Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Juli 2014 - 18 U 104/14
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. April 2014 – 9 O 459/13 – gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung der Beklagten ist zwar gemäß §§ 511 ff. statthaft und auch im Übrigen zulässig – die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist sind auch dann eingehalten, wenn man von einer Zustellung des Urteils nicht erst am 6. Mai 2014, sondern schon am 29. April 2014 ausgeht. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO auf einem Rechtsfehler beruht, sondern das Landgericht zutreffend die mit der Klage geltend gemachte Ansprüche aus §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440 BGB iVm. §§ 323, 346 ff. BGB bzw. §§ 249 ff. BGB bejaht hat und zu Recht auch den Annahmeverzug der Beklagten gemäß §§ 293 ff. BGB festgestellt hat. Da insofern die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen, ist das Rechtsmittel durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
3Im Einzelnen gilt Folgendes:
41. Dem mit der Klage hauptsächlich geltend gemachten und vom Landgericht zuerkannten Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe – hierunter ist nicht nur die Besitzübertragung, sondern auch die Übereignung zu verstehen – des erworbenen Pkw steht nicht entgegen, dass der Kläger die seitens des Sachverständigen festgestellten und vom Landgericht in unbedenklicher Weise als Unfallschäden gewürdigten Mängel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 442 Abs. 1 BGB).
5a) Der erworbene Pkw war bei Gefahrübergang nicht frei von Unfallschäden. Das folgt schon aus den seitens des vorprozessual hinzugezogenen Sachverständigen getroffenen und von der Beklagten nicht hinreichend bestrittenen Feststellungen zu einzelnen Mängeln des Fahrzeuges.
6Denn frei von Unfallschäden ist ein Fahrzeug nur dann, wenn es keine Schäden erlitten hat, die als erheblich anzusehen sind, wobei geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler (Bagatellschäden) aus dem Begriff ausgeklammert werden (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 1. Februar 2005 - 8 O 614/04 -, NJW-RR 2005, S. 1368 (1369); OLG Düsseldorf, Urt. v. 3. Dezember 2004 - 14 U 33/04 -, ZfSch 2005, S. 130 ff.; Pammler in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 434 Rn. 197). Dabei bedarf es einer Gesamtwürdigung der betreffenden Schäden.
7Im vorliegenden Fall mögen zwar die einzelnen Mängel für sich betrachtet die Bagatellgrenze nicht überschreiten. Insgesamt jedoch kann bei substantiiert dargelegten Reparaturkosten in Höhe von netto 1.065,- EUR und einem Minderwert von netto 640,- EUR einerseits und einem Kaufpreis von nur 7.500,- EUR andererseits nicht mehr von Bagatellschäden ausgegangen werden, sondern liegt ein Schadenumfang vor, der den Wert des gekauften Pkw erheblich beeinträchtigt.
8Ihrer Art nach gehen die Schäden ferner jedenfalls teilweise (Dellen und verschobener Stoßfänger) nicht auf den gewöhnlichen Gebrauch einen Pkw zurück, sondern setzen mehr oder weniger schwere Kollisionen des Pkw bzw. Anstöße voraus.
