Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 30. Apr. 2008 - 2 Ta 79/08

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2008:0430.2TA79.08.0A
bei uns veröffentlicht am30.04.2008

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.3.2008 - 2 Ca 2952 b/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Bestandsstreitigkeit.

2

Der Kläger ist am ...1963 geboren und war seit dem 01.07.1986 unbefristet bei der Beklagten zunächst als Reinigungskraft, zuletzt seit Februar 2002 als Unterkunftsarbeiter beschäftigt. Der Kläger schwer behindert mit einem GdB von 90 (Bl. 7 d.A.). Aus dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes L. vom 31.03.1994 (Bl. 5 f. d. A.) sind als Behinderung Hirnleistungsschwäche und Schulterfunktionsstörung rechts festgestellt. Der Kläger ist des Lesens und Schreibens nicht mächtig.

3

Am 06.06.2007 entwendete der Kläger im Betrieb der Beklagten Kraftstoff. Es fand deshalb am 6.6.2007 mit dem Kläger ein Gespräch statt, dessen Verlauf strittig ist. Am 07.06.2007 lag der Beklagten ein vom Kläger unterzeichnetes Kündigungsschreiben vor (Bl. 8 d.A.). Wer dieses verfasst hat, ist ungeklärt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7.6.2007 mit, sie nehme die Kündigung an. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am selben Tag durch den Kraftfahrer Herrn K. zugestellt und vorgelesen. Den Hausausweis und die Parkplakette erhielt die Beklagte am 12.6.2007 zurück.

4

Der Kläger hat am 16.11.2007 Klage vor dem Arbeitsgericht Lübeck erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen.

5

Der Kläger hat behauptet, das Kündigungsschreiben vom 07.06.2007 sei nicht von ihm gefertigt, sondern von der Beklagten vorbereitet worden. Man habe ihm am 06.06.2007 mehrere Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt, die er unterschrieben habe. Darüber, dass es sich dabei um eine Eigenkündigung handeln würde, sei er nicht unterrichtet worden. Die Abgabe einer Kündigungserklärung sei ihm deshalb nicht bewusst gewesen. Er habe von der Kündigung erst später durch den Zeugen B. erfahren. Der Kläger hat daher die Auffassung vertreten, er habe ohne rechtsgeschäftlichen Willen gehandelt. Zudem hat der Kläger behauptet, auch nicht geschäftsfähig zu sein.

6

Die Beklagte hat behauptet, gegenüber dem Kläger am 06.06.2007 dessen Arbeitsleistung für den 07. und 08.06.2007 abgelehnt sowie ein Hausverbot mit Ausnahme des 11.06.2007 ausgesprochen zu haben. Sie habe ihrerseits am 06.06.2007 ein fristloses Kündigungsverfahren eingeleitet. Überraschenderweise sei am 07.06.2007 das Kündigungsschreiben des Klägers per Post eingegangen, womit sich ihre Kündigungsabsicht erledigt habe.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6.3.2008 abgewiesen. Der Kläger hat auf Rechtsmittel verzichtet. Mit Beschluss vom 17.03.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

8

Gegen diesen ihm am 19.03.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.04.2008 mit Fax und am 03.04.2008 im Original beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, in der der Kläger sich darauf beruft, er habe ausreichend zu seiner Geschäftsunfähigkeit vorgetragen. Insbesondere habe er ärztliche Unterlagen und Befundberichte vorgelegt. Ferner habe er vorgetragen, das Kündigungsschreiben, welches er nicht gefertigt habe, unterschrieben zu haben, ohne den Inhalt des Schreibens erkannt zu haben. Aus beiden Gründen hätte eine Erfolgsaussicht der Klage nicht von vornherein verneint werden dürfen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

10

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, hat jedoch nicht Erfolg.

