Landgericht Aachen Urteil, 25. Apr. 2014 - 9 O 459/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs N, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXXXX sowie weitere 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs seit dem 11.10.2013 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Q & Co in Höhe von 376,52 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.
3Der Kläger kaufte von der Beklagten am 12.09.2013 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug N zu einem Kaufpreis von 7.500,00 €. Das Fahrzeug wurde dabei unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer keine bestimmte Garantie oder Erklärung im Kaufvertragstext abgibt.
4Im schriftlichen Kaufvertrag ist sodann folgende Passage enthalten:
5„Nur bei Kauf aus erster Hand:
6a) Unfall/Beschädigung
7Der Verkäufer garantiert, dass das Kraftfahrzeug
8 keinen Unfallschaden
9 keine sonstigen erheblichen Beschädigungen
10 nur folgende Schäden (Anzahl, Art, Umfang) ______________
11erlitten hat“.
12Handschriftlich angekreuzt wurde dabei die Variante „keinen Unfallschaden“. Auch bei den Verkaufsverhandlungen und beim Angebot des Fahrzeugs im Internet erklärte die Beklagte, dass das Fahrzeug unfallfrei sei.
13Vor Kaufvertragsschluss wurde das Fahrzeug durch den Kläger ausführlich besichtigt. Das Fahrzeug war zunächst zu einem Kaufpreis von 7.599,00 € angeboten worden. Der Preis wurde dann einvernehmlich auf 7.500,00 € reduziert, wobei der Kläger als Draufgabe einen Satz Winterreifen auf Alu-Felgen erhalten sollte. Zudem handelte der Kläger heraus, dass das Fahrzeug durch die Beklagte durch den TÜV gebracht werden sollte, wofür die Beklagte noch Reparaturkosten in Höhe von 332,14 € aufwandte.
14Der Kläger ließ sodann ein Gutachten durch den Privatsachverständigen H einholen, wodurch ihm Kosten in Höhe von 120,00 € entstanden sind. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 23.09.2013 aus, dass der Allgemeinzustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Besichtigung unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters gut gewesen sei. Er stellt zudem fest, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf Grund der nicht mehr vollständigen Befestigung des Nebelscheinwerfers vorne rechts und der mit Farbnebel bedeckten Lichtscheibe beeinträchtigt sei. Der Sachverständige beschrieb zudem mehrere „vorhandene/erkennbare Schäden“ am Fahrzeug vorne rechts, im Bereich der Dachhaut, der hinteren rechten Tür und der vorderen linken Tür sowie einen reparierten Vorschaden hinten rechts oberhalb des Stoßfängers. Nach den Feststellungen des Sachverständigen belaufen sich die Reparaturkosten auf 1.065,00 € netto, wobei der Minderwert 640,00 € netto beträgt.
15Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2013 unter Fristsetzung bis zum 10.10.2013 zur Mangelbeseitigung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2013 wies die Beklagte dies zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis von 7.500,00 € bis zum 25.10.2013 zurück zu zahlen und das streitgegenständliche Fahrzeug zurück zu nehmen.
16Der Kläger macht zudem Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 376,52 € ausgehend von einem Gegenstandswert von 7.500,00 € und einer 0,65 Geschäftsgebühr geltend.
17Der Kläger behauptet, zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug vorne und hinten einen Unfallschaden erlitten habe, welche nicht fachgerecht repariert worden seien. Es handele sich nicht um Bagatellschäden und durch die Unfallschäden liege ein merkantiler Minderwert vor.
18Der Kläger beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs N, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXX zu zahlen,
20die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
21festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 11.10.2013 in Annahmeverzug befindet,
22die Beklagte zu verurteilen, ihn von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Q & Co in Höhe von 376,52 € freizustellen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie meint, das Fahrzeug habe bis zur Übergabe keinen offenbarungspflichtigen Unfallschaden erlitten. Sie habe auch keine erheblichen Mängel verschwiegen. Sie behauptet, anlässlich der Besichtigung des Fahrzeugs habe der Kläger den Schaden an der vorderen Stoßstange und dem dazugehörigen Nebelscheinwerfe wahrgenommen. Er habe dabei auch gesehen, dass dieser Schaden in Eigenleistung repariert worden sei. Dies sei für jedermann ersichtlich gewesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29I.
