Landgericht Bochum Urteil, 28. Okt. 2014 - 6 KLs-47 Js 176/14-4/14
Gericht
Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
1
G r ü n d e :
2I.
3Feststellungen zur Person
4- 1.5
Angeklagter S2
Der heute 46 Jahre alte Angeklagte S2 wurde am 01.04.1968 in Menden geboren und wuchs gemeinsam mit einer jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt auf.
7Sein Vater war von Beruf Arbeiter in einem Walzwerk, seine Mutter war Hausfrau; beide Elternteile sind nunmehr Rentner.
8In Menden besuchte der Angeklagte sowohl die Grund-, als auch die Hauptschule, welche er nach der 10. Klasse verließ, um sodann eine Ausbildung zum Bäcker zu absolvieren. Im Anschluss an diese Ausbildung war er für einen Zeitraum von 15 Monaten bei der Bundeswehr.
9Hiernach war der Angeklagte etwa 18 Jahre lang bei der Firma H als Lagerist beschäftigt. Als das Unternehmen veräußert wurde, wurde das Arbeitsverhältnis des Angeklagten durch die Arbeitgeberin gekündigt.
10Der Angeklagte hielt sich im Anschluss hieran für einen Zeitraum von zwei Jahren in Thailand auf. Nach der Rückkehr nach Deutschland war er für etwa drei Jahre bei der Firma O beschäftigt.
11Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses war er zunächst arbeitssuchend.
12Sodann war er bei der Firma S3 beschäftigt und wurde als Leiharbeitnehmer zu einem monatlichen Gehalt von ca. 1.400,00 bis 1.500,00 Euro an eine Automobilzulieferfirma für eine Tätigkeit als Lagerist und Staplerfahrer ausgeliehen. Zusätzlich war er im Bereich des Trockenbaus und Abrisses als Hilfsarbeiter beschäftigt und erzielte dort monatliche Einnahmen in Höhe von ca. 165,- Euro.
13Seit dem 01.10.2014 ist das Anstellungsverhältnis bei der Firma S3 beendet. Der Angeklagte geht davon aus, dass er Arbeitslosengeld I in Höhe von etwa 900,- Euro monatlich erhalten wird. Er ist zudem weiterhin als Hilfsarbeiter im Bereich des Trockenbaus und Abrisses beschäftigt und erzielt hieraus die oben aufgeführten Einnahmen in Höhe von ca. 165,- Euro monatlich.
14Ab Januar 2015 kommt nach der Einschätzung des Angeklagten eine erneute Anstellung als Lagerist in Betracht.
15Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2003 verheiratet und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung; aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seine Ehefrau ist Hausfrau.
16Für die Abzahlung eines Kredits wendet der Angeklagte monatlich 150,- Euro auf; im April 2015 wird der Kreditvertrag durch ihn voraussichtlich vollständig erfüllt sein.
17Weiterhin wendet der Angeklagte monatlich Beträge in Höhe von 70,- Euro für Strom, 80,- Euro für eine Lebensversicherung, 30,- Euro für die Unterhaltung eines Telefonanschlusses sowie ca. 18,- Euro für Rundfunkgebühren auf.
18Er ist Eigentümer eines Motorrades der Marke Harley Davidson, dessen Wert er auf ca. 6.000,00 Euro schätzt. Weiterhin besitzt er ein Motorrad der Marke Yamaha des Baujahrs 1986, dessen Wert er mit 500,00 Euro angibt.
19Forensisch relevante körperliche und seelische Erkrankungen des Angeklagten sind nicht bekannt.
20Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.
21- 2.22
Angeklagter S4
Der heute 45 Jahre alte Angeklagte S4 wurde am 23.10.1969 in Gdansk/Polen geboren und ist polnischer Staatsangehöriger.
24Sein Vater war von Beruf zunächst Profi-Fußballspieler und sodann Fußballtrainer; seine Mutter war Hausfrau.
25Der Angeklagte hat eine jüngere Schwester, welche Lehrerin ist.
26Seine Eltern sowie seine Schwester leben auch heute noch in Polen.
27Der Angeklagte wuchs in Polen im elterlichen Haushalt auf und besuchte die Grund- und sodann die Hauptschule. Im Anschluss daran absolvierte er eine Ausbildung zum Schreiner, nach deren Abschluss er im Alter von knapp 19 Jahren alleine nach Deutschland kam.
28Nach etwa einem Jahr fand er hier eine Anstellung im Gastronomiebereich und war auf diesem Gebiet bis Ende des Jahres 2011 in allen Bereichen vom Kellner bis hin zum Geschäftsführer tätig. Seitdem ist er – mit Ausnahme einer zeitweilig ausgeübten Nebentätigkeit im Bereich „Security“ – arbeitssuchend.
29Der Angeklagte ist in dritter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe ist er Vater eines mittlerweile 25 Jahre alten Sohnes, zu welchem er sehr guten Kontakt unterhält.
30Seine Ehefrau war bis vor kurzem in einem Sonnenstudio beschäftigt und ist gegenwärtig arbeitssuchend. Gemeinsam mit seiner Ehefrau lebt der Angeklagte in einer 39 m² großen Mietwohnung zu einer monatlichen Miete von 270,00 Euro.
31Der Angeklagte und seine Ehefrau beziehen Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 960,- Euro monatlich.
32Der Angeklagte wendet monatlich Beträge in Höhe von 20,- Euro für die Mitgliedschaft in einem Sportstudio sowie 30,- Euro für einen Handyvertrag auf.
33Er ist Eigentümer eines Motorrades der Marke Harley Davidson, dessen Wert er auf 6.000,00 Euro schätzt. Zudem besitzt er einen PKW des Typs Mercedes Benz A 160 CDI, welcher 16 Jahre alt ist.
34Er hat Verbindlichkeiten in der Form einer Überziehung seines Girokontos in Höhe von etwa 3.300,00 Euro.
