Landgericht Arnsberg Beschluss, 28. Juli 2014 - 6 Qs 63/14
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
1
Gründe:
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I.
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Durch Beschluss vom 19.05.2014 hat das Amtsgericht - Strafrichter - Menden die dort anhängigen Verfahren 7 Ds 109/13, 17 Cs 155/13, 7 Ds 42/14 und 7 Ds 50/14 verbunden, und zwar unter Führung des Verfahrens 7 Ds 109/13.
6In dem führenden Verfahren einerseits und den übrigen Verfahren andererseits wird der Beschwerdeführer von verschiedenen Rechtsanwälten verteidigt.
7Mit Beschwerdeschreiben vom 26.06.2014 wendet der Beschwerdeführer ein, die Verfahrensverbindung beeinträchtige ihn bei der Auswahl seines Verteidigers, da eine Interessenkollision in der Person des Verteidigers sich durch die Verfahrensverbindung von dem führenden Verfahren auf die hinzu verbundenen Verfahren weiter auswirke.
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II.
1011
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
12Nach § 305 S. 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen und - wie hier - nicht dem Anwendungsbereich des § 305 S. 2 StPO unterfallen - nicht der Beschwerde. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 305 Randnr. 4; KG Berlin, NStZ - RR 2013, 218). In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen insbesondere solche Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, also auch Entscheidungen über die Verbindung und Trennung rechtshängiger Sachen gem. § 4 Abs. 1 StPO. Solche Beschlüsse sind ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung in Folge fehlerhafter Ermessungsausübung evident ist und dadurch für die Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt oder sich die Entscheidung hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt (vgl. KG Berlin, a.a.O.).
13Gemessen an diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss nicht anfechtbar. Die Verbindung von insgesamt vier beim Strafrichter anhängigen Strafverfahren erspart erhebliche Doppelarbeit und dient daher einerseits der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 2 Randnr. 2) und vermeidet Belastungen in der Person des Beschuldigten durch die wiederholte Durchführung von Hauptverhandlungen. Zudem werden - im Verurteilungsfalle - nachträgliche Gesamtstrafenbildungen (§ 55 StGB) vermieden.
14Die Einwände des Beschwerdeführers, er sei in seinen Auswahlrechten beeinträchtigt, greift demgegenüber nicht durch. Etwaige Einschränkungen bei der Auswahl des Verteidigers ergeben sich aus den Gesetz, z. B. §§ 137 Abs. 1 S. 2, 138, 146 StPO, und sind von dem Beschuldigten hinzunehmen. Die ins Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Verbindung oder Trennung rechtshängiger Sachen wird dadurch nicht berührt. Andere Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.