Landgericht Bielefeld Urteil, 20. Juli 2016 - 8 O 473/15
Tenor
1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 8 %, der klagende Landkreis zu 92 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % abwenden, wenn ich die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 24.128,57 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der klagende Landkreis macht gegen die Beklagte Schenkungsrückforderungsansprüche aus übergegangenem Recht geltend.
3Mit notariellem Vertrag vom 23.01.1995 übertrug Frau C. C. ihrer Tochter, der Beklagten, das Eigentum am Grundstück B. xx in C.. Der Übertragenden und ihrem vorverstorbenen Ehemann wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt, das durch eine Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert wurde.
4Mit Erklärung vom 16.06.2003 bewilligten die Eltern der Beklagten die Löschung des zu ihren Gunsten bestehenden Wohnrechts. Mit weiterer Erklärung vom 19.04.2013 verzichtete die Mutter der Beklagten zudem auch schuldrechtlich auf ihren Wohnrechtsanspruch.
5Stattdessen schlossen die Beklagte und ihre Mutter einen Mietvertrag, aufgrund dessen die Mutter eine monatliche Miete von 340,00 € zzgl. 60,00 € Nebenkosten zahlte.
6Seit 10.08.2012 bis zu ihrem Tod am 30.03.2015 bewohnte die Mutter der Beklagten aufgrund eingetretener Pflegebedürftigkeit eine Pflegeeinrichtung. Für die Kosten in streitiger Höhe kam der klagende Landkreis als Sozialhilfeträger auf. Diese Kosten werden nunmehr im Wege der Schenkungsrückforderung wegen Bedürftigkeit geltend gemacht.
7Der klagende Landkreis behauptet, die geleisteten Sozialhilfeaufwendungen beliefen sich auf 22.248,30 €. Er ist der Auffassung, bei der Erklärung der Löschungsbewilligung und dem schuldrechtlichen Verzicht auf das Wohnrecht handele es sich um eine Schenkung der Mutter an die Beklagte, die aufgrund der eingetretenen Bedürftigkeit zurückgefordert werden könne.
8Der klagende Landkreis beantragt,
9- 10
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.248,37 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 11
2. die erhobene Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
13- 14
1. die Klage abzuweisen und
- 15
2. im Wege der Widerklage den klagenden Landkreis zu verurteilen, an die Beklagte 1.880,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Einräumung eines Wohnrechts stelle ein Leihverhältnis und keine Schenkung dar. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.
17Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
20I.
21Dem klagenden Landkreis steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch zu, insbesondere kein Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers aus § 528 BGB aus übergegangenem Recht, § 93 SGB XII.
22Für einen entsprechenden Rückforderungsanspruch fehlt es bereits an einer Schenkung der Mutter der Beklagten an diese.
231.
24Als Schenkungsgegenstand im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB kann hier allein die unentgeltliche Grundstücksübertragung vom 23.1.1995 in Betracht. Einer Rückforderung stand hier jedoch ersichtlich entgegen, dass diese Übertragung vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 529 BGB erfolgte, so dass der klagende Landkreis seinen Rückforderungsanspruch hierauf auch nicht gestützt hat.
252.
26Die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts stellt hingegen keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, sondern nur eine Gebrauchsüberlassung und damit eine Leihe gemäß § 598 ff. dar.
27a)
28Dies hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 11.12.1981 (BGH NJW 1982,820 ff.) festgestellt und zur Begründung ausgeführt, dass in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, die für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich wäre, denn in diesem Fall verbleibt die Sache im Eigentum und mithin im Vermögen des Leistenden. Auch der Besitz als vermögenswertes Recht wird damit nicht endgültig, sondern nur vorübergehend aus der Hand gegeben. Allein das Merkmal der Unentgeltlichkeit macht die Zuwendung noch nicht zu einer Schenkung. Wer sich vertraglich verpflichtet, einem anderen den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten, begründet vielmehr einen formlos zulässigen Leihvertrag gemäß § 598 BGB. Nichts anderes aber ist ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht. Auf den Leihvertrag ist deshalb die Anwendung schenkungsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn dem Eigentümer infolge der Gebrauchsüberlassung Vermögensvorteile entgehen, die er bei eigenem Gebrauch hätte erzielen können.
