Landgericht Bochum Urteil, 31. Aug. 2015 - 12 O 190/14
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
1.
die Bezeichnung „C." für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden, geschehen wie aus den Ausdrucken der Website der Beklagten vom 4. September 2014 (Anlagen K4-8) und vom 27. Januar 2015 (Anlagen K76-78) ersichtlich,
2.
die Internetdomain „#“ für den Handel mit Hebezeugen zuverwenden, insbesondere unter einer solchen Domain einen Online-Katalogfür Hebezeuge anzubieten oder E-Mail-Adressen mit einer solchen Domainfür den Handel mit Hebezeugen zu verwenden,
3.
Kunden, Lieferanten und Sachverständige über die Identität des Unternehmens durch Verwendung des Namens „H" zu täuschen, indem beiden Kunden, Lieferanten und Sachverständigen der Eindruck hervorgerufenwird, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um den Betrieb der Klägerinhandelt, indem sich die Beklagte am Telefon mit „Firma H" oder„Firma H aus F" meldet, wenn dies im Zusammenhang mitdem Handel von Hebezeugen erfolgt,
- geschehen wie in dem Anruf gegenüber dem Sachverständigen Q im Februar 2015 erfolgt.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
III.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, außergerichtliche Kosten in Höhe von 498,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 an die Klägerin zu zahlen.
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Die Widerklage wird abgewiesen.
VI.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.VII.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VIII.
Der Streitwert wird auf 151973,-- € (Klage: 100000 €, Widerklage; 51973 €) festgesetzt.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Klägerin wurde im Jahre 2009 gegründet. Sie hat den Geschäftsbetrieb der H, die seit 1966 Hebezeuge verkaufte, übernommen und fortgeführt. Die Klägerin verwendet im Internet die Adresse #.
3Die im Jahr 1990 gegründete Beklagte führte Schwerlasttransporten durch und vermietete unter anderem Gabelstapler, Hebezeuge und Kräne. Beide Parteien sind in F ansässig.
4Seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt vertreibt auch die Beklagte Hebezeuge. Am Telefon meldete sich die Beklagte mit „Firma H“ oder „Firma H aus F“.
5Im Jahr 2014 richtete die Beklagte unter der Adresse # eine Internet-Seite ein, auf der sie ihr Leistungsspektrum, Verkaufs- und Sortimentsübersichten darstellte und ihren Katalog zum Download anbot. Mit Schreiben vom 04.09.2014 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen.
6Die Klägerin behauptet, erst seit dem Jahr 2014 trete die Beklagte auch als Händlerin von Hebezeugen auf. Dadurch sei es zu Verwechselungen der Parteien bei Kunden, Lieferanten der Sachverständigen Q gekommen. Wegen der Einzelheiten der vorgetragenen Beispielsfälle wird neben den anderen Schriftsätzen insbesondere auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen. Die Klägerin ist mit eingehendem weiteren Vortrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, der Auffassung, aufgrund ihr, der Klägerin, zustehender älterer Rechte an der Bezeichnung H sei die Beklagte gehindert, ebenfalls diesen Namen für den Vertrieb von Hebezeuge zu benutzen. Die Beklagte habe ihren Geschäftsbereich unzulässig ausgedehnt. Eine hinreichende Abgrenzung sei nicht erfolgt. Die Beklagte verletze auch durch die Benutzung der Internetdomain # die Rechte der Klägerin. Da sich die Beklagte am Telefon mit ihrer abgekürzten Firmenbezeichnung melde, täusche sie bewusst über die Identität ihres Unternehmens.
7Die Klägerin beantragt,
8I.
9die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
101.