35Forensisch relevante körperliche und seelische Erkrankungen des Angeklagten sind nicht bekannt.
36Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.
37II.
38Feststellungen zur Sache
39Beide Angeklagte sind seit dem Jahre 2010 Mitglieder örtlicher Vereine der Rockergruppierung der „Bandidos“, der Angeklagte S2 des „MC Bandidos Unna“, der Angeklagte S4 des „MC Bandidos Bochum“.
401.
41Die weltweite Bewegung der Bandidos besteht nicht aus einem einzelnen Verein; vielmehr setzt sie sich auf europäischer Ebene aus der jeweiligen „Nationalen Hauptgruppe“, auf regionaler Ebene hingegen aus zahlreichen Ortsgruppen, sogenannten Chaptern, zusammen, welche organisatorisch weitgehend selbständig sind.
42Im Rahmen eines bundesweit durchgeführten sogenannten „Patch-Overs“ traten Mitte November des Jahres 1999 alle Chapter der Rockergruppierungen der „Gelben Ghostrider“ sowie einzelne Chapter der „Distroyer“ und der „Road Eagles“ zu den Bandidos über und gründeten die ersten 17 Chapter in Deutschland. Im Rahmen dieses „Patch-Overs“ wurde als erstes Chapter in Deutschland dasjenige in Gelsenkirchen gegründet, welches daher von den Bandidos auch als das „Deutsche Mother Chapter“ bezeichnet wird.
43Bereits seit Gründung der ersten Chapter der Bandidos in Deutschland wird der Vereinscharakter wesentlich durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sog. Kutten, bestimmt, deren Gestaltung sich bei der gesamten Bandidos-Bewegung (durch die Mitglieder auch als „Bandido-Nation“ bezeichnet) weltweit im Wesentlichen einheitlich darstellt.
44Die Kutten weisen bei Vollmitgliedern auf der Rückseite als Mittelabzeichen den sogenannten „Fat Mexican“, eine dickliche Gestalt, welche mit einem Poncho und einem Sombrero bekleidet und mit einem Revolver in der einen und einer Machete in der anderen Hand bewaffnet ist, auf; über dem „Fat Mexican“ als Kennzeichen der Bandidos ist in Höhe der Schulterblätter als sogenannter „Bandidos Top Rocker“ ein halbkreisförmiger nach unten gebogener Aufnäher mit dem in roten Großbuchstaben auf gelbem Grund dargestellten Schriftzug „Bandidos“ angebracht. Mit diesem korrespondiert ein unter dem „Fat Mexican“ aufgenähtes halbkreisförmig nach oben gebogenes Stoffteil, welches nach Gründung der ersten Chapter der Bandidos in Deutschland zunächst allgemein den Schriftzug „Germany“ aufwies. Nunmehr wird durch die Bandidos in Deutschland uneinheitlich teilweise der Schriftzug „Germany“, teilweise die Ortsbezeichnung des jeweiligen Chapters des Mitglieds als „Bottom Rocker“ verwendet. Der „Top Rocker“ und der „Bottom Rocker“ bilden zusammen einen nicht geschlossenen Kreis.
45Links neben dem „Fat Mexican“ wird das sogenannte „1%-Abzeichen“, rechts neben dem „Fat Mexican“ ein „MC“-Schriftzeichen angebracht. Beide bestehen aus roter Schrift auf gelbem Grund; das „1%“-Abzeichen hat die Form einer Raute, das „MC“-Schriftzeichen ist rechteckig.
46Zum Tragen dieser Abzeichen in ihrer Gesamtheit (sog. „Full Colour“) sind nach den Regeln der Bandidos nur Vollmitglieder befugt.
47Anwärter in der ersten Phase der Anwartschaft – sogenannte Hangarounds – sind nicht berechtigt, Abzeichen zu tragen. Anwärter in der zweiten Phase, sogenannte Prospects, tragen eine Kutte, welche alleine den Rückenaufdruck „Prospect“ an der Stelle des „Top Rockers“ aufweist. Kandidaten in der letzten Phase der Anwartschaft, sogenannte Probationaries, tragen auf ihren Kutten – in Abwandlung von der oben aufgeführten Gestaltung der „Full Colour“ – als „Bottom Rocker“ den Schriftzug „Probationary“.
48Die auf den Kutten angebrachten Abzeichen stehen nicht im Eigentum des jeweiligen Mitglieds, sondern werden an dieses nur ausgeliehen. Den Kutten kommt in den Augen der Mitglieder der Bandidos als „Symbol der Ehre“ eine erhebliche Bedeutung zu, das zum Teil höher wertgeschätzt wird, als das eigene Motorrad.
492.
50Durch Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen vom 23.04.2012 (Az. 402-57.07.12) wurde der im Rahmen des bundesweiten „Patch Overs“ im Jahr 1999 gegründete Verein „Bandidos MC Chapter Aachen“ einschließlich seiner Teilorganisationen sowie die öffentliche Verwendung von Kennzeichen dieses Vereins verboten und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Das Verbot ist bislang nicht rechtskräftig; gegen die Verbotsverfügung ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängig.
51In der Verbotsverfügung vom 23.04.2012 heißt es im Tenor:
52„1. |
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Bandidos MC Chapter Aachen“ einschließlich des Chicanos MC Chapter Aachen, Chicanos MC Chapter Alsdorf, Chicanos MC Chapter Düren, X-Team MC Aachen und Diablos MC Heinsberg als Teilorganisationen des Bandidos MC Chapter Aachen laufen den Strafgesetzen zuwider. |
2. |
Der Verein „Bandidos MC Chapter Aachen“ einschließlich der Teilorganisationen Chicanos MC Chapter Aachen, Chicanos MC Chapter Alsdorf, Chicanos MC Chapter Düren, X-Team MC Aachen und Diablos MC Heinsberg sind verboten. Sie werden aufgelöst. |
|
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Bandidos MC Chapter Aachen“ einschließlich der Teilorganisationen Chicanos MC Chapter Aachen, Chicanos MC Chapter Alsdorf, Chicanos MC Chapter Düren, X-Team MC Aachen und Diablos MC Heinsberg für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. […] |
6. |
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; […]“ |
Durch Verfügung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 21.04.2010 (Az. 212-1.142-4) wurde der im Frühjahr 2009 gegründete Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ verboten und die öffentliche Verwendung seiner Kennzeichen untersagt.
