Landgericht Bielefeld Urteil, 22. Dez. 2014 - 1 O 354/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die 24 Jahre alte Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen eines 11 Jahre zurückliegenden sexuellen Kindesmissbrauchs.
3Der Beklagten wurde durch später rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Bielefeld vom 13.06.2005 (Az. 190 Ls 66 Js 564/04 – AK 108/05) wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zum Nachteil der Klägerin zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe verurteilt.
4Nach den Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen bot Ende 2003 die damals 13-jährige Klägerin in einem Internet-Forum Oralverkehr gegen Bezahlung an.
5In der Folge kam es zu einem Treffen mit dem Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es – wie im Strafurteil festgestellt und von der Klägerin behauptet – zu einem Oralverkehr kam, ob der Beklagte die Klägerin dazu drängte, nachdem ihr Bedenken gekommen waren, und ob er Kenntnis vom tatsächlichen Alter der Klägerin hatte. Auch ist streitig, ob, wie die Klägerin vorträgt, sie durch das Geschehen in die Prostitution geführt wurde und ob ihre erheblichen psychischen Probleme hierauf zurückzuführen sind.
6Über das Vermögen des Beklagten wurde durch das Amtsgericht Bielefeld (Az. xx IK xxxx/08) im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Schlusstermin im Insolvenzverfahren zur Anmeldung der Forderungen war am 18.12.2009. Die Klägerin meldete die hier in Rede stehende Schmerzensgeldforderung nicht an.
7Sie forderte über ihre damalige Anwältin 2013 den Beklagten erfolglos zur Schmerzensgeldzahlung auf. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.11.2014 ist dem Beklagten die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO erteilt worden.
8Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,- Euro, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die ihr für dessen vorgerichtliche Geltendmachung in Höhe von 775,64 Euro entstanden seien, und eine Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Schäden.
9Sie ist der Ansicht, dass eine Restschuldbefreiung des Beklagten im Rahmen des Insolvenzverfahrens ihren Anspruch nicht umfasse. Der in der Verjährungsvorschrift des § 208 BGB zum Ausdruck kommende besondere gesetzliche Schutz der Minderjährigen gebiete eine entsprechende Auslegung der Vorschrift des § 302 Nr.1 InsO. Der Täter eines Sexualdelikts zum Nachteil eines Kindes dürfe sich nicht auf die Rechtssicherheit, die der § 302 InsO bieten solle, berufen.
10Ohnehin sei ihr Anspruch erst voll entstanden, nachdem der Schlusstermin im Insolvenzverfahren stattgefunden habe; ihre gesundheitlichen Schäden seien teilweise erst später entstanden und hätten zu ihrem Suizidversuch im Juli 2011 geführt.
11Die Klägerin beantragt,
121.
13den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 10.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen,
142.
15ihn weiter zu verurteilen, ihr die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 775,64 Euro zu erstatten, und
163.
17festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden der Klägerin zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er bestreitet das von der Klägerin behauptete Tatgeschehen im Wesentlichen und die Kausalität des damaligen Geschehens für ihre psychischen Probleme. Er ist der Ansicht, die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren umfasse auch einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist unbegründet.
24Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es dahingestellt bleiben, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen sexuellen Kindesmissbrauchs aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) ursprünglich zustand.
25Unterstellt man einen entsprechender Anspruch, ist dieser durch die dem Beklagten im Insolvenzverfahren gewährte Restschuldbefreiung zu einer sogenannten „unvollkommenen Verbindlichkeit“ herabgestuft worden, die zwar weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist.
26Gemäß § 301 Abs.1 InsO wirkt die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger, d.h. die Gläubiger, die gegen den Schuldner einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch haben (§ 38 InsO), auch dann, wenn sie – wie die Klägerin - ihre Forderung nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben.
27Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, ihr Anspruch sei wegen erst später zutage getretener weiterer gesundheitlicher Schäden erst danach „voll entstanden“. Wenn der haftungsbegründende Tatbestand bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht ist, so sind alle daraus erwachsenden Schadensersatzansprüche Insolvenzforderungen, die von der Schuldbefreiung erfasst sind, also auch Schäden, die erst nach der Verfahrenseröffnung eintreten (vgl. Stephan im Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2008, zu § 301 Rz 11).
28Der Gesetzgeber hat Gläubiger, deren Anspruch (wie der von der Klägerin geltend gemachte) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, im Insolvenzverfahren des Schuldners insoweit privilegiert, als solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, sofern sie unter Angabe dieses Rechtsgrundes rechtzeitig gemäß § 174 Abs.2 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet werden (§ 302 Nr.1 InsO). Nicht rechtzeitig angemeldete Forderungen dagegen werden von der Restschuldbefreiung erfasst, wobei es unerheblich ist, ob das Unterlassen der Anmeldung verschuldet ist. Dies folgt aus dem klaren Gesetzeswortlaut und auch aus dem Gesetzeszweck.
29Der Zweck des § 301 InsO besteht darin, dem Schuldner den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen, wobei durch die Regelung der §§ 301 und 302 InsO sowohl dem Schuldner als auch seinen Gläubigern möglichst schnell Gewissheit über die Reichweite seiner Restschuldbefreiung zuteil werden soll (BGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. IX ZR 24/10, in ZInsO 2011,244, zitiert nach juris, dort Rz. 24). Der Gesetzgeber hat in § 302 InsO abschließend die Verbindlichkeiten aufgeführt, deren Fortbestand er im Fall der Restschuldbefreiung für angemessen hält; mit dieser Regelung verbundene Härten für Gläubiger hat er im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen (vgl.BGH, a.a.O., Rz.20 und 24; Stephan,a.a.O. zu § 301 Rz.10; Kreft, Insolvenzordnung, Kommentar, 6. Auflage, 2011, zu § 301 Rz.6; im Ergebnis auch Streck im Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Auflage, 2012, zu § 301 Rz 2.).
30Der Ansicht der Klägerin, der § 302 InsO müsse vor dem Hintergrund des in der Verjährungsvorschrift des § 208 BGB zum Ausdruck kommenden besonderen Schutzes der Minderjährigen dahin ausgelegt werden, dass ein Anspruch wie der ihrige nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werde, kann sich das Gericht nicht anschließen.
31Nach § 208 S.1 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Der darin zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, als Minderjährige sexuell Missbrauchte hinsichtlich der Verjährung ihrer Ansprüche besser zu stellen als Gläubiger von anderen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, rechtfertigt nicht die von der Klägerin gewünschte Auslegung des § 302 InsO gegen den Wortlaut und den Zweck dieses Gesetzes.
32II.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.
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(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger gewährte der durch die beiden beklagten geschäftsführenden Gesellschafter vertretenen "D. GbR" (nachfolgend: GbR) durch Vertrag vom 15. Januar 2001 ein Darlehen über 350.000 DM. Die GbR übereignete vertragsgemäß Teile ihres Anlagevermögens zur Sicherung an den Kläger. Bereits zuvor hatte die GbR mit Vertrag vom 28. Dezember 1999 diese Betriebsmittel der V. bank (nachfolgend: V. bank) sicherungsübereignet.
- 2
- Das am 8. Juli 2005 über das Vermögen der GbR eröffnete Insolvenzverfahren wurde am 28. Februar 2007 mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Die Beklagten zu 1 und 2 stellten jeweils am 1. Juni 2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen verbunden mit den weiteren Begehren auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbe- freiung. Beide Insolvenzverfahren wurden am 8. Juli 2005 eröffnet. Dem Beklagten zu 1 wurde am 15. Januar 2007 und dem Beklagten zu 2 am 25. Oktober 2006 die Restschuldbefreiung angekündigt; zugleich wurden die Insolvenzverfahren aufgehoben.
