Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 10 O 548/15

bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.715.761,11 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt Entschädigungsansprüche nach dem StrEG.

Der Kläger hatte im Jahr 1995 ein Unternehmen für Werbeartikel gegründet, welches er bis zu seiner Inhaftierung am 31.10.2012 fortführte. Der Kläger war vor der Inhaftierung geschäftsführender Gesellschafter der Firmen ^B GmbH und der GmbH.

Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aschaffenburg befand sich der Kläger im Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 27.09.2013 in Untersuchungshaft in der JVA Aschaffenburg. Nach durchgeführter Hauptverhandlung im Zeitraum vom 10.09.2013 bis zum 27.09.2013 wurde der Kläger vom Vorwurf des versuchten Totschlages u.a. im Verfahren Ks 104 Js 12219/12 freigesprochen. Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof am 06.08.2014 bestätigt (1 StR 63/14).

Mit Schreiben vom 10.12.2012 stellte der inhaftierte Kläger für beide Unternehmen Antrag auf Insolvenz beim Amtsgericht Aschaffenburg. Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten Schadensersatz für den Abbruch der Geschäftsbeziehung und der Nichtunterzeichnung einer Lizenzvereinbarung mit der Firma Ltd. (Blatt 56).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2014 wurden vorläufige Ansprüche wegen erlittener Untersuchungshaft gestellt (Anlage K 5). Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 05.11.2014 wurde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 8.275,00 € als Vorschuss bewilligt (Anlage K 6). Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2015 machte der Kläger weitere Ansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg in einer Gesamthöhe von 1.901.573,22 € geltend (Anlage K 7). Mit der Entscheidung vom 29.09.2015, dem Kläger zugestellt am 05.10.2015, wies die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung über den mit der Vorwegentscheidung vom 05.11.2014 zugesprochenen Betrag zurück. Auf die Entscheidungsgründe in Anlage K 8 wird Bezug genommen. Der Kläger reichte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.12.2015, eingegangen beim Landgericht Bamberg am gleichen Tage, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einen Klageentwurf ein. Mit dem Klageentwurf machte der Kläger verschiedene Schadenspositionen geltend (entstandene Kosten für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages gekündigte Darlehen bei der B Bank …|, Vorfälligkeitsentschädigung der Sparkasse …B in Höhe von 4.720,68 €, Spesen für einen Aufenthalt in China im Jahr 2012 und einen Lizenzausfallschaden für entgangene Lizenzeinnahmen in Verbindung mit der Verwertung eines Geschmackmusters in Höhe von insgesamt 1.715.761,11 €).

Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurde vom Kläger nicht vollständig ausgefüllt. Zum Fragebogen E (Bruttoeinnahmen) sind zwei ja/nein-Alternativen 10 o 548/15 - Seite 3 unausgefüllt geblieben. Mit Verfügung vom 18.11.2016 (Blatt 27 des PKH-Heftes) wurde der Prozesskostenhilfeantrag an den Gegner zur Stellungnahme binnen 2 Wochen formlos zugeleitet. Des Weiteren wies der Vorsitzende darauf hin, dass der PKH-Antrag vom 29.12.2015 unvollständig ist. Unter Hinweis auf die Verspätungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO setzte das Gericht dem Kläger eine Frist zur vollständigen Erklärung binnen 2 Wochen.

Mit Schreiben vom 29.01.2016 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung.

Mit Schreiben vom 29.01.2016 ergänzte der Kläger seine Angaben zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen.

Mit Beschluss vom 07.04.2016 bewilligte die Kammer dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den beanspruchten Lizenzausfallschaden in Höhe von 1.715.761,11 €. Im Übrigen wurde der Prozesskostenhilfeantrag (andere Positionen) zurückgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 07.04.2016 (Blatt 32 ff. des PKH-Heftes) Bezug genommen.

Dem anwaltlichen Vertreter des Klägers wurde der Beschluss ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14.04.2016 mit der Belehrung zur sofortigen Beschwerde zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.05.2016, eingegangen per Fax beim Landgericht Bamberg am gleichen Tage, erhob der Kläger hinsichtlich des mit Prozesskostenhilfe abgedeckten Teils Klage. Gleichzeitig teilte er mit, dass er für die restlich geltend gemachten Ansprüche die Entscheidung des Landgerichts Bamberg akzeptieren werde. Mit Verfügung vom 10.05.2016 wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wurde die Klageschrift ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 10.05.2016 zugestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klage zulässig sei, da die Frist des § 13 StrEG gewahrt worden sei. Der Kläger trägt vor, dass die PKH-Unterlagen zum Zeitpunkt der Einreichung vollständig gewesen seien. Die Nachfragen seien mit Schriftsatz vom 29.01.2016 umfassend beantwortet worden.

Er ist der Rechtsansicht, dass die Klage „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Die Prozesskostenhilfe sei nicht vollständig gewährt worden. Der Kläger habe sich innerhalb der sofortigen Beschwerdefrist überlegen können, ob er gegen den Beschluss vorgeht. Es könne deswegen nicht auf den Zeitraum von 2 Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung abgestellt werden. Dies stünde in Widerspruch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im BGH-Urteil vom 30.11.2011. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe noch Rücksprache über die weitere Vorgehensweise mit dem ortsabwesenden Kläger nehmen müssen.