54Der Tenor der Verbotsverfügung vom 21.04.2010 lautet wie folgt:
55„1. |
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ laufen den Strafgesetzen zuwider. Der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. |
2. |
Der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ ist verboten. Er wird aufgelöst. |
3. |
Dem Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. […] |
6. |
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; […]“ |
Weiterhin heißt es in der Verbotsverfügung unter Ziff. A II.:
57„[…]
58Der Vereinscharakter wird auch durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sog. Kutten, mit der Aufschrift „Bandidos“ als oberer Abgrenzung, dem typischen Vereinsemblem in Form eines mexikanischen Banditen (Bandido) mit einer Schusswaffe in der einen und einer Machete in der anderen Hand sowie den Buchstaben „MC“ in der Mitte und mit dem Zusatz „Probationary Neumünster“ als unterer Abgrenzung äußerlich dargestellt […]“.
59Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Klage hin wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 13.11.2012 (Az. 4 Ks 1/10) die Verbotsverfügung, soweit diese feststellt, dass sich der vorgenannte Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
60Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 04.01.2013 wurde mit Schriftsatz vom 12.02.2013 zurückgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19.02.2013 beschlossen, dass das Beschwerdeverfahren eingestellt wird. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden.
61Die übrigen Chapter der Bandidos – unter anderem die Chapter Bochum und Unna – sind nicht verboten; auch sind keine Verbotsverfahren anhängig.
623.
63Am 01.08.2014 gegen 11.30 Uhr begaben sich die Angeklagten in Begleitung ihrer Verteidiger zum Polizeipräsidium Bochum in der Uhlandstraße.
64Die Angeklagten trugen bei ihrem Eintreffen beim Polizeipräsidium offen jeweils eine Kutte, auf welcher auf der Rückseite als „Top-Rocker“ der Schriftzug „Bandidos“ als nach unten gebogener Aufnäher mit roten Großbuchstaben auf gelbem Grund, sowie als Mittelabzeichen der „Fat Mexican“, eine dickliche Gestalt, welche mit einem Poncho und einem Sombrero bekleidet und mit einem Revolver in der einen und einer Machete in der anderen Hand bewaffnet ist, aufgenäht war.
65Weiterhin war auf den Kutten links neben dem „Fat Mexican“ jeweils ein „1%-Abzeichen“ in roter Schrift auf gelbem Grund in Form einer Raute sowie rechts neben dem „Fat Mexican“ ein „MC“-Schriftzeichen in roter Schrift auf gelbem Grund und in Form eines Rechtecks angebracht.
66Als „Bottom Rocker“ war auf den Kutten in nach oben gebogener Form mit roten Großbuchstaben auf gelbem Grund im Falle des Angeklagten S2 der Schriftzug „Unna“ und bei dem Angeklagten S4 der Schriftzug „Bochum“ angebracht; diese Schriftzüge bildeten jeweils mit dem „Bandidos Top Rocker“ einen nicht geschlossenen Kreis.
67Auf den Vorderseiten der Kutten war jeweils auf der linken Vorderseite in Brusthöhe ein kleiner, rechteckiger Aufnäher mit dem roten Schriftzug „Bandidos“ auf gelbem Grund sowie auf der rechten Seite in annähernd gleicher Höhe ein optisch korrespondierender Aufnäher mit dem Schriftzug „Bochum“ (Angeklagter S4) bzw. „Unna“ (Angeklagter S2) angebracht. Zudem war auf den rechten vorderen Seiten der Kutten im unteren Bereich jeweils ein dem jeweiligen „Bottom Rocker“ („Unna“ bzw. „Bochum“) der Gestaltung und Größe nach entsprechender Aufnäher aufgenäht.
68Die Angeklagten wussten zu diesem Zeitpunkt, dass die beiden Chapter „Bandidos Chapter MC Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ sowie deren Abzeichen verboten worden waren.
69Sie hielten es zumindest für möglich und nahmen es auch billigend in Kauf, sich durch die in der Öffentlichkeit getragenen Embleme auf ihren Kutten strafbar zu machen und handelten, um die Einleitung eines Strafverfahrens sowie eine Anklageerhebung zu veranlassen und so eine höchstrichterliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob ihr Verhalten strafbar sei.
70III.
71Beweiswürdigung
72Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer, namentlich auf den Einlassungen der Angeklagten zur Sache und den nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift verlesenen Urkunden sowie den Angaben des durch die Kammer vernommenen Zeugen Zimmermann.
73Die Angeklagten haben sich im Umfang der unter II.3. getroffenen Feststellungen zu dem Geschehen am 01.08.2014 und zu den Beweggründen ihres Handelns eingelassen.
74Die Kammer ist von der Richtigkeit der Einlassungen der Angeklagten überzeugt. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Angeklagten unrichtige Angaben gemacht haben könnten.
75IV.
76Rechtliche Würdigung
77Die Angeklagten waren aus Rechtsgründen freizusprechen.
781.
79Die festgestellte Handlung der Angeklagten erfüllt nicht den Tatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
80Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet.
81Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Angeklagten Kennzeichen der verbotenen Chapter „Bandidos MC Chapter Aachen“ bzw. „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ verwendet haben; die beiden vorgenannten Chapter sind jedenfalls nicht als eine der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Vereinigungen anzusehen.
