die Begründung eines Zwanges zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Insbesondere überzeugt der Einwand nicht, dass im Falle der Nichtübersendung eines alten Vermögensverzeichnisses der Gerichtsvollzieher seine Aufwendungen nicht abrechnen könne. Zum Einen kann dieses Kosteninteresse wohl kaum die Vornahme vom Gläubiger nicht beantragter Zwangsvollstreckungshandlungen rechtfertigen. Außerdem besteht keine gebührenrechtliche Lücke, da die Regelung in KV-Nr. 604 zum GvKostG ausdrücklich für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 Euro vorsieht (LG Essen, a.a.O.). Auch das Landgericht Kiel geht davon aus, dass sich aus der Kostengestaltung für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Wahlmöglichkeit des Gläubigers in Bezug auf die Abnahme eines neuen oder die Zuleitung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses kaum etwas herleiten lässt. Das Argument, der Gläubiger stelle einen eingeschränkten Antrag nur, um in nicht schützenswerter Weise Kosten zu sparen, greift also nicht durch. Zwar spart der Gläubiger bei einem eingeschränkten Antrag Kosten. Der Aufwand für den Gerichtsvollzieher ist aber auch geringer, denn er muss nur das Vorhandensein bzw. das Datum einer Vermögensauskunft feststellen.
23Demgemäß besteht also die grundsätzliche Möglichkeit, auf die Zuleitung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses zu verzichten.
24Der Antrag der Gläubigerin vom 18.12.2013 war auch entsprechend der hier vertretenen Ansicht eingeschränkt, mit der Folge, dass die Zuleitung des am 21.11.2013 abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu unterbleiben hatte. Die hier befolgte Ansicht wurde zwar vornehmlich für Fallgestaltungen entwickelt, in denen auf die Übersendung länger zurückliegender Vermögensauskünfte verzichtet wurde. Die Gläubigerin hat jedoch auch vorliegend deutlich gemacht, dass sie auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses verzichtet. Hierin liegt ein von der Dispositionsbefugnis umfasster genereller Verzicht auf die Zuleitung eines in einem anderen Verfahren abgegebenen Vermögensverzeichnisses, unabhängig von dessen Alter. Es liegt in der Risikosphäre des Gläubigers, wenn ihm dadurch ein aktuelles Vermögensverzeichnis entgeht.
25Die Kostenrechnung des weiteren Beteiligten zu 2) vom 09.01.2014 war deshalb aufzuheben. Die weitere Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Verfahren nach KV-Nr. 604 in Verbindung mit KV-Nr. 261 zum GvKostG und KV-Nr. 716 zum GvKostG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG dem Gerichtsvollzieher und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dahinstehen kann aus diesem Grunde auch, ob die Gläubigerin die Angabe von Aktenzeichen und Datum des bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses verlangen kann.
26Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG).
27Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die hier zur Entscheidung stehende Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt und ergibt sich in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren, da viele Anwälte dazu übergegangen sind, in ihren Zwangsvollstreckungsaufträgen standardmäßig auf die Übersendung bereits vorhandener Vermögensverzeichnisse zu verzichten.
28Rechtsmittelbelehrung:
29Gegen diesen Beschluss findet die weitere Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm. Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Die weitere Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Bochum einzulegen. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bochum Beschluss, 22. Sept. 2014 - I-7 T 115/14
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Tenor
wird auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 06.08.2013 der Beschluss des Amtsgericht Menden vom 12.07.2013 abgeändert.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.04.2013 wird der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 21.03.2013 (DR II 0159/13) aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.10.2012 die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner. Mit Schriftsatz vom 15.02.2013 hat die Gläubigerin die beteiligte Gerichtsvollzieherin zunächst mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung, gegebenenfalls in Form von Ratenzahlungen, beauftragt. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgt, hat die Gläubigerin folgenden Antrag gestellt:
3„Sollte eine Zahlung nicht erfolgen oder der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigern oder die Pfändung aussichtslos sein, wird beantragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen.
