Landgericht Baden-Baden Urteil, 05. Nov. 2012 - 1 O 251/11

published on 05/11/2012 00:00
Landgericht Baden-Baden Urteil, 05. Nov. 2012 - 1 O 251/11
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Tenor

1. Die Klage wird - bezüglich Klagantrag Ziffer 2 (Feststellung) und Klagantrag Ziffer 3, soweit er sich auf die Verurteilung zur Feststellung Zug-um-Zug bezieht, als unzulässig, im übrigen als unbegründet - abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatz und Feststellung wegen Beteiligung an einem Flugzeugleasingfonds aus dem Jahre 2002 geltend.
Der Kläger ist langjähriger Kunde der Beklagten bei deren Filiale in M. und war bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben Geschäftsführer eines großen Unternehmens. Ferner war er Mitglied des Beirats der Beklagten.
Im Frühsommer 2002 unterzeichnete der Kläger nach Beratung durch die Beklagte den Zeichnungsschein über den Beitritt zur X KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 200.000,00 EUR. Der Kläger zahlte eine Bareinlage in Höhe von 84.800,00 EUR an die Fondsgesellschaft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein (AS. 67) Bezug genommen.
Die Fondsgesellschaft wiederum erwarb ein Verkehrsflugzeug Typ Airbus A 321-200, welches an die Fluggesellschaft Air Canada (unter-)vermietet wurde. Wegen der Einzelheiten des Fonds wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.
Der Fondsprospekt enthält folgende Angaben (Seite 41, linke Spalte):
Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsgarantie
Mit der Platzierung des Emissionskapitals in Höhe von 39.095.000 EUR ist die S., H., gegen ein Honorar von 2.024.981 EUR, das am 20.06.2002 zur Zahlung fällig wird, beauftragt. Sie ist berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung andere Unternehmen oder Untervertreter zu beauftragen.
Der Kläger erhielt aus der gezeichneten Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von 41.957,40 EUR.
Bereits im Jahr 1995 zeichnete der Klägerin bei der Beklagten die Beteiligung Y an der Y KG. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 30 Bezug genommen.
10 
Im Jahr 1996 zeichnete der Kläger bei der Beklagten den Flugzeugleasingfonds Z. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 31 Bezug genommen.
11 
Im gleichen Jahr zeichnete der Kläger bei der Beklagten einen weiteren geschlossenen Flugzeugfonds A sowie im Jahr 1999 den Immobilienfonds B.
12 
Im Jahr 2001 zeichnete der Kläger bei der Beklagten die Schiffsbeteiligung D.
13 
Im Jahr 2002 zeichnete der Kläger bei der Beklagten den Immobilienfonds E sowie den Immobilienfonds F.
14 
Im Jahr 2007 zeichnete der Kläger bei der Beklagten den Schiffsfonds G.
15 
Vor und nach Juni 2002 beteiligte sich der Kläger an weiteren Fonds. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Einkommensteuerbescheid 2008 Bezug genommen.
16 
Der Kläger hat zuletzt nach Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
17 
1. an ihn einen Betrag in Höhe von 20.231,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
18 
2. festzustellen, dass die Beklagte ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 13.06.2002 gezeichneten Beteiligung an der X KG im Nennwert von 200.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären, freizustellen hat;
19 
3. die Beklagte gemäß den Anträgen Ziffer 1 und 2 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Abtretung aller Rechte aus der vom Kläger am 13.06.2002 gezeichneten Beteiligung an der X KG im Nennwert von 200.00,00 EUR zu verurteilen;
20 
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung aller Rechte aus der vom Kläger am 30.06.2002 gezeichneten Beteiligung an der X KG im Nennwert von 200.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
21 
