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| Die Klage ist teilweise zulässig, jedoch vollumfänglich unbegründet. |
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| Der Klageantrag Ziffer 2 (Feststellungsantrag) ist mangels Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Gleiches gilt hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3, soweit sich dieser auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung im Hinblick auf die beantragte Feststellung bezieht. Bei reinen Vermögensschäden, um die es sich vorliegend handelt, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage davon ab, dass ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (siehe BGH, NJW 2012, 2427 = juris, Tz. 73). Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass die Beteiligung zwar weitgehend abgewickelt sei, aber noch erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Anlage bestünden (AS. 43). Welcher Art diese Unsicherheiten sind und wie wahrscheinlich ein weiterer Schaden im Hinblick darauf ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klage ist insoweit als unzulässig abzuweisen. |
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| Die weiteren Klageanträge sind zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| 1. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus dem unstreitig geschlossenen Beratungsvertrag wegen einer nicht erfolgten Aufklärung über eine - streitige - 7 %ige Rückvergütung für die Vermittlung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft, da nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass der Kläger, wäre er über diesen Umstand von der Beklagten vor Unterzeichnung des Beitritts aufgeklärt worden, einen solchen nicht erklärt hätte. Die zugunsten des Klägers bestehende tatsächliche Vermutung, dass er bei erfolgter Aufklärung über die Rückvergütung den Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht erklärt hätte, ist von der Beklagten, die hierfür die Beweislast trägt, zur Überzeugung des Gerichtes widerlegt worden (siehe BGH, NJW 2012, 2427 = juris, Tz. 29 und 31). |
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| a) Es kann dahinstehen und bedarf keiner Erörterung, ob die Beklagte tatsächlich verpflichtet war, den Kläger über die erhaltene Zahlung für die Vermittlung des Beitritts aufzuklären oder nicht und ob eine solche Zahlung aus den ausgewiesenen Vertriebskosten tatsächlich erfolgt ist. Es fehlt jedenfalls an der nachgewiesenen Kausalität einer solchen Aufklärungspflichtverletzung für den erfolgten Beitritt zu der Fondsgesellschaft. |
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| b) Der Kläger kann sich auf die widerlegliche Vermutung, dass er den Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht erklärt hätte, unabhängig davon berufen, ob er bei der erforderlichen Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte und sich somit nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (siehe BGH NJW 2012, 2427 = juris, Tz. 33). Weitere Feststellungen zu diesem streitigen Bereich sind daher nicht notwendig. |
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| c) Die zugunsten des Klägers greifende Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens ist zur Überzeugung des Gerichtes jedoch widerlegt. |
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| Nach der persönlichen Anhörung des Klägers gemäß § 142 Abs. 1 ZPO ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Beitritt zu der Fondsgesellschaft im Juni 2002 auch dann erklärt hätte, wenn er von der Beklagten darüber aufgeklärt worden wäre, dass diese von der Fondsgesellschaft eine - der Höhe und der Art nach streitige – Zahlung für die Vermittlung erhalten hat. |
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| aa) Unstreitig hat der Kläger vor Juni 2002 bei der Beklagten in den Jahren 1995, 1996 und 2001 insgesamt sieben Fondsbeteiligungen gezeichnet, darunter zwei weitere Flugzeugfonds. Ebenso unstreitig beteiligte sich der Kläger im Jahr 2007 an einem Schiffsfonds. Aus der von ihm selbst vorgelegten Anlage zum Einkommenssteuerbescheid 2008 ergeben sich insgesamt mindestens 12 Flugzeug- und Schifffonds sowie mehrere Immobilienfonds. Der Kläger selbst hat bei seiner persönlichen Anhörung am 17.09.2012 angegeben, dass vier oder fünf der Fonds vor Juni 2002 abgeschlossen wurden, die anderen danach. Damit steht fest, dass sich dieser bei vergleichbaren Beteiligungen nicht von einer - ihm vor Abschluss des Vertrages bekannten – Zahlung von der Fondsgesellschaft an die Beklagte für die Vermittlung der Anlage hat abhalten lassen. |