Das Gericht hat mit Terminsverfügung vom 06.09.2016 (Blatt 148 der Akte) angeordnet, dass gemäß § 280 ZPO über die Zulässigkeit vorab verhandelt wird.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.715.761,11 € zzgl. 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 10.795,56 € zzgl. 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Erhebung der Klage sei nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgt. Für den Fall, dass die bloße Einbringung eines Prozesskostenhilfeantrages die Ausschlussfrist wahren sollte, so genüge nach herrschender Auffassung die Einreichung des Antrages nur dann, wenn der Antragsteller alles ihm zumutbare tut, damit die Zustellung der Klage demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgen könne. Bei einer Zeitspanne von mehr als 3 Wochen zwischen Zustellung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses und Einreichung der Klage könne von einer Unverzüglichkeit keine Rede mehr sein.

Das Gericht hat keine Beweise erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das PKH-Heft verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

I.

Die Klage ist unzulässig, weil die Ausschlussfrist des § 13 StrEG nicht gewahrt wurde.

I.

Bei dem Erfordernis der Erhebung der Klage innerhalb der 3-Monats-Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG handelt es sich um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, die von Amts wegen zu beachten ist. Es handelt sich um eine sog. Ausschlussfrist. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 29.09.2015 mit der der Antrag des Klägers auf weitergehenden Schadensersatz nach dem StrEG zurückgewiesen wurde, wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 05.10.2015 zugestellt. Die Klagefrist lief somit am 05.01.2016 ab. Die Zustellung der Klage erfolgte am 10.05.2016, mithin ca. 4 Monate nach Ablauf der Ausschlussfrist.

I.

Die Kammer muss feststellen, dass bereits die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags beim Landgericht Bamberg am 29.12.2015 die Ausschlussfrist des § 13 StrEG nicht wahrte (a) und der Kläger nicht alles Zumutbare unternahm, dass die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe „demnächst“ zugestellt wird (b).

a) Der Kläger, der Ausschlussfristen nahezu bis zum letzten Tage ausschöpft, trägt das Risiko, dass ein unvollständiger Prozesskostenhilfeantrag die Frist nicht wahrt (BGH, Beschluss vom 30.11.2006, II ZB 22/06; OLG Naumburg, Beschluss vom 27.07.2007, 4 W 18/07). Vorliegend reichte der Kläger zusammen mit Schriftsatz vom 29.12.2015 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein. In der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurde eine wesentliche Frage unter lit. E zu den Einnahmen nicht beantwortet. Der Antrag war mithin unvollständig. Erst mit persönlichem Schreiben vom 25.01.2016 (Bl. 29 PKH-Heft) vervollständigte der Kläger seine Angaben. Die Ausschlussfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.

b) Hinzu kommt, dass die Zustellung der Klage nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. Ob eine Zustellung in diesem Sinne noch „demnächst“ erfolgt, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck des § 167 ZPO, wonach die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsverkehrs, also vor Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs bewahrt werden soll. Dagegen sind der Partei solche Zustellungsverzögerungen stets zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können (Dieter Meyer, StrEG Kommentar, 9. Auflage 2014, § 13 Rz. 7 m.w.N.).

Vorliegend hat der Antragsteller nicht alles ihm mögliche getan, damit der Klageschriftsatz unverzüglich zugestellt wird. Mit Beschluss vom 07.04.2016 bewilligte 10 O 548/15 - Seite 6 das Landgericht Bamberg dem Kläger nahezu vollumfänglich Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug. Ausweislich der Gründe wurden tatsächlich nur Kleinstpositionen im Prozesskostenhilfeverfahren zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 14.04.2016 zugestellt. Mit der Zustellung begann die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von 1 Monat. Da der Klageentwurf bereits am 29.12.2015 mit den abgrenzbaren Positionen vorlag, wäre es der Klägerseite ohne weiteren Aufwand möglich gewesen, die Klage hinsichtlich des bewilligten Teils zeitnah bei Gericht zwecks Zustellung an die Gegenseite einzureichen. Die klägerischen Argumentation dahingehend, dass zunächst eine anwaltliche Beratung habe stattfinden müssen und der Kläger nicht im Raum des Kanzleisitzes wohne, überzeugt nicht. Eine Besprechung fand bereits vor Einreichung der Klageentwurfs statt. Eine kurze Rücksprache per Telefon oder Mail wäre zeitnah möglich gewesen. Die Entscheidung des Klägers, die Ansprüche gerichtlich bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verfolgen, ist längst gefallen (vgl. S. 2 des Klageentwurfs vom 29.12.2015). Eine weitere Besprechung hätte lediglich hinsichtlich der im Prozesskostenhilfeverfahren zurückgewiesenen Kleinstpositionen erfolgen und eine Entscheidung darüber getroffen werden müssen, ob diesbezüglich eine sofortige Beschwerde eingelegt wird. Nichts desto trotz hätte der Kläger ohne weiteres hinsichtlich der Hauptposition (Lizenzausfallschaden) Klage beim Landgericht Bamberg einreichen können, damit eine Zustellung demnächst hätte erfolgen können.