82Diese Chapter sind zwar verboten, dies allerdings nicht wegen Verstoßes gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern wegen Verstoßes gegen die Strafgesetze.
83Soweit der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ durch Verfügung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 21.04.2010 (Az. 212-1.142-4) sowohl wegen Verstoßes gegen die Strafgesetze, als auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung verboten wurde, ist diese Verfügung mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 13.11.2012 (AZ. 4 Ks 1/10) teilweise aufgehoben worden, soweit diese feststellt, dass sich der vorgenannte Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte.
842.
85Die festgestellte Handlung der Angeklagten erfüllt auch nicht den Tatbestand der Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG.
86a)
87Die Angeklagten haben sich nicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VereinsG strafbar gemacht.
88Sie haben nicht die Kennzeichen eines verbotenen Vereins öffentlich verwendet, indem sie schwarze Lederwesten getragen haben, auf deren Rückseite der „Bandidos Top Rocker“, der „Fat Mexican“ nebst dem „1%“-Abzeichen und dem „MC“-Kennzeichen sowie der Ortszusatz „Unna“ bzw. „Bochum“ angebracht waren.
89aa)
90Zwar erweisen sich der „Bandidos Top Rocker“ sowie der „Fat Mexican“ auf den Rückseiten der Kutten vereinsrechtlich als Kennzeichen.
91Unter einem Kennzeichen im Sinne von § 9 Abs. 1 VereinsG sind solche Organisationsmittel zu verstehen, die den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden. Ein Kennzeichen wird dadurch geprägt, dass es als allgemeines Symbol einem bestimmten Verein zugeordnet und von außenstehenden Dritten erkannt und wiedererkannt wird (OLG Hamburg, U. v. 07.04.2014, 1-31/13 Rev, BeckRS 2014, 11450). Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 1 VereinsG nennt insoweit beispielhaft Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln.
92In Rechtsprechung und Literatur sehr streitig ist die Frage, wie der Begriff des „Kennzeichens“ in dem Fall der sogenannten Kutten von Motorradclubs zu definieren ist.
93Nach einer Ansicht soll insoweit auf die Weste in ihrer Gesamtheit abzustellen sein.
94Dies wird damit begründet, dass die im dortigen Fall verwandte Bezeichnung „West Side“, welche zweimal auf der Vorderseite der Kutte stand, einen wesentlichen Bestandteil des Kennzeichens und der Gesamtheit darstelle, wobei das Gesamtbild aus Vorder- und Rückseite im Zusammenspiel maßgeblich sei (LG Verden, zit. nach Rau/Zschieschack, „Zur Strafbarkeit sog. Kutten der Hells Angels – Zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Celle (32 SS 4/07) vom 19.3.2007, NStZ 2008, 159“, NStZ 2008, 131, 133).
95Eine andere Ansicht geht demgegenüber davon aus, dass hinsichtlich des Begriffes des „Kennzeichens“ nicht auf das gesamte Kleidungsstück, sondern vielmehr auf das als sogenannte „Rückenpatch“ geführte Gesamtsymbol abzustellen sei. Dies wird damit begründet, dass bei isolierter Betrachtung der einzelnen Bestandteile deren Sinngebung verfälscht und der Blick auf die Gesamtheit getrübt werde (Albrecht/Braun, „Bekämpfung der Rockerkriminalität“, NJOZ 2014, 1481, 1482).
96Diese Ansichten vermögen nach Auffassung der Kammer allerdings nicht zu überzeugen. Vielmehr kommen als „Kennzeichen“ im Sinne von § 9 Abs. 1 VereinsG grundsätzlich auch die einzelnen auf einer Kutte angebrachten Aufnäher in Betracht (OLG Celle, B. v. 19.03.2007, 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; LG Hamburg, U. v. 13.02.2013, 705 Ns 58/12, BeckRS 2013, 06363; Rau, Zschieschack, a.a.O.).
97Eine derartige Auslegung steht zum einen im Einklang mit dem Wortsinn eines „Kennzeichens“ (OLG Celle, a.a.O.); zudem werden in § 9 Abs. 2 S. 1 VereinsG, welcher beispielhaft einige Kennzeichen aufführt, als solche insbesondere „Abzeichen“ genannt. Ein Abzeichen ist ein Symbol, das in Form von Aufnähern, Anstecknadeln, Schulterklappen u.ä. existieren kann (Rau/Zschieschack, a.a.O.). Daher ist grundsätzlich jeder auf der Weste angebrachte Aufnäher gesondert zu bewerten.
98Als „Kennzeichen“ sind insoweit zum einen der „Bandidos Top Rocker“, zum anderen der „Fat Mexican“ auf den Rückseiten der Kutten anzusehen; dem „1%“-Abzeichen und dem „MC“-Kennzeichen auf der Rückseite der Kutten sowie den Aufnähern auf den Vorderseiten der Kutten kommt hingegen keine Kennzeichenqualität zu.
99Abzustellen ist im Rahmen der Bestimmung eines Kennzeichens nicht auf sämtliche, sondern lediglich auf die wesentlichen und prägenden Merkmale (LG Hamburg, a.a.O.).
100Diese sind vorliegend der auf den Rückseiten der Kutten angebrachten „Bandidos Top Rocker“ sowie der „Fat Mexican“.
101Der Schwerpunkt der durch die Kuttenträger seitens Dritter beabsichtigten Kenntnisnahme liegt insoweit auf den Rückseiten der Kutten und den dort angebrachten Schriftzügen sowie dem eigentlichen Vereinswappen (vgl. für den Fall der „Hells Angels“: OVG Koblenz, U. v. 22.03.2005, 12 A 12101/04, BeckRS 2005, 25672).