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| Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls bei Abschluss der verschiedenen Fonds bei der Beklagten wusste, dass diese für die Vermittlung der Kapitalanlage eine Zahlung von der Fondsgesellschaft erhält. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass im jeweiligen Fonds-Prospekt (z.B. Anlage B 30, Seite 8), eine Vermittlungsgebühr von 5% genannt ist. Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung (AS. 225) auf Nachfrage des Gerichtes angegeben, dass ihm vor Abschluss der Fonds bekannt gewesen sei, dass es eine Vergütung für die Beklagte von der Fondsgesellschaft gab. |
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| Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger auch bei seinen Beteiligungen an anderen vergleichbaren Fonds, die nach Juni 2002 erfolgt sind, wusste, dass die Bank eine Zahlung für die Vermittlung erhält. Der Kläger hat auf die konkrete Frage des Gerichtes nach seiner diesbezüglichen Kenntnis ausweichend geantwortet und sich mit dem Thema, ob die Fonds erfolgreich gelaufen sind oder nicht, beschäftigt (AS. 225 - 227). Dann hat er sich darauf zurückgezogen, dass er bei diesen Fonds nicht mehr wisse, ob ihm gesagt worden sei, dass Vergütungen an die Bank fließen und er es, wenn es im Prospekt drin gestanden habe, vielleicht gelesen habe. Das Gericht hält es nicht für glaubhaft, wenn der Kläger, was bei seiner persönlichen Anhörung deutlich wurde, großen Wert darauf legt, zu wissen, wieviel seine Bank an ihm verdient, bei einer derartigen Anzahl von Fondsbeteiligungen nichts von einer Zahlung für die Vermittlung an die Bank gewusst haben will. |
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| Tragender Gedanke für die Auferlegung einer Aufklärungspflicht ist der Vertrauensschutz des Anlegers sowie die Aufdeckung (potentiell) vertragszweckgefährdender Interessenskonflikte, die geeignet sind, die Gefahr zu begründen, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung abgegeben wird, sondern zumindest auch im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Erst die Aufklärung über die genaue Höhe der Rückvergütung versetzt den Kunden in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen und beurteilen zu können (siehe BGH, NJW-RR 2011, 597 = juris, Tz. 15). Der Bundesgerichtshof geht ferner davon aus, dass über eine Rückvergütung deshalb aufzuklären ist, weil in dem Fall, dass die Bank nicht als Empfänger der offen ausgewiesenen Vergütung für die Vermittlung genannt wird, sondern eine andere Person, bewusst über den Interessenskonflikt der Bank getäuscht wird (siehe BGH, WM 2012, 1520 = juris, Tz. 46). |
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| Der Kläger hat sich jedoch durch die Kenntnis von Zahlungen an die Beklagte für die Vermittlung der Kapitalanlage in anderen vergleichbaren Fällen vor und nach Juni 2002 nicht von einem Vertragsabschluss abhalten lassen. Mithin haben für ihn das Umsatzinteresse der Beklagten und der daraus resultierenden mögliche Interessenkonflikt hinsichtlich einer Beratung zugunsten des Kunden bei seiner Entscheidung für die Anlage keine Rolle gespielt. Der Kläger hat auch mit Kenntnis von Zahlungen für die Vermittlung noch das notwendige Vertrauen in die Beratung durch die Beklagte aufgebracht. Die Zahlung von 5% für die Vermittlung bei den Fonds ist auch vergleichbar mit derjenigen, wie sie hier an die Beklagte bezahlt wurde, selbst wenn die vom Kläger vorgetragenen 7% stimmen sollten, was die Beklagte bestreitet. |
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| Das Gericht ist davon überzeugt, dass dies auch bei dem vorliegenden Fondsbeitritt der Fall gewesen wäre, hätte der Kläger davon Kenntnis gehabt. Zwar hat der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er die im Prospekt ausgewiesene Zahlung der Fonds an die Beklagte deswegen akzeptiert hat, weil es sich um ein eigenes Produkt der Commerzbank gehandelt habe (AS. 227), welche Entwicklungskosten verursache, die seiner Ansicht nach zu bezahlen seien. Bei der hier vermittelten Anlage habe es sich jedoch um ein Produkt ohne Entwicklungskosten für die Beklagte gehandelt. Dies zeigt jedoch gerade, dass ein etwaiger Vertrauensverlust wegen einer täuschenden Information über den Empfänger der Rückvergütung und damit eine Verschleierung des Interessenkonfliktes nicht maßgeblich war, sondern eine rein wirtschaftliche Überlegung dahingehend, ob es seine Berechtigung hat, dass die Beklagte für die Vermittlung Geld erhält. |