Der Kläger behauptet, er habe als Anlagerichtlinie in der Regel „balanced/ausgewogen“ angegeben, was einem Aktienanteil von ca. 50% entspreche. Er sei von einem Mitarbeiter der Beklagten, seiner Erinnerung nach dem Zeugen E., anhand der Kurzinformation (Anlage K 1 a) beraten worden. Das Fonds-Prospekt habe ihm nicht vorgelegen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe ihm versichert, dass Risiken für die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nicht bestünden, höchstens hinsichtlich der Höhe der Rendite. Auf ein bestehendes Totalverlustrisiko sei er nicht hingewiesen worden. Vielmehr habe der Mitarbeiter den Eindruck erweckt, die Anlage sei absolut sicher. Der Mitarbeiter habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die Beklagte für die Vermittlung der Anlage 7 % Rückvergütung bezogen auf die Nominaleinlage von der Fondsgesellschaft erhalten habe. Bei Kenntnis der Provision und ihrer Höhe hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Das Provisionsinteresse der Beklagten sei ihm nicht bei allen genannten Beteiligungen bekannt gewesen. Es sei unzutreffend, dass er ausschließlich aus steuerlicher Motivation gezeichnet habe. Vielmehr habe er nach einer langfristigen Anlagemöglichkeit mit einem besonderen Maß an Sicherheit gesucht. Der Fonds sei nicht der einzig für ihn passende gewesen. Das Beratungsgespräch sei nicht anhand des Fondsprospektes geführt worden. Dieses habe ihm auch nicht vor dem Gespräch vorgelegen. Seine Forderung sei mangels Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht verjährt. Er habe aus der Anlage eine Steuerersparnis in Höhe von 22.611,47 EUR gezogen.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Sie behauptet, der Kläger sei ein sehr erfahrener langjähriger Kunde gewesen, der Wert auf eine überdurchschnittliche Rendite gelegt habe. Der zulässige Aktienanteil sei im Mai 2000 auf bis zu 70% angehoben worden. Die Anlage sei nicht seine erste geschlossene Beteiligung gewesen, die vorherigen Entscheidungen habe er jeweils stets anhand des entsprechenden Lang-Prospektes getroffen. Ad-hoc-Zeichnungen allein aufgrund eines Beratungsgespräches habe es nie gegeben. Aufgrund der vorhergehenden Beteiligungen sei der Kläger darüber informiert gewesen, dass eine Provision für die Vermittlung von der Fondsgesellschaft gezahlt werde. Der Kläger sei mit den Risiken bestens vertraut gewesen. Insbesondere sei ihm bekannt gewesen, dass entsprechende Risiken bis hin zum Totalverlust gegeben seien. Nach einem ersten Gespräch Mitte 2002 habe der Kläger den Lang-Prospekt mit nach Hause genommen und ausgiebig studiert. Erst nach einiger Zeit habe er schließlich am 17.06.2002 gezeichnet. Das Provisionsinteresse der Beklagten sei ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sowie der vorangegangenen Beteiligungen bekannt gewesen. Dieser Umstand sei nicht entscheidend für die Zeichnung der Anlage gewesen. Im Prospekt werde vollständig auf die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung hingewiesen. Die Beklagte habe weniger als 7 % der Zeichnungssummen für den Vertrieb der Beteiligung erhalten. Es werde bestritten, dass die Provisionszahlungen aus den ausgewiesenen Vertriebskosten erfolgt seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Zahlungen aus dem Anlagevermögen erfolgten. Im Prospekt werde darauf hingewiesen, dass Dritte als Vertriebspartner beauftragt werden können. Die Höhe der Vermittlungsprovisionen sei ausgewiesen. Auf dem Zeichnungsschein sei die Beklagte als Vertriebspartner/Vermittler ersichtlich. Da er selbst kein Agio an die Beklagte gezahlt habe, sei für ihn offensichtlich, dass für die Vermittlung von der Fondsgesellschaft eine Provision gezahlt werden musste. Das Anlageziel des Klägers, die Steueroptimierung, gekoppelt mit einer jährlichen Rendite in Form von Ausschüttungen bei gleichzeitig geringem Eigenkapitaleinsatz sei zum damaligen Zeitpunkt in der gewünschten Größenordnung nur durch geschlossene Fondsanlagen zu erreichen gewesen. Dem Kläger sei es schwerpunktmäßig auf das Erlangen eines Steuervorteils angekommen. Auch bei anderen Anlageprodukten wäre eine Provision in vergleichbarer Höhe angefallen, da diese marktüblich sei. Das Abstandnehmen von der Zeichnung hätte einen wirtschaftlichen Nachteil für den Kläger bedeutet. Die vom Kläger vorgetragene Steuerersparnis sei nicht zutreffend. Der Kläger hat auch in Kenntnis von Provisionszahlungen auf seine eigenen wirtschaftlichen Vorteile nicht verzichtet. Die Höhe des geltend gemachten Schadens werde bestritten. Der Kläger habe grob fahrlässig keine Kenntnis von der unzutreffenden Aufklärung gehabt, weshalb die Forderung verjährt sei. Die Feststellungsklage sei unzulässig, da nicht ersichtlich sei, dass überhaupt eine auch nur entfernte Möglichkeit künftiger Schadensfolgen bestehe.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
26 
Durch Beschluss vom 17.09.2012 wurde mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und Schlusszeitpunkt auf den 22.10.2012 bestimmt (AS. 233).

