Landgericht Arnsberg Beschluss, 20. Apr. 2015 - 5 T 73/15
Tenor
Die Beschwerde der Betreuerin vom 25.2.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts X vom 5.2.2015 wird nach einem Gegenstandswert von 186,90 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin ist Berufsbetreuerin der Betroffenen. Für den Zeitraum vom 16.12.2013 bis zum 15.03.2014 hat sie einen Vergütungsantrag in einer Gesamthöhe von 783,20 EUR unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44 EUR gestellt.
4Hierzu hat sie sich zunächst auf die am 4.5.1995 erfolgreich abgeschlossene Teilnahme an dem Angestelltenlehrgang II des T in U berufen (Bl. 96 des Vergütungsheftes), welche sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Verwaltungsfachwirtin“ berechtigt.
5Auf dieser Grundlage ist der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit der von ihr beantragte Stundensatz i.H.v. 44 EUR zugebilligt und ihre Vergütung antragsgemäß festgesetzt worden.
6Nach Bekanntwerden des Beschlusses des BGH vom 30.10.2013 (Az. XII ZB 23/13 = Rechtspfleger 2014,78) hat das Amtsgericht X eine Überprüfung der Vergütung der Beschwerdeführerin eingeleitet. Der BGH hatte entschieden, dass die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum „Betriebswirt (VWA)" nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar sei.
7Die Beschwerdeführerin hat nachfolgend gegenüber dem Amtsgericht X mitgeteilt, einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang am T in U im Umfang von 1050 Stunden absolviert zu haben. Dieser berechtige sie, die Bezeichnung „Verwaltungsfachwirtin“ zu führen. Sie habe durch diese Fortbildung die Qualifikation zu einer Angestelltentätigkeit in der öffentlichen Verwaltung erlangt, welche dem gehobenen Dienst gleichgestellt sei. Ein Tätigwerden im gehobenen Beamtendienst selbst ermögliche ihr diese Ausbildung zwar nicht, verschaffe aber die Qualifikation zu einem entsprechenden Aufstieg in vergütungsgruppenrechtlicher Hinsicht. Der Angestelltenlehrgang sei nach dem BBiG als Fortbildungsabschluss anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angestelltenlehrganges wird auf die Anlage E 1 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11.8.2014 (Bl. 64 ff. des Sonderheftes Vergütung) Bezug genommen.
8Mit Beschluss vom 28.4.2014 hat das Amtsgericht X die Vergütung der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 EUR auf insgesamt 596,30 EUR festgesetzt. Den weitergehenden Antrag hinsichtlich eines Stundensatzes i.H.v. 44 EUR hat es zurückgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin erworbene Qualifikation sei nicht mit einer Ausbildung an einer Hoch- bzw. Fachhochschule vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Bl. 36 des Vergütungsheftes Bezug genommen.
9Hiergegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 12.5.2014 Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat dieser mit Beschluss vom 28.1.2015 nicht abgeholfen und sie der Instanzrichterin zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 5.2.2015 hat die Richterin des Amtsgerichts X die Erinnerung der Betreuerin zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Hiergegen hat die Betreuerin unter dem 25.2.2015 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.2.2015 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Die Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Amtsgericht statthaft (§§ 292, 168, 58, 61 FamFG) und auch im übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 ff. FamFG). In der Sache bleibt ihr der Erfolg jedoch versagt. Das Amtsgericht X hat den weitergehenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung einer Vergütung auf Basis eines Stundensatzes von 44 EUR zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Auch das weitere Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
12Der Stundensatz der Vergütung eines berufsmäßigen Betreuers ist in § 4 VBVG dreistufig geregelt. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Norm beträgt er im Ausgangspunkt 27 EUR. Verfügt der Berufsbetreuer über besondere Kenntnisse die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (Abs. 1 S. 2 Nr. 1). Ein Stundensatz von 44 EUR gilt, wenn der Berufsbetreuer diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (Abs. 1 S. 2 Nr. 2).
13Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 4.4.2012,AZ. XII ZB 447/11, Rz. 13 juris = MDR 2012, 1128). Zu der Frage der Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung hat der BGH (ebd., Rz. 16 juris) ausgeführt:
14„Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (...). als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (...). für die Annahme einer Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (... OLG Hamm OLGR 2002, 181 ...). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (...).“
15Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass die vorzitierte Rechtsprechung des BGH zu Abschlüssen im Bereich der (V-) Betriebswirtschaft ergangen ist. Nach Auffassung der Kammer gelten die dort aufgestellten Grundsätze aber auch für Abschlüsse im Bereich des Verwaltungsfachwirtes. Soweit die Beschwerdeführerin Entscheidungen der Oberlandesgerichte I und E in Bezug nimmt, hat sich der Bundesgerichtshof diesen nicht angeschlossen.
16Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Abschluss des T ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar.
17Nach Art und Umfang reicht der vermittelte Wissensstand nicht an den eines Hochschulstudiums heran.
18Die Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin bei dem T umfasste 1050 Stunden. Der Zeitaufwand dieser Ausbildung ist nicht mit der Regelstudienzeit eines (Fach-) Hochschulstudiums von sechs Semestern vergleichbar. Die Zulassung zu dieser Ausbildung setzt keinen Hochschulabschluss voraus. Die vermittelten Inhalte sind hauptsächlich praxisbezogen. Eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung findet nicht statt.
19Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung eröffnet ihr ferner nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld welches üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag die Kammer eine Vergleichbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG nicht zu erkennen.
20Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.9.2001, 15 W 305/00, Rz. 21 juris = OLGR 2002,181) hatte eine Gleichstellung angenommen, wenn dem Absolventen im Anschluss an die Ausbildung eine Stelle übertragen wird, mit welcher dieselbe berufliche Verantwortung verbunden ist, wie bei einem Beamten des gehobenen Dienstes mit einer dafür vorgesehenen Regelausbildung eines Fachhochschulstudiums. Bei gleicher beruflicher Verantwortung sei eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der Vergütungseingruppierung nicht gerechtfertigt. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber der Unterschiedlichkeit des Ausbildungsweges insoweit ausschlaggebende Bedeutung habe beimessen wollen, wenn eine dem Ausbildungsniveau entsprechende verantwortungsvolle Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde (OLG Hamm, ebd. Rz. 23 juris).
21Diese Ansicht hat der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht aufgegriffen. In seinem Beschluss vom 4.4.2012 (BGH, a.a.O., Rz. 20 ff. juris), welcher auch die vorgenannte Entscheidung des OLG Hamm zitiert, führt er insoweit aus:
22„(20) Die Betreuerin hat sich ... durch berufliche Fortbildungsmaßnahmen weiter qualifiziert und dadurch die Möglichkeit geschaffen, nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in eine höhere Entgeltgruppe aufzusteigen. Insbesondere durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sparkassenbetriebswirtin, die der Zweiten Prüfung im Sinne des § 25 BAT i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 4 lit. a der Anl. 3 zu § 25 BAT entspricht, erfüllt die Betreuerin die notwendige Voraussetzung, um in die Vergütungsgruppe V b des BAT (...) eingruppiert werden zu können. Dieses tarifliche Prüfungserfordernis ist jedoch nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Nach § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der vom Geltungsbereich des BAT erfassten Angestellten... ausschließlich nach den in der der Vergütungsordnung zum BAT (...) enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen (...). ... Daher ist eine Eingruppierung in eine ... Vergütungs- und Fallgruppe nicht allein aufgrund der erfolgreich absolvierten Fachprüfung möglich. Der Angestellte muss immer auch die in der Vergütungsordnung zum BAT (...) enthaltenen Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
23(21) Dies zeigt, dass die abgelegte Zweite Prüfung im Sinne des § 25 BAT i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 4 lit. a der Anl. 3 zu § 25 BAT allein kein ausreichendes Kriterium darstellt, um auf die berufliche Qualifikation eines Betreuers im Sinne von § 4 Abs. 1 VBVG zu schließen. Der Lehrgang zum Sparkassenbetriebswirt ... stellt lediglich eine berufliche Fortbildungsmaßnahmen dar, durch die ein Angestellter im Sparkassendienst eine berufliche Zusatzqualifikation erwerben kann, um eine tariflich vorgesehene Voraussetzung für eine Ein- oder Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b zu erfüllen.