102Diese weisen – anders als die Vorderseiten – eine auffällige Erscheinung auf, welche einem objektiven Betrachter auch mit einem nur flüchtigen Blick aufgrund des großen Schriftzuges „Bandidos“ sowie des markanten Vereinsemblems des „Fat Mexicans“ die Einschätzung vermittelt, dass es sich bei dem Kuttenträger um ein Mitglied der weltweiten Bewegung der Bandidos handelt.
103Die auf den Vorderseiten der Kutten angebrachten Aufnäher hingegen zählen nicht zu den prägenden Merkmalen der Kutten; diese sind – insbesondere aufgrund der geringen Größe des Schriftzuges „Bandidos“ – allenfalls bei einer eingehenderen Betrachtung aus unmittelbarer Entfernung dazu geeignet, dem Betrachter den Eindruck zu vermitteln, dass es sich um ein Mitglied der Bandidos-Bewegung handelt.
104Der auf den Rückseiten angebrachte „Bandidos Top Rocker“ sowie der „Fat Mexican“ sind hingegen auf den ersten Blick und auch nach dem Willen der Kuttenträger Ausdruck einer Zugehörigkeit zu der „Bandido-Nation“.
105Insoweit kommt auch dem Schriftzug „Bandidos“ als „Top Rocker“ Kennzeichenqualität zu. Zwar ist im Rahmen des § 86a StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der bloße, nicht abgekürzte Vereinsname nicht ohne weiteres ein Kennzeichen ist, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können unter anderem darin bestehen, dass der Name der Vereinigung eine bestimmte Formgebung erfahren hat, etwa als Parteiabzeichen gestaltet ist oder in signifikanten Schriftzügen dargestellt wird, da in einem solchen Fall dem Namen regelmäßig auch der Charakter eines Sinnbildes verliehen wird (BGH, U. v. 13.08.2009, 3 StR 228/09, NJW 2010, 163, 165).
106Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Schriftzug „Bandidos“ als „Top Rocker“ wird auf der Rückseite der Kutten der Bandidos in einheitlicher Form dergestalt verwandt, dass der Schriftzug in Großbuchstaben in rot auf gelbem Grund angebracht ist und der Aufnäher annähernd eine nach unten offene Halbkreisform aufweist, welche mit dem „Bottom Rocker“ korrespondiert und mit diesem gemeinsam einen nicht geschlossenen Kreis bildet.
107Dem „Bottom Rocker“ sowie dem „1%“-Abzeichen und dem „MC“-Abzeichen jeweils für sich genommen kommt hingegen keine Kennzeichenqualität zu.
108Diese Abzeichen weisen keine für die Einstufung als „Kennzeichen“ erforderlichen Alleinstellungsmerkmale auf.
109Aus dem als „Bottom Rocker“ angebrachten Ortszusatz lässt sich für einen unbefangenen Betrachter nicht darauf schließen, dass es sich bei dem Kuttenträger um ein Mitglied der Bandidos handelt; vielmehr weist der „Bottom Rocker“ alleine auf eine bestimmte Ortsgruppe hin, ohne dass aus ihm auch hervorginge, auf welche Vereinigung sich diese Ortsgruppe bezieht.
110Gleiches gilt für das „1%“-Abzeichen sowie das „MC“-Kennzeichen. Beide werden durch einen unbefangenen Betrachter nicht für sich genommen der Bewegung der Bandidos zugeordnet, sondern lassen einzig den Schluss darauf zu, dass es sich um ein Mitglied eines Motorradclubs handelt. Ein Alleinstellungsmerkmal weisen sie insofern nicht auf.
111Zusammengefasst kommt nach Ansicht der Kammer daher einzig dem auf den Rückseiten der Kutten angebrachten „Bandidos Top Rocker“ sowie dem Vereinsemblem des „Fat Mexicans“ Kennzeichenqualität zu.
112bb)
113Allerdings stellen diese beiden auf den Rückseiten der Kutten angebrachten Kennzeichen – der „Bandidos Top Rocker“ sowie der „Fat Mexican“ – weder jeweils für sich genommen, noch in ihrer Gesamtheit Kennzeichen gerade der verbotenen Ortsvereine „Bandidos MC Chapter Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ dar.
114Vielmehr werden diese beiden Symbole, welche durch die Mitglieder der Bandidos weltweit einheitlich verwandt werden, durch den unbefangenen Betrachter der Gesamtorganisation der Bandidos, nicht aber einem bestimmten Ortsverband zugeordnet.
115Ein Alleinstellungsmerkmal im Hinblick gerade auf die beiden verbotenen Chapter der Bandidos weisen sie für sich genommen nicht auf.
116Als „verbotenes Kennzeichen“ der beiden verbotenen Chapter „Bandidos MC Chapter Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ sind mithin weder der „Fat Mexican“, noch der „Top Rocker“ jeweils für sich genommen oder in ihrer Gesamtschau anzusehen.
117Vielmehr ist es nach Ansicht der Kammer für das Vorliegen eines „verbotenen Kennzeichens“ erforderlich, dass aufgrund des Zusammenspiels zwischen dem „Bandidos Top Rocker“, dem „Fat Mexican“ sowie einem entsprechenden „Bottom Rocker“ gerade auf die verbotenen Chapter hingewiesen wird.
118Für dieses Verständnis spricht zum einen eine zeitliche Komponente.
119Nach Ansicht der Kammer ist es für die Frage, welcher Vereinigung ein Kennzeichen zuzuordnen ist, von Bedeutung, welche Vereinigung ein bestimmtes Symbol erstmals im Geltungsbereich des VereinsG benutzt hat (ebenso: OLG Hamburg, a.a.O.) und wem es daher durch einen objektiven Betrachter zugeordnet wird, so dass es sich begrifflich um ein Symbol „des Vereins“ handelt.
120Das erste in Deutschland gegründete Chapter der Bandidos war allerdings weder das verbotene „Bandidos MC Chapter Aachen“ noch das ebenfalls verbotene „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“.
