Tenor

1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 62.355,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Schuldner hat am 04.08.2016 die Vermögensauskunft abgegeben. Der Gläubiger begehrt deren Ergänzung, nämlich Angaben zum Mietverhältnis, welches sich aus der Ziffer 10 der VAK ergebe. Diese müssten so genau sein, dass möglicherweise dem Gläubigerzugriff unterliegende Vermögensstücke erkennbar werden. Bei einem Vermögensverzeichnis aus dem sich ein Mietverhältnis ergebe und in dem die Frage 17 verneint werde, ergebe sich ein Widerspruch im Sinne des § 802 c ZPO. Die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis seien widersprüchlich und der Schuldner schulde dem Gläubiger ergänzend diese Angaben.

II.

Die Erinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 802 c ZPO umfasst die Pflicht zur Vermögensauskunft des Schuldners:

„(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802 f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;

2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802 f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

Danach sind Fragen nur insoweit zulässig, wie sie sich auf die Feststellung des Ist-Bestandes des Vermögens beziehen und eine vollständige Erklärung des Schuldners über sein Vermögen erreichen sollen (Voit in Musielak, Kommentar zur ZPO § 802 c Rn. 7). Fragen müssen auf die konkrete Situation des Schuldners abstellen (BGH BeckRS 2012, 06864). Ein Antrag auf sogenannte Nachbesserung der Auskunft kann nur bei unvollständigen oder unklaren Erklärungen Erfolg haben. Er setzt voraus, dass der Schuldner zulässige Fragen nicht oder zu unbestimmt beantwortet hat oder Anlass für die Annahme besteht, dass der Schuldner über Vermögen verfügt, nach dem nicht gefragt wurde (Voit in Musielak, Kommentar zur ZPO § 802 d Rn. 13). Dies ist streitgegenständlich von dem Gläubiger weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

1. Die Angaben des Schuldners hinsichtlich der Kaution sind nicht widersprüchlich, sondern kurz und prägnant. Die Auskunft ist nicht ungenau, unklar oder widersprüchlich im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 03.03.2016, Az. I ZB 74/15). Ob die Angaben des Schuldners falsch oder richtig sind, vermag das Vollstreckungsgericht nicht zu beurteilen. Jedenfalls hat es nicht den tatsächlichen Anschein der Unrichtigkeit und der Gläubiger vermag diesen innerhalb seiner Rechtsausführungen nicht zu erwecken. Ebensowenig ist die Auskunft insoweit unvollständig. Insbesondere formuliert der Gläubiger auch selbst keine nachvollziehbare und konkrete Fragen, welche dem Schuldner ergänzend gestellt werden sollen.

2. Der Gläubiger vermag deshalb mit seinem vornehmlich rechtlichen Vorbringen innerhalb der Erinnerung auch nicht glaubhaft zu machen, dass im Hinblick auf die Zahlung einer Kaution durch einen Dritten deshalb dem Schuldner eine Forderung aus Mietverhältnis zusteht, welche er mit der Antwort auf die Frage 17 zu Unrecht oder in widersprüchlicher oder unvollständiger Weise verneint hat. Ein solcher allgemeingültiger Erfahrungs- oder Rechtssatz ist dem Gericht nicht bekannt. Es ist rechtlich nicht unmöglich, dass Dritte eine Kaution leisten und sich hieraus kein eigener Rückzahlungsanspruch des Schuldners ergibt. Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit im Tatsächlichen nicht konkret und rechtlich unschlüssig. Spekulatives Vorbringen bezogen auf die Zukunft kann nicht zur Nachbesserung der Vermögensauskunft (VAK) führen, weil es lediglich der Ausforschung dient. Rechtsausführungen ersetzen keinen Tatsachenvortrag. Denn § 802 c ZPO ist eine Norm mit Eingriffscharakter. In dieser Vorschrift ist genau geregelt, was der Schuldner anzugeben hat. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass alles, was dort nicht als auskunftspflichtig geregelt ist, nicht anzugeben ist. Der Schuldner hat den derzeitigen Ist-Zustand hinreichend und klar angegeben.

3. Auch eine anderweitige pfändbare Forderung des Schuldners aus Mietverhältnis ergibt sich aus seiner Angabe unter Ziffer 10 „Kosten für die Unterkunft“ nicht. Deshalb gilt nach § 802 c ZPO, dass Sachen, die der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, nicht angegeben zu werden brauchen, § 802 c Abs. 2 Satz 4 ZPO. Es ergibt sich nämlich aus der Antwort zur Ziffer 10, dass der Schuldner Antrag auf Arbeitslosengeld II stellt bzw. stellen wird und ein Bescheid noch nicht vorliegt. Da dieser auch für die Kosten der Unterkunft gestellt wird, ist nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 03.03.2016, Az. I ZB 74/15) davon auszugehen, dass keine pfändbaren Forderungen vorliegen. Mangels aufgezeigter pfändbarer Forderung ist keine weitere Angabe des Schuldners veranlasst.