Die Konstellation, die der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.11.2011, IV ZR 143/10, mit Bezug auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG alte Fassung, zugrundeliegt, ist eine gänzlich andere. Danach genügt der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG alte Fassung zunächst ein Prozesskostenhilfegesuch einreicht, seiner Verpflichtung auf eine demnächstige Zustellung der Klage, wenn er für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO ausschöpft und die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dem Antragsteller die Beschwerdefrist nicht verkürzt werden soll.

Vorliegend wurde dem Kläger mit PKH-Beschluss vom 07.04.2016 weit überwiegend Prozesskostenhilfe bewilligt. Die „2-Wochenfrist“ im Sinne des § 167 ZPO und die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von 1 Monat laufen parallel nebeneinander und haben keine wechselseitige Auswirkung.

Nach alledem ist die Klage unzulässig, weil die Ausschlussfrist nicht gewahrt wurde.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 63 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 10 O 548/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 10 O 548/15

Referenzen - Gesetze

Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 10 O 548/15 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage


(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur H

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 13 Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit


(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohn

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 10 O 548/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 10 O 548/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Aug. 2014 - 1 StR 63/14

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 6 3 / 1 4 vom 6. August 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 2014, an der teilgenommen haben:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2011 - IV ZR 143/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 143/10 Verkündet am: 30. November 2011 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F.

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 S t R 6 3 / 1 4
vom
6. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
6. August 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Mosbacher
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Fischer,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. September 2013 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin , die mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen begründet wird, bleibt erfolglos.

I.

