Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Apr. 2014 - 6 SaGa 16/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des verfügungsbeklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.10.2013 – 5 Ga 24/13 – wird auf seine Kosten unter nachfolgender Änderung der Ziffern 1. – 3. des Urteilstenors zurückgewiesen.
Das verfügungsbeklagte Land wird verpflichtet, die Verfügungsklägerin bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Magdeburg – 5 Ca 2567/13, längstens bis zum 31.12.2014 gemäß dem Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen einschließlich der Internate und Wohnheime des Landes Sachsen-Anhalt (TV-PM 2012) gemäß Niederschriftserklärung Nr. 1 Ziffer 2 a, b, c, d mit einer wöchentlichen Kontaktzeit von 34,5 Stunden mit Ferienumlage und einer weiteren Arbeitszeit nach Nr. 1 von 5,5 Stunden sowie mit der Maßgabe, dass in den Schulferien bis auf 4 Ferienarbeitstage keine Arbeitsleistung zu erbringen ist, zu beschäftigen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses, nämlich über die Verteilung der von der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) zu erbringenden Arbeitszeit.
- 2
Die Klägerin ist bei dem verfügungsbeklagten Land (im Folgenden: beklagtes Land) als pädagogische Mitarbeiterin mit therapeutisch orientierten Förderaufgaben (im Folgenden: PM-T) beschäftigt. Die Parteien haben für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2014 befristet eine Teilzeitbeschäftigung mit 35/40 Stunden wöchentlich vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Änderungsvertrag vom 22.07.2013 (Bl. 21 f d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, während des Laufes des vorgenannten (Teilzeit-)Arbeitsvertrages gestalte sich die von ihr zu erbringende Arbeitszeit nach Maßgabe der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu dem Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen einschließlich der Internate und Wohnheime des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.10.2011 (TV-PM 2012 – Bl. 43 f d. A.). Danach sei die wöchentliche Arbeitszeit aufzuteilen in eine sog. Kontaktzeit, die mit den zu betreuenden Schülern in der Schule zu verbringen ist und in eine sog. weitere Arbeitszeit, die der Vor- und Nachbereitung der Betreuungstätigkeit dienen soll und frei gestaltbar ist. Die Anwendbarkeit der vorgenannten Regelung ergebe sich aus der Niederschriftserklärung Nr. 2 des TV-PM 2012, wonach die in der Niederschriftserklärung Nr. 1 enthaltene Arbeitszeitregelung für pädagogische Mitarbeiter (ohne therapeutisch orientierte Förderaufgaben) entsprechend gelte. Diese Verweisung erfasse auch die Aufteilung in Kontakt- und weitere Arbeitszeit.
- 3
Den vorgenannten Niederschriftserklärungen im TV-PM 2012 kommt der folgende Wortlaut zu:
- 4
Niederschriftserklärung Nr. 1
- 5
1. Die Vorschrift aus der Nr. 1.1 der Arbeitszeitregelung für Horterzieherinnen und Hortner in Horten nach dem Hortgesetz in der Fassung vom 11.10.1995 wird bis zum Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages auf die unter § 1 fallenden Beschäftigten angewendet.
- 6
2. Die Tarifvertragsparteien treffen für die Laufzeit dieses Tarifvertrages folgende Ferien- und Urlaubsregelungen:
- 7
a) Zur Realisierung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit wird für die unter § 1 fallenden Beschäftigten wegen der Aufteilung des Schuljahres in Ferien- und Unterrichtszeiten die Arbeitszeit in den Ferien mit Ausnahme von einigen Ferienarbeitstagen auf die Unterrichtszeit umgelegt (Ferienumlage).
- 8
b) Die besondere regelmäßige Arbeitszeit mit Ferienumlage und die Kontaktzeit mit Feri-enumlage sowie die Anzahl von Ferienarbeitstagen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:
- 9
besondere
regelmäßige
Arbeitszeit nach § 2Arbeitszeit mit
FerienumlageKontaktzeit
nach Nr. 1Kontaktzeit mit
Ferienumlageweitere Arbeitszeit
nach Nr. 1Ferienarbeitstage
35,0
40,0
30,0
34,5
5,5
4
34,0
39,0
29,0
33,0
6,0
6
33,0
38,0
28,0
32,0
6,0
5
32,0
37,0
27,0
31,0
6,0
4
31,0
35,5
26,0
30,0
5,5
4
30,0
34,0
25,0
28,5
5,5
6
...
- 10
Niederschriftserklärung Nr. 2
- 11
Sofern pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit therapeutisch orientierten Förderaufgaben freiwillige Teilzeitvereinbarungen mit einem Umfang von maximal 87,5 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchstabe c TV-L abschließen, gelten die Regelungen der §§ 3 und 4 sowie der Niederschriftserklärung Nr. 1 dieses Tarifvertrages entsprechend.
...
