Landgericht Bochum Urteil, 08. Sept. 2016 - 2 O 192/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin erwarb durch verbindliche Bestellung vom 24.9.2010 den im Klageantrag näher bezeichneten Pkw Audi A1 Ambition 1,6 TDI zum Kaufpreis von 21.617,93 €. Bei dem Fahrzeug handelte es sich seinerzeit um einen Neuwagen. Ausweislich einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom 5.1.2011 sollten die CO2-Emissionen innerorts 121 gr/km, außerorts 92 gr/km und kombiniert 103 gr/km betragen. Der Kraftstoffverbrauch war in der Bescheinigung innerorts mit 4,7 l auf 100 km, außerorts mit 3,5 l auf 100 km und kombiniert mit 3,9 l auf 100 km angegeben. Am 18.2.2011 übergab die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Fahrzeug an die Klägerin. Die Klägerin bezahlte den vereinbarten Kaufpreis von 21.617,93 €. Das mit einem Dieselmotor ausgestattete Fahrzeug ist vom X Abgas Skandal ("Dieselgate") betroffen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 3.11.2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Fristsetzung zur Rückabwicklung bis zum 17.11.2015.
3Die Klägerin behauptet, es sei ihr beim Kauf des Fahrzeugs darauf angekommen, eine ökologisch und ökonomisch motivierte Investitionen zu tätigen. Sie habe sich auf die Angaben der Beklagten in der genannten EG-Übereinstimmungsbescheinigung verlassen. Das Fahrzeug sei jedoch mangelhaft. Es sei bei der Herstellung illegal manipuliert worden. Aus diesem Grunde fehle die vereinbarte Beschaffenheit in Bezug auf die genannten Abgaswerte und Verbrauchswerte. Dieser Mangel sei bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen und sei auch erheblich. Überdies sei der Kaufvertrag auch nicht wirksam. Der Kaufvertrag stehe unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Betriebserlaubnis. Diese hänge im vorliegenden Fall davon ab, dass das Fahrzeug vom X-Konzern nachträglich emissionsgerecht aufbereitet werde. Da die vereinbarte Sollbeschaffenheit von Anfang an gefehlt habe, habe es keiner Fristsetzung zur Nachbesserung bedurft. Vielmehr sei sie, die Klägerin, unmittelbar zum Rücktritt berechtigt gewesen. Der Rückabwicklungsanspruch sei nicht verjährt. Der Verjährungsbeginn setze einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Dieser fehle, da das Fahrzeug nicht zulassungsfähig sei.
4Die Klägerin beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein 21.617,93 € aus dem Kaufvertrag mit Rechnung vom 18.2.2011 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.2.2011 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A1 Ambition 1,6 TDI, Fahrgestell-Identifikationsnummer # zu zahlen,
62. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 1499,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.6.2016 zu zahlen,
73. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu eins näher bezeichneten Fahrzeugs seit dem 18.11.2015 in Annahmeverzug befindet,
84. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1430,38 € freizustellen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie tritt dem Vortrag der Klägerin in der Sache und im Recht entgegen. Insbesondere beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises von 21.617,93 € Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Pkw. Der allein in Betracht kommende Rückabwicklungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 440, 323 ff. BGB ist jedenfalls verjährt. Die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers beim Kauf beweglicher Sachen richtet sich nach § 438 BGB. Gemäß § 438 Abs. 4 BGB gilt für das in § 437 Nr. 2 bezeichnete Rücktrittsrecht des Käufers § 218 BGB. Danach ist der Rücktritt unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch des Käufers wegen Mängeln verjährt ist und der Verkäufer sich hierauf beruft. So liegt es hier. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers gemäß § 437 Nr. 1 BGB verjährt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Übergabe und setzt die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages voraus. Die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages wird vorliegend nicht dadurch infrage gestellt, dass dem seitens der Klägerin erworbenen Fahrzeug die Betriebserlaubnis fehlt. Es ist aus Veröffentlichungen in der Presse im Zusammenhang mit der Diskussion um den X Abgasskandal allgemein bekannt und gemäß § 291 ZPO offenkundig, dass die Betriebserlaubnis der vom "Dieselgate" betroffenen Fahrzeuge nicht erloschen ist. Das Kraftfahrtbundesamt hat durch Bescheid vom 21.7.2016 festgestellt, dass die im Rahmen der Rückrufaktion von der W AG geplante Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge mit den betroffenen Motoren herzustellen. Von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis oder sonstiger erforderlicher Zulassungen und Genehmigungen kann nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade nicht ausgegangen werden. Unstreitig hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Fahrzeug bereits am 18.2.2011 an die Klägerin übergeben. Die Verjährungsfrist war daher bereits im Februar 2013 abgelaufen. Unabhängig von der Frage der Verjährung fehlt es aber auch an den sachlichen Voraussetzungen für einen Rückabwicklungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 440, 323 ff. BGB. Die Kammer kann offen lassen, ob die Manipulation der Abgaswerte durch eine Software des Herstellers das seitens Klägerin erworbene Fahrzeug mangelhaft macht. Jedenfalls überschreitet ein etwaiger Mangel nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5, S.2 BGB, da der Hersteller, wie ebenfalls durch Presseberichte allgemein bekannt und damit offenkundig ist, die Beseitigung des Mangels anbietet und die Beseitigung des Mangels nur einen kleinen dreistelligen Betrag und damit im Regelfall weniger als ein Prozent des Kaufpreises kostet. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGHZ 201, 290-310). Hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand der Mangel behebbar. Das Kraftfahrtbundesamt hat durch Bescheid vom 21.7.2016 festgestellt, dass die im Rahmen der Rückrufaktion von der W AG geplante Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge mit den betroffenen Motoren herzustellen. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach der Entscheidung des BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH a.a.O.). Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand, der weniger als 1 % des Kaufpreises ausmacht, ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ersichtlich nicht überschritten. Besondere Umstände, die trotz des geringfügigen Mangelbeseitigungsaufwandes für eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten sprechen könnten, liegen nicht vor. Namentlich führt der mit dem X-Abgasskandal verbundene Vorwurf einer Täuschung nicht zu einer erheblichen Pflichtverletzung im Sinne der genannten Vorschrift. Insoweit ist zu beachten, dass die Pflichten, um deren Verletzung und um deren Erheblichkeit es im Rahmen des § 323 Abs. 5, S. 2 BGB geht, jeweils im Kontext des Vertragsverhältnisses gesehen werden müssen. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte als unabhängige Autohändlerin Kenntnis von einer Manipulation der Abgaswerte durch die Software des X-Konzerns besaß. Von einer Täuschung kann daher, was das Verhalten der Beklagten angeht, keine Rede sein. Eine Erheblichkeit des Mangels ergibt sich auch nicht daraus, dass dessen Behebung im Rahmen der Rückrufaktion des X-Konzerns möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Da das Fahrzeug auch vor Beseitigung des etwaigen Mangels in vollem Umfang verkehrstauglich und fusionsfähig ist, kann der Klägerin zugemutet werden, die Durchführung der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. Auch aus dem Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt die Nachbesserung solcher Fahrzeuge wie dem der Klägerin angeordnet hat, folgt nicht, dass der Mangel erheblich wäre. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass er nicht so erheblich ist, dass die Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen gewesen wäre. Gerade die Tatsache, dass das Kraftfahrtbundesamt dem X-Konzern die Möglichkeit einräumt, den Mangel nachzubessern, zeigt, dass die Durchführung dieser Nachbesserungsmaßnahme dem einzelnen Fahrzeugkäufer zumutbar ist (Landgericht Bochum, 2 O 425/15). Dass der behauptete Mangel im konkreten Fall zu einer Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs geführt hätte, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Selbst wenn man entgegen dem vorstehend Ausgeführten annehmen wollte, das Fahrzeug der Klägerin leide an einem erheblichen Mangel, war die Klägerin gleichwohl nicht unmittelbar zum Rücktritt berechtigt. Vielmehr hätte die Klägerin gemäß § 439 Abs. 1 BGB der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht gemäß § 440 BGB entbehrlich. Eine Nachbesserung ist möglich und der Klägerin zumutbar. Das Kraftfahrtbundesamt hat - wie ausgeführt - durch Bescheid vom 21.7.2016 festgestellt, dass die im Rahmen der Rückrufaktion von der W AG geplante Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge mit den betroffenen Motoren herzustellen. Eine Nachbesserung ist der Kläger auch deshalb zumutbar, da jedenfalls seitens der Beklagten eine zur Unzumutbarkeit der Nachbesserung führende Täuschungshandlung nicht gegeben ist.
15Da die Klägerin nicht berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten, stehen ihr auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu. Ebenso kann schließlich die begehrte Feststellung des Annahmeverzuges nicht getroffen werden.
16ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bochum Urteil, 08. Sept. 2016 - 2 O 192/16
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Referenzen - Gesetze
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel - a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder - b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht, - 2.
in fünf Jahren - a)
bei einem Bauwerk und - b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3.
im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel - a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder - b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht, - 2.
in fünf Jahren - a)
bei einem Bauwerk und - b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3.
im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.