2
1. Dem Angeklagten liegt gemäß der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last, am 31. Oktober 2012 zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr in der Küche des gemeinsam bewohnten Anwesens in A. seine damalige Lebensgefährtin, die Nebenklägerin, durch einen mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten wuchtigen Stich mit einem spitzen Steak- messer (Filetiermesser) in den Bauchbereich lebensgefährlich verletzt zu haben ; zudem habe er der Nebenklägerin weitere Verletzungen mit dem Messer zugefügt, als diese um Hilfe rufend nach draußen gegangen sei.
3
2. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
4
Der Angeklagte und die Nebenklägerin kennen sich seit 1997 und unterhielten seitdem intime Beziehungen. Während ihrer Beziehung wurde der Angeklagte mehrmals unter Alkoholeinfluss ohne Anlass gegenüber der Nebenklägerin gewalttätig, zuletzt im Jahr 2006. Beim letzten Vorfall schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mit der Faust ins Gesicht und schlug so auf sie ein, dass sie zu Boden ging. Anschließend trat er mit seinen beschuhten Füßen auf sie ein, so dass sie am nächsten Tag ins Krankenhaus gebracht werden musste , wo ein Rippenbruch festgestellt wurde. Im Rahmen einer dieser Auseinandersetzungen hatte die Nebenklägerin nach einem Schlag durch den Angeklagten in einem Lokal ein Bierglas zerschlagen und versucht, sich mit einer Scherbe die Pulsadern aufzutrennen, um auf sich aufmerksam zu machen. Dies führte zu einer einwöchigen psychiatrischen Behandlung der Nebenklägerin.
5
Nachdem der 22 Jahre ältere Ehemann der Nebenklägerin, der von der Beziehung seiner Ehefrau mit dem Angeklagten wusste und sie duldete, im Jahr 2010 verstorben war, beabsichtigten der Angeklagte und die Nebenklägerin , im Jahr 2013 zusammenzuziehen. Weil sich die finanzielle Situation des Angeklagten deutlich verschlechterte, musste er seine Wohnung aufgeben und zog schon im September 2012 bei der Nebenklägerin ein.
6
Am 31. Oktober 2012 tranken beide – gemäß einer länger donnerstags geübten Gewohnheit – gemeinsam ab 18.00 Uhr in einer Gaststätte. Mit dem Taxi ging es nach dem Konsum erheblicher Mengen Alkohol gegen 22.00 Uhr nach Hause, wo Nachbarn das angetrunkene Paar dabei beobachteten, wie es alkoholbedingt Schwierigkeiten beim Gehen und beim Öffnen der Tür hatte. Die Nebenklägerin ging in die Küche und begann dort, für eine Linsensuppe Kartoffeln zu schneiden. Der Angeklagte legte seine Lederjacke ab und entkleidete sich bis auf T-Shirt und Unterhose.
7
Im Rahmen eines von der Kammer nicht weiter aufklärbaren Geschehensablaufs erlitt die Nebenklägerin neben mehreren Schnittwunden an der linken Hand und am Unterarm eine kleine blutende Verletzung am rechten Zeigefinger sowie eine tiefe und lebensgefährliche Stichverletzung im Oberbauch, durch die sowohl die Magenvorderwand wie auch die Magenhinterwand durchstoßen und die Bauchspeicheldrüse verletzt wurde. Der Angeklagte erlitt eine 10 cm lange Schnittverletzung an der linken Innenhand als auch eine weitere parallele Hautdurchtrennung. Zu diesem Zeitpunkt wirkte auf den Angeklagten eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,82 Promille ein. Die der Nebenklägerin entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille auf.
8
Kurz nach 23.00 Uhr befanden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin vor der Haustür des Wohnanwesens. Auf dem Boden lag ein verbogenes Steakmesser (Filetiermesser). Die blutende Nebenklägerin saß auf der Gartenbank und rief um Hilfe. Der erheblich alkoholisierte und an der Hand blutende Angeklagte versuchte, sie dazu zu bewegen, mit ihm in das Haus zurückzugehen , was sie aber wiederholt ablehnte. Als ein durch die Hilferufe aufmerksam gewordener Nachbar herbeikam, zeigte die Nebenklägerin ihm den Bauchstich und sagte: „Der Arsch hat mir zweimal das Messer in den Bauch gesteckt“ (bzw. „gerammt“). Auch gegenüber einem weiteren Nachbarn erklärte die Ne- benklägerin, dass der Angeklagte sie gestochen habe; dieser kommentierte dies mit den Worten „Ja, ich, ganz bestimmt, ich war ja immer alles!“ gegenüber einem Zeugen, der ihn ins Wohnhaus zurückbrachte, äußerte der Angeklagte: „So weit kann einen eine Frau bringen!“. Zu den eintreffenden Rettungssanitätern sagte die Nebenklägerin „Der gehört doch weggesperrt, der Vollidiot!“ und „Der ist voll auf mich losgegangen“. Zudem erklärte sie, dass sie mit dem An- geklagten nach einem Schoppen nach Hause gekommen sei, sie alles gemacht habe und er sie niedergestochen habe. Als dem Angeklagten am nächsten Tag der Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts eröffnet wurde, erklärte er bezo- gen auf die Nebenklägerin „Ist die bekloppt oder was?“ und erläuterte, dass er einen Stich in die linke Hand bekommen habe, er aber nicht wisse, was passiert sei. In einem im Mai 2013 verfassten Brief schrieb der Angeklagte bezüg- lich der Nebenklägerin: „Wäre die Prozessgegnerin meinem Wunsche am 31.10.2012 um 20.00 h gefolgt, wäre die peinliche Auseinandersetzung zwischen uns wahrscheinlich nicht erfolgt.“
9
3. Zur Beweiswürdigung des Landgerichts:
10
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung lediglich Angaben zur Vorgeschichte gemacht, nicht aber zum Tattag. Gegenüber dem Ermittlungsrichter hatte er die Geschehnisse am Tattag einschließlich der Taxifahrt geschildert und gemeint, alles sei in Ordnung gewesen, er könne sich auch nicht vorstellen , dass man anschließend einen heftigen Streit gehabt habe. Er wisse auch nicht, wie es zu seinen Verletzungen gekommen sei; seine Erinnerung setze erst wieder im Krankenhaus ein.