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist teilweise zulässig, jedoch vollumfänglich unbegründet.
I.
28 
Der Klageantrag Ziffer 2 (Feststellungsantrag) ist mangels Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Gleiches gilt hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3, soweit sich dieser auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung im Hinblick auf die beantragte Feststellung bezieht. Bei reinen Vermögensschäden, um die es sich vorliegend handelt, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage davon ab, dass ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (siehe BGH, NJW 2012, 2427 = juris, Tz. 73). Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass die Beteiligung zwar weitgehend abgewickelt sei, aber noch erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Anlage bestünden (AS. 43). Welcher Art diese Unsicherheiten sind und wie wahrscheinlich ein weiterer Schaden im Hinblick darauf ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klage ist insoweit als unzulässig abzuweisen.
II.
29 
Die weiteren Klageanträge sind zulässig, jedoch nicht begründet.
30 
1. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus dem unstreitig geschlossenen Beratungsvertrag wegen einer nicht erfolgten Aufklärung über eine - streitige - 7 %ige Rückvergütung für die Vermittlung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft, da nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass der Kläger, wäre er über diesen Umstand von der Beklagten vor Unterzeichnung des Beitritts aufgeklärt worden, einen solchen nicht erklärt hätte. Die zugunsten des Klägers bestehende tatsächliche Vermutung, dass er bei erfolgter Aufklärung über die Rückvergütung den Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht erklärt hätte, ist von der Beklagten, die hierfür die Beweislast trägt, zur Überzeugung des Gerichtes widerlegt worden (siehe BGH, NJW 2012, 2427 = juris, Tz. 29 und 31).
31 
a) Es kann dahinstehen und bedarf keiner Erörterung, ob die Beklagte tatsächlich verpflichtet war, den Kläger über die erhaltene Zahlung für die Vermittlung des Beitritts aufzuklären oder nicht und ob eine solche Zahlung aus den ausgewiesenen Vertriebskosten tatsächlich erfolgt ist. Es fehlt jedenfalls an der nachgewiesenen Kausalität einer solchen Aufklärungspflichtverletzung für den erfolgten Beitritt zu der Fondsgesellschaft.
32 
b) Der Kläger kann sich auf die widerlegliche Vermutung, dass er den Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht erklärt hätte, unabhängig davon berufen, ob er bei der erforderlichen Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte und sich somit nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (siehe BGH NJW 2012, 2427 = juris, Tz. 33). Weitere Feststellungen zu diesem streitigen Bereich sind daher nicht notwendig.
33 
c) Die zugunsten des Klägers greifende Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens ist zur Überzeugung des Gerichtes jedoch widerlegt.
34 
Nach der persönlichen Anhörung des Klägers gemäß § 142 Abs. 1 ZPO ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Beitritt zu der Fondsgesellschaft im Juni 2002 auch dann erklärt hätte, wenn er von der Beklagten darüber aufgeklärt worden wäre, dass diese von der Fondsgesellschaft eine - der Höhe und der Art nach streitige – Zahlung für die Vermittlung erhalten hat.
35 
aa) Unstreitig hat der Kläger vor Juni 2002 bei der Beklagten in den Jahren 1995, 1996 und 2001 insgesamt sieben Fondsbeteiligungen gezeichnet, darunter zwei weitere Flugzeugfonds. Ebenso unstreitig beteiligte sich der Kläger im Jahr 2007 an einem Schiffsfonds. Aus der von ihm selbst vorgelegten Anlage zum Einkommenssteuerbescheid 2008 ergeben sich insgesamt mindestens 12 Flugzeug- und Schifffonds sowie mehrere Immobilienfonds. Der Kläger selbst hat bei seiner persönlichen Anhörung am 17.09.2012 angegeben, dass vier oder fünf der Fonds vor Juni 2002 abgeschlossen wurden, die anderen danach. Damit steht fest, dass sich dieser bei vergleichbaren Beteiligungen nicht von einer - ihm vor Abschluss des Vertrages bekannten – Zahlung von der Fondsgesellschaft an die Beklagte für die Vermittlung der Anlage hat abhalten lassen.