24(22) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind jedoch grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen i. S. v. § 4 Abs. 1 VBVG anzuerkennen. Denn die Vorschrift knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (...). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen (Senatsbeschluss vom 18.1.2012- XII ZB 409/10- FamRZ 2012, 629 Rz. 13).“
25Dass die Beschwerdeführerin bei dem T am 4.5.1995 die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst abgelegt hat, ist insoweit für eine Vergütung mit dem Stundensatz von 44 EUR nicht ausreichend.
26In seinem Beschluss vom 30.10.2013 (Az. XII ZB 23/13 Rz. 16 juris = Rechtspfleger 2014, 78) nimmt der BGH zu einer berufsbegleitenden Ausbildung zum „Betriebswirt (VWA)“ bei der Sächsischen VWA Bezug auf eine Stellungnahme des sächsischen Landesinnenministeriums, nach welcher die durch diesen Studiengang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nach den konkreten Umständen des Einzelfalles lediglich im Tarifrecht eine Eingruppierung in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen könnten. Dies allein genügt nach dem Beschluss des BGH jedoch nicht für die Annahme einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG.
27Die von der Beschwerdeführerin daneben in Bezug genommene Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.4.2000, Az. 25 Wx 22/00 = FamRZ 2000,1309) hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Betreuerin in dem zu entscheidenden Fall die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst mit dem Abschluss „Verwaltungsfachwirt“ bestanden und danach noch an verschiedenen fachspezifischen Lehrgängen des T und der E teilgenommen habe. Vor dem Hintergrund der vorzitierten BGH Rechtssprechung erachtet die Kammer auch diese Entscheidung als überholt. Eine Vergleichbarkeit aufgrund einer Gesamtschau aller absolvierten Maßnahmen hat der BGH eindeutig abgelehnt.
28Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Maßstäbe des deutschen Qualifikationsrahmens beruft, handelt es sich lediglich um einen Orientierungsmaßstab. Aus diesem folgt keine rechtliche Gleichstellung. Rückschlüsse im Hinblick auf die § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG zu Grunde liegenden Wertungen sind nach Auffassung der Kammer danach weder möglich noch angezeigt. Auf die eindeutige von der Beschwerdeführerin eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für C und Gvom 27.11.2014 wird verwiesen.
29Da der BGH in seinen jüngeren Entscheidungen das Kriterium der vergütungsrechtlichen Eingruppierung nicht weiter aufgegriffen hat, erachtet die Kammer die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte I und E als überholt und damit hinfällig. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung der in Streit stehenden Rechtsfragen lässt die Kammer die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 FamFG).
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
32Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
33Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
341. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
352. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
363. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
37a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
38b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
39Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 1 wurde vom Amtsgericht im Februar 2010 zum ehrenamtlichen Betreuer und für die Zeit ab 13. Juli 2010 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Der Betreuer absolvierte in den Jahren 2003 bis 2005 ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (im Folgenden: Sächsische VWA), das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zur Erlangung des Wirtschaftsdiploms an der Sächsischen VWA abschloss. Das Fortbildungsstudium umfasste sechs Semester mit insgesamt rund 1.000 Unterrichtsstunden in den Fächern Öffentliches Recht, Privatrecht, Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre.
- 2
- Für den Abrechnungszeitraum vom 22. Juli 2010 bis zum 7. Mai 2011 beantragte der Betreuer für seine Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für 26 Stunden in Höhe von 1.144 €, der er im Hinblick auf seine Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 € zugrunde legte.
- 3
- Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 (Staatskasse) hat das Landgericht auf der Grundlage des Stundensatzes von 27 € den Vergütungsanspruch des Betreuers auf 702 € herabgesetzt.
- 4
- Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betreuer seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.
II.
- 5
- Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 6
- 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuer habe für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse nicht durch eine einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erworben. Der durch den Besuch der Sächsischen VWA vermittelte Wissensstand sei insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Umfang der Ausbildung einem Hochschulstudium nicht vergleichbar. Die Sächsische VWA habe zudem in einer Stellungnahme ausgeführt, dass das fragliche Studium einem Hochschulabschluss nicht gleichgestellt sei.