- 12
Die Klägerin hat beantragt,
- 13
festzustellen, dass sich die Arbeitszeit der Verfügungsklägerin für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.12.2014 nach der Niederschriftserklärung Nr. 2 zum Tarifvertrag nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen (einschließlich der Internate und Wohnheime) des Landes Sachsen-Anhalt (TV-PM 2012) dort nach Ziff. 2 der Niederschriftserklärung Nr. 1 richtet;
- 14
festzustellen, dass die Arbeitszeit der Verfügungsklägerin gemäß Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß Niederschriftserklärung Nr. 1, Ziffer 2. a, b, c, d wöchentlich 34,5 Stunden Kontaktzeit mit Ferienumlage und die weitere Arbeitszeit nach Nr. 1 – 5,5 Stunden beträgt;
- 15
festzustellen, dass die Antragstellerin gemäß Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß Niederschriftserklärung Nr. 1, Ziffer 2. a, b, c, d in den Schulferien arbeitsfrei hat mit Ausnahme von 4 Ferienarbeitstagen.
- 16
Das beklagte Land hat beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der in der Niederschriftserklärung Nr. 2 zum TV-PM 2012 enthaltene Verweis auf die Niederschriftserklärung Nr. 1 sei aufgrund der Verwendung des Begriffs „entsprechend“ so zu verstehen, dass die unstreitig für in Vollzeit beschäftigte PM-T nicht geltende Aufteilung der Arbeitszeit in Kontaktzeit und weitere Arbeitszeit auch auf PM-T, die eine Teilzeitvereinbarung abschließen, nicht übertragen werden solle.
- 19
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.10.2013 dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen und dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Verweis in der Niederschriftserklärung Nr. 2 auf die Niederschriftserklärung Nr. 1 sei so auszulegen, dass diese insgesamt auf die in Teilzeit beschäftigten PM-T zur Anwendung zu bringen sei. Der Begriff „entsprechend“ sei i. S. v. „analog“ zu verstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 73 bis 84 der Akte verwiesen.
- 20
Gegen dieses, dem beklagten Land am 11.11.2013 zugestellte Urteil hat es am 25.11.2013 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11.02.2014 am 10.02.2014 begründet.
- 21
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land sein erstinstanzliches Klageziel unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes weiter. Die Formulierung „entsprechend“ in der Niederschriftserklärung Nr. 2 sei so zu verstehen, dass lediglich die Arbeitszeitregelungen aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 für PM-T gelten sollen, die für deren Arbeitsverhältnisse „passen“. Dies sei bei der Aufteilung in Kontakt- und weitere Arbeitszeit jedoch gerade nicht der Fall. Das beklagte Land habe bei den Tarifvertragsverhandlungen nicht den Willen gehabt, lediglich für die Gruppe der in Teilzeit beschäftigten PM-T eine bisher immer abgelehnte Arbeitszeitregelung mit der vertragsschließenden Gewerkschaft zu vereinbaren.
- 22
Das beklagte Land beantragt:
- 23
Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.10.2013 – 5 Ga 24/13 – wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
- 24
Die Klägerin beantragt,
- 25
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
- 26
Sie verfolgt zweitinstanzlich ihr Klagebegehren in Form eines Leistungsantrages mit folgendem Inhalt weiter:
- 27
Die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Verfügungsklägerin ab dem 01.08.2013 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis 31.12.2014 gemäß dem Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen einschließlich der Internate und Wohnheime des Landes Sachsen-Anhalt (TV-PM 2012) gemäß Niederschriftserklärung Nr. 1 Ziffer 2 a, b, c, d mit einer wöchentlichen Kontaktzeit von 34,5 Stunden mit Ferienumlage und einer weiteren Arbeitszeit nach Nr. 1 von 5,5 Stunden sowie mit der Maßgabe, dass in den Schulferien bis auf 4 Ferienarbeitstage keine Arbeitsleistung zu erbringen ist, zu beschäftigen.
- 28
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
- 29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
- 30
Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet.
- 31
Das Arbeitsgericht hat die von der Klägerin begehrte einstweilige Verfügung im Ergebnis zu Recht erlassen.
I.
1.
- 33
Der Übergang von einer Feststellungs- auf eine Leistungsklage ist sachdienlich.
2.
- 34
Die Entscheidung kann aufgrund der gem. § 67 Abs. 2 ArbG zu berücksichtigenden Tatsachen ergehen.
II.
- 35
Die Verfügungsklage ist begründet.
1.
- 36
Für die Klägerin besteht ein Verfügungsanspruch auf Beschäftigung als PM-T im Rahmen einer sich in Kontakt- und weitere Arbeitszeit aufteilenden Arbeitszeitregelung bis 31.12.2014. Der Anspruch folgt aus § 611 BGB i. V. m. dem Änderungsvertrag vom 22.07.2013 i. V. m. den Niederschriftserklärungen Nr. 2 und Nr. 1 zum TV-PM 2012.
- 37
a. Die vorgenannten tariflichen Bestimmungen finden nach dem unstreitigen Sachverhalt auf die Rechtsbeziehungen der Parteien Anwendung.