11
Die Nebenklägerin hat bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung zwei Tage nach der Tat die Geschehnisse bis zur Zubereitung der Linsensuppe mit allen Einzelheiten berichtet und erklärt, anschließend habe sie einen „Faden- riss“. Sie wisse nur noch, dass sie schnell aus dem Haus habe heraus wollen, da sie einen Stich oder eine Verletzung gemerkt habe. Draußen habe sie mit ihrer linken Hand etwas abgewehrt, weil sie gemerkt habe, dass der Angeklagte noch weiter habe zustechen wollen.
12
Bei weiteren polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin konkretere Angaben gemacht. Gegenüber Zeugen konnte die Nebenklägerin das Geschehen zunächst ebenfalls nur bruchstückhaft berichten. Weil sie sich an den Vorfall nicht habe erinnern können, der ihr keine Ruhe gelassen habe, habe sie – so eine Zeugin – immer wieder Gedächtnislücken zu füllen versucht, etwa anhand der Fotos vom Tatort, die ihr eine Bekannte und die Polizei vorgelegt hätten. Auch in der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin angegeben, dass sie zunächst keine Erinnerung an die zu den Verletzungen führenden Vorgänge gehabt habe; weil sie sich aber täglich Gedanken gemacht und eine Zeugin ihr bereits früh Fotos vom Tatort mitgebracht habe, seien dann Kleinigkeiten wieder ins Gedächtnis zurückgekommen. Die Kammer hat nicht ausschließen können, dass die Erweiterungen der ursprünglichen Aussage der Nebenklägerin suggestiv beeinflusst und deshalb unzuverlässig seien; die Nebenklägerin habe – so die Kammer – immer wieder Erinnerungslücken durch Schlussfolgerungen anhand anderweitiger Informationen und eine aus Sicht der Nebenklägerin logische Rekonstruktion des Tatablaufs geschlossen.
13
An dem Filetiermesser wurde beim Abrieb von Blutspuren an verschiedenen Stellen DNA des Angeklagten und der Nebenklägerin gefunden. An dem Pullover der Nebenklägerin befand sich im Lendenbereich ein ca. 1,5 cm langer Defekt, der allerdings keine Blutanhaftungen aufwies.
14
Als Sachverständigen hat das Landgericht u.a. einen Rechtsmediziner gehört. Nach seinen Ausführungen, denen sich die Kammer angeschlossen hat, wurden die Verletzungen bei der Nebenklägerin und beim Angeklagten wahrscheinlich durch das später verbogen aufgefundene Steakmesser (Filetiermesser ) verursacht. Das Verletzungsbild beim Angeklagten spräche auf den ersten Blick für Abwehrverletzungen, wie sie etwa entstehen, wenn man zur Abwehr eines Angriffs in ein Messer greift. Der lebensgefährliche Bauchstich bei der Nebenklägerin müsse durch ein schwungvolles Zustechen verursacht worden sein; die weiteren Verletzungen der Nebenklägerin seien mit ihrer Schilderung, sie habe mit dem linken Arm Messerangriffe des Angeklagten abzuwehren versucht, in Einklang zu bringen. Der Sachverständige konnte keine Angaben dazu machen, wer die jeweiligen Verletzungen verursacht hat. Nach Angaben eines als Zeugen gehörten Kriminalbeamten spricht nach kriminalistischer Erfahrung gegen eine Selbstverletzung der Nebenklägerin mittels Bauchstichs das Fehlen sog. Zauderstiche (vorheriger Stichversuche) und das Durchtrennen der Kleidung.
15
Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte der Nebenklägerin den lebensgefährlichen Bauchstich zugefügt hat. Nach Ansicht der Kammer gibt es kein belastbares Indiz für ein Durchstoßen der Kleidung mit dem Messer, weil an dem einzigen Stoffdefekt Blutanhaftungen fehlen, die beim Durchstoßen des Pullovers und dem Zufügen eines derartigen Bauchstichs regelmäßig zu erwarten seien. Zudem sei die Nebenklägerin deutlich enthemmt gewesen und habe sich schon früher selbst verletzt, so dass nicht auszuschließen sei, dass sie sich selbst das Messer in den Bauch gestoßen habe. Die weiteren Verletzungen der Nebenklägerin könnten auch dadurch entstanden sein, dass sich der Angeklagte in Notwehr gegen einen Angriff der Zeugin gewehrt habe, weil insbesondere die Spurenlage bezüglich des in der Küche aufgefundenen „großen Messers“ darauf hindeute, dass die Nebenklä- gerin dies in der Hand hatte. Gegen die Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen spreche auch, dass sie den durch die Hilferufe herbeigeilten Zeu- gen gesagt habe, der Angeklagte habe sie zweimal in den Bauch gestochen, obwohl sie nur einen Bauchstich erlitten habe.
16
Der Angeklagte habe die Tat zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich eingeräumt. Zwar spräche die unmittelbar nach dem Geschehen getätigte Äußerung „Soweit kann einen eine Frau bringen“ für ein Einräumen der Täterschaft, zwingend sei dies aber nicht, auch weil der Angeklagte zuvor gesagt hatte „Ja, ganz bestimmt, ich war ja immer alles“. Auch die spätere Äußerung zu der Nebenklägerin in dem Brief vom Mai 2013 sei kein Indiz zu Lasten des Angeklagten. Die früheren Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin könnten zwar als belastendes Indiz gewertet werden, allerdings reiche dieser Umstand für sich genommen nicht aus, um die Kammer bei ansonsten unaufgeklärtem Geschehensablauf von einem rechtswidrigen Angriff des Angeklagten auf die Nebenklägerin zu überzeugen.
17
Auch in der „Zusammenschau sämtlicher Beweismittel“ sei die Kammer nicht in der Lage, das eigentliche Tatgeschehen zu rekonstruieren; sie könne weder ausschließen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten angegriffen und dieser sich nur gewehrt habe, noch dass sie sich selbst den Stich in den Bauch versetzt habe.