- 3
- Der Kläger meldete sowohl im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR als auch in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der Beklagten zu 1 und 2 eine Forderung über 150.334,06 € als Verbindlichkeit aus Darlehen an. Die Forderung wurde jeweils entsprechend festgestellt. Der Insolvenzverwalter der GbR setzte den Kläger durch Schreiben vom 2. Juli 2007 über die zeitlich vorrangig zu Gunsten der V. bank vereinbarte Sicherungsübereignung in Kenntnis und forderte den Kläger im Blick auf die vorrangigen Rechte der V. bank zur Erstattung des an ihn ausgekehrten Betrages von 4.549,65 € auf.
- 4
- Der Kläger, der sich im Blick auf die zeitlich frühere Sicherungsübereignung an die V. bank getäuscht sieht, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) in Anspruch. Die Klage, mit der er zuletzt die Feststellung beantragt hat, dass eine Forderung in Höhe von 150.334,06 € auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruhe, ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision bleibt ohne Erfolg; die Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Feststellungsklage fehle im Ergebnis das erforderliche Feststellungsinteresse. An einer Feststellung des Anspruchsgrundes bestehe nur so lange ein schutzwürdiges Interesse, als eine Ergänzung der Insolvenztabelle erreichbar sei. Dem Recht des Klägers drohe keine Unsicherheit mehr, weil eine nachträgliche Anmeldung der Forderung nach Aufhebung der Insolvenzverfahren nicht mehr möglich sei. Von der Restschuldbefreiung würden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung nur dann nicht berührt (§ 302 Nr. 1 InsO), wenn der Gläubiger seine Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes angemeldet habe (§ 174 Abs. 2 InsO). Dies sei hier nicht geschehen. Unterlasse der Gläubiger bei der Anmeldung den Hinweis auf den Rechtsgrund aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, werde die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst. Dies gelte ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden des Gläubigers an der Nichtanmeldung. Eine Nachholung der Anmeldung sei dem Kläger verwehrt. Sie komme nur in Betracht, solange das Verfahren noch nicht aufgehoben sei. Da die Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Beklagter aufgehoben worden seien, könne eine nachträgliche Anmeldung nicht mehr stattfinden.
II.
- 7
- 1. Die Zulässigkeit der von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann letztlich dahin stehen, weil sein Begehren jedenfalls unbegründet ist.
- 8
- Vorliegend a) handelt es sich nicht um eine Feststellungsklage nach § 184 InsO.
- 9
- Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so kann der Schuldner gegen den Bestand der Forderung oder beschränkt auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung Widerspruch einlegen. Verfährt der Schuldner in dieser Weise, kann der Gläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8 ff; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 6 ff; v. 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08, WM 2009, 1619 Rn. 6). Die Anmeldeobliegenheit nach § 174 Abs. 2 InsO und der Schuldnerwiderspruch nach § 175 Abs. 2 InsO öffnen den Weg zu einer Klage nach § 184 InsO (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008, aaO Rn. 12). Im Streitfall hat es der Kläger jedoch versäumt, seine Forderung unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. Mithin ist für eine Feststellungsklage nach § 184 InsO kein Raum.
- 10
- b) Bei dieser Sachlage kommt hier nur eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 10).
- 11
- aa) Der Klage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Feststellungsinteresse nicht deshalb abgesprochen werden, weil kein Anspruch auf eine Ergänzung der Tabelle besteht.
- 12
- (1) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das Urteil auf die Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144, 147). Ein Interesse für die Klage auf Feststellung eines Anspruchs aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung liegt hier vor, weil damit geklärt werden kann, ob der Kläger die der Klage zugrunde liegende Forderung ungeachtet der fehlenden Anmeldung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber den Beklagten verfolgen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO).
- 13
- (2) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Klage fehle ein Feststellungsinteresse , weil dem Recht des Klägers mangels einer Möglichkeit zur Ergänzung der Tabelle keine Gefahr der Unsicherheit mehr drohe. Damit hat das Berufungsgericht aus der Unbegründetheit der begehrten Feststellung das Fehlen eines Feststellungsinteresses hergeleitet. Feststellungsinteresse und Begründetheit des Klagebegehrens sind jedoch voneinander zu trennen. Erweist sich das Klagebegehren als unberechtigt, kann daraus nicht auf ein fehlendes Feststellungsinteresse geschlossen werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. Rn. 18 vor § 253).
