Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juni 2009 - 9 Sa 63/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0626.9SA63.09.0A
bei uns veröffentlicht am26.06.2009

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.11.2008 - Az.: 8 Ca 1352/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifrechtlichen Vorgaben zur wöchentlichen Arbeitszeit und über den sich hieraus ergebenden Entgeltanspruch des Klägers.

2

Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags und Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 9.8.2004 als Omnibusfahrer im Linienverkehr beschäftigt. Er ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates. Die Parteien sind tarifgebunden.

3

Im Arbeitsvertrag der Parteien ist u.a. Folgendes vorgesehen:

4

§ 2 Maßgeblicher Tarifvertrag

5

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende im privaten Transport und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. geltenden Fassung.

6

§ 3 Arbeitszeit

7

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 170 Stunden monatlich.

8

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Mehrarbeit aus betrieblichen Gründen verpflichtet.“

9

In der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ist „zu § 3 Arbeitszeit“ ergänzend vereinbart:

10

„Gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe c Arbeitszeitgesetz wird der Ausgleichszeitraum für die durchschnittlich zu erbringende monatliche Arbeitszeit auf das Kalenderjahr festgelegt.“

11

Es existiert ferner eine Geschäftsanweisung der Beklagten vom 12.11.2002, in der es u.a. heißt:

12

„Im Rahmen des wirtschaftlich möglichen legt die Geschäftsführung für die Fahrbediensteten der M. GmbH im Bezug auf die Arbeitszeit folgende Regeln zu Grunde:

13

1. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit beträgt 170 Stunden, je nach Turnus und Monatslänge. Sollte durch Tarifverhandlungen eine andere monatliche Arbeitszeit vereinbart werden, so ersetzt die sodann fest gelegte Arbeitszeit die Zahl „170“.

14

2. Die Geschäftsleitung wird rechtzeitig im Voraus die Jahresarbeitszeit, nach Monaten unterteilt, für das Folgejahr bekannt geben. Wochenfeiertage werden extra ausgewiesen.

15

3. Ausgleichszeitraum ist das Kalenderjahr.

16

4. Analog zu den Regelungen für Fahrbedienstete der M. Verkehrsgesellschaft mbH wird für die Fahrbediensteten der M. mbH ein so genanntes Zeitkonto eingerichtet. Die Beschäftigten (m/w) erhalten dadurch die Möglichkeit, bei privaten dringenden Anlässen auch ins Zeitminus zu gelangen, und die fehlende Zeit durch Zusatzdienste nachzuarbeiten. Die Diensteinteilung kann im betrieblichen Interesse Dienstzeitverschiebungen anordnen.

17

5. Unabhängig von Punkt 3., insbesondere aber um die finanzielle Situation der Beschäftigten stabil zu halten, werden Mehrarbeitsstunden (also Überstunden) alle zwei Monate zur Auszahlung gebracht, sofern denn die Regelarbeitszeit für den Bemessungszeitraum überschritten wurde. Wünscht der Mitarbeiter die Zeit abzufeiern, so wird lediglich der Zuschlag ausgezahlt. Die Geschäftsführung behält sich eine Begrenzung der abzufeiernden Mehrarbeitsstunden vor.

18

Umgekehrt aber führt ein Zeitminus nach Ablauf von zwei Monaten nicht zum Lohnabzug. Dem Beschäftigten ist ein Nachholen der Zeit zu ermöglichen, sofern die betrieblichen Belange dies zulassen, Ausgleichszeitraum siehe Punkt 3..

19

6. Nach den Bestimmungen des Tarifvertrags erhalten Fahrbedienstete erst ab der 40. Stunde den Mehrarbeitszuschlag. Die M. gewährt den Beschäftigten den Mehrarbeitszuschlag bereits ab >39 Stunden.

20

7. Wird ein Dienst verspätet angetreten, so erhält der Beschäftigte ab dem persönlichen Erscheinen in der Diensteinteilung/Leitstelle die Zeit als Arbeitszeit gutgeschrieben.

21

8. Die Zulage für geteilte Dienste ist in der Antrittsprämie enthalten. Weitere Festlegungen bezüglich Antrittsprämie sind der Geschäftsanweisung – Definition Antrittsprämie zu entnehmen.

22

Diese Regelung wird rückwirkend zum 01.10.2002 in Kraft gesetzt.“

23

Der Kläger wird im Rahmen eines Jahresdienstplanes in einem relativ festen Schema 4 Tage Arbeit, 1 Tag frei, 5 Tage Arbeit, 2 Tage frei, das Jahr durch zur Arbeit eingesetzt. Die Beklagte zahlt in jedem Monat Grundlohn auf der Basis von 170 Stunden. Zu Beginn eines jeden Jahres legt die Beklagte fest, wie sich die so genannte Soll-Arbeitszeit für die einzelnen Monate der Mitarbeiter ergibt. Dabei werden die gesetzlichen Feiertage, die auf die Zeit von Montag bis Freitag entfallen, bei der normalen monatlichen Arbeitszeit von 170 Stunden pro Monat nicht berücksichtigt. In Monaten mit 22 Arbeitstagen ergeben sich monatliche Soll-Arbeitszeiten von 172,04 Stunden. In Monaten mit besonders vielen Feiertagen, wie z. B. dem März und dem Mai, ergeben sich bei 19 Arbeitstagen lediglich 148,58 Soll-Arbeitsstunden. Leistet der jeweilige Mitarbeiter mehr als diese Soll-Arbeitsstunden, so erhält er sie separat vergütet.

24

Die Dauer der einzelnen Dienste schwankt zwischen etwa 6,5 und knapp 10 Stunden. Die Beklagte setzt den Kläger unregelmäßig zwischen unter 30 Stunden und bis zu 56 Stunden pro Woche ein. Sie führt ein Arbeitszeitkonto, in dem sie die jeweiligen Wochenstundeneinsätze fortlaufend saldiert.