36 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls bei Abschluss der verschiedenen Fonds bei der Beklagten wusste, dass diese für die Vermittlung der Kapitalanlage eine Zahlung von der Fondsgesellschaft erhält. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass im jeweiligen Fonds-Prospekt (z.B. Anlage B 30, Seite 8), eine Vermittlungsgebühr von 5% genannt ist. Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung (AS. 225) auf Nachfrage des Gerichtes angegeben, dass ihm vor Abschluss der Fonds bekannt gewesen sei, dass es eine Vergütung für die Beklagte von der Fondsgesellschaft gab.
37 
Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger auch bei seinen Beteiligungen an anderen vergleichbaren Fonds, die nach Juni 2002 erfolgt sind, wusste, dass die Bank eine Zahlung für die Vermittlung erhält. Der Kläger hat auf die konkrete Frage des Gerichtes nach seiner diesbezüglichen Kenntnis ausweichend geantwortet und sich mit dem Thema, ob die Fonds erfolgreich gelaufen sind oder nicht, beschäftigt (AS. 225 - 227). Dann hat er sich darauf zurückgezogen, dass er bei diesen Fonds nicht mehr wisse, ob ihm gesagt worden sei, dass Vergütungen an die Bank fließen und er es, wenn es im Prospekt drin gestanden habe, vielleicht gelesen habe. Das Gericht hält es nicht für glaubhaft, wenn der Kläger, was bei seiner persönlichen Anhörung deutlich wurde, großen Wert darauf legt, zu wissen, wieviel seine Bank an ihm verdient, bei einer derartigen Anzahl von Fondsbeteiligungen nichts von einer Zahlung für die Vermittlung an die Bank gewusst haben will.
38 
Tragender Gedanke für die Auferlegung einer Aufklärungspflicht ist der Vertrauensschutz des Anlegers sowie die Aufdeckung (potentiell) vertragszweckgefährdender Interessenskonflikte, die geeignet sind, die Gefahr zu begründen, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung abgegeben wird, sondern zumindest auch im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Erst die Aufklärung über die genaue Höhe der Rückvergütung versetzt den Kunden in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen und beurteilen zu können (siehe BGH, NJW-RR 2011, 597 = juris, Tz. 15). Der Bundesgerichtshof geht ferner davon aus, dass über eine Rückvergütung deshalb aufzuklären ist, weil in dem Fall, dass die Bank nicht als Empfänger der offen ausgewiesenen Vergütung für die Vermittlung genannt wird, sondern eine andere Person, bewusst über den Interessenskonflikt der Bank getäuscht wird (siehe BGH, WM 2012, 1520 = juris, Tz. 46).
39 
Der Kläger hat sich jedoch durch die Kenntnis von Zahlungen an die Beklagte für die Vermittlung der Kapitalanlage in anderen vergleichbaren Fällen vor und nach Juni 2002 nicht von einem Vertragsabschluss abhalten lassen. Mithin haben für ihn das Umsatzinteresse der Beklagten und der daraus resultierenden mögliche Interessenkonflikt hinsichtlich einer Beratung zugunsten des Kunden bei seiner Entscheidung für die Anlage keine Rolle gespielt. Der Kläger hat auch mit Kenntnis von Zahlungen für die Vermittlung noch das notwendige Vertrauen in die Beratung durch die Beklagte aufgebracht. Die Zahlung von 5% für die Vermittlung bei den Fonds ist auch vergleichbar mit derjenigen, wie sie hier an die Beklagte bezahlt wurde, selbst wenn die vom Kläger vorgetragenen 7% stimmen sollten, was die Beklagte bestreitet.
40 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass dies auch bei dem vorliegenden Fondsbeitritt der Fall gewesen wäre, hätte der Kläger davon Kenntnis gehabt. Zwar hat der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er die im Prospekt ausgewiesene Zahlung der Fonds an die Beklagte deswegen akzeptiert hat, weil es sich um ein eigenes Produkt der Commerzbank gehandelt habe (AS. 227), welche Entwicklungskosten verursache, die seiner Ansicht nach zu bezahlen seien. Bei der hier vermittelten Anlage habe es sich jedoch um ein Produkt ohne Entwicklungskosten für die Beklagte gehandelt. Dies zeigt jedoch gerade, dass ein etwaiger Vertrauensverlust wegen einer täuschenden Information über den Empfänger der Rückvergütung und damit eine Verschleierung des Interessenkonfliktes nicht maßgeblich war, sondern eine rein wirtschaftliche Überlegung dahingehend, ob es seine Berechtigung hat, dass die Beklagte für die Vermittlung Geld erhält.