- 7
- Dass dem Betreuer von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit die Vergütung zu dem höchsten Stundensatz bewilligt worden sei, rechtfertige ebenfalls nicht die Zubilligung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
- 8
- Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die Voraussetzungen des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG vorlägen, dass also der Betreuer durch eine Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse erworben habe, seien nicht ersichtlich.
- 9
- 2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
- 10
- a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 9 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 13).
- 11
- b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, dass der Betreuer nicht über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine andere vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
- 12
- aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwer- tig ist sie, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).
- 13
- bb) Das Beschwerdegericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, dass die Ausbildung des Betreuers den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genügt.
- 14
- (1) Der Besuch der Sächsischen VWA ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Nach Auskunft der Sächsischen VWA ist das vom Betreuer erworbene Wirtschaftsdiplom einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Die berufsbegleitend abgeschlossene Ausbildung des Betreuers zum "Betriebswirt (VWA)" ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
- 15
- Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang nicht einem Hochschulstudium, weil der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreicht. Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die Semesteranzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemessende Gesamtzeitaufwand. Dieser bleibt mit knapp 1.000 Unterrichtsstunden deutlich unter dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand.
- 16
- (2) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde aufgestellten Behauptung erkennt das sächsische Landesinnenministerium den Abschluss nicht als im Laufbahnrecht gleichwertig an. Vielmehr hat es in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 21 ff. SächsLVO für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes ein dreijähriges Fachhochschulstudium mit anschließender Laufbahnprüfung vorgeschrieben sei und alle anderen Abschlüsse diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Lediglich im Tarifrecht könnten die durch den Studiengang zum "Betriebswirt (VWA)" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nach den konkreten Einzelfallumständen eine Eingruppierung in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen.
- 17
- Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Stellungnahme vom 16. April 2012 stammt hingegen vom Innenministerium des Landes Thüringen. Soweit darin zu VWA-Abschlüssen ausgeführt ist, diese seien als im Laufbahnrecht gleichwertige Einstellungsvoraussetzung anerkannt, bezieht sich dies auf die Gleichwertigkeit mit der Fachhochschulreife oder einer anderen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung. Es besagt mithin nichts über eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium.
- 18
- (3) Soweit der Betreuer pauschal und erstmals mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, der vom Beschwerdegericht als zutreffend erachtete Stundensatz von 27 € habe “wirtschaftlich katastrophale“ Auswirkungen für Berufsbetreuer , weil die laufenden Kosten so nicht finanziert werden könnten, ist dies nicht geeignet, einen verfassungswidrigen Zustand in Bezug auf die Betreuervergütung darzulegen.
- 19
- (4) Das Beschwerdegericht hat es mit Recht abgelehnt, aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Betreuer den von ihm geforderten Stun- densatz zuzuerkennen. Selbst wenn ihm in anderen Betreuungsverfahren ein Stundensatz von 44 € zugebilligt worden sein sollte, musste das Beschwerdegericht auf den neu gestellten (im vorliegenden Betreuungsverfahren im Übrigen erstmaligen) Vergütungsfestsetzungsantrag hin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Der Betreuer konnte nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird; er musste vielmehr auch früher stets damit rechnen, dass der vom Amtsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 22 und vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 14 ff.). Die von der Rechtsbeschwerde insoweit unter Hinweis auf Art. 12, 14 GG angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.
- 20
- c) Soweit das Beschwerdegericht ausführt, auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG hindeutende Umstände seien nicht ersichtlich, werden von der Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben. Von Rechts wegen ist insoweit auch nichts zu beanstanden.
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 09.06.2011 - 3 XVII 134/10 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2012 - 3 T 509/12 -
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Betreuerin) wurde mit Beschluss des Notariats - Betreuungsgericht - R. zur Betreuerin des sich in einem Heim aufhaltenden Betroffenen bestellt. Sie ist Berufsbetreuerin und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Sparkassenkauffrau. Im Jahr 1992 schloss sie erfolg- reich einen Lehrgang zum Kundenberater ab. Im April 1993 legte sie die Prüfung zur Sparkassenfachwirtin ab. In der Zeit vom 31. Juli 1995 bis 20. Dezember 1995 besuchte sie einen Sparkassenfachlehrgang, den sie im Februar 1996 mit bestandener Prüfung abschloss. Seither ist die Betreuerin berechtigt, die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirtin" zu führen. Der Vollzeitlehrgang umfasste insgesamt 626 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.
