Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 10 O 548/15

published on 13/12/2016 00:00
Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 10 O 548/15
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Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 14/17, 27/02/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.715.761,11 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt Entschädigungsansprüche nach dem StrEG.

Der Kläger hatte im Jahr 1995 ein Unternehmen für Werbeartikel gegründet, welches er bis zu seiner Inhaftierung am 31.10.2012 fortführte. Der Kläger war vor der Inhaftierung geschäftsführender Gesellschafter der Firmen ^B GmbH und der GmbH.

Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aschaffenburg befand sich der Kläger im Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 27.09.2013 in Untersuchungshaft in der JVA Aschaffenburg. Nach durchgeführter Hauptverhandlung im Zeitraum vom 10.09.2013 bis zum 27.09.2013 wurde der Kläger vom Vorwurf des versuchten Totschlages u.a. im Verfahren Ks 104 Js 12219/12 freigesprochen. Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof am 06.08.2014 bestätigt (1 StR 63/14).

Mit Schreiben vom 10.12.2012 stellte der inhaftierte Kläger für beide Unternehmen Antrag auf Insolvenz beim Amtsgericht Aschaffenburg. Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten Schadensersatz für den Abbruch der Geschäftsbeziehung und der Nichtunterzeichnung einer Lizenzvereinbarung mit der Firma Ltd. (Blatt 56).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2014 wurden vorläufige Ansprüche wegen erlittener Untersuchungshaft gestellt (Anlage K 5). Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 05.11.2014 wurde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 8.275,00 € als Vorschuss bewilligt (Anlage K 6). Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2015 machte der Kläger weitere Ansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg in einer Gesamthöhe von 1.901.573,22 € geltend (Anlage K 7). Mit der Entscheidung vom 29.09.2015, dem Kläger zugestellt am 05.10.2015, wies die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung über den mit der Vorwegentscheidung vom 05.11.2014 zugesprochenen Betrag zurück. Auf die Entscheidungsgründe in Anlage K 8 wird Bezug genommen. Der Kläger reichte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.12.2015, eingegangen beim Landgericht Bamberg am gleichen Tage, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einen Klageentwurf ein. Mit dem Klageentwurf machte der Kläger verschiedene Schadenspositionen geltend (entstandene Kosten für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages gekündigte Darlehen bei der B Bank …|, Vorfälligkeitsentschädigung der Sparkasse …B in Höhe von 4.720,68 €, Spesen für einen Aufenthalt in China im Jahr 2012 und einen Lizenzausfallschaden für entgangene Lizenzeinnahmen in Verbindung mit der Verwertung eines Geschmackmusters in Höhe von insgesamt 1.715.761,11 €).

Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurde vom Kläger nicht vollständig ausgefüllt. Zum Fragebogen E (Bruttoeinnahmen) sind zwei ja/nein-Alternativen 10 o 548/15 - Seite 3 unausgefüllt geblieben. Mit Verfügung vom 18.11.2016 (Blatt 27 des PKH-Heftes) wurde der Prozesskostenhilfeantrag an den Gegner zur Stellungnahme binnen 2 Wochen formlos zugeleitet. Des Weiteren wies der Vorsitzende darauf hin, dass der PKH-Antrag vom 29.12.2015 unvollständig ist. Unter Hinweis auf die Verspätungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO setzte das Gericht dem Kläger eine Frist zur vollständigen Erklärung binnen 2 Wochen.

Mit Schreiben vom 29.01.2016 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung.

Mit Schreiben vom 29.01.2016 ergänzte der Kläger seine Angaben zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen.

Mit Beschluss vom 07.04.2016 bewilligte die Kammer dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den beanspruchten Lizenzausfallschaden in Höhe von 1.715.761,11 €. Im Übrigen wurde der Prozesskostenhilfeantrag (andere Positionen) zurückgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 07.04.2016 (Blatt 32 ff. des PKH-Heftes) Bezug genommen.