9b) Soweit die Beklagte eine Kenntnis des Klägers allgemein behauptet und dies aus einer angeblichen Offensichtlichkeit der betreffenden Schäden („… Dies war für Jedermann ersichtlich. Und nicht zu übersehen. …“, S. 1 des Schriftsatzes vom 10. Januar 2014, Bl. 29 GA) herzuleiten versucht, reicht das vor dem Hintergrund der die Beklagte im Rahmen des § 442 Abs. 1 S. 1 BGB treffenden Darlegungs- und Substantiierungslast selbst dann nicht aus, wenn man dies der Berufungsbegründung folgend so versteht, dass das für alle seitens des Sachverständigen festgestellten Karosserieschäden gelten sollte. Denn mag auch ein von Farbsprühnebel überdeckter Nebelscheinwerfer bei genauer Betrachtung des Pkw ohne weiteres erkennbar und dementsprechend mit Rücksicht auf eine umfängliche Besichtigung des Fahrzeuges im Zuge des Kaufs nicht unwahrscheinlich sein, so steht angesichts des geringen Umfangs des betreffenden Mangels und der konkreten Stelle doch keineswegs fest, dass der Kläger den Mangel entdeckt hatte. Erst recht gilt das nach den dem Sachverständigengutachten zu entnehmenden Fotos des Fahrzeugs sowie der Schadstellen für die übrigen Mängel bzw. Schäden. Zur Darlegung der nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Kenntnis hätte die Beklagte konkrete äußere Tatsachen dartun und unter Beweis stellen müssen, aus denen sich eine Kenntnis des Klägers von den Schäden mit hinreichender Sicherheit hätte schließen lassen. Unter Berücksichtigung der Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten reichte dazu die allgemeine Behauptung, die Schäden seien offensichtlich gewesen, nicht aus, sondern es hätte insofern detaillierten Vorbringens zum genauen Umfang der Schäden sowie zu anderen Anhaltspunkten für eine Kenntnisnahme des Klägers von den Mängeln bedurft. Daran hat es nicht nur im ersten Rechtszug gemangelt, sondern daran fehlt es auch im Berufungsverfahren.
10c) Ebensowenig hat die Beklagte den Umfang der Schäden und die daraus folgende Offensichtlichkeit derselben so konkret dargetan, dass sich daraus eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers ergibt. Das gilt selbst für den von Farbsprühnebel verdeckten Nebelscheinwerfer mit Rücksicht auf dessen Position am Fahrzeug und dessen geringen Umfang. Erst recht gilt das für die übrigen Schäden am Fahrzeug, zumal die Lichtbilder gegen eine Offensichtlichkeit dieser Schäden sprechen.
11Hinzu kommt, dass die im Vertrag ausdrücklich übernommene Garantie der Unfallfreiheit (vgl. Kaufvertrag S. 4, Anlage K 1, Bl. 10 GA) als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB einem Haftungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit entgegensteht.
12d) Die von der Beklagten geforderte Beweisaufnahme durch Vernehmung ihres Ehemannes als Zeuge kommt demnach mangels hinreichender Darlegungen der Beklagten im Rahmen des § 442 BGB nicht in Betracht.
132. Hinsichtlich der weiteren, mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sowie den Annahmeverzug betreffend ist den Ausführungen des Landgerichts auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung nichts hinzuzufügen.
143. Da die Berufung der Beklagten aus den vorstehenden Gründen nicht nur gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, sondern auch weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), noch eine mündliche Verhandlung zur weiteren Aufklärung der Sache oder aus anderen Gründen geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), ist das Rechtsmittel durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs N, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXXXX sowie weitere 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs seit dem 11.10.2013 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Q & Co in Höhe von 376,52 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.
3Der Kläger kaufte von der Beklagten am 12.09.2013 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug N zu einem Kaufpreis von 7.500,00 €. Das Fahrzeug wurde dabei unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer keine bestimmte Garantie oder Erklärung im Kaufvertragstext abgibt.
4Im schriftlichen Kaufvertrag ist sodann folgende Passage enthalten:
5„Nur bei Kauf aus erster Hand:
6a) Unfall/Beschädigung
7Der Verkäufer garantiert, dass das Kraftfahrzeug
8 keinen Unfallschaden
9 keine sonstigen erheblichen Beschädigungen
10 nur folgende Schäden (Anzahl, Art, Umfang) ______________
11erlitten hat“.
12Handschriftlich angekreuzt wurde dabei die Variante „keinen Unfallschaden“. Auch bei den Verkaufsverhandlungen und beim Angebot des Fahrzeugs im Internet erklärte die Beklagte, dass das Fahrzeug unfallfrei sei.
