Landgericht Bamberg Beschluss, 17. Juni 2019 - 3 T 76/19

published on 17.06.2019 00:00
Landgericht Bamberg Beschluss, 17. Juni 2019 - 3 T 76/19
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Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 24.05.2019, Az. 601 M 501/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 426.209,50 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bamberg vom 03.03.2017, Az. 1 HK O 34/16, mit angegriffenem Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Bamberg vom 24.05.2019. Ihre zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg und war daher als unbegründet zurückzuweisen.

I.

Die Gläubigerin vollstreckt aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bamberg vom 03.03.2017, Az. 1 HK O 34/16, mit dem die Schuldnerin in der Hauptsache zur Zahlung von 428.209,50 EUR verurteilt wurde. Die Gläubigerin hat im Rahmen der Vollstreckung u.a. Vorpfändungen bzw. vorläufige Zahlungsverbote in Bezug auf bestimmte Drittschuldner erwirkt.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bamberg wurde auf die schuldnerseits dagegen geführte Berufung durch Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 02.08.2017, Az. 8 U 49/17, abgeändert und die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Das vorerwähnte Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Bamberg wurde auf die gläubigerseits hiergegen geführte Revision durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2018, Az. II ZR 299/17, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Mit Antrag vom 16.05.2019, eingegangen am selben Tage, beantragte die Schuldnerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bamberg vom 03.03.2017 für unzulässig zu erklären, wogegen sich die hieraus vollstreckende Gläubigerin mit Schriftsatz vom 23.05.2019, eingegangen am selben Tage, wandte.

Mit angegriffenem Beschluss vom 24.05.2019 stellte das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -Bamberg die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts vom 03.03.2017 bis zur erneuten Entscheidung des Rechtsstreits durch das Oberlandesgericht als Berufungsgericht ein und hob die ergangenen Vorpfändungen auf. Seine Entscheidung stützte das Amtsgericht auf § 775 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 717 Abs. 1 ZPO, da auch nach Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Vorbehaltsurteils nicht wieder auflebe.

Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24.05.2019, der dem Gläubigervertreter am 31.05.2019 zugestellt wurde, legte die Gläubigerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 03.03.2019, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde ein. Maßgeblich rügt die Gläubigerin einen Verstoß gegen ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz dadurch, dass ihr die Möglichkeit der Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Vorbehaltsurteil genommen werde.

Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 04.06.2019 nicht ab und legte die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 13.06.2019 wurde das Verfahren nach § 568 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung der Kammer zur Entscheidung übertragen.

II.

Der gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO statthaften und fristgerecht erhobenen sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 03.03.2019 bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Die beanstandete amtsgerichtliche Entscheidung, die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts vom 03.03.2017 auf Grundlage der §§ 775 Nr. 1, 717 Abs. 1 ZPO einzustellen, entspricht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung der Sach- und Rechtslage.

Nach § 717 Abs. 1 ZPO tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit (einer unterinstanzlichen Entscheidung) mit der Verkündung einer (oberinstanzlichen) Entscheidung, die die Erstentscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

Entscheidungserheblich ist vorliegend die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die vorläufige Vollstreckbarkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung wieder auflebt, wenn das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts, welches die für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung der ersten Instanz aufgehoben hatte, seinerseits aufhebt und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweist (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Verbreitet wird in dieser Konstellation angenommen, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht wieder auflebt (KG, Beschluss vom 11.07.1989 - 1 W 630/89 - Rn. 5 ff. mit ausführlicher Übersicht zum damaligen Streitstand, juris = NJW 1989, 3025/3026; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 717 Rn. 1; Götz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 717 Rn. 6; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 717 Rn. 3; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 7 §§ 704-827, 22. Aufl. 2002, § 717 Rn. 3 mit Übersicht zum seinerzeitigen Streitstand; Giers, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 717 Rn. 4; Ulrici, in: BeckOK ZPO, 32. Edition Stand 01.03.2019, § 717 Rn. 6; Kindl, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 717 Rn. 2 a.E.; Kroppenberg, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl. 2017, § 717 Rn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 717 Rn. 1; Boemke-Albrecht, NJW 1991, 1333/1335). Als Begründung hierfür wird angeführt, dass durch die Aufhebung der Zweitentscheidung und Zurückverweisung an die zweite Instanz durch die dritte Instanz, sofern die Entscheidung erster Instanz nicht wiederhergestellt werde, die Erstentscheidung keine Bestätigung finde, sondern deren Bestand offen bleibe (vgl. KG, a.a.O., Rn. 6 und 8: Herget, a.a.O.; Götz, a.a.O.; Lackmann, a.a.O.; Münzberg, a.a.O.; Giers, a.a.O.; Ulrici, a.a.O.; Boemke-Albrecht, a.a.O., 1334/1335), und zudem die die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigende Richtigkeitsvermutung der Erstentscheidung durch die - wenn auch ihrerseits aufgehobene - abweichende Zweitentscheidung weiterhin erschüttert sei (KG, a.a.O., Rn. 7; .Boemke-Albrecht, a.a.O., 1334/1335).