25

Der Kläger ist der Auffassung, aus den tarifvertraglichen Regelungen ergäbe sich, dass die Beklagte ihn in einer jeden Woche zumindest 39 Stunden Arbeit zuweisen müsse und nicht berechtigt sei, die Minderstunden einer Woche mit einer über 39 Stunden hinausgehenden Arbeitszeit einer anderen Woche zu verrechnen.

26

Die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe wurden durch den Tarifvertrag zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e. V. (VAV) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 04.11.2005 mit Modifikationen wieder in Kraft gesetzt. .

27

Im Tarifvertrag vom 04.11.2005 (Bl. 4 ff. d. A.) heißt es u. a.:

28

" (…)

29

1. Die Manteltarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz werden mit Wirkung vom 01.01.2006 mit den nachfolgend aufgeführten Änderungen wieder in Kraft gesetzt. Sie können mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende gekündigt werden.

30

(…)

31

3. § 6 Absatz 2 einschließlich der Anlagen 1 und 2 sowie Anlage 3 Nr. 1 und Nr. 2 MTV gewerbliche Arbeitnehmer und § 6 Absatz 1 und 2 MTV Angestellte werden durch im nachfolgenden in Ziffer 4 und 5 dargestellten Regelungen ersetzt.

32

Die Anwendung der tariflichen Arbeitszeitregelungen setzt die Mitgliedschaft in einem der VAV angeschlossenen Verbände voraus.

33

4. Arbeitszeit für gewerbliche Arbeitnehmer mit Ausnahme Fahrpersonal und für Angestellte

34

(…)

4.2.

35

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen 39 Stunden.

36

(2) Sie wird auf bis zu 58 Stunden begrenzt. Im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten darf die Arbeitszeit jedoch 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

37

(3) Soweit ein aufgrund der Ausgleichsgewährung vorhandenes Zeitguthaben durch Freizeit ausgeglichen werden soll, sind die betrieblichen Belange sowie die persönlichen Bedürfnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Bei betrieblich vorliegenden Beschäftigungsschwankungen, wie z. B. Saisonbetriebe, kann der Freizeitausgleich auf die beschäftigungsschwachen Monate beschränkt werden.

38

(4)Nach Beendigung des 12-Monats-Zeitraums muss das Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein. Sofern ein Zeitguthaben durch Freizeitfestlegung nicht ausgeglichen werden kann, ist dieses finanziell abzugelten.

39

(5) Ein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenes Zeitguthaben ist abzugelten.

40

(6)Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Nachtarbeitnehmer.

41

4.3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, gesetzlich oder tariflich zugelassene Mehrarbeit zu leisten. Die Mitbestimmungsrechte des BetrVG sind zu beachten.

42

4.4 Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hat auf die Werktage zu erfolgen, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

43

(…)

44

5. Arbeitszeit der Kraftfahrer

45

Die Dauer der Arbeitszeit der Kraftfahrer im Güterkraftverkehr wird gesondert in der Anlage 1 geregelt. Die Dauer der Arbeitszeit der Kraftfahrer im Omnibusverkehr wird in der Anlage 2 geregelt. Die vorstehenden Ziffern 4.2. Abs. 3 bis 6 sowie die Ziffern 4.3. bis 4.4. gelten entsprechend.“

46

…"

47

In Anlage 2 zu Ziffer 5 dieser Vereinbarung („Arbeitszeit für Kraftfahrer im Personenbeförderungsgewerbe mit Kraftomnibussen“) heißt es unter Nr. 1, II.:

48

„II. Linienverkehre, wenn ein Fünftel der Arbeitsschicht oder weniger aus Wendezeit und Arbeitsbereitschaftszeiten besteht.

49

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Zu dieser wöchentlich regelmäßigen Arbeitszeit können wöchentlich bis zu drei Stunden Vor- und Abschlussarbeiten hinzutreten. Sie kann bis zu 60 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 6 Monaten 48 Stunden Arbeitszeit nicht überschritten werden. Dies gilt auch für Nachtarbeitnehmer.

50

Zusätzliche über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Urlaubstage sowie Zeiten der Freistellung bleiben bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit unberücksichtigt; sie gelten als arbeitsfreie Zeit.

51

(2) Die werktägliche Arbeitszeit kann bis zu 10 Stunden betragen, bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang kann sie auch über 10 Stunden hinaus verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Monaten 48 Stunden Arbeitszeit nicht überschritten werden.

52

(3) Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit gemäß (2) ist nur zulässig, sofern objektive oder technische Gründe oder Gründe im Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation vorliegen.

53

(4) Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 Fahrpersonalverordnung können Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten berücksichtigt werden, wenn nach jedem Zeitraum von viereinhalb Stunden 45 Minuten Pause erreicht werden. Die Lohnzahlung bleibt hiervon unberücksichtigt.

54

(Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 4 erlangen nur dann Rechtsgültigkeit, wenn mit der Neuregelung der EG (VO) 3820/85 die Fahrpersonalverordnung in diesem Sinne geändert wird.)“

55

Die Nr. 2 der Anlage 2 zu Ziffer 5 dieser Vereinbarung lautet:

56

Zu § 7 Mehrarbeit MTV gewerbliche Arbeitnehmer

57

(1) In den Fällen der Nr. 1 Abschnitt II wird, unter Nichtanrechnung der angefallenen Pausen und der Bereitschaftszeit der Mehrarbeitszuschlag ab der 40. Wochenstunde fällig.

58

(2) In den Fällen der Nr. 1 Abschnitt III wird der Mehrarbeitszuschlag ab der 49. Wochenstunde fällig.“

59

Der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer vom 07.09.1994 enthielt bzw. enthält folgende Regelungen:

60

"(…)

§ 6

61

Arbeitszeit

62

(1) Die Arbeitszeit beginnt und endet am ständigen Arbeitsplatz bzw. an der vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Sammel- oder Ablösestelle.

