Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 02. Aug. 2016 - 1 TaBV 17/16

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2016:0802.1TABV17.16.0A
bei uns veröffentlicht am02.08.2016

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.02.2016 - 1 BV 38 d/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Gesundheitsschutz.

2

Mit Schreiben vom 23.07.2015 (Blatt 22 der Akte) bat der Antragssteller (Betriebsrat) die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) um Vorstellungen und Vorschläge zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, der Unterweisung nach § 12 ArbSchG sowie der erforderlichen organisatorischen Regelungen und Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Abs. 2 ArbSchG. Hierauf teilte die Arbeitgeberin per E-Mail am 10.08.2015 (Blatt 5 der Akte) mit, das Vorbringen werde geprüft. Wegen der Unbestimmtheit des Begehrens werde aber noch etwas Zeit benötigt. Es wurde ein Gesprächstermin nach Rückkehr der Geschäftsleitung aus dem Urlaub für den 08.09.2015 angeboten. Darauf erklärte der Betriebsrat mit E-Mail vom 19.08.2015 (Blatt 23 der Akte) die Verhandlungen für gescheitert und schlug die Einrichtung einer Einigungsstelle vor. Dem stimmte die Arbeitgeberin nicht zu und bat unter dem 25.08.2015 um die Benennung eines zeitnahen Termins zur Aufnahme der Verhandlungen.

3

Dieser fand am 03.09.2015 statt. Die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin und deren Personalreferent B. erläuterten, wie aus ihrer Sicht eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sei. Die beiden beim Gespräch anwesenden Vertreter des Betriebsrats erklärten, sie seien nicht im Thema, sie würden die Angelegenheit im Gremium beraten und auf die Geschäftsleitung zukommen. Einig war man sich über die Durchführung eines Workshops mit Betriebsrat und Geschäftsleitung zur Erarbeitung von Lösungen für betriebliche Belange. Ab dem 10.09.2015 wurde ein regelmäßiger „jour-fixe“ eingerichtet, im Rahmen dessen auch über mögliche Gefahren am Arbeitsplatz gesprochen wurde. Am 14.09.2015 beschloss der Betriebsrat erneut, dass die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin über den im Antrag genannten Gegenstand gescheitert seien. Am 24.09.2015 ist beim Arbeitsgericht das hier zu entscheidende Beschlussverfahren eingegangen.

4

Nach dem Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht am 13.10.2015, in dem die Parteien sich auf eine Fortführung der Gespräche verständigten, stellte die Arbeitgeberin auf einem Treffen am 09.11.2015 ein Verfahren zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor, wie es in anderen Konzernen und auch im Konzern, zu dem die Arbeitgeberin gehört, angewandt wird. Es wurde vereinbart, dass Spezialisten des Konzerns dieses Verfahren in einem weiteren Termin am 29.01.2016 näher vorstellen sollten. Ferner sollte auch der Sachverständige des Betriebsrats einen Gegenvorschlag unterbreiten.

5

Am 22.01.2016 erhielt die Arbeitgeberin von diesem Sachverständigen eine E-Mail mit einer Anlage, in der ausweislich des Anschreibens ein Katalog von „Anlässen, die ohne Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einen Handlungsbedarf erkennen lassen“ enthalten war.

6

Am 29.01.2016 erläuterten Mitarbeiter des Konzerns dem Betriebsrat das vorgesehene Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung. Eine Stellungnahme hierzu lehnte der Sachverständige des Betriebsrats ab, da der Betriebsrat schon eine Entscheidung getroffen habe. Auch die Äußerung von eigenen Verbesserungsvorschlägen lehnte der Betriebsrat ab. Eine Diskussion über die mit Schreiben vom 22.01.2016 übersandte Liste des Betriebsrats lehnte die Arbeitgeberin ab, da Maßnahmen sich erst nach einer Gefährdungsbeurteilung ergäben und alles andere seitens des Betriebsrats reine Vermutungen seien. Mit Schreiben vom 03.02.2016 teilte der Betriebsrat erneut das Scheitern der Verhandlungen mit.