- 2
- Für den Abrechnungszeitraum vom 5. Dezember 2009 bis zum 4. September 2010 beantragte die Betreuerin für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für 27 Stunden in Höhe von 1.188 €, der sie im Hinblick auf ihre Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44,50 € zugrunde legte.
- 3
- Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der eigens für die Überprüfung der Vergütung zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, ist erfolglos geblieben.
- 4
- Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 1 die Herabsetzung der Vergütung auf 904,50 € erreichen.
II.
- 5
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). An die Zulassung ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 1 als Verfahrenspfleger nach § 303 Abs. 3 FamFG iVm § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG selbst beschwerdeberechtigt.
- 6
- 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
- 7
- a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungausgeführt, der Betreuerin stehe der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zu, weil die Ausbildung, die die Betreuerin berechtige, die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirtin" zu tragen, mit einem Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium im Sinne der betreuungsrechtlichen Vergütungsregelungen vergleichbar sei.
- 8
- Aus der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der Sparkassenakademie Niedersachsen ergebe sich zwar, dass der zeitliche Aufwand für diesen Abschluss nicht dem eines 2- oder 3jährigen Fachhochschulstudiums entspreche und auch inhaltlich die Ausbildung zur "Sparkassenbetriebswirtin" nur bedingt einem Studium vergleichbar sei. Dennoch könne von einer Vergleichbarkeit der Ausbildungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ausgegangen werden. Denn neben der Dauer und der inhaltlichen Qualität der Ausbildung sei auch die berufliche Qualifikation entscheidend, die mit der durch eine Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung erworben worden sei. Führe diese Qualifikation dazu, dass sie dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise (Fach-)Hochschulabsolventen vorbehalten sei, sei in aller Regel auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Rahmen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu bejahen.
- 9
- Der Abschluss "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt (Sparkassenakademie )" sei nach der noch gültigen Anlage 3 zum BAT Voraussetzung für die Eingruppierung in die alte Vergütungsgruppe V b BAT, die der Entgeltgruppe 9 TVöD-S entspreche. Der Abschluss "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt (Sparkassenakademie)" sei als 2. Prüfung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 25 BAT anzusehen. Tarifrechtlich sei deshalb die Ausbildung zum "Sparkassenbetriebswirt /Bankbetriebswirt (Sparkassenakademie)" mit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt gleichzusetzen.
- 10
- Diese Gleichstellung gelte auch für die Eingruppierung als Beamter des gehobenen Dienstes. Deshalb sei es den Absolventen des Fachlehrganges formal möglich, wie ein Beamter des gehobenen Dienstes im Rahmen der Stellenpläne des öffentlichen Dienstes in Bereichen mit derselben beruflichen Verantwortung eingesetzt zu werden.
- 11
- Führe - wie im vorliegenden Fall - eine Fachhochschulausbildung und eine berufliche Weiterbildung zu demselben beruflichen Tätigkeitsfeld, könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Eingruppierung nach Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vergütungsvorschriften den Unterschieden in den Ausbildungswegen ausschlaggebende Bedeutung habe beimessen wollen. Wenn der prüfungserleichterte Aufstieg genauso wie die reguläre Ausbildung an Fachhochschulen die Möglichkeit biete, Planstellen des gehobenen Dienstes mit entsprechender besoldungsmäßiger Einstufung zu besetzen, führe dies auch zu einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, womit sich die Festsetzung eines Stundensatzes von 44 € rechtfertige.
- 12
- b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 13
- aa) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10). Vorliegend ist die tatrichterliche Würdigung aber nicht frei von Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Bewertung der beruflichen Ausbildung der Beteiligten zu 2 maßgebliche Tatsachen nicht berücksichtigt.
- 14
- bb) Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG grundsätzlich 27 € beträgt. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG), und auf 44 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG).