63

Soweit Arbeitnehmer in Ausnahmefällen an wechselnden Arbeitsplätzen oder Sammel- oder Ablösestellen eingesetzt werden müssen, so erhalten sie für die zusätzlichen Wegezeiten einen Nachteilsausgleich. Als zusätzliche Wegezeit gilt die Zeitdifferenz zwischen der üblichen Wegstrecke und der Wegstrecke, die der Arbeitnehmer zu der abweichenden Sammel- oder Ablösestrecke zurücklegen muss. Der Nachteilsausgleich erfolgt durch Abgeltung des Zeitaufwandes auf der Grundlage betrieblicher Regelungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle nach dem BetrVG. Besteht in dem Betrieb kein Betriebsrat, ist Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer herzustellen.

64

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der von diesem Manteltarifvertrag erfassten Arbeitnehmergruppen ist in Sonderregelungen vereinbart.

65

Sonderregelungen sind abgeschlossen als:

66

(…)

67

Anlage 3:

68

Kraftfahrer im Personenbeförderungsgewerbe mit Kraftomnibussen

69

(2) Die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb der Arbeits- oder Doppelwoche sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Dauer der Pausen werden von der Betriebsleitung für alle Arbeitnehmergruppen, jedoch nach Maßgabe der für diese gültigen Sonderregelungen, nach den betrieblichen Erfordernissen festgelegt. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf es der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligung (§ 87 BetrVG).

70

(3) Die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeitnehmer richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

§ 7

71

Mehrarbeit

72

(1)Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Mehrarbeit im Rahmen der Bestimmungen dieses Tarifvertrages bzw. des ArbZG zu leisten.

73

Notwendig gewordene, vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeitsstunden sind dem Arbeitnehmer zu bestätigen.

74

(2) Die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehr- und Sonntagsarbeit kann innerhalb der Doppelwoche durch Freizeit ausgeglichen werden. In Betrieben mit einem Betriebsrat bedarf es einer Vereinbarung hierüber mit dem Betriebsrat.

75

Die Gewährung von Freizeit entbindet nicht von der Zahlung der Zuschläge nach § 12.

76

(3) Jede angefangene halbe Stunde arbeitstäglich wird als halbe Stunde gerechnet.

77

(4) Bei auf weniger als eine Woche befristeten Arbeitsverhältnissen beginnt Mehrarbeit nach Beendigung einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von 7,5 Stunden ausschließlich der Pausen.

78

(5) Der Beginn der Zahlung des Mehrarbeitszuschlages ist in den Sonderregelungen der Anlage 1-3 vereinbart.

79

(…)

§ 14

80

Pauschalabgeltung

81

(1) Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen zur Abgeltung von Löhnen, Lohnzuschlägen und besonderen Zulagen ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die tariflichen Bestimmungen eingehalten werden.

82

(2) Für die Berechnung der pauschalierten Monatslöhne wird die regelmäßige monatliche Arbeitszeit in den Verkehrsteilbereichen zugrunde gelegt. Dabei wird ein Monat mit 4,348 Wochen berechnet. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt derzeit (…)

83

4. Arbeitnehmer der Anlage 3

84

Linienverkehr nach Nr. 1 Abschn. II

85

170 Stunden

86

Übriges Omnibusgewerbe nach Nr. 1 Abschn. III

87

213 Stunden

88

(…)

§ 29

89

Begriffsbestimmungen

90

(…)

91

Mehrarbeit

92

Mehrarbeit ist die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.

93

(…)

94

Woche

95

ist der Zeitraum zwischen Montag, 00.00 Uhr und Sonntag, 24.00 Uhr.

96

In der Anlage 3 " Sonderregelungen für Kraftfahrer im Personenbeförderungsgewerbe mit Kraftomnibussen" heißt es sodann in Nr. 1 „Zu § 6 – Arbeitszeit“:

97

II. Linienverkehre, wenn ein Fünftel der Arbeitsschicht oder weniger aus Wendezeiten und Arbeitsbereitschaft besteht

98

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.

99

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

100

(2)x) Zu dieser wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit können wöchentlich bis

101

zu drei Stunden Vor- und Abschlussarbeiten hinzutreten.

102

(…)."

103

In einem zwischenzeitlich von den Tarifvertragsparteien unter dem 19.11.2007 abgeschlossenen weiteren Tarifvertrag heißt es u. a.:

" 2.

104

Der MTV-Arbeiter Anlage 1 wird wie folgt geändert:

105

(1) lautet wie folgt: "Der Mehrarbeitszuschlag gemäß § 12 (2a) des MTV wird ab der 171 Monatsstunde fällig." Eine entsprechende Neuregelung erfolgt auch im MTV-Arbeiter Anlage 2 und Anlage 3. § 26 MTV-Angestellte wird bezogen auf die Definition "Mehrarbeit" wie folgt geändert: "Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit."

106

Mit Schreiben vom 06.12.2007, gerichtet an ver.di führte die Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e. V. durch ihren damaligen Geschäftsführer R. zur Auslegung des Begriffs „regelmäßige Arbeitszeit“ im Sinn der Tarifverträge auszugsweise aus:

107

„Bei der Einstellung eines Mitarbeiters im privaten Verkehrsgewerbe in Rheinland-Pfalz als Vollzeitkraft, hat der Mitarbeiter, hier der Fahrer im Omnibuslinienverkehr, einen Anspruch auf Entlohnung von 39 Stunden pro Woche, auch dann, wenn der Arbeitgeber aus welchen Gründen auch immer, den Arbeitnehmer weniger als 39 Stunden in der Woche einsetzt.