7

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da er teilweise zu unbestimmt sei, eine einschränkende Auslegung des Begehrens nach den Erklärungen des Betriebsrats nicht in Betracht komme und im Übrigen insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

9

Gegen den am 16.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 30.03.2016 Beschwerde eingelegt und diese auch gleichzeitig begründet.

10

Er trägt vor:

11

Der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung sei hinreichend bestimmt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats richte sich auf die Erfüllung von Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz, die in einer Rahmenvorschrift geregelt seien. Danach richte sich auch der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle nach dieser Rahmenvorschrift. Dem Arbeitgeber würden durch das Gesetz Handlungspflichten auferlegt, die nicht gesetzlich konkretisiert seien, sondern Handlungsspielräume ermöglichten. Die Unterweisung beziehe sich auf den Inhalt der Gefährdungsbeurteilung. Die Umsetzung einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung erfordere organisatorische Regelungen. Schließlich müssten die erforderlichen Maßnahmen, die nach der Gefährdungsbeurteilung ermittelt würden, im Rahmen der Einigungsstelle geregelt werden.

12

Der Betriebsrat beantragt,

13

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.02.2016, Aktenzeichen: 1 BV 38 d/15,

14

1. zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG sowie eine Unterweisung gem. §12 ArbSchG und organisatorischer Regelungen gem. § 3 II ArbSchG, in Bezug auf die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie erforderlicher Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, Herrn M. H., Richter am Arbeitsgericht E., zu bestellen;

15

2. die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je drei festzusetzen.

16

Die Arbeitgeberin beantragt,

17

die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Sie erwidert:

19

Es sei nicht ersichtlich, was der Betriebsrat wolle. Der Antrag beschränke sich darauf, den Gesetzeswortlaut zu zitieren. Der Betriebsrat verweigere die Auseinandersetzung über das von ihr vorgestellte Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung, verweigere eigene Verhandlungen und fordere eine Einigungsstelle. Der vom Betriebsrat vorgelegte Maßnahmenkatalog habe mit einer Gefährdungsbeurteilung nichts zu tun. Maßnahmen nach § 3 ArbSchG und die Unterweisung nach § 12 ArbSchG seien auch nicht zwingend mit einer Gefährdungsbeurteilung verbunden. Im Übrigen hätten die Beteiligten noch am 21.04.2016 über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung miteinander gesprochen.

20

Wegen des weiteren Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

B.

21

Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

22

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft und innerhalb der 14-tägigen Frist des § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG formgerecht eingelegt und auch begründet worden.

II.

23

Die Beschwerde des Betriebsrats ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zu Recht zurückgewiesen. Er ist unzulässig.

24

1. Der Antrag ist gemäß den §§ 100 Abs. 1 ArbGG, 76 Abs. 2 BetrVG im Beschlussverfahren statthaft.

25

2. Der Antrag des Betriebsrats ist jedenfalls im Beschwerdeverfahren auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO.

26

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer zulässigen Klage die Angabe von Grund und Gegenstand des Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags. Diese Norm gilt im Beschlussverfahren gleichermaßen wie im Urteilsverfahren und gilt auch für einen Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG i. V. mit § 98 ArbGG als Gestaltungsantrag. Im Verfahren nach § 98 ArbGG (jetzt § 100 ArbGG) wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Die gerichtliche Vorgabe des Regelungsgegenstands aus dem Bestellungsverfahren kann nicht durch eine streitige Entscheidung der Einigungsstelle, sondern nur von beiden Betriebspartnern einvernehmlich abgeändert werden. Dementsprechend muss der Antragssteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.10.2013 – 1 TaBV 33/13 – juris, Rn 22).

27

b) Jedenfalls im Beschwerdeverfahren genügt der Antrag des Betriebsrats den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.