- 15
- cc) Nach § 4 Abs. 1 VBVG ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (BayObLG BtPrax 2000, 124; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, S. 14). Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 14). Eine Vergütung mit dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn er die Fachkenntnisse, die für die Durchführung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
- 16
- dd) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLGR 2000, 35 zu § 1 BVormVG). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen , wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGR 2002, 181 zu § 1 BVormVG; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
- 17
- ee) Die Ausbildung der Betreuerin zur "Sparkassenbetriebswirtin" ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule nicht vergleichbar.
- 18
- (1) Bereits der vermittelte Wissensstand entspricht nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sparkassenbetriebswirtin umfasst nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lediglich 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten. Damit reicht der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand bei weitem nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Er ist auch nicht mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern für ein Fachhochschulstudium vergleichbar. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Ausbildung keinen Hochschulabschluss voraus. Eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung findet nicht statt. Die Unterrichtsinhalte sind hauptsächlich praxisbezogen. Schließlich führt die Ausbildung an der Sparkassenakademie nicht zu einem Abschluss vor einer staatlichen anerkannten Stelle und unterliegt nicht den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.
- 19
- (2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann im vorliegenden Fall die Vergleichbarkeit der Ausbildung der Betreuerin mit einem Fachhochschulstudium auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sei.
- 20
- Die Betreuerin hat sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nach ihrer Ausbildung zur Sparkassenkauffrau durch berufliche Fortbildungsmaßnahmen weiter qualifiziert und dadurch die Möglichkeit geschaffen, nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in eine höhere Entgeltgruppe aufzusteigen. Insbesondere durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sparkassenbetriebswirtin, die der Zweiten Prüfung i.S.d. § 25 BAT iVm § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT entspricht, erfüllt die Betreuerin eine notwendige Voraussetzung, um in die Vergütungsgruppe V b des BAT (entspricht § 9 TVöD-S) eingruppiert werden zu können. Dieses tarifliche Prüfungserfordernis ist jedoch nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Nach § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der vom Geltungsbereich des BAT erfassten Angestellten des öffentlichen Dienstes ausschließlich nach den in der der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1 a und 1 b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen (Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT Kompaktkommentar 4. Aufl. § 22 Rn. 1). Mit der in § 25 BAT normierten Ausbildungs - und Prüfungspflicht wird die Ein- bzw. Höhergruppierung eines Angestell- ten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst in bestimmte Vergütungs- und Fallgruppen nur an die zusätzliche persönliche Voraussetzung der Ablegung der Ersten oder Zweiten Prüfung geknüpft. Daher ist eine Eingruppierung in eine der in Anlage 3 zu BAT § 25 genannten Vergütungs- und Fallgruppen nicht allein aufgrund der erfolgreich abgelegten Fachprüfung möglich. Der Angestellte muss immer auch die in der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1 a und 1 b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
- 21
- Dies zeigt, dass die abgelegte Zweite Prüfung i.S.d. § 25 BAT iVm § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT allein kein ausreichendes Kriterium darstellt, um auf die berufliche Qualifikation eines Betreuers i.S.v. § 4 Abs. 1 VBVG zu schließen. Der Lehrgang zum Sparkassenbetriebswirt an der Sparkassenakademie Niedersachsen stellt lediglich eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dar, durch die ein Angestellter im Sparkassendienst eine berufliche Zusatzqualifikation erwerben kann, um eine tariflich vorgesehene Voraussetzung für eine Ein- oder Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b zu erfüllen.
- 22
- Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind jedoch grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen i.S.v. § 4 Abs. 1 VBVG anzuerkennen. Denn die Vorschrift knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 13).
- 23
- Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung der Qualität des Fachlehrgangs durch die Sparkassenakademie Niedersachsen. Diese hat in der vom Beschwerdegericht eingeholten Stellungnahme selbst ausgeführt, dass die durch den Fachlehrgang zum Sparkassenbetriebswirt erworbenen Fachkenntnisse nur bedingt mit den durch ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen vergleichbar seien und die durch diese Ausbildung erworbene Qualifikation regelmäßig nicht den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffne, deren Ausübung üblicherweise Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen vorbehalten sei.
- 24
- 3. Da das Beschwerdegericht diese Gesichtspunkte bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat, kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden , weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
- 25
- Da die berufliche Qualifikation der Betreuerin jedenfalls eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz von 33,50 € (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) rechtfertigt, ist auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 die amtsgerichtliche Entscheidung entsprechend abzuändern.
