Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Juli 2015 - 6 Sa 29/14

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2015:0710.6SA29.14.0A
10.07.2015

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 04.12.2013 – 11 Ca 973/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die am 27.05.1959 geborene Klägerin ist seit 05.09.2000 bei dem beklagten Land als pädagogische Mitarbeiterin mit therapeutischen Aufgaben (im Folgenden: PMt) beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgt bis zum Ablauf des Schuljahres 2014/2015 in der Förderschule für geistig behinderte Schüler „G“ in W (im Folgenden: GS Schule).

2

Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet u. a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 25.01.2012 (im Folgenden: TV ATZ LSA) Anwendung.

3

Mit Schreiben vom 12.02.2012 (Bl. 10 d. A.) beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land Altersteilzeit im Blockmodell beginnend am 01.06.2014. Sie hat dieses Begehren später dahin konkretisiert, dass die Beschäftigungsphase bis zum 30.06.2019, die anschließende Freistellungsphase bis zum 31.08.2024 andauern solle. Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 04.06.2012 (Bl. 11 f d. A.) diesen Antrag aufgrund der bestehenden personalwirtschaftlichen Situation ab.

4

Nach weiterer vorprozessualer Korrespondenz macht die Klägerin diesen Anspruch nunmehr im Klagewege geltend.

5

Sie ist die einzige an der GS Schule tätige PMt und wird dort – ihrer Ausbildung entsprechend – als Ergotherapeutin eingesetzt. In welchem Umfang die Klägerin darüber hinaus mit sonstigen Betreuungsaufgaben beschäftigt wird, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig sind in den Räumlichkeiten der GS Schule weitere Therapeutinnen – jedoch nicht in der Fachrichtung Ergotherapie – tätig, die individuell dort lernende Schüler betreuen. Der Einsatz erfolgt aufgrund ärztlicher Verordnung betreffend den jeweiligen Schüler.

6

Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 ist die Klägerin von dem beklagten Land an die R in M abgeordnet worden. Ob sie dort die Aufgaben einer PMt oder aber allgemeine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat, ist zwischen den Parteien streitig.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA verpflichtet, ihren Antrag auf Altersteilzeit anzunehmen. Die Betreuung der an der GS Schule lernenden geistig behinderten Schüller könne anderweitig abgesichert werden. Nach dem Personalentwicklungskonzept des Landes sei von einem Rückgang an Betreuungsbedarf auch in diesem Bereich jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in die Freistellungsphase eintreten möchte, auszugehen. Darüber hinaus sei das beklagte Land aufgrund des Erlasses des Kultusministeriums vom 06.08.2013 (Bl. 81 ff d. A.) verpflichtet, ihrem Antrag zu entsprechen. Die dortige Vorgabe, Altersteilzeitanträgen von pädagogischen Mitarbeitern (im Folgenden: PM) ausnahmslos zu entsprechen, erfasse auch die Gruppe der PMt.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

das beklagte Land zu verurteilen, mit der Klägerin nach Maßgabe ihres Antrags vom 12.02.2012 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell abzuschließen, beginnend mit dem 01.06.2014, wobei die Arbeitsphase vom 01.06.2014 bis zum 30.06.2019 und die Freistellungsphase vom 01.07.2019 bis zum 31.08.2024 dauern soll.

10

Das beklagte Land hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, es habe zu Recht den Antrag auf Altersteilzeit der Klägerin abgelehnt. Die Entscheidung halte sich im Rahmen des nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA auszuübenden Ermessens.

13

Die personalwirtschaftliche Situation im Bereich der PMt lasse die Gewährung von Altersteilzeit für die Klägerin nicht zu. Nach den prognostizierten Schülerzahlen bestehe auch zukünftig Bedarf für den Einsatz von PMt in den Förderschulen des Landes. So scheiden bis zum Beginn der von der Klägerin angedachten Freistellungsphase 15 von 124 PMt aus Altersgründen aus dem Dienst aus, während andererseits nach den vorliegenden Daten die Schülerzahlen annähernd gleich bleiben werden. Eine Ermessensbindung des beklagten Landes ergebe sich auch nicht aus dem Erlass vom 06.08.2013. Dieser erfasse lediglich PM nicht jedoch PMt, die unstreitig über spezielle Fachkenntnisse verfügen.