Dem anwaltlichen Vertreter des Klägers wurde der Beschluss ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14.04.2016 mit der Belehrung zur sofortigen Beschwerde zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.05.2016, eingegangen per Fax beim Landgericht Bamberg am gleichen Tage, erhob der Kläger hinsichtlich des mit Prozesskostenhilfe abgedeckten Teils Klage. Gleichzeitig teilte er mit, dass er für die restlich geltend gemachten Ansprüche die Entscheidung des Landgerichts Bamberg akzeptieren werde. Mit Verfügung vom 10.05.2016 wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wurde die Klageschrift ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 10.05.2016 zugestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klage zulässig sei, da die Frist des § 13 StrEG gewahrt worden sei. Der Kläger trägt vor, dass die PKH-Unterlagen zum Zeitpunkt der Einreichung vollständig gewesen seien. Die Nachfragen seien mit Schriftsatz vom 29.01.2016 umfassend beantwortet worden.

Er ist der Rechtsansicht, dass die Klage „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Die Prozesskostenhilfe sei nicht vollständig gewährt worden. Der Kläger habe sich innerhalb der sofortigen Beschwerdefrist überlegen können, ob er gegen den Beschluss vorgeht. Es könne deswegen nicht auf den Zeitraum von 2 Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung abgestellt werden. Dies stünde in Widerspruch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im BGH-Urteil vom 30.11.2011. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe noch Rücksprache über die weitere Vorgehensweise mit dem ortsabwesenden Kläger nehmen müssen.

Das Gericht hat mit Terminsverfügung vom 06.09.2016 (Blatt 148 der Akte) angeordnet, dass gemäß § 280 ZPO über die Zulässigkeit vorab verhandelt wird.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.715.761,11 € zzgl. 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 10.795,56 € zzgl. 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Erhebung der Klage sei nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgt. Für den Fall, dass die bloße Einbringung eines Prozesskostenhilfeantrages die Ausschlussfrist wahren sollte, so genüge nach herrschender Auffassung die Einreichung des Antrages nur dann, wenn der Antragsteller alles ihm zumutbare tut, damit die Zustellung der Klage demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgen könne. Bei einer Zeitspanne von mehr als 3 Wochen zwischen Zustellung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses und Einreichung der Klage könne von einer Unverzüglichkeit keine Rede mehr sein.

Das Gericht hat keine Beweise erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das PKH-Heft verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

I.

Die Klage ist unzulässig, weil die Ausschlussfrist des § 13 StrEG nicht gewahrt wurde.

I.

Bei dem Erfordernis der Erhebung der Klage innerhalb der 3-Monats-Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG handelt es sich um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, die von Amts wegen zu beachten ist. Es handelt sich um eine sog. Ausschlussfrist. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 29.09.2015 mit der der Antrag des Klägers auf weitergehenden Schadensersatz nach dem StrEG zurückgewiesen wurde, wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 05.10.2015 zugestellt. Die Klagefrist lief somit am 05.01.2016 ab. Die Zustellung der Klage erfolgte am 10.05.2016, mithin ca. 4 Monate nach Ablauf der Ausschlussfrist.

I.

Die Kammer muss feststellen, dass bereits die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags beim Landgericht Bamberg am 29.12.2015 die Ausschlussfrist des § 13 StrEG nicht wahrte (a) und der Kläger nicht alles Zumutbare unternahm, dass die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe „demnächst“ zugestellt wird (b).

a) Der Kläger, der Ausschlussfristen nahezu bis zum letzten Tage ausschöpft, trägt das Risiko, dass ein unvollständiger Prozesskostenhilfeantrag die Frist nicht wahrt (BGH, Beschluss vom 30.11.2006, II ZB 22/06; OLG Naumburg, Beschluss vom 27.07.2007, 4 W 18/07). Vorliegend reichte der Kläger zusammen mit Schriftsatz vom 29.12.2015 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein. In der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurde eine wesentliche Frage unter lit. E zu den Einnahmen nicht beantwortet. Der Antrag war mithin unvollständig. Erst mit persönlichem Schreiben vom 25.01.2016 (Bl. 29 PKH-Heft) vervollständigte der Kläger seine Angaben. Die Ausschlussfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.