11

Gem. § 114 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Vorschrift verlangt nicht Erfolgsgewissheit, sondern lediglich hinreichende Aussicht auf Erfolg, wobei die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen. Es reicht aus, wenn bei einer allein erlaubten vorläufigen Prüfung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, der Erfolg also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Keineswegs ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (lag Düsseldorf, 29.11.1999 - 15 Ta 553/99 - LAGE § 114 ZPO Nr. 36). Kommt eine Beweisaufnahme für den schlüssigen Vortrag ernsthaft in Betracht, darf die Prozesskostenhilfe nicht versagt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein negatives Ergebnis vorliegen (BVerfG v. 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04, NJW-RR 2005, 140 m. w. N.).

12

Die hinreichende Erfolgsaussicht hängt vorliegend davon ab, ob die Kündigungserklärung mit Schreiben vom 07.06.2007 unwirksam war.

13

1. Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass nach dem Vortrag des Klägers die Kündigungserklärung nicht wegen dessen Geschäftsunfähigkeit nichtig ist. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Gem. § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Rechtliche Folge ist gem. § 105 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit einer abgegebenen Willenserklärung und damit deren Wirkungslosigkeit.

14

Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 05.12.1995 - XI ZR 70/95 - NJW 1996, 918). Dabei werden die Voraussetzungen für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit durch die Rechtsprechung restriktiv gehandhabt. Eine Vermutung für den Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt auch dann nicht vor, wenn der Betroffene seit längerem an geistigen Störungen leidet (BGH v. 06.05.1965 - III ZR 229/64 - WM 1965, 895). Zwar ist bei dem Kläger eine Hirnleistungsschwäche festgestellt, die, für sich allein betrachtet, zu einem GdB von 60 vH führt. Aus dem Gutachten des Dr. B. vom 21.03.1994 (Bl. 9 f. d. A.) ergibt sich das „Bild einer deutlichen Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit weitgehender Bildungsunfähigkeit“. Da es im Rahmen der Feststellung der Geschäftsunfähigkeit aber zum einen vorrangig auf das Willensmoment und weniger auf die intellektuellen Fähigkeiten ankommt, reicht es für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit etwa nicht aus, wenn jemand die Tragweite vermögensrechtlicher Entscheidungen nicht voll ermessen kann (OLG Düsseldorf v. 06.03.1998 - 7 U 210/95 - FamRZ 1998, 1064).

15

Zum anderen ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Kläger in der zeitlichen Orientierung zeitlich unscharf, zur Person jedoch ausreichend orientiert ist. Der Neurologe und Psychiater hat festgestellt, Wahrnehmung und Denkablauf seien inhaltlich und formal sowie im Affekt insgesamt unauffällig. Rückschlüsse auf eine so ausgeprägte Debilität, dass sie eine Geschäftsunfähigkeit bedingen würde, ließen sich daraus nicht ziehen. Zwar hat das Gutachten im Rahmen der Vorgeschichte des Klägers festgehalten, dass und finanzielle Angelegenheiten nur mit Hilfestellung umfangreicher Art gelöst werden können. Die Notwendigkeit einer Hilfestellung ergibt sich jedoch bereits daraus, dass der Kläger unstreitig weder Lesen, Schreiben noch Rechnen kann. Das besagt aber nicht, dass er nicht eine eigene Willensentscheidung treffen kann. Dass die freie Willensbildung beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.

16

Der Vortrag des Klägers, aufgrund des GdB von 60 müsse behauptet werden, der Intelligenzquotient des Klägers liege unter 60, reicht nicht aus. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, dass der gemessene Intelligenzquotient ein brauchbarer Anhaltspunkt ist, um den Schweregrad einer intellektuellen Minderbegabung zu erfassen. Zudem führt ein Intelligenzquotient von weniger als 60 zum Ausschluss der Willensbestimmung (OLG Düsseldorf v. 11.07.1995 - 4 U 169/94 - VersR 1996, 1493 unter Verweis auf den begriffsähnlichen Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortung). Anstelle tatsächliche Umstände vorzutragen, die sodann subsumiert werden, verweist der Kläger auf die gängige Definition des Ausschlusses der freien Willensbildung, wonach sich eine die Geschäftsunfähigkeit begründende Debilität ergebe (Bl. 48 d. A.). Diese pauschalen Behauptungen reichen für die schlüssige Annahme einer Geschäftsunfähigkeit nicht aus. Das Arbeitsgericht ist auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB nicht vorliegen.