II.

18
Die zulässige Revision der Nebenklägerin ist unbegründet.
19
1. Die Verfahrensbeanstandungen hinsichtlich des Zeugen H. sind, worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 14. April 2014 zutreffend hingewiesen hat, nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig.
20
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.
21
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.
22
Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f. mwN).
23
Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglich- keit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. Senat aaO S. 111 mwN). Deshalb muss sich aus den Urteilsgründen selbst ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden (Senat, Urteil vom 18. März 2009 – 1 StR 549/08).
24
b) Diesen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung wird das angefochtene Urteil gerecht. Die vom Landgericht vorgenommene „Zusammenschau sämtlicher Beweismittel“ genügt noch den oben dargelegten revisionsrechtlichen Anforderungen an eine umfassende Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien. Auch revisionsrechtlich beachtliche Erörterungsmängel bestehen nicht. Raum Graf Jäger Mosbacher Fischer

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 143/10 Verkündet am:
30. November 2011
Bott
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F.
zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch einreicht, genügt seiner Verpflichtung,
auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung
hinzuwirken, auch dann, wenn er für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ausschöpft und die
Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet (Aufgabe von BGHZ 98, 295, 301).
BGH, Urteil vom 30. November 2011 - IV ZR 143/10 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die
Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom
30. November 2011

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Klägerin dem Feststellungsantrag stattgegeben hat.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen den beklagten Versicherer Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Bis 1994 war sie in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin tätig. Danach befand sie sich in Elternzeit, widmete sich vorwiegend dem Haushalt und ihren eigenen Kindern und übte in ihrem erlernten Beruf nur kurzzeitige Tätigkeiten als "Springer" aus. Nach Ende der letzten Erziehungszeit im März 2002 meldete sie sich arbeitssuchend.
2
Zu dieser Zeit schloss sie die streitgegenständliche Versicherung ab. Die im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag gestellten Gesundheitsfragen beantwortete sie am 5. Februar 2002 durchgehend mit "nein" und gab zu Arztbesuchen "Routine ohne Befund" an.
3
Unter dem 23. Januar 2004 zeigte die Klägerin der Beklagten Berufsunfähigkeit an. Sie machte geltend, seit März 2003 an Depression, Panikstörung und sozialer Phobie zu leiden. Seit Mai 2008 ist sie wieder mit 10 Wochenstunden als Erzieherin teilzeitbeschäftigt.
4
Die Beklagte trat zunächst mit Schreiben vom 30. April 2004 und nach Rücknahme dieser Erklärung erneut mit Schreiben vom 12. April 2006 unter gleichzeitiger Leistungsablehnung gemäß § 16 VVG a.F. vom Vertrag zurück. Sie führte aus, dass die Klägerin die Gesundheitsfragen bei Antragstellung unzutreffend beantwortet habe. Diese sei schon im Januar 2002 wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung gewesen; die zugrunde liegenden Beschwerden hätten schon seit 2001 bestanden und die Depression bereits seit 1994.
5
In dem Schreiben vom 12. April 2006 belehrte die Beklagte über die Sechsmonatsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung der vermeintlichen Ansprüche gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F.; nach mehrfacher Fristverlängerung verlängerte sie die Klagefrist mit Schreiben vom 5. April 2007 letztmalig bis zum 30. April 2007.

6
Die Klägerin stellte zunächst einen Prozesskostenhilfeantrag, der am 30. April 2007 beim Oberlandesgericht einging und am 2. Mai 2007 dem Landgericht vorlag. Dieses lehnte die beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13. August 2007 ab, der der Klägerin am 5. September 2007 zugestellt wurde. Auf die am 4. Oktober 2007 eingelegte sofortige Beschwerde bewilligte das Oberlandesgericht die begehrte Prozesskostenhilfe. Danach wurde die Klage zugestellt.
7
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer monatlichen Rente von 1.087,67 € ab 1. April 2003 bis längstens 1. April 2026 sowie auf Freistellung von der Beitragspflicht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Klägerin zusätzlich festgestellt, dass der im Tenor näher bezeichnete Versicherungsvertrag fortbesteht.
8
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt:
11
Der Versicherungsfall sei eingetreten. Dabei sei auf die Anforderungen der Tätigkeit als Erzieherin abzustellen. Gemessen hieran sei die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu mindestens 50% berufsunfähig.
12
Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht liege nicht vor. Vorübergehend aufgetretene Beeinträchtigungen infolge familiär bedingter Belastungsreaktionen habe die Klägerin nicht angeben müssen. Außerdem sei nicht widerlegt, dass sie den Agenten der Beklagten bei der Antragsaufnahme zeitweilig auftretende Kopfschmerzen und Schlafprobleme offenbart habe. Soweit die Klägerin die Körperverletzung und die ärztliche Behandlung infolge eines tätlichen Angriffs ihres Ehemannes sowie gelegentliche Rückenbeschwerden nicht offenbart habe, handele es sich um Umstände, die keinen Einfluss auf Eintritt und Umfang der Berufsunfähigkeit gehabt hätten.
13
Die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. sei nicht versäumt. Sie sei mit dem eingereichten Prozesskostenhilfegesuch gewahrt, obwohl dieses innerhalb der Frist nur beim sachlich unzuständigen Oberlandesgericht eingegangen sei. Anschließend habe die Klägerin alles Zumutbare getan, damit die Zustellung "demnächst" erfolgen könne. Insbesondere habe sie die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausschöpfen dürfen und nicht die kürzere Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO einhalten müssen.
14
Die erweiternde Feststellungsklage sei sowohl als Zwischenfeststellungsklage als auch als allgemeine Feststellungsklage zulässig und wegen des nicht gegebenen Rücktrittsgrundes begründet.