- 14
- bb) Es kann dahin stehen, ob ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse an der Ungewissheit, ob die Beklagten nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) überhaupt in den Genuss von Restschuldbefreiung gelangen werden, scheitert. Sofern es sich um eine Feststellungsklage nach § 184 InsO handelt, besteht kein Grund, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO; v. 18. Januar 2007, aaO Rn. 11; v. 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07, WM 2008, 1509 Rn. 7; v. 18. Dezember 2008, aaO Rn. 12). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Erwägungen bei einer unterbliebenen Anmeldung auf eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) übertragen werden können, weil sich das klägerische Begehren in der Sache als unbegründet erweist. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil Sachurteilsvoraussetzung (BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 66).
- 15
- 2. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Infolge der Umgestaltung in eine unvollkommene Verbindlichkeit ist das Begehren auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung und damit der Durchsetzbarkeit der Forderung nicht begründet. Nach Gewährung der Restschuldbefreiung werden die gegen die Beklagten verbliebenen Forderungen zu "unvollkommenen Verbindlichkeiten" , die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind, herabgestuft (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 11 m.w.N.). Dies gilt mangels einer Anmeldung unter Angabe des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) auch für die Forderung des Klägers.
- 16
- a) Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden gemäß § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forde- rung unter Angabe dieses Rechtsgrunds nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
- 17
- Rechtsgrund Der des vorsätzlichen Delikts kann entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, WM 2008, 650 Rn. 12; v. 18. Dezember 2008, aaO Rn. 13). Eine solche Änderungsanmeldung für die zugunsten des Klägers festgestellte Forderung ist nicht erfolgt. Darum kann dahinstehen, ob eine Änderungsanmeldung nur bis zum Schlusstermin (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 302 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 201; allgemein für Schlusstermin als zeitliche Grenze jeder Anmeldung: Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 174 Rn. 8; Uhlenbruck /Sinz, InsO 13. Aufl. § 177 Rn. 8) oder noch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 302 Rn. 10b; allgemein für Verfahrensaufhebung als zeitliche Grenze jeder Anmeldung: MünchKommInsO /Nowak, aaO § 177 Rn. 2) nachgeholt werden kann.
- 18
- b) Mangels einer Anmeldung unter dem Rechtsgrund einer unerlaubten Handlung erfasst die Restschuldbefreiung die von dem Kläger vorliegend geltend gemachte Forderung.
- 19
- aa) Die Restschuldbefreiung wirkt gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Wie § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO klarstellt, gilt dies auch zu Lasten der Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich damit ohne Rücksicht auf ein insoweit eingreifendes Verschulden des Gläubigers auf eine nicht oder nicht rechzeitig an- gemeldete Forderung (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 301 Rn. 10; FKInsO /Ahrens, aaO § 301 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 301 Rn. 3; BKInsO /Ley, Mai 2009 § 301 Rn. 4; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 301 Rn. 11 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 301 Rn. 2; HK-InsO/ Landfermann, 5. Aufl. § 301 Rn. 6; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, aaO § 17 Rn. 189; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 301 Rn. 2; Smid/Kiesbye, InsO 3. Aufl. § 301 Rn. 3; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 301 Rn. 2; Prziklang, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung 2000 S. 78; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290; a.A. Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung 1997 S. 241 ff; Wagner ZVI 2007, 9 ff). Daran anknüpfend kann sich ein Gläubiger nach dem eindeutigen Wortlaut des § 302 Nr. 1 InsO auf einen angeblichen Ausschluss seiner Forderung von der Restschuldbefreiung nicht mehr berufen, wenn es an der Eintragung der Anmeldung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Tabelle fehlt (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 28). Weist der Gläubiger bei der Anmeldung seiner Forderung nicht darauf hin, dass sie nach seiner Einschätzung auf einer unerlaubten Handlung beruht, so wird die Forderung nach der Gesetzesbegründung von einer Restschuldbefreiung erfasst (BT-Drucks. aaO S. 27; vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09, WM 2010, 1327 Rn. 6). Dies gilt nach zutreffender, ganz überwiegender Auffassung auch dann, wenn der Gläubiger die Forderung unverschuldet entweder gar nicht oder ohne Angabe der die unerlaubte Handlung begründenden Umstände angemeldet hat (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 302 Rn. 10; FK-InsO/Ahrens, aaO § 302 Rn. 10b; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 14; BK-InsO/Ley, aaO § 302 Rn. 11 ff; Römermann in Nerlich /Römermann, aaO § 302 Rn. 4; Kübler/Prütting/Bork/Wenzel, aaO § 302 Rn.1b; HK-InsO/Landfermann, aaO §302 Rn.4; Mohrbutter/ Ringstmeier/Pape, aaO § 17 Rn. 201; HmbKomm-InsO/Streck, aaO § 302 Rn. 5; Smid/Kiesbye, aaO § 302 Rn. 8; Graf-Schlicker/Kexel, aaO § 302 Rn. 5; Braun/Lang, InsO 4. Aufl. § 302 Rn. 5 f; Preuss, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung 2. Aufl. 2003 Rn. 304; a.A. Prütting/ Stickelbrock, ZVI 2002, 305, 307 f).
- 20
- bb) Die gesetzliche Regelung des § 301 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 InsO sieht im Blick auf den Eintritt der Restschuldbefreiung keine Ausnahme zugunsten solcher Gläubiger vor, die schuldlos an der Anmeldung ihrer Forderung oder an der Angabe der eine unerlaubte Handlung begründenden Umstände gehindert waren (zutreffend Prütting/Stickelbrock, aaO S. 307). Da es sich bei den Anmeldefristen um keine Notfristen handelt, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO, § 4 InsO) aus (Prütting/Stickelbrock, aaO; FK-InsO/Ahrens, aaO § 301 Rn. 3). Könnte sich ein Gläubiger nachträglich mit Erfolg darauf berufen, ohne Verschulden von dem Insolvenzverfahren oder seiner Forderung beziehungsweise den ihr zugrunde liegenden Umständen keine Kenntnis erlangt zu haben, wäre dies der mit der Regelung des § 301 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 InsO bezweckten Rechtssicherheit in hohem Maße abträglich (HK-InsO/Landfermann, aaO § 301 Rn. 6). Auch sonst muss es ein Gläubiger hinnehmen, dass eine verspätet angemeldete Forderung nicht bei der Verteilung berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 2009 - IX ZR 126/08, WM 2009, 1578) oder eine nicht angemeldete Forderung durch den Insolvenzplan gekürzt (§ 254 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO) wird.
- 21
- cc) Eine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung nicht ordnungsgemäß anmeldenden Insolvenzgläubigers ist nicht anzuerkennen. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 InsO) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden. Angesichts des Umstands, dass seit dem Jahr 1999 für natürliche Personen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff InsO besteht, müssen Gläubiger seither verstärkt damit rechnen, dass auch ihr Schuldner einen Insolvenzantrag stellt (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03, WM 2006, 1780 f Rn. 11). Der Gläubiger hat der ihm von dem Gesetzgeber ausdrücklich auferlegten Obliegenheit zu genügen, bei der Anmeldung darauf hinzuweisen, dass der von ihm beanspruchten Forderung eine unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (BT-Drucks., aaO S. 27). Kommt der Gläubiger dieser Obliegenheit nicht nach, hat er den in § 302 Nr. 1 InsO geregelten Rechtsnachteil zu tragen.
- 22
- dd) An dieser Beurteilung ist auch dann festzuhalten, wenn ein Gläubiger seine Forderung oder - wie im Streitfall - den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung unverschuldet verspätet anmeldet.