28

Den vom Arbeitsgericht formulierten Bedenken betreffend den erstinstanzlichen Regelungsgegenstand „organisatorische Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG sowie erforderliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 3 ArbSchG“ ist der Betriebsrat nachgekommen und hat diese beiden Regelungsgegenstände konkret auf die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung bezogen. Dabei erscheint zweifelhaft, ob nicht eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung“ von vornherein auch die organisatorischen Regelungen zu deren Durchführung und die Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen festlegen muss. Das von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung sieht dies jedenfalls offensichtlich vor, wie die Schritte zwei bis fünf des Vorschlags der Arbeitgeberin, die in der Anlage 8 bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung dargestellt worden sind, belegen. Dann wäre die ausdrückliche Aufnahme dieses Begehrens in dem Antrag überflüssig.

29

Die Konkretisierung des Regelungsgegenstands im Hinblick auf die organisatorischen Regelungen und erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung ist aber im Hinblick auf die Bestimmtheit des Antrags jedenfalls unschädlich.

30

Gegen den Regelungsgegenstand „Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG“ bestehen von vornherein keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit.

31

3. Der Antrag ist aber unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

32

a) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass vor Anrufung einer Einigungsstelle eine gütliche Einigung versucht werden muss. Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerungen durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Anrufung der Einigungsstelle dann möglich, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft; anderenfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (etwa LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - 4 TaBV 638/14 -, juris, Rn 109 f). Dementsprechend besteht für einen Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle ein Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragssteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen verweigert oder aber mit dem ernsten Willen zur Einigung geführte Verhandlungen gescheitert sind (Erf. Kom. - Koch, 16. Auflage 2016, § 100 ArbGG, Rn 2; Germelmann u. a., ArbGG, 7. Auflage, § 98, Rn 15; Schwab/Weth, ArbGG, 4. Auflage, § 99, Rn 21).

33

b) Danach fehlt dem Antrag des Betriebsrats vorliegend das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Aus dem Ablauf der bisherigen Gespräche lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einsetzung einer Einigungsstelle nicht erkennen. Weder verweigert die Arbeitgeberin Verhandlungen über die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung noch sind solche mit dem ernsten Willen zur Einigung geführte Verhandlungen gescheitert. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass dem Betriebsrat bei der Frage, ob er Verhandlungen als gescheitert ansieht, eine weitgehende Einschätzungsprärogative zusteht.

34

aa) Die Verhandlungen der Betriebspartner über die Vereinbarung eines Verfahrens zur Gefährdungsbeurteilung lassen nicht erkennen, dass die Arbeitgeberin sich einer gütlichen Einigung verschließt. Diese hat ein Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung vorgeschlagen und dem Betriebsrat erläutert. Der Betriebsrat hat hierauf ausschließlich erklärt, dieses Verfahren abzulehnen, da er sich anders entschieden habe. Erläuterungen zu dieser anderweitigen Festlegung hat der Betriebsrat nicht gemacht, insbesondere keine eigenen abweichenden Vorschläge vorgelegt. Bei dieser Vorgehensweise sind Verhandlungen nicht gescheitert, sie haben noch gar nicht begonnen. Vielmehr wäre es vor Anrufung der Einigungsstelle Aufgabe des Betriebsrats gewesen, entweder ein eigenes Konzept zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vorzulegen oder aber konkrete Beanstandungen gegenüber dem von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Entwurf zu erheben. Die Verhandlungsobliegenheit des Betriebsrats folgt, worauf Koch (Erf. Komm. a. a. O.) zu Recht hinweist, aus § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Danach haben die Betriebspartner mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Diesen ernsthaften Willen kann das Beschwerdegericht beim Betriebsrat nicht feststellen.

35

bb) Dem steht nicht entgegen, dass es grundsätzlich dem Betriebsrat obliegt, darüber zu entscheiden, ob Verhandlungen gescheitert seien. Diese Entscheidung erfolgt nicht völlig kontrollfrei. Es ist jedenfalls für das Gericht nachvollziehbar zu erläutern, aufgrund welcher Umstände der Betriebsrat den Beschluss über das Scheitern der Verhandlungen gefasst hat. Das mag anders sein, wenn etwa der von der Gegenseite vorgelegte Entwurf völlig ungeeignet ist. Dafür ist aber im hier zu entscheidenden Fall nichts ersichtlich. Das von der Arbeitgeberin vorgestellte Verfahren ist in anderen Unternehmen des Konzerns der Arbeitgeberin und auch in anderen Großkonzernen bereits durchgeführt worden. Von einer völligen Ungeeignetheit des Konzepts kann daher nicht ausgegangen werden. Das ist auch vom Betriebsrat im gerichtlichen Verfahren nicht behauptet worden.