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, Entscheidung vom 08.12.2010 - 5 XVII P 245 -
LG Bückeburg, Entscheidung vom 18.07.2011 - 4 T 130/10 -
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 1 wurde vom Betreuungsgericht zur Berufsbetreuerin des mittlerweile verstorbenen, zuletzt mittellosen Betroffenen für die Besorgung sämtlicher Angelegenheiten bestellt. Sie absolvierte sowohl eine Ausbildung als staatlich anerkannte Krankenschwester als auch als staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin. Daran anschließend bildete sie sich im Rahmen einer dreijährigen berufsbegleitenden Zusatzausbildung an der Kolping-Akademie für Betriebswirtschaft - Fachrichtung Sozialwesen - fort und legte erfolgreich die Abschlussprüfung ab, was sie zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Sozialwirtin" berechtigt. Ferner nahm sie an diversen Fortbildungsmaßnahmen teil.
- 2
- Für den Abrechnungszeitraum vom 25. Oktober 2009 bis zum 24. Januar 2010 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergü- tung auf der Grundlage des Höchststundensatzes von 44 € beantragt. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.
- 3
- Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.
II.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 6
- a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialwirtin sei mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Die Zulassungsvoraussetzungen für diese Ausbildung entsprächen nicht denjenigen für ein Fachhochschulstudium. Auch sei der Zeitaufwand für die berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialwirtin deutlich geringer als für ein Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer Fachhochschule. Schließlich handele es sich bei der besuchten Fachschule auch nicht um eine Einrichtung, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene. Diese formale, an der Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ausgerichtete Betrachtungsweise entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Daran ändere auch die hohe Kompetenz der Beteiligten zu 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nichts.
- 7
- b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
- 8
- aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).
- 9
- bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der die Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
- 10
- (1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG mwN; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
- 11
- (2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15).
- 12
- Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
- 13
- (3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 mwN; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen.
- 14
- cc) Die Ausbildungen der Beteiligten zu 1 genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht.
- 15
- (1) Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar.
- 16
- (2) Der Besuch der Fachschule für Betriebswirtschaft - Fachrichtung Sozialwesen - ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung der Beteiligten zu 1 zur staatlich anerkannten Sozialwirtin ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
- 17
- Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand reicht nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Mit dem von der Rechtsbeschwerde als Vergleich angeführten Bachelor-Grad, der ebenso wie der Abschluss der Beteiligten zu 1 bereits in drei Jahren erreicht werden kann, lässt sich der vorliegende Abschluss nicht vergleichen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Semesterzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemessende Gesamtzeitaufwand. Die von der Beteiligten zu 1 absolvierte berufsbegleitende Zusatzausbildung zur Sozialwirtin erreicht mit lediglich 900 Unterrichtseinheiten nicht den für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Ausbildung auch keinen Hochschulabschluss voraus.
- 18
- (3) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch keine Gesamtbetrachtung der betreuungsrelevanten Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen der Beteiligten zu 1 vorgenommen. Eine solche sieht § 4 VBVG nicht vor.
Vorinstanzen:
Notariat Ravensburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 1 VG Nr. 164/08 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 04.08.2010 - 2 T 28/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 1 wurde vom Amtsgericht im Februar 2010 zum ehrenamtlichen Betreuer und für die Zeit ab 13. Juli 2010 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Der Betreuer absolvierte in den Jahren 2003 bis 2005 ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (im Folgenden: Sächsische VWA), das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zur Erlangung des Wirtschaftsdiploms an der Sächsischen VWA abschloss. Das Fortbildungsstudium umfasste sechs Semester mit insgesamt rund 1.000 Unterrichtsstunden in den Fächern Öffentliches Recht, Privatrecht, Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre.
- 2
- Für den Abrechnungszeitraum vom 22. Juli 2010 bis zum 7. Mai 2011 beantragte der Betreuer für seine Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für 26 Stunden in Höhe von 1.144 €, der er im Hinblick auf seine Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 € zugrunde legte.
- 3
- Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 (Staatskasse) hat das Landgericht auf der Grundlage des Stundensatzes von 27 € den Vergütungsanspruch des Betreuers auf 702 € herabgesetzt.