- 23
- (1) Durch die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner ein Weg eröffnet, auf dem er sich nach einem Insolvenzverfahren von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreien kann (BT-Drucks. 12/2443 S. 187). Für den Schuldner würde es eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er nach erfolgreichen Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode erstmals mit einer aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührenden Forderung konfrontiert würde (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Aus dieser Erwägung hat der Gesetzgeber dem Gläubiger die Obliegenheit auferlegt, bereits bei der Forderungsanmeldung darauf hinzuweisen , dass der von ihm beanspruchten Forderung eine unerlaubte Handlung zugrundeliegt. Versäumt der Gläubiger den Hinweis auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, so wird die Forderung folgerichtig gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung erfasst (BT-Drucks., aaO).
- 24
- (2) Im Blick auf die Reichweite der Restschuldbefreiung auch für nicht oder nicht unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung angemeldete Forderungen gibt der Gesetzgeber mit der Regelung des § 301 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 InsO auf der Grundlage der ihm zustehenden normativen Gestaltungsfreiheit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG den Vorrang gegenüber Erwägungen der materiellen Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 60, 253, 268). Rechtssicherheit soll binnen einer angemessenen Frist hergestellt werden; dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend bei der Forderungsanmeldung - unmittelbar kein Gerichtsverfahren angestrengt wird (vgl. BVerfGE 60, 253, 269). Mit Hilfe der Regelung des § 301 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 InsO soll sowohl dem Schuldner als auch seinen Gläubigern möglichst schnell Gewissheit über die Reichweite der Restschuldbefreiung zuteil werden (vgl. BVerfGE 60, 253, 270). Die Obliegenheit der Forderungsanmeldung ist überdies ein geeignetes Mittel, zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen , weil sie im Interesse aller Beteiligten eine alsbaldige Klarstellung der Rechtslage fördert. Erfolgt eine Anmeldung unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist nach dem Widerspruch des Schuldners für den Gläubiger sogleich der Weg zu einer Feststellungsklage nach § 184 InsO eröffnet (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO; v. 18. Januar 2007, aaO; v. 12. Juni 2008, aaO; v. 18. Dezember 2008, aaO S. 314 Rn. 12). Auf diese Weise kann der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach einer Beweisaufnahme und der Einvernahme von Zeugen, denen der Sachverhalt noch unmittelbar im Gedächtnis haftet, auf einer hinreichend frischen Tatsachengrundlage festgestellt werden. Auch die Güte der Entscheidung wird mithin tendenziell von der durch die Obliegenheit der Forderungsanmeldung veranlassten Zügigkeit des Verfahrens beeinflußt (vgl. BVerfGE 60, 253, 271).
- 25
- (3) Abgesehen von der Regelung des § 302 Nr. 1 InsO müssen Gläubiger auch sonst im Restschuldbefreiungsverfahren einen Rechtsverlust hinnehmen , sofern sie formellen Obliegenheiten nicht genügen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren müssen gemäß § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, WM 2008, 2301, 2302 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags herangezogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin erfahren hat (BGH, aaO Rn. 10). Das Nachschieben einer Begründung ist auch bei nachträglicher Kenntniserlangung schlechthin unzulässig. Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf andere Gründe stützen als die vom Antragsteller geltend gemachten (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, WM 2009, 714, 715 Rn. 6). Ebenso bleibt ein Versagungsantrag unberücksichtigt , wenn es - gleich aus welchen Gründen - an einer Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Schlusstermin fehlt; sie kann nicht in späteren Verfahrensabschnitten nachgeschoben werden (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, WM 2009, 1294 Rn. 5, 6).
- 26
- c) Falls die Beklagten die Forderung des Klägers zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung bewusst verschwiegen hätten, käme ein Ersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht (BGH, Beschl. v. 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 11). Ein solcher Sachverhalt ist nicht vorgetragen.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.03.2009 - 6 O 179/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2010 - I-15 U 195/09 -
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.