15
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
16
1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Eine Beschränkung ist weder im Tenor enthalten noch ergibt sie sich aus den Ausführungen zur Zulassung in den Gründen. Die dort dargestellte Divergenz in der Frage der im Rahmen von § 12 Abs. 3 VVG a.F. einzuhaltenden Frist für die Beschwerde ist lediglich das Motiv für die Zulassung. Es gibt keinen teilurteilsfähigen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, der von der Beurteilung dieser Rechtsfrage abhängt. Auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht wirksam beschränkt werden (Senatsurteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 und ständig). Veranlassung, diese gefestigte Rechtsprechung zu ändern, besteht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht.
17
2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass der Klageanspruch nicht bereits an einer verspäteten Geltendmachung i.S. von § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. scheitert.
18
Rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht ist der Anspruch auch mit einem fristgerecht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag, wenn der Versicherungsnehmer anschließend alles ihm Zumutbare dafür getan hat, dass die Zustellung der Klage nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe "demnächst" i.S. von § 167 ZPO (entsprechend § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) erfolgt (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVa ZR 108/85, BGHZ 98, 295, 300 f.). Das ist hier der Fall.
19
a) Dass die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb der von der Beklagten verlängerten Klagefrist beim sachlich unzuständigen Oberlandesgericht zur Wahrung der Frist genügte, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Angriffe hiergegen erhebt die Revision nicht.
20
b) Des Weiteren ist die Klägerin ihrer Obliegenheit nachgekommen , auch anschließend alles Zumutbare zu tun, um für eine "demnächstige" Zustellung der Klageschrift Sorge zu tragen. Die Ausschöpfung der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen. Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
21
aa) Allerdings ist die frühere Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat, seiner Verpflichtung, auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, nur dann genügt, wenn er eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung einlegt und begründet (Senatsurteile vom 6. Juni 1990 - IV ZR 262/89, VersR 1990, 882 unter I; vom 1. Oktober 1986 aaO S. 301). Der Senat hat sich dabei an der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO orientiert, weil diese Frist einen Hinweis darauf gebe, welchen Zeitraum ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozessführung benötige.
22
Diese Rechtsprechung ist indessen ergangen, bevor der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 die Re- gelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 in die ZPO aufgenommen hat, nach der die Beschwerdefrist einen Monat beträgt.
23
bb) Die Oberlandesgerichte Celle (VersR 2006, 101 f.) und Nürnberg (VersR 2011, 57 Rn. 39) haben auch nach Inkrafttreten dieser Regelung daran festgehalten, dass aus dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens weiterhin die Verpflichtung folge, die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen (ebenso Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rn. 64).
24
cc) Dem folgt der Senat nicht. Zutreffend ist vielmehr die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, die auch im Rahmen von § 12 Abs. 3 VVG a.F. die Wahrung der inzwischen vom Gesetzgeber festgesetzten Beschwerdefrist von einem Monat für ausreichend hält.
25
Es ist bereits vor der ZPO-Reform anerkannt gewesen, dass ein Versicherungsnehmer vom Gericht gesetzte Fristen trotz des Beschleunigungsgebots ausschöpfen darf, weil er darauf vertrauen kann, das Verfahren mit Einhaltung dieser Fristen ausreichend zu fördern (vgl. OLG Köln VersR 1998, 749 f.; OLG Koblenz VersR 2002, 557, 558; Prölss aaO).
26
Dies gilt in gleichem Maße für die vom Gesetzgeber festgesetzte Frist zur Einlegung einer Beschwerde im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit der Regelung in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO hat der Gesetzgeber eine verbindliche Entscheidung darüber getroffen, wie viel Zeit sich eine bedürftige Partei für die Einlegung des Rechtsmittels lassen darf.
27
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1986 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 336, 340; 9, 124, 130 f.; 10, 264, 270) ausgeführt hat (aaO S. 299 f.), gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen ; der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung im Vergleich zur Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Hieraus und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist deshalb ebenfalls zu folgern, dass die Antragstellerin die ihr vom Gesetz eingeräumte Beschwerdefrist bis zum letzten Tage ausschöpfen durfte. So ist es vom Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass der Bürger berechtigt ist, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (BVerfGE 52, 203, 207). Dem materiellen Gehalt dieses Rechts wäre für die bedürftige Partei nicht genügt, wenn sie bei voller Ausnutzung der Frist zwar eine Überprüfung ihres Prozesskostenhilfeantrages im Bewilligungsverfahren erreichen könnte, die materielle Prüfung des von ihr verfolgten Anspruchs im folgenden Klageverfahren aber allein wegen Ausschöpfung der Frist abgeschnitten wäre. Für einen Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 234 ZPO ist damit kein Raum mehr.
28
3. Die Zuerkennung des Leistungsanspruchs aus der Versicherung ist auch in der Sache revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
29
a) Insbesondere durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen annehmen, dass die Klägerin ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Erzieherin nicht gewechselt habe, indem sie sich wegen der Geburt ihrer Kinder der Erziehung und Haushaltsführung widmete, und dass auch der Zeitablauf nicht die Annahme rechtfertige, dass die Klägerin aus dem Berufsleben ausgeschieden sei, so dass es bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit auf die - bis auf kurzfristige Springertätigkeiten - bereits seit September 1993 nicht mehr ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin ankommt.
30
Auf den Beruf der Erzieherin wäre nur dann nicht mehr abzustellen , wenn die Klägerin diese berufliche Tätigkeit bewusst zugunsten einer dauernden Tätigkeit als Hausfrau aufgegeben hätte oder aber die Zeitspanne zwischen der Beendigung der früheren Tätigkeit und dem Versicherungsfall so groß wäre, dass sie ihre berufliche Qualifikation für den vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf verloren hätte und diesen aus fachlichen Gründen nicht mehr fortführen könnte (vgl. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 35, 36; ders. ZfS 2007, 102).
31
Beides hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Zu Unrecht rügt die Revision, dass dem eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung zugrunde liege.
32
aa) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob die langjährige Nichtausübung der Tätigkeit als Erzieherin auf einer bewussten Entscheidung der Klägerin für eine dauerhafte Tätigkeit als Hausfrau beruhe. Dabei verkennt sie aber, dass die nur vorübergehende Tätigkeit im Haushalt allein aufgrund von Erziehungsurlaub ebenso wie aufgrund von Arbeitslosigkeit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86, VersR 1987, 753 unter I 2) bereits kein hinreichendes Anzeichen für eine bewusste Entscheidung, den erlernten und bis dahin ausgeübten Beruf aufzugeben, darstellt.