14

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.12.2013 die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (im Folgenden: ATZ-Vertrag) zu. Die ablehnende Entscheidung des beklagten Landes halte sich im Rahmen des von ihm auszuübenden billigen Ermessens. Entscheidend sei, dass die Klägerin unstreitig die einzige pädagogische Mitarbeiterin mit therapeutischen Aufgaben an der GS Schule sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land die organisatorische Entscheidung getroffen habe, weiter an dieser Schule durch von ihm beschäftigte Ergotherapeuten die Betreuung der Schüler sicherzustellen. Eine Ermessensbindung ergebe sich nicht aus dem Erlass vom 06.08.2013. Die dortige Vorgabe, PM Altersteilzeit auf Antrag zu gewähren, erfasse nicht die Gruppe der PMt. Der Erlass enthalte hierzu vielmehr spezielle Regelungen. Darüber hinaus scheitere die Klage daran, dass die Klägerin bei Antragstellung noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 114 bis 126 d. A. verwiesen.

15

Gegen dieses, ihr am 03.01.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.01.2014 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.02.2014 sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 03.03.2014 – jeweils am selben Tage bei dem LAG eingegangen – begründet.

16

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

17

Sie hält an ihrem Rechtsstandpunkt, das beklagte Land sei aufgrund des Erlasses vom 06.08.2013 verpflichtet, ihrem Antrag zu entsprechen, fest. Die Nichterwähnung der PMt betreffend die Gewährung von Altersteilzeit beruhe auf einem Redaktionsversehen. Darüber hinaus ergebe sich eine entsprechende Ermessensbindung des beklagten Landes aufgrund ihres Gesundheitszustandes. In den vergangenen Jahren haben sich – unstreitig – ihre krankheitsbedingten Ausfälle gehäuft. Dies beruhe auf ihrer beruflichen Belastung, insbesondere dem Umgang mit extrem aggressiven Schülern im jugendlichen Alter. Im Übrigen ergebe sich auch deshalb kein überwiegendes Interesse des beklagten Landes an einem weiteren Einsatz ihrer Person als Ergotherapeutin, weil sie in erheblichem Umfang auch mit nichttherapeutischen Aufgaben betraut sei. Letztendlich beruhe die ablehnende Entscheidung des beklagten Landes wohl auf der Erwägung, Personalengpässe im Bereich der PM und sonstiger Betreuer durch ihren Einsatz im nichttherapeutischen Bereich auszugleichen. Dies zeige sich auch darin, dass das beklagte Land unstreitig nunmehr mit ihr – beginnend am 01.01.2015 – eine Teilzeitvereinbarung abgeschlossen habe, wonach die reguläre Arbeitszeit 87,5 Prozent der für Vollzeitkräfte geltenden Arbeitszeit betrage.

18

Die Klägerin beantragt,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 04.12.2013 – 11 Ca 973/13 – abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, mit der Klägerin nach Maßgabe ihres Antrages vom 12.02.2012 ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Blockmodell abzuschließen, beginnend mit dem 01.06.2014, wobei die Arbeitsphase vom 01.06.2014 bis 30.09.2019 und die Freistellungsphase vom 01.07.2019 bis 31.08.2024 dauern soll.

20

Das beklagte Land beantragt,

21

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

22

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es vertritt die Auffassung, die gesundheitliche Situation der Klägerin sei nicht geeignet, ein überwiegendes Interesse für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell mit einer bis in das Jahr 2019 reichenden Beschäftigungsphase zu begründen. Im Übrigen werde auch ein Zusammenhang der diversen Erkrankung der Klägerin mit ihrer beruflichen Situation bestritten. Zutreffend sei zwar, dass die Klägerin auch mit nichttherapeutischen Aufgaben beschäftigt worden sei. Der Anteil hieran liege jedoch maximal bei etwas mehr als einem Viertel und beziehe sich auf Zeiten, in denen therapeutische Leistungen nicht erbracht werden können, nämlich auf die Zeiten vor Beginn und nach Ende des regulären Unterrichts, in denen die Schüler während der Ankunfts- bzw. Abfahrtsphase betreut werden müssen. Aus diesem Grund sei auch die Arbeitszeit der Klägerin auf 87,5% der regulären Arbeitszeit einvernehmlich verringert und auf die eigentlichen Unterrichtszeiten verteilt worden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

24

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt. Der Zulässigkeit der Berufung steht auch nicht § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO entgegen. Die Berufungsbegründung der Klägerin entspricht den dort enthaltenen Vorgaben. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ergänzt hat, steht entgegen der Auffassung des beklagten Landes dem schon deshalb nicht entgegen, weil bereits die im Schriftsatz vom 26.02.2014 enthaltene Begründung für sich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO entspricht.

B.

25

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.08.2024 mit einer bis zum 30.06.2019 dauernden Beschäftigungsphase und einer sich daran anschließenden Freistellungsphase aus § 2 TV ATZ LSA zu. Diese Bestimmung lautet:

26

 „§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeit

27

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

28

a) das 55 Lebensjahr vollendet und

29

b) innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

30

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

31

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber 3 Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

32

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

33

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

I.

