Landgericht Bielefeld Urteil, 22. Dez. 2014 - 1 O 354/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die 24 Jahre alte Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen eines 11 Jahre zurückliegenden sexuellen Kindesmissbrauchs.
3Der Beklagten wurde durch später rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Bielefeld vom 13.06.2005 (Az. 190 Ls 66 Js 564/04 – AK 108/05) wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zum Nachteil der Klägerin zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe verurteilt.
4Nach den Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen bot Ende 2003 die damals 13-jährige Klägerin in einem Internet-Forum Oralverkehr gegen Bezahlung an.
5In der Folge kam es zu einem Treffen mit dem Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es – wie im Strafurteil festgestellt und von der Klägerin behauptet – zu einem Oralverkehr kam, ob der Beklagte die Klägerin dazu drängte, nachdem ihr Bedenken gekommen waren, und ob er Kenntnis vom tatsächlichen Alter der Klägerin hatte. Auch ist streitig, ob, wie die Klägerin vorträgt, sie durch das Geschehen in die Prostitution geführt wurde und ob ihre erheblichen psychischen Probleme hierauf zurückzuführen sind.
6Über das Vermögen des Beklagten wurde durch das Amtsgericht Bielefeld (Az. xx IK xxxx/08) im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Schlusstermin im Insolvenzverfahren zur Anmeldung der Forderungen war am 18.12.2009. Die Klägerin meldete die hier in Rede stehende Schmerzensgeldforderung nicht an.
7Sie forderte über ihre damalige Anwältin 2013 den Beklagten erfolglos zur Schmerzensgeldzahlung auf. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.11.2014 ist dem Beklagten die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO erteilt worden.
8Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,- Euro, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die ihr für dessen vorgerichtliche Geltendmachung in Höhe von 775,64 Euro entstanden seien, und eine Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Schäden.
9Sie ist der Ansicht, dass eine Restschuldbefreiung des Beklagten im Rahmen des Insolvenzverfahrens ihren Anspruch nicht umfasse. Der in der Verjährungsvorschrift des § 208 BGB zum Ausdruck kommende besondere gesetzliche Schutz der Minderjährigen gebiete eine entsprechende Auslegung der Vorschrift des § 302 Nr.1 InsO. Der Täter eines Sexualdelikts zum Nachteil eines Kindes dürfe sich nicht auf die Rechtssicherheit, die der § 302 InsO bieten solle, berufen.
10Ohnehin sei ihr Anspruch erst voll entstanden, nachdem der Schlusstermin im Insolvenzverfahren stattgefunden habe; ihre gesundheitlichen Schäden seien teilweise erst später entstanden und hätten zu ihrem Suizidversuch im Juli 2011 geführt.
11Die Klägerin beantragt,
121.
13den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 10.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen,
142.
15ihn weiter zu verurteilen, ihr die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 775,64 Euro zu erstatten, und
163.
17festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden der Klägerin zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er bestreitet das von der Klägerin behauptete Tatgeschehen im Wesentlichen und die Kausalität des damaligen Geschehens für ihre psychischen Probleme. Er ist der Ansicht, die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren umfasse auch einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist unbegründet.
24Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es dahingestellt bleiben, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen sexuellen Kindesmissbrauchs aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) ursprünglich zustand.
25Unterstellt man einen entsprechender Anspruch, ist dieser durch die dem Beklagten im Insolvenzverfahren gewährte Restschuldbefreiung zu einer sogenannten „unvollkommenen Verbindlichkeit“ herabgestuft worden, die zwar weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist.
26Gemäß § 301 Abs.1 InsO wirkt die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger, d.h. die Gläubiger, die gegen den Schuldner einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch haben (§ 38 InsO), auch dann, wenn sie – wie die Klägerin - ihre Forderung nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben.
27Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, ihr Anspruch sei wegen erst später zutage getretener weiterer gesundheitlicher Schäden erst danach „voll entstanden“. Wenn der haftungsbegründende Tatbestand bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht ist, so sind alle daraus erwachsenden Schadensersatzansprüche Insolvenzforderungen, die von der Schuldbefreiung erfasst sind, also auch Schäden, die erst nach der Verfahrenseröffnung eintreten (vgl. Stephan im Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2008, zu § 301 Rz 11).
28Der Gesetzgeber hat Gläubiger, deren Anspruch (wie der von der Klägerin geltend gemachte) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, im Insolvenzverfahren des Schuldners insoweit privilegiert, als solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, sofern sie unter Angabe dieses Rechtsgrundes rechtzeitig gemäß § 174 Abs.2 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet werden (§ 302 Nr.1 InsO). Nicht rechtzeitig angemeldete Forderungen dagegen werden von der Restschuldbefreiung erfasst, wobei es unerheblich ist, ob das Unterlassen der Anmeldung verschuldet ist. Dies folgt aus dem klaren Gesetzeswortlaut und auch aus dem Gesetzeszweck.
29Der Zweck des § 301 InsO besteht darin, dem Schuldner den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen, wobei durch die Regelung der §§ 301 und 302 InsO sowohl dem Schuldner als auch seinen Gläubigern möglichst schnell Gewissheit über die Reichweite seiner Restschuldbefreiung zuteil werden soll (BGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. IX ZR 24/10, in ZInsO 2011,244, zitiert nach juris, dort Rz. 24). Der Gesetzgeber hat in § 302 InsO abschließend die Verbindlichkeiten aufgeführt, deren Fortbestand er im Fall der Restschuldbefreiung für angemessen hält; mit dieser Regelung verbundene Härten für Gläubiger hat er im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen (vgl.BGH, a.a.O., Rz.20 und 24; Stephan,a.a.O. zu § 301 Rz.10; Kreft, Insolvenzordnung, Kommentar, 6. Auflage, 2011, zu § 301 Rz.6; im Ergebnis auch Streck im Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Auflage, 2012, zu § 301 Rz 2.).
30Der Ansicht der Klägerin, der § 302 InsO müsse vor dem Hintergrund des in der Verjährungsvorschrift des § 208 BGB zum Ausdruck kommenden besonderen Schutzes der Minderjährigen dahin ausgelegt werden, dass ein Anspruch wie der ihrige nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werde, kann sich das Gericht nicht anschließen.
31Nach § 208 S.1 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Der darin zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, als Minderjährige sexuell Missbrauchte hinsichtlich der Verjährung ihrer Ansprüche besser zu stellen als Gläubiger von anderen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, rechtfertigt nicht die von der Klägerin gewünschte Auslegung des § 302 InsO gegen den Wortlaut und den Zweck dieses Gesetzes.
32II.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.
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(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.