121Vielmehr stellt sich nach den durch die Kammer getroffenen Feststellungen das im Jahr 1999 gegründete Chapter in Gelsenkirchen als erstes und damit als sogenanntes „Mother Chapter“ der Bandidos in Deutschland dar.
122Der verbotene Ortsverein „Bandidos MC Chapter Aachen“ wurde zwar im Rahmen des bundesweiten „Patch-Overs“ ebenfalls im Jahre 1999 gegründet, allerdings zeitlich später als das Chapter in Gelsenkirchen. Das ebenfalls verbotene „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ wurde sogar erst im Jahre 2009 gegründet.
123Ein unbefangener Betrachter mag daher den „Bandidos Top Rocker“ und das Vereinsemblem des „Fat Mexican“ dem „Mother Chapter“ in Gelsenkirchen oder aber der „Bandido-Nation“ in ihrer Gesamtheit zuordnen. Für eine Zuordnung dieser Embleme gerade zu den beiden verbotenen Ortsvereinen existieren für einen unbefangenen Betrachter – gerade auch vor dem Hintergrund des aufgezeigten zeitlichen Aspektes – keine Anknüpfungspunkte.
124Dieser durch die Kammer vorgenommenen Auslegung, wonach als Kennzeichen des verbotenen Vereins das Rückenemblem in seiner Gesamtheit bestehend aus „Top Rocker“, „Fat Mexican“ und „Bottom Rocker“ anzusehen ist, steht auch nicht der Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 1 VereinsG entgegen, wonach Kennzeichen insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen sind.
125Aus diesem Wortlaut ergibt sich zwar – wie oben bereits ausgeführt – dass als „Kennzeichen“ insbesondere Abzeichen anzusehen sind. Dass insoweit generell auf das einzelne Kennzeichen abzustellen wäre und eine Gesamtbetrachtung mehrerer Symbole in ihrer tatsächlichen Anordnung zueinander ausgeschlossen wäre, ist diesem Wortlaut allerdings nicht zu entnehmen.
126Zudem nennt § 9 Abs. 2 S. 1 VereinsG als Kennzeichen beispielhaft unter anderem auch Fahnen und Uniformstücke.
127Beide bestehen oftmals nicht alleine aus einem einzelnen Symbol, sondern weisen vielmehr eine Kombination aus verschiedenen Symbolen in einer bestimmten Anordnung zueinander (im Fall der Fahnen) bzw. eine bestimmte Gestaltung mit verschiedenen Abzeichen (im Fall der Uniformstücke) auf.
128Die Sichtweise der Kammer steht zudem auch im Einklang mit der Gesetzesbegründung zu der Einfügung des § 9 Abs. 3 VereinsG; dieser zufolge soll von dem Kennzeichen eines verbotenen Vereins erst dann ausgegangen werden können, „wenn vom fraglichen Kennzeichen als Ganzem oder auf Grund der Zusammenstellung charakteristischer Elemente eine die Vereinigung charakterisierende Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgeht“ (BT-Drucks. 14/7386, S. 49). Hieran wird deutlich, dass auch die Gesetzesbegründung davon ausgeht, dass zusammengesetzte Kennzeichen existieren.
129Zudem sprechen für die Sichtweise der Kammer auch verfassungsrechtliche Erwägungen, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
130Die entgegenstehende Ansicht würde dazu führen, dass allein aufgrund des Verbots eines einzelnen Ortsvereins der Bandidos alle anderen Ortsvereine in der Ausübung ihrer Vereinstätigkeit wesentlich beschränkt würden.
131Die Kammer hat insoweit nicht verkannt, dass den Mitgliedern der nicht verbotenen Chapter der Bandidos die Ausübung ihrer Vereinstätigkeit – soweit sie beispielsweise in der Durchführung gemeinsamer Motorradfahrten besteht – auch in anderer Kleidung möglich ist.
132Nach den durch die Kammer getroffenen Feststellungen kommt der Kutte aus Sicht der Mitglieder der Bandidos allerdings eine ganz erhebliche Bedeutung zu; sie wird an das jeweilige Mitglied nur ausgeliehen und steht einem „Symbol der Ehre“ gleich, das zum Teil höher wertgeschätzt wird als das eigene Motorrad.
133Ein strafrechtlich bewehrtes Verbot des Tragens einer – mit Ausnahme des Ortszusatzes – deutschlandweit einheitlichen Kutte würde daher einen erheblichen Einschnitt in die Ausübung der Vereinsaktivitäten darstellen und zudem dazu führen, dass ein regionales Vereinsverbot bundesweit eine pönalisierende Wirkung entfalten würde (so auch Bock, „Zur Strafbarkeit des Tragens von (modifizierten) Kutten durch Mitglieder verbotener Motorradclubs“, HRRS 2/2012, 83, 88).
134Die Kompetenz, Vereinsverbote auszusprechen, liegt aber allein bei den Ministerien des Innern des jeweiligen Bundeslandes (BayObLG, a.a.O.).
135Für den Begriff des Kennzeichens der verbotenen „Chapter“ ist mithin nach Ansicht der Kammer auf das Gesamtbild des „Bandidos Top Rockers“, des „Fat Mexican“ sowie des „Bottom Rockers“ auf der Rückseite der Kutten unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Anordnung zueinander abzustellen.
136Die Angeklagten haben vorliegend Kutten getragen, auf deren Rückseiten der „Bandidos Top Rocker“, darunter der „Fat Mexican“ und als unterer Abschluss der Schriftzug „Unna“ bzw. „Bochum“ angebracht waren. Diese Kennzeichen waren mit dem verbotenen Kennzeichen grade der Ortsvereine „Bandidos MC Chapter Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ nicht identisch, sondern unterschieden sich von diesen durch den als „Bottom Rocker“ angebrachten Ortszusatz ihrer nicht verbotenen Chapter.
