Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Dez. 2014 - 6 Sa 539/13

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2014:1209.6SA539.13.0A
bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 18.10.2013 – 1 Ca 1553/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die (vorzeitige) Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

2

Die Klägerin war seit 15.05.2012 bei der Beklagten, die ein Pflegeheim in M betreibt, als Hauswirtschaftskraft/Köchin beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 15.05.2012 (Bl. 11 – 17 d.A.), der eine befristete Beschäftigung der Klägerin für den Zeitraum vom 15.05.2012 bis 14.05.2013 vorsah.

3

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 14.11.2012 (Bl. 21 d.A.), der Klägerin am selben Tage zugegangen, das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß zum 29.11.2012.

4

Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin – wie zwischen den Parteien nach Vorlage des Mutterpasses in Kopie (Bl. 42 d.A.) unstreitig geworden ist – schwanger.

5

Die Klägerin hatte hierüber die leitende Pflegekraft, Frau L im Zusammenhang mit Gewährung von Urlaub während der Weihnachtstage am 13.11.2012 informiert. Eine Information des Geschäftsführers der Komplementär GmbH der Beklagten (im Folgenden Geschäftsführer) über die bestehende Schwangerschaft erfolgte seitens der Klägerin jedoch nicht.

6

Nach der Stellenbeschreibung (Bl. 54 – 60 d.A.) ist die leitende Pflegekraft Frau L personalverantwortlich für den Pflegebereich, nicht jedoch für den Bereich Hauswirtschaft. Der Geschäftsführer selbst hat sich nicht täglich in der Einrichtung in M aufgehalten.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Kündigung komme wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG keine Rechtswirksamkeit zu.

8

Der Geschäftsführer sei – so hat die Klägerin behauptet – durch Frau L über das Bestehen der Schwangerschaft vor Ausspruch der Kündigung informiert worden. Im Übrigen sei auch eine Information der Frau L ausreichend gewesen, da diese bei Abwesenheit des Geschäftsführers faktisch die Arbeitgeberfunktion auch gegenüber der Klägerin ausgeübt habe.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Kündigung vom 14.11.2012 zum 29.11.2012 beendet wurde.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Kündigung komme Rechtswirksamkeit zu. Der Klägerin stehe kein Sonderkündigungsschutz nach § 9 MuSchG zu, weil sie ihre Schwangerschaft nicht gegenüber der Beklagten mitgeteilt habe. Eine beiläufige Information der Frau L sei hierzu nicht ausreichend gewesen, weil dieser keine Arbeitgeberbefugnisse gegenüber der Klägerin zugestanden haben.

14

Das Arbeitsgericht hat über die Behauptung der Klägerin, Frau L habe den Geschäftsführer über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Klägerin informiert, Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau L als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.10.2013 (Bl. 88 – 91 d.A.) verwiesen.

15

Im Anschluss daran hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom selben Tage festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kündigung komme wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 MuSchG keine Rechtswirksamkeit zu. Die Voraussetzungen dieser Norm seien gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass der Geschäftsführer jedenfalls kurz nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung durch Frau L über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Klägerin informiert worden sei. Mithin könne im Ergebnis dahinstehen, ob Frau L selbst zur Entgegennahme derartiger Informationen befugt war. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 101 – 110 d.A. verwiesen.

16

Gegen dieses, ihr am 12.11.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.12.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.02.2014 am 11.02.2014 begründet.

17

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie vertritt die Rechtsauffassung, auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage der Frau L seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nicht gegeben. Die Weitergabe der Information betreffend die Schwangerschaft der Klägerin durch diese Mitarbeiterin stelle keine Mitteilung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG dar, weil die Zeugin weiter bekundet habe, sie habe keine Personalverantwortung für das Hauswirtschaftspersonal gehabt und habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, sie müsse den Geschäftsführer selbst über das Bestehen ihrer Schwangerschaft informieren.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 18.10.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

24

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zu Recht stattgegeben.

25

Die streitige Kündigung vom 14.11.2012 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Sie ist gemäß §§ 134 BGB, 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nichtig. Nach der letztgenannten Vorschrift ist – u.a. – eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

I.

26

Die Klägerin war – wie nach Vorlage einer Kopie ihres Mutterpasses unstreitig geworden ist – zum Zeitpunkt der vorliegenden Kündigung schwanger.

II.

27

Dahinstehen kann, ob der Beklagten dieser Umstand schon zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war. Ihr ist die Schwangerschaft jedenfalls innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt worden.