11a)
12die Bezeichnung „H” für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden,
13b)
14die Bezeichnung „C. H" für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden,
15c)
16die Bezeichnung „C H" für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden,
17d)
18andere Bezeichnungen, die den Namen „H" enthalten, für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden,
19- geschehen wie
20a)
21aus den Ausdrucken der Website der Beklagten vom 4. September 2014 (Anlagen K4-8) und vom 27. Januar 2015 (Anlagen K76-78) ersichtlich,
22b)
23aus der E-Mail der T vom 27. Februar 2014 nebst Angebot (Anlage K9) ersichtlich,
24c)
25aus der E-Mail der Beklagten vom 23. April 2014 (Anlage K10) und der Auftragsbestätigung der I vom 23. April 2014 (Anlage KU) ersichtlich,
26aus der Rechnung der U vom 17. Juli 2014 (Anlage K12) ersichtlich,
272.
28a)
29die Internetdomain „#“ für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden, insbesondere unter einer solchen Domain einen Online-Katalog für Hebezeuge anzubieten oder E-Mail-Adressen mit einer solchen Domain für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden,
30b)
31die Internetdomain „#“ für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden, insbesondere unter einer solchen Domain einen Online-Katalog für Hebezeuge anzubieten oder E-Mail-Adressen mit einer solchen Domain für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden,
32c)
33andere Internetdomains, die den Namen „H" enthalten, für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden, insbesondere unter einer solchen Domain einen Online-Katalog für Hebezeuge anzubieten oder E-Mail-Adressen mit einer solchen Domain für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden,
343.
35Kunden, Lieferanten und Sachverständige über die Identität des Unternehmens durch Verwendung des Namens „H" zu täuschen, indem bei den Kunden, Lieferanten und Sachverständigen der Eindruck hervorgerufen wird, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um den Betrieb der Klägerin handelt, indem sich die Beklagte am Telefon mit „Firma H" oder „Firma H aus F" meldet, wenn dies im Zusammenhang mit dem Handel von Hebezeugen erfolgt,
36- geschehen wie in dem Anruf gegenüber dem Sachverständigen Q im Februar 2015 erfolgt,
37II.
38der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
39III.
40die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Kosten in Höhe von 996,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
41Die Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Die Beklagte vertritt mit eingehendem weiteren Vorbringen, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Auffassung, die Klägerin berühme sich zu Unrecht ihr gegenüber auf ein Kennzeichenschutzrecht. Die Beklagte behauptet, seit 2007 vertreibe sie auch Hebezeuge. Die Beklagte verweist darauf, dass die Anwendung von Hebetechnik zwangsläufig zum Geschäft der Beklagten, nämlich der Durchführung von Schwertransporten, gehört habe. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien zudem verwirkt.
44Im Hinblick auf die Einreichung einer Schutzschrift, deren Kosten die Beklagte ersetzt verlangt, und im Hinblick darauf, dass eine irrtümlich an die Adresse #. gerichtete, aber für die Beklagte bestimmte E-Mail an die Klägerin gelangt, beantragt die Beklagte widerklagend die Klägerin zu verurteilen,
45an die Beklagte außergerichtliche Kosten in Höhe von € 1.973,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen;
46es zu unterlassen, auf Namen von Mitarbeitern der Beklagten lautende Emailkonten unter der Domain „#" einzurichten oder zu unterhalten;
47Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggf. weiche weiteren auf Namen von Mitarbeitern der Beklagten lautende Emailkonten sie neben dem von ihr für den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn C, eingerichteten Email-Konto „#" sie unter der Domain „#" eingerichtet hat und die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern;
48soweit die Klägerin Emailkonten auf Namen von Mitarbeitern der Beklagten eingerichtet hat, der Beklagten Auskunft zu erteilen über die gesamte über diese Emailkonten „gelaufene" Korrespondenz durch lückenlose Vorlage aller über diese Emailkonten ein- und ausgegangenen Emails einschließlich deren Anhänge und die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern;
49nach erteilter Auskunft gemäß vorstehendem Antrag auf Namen von Mitarbeitern der Beklagten eingerichtete Emailkonten unter der Domain „#" zu löschen und die erfolgte Löschung eidesstattlich zu versichern.