4Es wird deshalb beantragt, mit der Zahlungsaufforderung an den Schuldner bereits einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festzusetzen.
5Die Abnahme ist entbehrlich, wenn feststeht, dass der Schuldner Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht.
6Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft oder eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt.“
7Die Beteiligte zu 2. hat zunächst versucht, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt ist, hat sie festgestellt, dass der Schuldner bereits am 07.03.2013 eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hat. Die Beteiligte zu 2. hat sodann der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses übersandt. Diese Tätigkeit hat sie mit ihrer Kostennote vom 21.03.2013 mit 49,- € berechnet.
8Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 05.04.2013 Erinnerung gegen die vorgenannte Kostennote eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie habe für den Fall, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft für einen anderen Gläubiger abgegeben habe, auf die Erteilung einer Abschrift der Vermögensauskunft verzichtet. In dem Fall habe sie ausdrücklich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen gebeten. Darin sei die Rücknahme des Auftrages zur Abnahme der Vermögensauskunft zu sehen. Die Kosten seien daher zu Unrecht in Rechnung gestellt worden.
9Die Beteiligte zu 2. hat eine Stellungnahme des Bezirksrevisors des Landgericht Arnsberg eingeholt. Dieser führt unter Hinweis auf die neue Vorschrift des § 802 d ZPO aus, dass ein Gerichtsvollzieher einen Abdruck einer vorherigen Vermögensauskunft an den Gläubiger übersenden muss. Der Gerichtsvollzieher habe keine Möglichkeit beim Vorliegen eines Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft und bereits abgegebener Vermögensauskunft durch den Schuldner auf die Übersendung zu verzichten. Dies hätte auch zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolge. Dies wiederum würde der Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern widersprechen. Der Gesetzgeber habe keine Möglichkeit des Verzichts auf die Abdruckerteilung eingeräumt.
10Die Beteiligte zu 2. hat daraufhin der Erinnerung nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.04.2013 mit Beschluss vom 12.07.2013 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen.
11Das Amtsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung der Stellungnahme des Bezirksrevisors angeschlossen.
12Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 06.08.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall stellen wollen, dass der Schuldner noch keine Vermögensauskunft gegeben hat. Allein der Gerichtsvollzieher sei gemäß § 802 k ZPO berechtigt, bei den zentralen Vollstreckungsgerichten zu klären, ob ein Schuldner bereits die Vermögensauskunft in den letzten 2 Jahren abgegeben habe. Erst wenn die Abfrage des Gerichtsvollziehers ergebe, dass der Schuldner in den letzten 2 Jahren kein Vermögensverzeichnis vorgelegt habe, komme es zu dem von der Gläubigerin auf der 2. Stufe beantragten Abgabe der Vermögensauskunft. Für den Fall, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, habe sie ihren Auftrag zurückgenommen. Da der Zwangsvollstreckungsauftrag grundsätzlich in der Dispositionfreiheit des Gläubigers liege, könne ein bereits erteilter Auftrag auch in jedem Stadium des Verfahrens wieder zurückgenommen werden. Ein Gläubiger könne auf eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses verzichten.
13Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.08.2013 nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
14Die Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 5 Absatz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig. Das Amtsgericht hat die Beschwerde zugelassen.
15Die Beschwerde ist auch begründet, da die Überleitung des Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin zu Unrecht erfolgt ist. Kosten können für diese Tätigkeit daher nicht erhoben werden.
16Gemäß § 802 d ZPO ist ein Schuldner, der die Vermögensauskunft innerhalb der letzten 2 Jahre bereits abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu.
17Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin in ihrem Vollstreckungsantrag deutlich gemacht, dass sie den Antrag, dem Schuldner erneut die Vermögensauskunft abzunehmen, nicht stellen will.
18Den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft hat die Gläubigerin nur für den Fall gestellt, dass es sich um einen Erstantrag handelt, der auch tatsächlich zu einer aktuellen Abnahme der Vermögensauskunft führt.