137Die Angeklagten haben daher nicht die Kennzeichen der verbotenen Chapter „Bandidos MC Chapter Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ getragen.
138b)
139Durch das Tragen der beiden Lederkutten haben die Angeklagten auch nicht den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG erfüllt.
140Die Abzeichen auf den Westen der Angeklagten sind den Kennzeichen der verbotenen Chapter „Bandidos MC Chapter Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ nicht zum Verwechseln ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG.
141Für die Frage, wann ein Kennzeichen einem anderen zum Verwechseln ähnlich ist, kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 86a Abs. 2 S. 2 StGB zurückgegriffen werden, wonach eine Parole wie auch ein sonstiges Kennzeichen dann dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation „zum Verwechseln ähnlich“ ist, wenn es aus der Sicht eines nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters die typischen Merkmale aufweist, welche das äußere Erscheinungsbild des Kennzeichens einer der in § 86 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen prägen, und dadurch dessen Symbolgehalt vermittelt (BGH, B. v. 31.07.2002, 3 StR 495/01, NJW 2002, 3186, 3187; Rau/Zschieschack, a.a.O.).
142Soweit teilweise vertreten wird, dass auch ein abweichender Ortszusatz zwangsläufig sowohl nach dem Gesamteindruck, als auch nach den zentralen Punkten dazu führe, dass das verwendete Kennzeichen mit dem Kennzeichen der verbotenen Organisation als verwechselbar erscheine (Rau/Zschieschack, a.a.O.), kann dem nach Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden.
143Als Kennzeichen der verbotenen Ortsvereine „Bandidos MC Chapter Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ sind nach den obigen Ausführungen gerade nicht bereits der „Bandidos Top Rocker“ und der „Fat Mexican“ jeweils für sich genommen oder aber in ihrem Zusammenspiel, sondern vielmehr diese beiden auf den Rückseite der Kutten angebrachten Kennzeichen zusammen mit dem „Bottom Rocker“ in ihrer tatsächlichen Anordnung zueinander anzusehen.
144Aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters stellt die unterhalb des „Fat Mexican“ angebrachte Ortsbezeichnung ein ganz wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu den Symbolen der verbotenen Chapter dar und macht deutlich, dass vorliegend ein Symbol gerade einer nicht verbotenen Organisation verwandt wird (BayObLG, U. v. 08.03.2004, 4 St RR 207/04, BeckRS 2005, 02716; LG Berlin, B. v. 02.10.2002, 537 Qs 104/02, BeckRS 2014, 02049).
145Zwar weist der „Bottom Rocker“ auf den Kutten der Bandidos weltweit ein einheitliches, mit dem „Top Rocker“ harmonierendes Schriftbild auf. Alleine dieses einheitliche Schriftbild führt aber nicht dazu, dass unterschiedliche Ortszusätze einander generell „zum Verwechseln ähnlich“ wären.
146Der „Bottom Rocker“ wird vielmehr auch durch einen unbefangenen und nicht genau prüfenden Betrachter notwendig gemeinsam mit dem „Bandidos Top Rocker“ sowie dem „Fat Mexican“, zu welchen er in unmittelbarer räumlicher Beziehung steht, optisch wahrgenommen. Er ist zudem sowohl aufgrund seiner Größe, als auch seines prägnanten Schriftbildes in Großbuchstaben und roter Schrift auf gelbem Grund dazu geeignet, optisch nicht nur als Teil des gesamten Kennzeichens, sondern auch in seiner individuellen Bedeutung wahrgenommen zu werden und insoweit klarzustellen, dass nicht auf das verbotene Kennzeichen, sondern auf ein anderes – nicht verbotenes – Chapter hingewiesen werden soll.
147Vorliegend waren auf den beiden von den Angeklagten in der Öffentlichkeit getragenen Kutten in großer Schrift und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zu dem „Fat Mexican“ sowie dem Schriftzug „Bandidos“ die Ortszusätze der nicht verbotenen Chapter Bochum und Unna angebracht. Diese fanden sich zudem auch zusätzlich jeweils auf der Vorderseite der Kutten unten rechts in großer Schrift und zusätzlich in kleinerer Schrift rechts in Brusthöhe, so dass sowohl bei einer Betrachtung von vorne, als auch von hinten für den unbefangenen Betrachter jeweils unschwer und auf den ersten Blick zu erkennen war, dass es sich um die Kutte eines Mitglieds der nicht verbotenen Chapter Bochum bzw. Unna handelte.
148Die Abzeichen auf den Kutten der Angeklagten sind daher den Kennzeichen der verbotenen Chapter „Bandidos MC Chapter Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ nicht zum Verwechseln ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG.
149c)
150Die Angeklagten haben sich auch nicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG strafbar gemacht.
151Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG auf Fälle nach § 9 Abs. 3 VereinsG überhaupt anwendbar ist (so OLG Celle, a.a.O.), oder aber ob aus dem fehlenden Verweis auf § 9 Abs. 3 VereinsG in § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG der Schluss zu ziehen ist, dass das Verwenden gleichartiger Kennzeichen nicht verbotener Organisationen nicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG, sondern allein nach § 86a StGB ab Bestandskraft des Vereinsverbots strafbar ist (so wohl LG Berlin, a.a.O. und Groh, VereinsG, 1. Aufl., § 20 Rn. 25 und § 9 Rn. 12).
152Auch kann dahingestellt bleiben, ob die durch die Angeklagten in der Öffentlichkeit getragenen Kutten Kennzeichen aufweisen, die im Wesentlichen den verbotenen Originalkennzeichen gleichförmig sind.
153Jedenfalls ist der Tatbestand des § 9 Abs. 3 VereinsG bereits deshalb nicht erfüllt, weil dieser zusätzlich zu der im Wesentlichen gleichen Form der Kennzeichen darüber hinaus erfordert, dass eine Übereinstimmung in den Zielrichtungen von verbotener und nicht verbotener Organisation gegeben ist.