- 4
- Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betreuer seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.
II.
- 5
- Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 6
- 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuer habe für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse nicht durch eine einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erworben. Der durch den Besuch der Sächsischen VWA vermittelte Wissensstand sei insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Umfang der Ausbildung einem Hochschulstudium nicht vergleichbar. Die Sächsische VWA habe zudem in einer Stellungnahme ausgeführt, dass das fragliche Studium einem Hochschulabschluss nicht gleichgestellt sei.
- 7
- Dass dem Betreuer von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit die Vergütung zu dem höchsten Stundensatz bewilligt worden sei, rechtfertige ebenfalls nicht die Zubilligung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
- 8
- Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die Voraussetzungen des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG vorlägen, dass also der Betreuer durch eine Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse erworben habe, seien nicht ersichtlich.
- 9
- 2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
- 10
- a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 9 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 13).
- 11
- b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, dass der Betreuer nicht über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine andere vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
- 12
- aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwer- tig ist sie, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).
- 13
- bb) Das Beschwerdegericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, dass die Ausbildung des Betreuers den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genügt.
- 14
- (1) Der Besuch der Sächsischen VWA ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Nach Auskunft der Sächsischen VWA ist das vom Betreuer erworbene Wirtschaftsdiplom einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Die berufsbegleitend abgeschlossene Ausbildung des Betreuers zum "Betriebswirt (VWA)" ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
- 15
- Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang nicht einem Hochschulstudium, weil der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreicht. Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die Semesteranzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemessende Gesamtzeitaufwand. Dieser bleibt mit knapp 1.000 Unterrichtsstunden deutlich unter dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand.
- 16
- (2) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde aufgestellten Behauptung erkennt das sächsische Landesinnenministerium den Abschluss nicht als im Laufbahnrecht gleichwertig an. Vielmehr hat es in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 21 ff. SächsLVO für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes ein dreijähriges Fachhochschulstudium mit anschließender Laufbahnprüfung vorgeschrieben sei und alle anderen Abschlüsse diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Lediglich im Tarifrecht könnten die durch den Studiengang zum "Betriebswirt (VWA)" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nach den konkreten Einzelfallumständen eine Eingruppierung in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen.
- 17
- Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Stellungnahme vom 16. April 2012 stammt hingegen vom Innenministerium des Landes Thüringen. Soweit darin zu VWA-Abschlüssen ausgeführt ist, diese seien als im Laufbahnrecht gleichwertige Einstellungsvoraussetzung anerkannt, bezieht sich dies auf die Gleichwertigkeit mit der Fachhochschulreife oder einer anderen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung. Es besagt mithin nichts über eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium.
- 18
- (3) Soweit der Betreuer pauschal und erstmals mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, der vom Beschwerdegericht als zutreffend erachtete Stundensatz von 27 € habe “wirtschaftlich katastrophale“ Auswirkungen für Berufsbetreuer , weil die laufenden Kosten so nicht finanziert werden könnten, ist dies nicht geeignet, einen verfassungswidrigen Zustand in Bezug auf die Betreuervergütung darzulegen.
- 19
- (4) Das Beschwerdegericht hat es mit Recht abgelehnt, aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Betreuer den von ihm geforderten Stun- densatz zuzuerkennen. Selbst wenn ihm in anderen Betreuungsverfahren ein Stundensatz von 44 € zugebilligt worden sein sollte, musste das Beschwerdegericht auf den neu gestellten (im vorliegenden Betreuungsverfahren im Übrigen erstmaligen) Vergütungsfestsetzungsantrag hin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Der Betreuer konnte nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird; er musste vielmehr auch früher stets damit rechnen, dass der vom Amtsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 22 und vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 14 ff.). Die von der Rechtsbeschwerde insoweit unter Hinweis auf Art. 12, 14 GG angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.
- 20
- c) Soweit das Beschwerdegericht ausführt, auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG hindeutende Umstände seien nicht ersichtlich, werden von der Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben. Von Rechts wegen ist insoweit auch nichts zu beanstanden.
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 09.06.2011 - 3 XVII 134/10 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2012 - 3 T 509/12 -
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.