19Insofern steht der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter der zulässigen Bedingung, dass es sich um einen Erstantrag handelt bzw. der Schuldner in den letzten 2 Jahren noch keine Vermögensauskunft gegeben hat. Daher war im vorliegenden Fall die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zulässigerweise nicht beantragt und somit überflüssig.
20Lediglich hilfsweise ist noch auszuführen, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag jederzeit zurücknehmen kann. Bei der Regelung des § 802 d ZPO handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, bei dem erst zu prüfen ist, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt dem Gläubiger gegebenenfalls Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen zu geben. Erst wenn dies nicht erfolgt, wird ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger zugeleitet. Vor diesem zweiten Schritt kann der Gläubiger seinen Antrag jedoch jederzeit zurücknehmen.
21Auf die Beschwerde der Gläubigerin ist die angefochtene Kostennote daher aufzuheben.
22Arnsberg, 31.10.13
236. Zivilkammer - 2. Instanz -
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 11.03.2014 wird aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.01.2014 wird der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 25.09.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelt für die Zustellung gem. Nr. 701 KV GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitergehende Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 08.05.2013, Az .... Mit Auftragsschreiben vom 25.09.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung, gegebenenfalls in Form von Ratenzahlungen, durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgt, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
4„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums.
5Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses.“
6Der beteiligte Gerichtsvollzieher versuchte zunächst, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt ist, hat er festgestellt, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hat. Der Gerichtsvollzieher hat sodann der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses übersandt. Diese Tätigkeit hat er mit seiner Kostennote vom 05.11.2013 mit einer Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG in Höhe von 33,- € nebst Zustellungsentgelt und Auslagenpauschale berechnet.
7Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 16.01.2014 Erinnerung gegen die vorgenannte Kostennote eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie habe für den Fall, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft für einen anderen Gläubiger abgegeben habe, auf die Erteilung einer Abschrift der Vermögensauskunft verzichtet. In dem Fall habe sie ausdrücklich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen gebeten. Darin sei die Rücknahme des Auftrages zur Abnahme der Vermögensauskunft zu sehen. Die Kosten seien daher zu Unrecht in Rechnung gestellt worden.
8Der beteiligte Gerichtsvollzieher hat zu der Erinnerung der Gläubigerin mit Schreiben vom 04.02.2014 Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses zwingend sei, ein entsprechender Verzicht der Gläubigerin sei nicht möglich. Der Ansatz der Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostG sei daher zu Recht erfolgt.
9Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Bezirksrevisors des Landgerichts F eingeholt. Dieser hat in seinem Schreiben vom 05.03.2014 unter Hinweis auf die neue Vorschrift des § 802 d ZPO ausgeführt, dass ein Gerichtsvollzieher einen Abdruck einer vorherigen Vermögensauskunft an den Gläubiger übersenden müsse. Der Gerichtsvollzieher habe keine Möglichkeit, beim Vorliegen eines Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft und bereits abgegebener Vermögensauskunft durch den Schuldner von der Übersendung abzusehen. Dies hätte überdies auch zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolge, was wiederum mit der Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern nicht vereinbar sei. Der Gesetzgeber habe keine Möglichkeit des Verzichts auf die Abdruckerteilung eingeräumt.
10Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.01.2014 mit Beschluss vom 11.03.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht sich im Wesentlichen an der Stellungnahme des Bezirksrevisors orientiert. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 11.03.2014 (Bl. 35ff. d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde gem. § 66 II 2 GKG zugelassen.
11Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 19.03.2014 Beschwerde eingelegt. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des Beschwerdeschreibens vom 19.03.2014 (Bl. 40ff. d.A.) Bezug genommen.
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.03.2014 nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Essen – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
13II.
14Die Beschwerde der Gläubigerin ist gem. § 5 II GvKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde nach § 66 II 2 GKG zugelassen hat.
15In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Denn das Amtsgericht hat die gegen den Kostenansatz des beteiligten Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung der Gläubigerin vom 16.01.2014 zu Unrecht zurückgewiesen.