Nach anderer Auffassung lebt im Falle der Kassation der aufhebenden zweitinstanzlichen Entscheidung durch die dritte Instanz die vorläufige Vollstreckbarkeit der Erstentscheidung wieder auf (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1989 - 1 U 136/85 - NJW 1990, 721; Hess, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 8 §§ 592-723, 4. Aufl. 2013, § 717 Rn. 9 m.w.N. zum Streitstand; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl. 2019, § 704 Rn. 6; in diese Richtung wohl auch BGH, Beschluss vom 14.10.1981 - V ZR 113/80 -, Rn. 7, juris = NJW 1982, 1397, wo es heißt: „Allerdings ist mit Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil, welches die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt hat, zunächst wieder wirksam geworden“). Danach falle mit der Aufhebung der Berufungsentscheidung deren Wirkung insgesamt weg, auch die Richtigkeitsgewähr der Erstentscheidung komme wieder voll zum Tragen. Damit fielen zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 717 Abs. 1 ZPO weg (Hess, a.a.O.).

Die Kammer schließt sich der erstgenannten Ansicht an. Maßgeblich ist, dass es in der gegenständlichen Konstellation zu einer die Ersterkenntnis aufhebenden Entscheidung im Rechtsmittelverfahren gekommen ist und damit die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 717 Abs. 1, 775 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Da §§ 717 Abs. 1, 775 Nr. 1 ZPO keine Regelung für den Fall enthalten, dass die abändernde Zweitentscheidung ihrerseits aufgehoben wird und die Sache an das Zweitgericht zurückverwiesen wird, verbleibt es bei ihrer Einschlägigkeit, wonach die Wirkungen der Erstentscheidung in Ansehung der abweichenden Zweitentscheidung außer Kraft getreten sind und die Vollstreckung hieraus unzulässig ist. Eine unzumutbare Rechtsschutzverkürzung für die erstinstanzlich obsiegende Partei ist hiermit nicht verbunden, zumal sich in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten beide Seiten auf die von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgte Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, wozu auch die Beschreitung des eröffneten Rechtsmittelzuges gehört, berufen können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und bemisst sich nach der in Streit stehenden zu vollstreckenden Hauptforderung (428.209,50 EUR) entsprechend der Erstentscheidung des Landgerichts Bamberg vom 03.03.2017.

V.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Var. 2 ZPO vorliegen. Die gegenständliche Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. dazu Heßler, in: Zöller, ZPO. 32. Aufl. 2018, § 543 Rn. 11 m.w.N.). Die klärungsbedürftige Frage des Wiederauflebens der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Erstentscheidung im Falle der Aufhebung einer abweichenden Zweitentscheidung (und Zurückverweisung) durch die dritte Instanz tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Rechtsmittelverfahren auf, so dass ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung und einheitlichen Handhabung dieser Frage besteht. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. dazu Heßler, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.), da die aufgeworfene Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wurde (siehe nochmals einerseits KG, Beschluss vom 11.07.1989 - 1 W 630/89 - Rn. 5 ff. juris = NJW 1989, 3025/3026 und anderseits OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1989 - 1 U 136/85 - NJW 1990, 721 sowie in der Tendenz wohl auch BGH, Beschluss vom 14.10.1981 - V ZR 113/80 -, Rn. 7, juris = NJW 1982, 1397).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 02.08.2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bamberg vom 03.03.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.04.2017 - Az. 1 HK O 34/16 - abgeändert. II. Die Klage wird als im Urkun
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Annotations

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.