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| Aus dem vorausgegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten können sich relevante Indizien für die fehlende Kausalität ergeben (siehe BGH, NJW 2011, 2427 = juris, Tz. 50). |
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| bb) Ferner hat der Kläger sich nur bei denjenigen Beteiligungen, die nicht erfolgreich waren, auf die fehlende Aufklärung bezüglich der Rückvergütungen berufen. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung ausdrücklich ausgeführt, dass er bei den schlecht laufenden Fonds Klage erhoben hat, bei den gut laufenden jedoch nicht (AS. 229). |
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| Dies zeigt, dass das Vertrauen des Klägers in die in die anleger- und objektgerechte Beratung der Beklagte bei einem gut laufenden Fonds jedenfalls nicht erschüttert ist, was wiederum zeigt, dass die Zahlung einer Vermittlungsprovision nicht der entscheidungsbestimmende Umstand ist. Bei der persönlichen Anhörung des Klägers wurde deutlich, dass es ihm primär darum geht, darüber zu entscheiden, ob und welche Vergütung die Beklagte überhaupt für ihre Tätigkeit von ihm bekommt. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichtes erklärt, dass er in anderen Fällen bei Agios von 5 % gesagt habe, das mache er nicht mit und nur 1 % Agio akzeptiert habe (AS. 229). Dass die Beklagte eine Vergütung für die Vermittlung bekommt, erschüttert sein Vertrauen in deren Beratung jedoch nicht. Das Interesse des Klägers an der Bestimmung und Verhandlung der Vergütung ist jedoch nicht von der Aufklärungspflicht geschützt, zumal die Vergütung im vorliegenden Fall nicht vom Kläger direkt an die Beklagte bezahlt wird, sondern von der Fondsgesellschaft an die Beklagte. Die Kapitalanlage hat sich für den Kläger nicht verteuert, da die Vergütung nicht zusätzlich von ihm an die Beklagte zu zahlen war. Sie war im Übrigen auch nicht mit der Beklagten verhandelbar, da auf einer Vereinbarung mit der Fondsgesellschaft beruhend. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger dies, hätte ihn die Beklagte darauf hingewiesen, auch so akzeptiert hätte, da sich sein Kapitaleinsatz nicht erhöht hätte. |
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| cc) Schließlich hat der Kläger auch selbst angegeben, dass er nicht wisse, was er gemacht hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, es handle sich um eine sichere Anlage und die Beklagte bekomme 7% für die Vermittlung (AS. 225). Erst auf nochmalige Nachfrage seines Anwaltes hat er dann angegeben, dass er die 7% nicht akzeptiert hätte, sondern verhandelt hätte (AS. 227). Auch dies zeigt, dass ein Vertrauensverlust beim Kläger bei Kenntnis der Zahlung nicht eingetreten wäre. |
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| Es steht daher zur Überzeugung des Gerichtes bereits nach den eigenen Angaben des Klägers sowie den vorgelegten Unterlagen und den weiteren unstreitigen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger die Anlageentscheidung auch in Kenntnis von der Zahlung, die die Beklagte für die Vermittlung erhalten hat, getroffen hätte. Eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung der benannten Zeugen E., L. und R. ist somit nicht erforderlich. Ebenso kann dahinstehen, ob die Forderung wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers bereits verjährt ist. |
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| 2. Mangels Schadensersatzanspruches dem Grunde nach sind Ausführungen zur Höhe des Schadens und eine weitere Beweiserhebung diesbezüglich entbehrlich. |
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| 3. Mangels Zahlungsanspruch in Höhe von 20.231,60 EUR schuldet die Beklagte auch keine Prozesszinsen gemäß § 291 BGB seit Rechtshängigkeit. Die Klage ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. |
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| 4. Mangels Verpflichtung zum Schadensersatz befindet sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug (§ 293 BGB) mit dem Angebot des Klägers auf Abtretung aller Rechte aus der gezeichneten Beteiligung. Die Klage ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. |
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| Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder dargelegt noch ersichtlich. |
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| Über die hilfsweise von der Beklagten erhobene Feststellungswiderklage ist nicht zu entscheiden, da diese nur für den Fall eines teilweisen Obsiegens des Klägers erhoben wurde. |
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