16Der Erinnerung der Gläubigerin ist begründet, da im vorliegenden Fall die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners zu Unrecht erfolgte und Gebühren, Kosten oder Auslagen für diese Tätigkeit daher nicht in Ansatz gebracht werden durften.
17In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft für den Fall, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d I 2 ZPO verzichten kann bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag unter der Bedingung der Nichterteilung einer Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist stellen kann, die zur Folge hat, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
18Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag von vorneherein beschränken oder jederzeit widerrufen könne. Aufgrund der im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime (vgl. § 753 I ZPO) werde Art, Umfang und Dauer der Zwangsvollstreckung alleine durch den Gläubiger bestimmt. Dem Gläubiger stehe daher auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gemäß § 802d I 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht (LG Arnsberg DGVZ 2014, 18; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14.02.2014, 6 M 19/14; AG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2014, 29e M 93/14; AG Recklinghausen, Beschluss vom 18.02.2014, 20 M 252/14; AG Plön, Beschl. v. 03.01.2014, 92 M 55/13; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 802d Rn. 13). Der Gerichtsvollzieher habe in diesem Fall den Gläubiger lediglich unter Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen von der Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses zu benachrichtigen, eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses finde nicht statt.
19Demgegenüber geht eine verbreitet vertretene Auffassung davon aus, dass eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe (LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014, 5 T 194/14; AG Bochum, Beschluss vom 02.05.2013, 51 M 1177/13; AG Mühldorf DGVZ 2013, 193; AG Herne, Beschluss vom 17.07.2013, 24 M 1166/13; AG Dorsten, Beschluss vom 18.07.2013, 6 M 790/13; AG Peine FoVo 2013, 178; AG Wetzlar, Beschluss vom 29.10.2013, 81 M 2731/13). Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d I 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Eintragungsanordnungsverfahrens. Mit der Formulierung „andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu“ in § 802d I 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine unbedingte Folge einer entsprechenden Feststellung des Gerichtsvollziehers sei und gerade nicht der Disposition des Gläubigers unterliege. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrags habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger daher das Vermögensverzeichnis zu übersenden.
20Die Kammer schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
21Allein aus dem Wortlaut des § 802d I 2 ZPO lässt sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht herleiten. Zwar ist insofern die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses nicht von einem gesonderten Antrag des Gläubigers abhängig gemacht worden. Diese Regelung hat jedoch lediglich den Zweck einer Verfahrensbeschleunigung. Dass der Gesetzgeber den Verzicht auf das Erfordernis eines gesonderten Antrages zu dem Zweck eingeführt hat, den Gläubiger zu einer kostenpflichtigen Entgegennahme des alten Vermögensverzeichnisses auch gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen zu zwingen, erscheint nicht naheliegend.
22Auch soweit zur Begründung der zuletzt genannten Auffassung angeführt wird, eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers könne deswegen nicht bestehen, weil der Gesetzgeber in § 882c I Nr. 2 ZPO bestimmt hat, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erst dann erfolgen kann, wenn das alte Vermögensverzeichnis dem Gläubiger zugeleitet worden ist, und somit die Informationsinteressen der Allgemeinheit beeinträchtigt würden, wenn der Gläubiger durch einen Verzicht auf die Übersendung letztlich die Eintragung verhindern könne, überzeugt dieser Einwand nicht. Zum einen wird dem Informationsinteresse der Allgemeinheit schon dadurch Rechnung getragen, dass der Schuldner im Regelfall - soweit es nicht bereits zu einer Löschung nach § 882e III ZPO gekommen ist - jedenfalls aufgrund der vorangegangenen Abgabe der Vermögensauskunft bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen sein wird. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Gläubiger, der an der Übersendung eines alten Vermögensverzeichnisses kein Interesse hat, verpflichtet sein sollte, auf seine Kosten die Informationsinteressen etwaiger Drittgläubiger zu befriedigen. Dass auch der Gesetzgeber letztlich nicht beabsichtigt hatte, für jeden Fall eines weiteren Antrages auf Abgabe einer Vermögensauskunft zwingend eine weitere Eintragung im Schuldnerverzeichnis herbeizuführen, ergibt sich im Übrigen auch aus der Regelung des § 882c I Nr. 2 ZPO selbst. Denn für den Fall einer entsprechenden gesetzgeberischen Intention hätte nichts näher gelegen, als die Eintragungsverpflichtung in § 882c I Nr. 2 ZPO an den weiteren Antrag des Gläubigers auf Abgabe einer Vermögensauskunft zu knüpfen. Genau dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht getan.
23Aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers ebenfalls nichts herleiten. Insbesondere vermag der Einwand nicht zu überzeugen, dass im Falle der Nichtübersendung des alten Vermögensverzeichnisses der Gerichtsvollzieher seine Aufwendungen nicht abrechnen könne. Zum einen überzeugt dieses Argument schon deswegen nicht, weil eine Lücke in kostenrechtlichen Bestimmung allenfalls eine gesetzgeberische Nachbesserung der Kostenbestimmungen erforderlich machen aber wohl kaum die Vornahme von vom Gläubiger nicht beantragten Zwangsvollstreckungshandlungen rechtfertigen könnte. Zum anderen besteht eine gebührenrechtliche Lücke auch nicht. Die Regelung in Nr. 604 KV GvKostG sieht ausdrücklich für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht komme, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelte Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d I 2 ZPO überflüssig.
24Für die hier vertretene Auffassung spricht überdies der Sinn und Zweck des § 802d I 2 ZPO. Die Norm bezweckt den Schutz des Gläubigers, der innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ein Vermögensverzeichnis, das Grundlage für seine Entscheidung über Inhalt und Sinn weiterer Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Schuldner ist, nicht erhält. Durch die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses soll dem Gläubiger die Überlegung erleichtert werden, ob und wie er seinerseits weitere Aufklärung versuchen und die Vollstreckungsbemühung weiterlaufen lassen will (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Auflage 2014, § 802d Rn. 2). Die Regelung dient daher der Wahrung der Interessen des Gläubigers (Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2013, § 802d Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl. 2012, § 802d Rn. 3). Dem zuwider liefe eine Auslegung des § 802d I 2 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das letzte abgegebene Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger hierauf ausdrücklich verzichtet, also bereits eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.
25Aus dem Gesagten folgt, dass die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufzuheben ist. Ferner war der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die erhobenen Gebühren nicht anzusetzen. Die weitere Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Verfahren nach Nr. 604 KV GvKostG i.V.m Nr. 261 KV GvKostG und Nr. 716 KV GvKostG obliegt gemäß § 5 I 1 GvKostG dem Gerichtsvollzieher und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
26Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht an. Die weitere Kostenentscheidung basiert auf § 5 II 2 GvKostG i.V.m § 66 VIII GKG.
27Gemäß § 5 II 2 GvKostG i.V.m § 66 IV GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH NJW 2002, 3029). So liegt der Fall hier. Die der Entscheidung zugrunde liegende Frage, ob dem Gläubiger ein bereits erstelltes Vermögensverzeichnis auch dann kostenpflichtig zu übersenden ist, wenn er hierauf verzichtet bzw. den Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft unter die Bedingung stellt, dass der Schuldner nicht innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, wird - wie oben im Einzelnen dargelegt - in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Zudem stellt sich die zugrunde liegende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren, da viele Anwälte dazu übergegangen sind, in ihren Zwangsvollstreckungsaufträgen standardmäßig auf die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses zu verzichten, um ihrer Mandantschaft in diesen Fällen, in denen die Erfolgsaussichten weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen typischerweise äußerst gering sind, die Kosten für die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses zu ersparen.
28Rechtsmittelbelehrung:Gegen diesen Beschluss findet die weitere Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm. Die weitere Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Essen einzulegen. Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden.
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.