4. Da ebensowenig pfändbare Ansprüche, die dem Schuldner zustünden, ersichtlich sind, ist die Vermögensauskunft (VAK) auch nicht auf die Personalien des Dritten, der möglicherweise eine Kaution geleistet hat – sei es das Job-Center oder ein Dritter –, auszudehnen. Denn solche Ansprüche sind hinreichend klar verneint.

5. Soweit der Gläubiger im Wege der Nachbesserung erreichen möchte, dass der Schuldner angeben solle, wer der Vermieter ist, wird voll umfänglich auf die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 03.03.2016, Aktenzeichen I ZB 74/15 BeckRS 2016, 09143 verwiesen. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Eine Unrichtigkeit macht der Gläubiger mit seiner Erinnerung nicht glaubhaft.

6. Im Übrigen krankt die Zwangsvollstreckung bereits daran, dass die Personalien des Gläubigers unklar sind. Wenn der Gläubiger heißt, wie vom Bevollmächtigten angegeben, liegt kein Titel auf diesen Namen vor. Andernfalls wäre die Eintragung zu berichtigen. Der Gläubiger möge sich hierzu unverzüglich äußern und ggf. einen berichtigten Titel vorlegen, soweit dies erforderlich ist.

Deshalb ist die Erinnerung des Gläubigers als unbegründet zurückzuweisen. Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher eine Ergänzung der Vermögensauskunft abgelehnt.

Der Gläubiger hat deshalb die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 788 ZPO zu tragen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Insolvenzordnung - InsO | § 138 Nahestehende Personen


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände


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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - I ZB 74/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 74/15 vom 3. März 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 802c, 850c, 850f; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2a, Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 3 Satz 1 Einem Verlan
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Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 15.12.2016, Az. 710 M 5311/16, aufgehoben. 2. Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 06.12.2016 wird der Gerichtsvollzieher angew