108

Eine Verrechnung mit Überzeiten in einer Woche davor bzw. danach, sehen die Manteltarife des privaten Verkehrsgewerbes in Rheinland-Pfalz z. Zt. nicht vor, auch wenn die Zahlung der Mehrarbeitszuschläge seit dem neuesten Tarifabschluss erst ab der 171. Monatsstunde erfolgt.“

109

Unter dem 27.05.2008 führte der VAV e. V. in einem an Herrn L., M. gerichteten Schreiben zur Definition der regelmäßigen Arbeitszeit für Kraftfahrer im Personenbeförderungsgewerbe mit Kraftomnibussen im Linienverkehr im Sinne des MTV aus:

110

„Die regelmäßige Arbeitszeit für Kraftfahrer im Personenbeförderungsgewerbe mit Kraftomnibussen im Linienverkehr beträgt nach den tarifvertraglichen Bestimmungen 39 Stunden. Sie kann bis zu 60 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitrahmens von 6 Monaten 48 Stunden Arbeitszeit nicht überschritten werden. Die über die regelmäßige Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit muss mit Mehrarbeitszuschlägen vergütet werden, wobei diese erst ab der 171 Monatsstunde fällig werden. Pausen und Bereitschaftszeiten werden hierbei nicht angerechnet.

111

(…)

112

Die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb der Arbeits- oder Doppelwoche sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Dauer der Pausen werden nach § 6 Abs. 3 MTV von der Betriebsleitung für alle Arbeitnehmergruppen nach den betrieblichen Erfordernissen festgelegt. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf es einer betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarung gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Eine Regelung zur Frage der Verrechnung von Überzeiten aus der Vorwoche sehen die Manteltarifverträge des privaten Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz nicht vor. In § 7 Abs. 2 MTV findet sich lediglich ein Passus, wonach die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit innerhalb der Doppelwoche durch Freizeit ausgeglichen werden kann. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf es hierzu einer Betriebsvereinbarung. Mangels tarifvertraglicher Regelung kann Gegenstand einer solchen unseres Erachtens auch sein, dass Überzeiten aus der Vorwoche mit der Arbeitszeit der Folgewoche verrechnet werden. Andernfalls wären auch die Bestimmungen der VO (EWG) 561/2006 sowie die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in der Praxis nicht umsetzbar. Für Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfte diese Verrechnungsmöglichkeit unstreitig möglich sein; für vollzeitbeschäftigte Fahrer sehen wir mangels tarifvertraglicher Regelungen allerdings auch keinen Grund, zu einer abweichenden Position zu kommen.“

113

Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 distanzierte sich die Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e. V. ausdrücklich von dem Schreiben ihres früheren Geschäftsführers und führte wörtlich unter anderem aus:

114

„Dies vorausgeschickt distanzieren wir uns als VAV gemeinsam mit den uns angeschlossenen Mitgliederverbänden ausnahmslos von den im Schreiben vom 06. Dezember 2007 getroffenen inhaltlichen Ausführungen. Diese entsprechen weder der Positionierung der Arbeitgeberseite im Rahmen der Tarifverhandlungen, noch finden Sie unseres Erachtens eine Grundlage in den Tarifwerken.

115

Die tarifvertraglichen Bestimmungen sehen eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Kraftfahrer im Personenbeförderungsgewerbe mit Kraftomnibussen im Linienverkehr von 39 Stunden vor. Eine Verrechnung von in einer Arbeitswoche geleisteten Mehrarbeitsstunden mit Minderleistungsstunden aus anderen Wochen erachten wir als möglich. Anderenfalls würde die Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien vom 04. November 2005, wonach Jahreszeitkonten geführt werden können (Ziffer 4.2 der Vereinbarung), ins Leere laufen. Selbiges gilt für die Ausgleichsregelung nach dem Arbeitszeitgesetz.“

116

Dieser Auffassung des VAV widersprach ver.di, Fachbereich Verkehr mit Schreiben vom 14. August 2008.

117

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.11.2008, Az. 8 Ca 1352/08 (Bl. 156 ff. d.A.).

118

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen des Klägers

119

1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die über 39 Stunden pro Woche hinausgehenden vom Kläger geleisteten Stunden in einer Woche mit einer auf Grund der Dienstplangestaltung aufgetretenen negativen Stundendifferenz aus einer anderen Woche zu verrechnen;

120

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 134,47 € brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12,79 € seit dem 01.05.2008, aus 109,31 € seit dem 01.06.2008, aus 12,37 € seit dem 01.07.2008.

121

abgewiesen und zur Begründung –zusammengefasst ausgeführt:

122

Die Klage sei mit dem zulässigen Feststellungsantrag zu 1. unbegründet, da die Beklagte durch die tariflichen Vorschriften nicht gehindert sei, die über 39 Stunden in der Woche hinausgehenden vom Kläger geleisteten Stunden in einer Woche mit einer auf Grund der Dienstplangestaltung aufgetretenen negativen Stundendifferenz aus einer anderen Woche zu verrechnen. Dies ergäbe eine Auslegung der tariflichen Bestimmungen.

123

Der Tarifvertrag spreche immer dann, wenn Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit betroffen seien, von der „regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“, an keiner Stelle aber von einer bestimmten Mindestarbeitszeit. Das Wort „regelmäßig“ habe aber weder im allgemeinen, noch im juristischen Sprachgebrauch die Bedeutung, dass es sich um einen fixen Wert handeln müsse, vielmehr werde es auch im Sinne von „durchschnittlich“ verwendet. Wenn die Tarifvertragsparteien eine Mindestarbeitszeit hätten normieren wollen, hätten sie das Wort „regelmäßig“ weglassen können. Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergäbe sich nicht, dass mit „regelmäßiger Arbeitszeit“ eine feste Mindestarbeitszeit gemeint sei.