13Vor Kaufvertragsschluss wurde das Fahrzeug durch den Kläger ausführlich besichtigt. Das Fahrzeug war zunächst zu einem Kaufpreis von 7.599,00 € angeboten worden. Der Preis wurde dann einvernehmlich auf 7.500,00 € reduziert, wobei der Kläger als Draufgabe einen Satz Winterreifen auf Alu-Felgen erhalten sollte. Zudem handelte der Kläger heraus, dass das Fahrzeug durch die Beklagte durch den TÜV gebracht werden sollte, wofür die Beklagte noch Reparaturkosten in Höhe von 332,14 € aufwandte.
14Der Kläger ließ sodann ein Gutachten durch den Privatsachverständigen H einholen, wodurch ihm Kosten in Höhe von 120,00 € entstanden sind. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 23.09.2013 aus, dass der Allgemeinzustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Besichtigung unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters gut gewesen sei. Er stellt zudem fest, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf Grund der nicht mehr vollständigen Befestigung des Nebelscheinwerfers vorne rechts und der mit Farbnebel bedeckten Lichtscheibe beeinträchtigt sei. Der Sachverständige beschrieb zudem mehrere „vorhandene/erkennbare Schäden“ am Fahrzeug vorne rechts, im Bereich der Dachhaut, der hinteren rechten Tür und der vorderen linken Tür sowie einen reparierten Vorschaden hinten rechts oberhalb des Stoßfängers. Nach den Feststellungen des Sachverständigen belaufen sich die Reparaturkosten auf 1.065,00 € netto, wobei der Minderwert 640,00 € netto beträgt.
15Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2013 unter Fristsetzung bis zum 10.10.2013 zur Mangelbeseitigung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2013 wies die Beklagte dies zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis von 7.500,00 € bis zum 25.10.2013 zurück zu zahlen und das streitgegenständliche Fahrzeug zurück zu nehmen.
16Der Kläger macht zudem Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 376,52 € ausgehend von einem Gegenstandswert von 7.500,00 € und einer 0,65 Geschäftsgebühr geltend.
17Der Kläger behauptet, zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug vorne und hinten einen Unfallschaden erlitten habe, welche nicht fachgerecht repariert worden seien. Es handele sich nicht um Bagatellschäden und durch die Unfallschäden liege ein merkantiler Minderwert vor.
18Der Kläger beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs N, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXX zu zahlen,
20die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
21festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 11.10.2013 in Annahmeverzug befindet,
22die Beklagte zu verurteilen, ihn von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Q & Co in Höhe von 376,52 € freizustellen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie meint, das Fahrzeug habe bis zur Übergabe keinen offenbarungspflichtigen Unfallschaden erlitten. Sie habe auch keine erheblichen Mängel verschwiegen. Sie behauptet, anlässlich der Besichtigung des Fahrzeugs habe der Kläger den Schaden an der vorderen Stoßstange und dem dazugehörigen Nebelscheinwerfe wahrgenommen. Er habe dabei auch gesehen, dass dieser Schaden in Eigenleistung repariert worden sei. Dies sei für jedermann ersichtlich gewesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29I.
30Die Klage ist zulässig und begründet.
31Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.500,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB.
32Die Parteien haben einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Das Fahrzeug wies auch einen Sachmangel bei Gefahrübergang i.S.d. § 434 BGB auf. Unstreitig wurde im schriftlichen Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass das Fahrzeug unfallfrei war. Tatsächlich hat das Fahrzeug jedoch mehrere Schäden, welche auf Unfälle zurückzuführen sind. Die Beklagte räumte in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 insofern glaubhaft ein, dass ihr Ehemann beim Ausparken mal irgendwo dagegen gefahren sei, wobei sie nicht ausschließen könne, dass das auch mehrfach passiert sein könne. Angesichts der ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen H festgestellten (insoweit unstreitigen) Schäden steht insofern zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug unfallbedingte Schäden aufwies. Da diese Schäden unstreitig schon vorhanden waren, als das Fahrzeug dem Kläger übergeben wurde, war der Mangel auch schon bei Gefahrübergang vorhanden.