17

Daran kann auch der Vortrag des Klägers nichts ändern, dass er bei der Beklagten nur einfachste Arbeiten erledigt und diese entgegen der Ansicht der Beklagten nur unter ständiger Aufsicht verrichtet habe. Insoweit ist der Vortrag des Klägers nicht unter Beweis gestellt. Da die Geschäftsfähigkeit bei einer volljährigen Person die Regel und ihr Fehlen die Ausnahme ist, trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 BGB derjenige, der sich auf sie beruft (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 104 Rz. 8), hier also der Kläger. Der Gegner muss das Vorliegen eines lichten Augenblicks beweisen, und zwar erst dann, wenn ein Zustand feststeht, welcher geeignet ist, Geschäftsunfähigkeit gerade für den Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung zu begründen (BGH v. 11.03.1988 - V ZR 27/87 - NJW 1988, 3011). Einen Beweis hat der Kläger jedoch nicht angetreten.

18

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Tatsache, dass der Kläger sogar in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, er also offenbar auch über eine Fahrerlaubnis verfügt, gegen die behauptete Minderleistung spricht.

19

2. Der Klage fehlt auch die Erfolgsaussicht, soweit der Kläger behauptet, das Kündigungsschreiben rühre nicht von ihm her.

20

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger für seine Annahme, die Beklagte habe die Kündigungserklärung vorgefertigt, beweisbelastet. Eine genaue Durchsicht seines Schriftsatzes vom 4.2.2008, in dem der Kläger auch zum Ablauf der Besprechung am 6.6.2007 vorträgt, lässt deutlich werden, dass der Kläger nicht einmal behauptet, an diesem Tag ein Kündigungsschreiben unterzeichnet zu haben. Er vermutet dies lediglich (S. 4 des Schriftsatzes, Bl. 46 d.A.).

21

Dass es sich bei der Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben vom 07.06.2007 um die des Klägers handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Gem. § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Dabei wird die Echtheit der über der Unterschrift stehende Schrift gem. § 440 Abs.2 Alt. 1 ZPO dann gesetzlich vermutet, wenn die Echtheit der Namensunterschrift feststeht. Diese gesetzliche Vermutung kann gem. § 292 ZPO nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden.

22

Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass der Kläger beweisfällig geblieben ist. Der Kläger vermutet, die Beklagte habe das Kündigungsschreiben vorgefertigt und ihm am 06.06.2007 zur Unterschrift vorgelegt. Da er keine Kenntnis über den Inhalt des Schreibens gehabt habe, habe er ohne Geschäftswillen gehandelt und damit keine wirksame Kündigungserklärung abgegeben. Damit weicht der Vortrag erheblich von dem der Beklagten ab, wonach ihr die Eigenkündigung überraschend am 07.06.2007 per Post zugegangen sei. Insoweit kam es auch im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Nachweisbarkeit des klägerischen Vortrages an.

23

Auch für das Fehlen eines Geschäftswillen ist der Kläger beweisbelastet. Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist grundsätzlich auf einen objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Die Willenserklärung ist danach so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 28.01.2002 - II ZR 385/00 - ZfR 2004, 170; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a. a. O., § 133 Rz 9 m. w. N.). Die Beklagte musste also die in dem Kündigungsschreiben enthaltene Erklärung so verstehen, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis beenden wollte.

24

Entgegen der Auffassung des Klägers hat ein fehlender Geschäftswille nicht zwingend die Unwirksamkeit der Willenserklärung zur Folge. Ein Irrtum bei Abgabe einer Willenserklärung führt lediglich zur Anfechtbarkeit gem. §§ 119 ff. BGB. Der Kläger trägt zwar vor, er habe die Beklagte außergerichtlich zur Anerkennung der Unwirksamkeit der Kündigung wegen Geschäftsunfähigkeit aufgefordert. Das kann aber noch nicht als Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB gesehen werden kann. Soweit der Kläger vorträgt, man habe ihm das vorformulierte Kündigungsschreiben ohne seine Kenntnis untergeschoben, so dass er die Willenserklärung nicht gegen sich gelten lassen wolle, kann dies auch nicht als Anfechtung der Kündigungserklärung nach § 123 Abs. 1, 1. Fall BGB wegen arglistiger Täuschung verstanden werden.