36

cc) Im vorliegenden Fall zeigt vielmehr der äußere Ablauf der Ereignisse, dass es dem Betriebsrat darum geht, ausschließlich in einer Einigungsstelle über die Gefährdungsbeurteilung zu verhandeln. Dafür spricht, dass der Betriebsrat das Scheitern der Verhandlungen bereits mit einer E-Mail vom 19.08.2015 mitgeteilt hat und das zu einem Zeitpunkt, als noch überhaupt kein Gespräch stattgefunden hatte, ohne dass angesichts des zeitlichen Ablaufs von einer „Verzögerungstaktik“ der Arbeitgeberin die Rede sein kann. Dann hat der Betriebsrat das Scheitern erneut erklärt, obwohl er mit den Vertretern der Arbeitgeberin in einem laufenden Gesprächsprozess war und man sich gerade auf regelmäßige Besprechungen (jour-fixe) auch zu Fragen des Gesundheitsschutzes geeinigt hatte. Dabei haben die Vertreter des Betriebsrats nach dem unwidersprochenen Vortrag der Arbeitgeberin in einem Gespräch am 03.09.2015 selbst erklärt, nicht im Thema zu sein. Das weckt ebenfalls erhebliche Zweifel daran, ob es dem Betriebsrat außerhalb des von ihm angestrebten Einigungsstellenverfahrens überhaupt um Verhandlungen mit einem ernsthaften Willen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über die Gefährdungsbeurteilung ging.

37

Schließlich kann das Scheitern der Verhandlungen auch nicht mit der Ablehnung der Maßnahmenliste zum Gesundheitsschutz des Betriebsrats vom 22.01.2016 durch die Arbeitgeberin erklärt werden. Konkrete Vorschläge zum Verfahren der Gefährdungsbeurteilung erhielt diese Liste nach den Erörterungen im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht nicht. Die Ablehnung der Arbeitgeberin von Verhandlungen zu einem Gegenstand, der mit der Vereinbarung eines Verfahrens zur Gefährdungsbeurteilung nichts zu tun hat, kann nicht das Scheitern der Verhandlungen über die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung begründen.

38

dd) Auch der vom Betriebsrat angesprochene Umstand, dass den Arbeitgeber im Rahmen der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine Handlungspflicht trifft, ändert an dieser Einschätzung nichts. Richtig ist, dass der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet ist. Unstreitig unterliegt auch das Verfahren zur Durchführung dieser Gefährdungsbeurteilung gemäß § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Solange der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber über das Verfahren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht geeinigt hat, ist der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich gehindert, diese durchzuführen. Das begründet die Verpflichtung des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat über Maßnahmen zur Gefährdungsbeurteilung zu verhandeln. Genau dieses Verfahren hat der Arbeitgeber jedenfalls ab August 2015 gewählt und sich damit betriebsverfassungskonform verhalten. Solange sich der Betriebsrat auf Verhandlungen zu diesem Thema nicht einlässt, besteht betriebsverfassungsrechtlich noch keine Obliegenheit des Arbeitgebers, selbst die Einigungsstelle anzurufen. Ob und wie in diesem Fall die zuständigen Aufsichtsbehörden reagieren, ist eine davon getrennt zu beurteilende Frage. Ob die zuständige Behörde etwa Einzelmaßnahmen nach § 22 Abs. 3 ArbSchG trifft, bleibt ihr überlassen. Bei Bestehen einer hinreichend konkreten gesetzlichen Auflage dürfte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG entfallen.

III.

39

Gegen diese Entscheidung gibt es gemäß § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG kein Rechtsmittel.


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(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.