b) Hinzu kommt, dass die Zustellung der Klage nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. Ob eine Zustellung in diesem Sinne noch „demnächst“ erfolgt, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck des § 167 ZPO, wonach die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsverkehrs, also vor Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs bewahrt werden soll. Dagegen sind der Partei solche Zustellungsverzögerungen stets zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können (Dieter Meyer, StrEG Kommentar, 9. Auflage 2014, § 13 Rz. 7 m.w.N.).

Vorliegend hat der Antragsteller nicht alles ihm mögliche getan, damit der Klageschriftsatz unverzüglich zugestellt wird. Mit Beschluss vom 07.04.2016 bewilligte 10 O 548/15 - Seite 6 das Landgericht Bamberg dem Kläger nahezu vollumfänglich Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug. Ausweislich der Gründe wurden tatsächlich nur Kleinstpositionen im Prozesskostenhilfeverfahren zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 14.04.2016 zugestellt. Mit der Zustellung begann die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von 1 Monat. Da der Klageentwurf bereits am 29.12.2015 mit den abgrenzbaren Positionen vorlag, wäre es der Klägerseite ohne weiteren Aufwand möglich gewesen, die Klage hinsichtlich des bewilligten Teils zeitnah bei Gericht zwecks Zustellung an die Gegenseite einzureichen. Die klägerischen Argumentation dahingehend, dass zunächst eine anwaltliche Beratung habe stattfinden müssen und der Kläger nicht im Raum des Kanzleisitzes wohne, überzeugt nicht. Eine Besprechung fand bereits vor Einreichung der Klageentwurfs statt. Eine kurze Rücksprache per Telefon oder Mail wäre zeitnah möglich gewesen. Die Entscheidung des Klägers, die Ansprüche gerichtlich bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verfolgen, ist längst gefallen (vgl. S. 2 des Klageentwurfs vom 29.12.2015). Eine weitere Besprechung hätte lediglich hinsichtlich der im Prozesskostenhilfeverfahren zurückgewiesenen Kleinstpositionen erfolgen und eine Entscheidung darüber getroffen werden müssen, ob diesbezüglich eine sofortige Beschwerde eingelegt wird. Nichts desto trotz hätte der Kläger ohne weiteres hinsichtlich der Hauptposition (Lizenzausfallschaden) Klage beim Landgericht Bamberg einreichen können, damit eine Zustellung demnächst hätte erfolgen können.

Die Konstellation, die der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.11.2011, IV ZR 143/10, mit Bezug auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG alte Fassung, zugrundeliegt, ist eine gänzlich andere. Danach genügt der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG alte Fassung zunächst ein Prozesskostenhilfegesuch einreicht, seiner Verpflichtung auf eine demnächstige Zustellung der Klage, wenn er für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO ausschöpft und die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dem Antragsteller die Beschwerdefrist nicht verkürzt werden soll.

Vorliegend wurde dem Kläger mit PKH-Beschluss vom 07.04.2016 weit überwiegend Prozesskostenhilfe bewilligt. Die „2-Wochenfrist“ im Sinne des § 167 ZPO und die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von 1 Monat laufen parallel nebeneinander und haben keine wechselseitige Auswirkung.

Nach alledem ist die Klage unzulässig, weil die Ausschlussfrist nicht gewahrt wurde.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 63 GKG.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 06/08/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 6 3 / 1 4 vom 6. August 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 2014, an der teilgenommen haben:
published on 30/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 143/10 Verkündet am: 30. November 2011 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F.
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Annotations

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.