25

Der Vortrag des Klägers hinsichtlich einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mittels „Unterschiebens“ einer Kündigungserklärung zur Unterschrift mag zwar schlüssig sein, da er des Lesens nicht kundig und damit besonders schutzbedürftig war. Jedoch trägt der Kläger auch bezüglich aller Voraussetzungen des § 123 BGB die Beweislast (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a. a. O., § 123 Rz 28 und 30). Dass ihm die Kündigungserklärung untergeschoben worden ist, hat der Kläger aber nicht unter Beweis gestellt.

26

Auch der Beweisantritt durch Benennung des Zeugen B. reicht nicht aus. Dieser Zeuge hat zwar auf der Dienststelle erfahren, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Er war aber nicht bei dem Gespräch am 6.6.2007 anwesend. Wann dem Kläger - nach seiner Meinung - deutlich geworden ist, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beendet sein soll, hat er nicht vorgetragen. Hier gibt es erhebliche Unstimmigkeiten. Wie sich aus dem Bescheid der Arbeitsgemeinschaft O. ergibt, hat er von dort ab dem 5.7.2007 Leistungen bezogen. Der Kläger muss also spätestens seit dem 5.7.2007 gewusst haben, dass er von der Beklagten keine Vergütung mehr erhalten werde. Er hat aber erst am 16.11.2007 Klage erhoben.

27

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

28

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.


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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2002 - II ZR 385/00