34

Unstreitig finden, weil die Klägerin das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TV ATZ LSA auf die Rechtsbeziehungen der Parteien keine Anwendung (vgl. BAG 12.10.2000 – 9 AZR 706/99).

II.

35

Der Klägerin steht auch nicht aus § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages mit dem streitgegenständlichen Inhalt zu.

36

Der Arbeitnehmer hat nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA nur einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – Rn. 30).

37

Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Für die Auslegung der Tarifvorschrift gilt nichts anderes. Der Arbeitgeber ist danach nicht verpflichtet, dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung vielmehr in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Ersichtlich haben die Tarifvertragsparteien mit der "Kann - Bestimmung" nicht allein die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) genießt und daher mit den Arbeitnehmern auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes Verträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen wahrt (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren (BAG 12.10.2000 – 9 AZR 706/99 – juris Rn. 24, 25).

38

1. Die Klage scheitert allerdings nicht daran, dass die Klägerin ihren Anspruch bereits vor In-Kraft-Treten des Tarifvertrages am 01.04.2012 (§ 11 TV ATZ LSA) mit Antrag vom 12.02.2012 geltend gemacht hat. Aus dem Inhalt des Antrages wird deutlich, dass sich ihr Antrag – quasi aufschiebend bedingt – auf einen Zeitpunkt beziehen soll, der nach In-Kraft-Treten des bereits im Januar 2012 abgeschlossenen Tarifvertrages liegt. Dahinstehen kann, ob – wie das Arbeitsgericht gemeint hat – der Anspruch aus § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erst mit Vollendung des 55. Lebensjahres geltend gemacht werden kann, wofür allerdings der Wortlaut („… das 55. Lebensjahr vollendet … haben“) – nicht jedoch die Systematik und der Zweck – spricht, da für die Klägerin aus anderen Gründen kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages gegeben ist.

39

2. Nach dem sich bietenden Sachvortrag ergibt die Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze nämlich keine Ermessensbindung des beklagten Landes „auf Null“ dahingehend, dass dieses zur Annahme des von der Klägerin unterbreiteten Vertragsangebotes verpflichtet ist. Die Ablehnung des Vertragsangebotes der Klägerin hält sich vielmehr im Rahmen des von dem beklagten Land auszuübenden billigen Ermessens.

40

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Ermessen des beklagten Landes nicht durch den Erlass vom 06.08.2013 i. V. m. dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz eingeschränkt.

41

aa) Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Vorgaben in Ziffer 2 letzter Absatz, wonach ATZ-Anträgen von PM ausnahmslos entsprochen werden kann, sich nicht auf die Berufsgruppe der PMt, der die Klägerin angehört, beziehen. Die Gruppen werden in Ziffer 1 des Erlasses getrennt aufgeführt. Ziffer 2 Absatz 3 enthält konsequenter Weise Vorgaben für die Bescheidung von ATZ-Anträgen, u. a. von Beschäftigten im Bereich PMt. Die Annahme eines „Redaktionsversehens“ betreffend die Nichterwähnung von PMt im letzten Absatz der Ziffer 2 scheidet damit aus. Das beklagte Land war auch berechtigt, eine Differenzierung zwischen PM und PMt vorzunehmen. Angesichts der unterschiedlichen Aufgabenkreise liegt hierin keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von PMt.

42

bb) Weiter besteht bezogen auf PMt, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Ermessensbindung des beklagten Landes dahin, dass eine Ablehnung von Anträgen nur bei Vorliegen der in Ziffer 2 Absatz 3 beispielhaft aufgeführten dienstlichen Interessen bzw. dringenden Belange erfolgen kann. Vielmehr ergibt sich aus der vorangegangenen Bezugnahme auf § 315 BGB, dass das beklagte Land sich bei der Prüfung von Anträgen aus der Berufsgruppe der PMt gerade nicht „stärker binden“ wollte als im TV ATZ LSA vorgegeben. Eine Gesamtbetrachtung der Ziffer 2 führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die oberste Behörde ihre nachgeordneten Behörden anweist, Anträge, u. a. von PMt, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abzulehnen. So heißt es in dem vierten Absatz: „Der Abwägungsprozess … kann in diesen Fällen nur zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen“.

43

cc) Insoweit kann dahinstehen, ob der erst nach Ablehnung des ATZ-Antrages in Kraft getretene Erlass überhaupt in die Überprüfung der Ermessensentscheidung einzubeziehen ist.

44

b) Die Ablehnung des Antrages der Klägerin entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 315 BGB. Nach dem sich bietenden Sachverhalt überwiegt das Interesse des beklagten Landes am Erhalt der Arbeitskraft der Klägerin ihr gegenläufiges Interesse.