41 
Aus dem vorausgegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten können sich relevante Indizien für die fehlende Kausalität ergeben (siehe BGH, NJW 2011, 2427 = juris, Tz. 50).
42 
bb) Ferner hat der Kläger sich nur bei denjenigen Beteiligungen, die nicht erfolgreich waren, auf die fehlende Aufklärung bezüglich der Rückvergütungen berufen. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung ausdrücklich ausgeführt, dass er bei den schlecht laufenden Fonds Klage erhoben hat, bei den gut laufenden jedoch nicht (AS. 229).
43 
Dies zeigt, dass das Vertrauen des Klägers in die in die anleger- und objektgerechte Beratung der Beklagte bei einem gut laufenden Fonds jedenfalls nicht erschüttert ist, was wiederum zeigt, dass die Zahlung einer Vermittlungsprovision nicht der entscheidungsbestimmende Umstand ist. Bei der persönlichen Anhörung des Klägers wurde deutlich, dass es ihm primär darum geht, darüber zu entscheiden, ob und welche Vergütung die Beklagte überhaupt für ihre Tätigkeit von ihm bekommt. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichtes erklärt, dass er in anderen Fällen bei Agios von 5 % gesagt habe, das mache er nicht mit und nur 1 % Agio akzeptiert habe (AS. 229). Dass die Beklagte eine Vergütung für die Vermittlung bekommt, erschüttert sein Vertrauen in deren Beratung jedoch nicht. Das Interesse des Klägers an der Bestimmung und Verhandlung der Vergütung ist jedoch nicht von der Aufklärungspflicht geschützt, zumal die Vergütung im vorliegenden Fall nicht vom Kläger direkt an die Beklagte bezahlt wird, sondern von der Fondsgesellschaft an die Beklagte. Die Kapitalanlage hat sich für den Kläger nicht verteuert, da die Vergütung nicht zusätzlich von ihm an die Beklagte zu zahlen war. Sie war im Übrigen auch nicht mit der Beklagten verhandelbar, da auf einer Vereinbarung mit der Fondsgesellschaft beruhend. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger dies, hätte ihn die Beklagte darauf hingewiesen, auch so akzeptiert hätte, da sich sein Kapitaleinsatz nicht erhöht hätte.
44 
cc) Schließlich hat der Kläger auch selbst angegeben, dass er nicht wisse, was er gemacht hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, es handle sich um eine sichere Anlage und die Beklagte bekomme 7% für die Vermittlung (AS. 225). Erst auf nochmalige Nachfrage seines Anwaltes hat er dann angegeben, dass er die 7% nicht akzeptiert hätte, sondern verhandelt hätte (AS. 227). Auch dies zeigt, dass ein Vertrauensverlust beim Kläger bei Kenntnis der Zahlung nicht eingetreten wäre.
45 
Es steht daher zur Überzeugung des Gerichtes bereits nach den eigenen Angaben des Klägers sowie den vorgelegten Unterlagen und den weiteren unstreitigen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger die Anlageentscheidung auch in Kenntnis von der Zahlung, die die Beklagte für die Vermittlung erhalten hat, getroffen hätte. Eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung der benannten Zeugen E., L. und R. ist somit nicht erforderlich. Ebenso kann dahinstehen, ob die Forderung wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers bereits verjährt ist.
46 
2. Mangels Schadensersatzanspruches dem Grunde nach sind Ausführungen zur Höhe des Schadens und eine weitere Beweiserhebung diesbezüglich entbehrlich.
47 
3. Mangels Zahlungsanspruch in Höhe von 20.231,60 EUR schuldet die Beklagte auch keine Prozesszinsen gemäß § 291 BGB seit Rechtshängigkeit. Die Klage ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
48 
4. Mangels Verpflichtung zum Schadensersatz befindet sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug (§ 293 BGB) mit dem Angebot des Klägers auf Abtretung aller Rechte aus der gezeichneten Beteiligung. Die Klage ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
49 
Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder dargelegt noch ersichtlich.
III.