50Die Klägerin beantragt,
51die Widerklage abzuweisen.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.
53E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
54Die Klage ist nur zum Teil begründet, die Widerklage ist unbegründet.
551.
56a)
57Die Klägerin hat mit ihrem Antrag zu 1 nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Firmierung der Beklagten als C. H (GmbH) wendet. Gemäß §§ 5, 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 MarkenG steht der Klägerin ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der Klägerin verfügt über die älteren Rechte, da ihr aufgrund der Übernahme des Geschäftsbetriebs von der H entsprechend § 27 MarkenG deren Geschäftstätigkeit und Firmierung zugutekommt. Zwischen der Firmierung der Klägerin und der Bezeichnung C. H besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 Markengesetz. Beide Parteien handeln mit Waren vergleichbarer Art. In beiden Firmierungen nimmt der Namensbestandteil H eine hervorgehobene Stellung ein. Die Hinzufügung des nur mit einem Buchstaben abgekürzten Vornamens aus der Firma der Beklagten, reicht nicht aus, sie in Anbetracht der Warennähe ausreichend von der Klägerin abzugrenzen, soweit es um Vertrieb von Hebetechnik geht.
58Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass die Beklagte sich möglicherweise auf das so genannte Gleichnamigenrecht berufen kann. Danach hat grundsätzlich jeder das Recht, sich im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Unternehmens seines Familiennamens zu bedienen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 23 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Dieses Recht ist aber nicht unbegrenzt. Vielmehr ist der Prioritätsjüngere zur Rücksichtnahme verpflichtet und muss durch geeignete Zusätze zu seinem Namen eine Verwechslungsgefahr vermeiden oder im Rahmen des Zumutbaren wenigstens möglichst weit reduzieren (Ströbele/Hacker aaO. Rn. 36). Der danach mögliche und zumutbare Abstand wird durch die bloße Hinzufügung des abgekürzten Vornamens nicht erreicht. Dass der Beklagten mehr zuzumuten ist, zeigt sich schon daran, dass ihre Firma den vollständigen Vornamen enthält. Bei dieser Sachlage besteht kein rechtfertigender Grund, warum die Beklagte im Geschäftsverkehr - wie sich aus den in Bezug genommenen Anlagen ergibt – nur einen abgekürzten Vornamen verwendet.
59Mit ihrer vollständigen Firmierung hat die Beklagte hingegen bereits den ihr zumutbaren und erforderlichen Abstand gewahrt. Die Kammer ist sich bewusst, dass die bloße Hinzufügung eines Vornamens häufig nicht ausreichen wird, um die Verwechslungsgefahr angemessen zu reduzieren. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei „C“ um einen heute kaum noch gebräuchlichen Vornamen handelt. Dieser fällt deswegen im Verkehr besonders auf und trägt die Gesamtbezeichnung wesentlich mit. Das Unternehmen der Beklagten wird damit unverkennbar von einem Vor- und einem Nachnamen gekennzeichnet. Die Firmierung der Klägerin enthält hingegen auch einen deutlichen Sachbezug. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, auch des Bekanntheitsgrades der Klägerin sowie des Umstandes, dass beide Firmen ihren Sitz in F haben, andererseits aber auch im Hinblick auf die Nähe des Vertriebs von Hebezeugen zur bisherigen, diese anwendenden Geschäftstätigkeit der Beklagten ergibt die Abwägung, dass die vollständige Firma der Beklagten schon den gebotenen Abstand zwischen den beidseitigen Kennzeichen einhält. Die Klage konnte insoweit daher keinen Erfolg haben. Erst recht hatte sie keinen Erfolg, soweit die Beklagte die Verwendung ihres Namens in jedweder Form, also schlechthin, für den Handel mit Hebezeugen unterlassen soll. Soweit die Klägerin auch die Verwendung des Namens „H“ in Alleinstellung beanstandet, ergeben die zur Konkretisierung in den Klageantrag eingefügten Anlagen ein solches Verhalten der Beklagten nicht.