124

Der Tarifvertrag selbst sehe unter bestimmten Voraussetzungen ein Überschreiten der 39 Stunden vor und benutze in diesem Zusammenhang den Begriff "Arbeitszeitkonto". So seien bereits im unmittelbaren Zusammenhang mit den tarifvertraglichen Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit Ausnahmen normiert, die einerseits eine Mehrarbeit (vgl. nur II, Abs. (1), Unterabs. 1 und 2 der Anlage 2 zu Ziffer 5 des Tarifvertrags vom 04.11.2005) und andererseits auch einen Ausgleichszeitraum (vgl. Ziff. 4.2 Abs. (4) in Verbindung mit Ziff. 5 des Tarifvertrags vom 04.11.2005) sowie die Modalitäten einer Ausgleichsgewährung (vgl. Ziff. 4.2 Abs. (3) in Verbindung mit Ziff. 5 des Tarifvertrags vom 04.11.2005) betreffen.

125

Gegen die Normierung einer Mindestarbeitszeit spreche auch, dass der Tarifvertrag von einem Arbeitszeitkonto spreche (Ziff. 4.2 Abs. (4) in Verbindung mit Ziff. 5 des Tarifvertrags vom 04.11.2005) Dabei möge es theoretisch zutreffen, dass es möglich ist, ein Arbeitszeitkonto nur im Plus zu führen und nur bis null auszugleichen. Es entspreche aber grundsätzlich Sinn und Zweck eines Arbeitszeitkontos, dass eine Saldierung stattfinde.

126

Den Tarifvertragsparteien sei auch bereits bei Abfassung des Tarifvertrages vom 07.09.1994 bekannt und bewusst gewesen, dass gerade im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe aufgrund der Routenplanungen, der Einsatzpläne, der Buslinien und ähnlichem keine exakte Einhaltung einer 39-Stunden-Woche möglich sei. Gerade die in privaten Verkehrsbetrieben beschäftigten Mitarbeiter müssten über sehr weite Strecken und lange Lenkzeiten die Fahrzeuge führen, und nicht nur kurze Stadtfahrten absolvieren. Auch die arbeitszeitrechtlichen Regelungen gingen davon aus, dass die Arbeitszeiten im Verkehrsgewerbe ausgedehnt und anschließend wieder ausgeglichen werden können.

127

Ein abweichender, übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien, der in den Bestimmungen Niederschlag gefunden hätte, ergäbe sich auch nicht aus der Äußerung des VAV e. V. durch seinen früheren Geschäftsführer im Schreiben vom 06.12.2007. Der VAV e. V. habe mit den zeitlich späteren Schreiben mitgeteilt, dass die im Schreiben vom 06.12.2007 geäußerte Meinung nicht der Auffassung der Verbände entspreche. Das Schreiben sei weder mit dem Vorsitzenden der VAV e. V. noch mit den anderen Verbandsvorständen und erst recht nicht mit den Mitgliedsbetrieben abgesprochen worden.

128

Diese Auslegung werde auch durch die neuere Tarifentwicklung in dem inzwischen unterzeichneten Tarifvertrag vom 19.11.2007 Ziffer 2. bestätigt, da die Tarifvertragsparteien nunmehr hinsichtlich des Mehrarbeitszuschlags im MTV-Arbeiter und im MTV-Angestellte auf eine monatliche Betrachtung abgestellt hätten .

129

Die Klage sei auch mit dem Zahlungsantrag unbegründet. Weitergehende Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate März, April und Mai 2008 bestünden nicht, da die vom Kläger vertretene Auffassung zur Auslegung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des Tarifvertrags – wie ausgeführt - nicht zuträfe.

130

Zudem habe der Kläger soweit er für den Monat März 2008 nicht vergütete Mehrarbeit in Höhe von 1,22 Stunden errechne, außer Betracht gelassen, dass er für diesen Monat für Dienstag, 18. März 2008 1010 Minuten Zeitgutschrift für zurückliegende Betriebstätigkeit erhalten habe. Er habe vielmehr für diese Woche 7,92 Stunden errechnet, die die Beklagte – nach Auffassung des Klägers – zu Unrecht nicht in die Berechnung seines Entgelts eingestellt habe. Die Beklagte sei jedoch verpflichtet, den Kläger als Ausgleich für seine Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen war, unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen und habe ihm für diesen Tag keine Arbeit zuweisen müssen.

131

In der Kw. 13 habe der Kläger von Dienstag bis Samstag insgesamt 35,52 Stunden errechnet und seiner weiteren Berechnung 39 Stunden, mithin 3,48 Stunden, in denen er nicht beschäftigt wurde, zugrunde gelegt. Den am 31.03.2008 kurzfristig übernommenen Dienst von dezimal 7,27 Stunden müsse der Kläger als erbrachte Fahrt berücksichtigen und könne deshalb keine Stunden in die Berechnung einstellen, in denen er nicht zur Arbeit eingeteilt worden ist.

132

Auch im Monat April 2008 habe der Kläger bei seiner Berechnung der 15. Kw. nicht den zusätzlichen Dienst am Freitag, 11.04.2008, mit derz. 7,63 Stunden berücksichtigt. Außerdem habe die Beklagte dem Kläger mit der Abrechnung für Mai 2008 zusätzlich zu den vergüteten 170 Stunden weitere 18,52 Stunden Mehrarbeit bezahlt.

133

Soweit der Kläger für Mai 2008 weitere Vergütung für 1,18 Stunden begehre, lasse er bei seiner Berechnung in der 19. Kw. einen zusätzlichen Dienst am 6. Mai 2008 außer Betracht sowie Betriebsratstätigkeit am 07.05.2008 im Umfang von zusammen 15,2 Stunden.