bei uns veröffentlicht am 28.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 385/00 Verkündet am: 28. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 385/00 Verkündet am:
28. Januar 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 2000 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 1999 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147.949,00 DM nebst 8,5 % Zinsen auf 367.949,00 DM vom 21. Dezember 1996 bis 24. Februar 1997 und auf 147.949,00 DM seit dem 25. Februar 1997 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Auszahlung eines Kontoguthabens über 147.949,00 DM, hilfsweise Schadensersatz in gleicher Höhe.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die später in K. GmbH umfirmierte Ka. GmbH, war in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der F. GmbH (im folgenden : F. GmbH) Inhaberin des Kontos Nr. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. L.bank. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte in G. (B.) Wohnungs- und Teileigentumseinheiten errichtet. Ein aus dem Verkauf dieser Einheiten erzielter Erlös in Höhe von 754.000,00 DM wurde auf das bezeichnete Konto der Gesellschaft bei der B. L.bank eingezahlt. Die Gesellschaft hatte bereits mit der Durchführung eines Bauvorhabens in Le., für das die B. L.bank ihr einen Bauträgerkredit gewährt hatte, begonnen, als die Ka. GmbH sich aus dem Bauträgergeschäft zurückziehen wollte. Die F. GmbH gründete mit der J. M. GmbH i.G. eine neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in die Verträge mit der Bank eintrat. Die Ka. GmbH sowie ihr Geschäftsführer E. Ka. wurden von der Bank aus allen Darlehensverpflichtungen und persönlichen Haftungen für das Le.er Projekt entlassen. In der in diesem Zusammenhang getroffenen, von allen Beteiligten unterzeichneten Vereinbarung vom 7./15. November 1995 erklärte die aus der F. GmbH und der Ka. GmbH bestehende Gesellschaft ihr Einverständnis, die 754.000,00 DM, auch nach Umschreibung des Kontos Nr. auf die neue Gesellschaft, bis zur - inzwischen eingetretenen - Erfüllung einer Verkaufsauflage von 13.000.000,00 DM für das Le.er Bauvorhaben auf jenem Konto zu belassen. Weiter heißt es hierzu unter VIII. Abs. 3 der Vereinbarung: "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Firmen "F. GmbH" und "J. M. GmbH i. G.", stimmt hiermit unwiderruflich zu, daß der Betrag von 754.000,00 DM z. L. des Kontos Nr. an die GbR ausbezahlt wird, sobald die vorstehend genannte Verkaufsauflage von 13.000.000,00 DM erfüllt ist. Weiterhin stimmt die GbR zu, daß beide GbR-Gesellschafter unabhängig voneinander die Auszahlung ihres Hälfteanteils verlangen können."
Nach der Definition unter II. der Vereinbarung steht die Abkürzung "GbR" für die aus der F. GmbH und der Ka. GmbH bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Dezember 1996 hat die Klägerin von der Beklagten Auszahlung der Hälfte des nach Abzug einer Provisionsforderung der Beklagten für den Vertrieb der Immobilien in G. in Höhe von 18.102,00 DM verbleibenden Kontoguthabens , also 367.949,00 DM verlangt. Die Beklagte, von der die F. GmbH im Herbst 1996 gefordert hatte, daû sie mehr als 200.000,00 DM des Guthabens an die Gemeinde G. zur Begleichung von Gewerbesteuerschulden der aus der F. GmbH und der Ka. GmbH bestehenden Gesellschaft zahle, überwies der Klägerin im Februar 1997 220.000,00 DM. Die restlichen 147.949,00 DM nebst Verzugszinsen sind Gegenstand der Klage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur antragsgemäûen Verurteilung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daû sich ein fälliger Zahlungsanspruch weder aus dem Kontoführungsvertrag noch aus der Vereinbarung vom November 1995 ergebe. Aus VIII. Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung folge ein nur den Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit zustehender Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses. Satz 2 dieser Vertragsbestimmung gebe den Gesellschaftern zwar einen individuellen Anspruch. Dieser Anspruch richte sich aber nicht auf Auszahlung des hälftigen Kontoguthabens, also auf den hälftigen Verkaufserlös von 754.000,00 DM abzüglich der Provision der Beklagten, sondern nur auf Auszahlung eines künftig erst noch zwischen den Gesellschaftern zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens. Der "Hälfteanteil" sei nicht beziffert worden. Das spreche dafür, daû er nicht notwendig die Hälfte des Guthabens ausmachen, sondern erst ermittelt werden sollte, nachdem aus dem Guthaben etwaige noch vorhandene Gesellschaftsverbindlichkeiten berichtigt wären. Solange die Höhe des Anteils nicht feststehe , komme auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht in Betracht. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einer die Grenzen tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschreitenden Auslegung, die vom Wortlaut der Regelung unter VIII. Abs. 3 nicht gedeckt ist.

II.