50 
Über die hilfsweise von der Beklagten erhobene Feststellungswiderklage ist nicht zu entscheiden, da diese nur für den Fall eines teilweisen Obsiegens des Klägers erhoben wurde.
IV.
51 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
27 
Die Klage ist teilweise zulässig, jedoch vollumfänglich unbegründet.
I.
28 
Der Klageantrag Ziffer 2 (Feststellungsantrag) ist mangels Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Gleiches gilt hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3, soweit sich dieser auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung im Hinblick auf die beantragte Feststellung bezieht. Bei reinen Vermögensschäden, um die es sich vorliegend handelt, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage davon ab, dass ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (siehe BGH, NJW 2012, 2427 = juris, Tz. 73). Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass die Beteiligung zwar weitgehend abgewickelt sei, aber noch erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Anlage bestünden (AS. 43). Welcher Art diese Unsicherheiten sind und wie wahrscheinlich ein weiterer Schaden im Hinblick darauf ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klage ist insoweit als unzulässig abzuweisen.
II.
29 
Die weiteren Klageanträge sind zulässig, jedoch nicht begründet.
30 
1. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus dem unstreitig geschlossenen Beratungsvertrag wegen einer nicht erfolgten Aufklärung über eine - streitige - 7 %ige Rückvergütung für die Vermittlung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft, da nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass der Kläger, wäre er über diesen Umstand von der Beklagten vor Unterzeichnung des Beitritts aufgeklärt worden, einen solchen nicht erklärt hätte. Die zugunsten des Klägers bestehende tatsächliche Vermutung, dass er bei erfolgter Aufklärung über die Rückvergütung den Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht erklärt hätte, ist von der Beklagten, die hierfür die Beweislast trägt, zur Überzeugung des Gerichtes widerlegt worden (siehe BGH, NJW 2012, 2427 = juris, Tz. 29 und 31).
31 
a) Es kann dahinstehen und bedarf keiner Erörterung, ob die Beklagte tatsächlich verpflichtet war, den Kläger über die erhaltene Zahlung für die Vermittlung des Beitritts aufzuklären oder nicht und ob eine solche Zahlung aus den ausgewiesenen Vertriebskosten tatsächlich erfolgt ist. Es fehlt jedenfalls an der nachgewiesenen Kausalität einer solchen Aufklärungspflichtverletzung für den erfolgten Beitritt zu der Fondsgesellschaft.
32 
b) Der Kläger kann sich auf die widerlegliche Vermutung, dass er den Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht erklärt hätte, unabhängig davon berufen, ob er bei der erforderlichen Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte und sich somit nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (siehe BGH NJW 2012, 2427 = juris, Tz. 33). Weitere Feststellungen zu diesem streitigen Bereich sind daher nicht notwendig.
33 
c) Die zugunsten des Klägers greifende Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens ist zur Überzeugung des Gerichtes jedoch widerlegt.
34 
Nach der persönlichen Anhörung des Klägers gemäß § 142 Abs. 1 ZPO ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Beitritt zu der Fondsgesellschaft im Juni 2002 auch dann erklärt hätte, wenn er von der Beklagten darüber aufgeklärt worden wäre, dass diese von der Fondsgesellschaft eine - der Höhe und der Art nach streitige – Zahlung für die Vermittlung erhalten hat.
35 
aa) Unstreitig hat der Kläger vor Juni 2002 bei der Beklagten in den Jahren 1995, 1996 und 2001 insgesamt sieben Fondsbeteiligungen gezeichnet, darunter zwei weitere Flugzeugfonds. Ebenso unstreitig beteiligte sich der Kläger im Jahr 2007 an einem Schiffsfonds. Aus der von ihm selbst vorgelegten Anlage zum Einkommenssteuerbescheid 2008 ergeben sich insgesamt mindestens 12 Flugzeug- und Schifffonds sowie mehrere Immobilienfonds. Der Kläger selbst hat bei seiner persönlichen Anhörung am 17.09.2012 angegeben, dass vier oder fünf der Fonds vor Juni 2002 abgeschlossen wurden, die anderen danach. Damit steht fest, dass sich dieser bei vergleichbaren Beteiligungen nicht von einer - ihm vor Abschluss des Vertrages bekannten – Zahlung von der Fondsgesellschaft an die Beklagte für die Vermittlung der Anlage hat abhalten lassen.