134

Gegen dieses ihm am 6.1.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 30.1.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6.4.2009 (Bl. 194 ff. d.A.), beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, innerhalb der bis zum 6.4.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

135

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird, macht der Kläger zur Begründung seiner Berufung –zusammengefasst- geltend:

136

Die Tarifauslegung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. In der Rechtsterminologie habe der Begriff „regelmäßig“ auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Inhalt, dass auf eine stetige, zumindest übliche, wiederkehrende Abfolge hingewiesen werde und unterscheide sich insoweit von dem Begriff „durchschnittlich“. Abzustellen sei zudem auf die Bedeutung des Wortes „regelmäßig“ im tarifrechtlichen Sprachgebrauch. Vielfältige Beispiele der Verwendung des Begriffs „regelmäßig“ in anderen Tarifverträgen würden belegen, dass die tarifrechtliche Begriffskombination „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ auf einen festen Wert abstelle. Auch nach allgemeinem Sprachgebrauch sei „regelmäßig“ nicht im Sinne von „durchschnittlich“ zu verstehen, sondern bezeichne die Wiederkehr eines Wertes oder eines Vorgangs. Auch der tarifliche Zusammenhang stütze nicht das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts. Die Regelungen des Tarifvertrags zu Mehrarbeit und Ausgleichszeiträumen bewegten sich alle oberhalb des Niveaus von 39 Stunden. Auch die tarifliche Erwähnung eines Arbeitszeitkontos stütze nicht die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung, da es durchaus möglich sei, ein Arbeitszeitkonto lediglich „im Plus“ zu führen. Zudem seien die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer festen Mindestarbeitszeit von 39 Stunden ausgegangen. Das Arbeitsgericht habe auch den Zahlungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen.

137

Der Kläger beantragt,

138

das angefochtene Urteil abzuändern und

139

1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die über 39 Stunden pro Woche hinausgehenden vom Kläger geleisteten Stunden in einer Woche mit einer aufgrund der Dienstplangestaltung aufgetretenen negativen Stundendifferenz aus einer anderen Woche zu verrechnen.

140

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 134,47 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12,79 € seit dem 01.05.2008, aus 109,31 € seit dem 01.06.2008, aus 12,37 € seit dem 01.07.2008.

141

Die Beklagte beantragt,

142

die Berufung zurückzuweisen.

143

Sie verteidigt das vom Arbeitsgericht gewonnene Auslegungsergebnis nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 29.4.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 224 ff. d.A.) als rechtlich zutreffend. Wortlaut, Sinn und Zweck, und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen ließen keine andere Auslegung als die vom Arbeitsgericht vertretene zu. Diese führe auch zu praktikablen, sachgerechten Ergebnissen. Ein übereinstimmender, abweichender wirklicher Wille der Tarifvertragsparteien liege nicht vor. Das Schreiben vom 6.12.2007 des VAV e.V. gäbe lediglich die private Meinung des früheren Geschäftsführers des Verbandes wieder.

144

Im Übrigen wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

145

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist ans sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.

146

B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

147

I. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Kläger die begehrte Feststellung nicht verlangen kann.

148

1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO. Rechtsverhältnis ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand (BGH 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55 - BGHZ 22, 44 , 47). Darunter fallen auch einzelne Folgen solcher Rechtsbeziehungen, etwa ein einzelner Anspruch oder dessen Negation (vgl. etwa BAG 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83-BAGE 47,413). Ausgeschlossen ist nur, einzelne Vorfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder abstrakte Rechtsfragen zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen (BAG 20. Februar 1959 - 1 AZR 472/56 - AP ZPO § 256 Nr. 19). Die mit dem Feststellungsantrag aufgeworfene Frage ist Folge der durch den Arbeitsvertrag und der wechselseitigen Geltung der streitgegenständlichen Tarifverträge bestehenden rechtlichen Beziehung der Parteien und betrifft eine einzelne Folge dieser Rechtsbeziehung. Es handelt sich auch nicht um eine bloße Vorfrage. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, welche rechtlichen Folgen sich für die Berechnung der Vergütung des Klägers in Abhängigkeit von der Beantwortung der durch den Feststellungsantrag aufgeworfenen Frage ergibt.

149

Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers. Dieses begründet sich daraus, dass der Kläger ansonsten gehalten wäre, diese Frage jedes Mal erneut bei der gerichtlichen Geltendmachung einzelner Vergütungsansprüche zu thematisieren, ohne dass die Beklagte durch die Rechtskraft eines solchen Urteils gehindert wäre, die dann nur als Vorfrage zu klärende Tarifauslegung im Sinne ihrer hierzu vertretenen Auffassung erneut zu vertreten. Die Feststellungsklage beugt damit auch einem zukünftigen Streit der Parteien vor.

150

2. Die vom Kläger begehrte Feststellung kann aber nicht getroffen werden. Die Beklagte ist tarifvertraglich nicht – jedenfalls nicht generell und ausnahmslos - daran gehindert, die über 39 Stunden pro Woche hinausgehenden vom Kläger geleisteten Stunden in einer Woche mit einer aufgrund der Dienstplangestaltung aufgetretenen Stundendifferenz aus einer anderen Woche zu verrechnen.

151

Die Berufungskammer folgt zunächst der ausführlichen Begründung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die nach ständiger, von der Berufungskammer geteilter Rechtsprechung des BAG für die Auslegung von Tarifverträge gelten (vgl. etwa BAG 23.2.2005 - 4 AZR 139/04 - AP Nr 42 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie). Die Berufungskammer teilt in Anwendung dieser Grundsätze die Auslegung des Arbeitsgerichts. Lediglich ergänzend ist folgendes auszuführen:

152

a) Die Befugnis der Beklagten, die vom Kläger beanstandete Verrechnung vorzunehmen, ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien, hier § 3 des Arbeitsvertrages. In dieser vertraglichen Bestimmung wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von 170 Stunden monatlich vereinbart, wobei sich aus der getroffenen Nebenabrede zu § 3 des Arbeitsvertrages ergibt, dass zur Ermittlung des Durchschnitts auf das Kalenderjahr abzustellen ist.