Der Wortlaut von VIII. Abs. 3 Satz 2 ist eindeutig: Beide Gesellschafter sollten unabhängig von der Mitwirkung des jeweils anderen Gesellschafters die Auszahlung ihres "Hälfteanteils" verlangen können. Unter "Hälfteanteil" ist nach dem Regelungszusammenhang die Hälfte des in dem vorangegangenen Satz 1 ausdrücklich genannten Betrages von 754.000,00 DM zu verstehen, dessen Auszahlung an die GbR zu Lasten des Kontos Nr. die neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts als künftige Inhaberin jenes Kontos unwiderruflich zustimmte. Ein Anhalt dafür, daû damit nicht die Auszahlung dieses Betrages, sondern ein Anspruch auf Auszahlung eines erst noch zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens gemeint sein sollte, findet sich in dem Vertragstext nicht. Daû es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den 754.000,00 DM um das letzte Aktivum der Gesellschaft handelte, rechtfertigt dessen Annahme nicht, die fragliche Regelung betreffe nicht dieses Guthaben, sondern lediglich ein späteres Auseinandersetzungsguthaben. Eine solche Vereinbarung hätten die Gesellschafter sicherlich treffen können, sie muûten es aber nicht. Es stand ihnen tatsächlich wie rechtlich frei, eine Regelung allein hinsichtlich des zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehörenden Kontoguthabens zu treffen. Den an der Vereinbarung vom November 1995 Beteiligten ging es darum, daû der Bank der Erlös aus dem Bauvorhaben G. zunächst noch als Sicherheit für das Le.er Projekt zur Verfügung stehen sollte, obwohl er materiell der "GbR" zustand, die aus den Verträgen mit der Bank jedoch entlassen werden sollte. Notwendig waren von daher lediglich Abmachungen über das Schicksal der 754.000,00 DM, auf eine Auseinandersetzung der "GbR" kam es nicht an. Dies gilt um so mehr, als die vom Berufungsgericht
zum Anlaû seiner abweichenden Überlegungen genommenen Steuerschulden der Gesellschaft seinerzeit offensichtlich noch nicht im Gespräch waren und zudem nicht erkennbar ist, daû für ihre Begleichung schon aus damaliger Sicht jedenfalls für die Gesellschafterin Ka. GmbH nur der Verkaufserlös in Betracht kommen würde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, daû die Parteien die Vereinbarung gleichwohl in dem von ihm angenommenen Sinne verstanden hätten. Der Widerspruch der F. GmbH gegen eine Auszahlung des Guthabens an die Gesellschafter erfolgte erst im Oktober 1996 und läût damit nicht ohne weiteres auf ein bei den Gesellschaftern schon knapp ein Jahr zuvor etwa vorhandenes Verständnis schlieûen. Daû die Bank zur Verrechnung von Provisionsansprüchen aus dem Vertrieb der Immobilien gegen den auf ihrem Konto eingegangenen Erlös berechtigt sein würde, verstand sich von selbst. Deshalb kann die Tatsache, daû der im Schreiben der Bank vom 30. November 1995 angekündigte Abzug von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dieser selbst hingenommen wurde, ebenfalls nicht als Bestätigung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts gewertet werden. Dies gilt um so mehr, als die Annahme des Berufungsgerichts, die Gesellschafter sollten einen Anspruch lediglich auf das künftige, erst noch einvernehmlich untereinander zu ermittelnde Auseinandersetzungsguthaben erhalten, in unvereinbarem Gegensatz zu dem von ihnen unstreitig verfolgten Ziel stünde, jedem Gesellschafter gerade einen individuellen, von der weiteren Mitwirkung des jeweils anderen Gesellschafters unabhängigen Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte zuzuwenden. Das Berufungsgericht hat damit den anerkannten Grundsatz verletzt, daû die Auslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut
und den ihm zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.).

III.

Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Vereinbarung vom November 1995 selbst auslegen. Auf der Grundlage des oben Ausgeführten ergibt die Auslegung, daû der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 367.949,00 DM zustand. Die Klageforderung ist daher in der Hauptsache begründet. Das gilt auch für den - vom Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellten, aber nach seinen Ausführungen unter 2. der Entscheidungsgründe offenbar für gegeben erachteten - Fall, daû die Beklagte der Weisung des Geschäftsführers der F. GmbH nachgekommen ist und aus dem Guthaben der "GbR" an die Gemeinde G. Zahlungen auf Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft geleistet hat. Denn gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin war die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B. L.bank, die Vertragspartnerin der Vereinbarung vom November 1995 war, zu einer Verfügung über das Guthaben der "GbR" allein auf Weisung eines der Gesellschafter nicht berechtigt. Die Gesellschafter hatten in jener Vereinbarung eine verbindliche Bestimmung dahin getroffen, daû sie unabhängig voneinander von der Bank die Auszahlung des hälftigen der Gesellschaft zustehenden Guthabens sollten verlangen können. Diese Regelung hätte, wovon auch die Beklagte ausgehen muûte, nur von den Gesellschaftern der "GbR" einvernehmlich geändert werden kön-
nen. Da das Guthaben nach dem Inhalt der Vereinbarung allein der "GbR" zustand , nicht aber der neuen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch wenn diese inzwischen Kontoinhaberin war, durfte die Beklagte nicht darauf abstellen, daû die Weisung zur Begleichung der Gewerbesteuerschulden von dem oder den für das Konto Zeichnungsberechtigten erteilt wurde. Die Zinsforderung der Klägerin ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)