33
Hier kommt hinzu, dass unstreitig die Klägerin sich unmittelbar im Anschluss an die letzte Erziehungszeit arbeitssuchend gemeldet hatte, auch während der Zeiten des Erziehungsurlaubs mehrfach als "Springerin" tätig war und zudem seit 2008 wieder in Teilzeit als Erzieherin arbeitet. Dies durfte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung dahin interpretieren, dass eine lediglich durch familiäre Gründe und die Arbeitsmarktlage bedingte Unterbrechung der bereits früher ausgeübten Tätigkeit als Erzieherin vorlag. Welche Aufklärung es darüber hinaus noch hätte vornehmen sollen, ist nicht ersichtlich.
34
bb) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin nicht aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Dem steht allein der Zeitablauf seit 1994 nicht entgegen. Die Revision meint, die Klägerin habe näher darlegen müssen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten sie erworben habe und ob sie diese für die Berufsausübung noch sachgerecht nutzen könne. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aber bereits daraus, dass die Klägerin - wenn auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur mit reduzierter Stundenzahl - seit 2008 wieder in ihrem erlernten Beruf tätig ist. Weitergehender Darlegungen bedurfte es schon deshalb nicht mehr.
35
b) Die Verneinung eines Rücktrittsgrundes gemäß § 16 VVG a.F. durch das Berufungsgericht hält rechtlicher Kontrolle dagegen nicht in allen Punkten stand.
36
aa) Die Beklagte kann ihren Rücktritt allerdings nicht auf eine unterbliebene Anzeige von solchen Umständen stützen, die Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt haben. Insoweit wird das Berufungsurteil jedenfalls von der Erwägung getragen, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber den Agenten der Beklagten, die den Antrag aufgenommen haben, Kopfschmerzen und Schlafprobleme infolge familiärer Belastungen offenbart und nähere Angaben hierzu deshalb unterlassen hat, weil die Agenten durch konkrete Nachfrage, ob die Beschwerden schon vor den Eheschwierigkeiten bestanden hätten, chronisch seien, zu ärztlicher Behandlung oder zur Einnahme von Medikamenten geführt hätten, den Eindruck erweckt haben, dass bei Verneinung dieser Umstände weitere Erklärungen hierzu nicht erforderlich seien.
37
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht vollständige Angaben zu gefahrerheblichen Umständen sich dann nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers auswirken, wenn der Agent die Ausgestaltung der Obliegenheit durch den Versicherer mittels Fragen im Antragsformular dadurch unterläuft, dass er durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist (Senatsurteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541 unter II 1 d). Das war hier nach den getroffenen Feststellungen der Fall.
38
bb) Das Berufungsgericht hat aber nicht abschließend geprüft, ob die Nichtanzeige zeitweilig auftretender Rückenbeschwerden sowie die Verletzungen und die darauf beruhende ärztliche Behandlung infolge eines tätlichen Angriffs anzeigepflichtige Umstände waren, deren Nichtanzeige einen Rücktritt nach § 16 Abs. 2 VVG a.F. rechtfertigen kann. Insoweit kann die Verneinung eines Rücktrittsgrundes deshalb keinen Bestand haben.
39
Für den gestellten Leistungsantrag ist diese etwaige Anzeigepflichtverletzung allerdings unerheblich, da diese Umstände nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Berufungsurteil ohne Einfluss auf den Versicherungsfall gewesen sind (§ 21 VVG a.F.).
40
4. Jedoch hängt die Begründetheit des Feststellungsantrages vom Bestehen eines hierauf beruhenden Rücktrittsgrundes für die Beklagte ab. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und wird das Berufungsgericht den Sachverhalt aufgrund der Zurückverweisung erneut zu würdigen haben.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.09.2009- 16 O 193/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2010- 7 U 179/09 -

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.