29b)
30An dieser Rechtsprechung hält der BGH bis heute fest und hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 27.01.2016 (BGH, MDR 2016, 509 ff.) ergänzend ausgeführt, dass nach § 517 BGB gerade dann keine Schenkung vorliegen soll, wenn jemand zum Vorteil eines anderen lediglich einen Vermögenserwerb unterlässt. Zudem sind hiernach die Regelungen der §§ 598 ff. BGB nicht auf nur kurzfristige Gestattungsverträge beschränkt, so dass die Dauer des Vertragsverhältnisses keine entscheidende Bedeutung erlangt.
31Diesem Grundsatz ist auch das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 05.02.1996 gefolgt (NJW-RR 1996, 717 ff.).
32c)
33Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Ob etwas anderes dann gelten kann, wenn die Gebrauchsüberlassung der wirtschaftlichen Weggabe der Sache nahekommt, kann dahinstehen, denn ein solcher Fall ist hier unstreitig nicht gegeben.
343.
35Soweit der klagende Landkreis meint, etwas anderes müsse aber vorliegend gelten, weil es sich um kein schuldrechtliches, sondern ein dinglich gesichertes Wohnrecht handele, ist eine Begründung für diese Rechtsauffassung nicht ersichtlich. Richtig ist, dass das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Entscheidung (MDR 2014, 22 ff.) die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts als Zuwendung im Sinne des § 516 BGB angesehen hat. Allerdings fehlt auch hier jede Begründung und insbesondere eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsauffassung des BGH.
36Eine Differenzierung zwischen einer schuldrechtlichen und einer dinglichen Übertragung liegt auch aus sonstigen Gründen nicht nahe. Vielmehr liegt doch jeder dinglichen Einigung ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft zugrunde. Ist dieses als Leihe und gerade nicht als Schenkung anzusehen, ist kein Grund ersichtlich, die dingliche Einigung gleichwohl als Schenkung zu bewerten. Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil die Rechtsposition des Entleihers aufgrund einer grundbuchlichen Eintragung gefestigter ist als bei einem rein schuldrechtlichen Leihvertrag. Die dingliche Absicherung hat auf die Qualifizierung des schuldrechtlichen Grundgeschäfts keinen Einfluss. So wird etwa aus einem dinglich abgesicherten entgeltlichen Überlassungsvertrag kein entgeltlicher Übertragungsvertrag. Mit anderen Worten: Eine dingliche Absicherung macht aus einem Mietvertrag keinen Kaufvertrag. Ebenso macht eine dingliche Absicherung aus einer Leihe keine Schenkung.
37Ist hiernach auch eine lang andauernde und dinglich abgesicherte Gebrauchsüberlassung nicht als Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, so ist der Verzicht auf die Gebrauchsüberlassung denklogisch ebenfalls keine Schenkung. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus § 517 BGB und gilt sowohl für die Aufgabe des dinglichen Rechts als auch des schuldrechtlichen Anspruchs.
38Auf sämtliche vorstehenden Gesichtspunkte hat das Gericht bereits mit Verfügung vom 17.05.2016 hingewiesen.
39II.
40Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet.
41Der Beklagten steht gegen den klagenden Landkreis kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
42Eine Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte ihre Ansprüche aus § 280 BGB herleitet, fehlt es an einem entsprechenden Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Auch eine sonstige Sonderverbindung zwischen den Parteien, die Verhaltenspflichten und entsprechende Schadensersatzansprüche auslösen könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Sonderverbindung liegt nicht bereits in der vorprozessualen Auseinandersetzung zwischen den Parteien.
43III.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bielefeld Urteil, 20. Juli 2016 - 8 O 473/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bielefeld Urteil, 20. Juli 2016 - 8 O 473/15
Referenzen - Gesetze
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.