33Da der Mangel auf einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien beruht, kann sich die Beklagte auch nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da sich dieser nicht auf besonders vereinbarte Beschaffenheiten bezieht.
34Der Kläger hatte auch keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, welche die Rechte des Klägers gemäß § 442 BGB ausschließen würden. Für eine Kenntnis eines Mangels i.S.d. § 442 BGB ist das positive Wissen des Käufers um den Mangel erforderlich. Dieses Wissen muss sich dabei auch auf den Umfang und die rechtliche Bedeutung des Mangels erstrecken. Ein Verdacht genügt hierfür nicht, ebenso wenig die fehlende Kenntnis über den Umfang des Mangels (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 442 Rn 7). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis trägt dabei der Verkäufer. Ihrer diesbezüglichen Darlegungslast ist die Beklagte jedoch weder in Bezug auf eine Kenntnis noch auf eine fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinreichend nachgekommen, indem sie lediglich pauschal behauptet hat, dass die Schäden für jedermann ersichtlich gewesen seien. Auch wenn unstreitig ist, dass der Kläger das Fahrzeug ausgiebig besichtigt hat, so hat der Kläger eine plausible Erklärung dafür gegeben, weswegen er die Schäden nicht erkennen konnte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass das Fahrzeug außen stand und dass es geregnet hat, wurde von der Beklagten auch nicht bestritten. Insofern hätte die Beklagte jedoch näher dartun müssen, weswegen der Kläger die Schäden trotz der Nässe des Fahrzeugs und der damit einhergehenden Spiegelungen dennoch hätte erkennen können und müssen.
35Der Mangel ist auch erheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die Erheblichkeit ist bei einem Mangel grundsätzlich gegeben. Unerheblich kann eine optisch kaum erkennbar abweichende Beschaffenheit sein, sofern die Gebrauchsfähigkeit der verkauften Sache nicht eingeschränkt ist, wobei die Unerheblichkeit des Mangels vom Verkäufer darzutun ist. Dem genügt der pauschale Vortrag der Beklagten, es handele sich allenfalls um kleine Dellen nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H, welchem die Beklagte nicht qualifiziert entgegen getreten ist, ergibt, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs aufgrund der vorhandenen Schäden beeinträchtigt ist.
36Der Kläger hat der Beklagten auch erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB) und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
37Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der klägerische Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auch nicht deswegen unschlüssig, da er die gezogenen Nutzungen nicht in Anrechnung gebracht hat. Denn der Anspruch des Verkäufers auf Erstattung einer Nutzungsvergütung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur dann, wenn er von dem Verkäufer geltend gemacht wird. Dies ist jedoch vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geschehen (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2013, 15 U 132/13 – nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13 – zitiert nach juris).
38Der Kläger hat gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440, 249 BGB zudem einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 120,00 € für die ihm entstandenen Sachverständigenkosten.
39Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Durch das Schreiben des Klägers vom 17.10.2013, in welchem dieser die Beklagte aufforderte, den Kaufvertrag rückabzuwickeln und der diesbezüglichen Weigerung der Beklagten befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug i.S.d. §§ 293 ff. BGB.
40Die Ansprüche auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 291, 257 BGB.
41Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.2014 bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
42II.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
44III.
45Streitwert: 7.620,00 €.
46T |
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als Einzelrichterin |
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz BMW Z3, 2,2i, Kfz-Brief-Nr. ..., Fahrgestell Nr. ..., den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der BMW-Bank GmbH vom 09.06.2004 mit der Darlehensnummer ... über 27.558,15 EUR freizustellen und an den Kläger EUR 1.230,30 zuzüglich weiterer EUR 365,39 für jede weitere, ab November 2004 bis zur Rechtskraft des Urteils geleistete Darlehensrate des Klägers zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.796,17 seit dem 30.09.2004 bis zum 15.10.2004 sowie aus EUR 3.161,56 ab 16.10.2004 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere EUR 528,84 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.10.2004 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sämtliche darüber hinausgehende mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages verbundene Kosten zu tragen hat.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.