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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 74/15
vom
3. März 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 1
Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c
ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen
für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger
für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter
geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche
nicht der Pfändung unterliegen.
BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15 - LG Leipzig
AG Leipzig
ECLI:DE:BGH:2016:030316BIZB74.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 2015 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
2
Der Schuldner gab am 5. Dezember 2013 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab er auf die Frage Nr. 10 nach monatlichen Einkünften an, Arbeitslosengeld II und Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter bei der ARGE Leipzig zu beziehen, und nannte hierzu ein Aktenzeichen. Auf die Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen erklärte der Schuldner, dass solche Ansprüche nicht bestünden, die Mietkaution vom Jobcenter als Bürgschaft erbracht worden sei, ein Kautionsrückforderungsanspruch nicht bestehe und eventuelle Betriebskostenrückerstattungen an das Jobcenter zurückgingen. Die ebenfalls unter Nr. 17 gestellte Frage "Wurde die Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten als Darlehen geleistet?" verneinte der Schuldner. Angaben zum Vermieter machte der Schuldner nicht.
3
Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 beantragte die Gläubigerin beim Gerichtsvollzieher erfolglos die Nachbesserung der Vermögensauskunft, um den Schuldner nach Name und Anschrift des Vermieters zu fragen. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.
4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne eine Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II sei analog § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I unpfändbar. Das Nachbesserungsverlangen der Gläubigerin sei daher mutwillig oder schikanös.
5
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Gläubigerin nicht verlangen kann, dass der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft bestimmt und den Schuldner auffordert, unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses den Namen und die Anschrift des Vermieters zu benennen.
6
1. Für die Frage, ob für ein Verlangen auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die schon für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort.
7
Der Gläubiger kann danach die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802d Rn. 13). Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig , ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 16).
8
Für Maßnahmen im Verfahren der Vermögensauskunft fehlt jedoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners von vornherein feststeht und deshalb das Nachbesserungsverlangen als mutwillig oder schikanös anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 14/04, NJW 2004, 2905; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 8). Hiervon ist nicht schon auszugehen, wenn sich das Nachbesserungsverlangen auf eine Forderung bezieht, deren Pfändbarkeit ungewiss ist. Die Pflicht zur Vermögensoffenbarung erfasst nach ihrem Zweck nicht nur Forderungen, deren Pfändbarkeit von vornherein zweifelsfrei feststeht (BGH, WM 2009, 1431 Rn. 8). In Bezug auf Sachen bestimmt § 802c Abs. 2 Satz 4 ZPO, dass die Erklärungspflicht nur solche Sachen nicht erfasst, die gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind. Danach unterliegen auch Sachen , die nach § 811 Nr. 3 ff. ZPO an sich unpfändbar sind, der Auskunftspflicht (vgl. MünchKomm.ZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 807 Rn. 41). Für Forderungen besteht keine vergleichbare Regelung. Grundsätzlich sind also auch unpfändbare Vermögensgegenstände anzugeben, weil die Beurteilung der Pfändbarkeit nicht Sache des Schuldners ist (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 28). Steht allerdings die Unpfändbarkeit einer Forderung von vornherein fest, so fehlt es für ein auf diese Forderung gerichtetes Nachbesserungsverlangen des Gläubigers am Rechtsschutzbedürfnis. Hiervon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen.
9
2. Im Streitfall kann die Gläubigerin nach diesen Maßstäben keine Ergänzung der Vermögensauskunft verlangen. Die Rechtsbeschwerde verweist ohne Erfolg auf eine mögliche Forderung des Schuldners auf Nebenkosten (nachfolgend III 2 a) oder Kautionsrückzahlung (nachfolgend III 2 b).
10
a) Das Ergänzungsverlangen ist nicht im Hinblick auf einen Anspruch des Schuldners auf Nebenkostenrückzahlung gerechtfertigt.
11
aa) Wegen des Anspruchs auf Nebenkostenrückzahlung ist das Ergänzungsverlangen mutwillig, weil die Unpfändbarkeit eines solchen Anspruchs von vornherein feststeht.
12
Zwar unterliegt der Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Mietnebenkostenvorauszahlungen, die im Rahmen laufender Zahlungen nach SGB II durch den Sozialhilfeträger geleistet werden, nach der gesetzlichen Regelung in § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich der Pfändung als Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und der Regeln zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO (vgl. BGH, WM 2009, 1431 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 11). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II unterliegen. Diese Rückzahlungen von öffentlichen Leistungen mindern nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, so erfolgte sie zu Lasten öffentlicher Mittel, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste. Dann aber ist die Zwangsvollstreckung als unzulässig anzusehen, ohne dass es auf die vom Beschwerdegericht vorgenommene analoge Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12, NJW 2013, 2819 Rn. 8; BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 188/11 R, BSGE 112, 85 Rn. 19 f.). Da der Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben hat, dass die von einem Dritten geleisteten Zahlungen auf Nebenkosten nicht als Darlehen erbracht werden, ist zudem ausgeschlossen , dass die Nebenkostenzahlungen infolge Rückführung des Darlehens als aus eigenen Mitteln des Schuldners geleistet anzusehen sind.
13
Steht die Unpfändbarkeit der Forderung, über die Auskunft begehrt wird, damit aus Rechtsgründen fest, so besteht für das Auskunftsverlangen der Gläubigerin kein Rechtsschutzbedürfnis und es ist unbillig.
14
bb) Das Ergänzungsverlangen ist auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsbeschwerde erfolgreich, der Gläubigerin müsse durch Benennung des Vermieters die Möglichkeit gegeben werden, zukünftige aus dem Mietverhältnis entstammende Ansprüche zu pfänden, weil angesichts des Alters und Berufs des Schuldners davon auszugehen sei, dass er alsbald wieder Arbeit finden werde und dann Mietkaution und Nebenkosten aufbringen könne.
15
Zwar erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 802c ZPO wegen ihres Zwecks, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen, auf künftige Forderungen, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 2/10, NJW-RR 2011, 851 Rn. 9 f.; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 16, jeweils mwN).
16
Der Vortrag der Gläubigerin, wegen einer günstigen beruflichen Perspektive des Schuldners sei mit zukünftigen Erstattungsansprüchen zu rechnen, ist jedoch erstmals in der Rechtsbeschwerde erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). Dieser Vortrag beinhaltet eine Prognose, die in den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts keine Grundlage findet. Aufgrund der Feststellungen des Beschwerdegerichts besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Schuldner zukünftig Erstattungsansprüche gegen seinen Vermieter zustehen werden. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass das Beschwerdegericht entsprechenden Vortrag verfahrensfehlerhaft übergangen hat.
17
b) Eine Ergänzung der Vermögensauskunft im Hinblick auf einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung kommt nicht in Betracht, weil die erteilte Auskunft insoweit weder unvollständig noch ungenau oder widersprüchlich ist. Der Schuldner hat in der Vermögensauskunft angegeben, dass anstelle einer Mietkaution das Jobcenter eine Bürgschaft übernommen hat und ein Rückforderungsanspruch nicht besteht. Dieser Auskunft ist klar zu entnehmen, dass dem Schuldner mangels Leistung einer Mietkaution kein Rückzahlungsanspruch zusteht.
18
IV. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 22.05.2014 - 435 M 5671/14 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 17.07.2015 - 5 T 428/14 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.