153

b) Dieser zunächst maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung stehen die tariflichen Bestimmungen nicht entgegen. Anlage2 Nr. 1 II (1)des TV vom 4.11.2005 enthält keine Regelung dahingehend, dass eine dienstplanmäßige Einteilung einer Woche dazu führen muss, dass in jeder Arbeitswoche eine Mindeststundenzahl von 39 Stunden als Arbeitsdeputat zugewiesen werden müsste. Hierdurch wird die Freiheit der Arbeitsvertragsparteien, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch eine Arbeitszeitgestaltung zu wählen, die zu einer Beschäftigungsdauer von unter 39 Stunden führt, nicht eingeschränkt. Ersichtlich wollten die Tarifvertragsparteien durch die Regelung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit etwa nicht die Befugnis der Arbeitsvertragsparteien begrenzen, Teilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Die Annahme des Klägers, die in Anlage 2 Nr. 1 II (1) des TV vom 4.11.2005 getroffene Regelung führe zu einem Anspruch auf eine tatsächliche wöchentliche Mindestbeschäftigungsdauer, geht daher im Ansatz fehl. Sie mag zutreffen, wenn die Arbeitsvertragsparteien etwa lediglich vereinbaren, dass ein Mitarbeiter als Vollzeitmitarbeiter eingestellt wird und im übrigen keine Regelung treffen.

154

Tarifvertragliche Regelungen zur Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit verfolgen typischerweise den Zweck, im Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung seiner Gesundheit und zur Gewährleistung eines planbaren arbeitsfreien persönlichen Lebensbereichs die Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit zu begrenzen und in Ausgleich zu einem ggfs. bestehenden Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers zu bringen. Vertragliche Arbeitszeitregelungen, die darüber hinausgehen, sind bei Geltung entgegenstehender tariflicher Regelungen nach Maßgabe von § 4 Abs. 1, 3 TVG unwirksam und für den Arbeitnehmer nicht bindend.

155

Den genannten Zweck verfolgt auch die vorliegende tarifliche Bestimmung der Anlage 2 Nr1 II (1). Zwar sieht Satz 1 vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit 39 Stunden beträgt. Sätze 2, 3 der tariflichen Regelung sehen sodann jedoch Ausnahmen vor, die darauf gerichtet sind, eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit zu ermöglichen. Satz 2 ermöglicht die Hinzurechnung von Vor- und Abschlussarbeiten; Satz 3 der tariflichen Bestimmung bestimmt dass „Sie“, also die zuvor genannte regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden betragen kann, wenn die weitere Voraussetzung der Nicht-Überschreitung von 48 Stunden Arbeitszeit innerhalb eines Ausgleichzeitraums von 6 Monaten nicht überschritten wird, regelt also auch die Möglichkeit einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit und deren Grenzen. Erkennbarer Zweck der tariflichen Regelung unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs ist damit nicht die Garantie eines bestimmten wöchentlichen Mindestarbeitszeitdeputats, sondern vielmehr die Verhinderung einer Überlastung des Arbeitnehmers durch Normierung von Höchstarbeitszeitgrenzen.

156

Zwar bleibt es Tarifvertragsparteien unbenommen, in Tarifverträgen etwa auch eine bestimmte wöchentliche Mindestarbeitszeit (etwa für Teilzeitkräfte) mit der Folge zu vereinbaren, dass die Vereinbarung einer geringeren Arbeitszeit (und damit Vergütung) bei Tarifbindung rechtlich nicht möglich ist. Wenn mit der Regelung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit jedoch ein derartiger, über den Überlastungsschutz hinausgehender (Verdienstsicherungs-) Zweck verfolgt werden soll, muss dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Hieran fehlt es.

157

c) Die Arbeitszeitgestaltung, die auf arbeitsvertraglicher Grundlage im Falle des Klägers zur Anwendung gelangt, verstößt nicht gegen diese tariflichen Vorgaben. Soweit der Kläger in einzelnen Wochen über 39 Stunden hinausgehend eingesetzt wird, was nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts in einzelnen Wochen zu einem Einsatz von bis zu 56 Stunden/Woche führt, wird die in Anlage 2 Nr1 II (1) des TV vom 4.11.2005 genannte Grenze von bis zu 60 Stunden nicht überschritten, wobei durch den unterhalb von 39 Stunden erfolgenden Einsatz in den anderen Wochen die als Grenze eines über 39 Stunden hinausgehenden Einsatzes in Form der bei einer 6 Monatsbetrachtung zu wahrenden Grenze einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 48 Stunden Arbeitszeit (pro Woche) nicht überschritten wird. Die Höchstarbeitszeitgrenze nach Anlage 2 Nr. 1 II (1) des TV vom 4.11.2005 wird also gewahrt.

158

Wie bereits ausgeführt, stehen tarifliche Regelungen einer Beschäftigung in einzelnen Wochen von unter 39 Stunden nicht entgegen. Im Übrigen ist – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme -, eine Verdienstsicherung des Klägers auf der Grundlage einer kalkulatorisch in Ansatz gebrachten 39-Stunden-Woche durch Zahlung des auf der Grundlage von 170 Monatsstunden verstetigten Monatslohns gewährleistet.