28

1. Der Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Beklagten als letztendlich vertretungsberechtigtes Organ (§§ 35 GmbHG; 125, 161 Abs. 2, 170 HGB) hat jedenfalls am 14.11.2013 – dem Tag des Zugangs der Kündigung – von der bestehenden Schwangerschaft der Klägerin Kenntnis erlangt. Die hierzu von dem Arbeitsgericht vernommene Zeugin L hat bekundet, sie habe den Geschäftsführer, nachdem dieser ihr von dem Ausspruch der Probezeitkündigung gegenüber der Klägerin berichtet habe, gefragt, ob die Klägerin ihn über die Schwangerschaft informiert habe, worauf der Geschäftsführer dies verneint und seine Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht habe, dass die Klägerin noch soviel rauche. Nach dem Inhalt der Berufungsbegründung ist dieser Geschehensablauf als zwischen den Parteien unstreitig (geworden) anzusehen. Die Beklagte stellt auf Seite 4 der Berufungsbegründung diesen Umstand „unstreitig“. Im Übrigen ist aber auch zur Überzeugung der Berufungskammer nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung jener Geschehensablauf als bewiesen anzusehen.

29

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einer Mitteilung der Schwangerschaft ihr gegenüber nicht entgegen, dass die Klägerin nicht unmittelbar den Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH informiert hat, sondern die Beklagte die Kenntnis durch einen Hinweis der leitenden Pflegekraft erhalten hat.

30

Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, Frau L sei hinsichtlich der Entgegennahme derartiger Erklärungen von Arbeitnehmerinnen aus dem Bereich „Hauswirtschaft/Küche“ weder rechtsgeschäftlich bestellte Vertreterin noch Empfangsbotin der Beklagten gewesen, mithin ihre Kenntnis über die Schwangerschaft der Klägerin als solche nicht ausreicht, um auch die Beklagte im Rechtssinne in Kenntnis zu setzen. Der Frau L kommt im vorliegenden Fall jedenfalls die Funktion einer Erklärungsbotin der Klägerin zu. Im Unterschied zu einem Empfangsboten geht eine Willenserklärung und in entsprechender Anwendung eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, um die es sich bei der Mitteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG handelt, bei Einschaltung einer von dem Erklärenden mit der Weitergabe betrauten Person nicht bereits mit Übermittlung an diese (zuzüglich der für die Weitergabe üblichen Fristen), sondern erst bei tatsächlicher Weitergabe an den Empfänger selbst oder seinen Vertreter bzw. Empfangsboten zu (Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 130 Rn. 9).

31

a. Dem steht auch nicht entgegen, dass Frau L nach ihrer Stellenbeschreibung keine Personalbefugnisse für das hauswirtschaftliche Personal zukamen. Die Stellung als Erklärungsbote hängt im Unterschied zu der des Empfangsboten nicht davon ab, dass der Erklärungsempfänger die Person zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt hat. Es reicht vielmehr die Beauftragung durch den Erklärenden, eine bestimmte Erklärung weiterzugeben, aus. Allerdings trägt der Erklärende das Risiko, dass der von ihm beauftragte Bote die Erklärung nicht weitergibt (MünchKommBGB/Schramm 6. Aufl. Vor § 164 Rn. 58).

32

b. Von einer Beauftragung der Frau L in diesem Sinne seitens der Klägerin ist auszugehen. Sie hat im Zusammenhang mit einem Urlaubsantrag für einen Zeitraum nach Ablauf der Probezeit (Weihnachtstage) über den – so die glaubhafte Aussage die Zeugin L – sie entscheidungsbefugt war, ihre Schwangerschaft offenbart. Auch wenn dies „beiläufig“ erfolgt sein mag, so wird doch aus dem Gesamtzusammenhang deutlich, dass die Information „dienstlichen Charakter“ haben sollte. Zwar hat die Zeugin die Klägerin hinsichtlich der Information über die Schwangerschaft an den Geschäftsführer verwiesen. Hierdurch entfällt aber nicht ihre Stellung als Erklärungsbotin. Nach dem sich bietenden Sachvortrag, einschließlich der glaubhaften Aussage der Zeugin kann nicht angenommen werden, die Klägerin habe eine Weitergabe der besagten Information durch die Zeugin nicht gewollt.

III.

33

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben.

B.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

35

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

36

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

37

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 8 Gang des Verfahrens


(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen di

§ 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung


(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.