- 38
b. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes erfasst die in der Niederschriftserklärung Nr. 2 vereinbarte entsprechende Geltung der Niederschriftserklärung Nr. 1 für PM-T mit einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis auch die für PM geltende Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit in Kontaktzeit und weitere Arbeitszeit und nicht nur die Regelungen über die Arbeitszeit mit Ferienumlage und Ferienarbeitstage.
- 39
Die Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts gem. § 69 Abs. 2 ArbGG an.
- 40
Die Ausführungen des beklagten Landes in der Berufungsbegründung vermögen keine abweichende rechtliche Beurteilung zu begründen.
- 41
aa. Die Niederschriftserklärungen enthalten tarifliche Normen, da sie nach der Ausgestaltung des TV-PM 2012 Bestandteil der getroffenen Tarifvereinbarung sind. Dies zieht das beklagte Land in der Sache auch nicht in Zweifel, da es die in der Niederschriftserklärung Nr. 1 enthaltene Arbeitszeitregelung unstreitig in toto auf PM und zumindest teilweise (Ferienregelung) auch auf PM-T zur Anwendung bringt. Der in tabellarischer Form aufgenommenen Arbeitszeitverteilung kommt auch keine lediglich deklaratorische Funktion zu. Dem steht die Formulierung im Eingangssatz zu Ziff. 2. entgegen, wonach die Tarifvertragsparteien die folgende Ferien- und Urlaubsregelung „treffen“ und unter Lit. b) der Ziff. 2. ausdrücklich die Kontaktzeit aufführen.
- 42
bb. Aus dem von den Tarifparteien verwendeten Begriff „entsprechend“ ergibt sich keine nur eingeschränkte Geltung der Niederschriftserklärung Nr. 1 für PM-T, nämlich begrenzt auf die Ferienregelung. Dem Begriff kommt – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – im Sprachgebrauch gerade nicht nur die Bedeutung „was passt“ zu. Vielmehr wird er üblicherweise im Sinne von „analog“ verstanden. Der Sache nach ist das beklagte Land der Auffassung, durch die Niederschriftserklärung Nr. 2 sei die Niederschriftserklärung Nr. 1 nur teilweise für anwendbar erklärt worden, nämlich soweit sie mit der Struktur des Beschäftigungsverhältnisses eines/einer PM-T konform gehe, konkret nur hinsichtlich der Spalten 2 und 6 der in der Niederschriftserklärung Nr. 1 enthaltenen Tabelle. Eine derart „spezielle“ Bedeutung lässt sich dem Begriff „entsprechend“ jedoch weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, noch nach dem sich aus der Tarifnorm ergebenden Wortsinn zuordnen. Angesichts des detaillierten Tabellenwerkes in der Niederschriftserklärung Nr. 1 wäre es ein Leichtes gewesen, in der Niederschriftserklärung Nr. 2 konkret auf die für „passend“ gehaltenen Spalten zu verweisen. Dass von dieser naheliegenden Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, spricht gerade für eine inhaltlich nicht beschränkte Bezugnahme.
- 43
Dass das beklagte Land eine derartige umfassende Anwendbarkeit der Arbeitszeitregelung für PM auch auf PM-T mit einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis nicht gewollt hat, ist unerheblich. Tarifnormen sind wie Gesetze auszulegen. Dabei kann dem übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien – nicht dem Willen einer Vertragspartei – nur dann Bedeutung beikommen, wenn sich dieser in der Regelung deutlich niedergeschlagen hat (BAG 22.01.2014 – 7 AZR 243/12 – Rn. 28). Das ist vorliegend nicht der Fall.
2.
- 44
Die Berufungskammer bejaht mit dem Arbeitsgericht auch einen Verfügungsgrund und macht sich die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Urteil gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen.
- 45
Die im Hinblick auf die sich ergebende Vorwegnahme der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin an einer sofortigen Umsetzung der Arbeitszeitregelung in Form der Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit in Kontaktzeit und weitere Arbeitszeit. Angesichts der erst im Sommer 2014 zu erwartenden erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache und des Auslaufens des befristeten Teilzeit-Arbeitsverhältnisses am 31.12.2014 würde bei einem Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der ersten Instanz die getroffene Arbeitszeitvereinbarung der Parteien für die überwiegende Laufzeit des befristeten Vertrages leerlaufen.
- 46
Tatsachen, die ein überwiegendes Interesse des beklagten Landes an einer Durchführung des Arbeitsverhältnisses ohne Aufteilung in Kontakt- und weitere Arbeitszeit begründen könnten, sind von ihm nicht dargetan worden. Insbesondere hat das beklagte Land nicht vorgebracht, durch die von der Klägerin begehrte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit komme es zu Störungen im betrieblichen Ablauf.
- 47
Die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin nach Maßgabe der Spalten 2 und 6 der Niederschriftserklärung Nr. 1 (Arbeitszeit mit Ferienumlage und Ferienarbeitstage) ist zwischen den Parteien nicht streitig.
B.
- 48
Das beklagte Land hat als unterliegende Partei auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
C.
- 49
Gegen diese Entscheidung findet gem. § 72 Abs. 4 ArbGG ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.
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Annotations
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.