159

d) Auf die weiteren, weitestgehend bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente der Berufung ist bereits das Arbeitsgericht eingegangen. Weder der juristische, noch der allgemeinsprachliche Gebrauch des Wortes „regelmäßig“ sprechen mit überwiegendem Gewicht für die vom Kläger vertretene Auffassung, unabhängig von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sei jedenfalls eine 39 Stunden nicht unterschreitende Beschäftigung in jeder Arbeitswoche geboten. „Regelmäßige“ Arbeitszeit kann in einem tariflichen Zusammenhang der vorliegenden Art auch bedeuten, dass ohne besondere arbeitsvertragliche Vereinbarung (etwa einer Teilzeitbeschäftigung) die tarifliche Arbeitszeit „als Regel“ gilt. Die von der Berufung zitierten Beispiele tariflicher Regelungen belegen aber ebenfalls keinen einheitlichen, feststehenden tariflichen Sprachgebrauch dahingehend, dass die in einem Tarifvertrag genannte „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ bedingt, dass diese sich in einer Wiederkehrrate wiederholen müsste. Sie belegen vielmehr, dass tarifliche Regelungen zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Interesse des Gesundheitsschutzes und planbarer Freizeit eine Begrenzung der höchstzulässigen Arbeitszeitdauer bezwecken. Im übrigen ist mit dem Arbeitsgericht darauf hinzuweisen, dass auch die vorliegende tarifliche Regelung in Ziff. 4.2. Abs. 4 und Anlage 2 II (1) des TV vom 4.11.2005 die Regelung eines Ausgleichszeitraums enthalten.

160

e) Soweit der Kläger auf das Schreiben des seinerzeitigen Geschäftsführers der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz vom 6.12.2007 abstellt und auch unter Zeugenangebot behauptet, die Tarifvertragsparteien seien von einer festen Mindestarbeitszeit von 39 Stunden pro Woche ausgegangen, wird diese Ansicht durch das genannte Schreiben zum einen nicht ausreichend gestützt. Zum anderen hat dieser behauptete wirkliche Wille keinen ausreichenden Niederschlag im Tarifwortlaut gefunden, was aber Voraussetzung einer Berücksichtigung wäre (vgl. etwa BAG 23.2.2005 - 4 AZR 139/04 - AP Nr 42 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie). Das Schreiben befasst sich nicht in erster Linie mit der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, sondern mit der Frage der Entlohnung und führt hierzu aus, dass ein Anspruch auf Entlohnung im Umfang von 39 Stunden auch dann bestehe, wenn der Arbeitnehmer weniger als 39 Stunden beschäftigt werde. Dass bei der Vereinbarung einer Vollzeitbeschäftigung aber die monatliche Entlohnung entsprechend einem Berechnungsfaktor von 39 Stunden/Woche erfolgen muss, ist unstrittig und ergibt sich im Übrigen aus der Möglichkeit der Pauschalabgeltung nach § 14 MTV. Von einer festen Mindestarbeitszeit in einer jeden Woche von 39 Stunden dergestalt auszugehen, dass jedenfalls eine Beschäftigung von 39 Stunden erfolgen müsse und die in einer nachfolgenden Woche ggfs. über 39 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in vollem Umfang zusätzlich zu vergüten ist, verbietet sich aber, weil der Tarifvertrag selbst hierzu keinen ausreichenden Anhaltspunkte bietet, sondern vielmehr an verschiedenen Stellen von Abweichungen ausgeht. So bestimmt § 6 Abs. 3 des MTV, dass die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb einer Doppelwoche erfolgen kann, wobei die Verlängerungsmöglichkeiten der Anlage 2 Nr1 II (1) des TV vom 4.11.2005 zu einer wesentlich von 39 Stunden abweichenden Gestaltung der wöchentlichen Arbeitszeit führen können und Ziff. 4.2. (4) des TV vom 4.11.2005 von einem Ausgleichszeitraum ausgeht, innerhalb dessen das Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein muss.

161

II. Die Berufung hat daher auch mit dem weiter verfolgten Zahlungsantrag keinen Erfolg. Dies ergibt sich bereits aus den soeben dargelegten Gründen, des Weiteren aber auch aus den zusätzlich vom Arbeitsgericht angeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird.

162

III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 ZPO zu tragen. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ergibt sich daraus, dass die hier aufgeworfene Rechtsfrage der zutreffenden Auslegung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen in einer Vielzahl von Fällen und über den Betrieb der Beklagten hinaus rechtsrelevant ist.

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(1) Fahrer

1.
von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
2.
von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1.
Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
2.
Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,
3.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
3a.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
4.
Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und
5.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:

1.
Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
2.
Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.

(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen verpflichtet. Sie können die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzuzeichnen:

1.
Lenkzeiten,
2.
alle sonstigen Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten,
3.
Fahrtunterbrechungen und
4.
tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.
Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen folgende Angaben enthalten:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Datum,
3.
amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge,
4.
Ort des Fahrtbeginns,
5.
Ort des Fahrtendes und
6.
Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende.
Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das
1.
die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden Fassung
gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Der Unternehmer hat
1.
dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen,
2.
die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten,
3.
die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und
4.
die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden.

(7) Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem digitalen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder § 57a Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und Ende auf dem Schaublatt zu vermerken. Der Unternehmer hat bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers oder eines Fahrtschreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät zugelassenen Schaublätter entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender Anzahl auszuhändigen, bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers dafür zu sorgen, dass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber im Falle einer Nachprüfung ordnungsgemäß erfolgen kann und entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür zu sorgen, dass der analoge oder digitale Fahrtenschreiber oder der Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Fahrer eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs in dem in Absatz 6 Satz 4 genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, hat er die Schaublätter dieses Fahrtenschreibers während der Fahrt ebenfalls mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(8) Der Unternehmer, der Fahrer mit Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 einsetzt, hat zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Zeiten vor Fahrtantritt Fahrpläne und Arbeitszeitpläne nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufzustellen und ein Jahr nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums aufzubewahren. Fahrer von Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 haben einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Fahrplans, der die gerade durchgeführte Fahrt betrifft, mitzuführen.

(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 2 und § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung.

(10) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)