36 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls bei Abschluss der verschiedenen Fonds bei der Beklagten wusste, dass diese für die Vermittlung der Kapitalanlage eine Zahlung von der Fondsgesellschaft erhält. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass im jeweiligen Fonds-Prospekt (z.B. Anlage B 30, Seite 8), eine Vermittlungsgebühr von 5% genannt ist. Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung (AS. 225) auf Nachfrage des Gerichtes angegeben, dass ihm vor Abschluss der Fonds bekannt gewesen sei, dass es eine Vergütung für die Beklagte von der Fondsgesellschaft gab.
37 
Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger auch bei seinen Beteiligungen an anderen vergleichbaren Fonds, die nach Juni 2002 erfolgt sind, wusste, dass die Bank eine Zahlung für die Vermittlung erhält. Der Kläger hat auf die konkrete Frage des Gerichtes nach seiner diesbezüglichen Kenntnis ausweichend geantwortet und sich mit dem Thema, ob die Fonds erfolgreich gelaufen sind oder nicht, beschäftigt (AS. 225 - 227). Dann hat er sich darauf zurückgezogen, dass er bei diesen Fonds nicht mehr wisse, ob ihm gesagt worden sei, dass Vergütungen an die Bank fließen und er es, wenn es im Prospekt drin gestanden habe, vielleicht gelesen habe. Das Gericht hält es nicht für glaubhaft, wenn der Kläger, was bei seiner persönlichen Anhörung deutlich wurde, großen Wert darauf legt, zu wissen, wieviel seine Bank an ihm verdient, bei einer derartigen Anzahl von Fondsbeteiligungen nichts von einer Zahlung für die Vermittlung an die Bank gewusst haben will.
38 
Tragender Gedanke für die Auferlegung einer Aufklärungspflicht ist der Vertrauensschutz des Anlegers sowie die Aufdeckung (potentiell) vertragszweckgefährdender Interessenskonflikte, die geeignet sind, die Gefahr zu begründen, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung abgegeben wird, sondern zumindest auch im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Erst die Aufklärung über die genaue Höhe der Rückvergütung versetzt den Kunden in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen und beurteilen zu können (siehe BGH, NJW-RR 2011, 597 = juris, Tz. 15). Der Bundesgerichtshof geht ferner davon aus, dass über eine Rückvergütung deshalb aufzuklären ist, weil in dem Fall, dass die Bank nicht als Empfänger der offen ausgewiesenen Vergütung für die Vermittlung genannt wird, sondern eine andere Person, bewusst über den Interessenskonflikt der Bank getäuscht wird (siehe BGH, WM 2012, 1520 = juris, Tz. 46).
39 
Der Kläger hat sich jedoch durch die Kenntnis von Zahlungen an die Beklagte für die Vermittlung der Kapitalanlage in anderen vergleichbaren Fällen vor und nach Juni 2002 nicht von einem Vertragsabschluss abhalten lassen. Mithin haben für ihn das Umsatzinteresse der Beklagten und der daraus resultierenden mögliche Interessenkonflikt hinsichtlich einer Beratung zugunsten des Kunden bei seiner Entscheidung für die Anlage keine Rolle gespielt. Der Kläger hat auch mit Kenntnis von Zahlungen für die Vermittlung noch das notwendige Vertrauen in die Beratung durch die Beklagte aufgebracht. Die Zahlung von 5% für die Vermittlung bei den Fonds ist auch vergleichbar mit derjenigen, wie sie hier an die Beklagte bezahlt wurde, selbst wenn die vom Kläger vorgetragenen 7% stimmen sollten, was die Beklagte bestreitet.
40 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass dies auch bei dem vorliegenden Fondsbeitritt der Fall gewesen wäre, hätte der Kläger davon Kenntnis gehabt. Zwar hat der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er die im Prospekt ausgewiesene Zahlung der Fonds an die Beklagte deswegen akzeptiert hat, weil es sich um ein eigenes Produkt der Commerzbank gehandelt habe (AS. 227), welche Entwicklungskosten verursache, die seiner Ansicht nach zu bezahlen seien. Bei der hier vermittelten Anlage habe es sich jedoch um ein Produkt ohne Entwicklungskosten für die Beklagte gehandelt. Dies zeigt jedoch gerade, dass ein etwaiger Vertrauensverlust wegen einer täuschenden Information über den Empfänger der Rückvergütung und damit eine Verschleierung des Interessenkonfliktes nicht maßgeblich war, sondern eine rein wirtschaftliche Überlegung dahingehend, ob es seine Berechtigung hat, dass die Beklagte für die Vermittlung Geld erhält.