154Diese übereinstimmende Zielrichtung wird bei nicht mitverbotenen Teilorganisationen des verbotenen Vereins unwiderleglich vermutet; bei selbständigen Vereinen ist sie hingegen gesondert zu prüfen (Groh, a.a.O., § 9 Rn. 11).
155aa)
156Die Chapter Bochum und Unna der Bandidos sind nach den durch die Kammer getroffenen Feststellungen keine Teilorganisationen der verbotenen Chapter „Bandidos MC Chapter Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“.
157Nach § 3 Abs. 3 S. 1 VereinsG ist unter einer Teilorganisation eine Organisation zu verstehen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheint.
158Es muss insoweit eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung bestehen; die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht notwendig. Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung können, müssen aber nicht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Aussagekräftigere Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.08.2009, 6 A 2/08, NVwZ 2010, 455, 457).
159Unter Zugrundelegung dieses Begriffes der Teilorganisation mögen die Chapter Bochum und Unna – was allerdings durch die Kammer dahingestellt bleiben kann - als Teilorganisationen der – nicht verbotenen – übergeordneten Vereinigung „Bandidos MC Germany“ zu betrachten sein.
160Im Hinblick auf die beiden verbotenen Chapter „Bandidos MC Chapter Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ sind die Chapter Unna und Bochum allerdings nicht als Teilorganisation, sondern vielmehr als rechtlich selbständige Schwestervereine mit einer eigenen Infrastruktur anzusehen, für welche nach § 9 Abs. 3 VereinsG das Vorliegen der übereinstimmenden Zielrichtung gesondert zu prüfen ist.
161bb)
162Als übereinstimmende Zielrichtung ist insoweit nicht auf die generellen Ziele der Vereine – wie beispielsweise die gemeinsame Ausübung von Motorradfahrten – sondern vielmehr auf diejenigen Ziele abzustellen, die zum Verbot des einen Vereins geführt haben und letztlich auch zum Verbot des Schwestervereins führen können, sog. „verbotsrelevante Ziele“ (OVG Koblenz, a.a.O.; Rau/Zschieschack, a.a.O., 134; Groh, a.a.O., § 9 Rn. 11).
163Dies legt zum einen der Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 VereinsG, der das Verwenden von Kennzeichen eines verbotenen Vereins untersagt, nahe (OVG Koblenz, a.a.O.). Zum anderen steht dies auch im Einklang mit der Gesetzesbegründung der Einfügung des § 9 Abs. 3 VereinsG, derzufolge die vorgenannte Vorschrift „in der Praxis aufgetretene Unklarheiten über die Reichweite des Kennzeichenverbots in Fällen beseitigen [soll], in denen mehrere Vereine im Bundesgebiet das gleiche Erscheinungsbild und die Zielsetzung teilen, jedoch nur ein Verein – von mehreren im Bundesgebiet existierenden – verboten wird“ (BT-Drucks. 14/7386, 49).
164Die Vorschrift sollte nach der Gesetzesbegründung insoweit der Klarstellung dienen, da teilweise die Ansicht vertreten wurde, es müssten erst alle in gleicher Aufmachung auftretenden und die gleiche weltanschauliche Ausrichtung teilenden Vereine in der Bundesrepublik Deutschland verboten sein, bevor von einem Kennzeichen eines verbotenen Vereins ausgegangen werden könne (BT-Drucks. 14/7386, 48).
165Der Gesetzgeber hat sich mit der Neuregelung für die Effektivität des Kennzeichenverbotes entschieden. Vor diesem Hintergrund reicht ihm zu seiner Durchsetzung (lediglich) eine übereinstimmende Zielrichtung aus, welche letztlich selbst zum Verbot des Drittvereins führen könnte (OVG Koblenz, a.a.O.).
166Eine solche Auslegung ist nach Ansicht der Kammer zudem auch verfassungsrechtlich geboten, um zu verhindern, dass das Verbot eines Teil- bzw. Schwestervereins bundesweit zu dem Verbot aller vergleichbaren, von anderen legalen Vereinen verwandten Kennzeichen führt (Rau/Zschieschack, a.a.O.).
167Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter Bochum und Unna gerade die kriminellen Ziele der verbotenen Chapter „Bandidos MC Chapter Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ teilen, bestehen allerdings nicht.
168Die Chapter Bochum und Unna sind nach den durch die Kammer getroffenen Feststellungen gegenwärtig weder verboten, noch ist ein laufendes Verbotsverfahren anhängig. Ebensowenig gibt es Hinweise darauf, dass Mitglieder der Chapter Bochum bzw. Unna konkret an Straftaten der verbotenen Chapter „Bandidos MC Chapter Aachen“ und „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ beteiligt waren und so deren kriminelle Ziele unterstützt haben könnten.
169Die Angeklagten waren daher aus Rechtsgründen freizusprechen.
170VII.
171Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
172Rehaag Dr. Fülber Hübner
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder - 2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Wer Propagandamittel
- 1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, - 2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, - 3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder - 4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
- 1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, - 2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, - 3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt, - 4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder - 5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
- 1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder - 2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
- 1.
öffentlich, in einer Versammlung oder - 2.
in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder - 2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
- 1.
öffentlich, in einer Versammlung oder - 2.
in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder - 2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
- 1.
öffentlich, in einer Versammlung oder - 2.
in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
- 1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, - 2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, - 3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt, - 4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder - 5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
- 1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder - 2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
- 1.
öffentlich, in einer Versammlung oder - 2.
in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
- 1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, - 2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, - 3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt, - 4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder - 5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
- 1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder - 2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder - 2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
- 1.
öffentlich, in einer Versammlung oder - 2.
in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
- 1.
des Vereinsvermögens, - 2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und - 3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
(2) Verbotsbehörde ist
- 1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
- 1.
öffentlich, in einer Versammlung oder - 2.
in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.