45

Das Berufungsgericht schließt sich zunächst den Ausführungen des Arbeitsgerichts (Entscheidungsgründe Seite 9 f), wonach ein überwiegendes Interesse des beklagten Landes bereits aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin die einzige PMt an der GS Schule ist, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an. Die von der Klägerin im Berufungsrechtszug hiergegen vorgebrachten Argumente verfangen nicht.

46

aa) Das beklagte Land ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehalten, den Betreuungsbedarf im Wege einer Organisationsänderung durch externe Therapeuten zu decken. Würde man dies verlangen, läge hierin ein erheblicher Eingriff in die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers, der sich gerade dafür entschieden hat, die an der GS Schule anfallenden Aufgaben einer Ergotherapeutin durch „festangestellte“ Arbeitnehmer ausführen zu lassen. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, zur Realisierung von ATZ-Anträgen die Personalstruktur an Förderschulen grundlegend zu verändern, ist § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA nicht zu entnehmen.

47

Nach dem sich bietenden Sachvortrag scheidet auch eine Verteilung der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben auf die bereits in den Räumen der GS Schule aufgrund ärztlicher Verordnung tätigen Therapeuten aus. Unstreitig verfügt keine dieser Person über die von der Klägerin absolvierte Ausbildung als Ergotherapeutin, die zumindest für einen nicht unerheblichen Teil der von der Klägerin zu absolvierenden Tätigkeiten erforderlich ist.

48

bb) Weiter steht der Umstand, dass die Klägerin jedenfalls mit ca. ein Viertel ihrer Arbeitskraft für Arbeitsaufgaben eingeteilt ist bzw. war, die keinen unmittelbaren Bezug zur Ergotherapie aufweisen, und dass möglicherweise zukünftig außerhalb der therapeutischen Betreuung weiterer Personalbedarf an der GS Schule durch Altersabgänge entstehen wird, dem Interesse des beklagten Landes am Erhalt der Arbeitskraft der Klägerin als PMt nicht entgegen. Hieraus folgt nicht, dass das beklagte Land – so die Annahme der Klägerin – ihren Antrag nur deshalb abgelehnt hat, weil die Klägerin zukünftig die „Löcher stopfen“ soll, die durch Altersabgänge im Bereich der PM und der Betreuer entstehen, das beklagte Land also plane, die Klägerin mit nichttherapeutischen Aufgaben auszulasten. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass die Klägerin unstreitig die einzige PMt an der GS Schule ist und dort zwangsläufig auch zukünftig Bedarf für den Einsatz zumindest einer Ergotherapeutin besteht. Selbst wenn dieser keine Vollzeitstelle mehr ausfüllen sollte, verbliebe nach wie vor ein berechtigtes Interesse des beklagten Landes an dem Einsatz der Klägerin gegebenenfalls im Rahmen eines – von den Parteien zwischenzeitlich praktizierten –Teilzeitarbeitsverhältnisses.

49

cc) Schlussendlich erweist sich die Ablehnung nicht aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin als ermessensfehlerhaft. Die Klägerin verweist auf gesundheitliche Probleme, die nach ihrer Behauptung die Ursache in der von ihr auszuübenden Tätigkeit haben, insbesondere dem Umgang mit aggressiven Schülern. An dieser Situation würde sich jedoch durch Abschluss des von ihr gewünschten ATZ-Vertrages nichts ändern, da die Klägerin weiterhin in Vollzeit bis 30.06.2019 mit dieser Situation konfrontiert wäre. Die Klägerin begehrt ausschließlich Altersteilzeit im Wege des Blockmodells. Eine Reduzierung der täglich am Arbeitsplatz auftretenden Belastung lässt sich mithin für weitere 5 Jahre dadurch nicht erzielen. Hierfür geeignet ist vielmehr die Vereinbarung einer Teilzeittätigkeit, worauf sich die Parteien mittlerweile auch verständigt haben.

50

dd) Dahinstehen kann, ob die Klägerin mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 im Rahmen ihrer Abordnung an die R M dort nicht als PMt eingesetzt wird. Dieser Umstand wäre nicht geeignet, ihrem Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages beginnend am 01.06.2014 zum Erfolg zu verhelfen. Entscheidungserheblich ist vielmehr die sich bietende Personalsituation im Zeitpunkt der von dem beklagten Land getroffenen ablehnenden Entscheidung (arg. § 8 TzBfG). Es bleibt der Klägerin jedoch unbenommen, aufgrund der nach ihrer Auffassung vorliegenden veränderten personellen Situation erneut einen Antrag auf Altersteilzeit beginnend mit dem Schuljahr 2015/2016 zu stellen.

III.

51

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben.

C.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

53

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

54

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

55

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Juli 2015 - 6 Sa 29/14 zitiert 14 §§.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


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(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.