Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 01. Dez. 2016 - 3 Ta 117/16

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2016:1201.3TA117.16.0A
published on 01/12/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 01. Dez. 2016 - 3 Ta 117/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.08.2016 – 4 Ca 902 c/16 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die sachliche und die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Kiel.

2

Der Kläger ist am ….1934 geboren und damit 84 Jahre alt. Er ist Pensionär und war seit Februar 2006 für die Beklagte tätig. Er erhielt von ihr monatlich 400,00 Euro. Seit Februar 2016 sind die Vertragsbeziehungen beendet. Schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt es nicht.

3

Der Kläger war Jahrzehnte lang im Bereich des Vertriebs von Produkten der Bauchemie tätig. Er hat der Beklagten viele Kunden zugeführt. Er wohnt in K... und arbeitete von zu Hause aus. Die Beklagte hat ihren Sitz in W....

4

Der Kläger begehrt mit seiner beim Arbeitsgericht Kiel eingereichten Klage Provisionsausgleich nach § 89 b HGB in Höhe von 4.800,00 Euro. Nach seinem Vorbringen war er selbständiger Handelsvertreter und ausschließlich für die Beklagte tätig und auch ausschließlich im Bezirk des Arbeitsgerichts Kiel. Er behauptet, die Parteien hätten im Februar 2006 vereinbart, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit für die Beklagte keine weitere Beschäftigung ausüben dürfe. Im Übrigen leide er an Diabetes und habe auch aus diesem Grunde für weitere Unternehmen nicht tätig werden können. Deshalb sei das Arbeitsgericht Kiel gem. § 5 Abs. 3 ArbGG, 92a HGB sachlich und gem. § 29 ZPO örtlich zuständig. Eine Gerichtsstandsvereinbarung existiere nicht.

5

Die Beklagte hat stets vorgetragen, es sei mit dem Kläger ein Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte abgeschlossen worden. Als Gerichtsstand sei W... vereinbart worden.

6

Das Arbeitsgericht Kiel hat sich nach Anhörung der Parteien für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.08.2016 an das Amtsgericht W... verwiesen. Gegen diesen dem Kläger am 22.08.2016 zugestellten Beschluss hat er am 23.08.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und auch begründet. Das Arbeitsgericht hat dieser nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 02.11.2016 dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, §§ 17a Abs. 2 u. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569, Abs. 1 u. 2 ZPO.

8

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in der vorliegenden Rechtssache nicht eröffnet. Das hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung richtig erkannt.

9

1. Der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

10

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bestand kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er war selbständiger Handelsvertreter.

11

2. Für einen Handelsvertreter sind die Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3, § 5 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 92a HGB nur dann sachlich zuständig, wenn er vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf (Einfirmenvertreter) oder nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht für mehrere tätig werden kann, und wenn er darüber hinaus in den letzten sechs Monaten nicht mehr als monatlich 1.000,00 Euro an Vergütung bezogen hat. Nur dann gilt er als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Ihnen darf die Vermittlung von Geschäften nur für ein Unternehmen gestattet oder möglich sein (Germelmann/Matthes /Prütting/ Müller-Glöge, Kommentar zum ArbGG, § 5 Rz. 41 m.w.N.).

12

a) Die letztgenannte Voraussetzung liegt zwar zweifelsfrei vor, denn der Kläger hat unstreitig nur monatlich 400,00 Euro erhalten.

13

(b) Der Kläger hat jedoch nach wie vor nicht substantiiert vorgetragen, dass er nur für die Beklagte tätig sein durfte bzw. konnte.

14

(1) Der Kläger hat nach wie vor seine - streitige - Behauptung, er habe mündlich im Februar 2006 mit dem Geschäftsführer der Beklagten vereinbart, dass er nur für diese tätig werden dürfe, auch nicht ansatzweise substantiiert. Es fehlt jegliches Vorbringen, wann dieses aus welchem Grunde bei welcher Gelegenheit geschehen sein soll und wer dieses bezeugen kann.

15

(2) Soweit der Kläger sich in der Beschwerdebegründung darauf beruft, er habe auf-grund seiner Diabetes gar nicht für weitere Unternehmen tätig werden können, ist dieses unbeachtlich. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen sind nicht geeignet, die sachliche Zuständigkeit von Gerichten zu beeinflussen.

16

Maßgeblich ist insoweit allein, ob dem sogenannten Einfirmenvertreter eine Tätigkeit für andere Unternehmen nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (Schwab/Weth, Kommentar zum ArbGG, Rz. 264 zu § 5). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

17

(3) Der Kläger fällt unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens auch nach dem Sinn und Zweck des § 5 ArbGG nicht unter das Arbeitsgerichtsgesetz. Er ist Pensionär, hat mithin bereits eine andere Einnahmequelle zur wirtschaftlichen Absicherung. Er ist insoweit nur nebenberuflich für die Beklagte tätig gewesen. Wird die Tätigkeit als Einfirmenvertreter nur nebenberuflich ausgeübt, steht dies der Fiktion des § 5 Abs. 3 ArbGG entgegen. Einfirmenvertreter sind nur aufgrund ihrer besonderen wirtschaftlichen Abhängigkeit in den Schutzbereich des Arbeitsrechts einbezogen worden. Erfolgt die Tätigkeit jedoch nur im Nebenberuf, so fehlt dem Beschäftigten die die Schutzbedürftigkeit begründende wirtschaftliche Abhängigkeit (Schwab/ Weth, a.a.O.).

18

Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht dargelegt. Die Amtsgerichte sind für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständig. Örtlich ist kraft Gesetzes das Amtsgericht W... zuständig.

19

3. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Kiel gegeben ist. Insoweit kommt es auf das Vorbringen der Beklagten, es sei vereinbart worden, dass W... zuständig sei, nicht mehr an. Eine solche Vereinbarung wäre aber auch gem. § 38 II ZPO unwirksam. Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich abgeschlossen, oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Unstreitig existiert keine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien. Ebenso wenig existiert eine schriftliche Bestätigung.

20

4. Aus den genannten Gründen war der sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Der diesbezügliche Vorabentscheidungsbeschluss vom 17.08.2016 war mithin unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zu bestätigen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

22

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrags oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)