41 
Aus dem vorausgegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten können sich relevante Indizien für die fehlende Kausalität ergeben (siehe BGH, NJW 2011, 2427 = juris, Tz. 50).
42 
bb) Ferner hat der Kläger sich nur bei denjenigen Beteiligungen, die nicht erfolgreich waren, auf die fehlende Aufklärung bezüglich der Rückvergütungen berufen. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung ausdrücklich ausgeführt, dass er bei den schlecht laufenden Fonds Klage erhoben hat, bei den gut laufenden jedoch nicht (AS. 229).
43 
Dies zeigt, dass das Vertrauen des Klägers in die in die anleger- und objektgerechte Beratung der Beklagte bei einem gut laufenden Fonds jedenfalls nicht erschüttert ist, was wiederum zeigt, dass die Zahlung einer Vermittlungsprovision nicht der entscheidungsbestimmende Umstand ist. Bei der persönlichen Anhörung des Klägers wurde deutlich, dass es ihm primär darum geht, darüber zu entscheiden, ob und welche Vergütung die Beklagte überhaupt für ihre Tätigkeit von ihm bekommt. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichtes erklärt, dass er in anderen Fällen bei Agios von 5 % gesagt habe, das mache er nicht mit und nur 1 % Agio akzeptiert habe (AS. 229). Dass die Beklagte eine Vergütung für die Vermittlung bekommt, erschüttert sein Vertrauen in deren Beratung jedoch nicht. Das Interesse des Klägers an der Bestimmung und Verhandlung der Vergütung ist jedoch nicht von der Aufklärungspflicht geschützt, zumal die Vergütung im vorliegenden Fall nicht vom Kläger direkt an die Beklagte bezahlt wird, sondern von der Fondsgesellschaft an die Beklagte. Die Kapitalanlage hat sich für den Kläger nicht verteuert, da die Vergütung nicht zusätzlich von ihm an die Beklagte zu zahlen war. Sie war im Übrigen auch nicht mit der Beklagten verhandelbar, da auf einer Vereinbarung mit der Fondsgesellschaft beruhend. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger dies, hätte ihn die Beklagte darauf hingewiesen, auch so akzeptiert hätte, da sich sein Kapitaleinsatz nicht erhöht hätte.
44 
cc) Schließlich hat der Kläger auch selbst angegeben, dass er nicht wisse, was er gemacht hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, es handle sich um eine sichere Anlage und die Beklagte bekomme 7% für die Vermittlung (AS. 225). Erst auf nochmalige Nachfrage seines Anwaltes hat er dann angegeben, dass er die 7% nicht akzeptiert hätte, sondern verhandelt hätte (AS. 227). Auch dies zeigt, dass ein Vertrauensverlust beim Kläger bei Kenntnis der Zahlung nicht eingetreten wäre.
45 
Es steht daher zur Überzeugung des Gerichtes bereits nach den eigenen Angaben des Klägers sowie den vorgelegten Unterlagen und den weiteren unstreitigen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger die Anlageentscheidung auch in Kenntnis von der Zahlung, die die Beklagte für die Vermittlung erhalten hat, getroffen hätte. Eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung der benannten Zeugen E., L. und R. ist somit nicht erforderlich. Ebenso kann dahinstehen, ob die Forderung wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers bereits verjährt ist.
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2. Mangels Schadensersatzanspruches dem Grunde nach sind Ausführungen zur Höhe des Schadens und eine weitere Beweiserhebung diesbezüglich entbehrlich.
47 
3. Mangels Zahlungsanspruch in Höhe von 20.231,60 EUR schuldet die Beklagte auch keine Prozesszinsen gemäß § 291 BGB seit Rechtshängigkeit. Die Klage ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
48 
4. Mangels Verpflichtung zum Schadensersatz befindet sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug (§ 293 BGB) mit dem Angebot des Klägers auf Abtretung aller Rechte aus der gezeichneten Beteiligung. Die Klage ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
49 
Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder dargelegt noch ersichtlich.
III.
50 
Über die hilfsweise von der Beklagten erhobene Feststellungswiderklage ist nicht zu entscheiden, da diese nur für den Fall eines teilweisen Obsiegens des Klägers erhoben wurde.
IV.
51 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Annotations

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.