60b)
61Entsprechend den vorstehenden Ausführungen besteht auch der tenorierte Unterlassungsanspruchs der Klägerin hinsichtlich der Internetdomain „#“, die nur noch den Nachnamen verwendet. Die darüber hinausgehenden Anträge hinsichtlich anderer Internetdomains waren aus den vorstehend geschilderten Gründen abzuweisen.
62Die Unterlassungsansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Insoweit fehlt bereits hinreichend substantiierter Vortrag der Beklagten dazu, dass die Klägerin den Vertrieb von Hebezeug durch die Beklagte bereits seit vielen Jahren bemerkt haben könnte.
63c)
64Gemäß §§ 8, 5 UWG steht der Klägerin auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Meldung der Beklagten am Telefon zu. Dem Gesamtvortrag der Klägerin einschließlich der Antragstellung ist die Behauptung zu entnehmen, dass der Mitarbeiter der Beklagten, dessen Verhalten die Beklagte sich gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen hat, auch gegenüber dem Sachverständigen Prager nur in verkürzter Form am Telefon gemeldet hat. Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Im Übrigen hatte sie derartiges Verhalten in anderen Fällen ausdrücklich zugestanden (vergleiche Seite 12 des Schriftsatzes vom 12.11.2014). Eine Änderung des Verhaltens soll erst nach dem Schriftsatz vom 11.03.2015 vorgenommen worden sein. Angesichts des bestehenden Wettbewerbsverhältnisses der Beklagten in derselben Stadt und der kennzeichenrechtlichen Lage war die Meldung mit dem Firmenschlagwort am Telefon geeignet, den Gesprächspartner über die Identität des anderen Teilnehmers in die Irre zu führen.
65d)
66Die Kosten der Abmahnung kann die Klägerin aus GoA bzw. nach § 12 UWG nur in dem Umfang ersetzt verlangen, wie die Abmahnung berechtigt war.
672.
68Die Widerklage hat keinen Erfolg.
69a)
70Die Kosten der Schutzschrift hätte die Beklagte nur ersetzt verlangen können, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingegangen wäre (vergleiche BGH NJW 2003,1257). Dies ist jedoch nicht der Fall.
71b)
72Auch im Übrigen hat die Widerklage keinen Erfolg. Die Beklagte geht dabei ersichtlich von einer unzutreffenden Sachverhaltsgestaltung aus. Denn sie stützt sich allein darauf, dass die an # gerichtete E-Mail bei der Klägerin eingegangen und von dieser ausgedruckt worden ist. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs, dass die Klägerin bewusst eine entsprechende Email-Adresse eingerichtet hatte, um an die Beklagte gerichtete elektronische Post abzufangen. Vielmehr ist es bei der üblichen Gestaltung der Verhältnisse so, wie auch die Klägerin vorgetragen hat, dass alle an eine bestimmte Domain gerichtete elektronische Post bei dem Inhaber der Domain aufläuft, unabhängig davon, welcher Begriff vor dem Zeichen @ steht. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass diese Funktion abschaltbar ist, eine Verpflichtung hierzu traf die Klägerin jedoch nicht. Eine solche Maßnahme war ihr schon deswegen nicht zumutbar, weil dann auch nur geringfügig abweichende Bezeichnungen ihrer Mitarbeiter vor dem Zeichen @ die Klägerin nicht mehr erreicht hätten.
73Die Widerklage war daher insgesamt abzuweisen.
743.
75Bei der Entscheidung über die Kosten hat die Kammer gemäß § 92 ZPO den Umfang des beiderseitigen Obsiegens und Verlierens berücksichtigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bochum Urteil, 31. Aug. 2015 - 12 O 190/14
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(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.
(2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Teils eines Geschäftsbetriebs.
(3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.
(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.