30Die Klage ist zulässig und begründet.
31Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.500,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB.
32Die Parteien haben einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Das Fahrzeug wies auch einen Sachmangel bei Gefahrübergang i.S.d. § 434 BGB auf. Unstreitig wurde im schriftlichen Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass das Fahrzeug unfallfrei war. Tatsächlich hat das Fahrzeug jedoch mehrere Schäden, welche auf Unfälle zurückzuführen sind. Die Beklagte räumte in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 insofern glaubhaft ein, dass ihr Ehemann beim Ausparken mal irgendwo dagegen gefahren sei, wobei sie nicht ausschließen könne, dass das auch mehrfach passiert sein könne. Angesichts der ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen H festgestellten (insoweit unstreitigen) Schäden steht insofern zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug unfallbedingte Schäden aufwies. Da diese Schäden unstreitig schon vorhanden waren, als das Fahrzeug dem Kläger übergeben wurde, war der Mangel auch schon bei Gefahrübergang vorhanden.
33Da der Mangel auf einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien beruht, kann sich die Beklagte auch nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da sich dieser nicht auf besonders vereinbarte Beschaffenheiten bezieht.
34Der Kläger hatte auch keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, welche die Rechte des Klägers gemäß § 442 BGB ausschließen würden. Für eine Kenntnis eines Mangels i.S.d. § 442 BGB ist das positive Wissen des Käufers um den Mangel erforderlich. Dieses Wissen muss sich dabei auch auf den Umfang und die rechtliche Bedeutung des Mangels erstrecken. Ein Verdacht genügt hierfür nicht, ebenso wenig die fehlende Kenntnis über den Umfang des Mangels (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 442 Rn 7). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis trägt dabei der Verkäufer. Ihrer diesbezüglichen Darlegungslast ist die Beklagte jedoch weder in Bezug auf eine Kenntnis noch auf eine fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinreichend nachgekommen, indem sie lediglich pauschal behauptet hat, dass die Schäden für jedermann ersichtlich gewesen seien. Auch wenn unstreitig ist, dass der Kläger das Fahrzeug ausgiebig besichtigt hat, so hat der Kläger eine plausible Erklärung dafür gegeben, weswegen er die Schäden nicht erkennen konnte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass das Fahrzeug außen stand und dass es geregnet hat, wurde von der Beklagten auch nicht bestritten. Insofern hätte die Beklagte jedoch näher dartun müssen, weswegen der Kläger die Schäden trotz der Nässe des Fahrzeugs und der damit einhergehenden Spiegelungen dennoch hätte erkennen können und müssen.
35Der Mangel ist auch erheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die Erheblichkeit ist bei einem Mangel grundsätzlich gegeben. Unerheblich kann eine optisch kaum erkennbar abweichende Beschaffenheit sein, sofern die Gebrauchsfähigkeit der verkauften Sache nicht eingeschränkt ist, wobei die Unerheblichkeit des Mangels vom Verkäufer darzutun ist. Dem genügt der pauschale Vortrag der Beklagten, es handele sich allenfalls um kleine Dellen nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H, welchem die Beklagte nicht qualifiziert entgegen getreten ist, ergibt, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs aufgrund der vorhandenen Schäden beeinträchtigt ist.
36Der Kläger hat der Beklagten auch erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB) und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
37Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der klägerische Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auch nicht deswegen unschlüssig, da er die gezogenen Nutzungen nicht in Anrechnung gebracht hat. Denn der Anspruch des Verkäufers auf Erstattung einer Nutzungsvergütung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur dann, wenn er von dem Verkäufer geltend gemacht wird. Dies ist jedoch vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geschehen (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2013, 15 U 132/13 – nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13 – zitiert nach juris).
38Der Kläger hat gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440, 249 BGB zudem einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 120,00 € für die ihm entstandenen Sachverständigenkosten.
39Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Durch das Schreiben des Klägers vom 17.10.2013, in welchem dieser die Beklagte aufforderte, den Kaufvertrag rückabzuwickeln und der diesbezüglichen Weigerung der Beklagten befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug i.S.d. §§ 293 ff. BGB.
40Die Ansprüche auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 291, 257 BGB.
41Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.2014 bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
42II.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
44III.
45Streitwert: 7.620,00 €.
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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.